Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 IAS 17
2.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
2.2 Feststellung eines Leasingverhältnisses
2.3 Einstufung von Leasingverhältnissen
2.3.1 Finanzierungsleasing
2.3.2 Mietleasing
2.4 Ansatz von Leasingverhältnissen
2.4.1 Ansatz von einem Finanzierungsleasing
2.4.2 Ansatz von einem Mietleasing
2.5 Bewertung von Leasingverhältnissen
2.5.1 Erstbewertung von einem Finanzierungsleasing
2.5.2 Folgebewertung von einem Finanzierungsleasing
2.5.3 Erstbewertung bei einem Mietleasing
2.5.4 Folgebewertung bei einem Mietleasing
2.5.5 Sonderform von Sale-and-Leaseback-Transaktionen
2.6 Angabepflichten nach IAS 17
2.6.1 Angaben für das Finanzierungsleasing
2.6.2 Angaben für das Mietleasing
2.7 Probleme des IAS 17
3 IFRS 16
3.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
3.2 Feststellung eines Leasingverhältnisses
3.3 Einstufung von Leasingverhältnissen
3.4 Ansatz und Bewertung
3.4.1 Ansatz und Erstbewertung auf Seiten des Leasingnehmers
3.4.2 Folgebewertung auf Seiten des Leasingnehmers
3.4.3 Ansatz und Bewertung auf Seiten des Leasinggebers
3.4.4 Sonderform von Sale-and-Leaseback-Transaktionen
3.5 Angabepflichten nach IFRS 16
4 Auswirkungen auf den Jahresabschluss und Kennzahlen
5 Grundsätzliche Leasingbilanzierung nach HGB
6 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Das Leasing ist, insbesondere auf Grund seiner hohen Flexibilität durch verschiedene Modifikationsmöglichkeiten, im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen oder dem klassischen Kauf, sehr attraktiv.1
Leasing ist im Laufe der letzten Jahre auch bei Privatkunden eine immer beliebter gewordene Finanzierungsmöglichkeit, zum Beispiel für den Kauf von Fahrzeugen. Bei Unternehmern und Gewerbetreibenden dagegen ist Leasing schon länger etabliert. Problematisch war bisher jedoch die bilanzielle Abbildung der Leasingverhältnisse bei den Unternehmen nach dem International Accounting Standard (IAS) 17.
Nach den Vorschriften IAS 17 war es den Unternehmen bisher möglich, Vermögen und Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen nicht in der Bilanz darzustellen, sondern lediglich im Mietaufwand abzubilden. Diese Tatsache geriet häufig mit den Interessen der Jahresabschlussadressaten in Konflikt.2 Demnach blieben bisher fast 85% aller Leasingverhältnisse, welche sich allein bei den börsennotierten Unternehmen auf etwa 3,3 Mrd. USD belaufen, fernab jeglicher bilanzieller Erfassung und fanden sich nur als Hinweis im Anhang wieder.3
Die Problematik wurde 2008 durch den damaligen Vorsitzenden des Internation Accounting Standards Board, Sir David Tweedie, verdeutlicht. Mit den Worten ”One of my great ambitions before I die is to fly in an aircraft that is on an airline’s balance sheet.”4 läutete er die Arbeit an einem neuen Leasingstandard ein, um den seinerzeit gültigen IAS 17 abzulösen. Dabei ging er auf die Tatsache ein, dass ein Großteil der Fluggesellschaften die Maschinen nur leasen und diese anschließend nicht in der Bilanz der Fluggesellschaft erscheinen.
Nach knapp acht Jahren Arbeit wurde im Januar 2016 schließlich der International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 veröffentlicht, welcher für die Geschäftsjahre ab dem 01.01.2019 verpflichtend anzuwenden ist und den Standard IAS 17 ablöst.5
Der neue Leasingstandard wird ab dem Geschäftsjahr 2019 viele Bilanzen verändern. Es wird versucht den Interessenten der Jahresabschlüsse einen besseren Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen. Dabei wird sich insbesondere der Blick auf die Leasingnehmer ändern.6
Ziel dieser Arbeit ist es, die beiden Standards gegenüberzustellen und die Auswirkungen der Umstellung vom alten IAS 17 auf den neuen IFRS 16 darzustellen. Dazu werden die Vorschriften des IAS 17, in Bezug auf die Bilanzierung erläutert und grundlegende Probleme aufgezeigt. Vergleichend dazu werden die Neuerungen des IFRS 16 herausgestellt. Es wird erläutert, wie sich die Bilanz und entscheidungsrelevante Kennzahlen verändern. Die verschiedenen Möglichkeiten bei der Vertragsmodifikation werden dabei nicht berücksichtigt.
Als vergleichende Information wird abschließend die grundlegende nationale Leasingbilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) erklärt. Eine detaillierte Erläuterung der Anwendungserlasse ist nicht das Ziel.
2 IAS 17
Um zu verstehen welche Tragweite der neue Standard für die Leasingbilanzierung hat und um die Schwachstellen aufzuzeigen, ist es wichtig die Kernpunkte des IAS 17 zu erläutern und das generelle Funktionsprinzip eines Leasingverhältnisses darzustellen.
2.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Der Leasingstandard IAS 17 entstand bereits 1982 und regelt seit 1984 die unterschiedlichen Vorschriften für Leasingnehmer und Leasinggeber. Dabei werden Bilanzierungs-, Bewertungs- sowie Angabepflichten vorgeschrieben und behandelt. Im Jahr 2010 trat eine überarbeitete Fassung in Kraft, welche an der Klassifizierung von geleasten Grundstücken ansetzte.7 Generell wird der Standard bei vertraglichen Verhältnissen zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von Vermögensgegenständen angewandt. Der Vertrag führt zu einem Leasingverhältnis.
Generell von diesen Verträgen ausgenommen sind nicht regenerative Ressourcen, immaterielle Vermögensgegenstände in Form von Lizenzvereinbarungen, und biologische Vermögenswerte im Rahmen der Landwirtschaft.8
2.2 Feststellung eines Leasingverhältnisses
Um festzustellen, ob ein Leasingverhältnis vorliegt, wurde der IAS 17 im Jahre 2004 durch den IFRIC 4 „Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält“ ergänzt. Grundsätzlich kann ein Leasingverhältnis vorliegen, wenn das Ziel einer Vereinbarung von der Nutzung eines Vermögensgegenstandes bestimmt wird. Es entscheidend ist dabei das Recht auf die Verwendung des Vermögensgegenstands zu kontrollieren. Dabei setzt der IFRIC 4 verschiedene Bedingungen voraus. Zum einen muss der Leasingnehmer das Recht erhalten, den Vermögensgegenstand betreiben zu können oder er muss befähigt sein, andere anzuweisen diesen zu betreiben. Alternativ kann es dem Leasingnehmer möglich sein, den Zugang zu dem Vermögensgegenstand zu beschränken und den Großteil des Ausstoßes einzubehalten. Darüber hinaus darf sich der Preis nicht an spezifischen Produkteinheiten oder am Marktpreis zum Zeitpunkt der Lieferung bemessen.9
Anhand dieser Punkte kann ein Leasingverhältnis in Vereinbarungen festgestellt werden.
2.3 Einstufung von Leasingverhältnissen
Vereinbarungen werden immer komplexer und Leasingverhältnisse oftmals schwer aus diesen herauszustellen, da sie zum Beispiel in Dienstleistungsverträgen oder Ähnlichen eingebettet sein können. Beispielsweise sind Telekommunikationsverträge und Kapazitätsrechte oftmals schwer in den Rahmen eines klassischen Leasingverhältnisses einzuordnen.10 So kann es bespielweise eine Kombination aus einem Dienstleistungsertrag, für die Betreuung einer Telefonanalage, und einem Leasingverhältnis sein, wo eine monatliche Rate für die Nutzung der Telefonanlage zu entrichten ist.
Wird in einer Vereinbarung ein Leasingverhältnis nach IAS 17 und IFRIC 4 identifiziert, wird eine Einstufung bzw. Klassifizierung von diesem vorgenommen.
Die Einstufung wird zu Beginn des Leasingverhältnisses in Übereinkunft zwischen dem Leasingnehmer und Leasinggeber vorgenommen.11 Abhängig von dieser Klassifizierung ist die bilanzielle Behandlung bei Leasinggeber und Leasingnehmer.
Demnach kann ein Leasingverhältnis in unterschiedlichen Formen vorliegen. Es wird zwischen Finanzierungsleasing und Mietleasing, auch Operating-Leasing genannt, unterschieden. Die Unterscheidung hängt dabei gem. IAS 17.10 eher von der wirtschaftlichen Zuordnung des Leasinggegenstandes als von der rechtlichen Form der Vereinbarung ab.12
Für die Zuordnung ist der sogenannte „Risiken-Chancen-Ansatz“ von Bedeutung, welcher auf die Normen des IAS 17.4 und IAS 17.8 zurückgreift. Dabei ist der Übergang der Chancen und Risiken, welche mit dem Eigentum am Leasingobjekt verbunden sind, entscheidend. Mit diesem Ansatz wird nicht nur die Einstufung des Leasingverhältnisses geklärt, sondern auch, wem der Leasinggegenstand bilanziell zugerechnet wird.13
2.3.1 Finanzierungsleasing
Ein Leasingverhältnis wird als Finanzierungleasing eingestuft, wenn durch die Vereinbarung die wesentlichen Chancen und Risiken, welche mit dem Eigentum am Leasingobjekt verbunden sind, an den Leasingnehmer übergehen.14 Als wesentliche Chancen gelten insbesondere die Gewinnerwartung durch die Nutzung und die mögliche Steigerung des Restwertes. Dem gegenüber stehen die Risiken, welche in der allgemeinen Verlustmöglichkeit durch ungenutzte Kapazitäten oder in der Renditeminderung durch geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen liegen.15 Sind diese Chancen und Risiken übergegangen, liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer. Weitere Vertragsbestandteile, welche auf ein Finanzierungsleasing hindeuten, sind im IAS 17.10 und 17.11 aufgeführt.
Für den Leasingnehmer bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, den Leasinggegenstand in sein Eigentum zu überführen. So kann ihm am Ende der Vertragslaufzeit die Möglichkeit eingeräumt werden, den Leasinggegenstand zu übernehmen oder ihm wird eine Kaufoption eingeräumt, wobei der Preis deutlich unterhalb des beilzulegenden Zeitwerts zum Zeitpunkt der Optionsausübung liegen muss. Ein weiteres Kriterium für ein Finanzierungsleasing kann die Laufzeit sein, welche in der Regel den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer umfassen muss. Auch wenn der Barwert der Leasingzahlungen dem beizulegenden Zeitwert entspricht oder sich der Leasinggegenstand in einem Zustand befindet, in dem er nur vom Leasingnehmer genutzt werden kann, liegt ein Finanzierungsleasing gem. IAS 17.10 vor.16
Zusätzlich regelt IAS 17.11 auf der einen Seite die Verlustübernahme zu Lasten des Leasingnehmers bei der vorzeitiger Auflösung des Vertrags. Auf der anderen Seite können dem Leasingnehmer Gewinne oder Verluste aus Schwankungen des beizulegenden Restwertes zufallen. Des Weiteren kann beim Finanzierungsleasing die Möglichkeit der Fortführung in weiteren Vertragsperioden mit Zahlungen, welche unter den marktüblichen Mieten liegen, bestehen.17
Sobald eines dieser Kriterien erfüllt ist, handelt es sich um ein Finanzierungsleasing.18
2.3.2 Mietleasing
Das Miet-, oder auch Operating-Leasing, wird im IAS 17.4 durch eine Negativabgrenzung definiert. „Ein Operating-Leasingverhältnis ist ein Leasingverhältnis, bei dem es sich nicht um ein Finanzierungsleasing handelt.“19 Dabei erfolgt kein Übergang der wesentlichen Risiken und Chancen, welche mit dem Eigentum des Leasinggegenstands verbunden sind. Somit verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber. Das Leasingverhältnis ähnelt in der Betrachtung einem normalen Mietverhältnis.20
2.4 Ansatz von Leasingverhältnissen
Nach Einstufung des Leasingverhältnisses und Betrachtung der wesentlichen Chancen und Risiken, wird der bilanzielle Ansatz beim Leasingnehmer oder Leasinggeber durchgeführt.
2.4.1 Ansatz von einem Finanzierungsleasing
Mit dem Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken an den Leasingnehmer wird der Leasinggegenstand wirtschaftlich dem Leasingnehmer zugerechnet und dieser hat ihn entsprechend zu bilanzieren.21 Der Leasinggegenstand wird gem. IAS 17.20 im langfristigen Vermögen ausgewiesen. Die Anschaffung ist dabei durch die gleichzeitige Bilanzierung der Schulden erfolgsneutral. Der Aufwand aus den Leasingzahlungen setzt sich aus einem Tilgungsanteil der Schuld und einem Zinsanteil zusammen. Der Zinsanteil entspricht der Diskontierung, welche der Leasingvereinbarung zu Grunde liegt.22
Nach IAS 17.36 aktiviert der Leasinggeber im Gegenzug den zu erwartenden Betrag der Leasingzahlungen. Der Leasinggegenstand wird dabei nicht im Anlagevermögen aktiviert, da das wirtschaftliche Eigentum durch den Vertrag an den Leasingnehmer übergegangen ist. Durch die Zahlungen wird kein Ertrag aus Leasingzahlungen generiert, sondern es entsteht lediglich ein Zinsertrag auf Basis der Diskontierung.23
2.4.2 Ansatz von einem Mietleasing
Die bilanzielle Behandlung nach IAS 17.49 entspricht im Wesentlichen der Handhabung im deutschen Bilanzrecht.24 Demnach verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Mietleasing beim Leasinggeber. Dieser hat den Leasinggegenstand in seinem Anlagevermögen entsprechend auszuweisen.25 Die Leasingzahlungen werden erfolgswirksam in der GuV als Ertrag erfasst.26
Der Leasingnehmer darf bei einem Mietleasing den Leasinggegenstand nicht in seiner Bilanz ausweisen. Er erfasst lediglich die ergebniswirksamen Leasingzahlungen, welche während der vereinbarten Laufzeit anfallen, als Aufwand.27
2.5 Bewertung von Leasingverhältnissen
2.5.1 Erstbewertung von einem Finanzierungsleasing
Da die Bilanzierung des Leasingverhältnisses beim Leasingnehmer erfolgsneutral ist, müssen der Leasinggegenstand und die Schulden aus dem Leasingverhältnis in gleicher Höhe angesetzt werden.
Die Höhe der Aktivierung bestimmt sich nach IAS 17.20 auf Basis des beizulegenden Zeitwerts des Leasinggegenstands oder, wenn dieser niedriger ist, an Hand des Barwertes der garantiert zu leistenden Leasingzahlungen.28 Somit kann der Fair-Value gewährleistet werden.
Der Barwert der garantierten Zahlungen bestimmt sich aus allen Zahlungen, die der Leasingnehmer im Rahmen der Vereinbarung leisten wird. Dazu gehören neben den Raten zur Tilgung der Schuld auch die Finanzierungskosten, also die Zinsen welche sich auf Basis des Diskontierungssatzes ergeben. Ein eventuell garantierter Restwert muss ebenfalls berücksichtigt werden.29 Der Zinssatz für die Diskontierung wird in der Regel im Leasingverhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vertraglich vereinbart. Wurde kein Zinssatz vereinbart, so wird der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers verwendet. Also den Zinssatz, welchen der Leasingnehmer bei einem vergleichbaren Leasingverhältnis am Markt bekommen würde.30
Nach IAS 17.24 sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Leasingverhältnisses entstehen, aktivierungspflichtig und müssen dem Leasinggegenstand hinzugerechnet werden. Dadurch ist es bei der Erstbewertung möglich, dass der Leasinggegenstand und die reine Leasingverbindlichkeit sich wertmäßig unterscheiden.31
Der Leasingeber bilanziert statt des Leasinggegenstandes die Forderung, welche aus dem Finanzierungsleasing resultiert. Diese Forderung wird gem. IAS 17.36 in Höhe des Nettoinvestitionswertes angesetzt.32 Der Nettoinvestitionswert besteht aus der Barwertsumme inklusive der Diskontierung der Mindestleasingzahlungen.33 Zusätzlich werden die anfänglichen direkten Kosten, welche im Rahmen des Vertragsschlusses entstehen können, in die Forderung miteinbezogen.34
2.5.2 Folgebewertung von einem Finanzierungsleasing
Der Leasingnehmer hat den Leasinggegenstand gem. IAS 17.27 wie einen Vermögensgegenstand in den Folgeperioden abzuschreiben. Dafür werden die Grund-sätze des IAS 16 für eine planmäßige Abschreibung angewandt. Demnach ist der Leasinggegenstand über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit auch rechtlicher Eigentümer wird, so wird der Leasinggegenstand über die Vertragslaufzeit vollständig abgeschrieben. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.35
Zusätzlich müssen Wertminderungen nach IAS 36 in Form von außerplanmäßigen Abschreibungen berücksichtigt werden.36
Die Leasingzahlungen, die der Leasingnehmer zu leisten hat, setzten sich gem.
IAS 17.25 aus einem Tilgungsanteil und einem Finanzierungs- bzw. Zinsanteil zusammen. Der Zinsanteil wird im Rahmen der Effektivzinsmethode über die Leasingperioden verteilt. Dabei soll über alle Perioden ein konstanter Zinssatz für die jeweils verbleibende Schuld erhoben werden. Der Tilgungsanteil berechnet sich anschließend aus der Differenz zu der vereinbarten Leasingrate.37
Der Leasinggeber hat in den Folgeperioden die bezahlten Leasingraten zu erfassen. Dabei hat er diese ebenfalls in Tilgungs- und Finanzierungsanteil zu untergliedern. Der Tilgungsanteil mindert die eingebuchte Forderung auf die Leasingzahlungen und der Finanzierungsanteil wird als Zinsertrag in der Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) ausgewiesen.38 Die Effektivzinsmethode wird bei der Realisierung der Zinserträge parallel zum Aufwand des Leasingnehmers angewandt.39
2.5.3 Erstbewertung bei einem Mietleasing
Da der Vermögenswert bei dem Leasingeber verbleibt, hat der Leasingnehmer nur den Aufwand aus den Leasingzahlungen zu erfassen. Diese sind gem. IAS 17.33 generell linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen.40 Das bedeutet, dass der Aufwand pro Periode in der Regel auch der geleisteten Zahlung entspricht. In Einzelfällen kann eine andere Verteilung über die Laufzeit vorgenommen werden, sofern sie dem zeitlichen Nutzenverlauf besser entspricht. So kann zum Beispiel eine degressive Verteilung genutzt werden, wenn wahrscheinlich ist, dass vermehrt Reparaturen zum Ende der Laufzeit anstehen.41
Der Leasinggeber muss nach IAS 17.49 den Leasinggegenstand entsprechend seiner Eigenschaft in der Bilanz ausweisen.42 Somit erfolgt die Bilanzierung im Anlagevermögen gem. IAS 16.7 oder IAS 38.24 in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.43 Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden noch die direkten Kosten, welche im Rahmen der Verhandlungen und des Vertragsschlusses entstehen, hinzugerechnet. Die direkten Kosten werden, entsprechend dem Nutzenverlauf, als Aufwand über die Leasinglaufzeit verteilt.44
[...]
1 Vgl. Kirsch/Dollereder/Wätjen, Schmidt/Ries, in: Grottel/Schmidt/Schubert/Winkeljohann, 2018, S. 1298.
2 Vgl. EY, Der neue Standard zu Leasingverhältnissen, 2016, S. 2.
3 Vgl. Godek, IFRS oder HGB – Eine Entscheidungshilfe, 2018.
4 Tweedie, Empire Club Speech, 2008, S. 5.
5 Vgl. Kirsch/Dollereder/Wätjen, Schmidt/Ries, in: Grottel/Schmidt/Schubert/Winkeljohann, 2018, S. 1298.
6 Vgl. EY, Der neue Standard zu Leasingverhältnissen, 2016, S. 5.
7 Vgl. Deloitte, IASPLUS, IAS 17.
8 Vgl. IAS 17.2 und IAS 17.3.
9 Vgl. ebd.
10 Vgl. Deloitte, IASPLUS, IFRIC 4
11 Vgl. IAS 17.13.
12 Vgl. Deloitte, IASPLUS, IAS 17.
13 Vgl. Mellwig/Sabel, in: Heinrichs/Kleindiek/Watrin, IAS 17. Leasingverhältnisse, 2014, Rn. 42.
14 Vgl. IAS 17.8.
15 Vgl. Mellwig/Sabel, in: Heinrichs/Kleindiek/Watrin, IAS 17. Leasingverhältnisse, 2014, Rn. 44.
16 Vgl. IAS 17.10.
17 Vgl. IAS 17.11.
18 Vgl. IAS 17.10.
19 IAS 17.4.
20 Vgl. Mellwig/Sabel, in: Heinrichs/Kleindiek/Watrin, IAS 17. Leasingverhältnisse, 2014, Rn. 43.
21 Vgl. Mellwig/Sabel, in: Heinrichs/Kleindiek/Watrin, IAS 17. Leasingverhältnisse, 2014, Rn. 42.
22 Vgl. Morfeld, in: Driesch/Riese/Schlüter/Senger, §22 Leasing, 2016, Rn. 130 und 133.
23 Vgl. Morfeld, in: Driesch/Riese/Schlüter/Senger, §22 Leasing, 2016, Rn. 129.
24 Vgl. Mellwig/Sabel, in: Heinrichs/Kleindiek/Watrin, IAS 17. Leasingverhältnisse, 2014, Rn. 44.
25 Vgl. Schmidt/Ries, in: Grottel/Schmidt/Schubert/Winkeljohann, HGB §246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot, 2018, Rn. 38.
26 Vgl. Morfeld, in: Driesch/Riese/Schlüter/Senger, §22 Leasing, 2016, Rn. 107.
27 Vgl. Deloitte, IASPLUS, IAS 17.
28 Vgl. IAS 17.20.
29 Vgl. Mellwig/Sabel, in: Heinrichs/Kleindiek/Watrin, IAS 17. Leasingverhältnisse, 2014, Rn. 153.
30 Vgl. IAS 17.20.
31 Vgl. Mellwig/Sabel, in: Heinrichs/Kleindiek/Watrin, IAS 17. Leasingverhältnisse, 2014, Rn. 154.
32 Vgl. IAS 17.36.
33 Vgl. Morfeld, in: Driesch/Riese/Schlüter/Senger, §22 Leasing, 2016, Rn. 125.
34 Vgl. IAS 17.38.
35 Vgl. Mellwig/Sabel, in: Heinrichs/Kleindiek/Watrin, IAS 17. Leasingverhältnisse, 2014, Rn. 157 f.
36 Vgl. IAS 17.30.
37 Vgl. Mellwig/Sabel, in: Heinrichs/Kleindiek/Watrin, IAS 17. Leasingverhältnisse, 2014, Rn. 164.
38 Vgl. Morfeld, in: Driesch/Riese/Schlüter/Senger, §22 Leasing, 2016, Rn. 126.
39 Vgl. IAS 17.39.
40 Vgl. IAS 17.33.
41 Vgl. Mellwig/Sabel, in: Heinrichs/Kleindiek/Watrin, IAS 17. Leasingverhältnisse, 2014, Rn. 178.
42 Vgl. IAS 17.49.
43 Vgl. IAS 16.7 & IAS 38.24.
44 Vgl. IAS 17.52.