Die rassenhygienische Gesetzgebung der Nationalsozialisten


Trabajo Escrito, 2020

14 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

I. Einleitung

II. Eugenik und Euthanasieprogramm

III. Rassenhygienische Gesetzgebung
III.A. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
III.B. Die Nürnberger Gesetze
III.B.1 Das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre („Blutschutzgesetz“)
III.B.2 Das Reichsbürgergesetz

IV. Abschluss

V. Literaturverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Spricht man von Adolf Hitler und der Zeit des Nationalsozialismus, kommt man am Begriff „Antisemitismus“ nicht vorbei. Bereits lange vor der Machtübernahme in Deutschland durch die NSDAP 1933 entwickelte sich über Jahrzehnte hinweg aus einer Vielzahl von Vorstellungen und antisemitischer Mundpropaganda eine kontinuierlich stärker werdende feindselige Haltung gegenüber der jüdischen Bevölkerung, welche gegen Ende des 19. Jahrhunderts in der Auffassung der Rassenzugehörigkeit mündete.1 Ein Begriff der zum zentralen Leitgedanken des nationalsozialistischen Regimes werden sollte.

Hitler beschrieb bereits in seinem 1924 erschienenen Buch „Mein Kampf“ die unterschiedliche Wertigkeit menschlicher Rassen, definierte den Begriff des Ariers als „Urtyp des Menschen“ und grenzte so die Juden vom Begriff „Mensch“ klar ab.2 Ein Vorgang, der bereits am 11. April 1933 durch die erste Durchführungsverordnung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums den Weg in die Legalität fand, in welcher Personen jüdischer Abstammung klar als „nicht-arisch“ definiert wurden.3

Die in den Jahren 1933 bzw. 1935 erlassenen Gesetze („Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ sowie das „Reichsbürgergesetz“) sollten dabei den von den Nationalsozialisten definierten „rassisch wertvollen“ Menschen dienen und ebneten schließlich den Weg hin zur legalen Schaffung einer „Herrenrasse“.4

Im Zuge dieser Arbeit werde ich mich mit dem Begriff der „Eugenik“, also dem wissenschaftlichen Ausdruck für die „Rassenhygiene“, sowie den eben angeführten Gesetzen (den sogenannten „Nürnberger Gesetzen“) näher beschäftigen. Ich werde ausführen, wie durch Gesetze und Verordnungen die kontinuierliche Diskriminierung der Juden legalisiert wurde und welche Auswirkungen dies im weiteren Verlauf des nationalsozialistischen Regimes haben sollte.

Abschließend werden die aufgezeigten und erarbeiteten Erkenntnisse in einem Abschlusskapitel kurz zusammengefasst.

II. Eugenik und Euthanasieprogramm

Der Begriff „Eugenik“ beschreibt einerseits die Lehre der Maßnahmen und Methoden, die der Steigerung jenes Bevölkerungsanteils dienen deren Erbgüter als „erwünscht“ angesehen werden („positive Eugenik“) andererseits jene Maßnahmen und Methoden welche notwendig sind um die Fortpflanzung jener Menschen einzudämmen bzw. zu verhindern, deren Erbgüter als unerwünscht betrachtet werden („negative Eugenik“).5

Als „Forderung klarster Vernunft“ beschreibt Hitler in „Mein Kampf“ seinen Wunsch „defekten Menschen“ die Zeugung von Nachkommen unmöglich zu machen. Nach Hitlers Ansicht bedeute dies die „humanste Tat der Menschheit“, da es nur so zu einer volksweiten „Gesundung“ der Gesellschaft kommen könnte.6

Eine Ansicht die bereits 1939 mit den ersten Umsetzungen von Euthanasieprogrammen zur Realität wurde. Neben behinderten und erbkranken Menschen („unwertes Leben“), fielen diesen Vernichtungsmaßnahmen auch Alkoholiker, Kriminelle, Homosexuelle und durch NS-Angehörige willkürlich als „asozial“ bezeichnete Personen ohne gesetzliche Grundlage zum Opfer.7 Da man von einer offenen Kundmachung eines entsprechenden Gesetzes vor allem negative Reaktionen und Proteste der Alliierten sowie Unruhe innerhalb der eigenen Bevölkerung erwartete, unterblieb eine offizielle Legalisierung dieser Maßnahmen, welche sich deswegen nur auf ein Ermächtigungsschreiben Hitlers vom 01. September 1939 stützen, in welchem er die Befugnisse bestimmter Ärzte dahingehend erweitert „unheilbar Kranken […] den Gnadentod zu gewähren“. Dieses Ermächtigungsschreiben beinhaltet die einzige Unterschrift Hitlers auf einem Dokument, welches direkt mit einer Anordnung zum Massenmord in Verbindung steht und stellt den Anfang der „Aktion T4“ dar. 8 Wurden in den Anfängen des Euthanasieprogramms vor allem geisteskranke Kinder ermordet, folgten bald darauf Menschen deren Leben als „unwert“ angesehen wurde, untermauert durch ärztlich attestierte Geistes- und/oder Erbkrankheiten. Doch das Verschwinden der Ermordeten blieb auch in der Bevölkerung nicht unbemerkt und mündete schließlich in Protesten gegen das Programm, welche wenig später zu einem offiziellen Abbruch der Tötungen führten. Der Erfolg hielt allerdings nur kurz an, da die NS-Führung die Ermordungen unter Bedachtnahme auf eine bessere Geheimhaltung als „Aktion 14f13“ fortführte, welcher mehr als 70.000 Menschen zum Opfer fallen sollten. Trotz des vergleichsweise kurzen Erfolgs der Protestanten zeigte dieser jedoch erstmals, welche Konsequenzen ein entsprechendes Verhalten der deutschen Bevölkerung in Bezug auf die Verfolgung der Juden hätte haben können.9

III. Rassenhygienische Gesetzgebung

Hitler selbst rechtfertigte seine Vision der Schaffung einer „Herrenrasse“ bereits 1924 in seinem Werk „Mein Kampf“. Derjenige „ der die Rassengesetze verkennt und mißachtet [sic], bringt sich wirklich um das Glück, das ihm bestimmt erscheint“. 10 Hitler begründet demnach auch das Aussterben großer Kulturen mit der Vermischung der ursprünglich schöpferischen Rasse mit den „niedrigeren Völkern“. Eine Folge der Rassenvermischung sei nichts weiter als eine Rückentwicklung der „höheren Rasse“ und würde langsam in Siechtum und Krankheit fortschreiten.11

Eine Vision die am 01. Jänner 1934 mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ schließlich auch rechtliche Legitimation erfuhr.

III.A. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

Unter Berufung auf das GzVeN wurden von 1934 - 1945 etwa 400.000 Menschen zwangssterilisiert, weitere 7.000 starben wenig später an den Operationsfolgen.

Die Grundlagen zur Entstehung dieses Gesetzes gehen auf drei Männer zurück. Dr. Arthur Gütt - der damalige Leiter des Reichsausschusses für Volksgesundheit verfasste zusammen mit Dr. Ernst Rüdin - dem Vorsitzenden der deutschen Gesellschaft für Rassenhygiene und dem Juristen Dr. Falk Ruttke einen Gesetzesentwurf und einen ersten Kommentar.12 Dieser Entwurf wurde von Reichsinnenminister Frick am 28. Juni 1933 beim sogenannten „Sachverständigenrat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik“ - welchem neben Dr. Rüdin und anderen Rassenforschern auch der Reichsführer SS und Leiter der deutschen Polizei Heinrich Himmler angehörte eingereicht und nach nur einem Tag genehmigt. 13

Schließlich wurde der fertige Entwurf am 14. Juli 1933 von Reichskanzler Adolf Hitler unterzeichnet und trat am 1. Jänner 1934 in Kraft. Das GzVeN erlaubte die zwangsweise Sterilisation von „erbkranken“ Menschen, wobei schon wenig später die Ausdehnung des Gesetzes auf weitere Bevölkerungsgruppen (e.g. Homosexuelle) gefordert wurde. 14 Erbkrank ist - wie in § 1 Abs. 2 des GzVeN definiert, wer an angeborenem Schwachsinn, Schizophrenie, zirkulärem (manisch-deppresivem) Irresein, erblicher Fallsucht, erblicher Veitstanz (Huntingtonische Chorea), erblicher Blindheit, erblicher Taubheit oder anderen schweren körperlichen Missbildungen bzw. unter Alkoholsucht leidet. Wer eine Sterilisation verlangt hatte gem. § 2 einen Antrag zu stellen, welchem gem. § 2 Abs. 2 eine Bescheinigung eines approbierten Arztes des deutschen Reichs beizulegen ist.15

Gütt beschreibt in einem Kommentar zum GzVeN, was unter „Schwachsinn“ zu verstehen ist. Lt. Gütt seien „schwachsinnige Menschen“ anhand ihrer beruflichen Leistungen zu beurteilen. Wer nicht selbstständig für seinen Unterhalt aufkommen kann oder nur „wiederkehrende mechanische Arbeiten“ leisten kann, ist als schwachsinnig iSd § 1 Abs. 2 Z 1 GzVeN anzusehen. So freiwillig die Formulierungen des Gesetzes erscheinen, so willkürlich wurden sie ausgelegt. Neben den erwähnten Ansichten des „Schwachsinns“ wurde unter anderem auch „soziale Unangepasstheit“ oder die weit interpretierbare Formulierung „asozial, schwer-erziehbar und stark psychisch Debil“ in nachfolgenden Durchführungsverordnungen als Vorwand für Sterilisationen aufgenommen.16

Der Personenkreis wurde zwar formal nie erweitert, da jedoch unter anderem auch verschiedene sexuelle Orientierungen als Erbkrankheit eingestuft wurden subsumierte man auch die Homosexualität unter die Umstände „Schwachsinn“ oder „Asozial“.17

In Anlehnung an das GzVeN wurde bereits ein halbes Jahr später - am 3. Juli 1934 das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens“ verabschiedet, welches am 1. Jänner 1935 in Kraft trat. Demnach wurden sämtliche kommunalen Gesundheitsämter mit dem Ziel verstaatlicht das gesamte Volk rassenhygienisch zu erfassen und es so den betreffenden Personen nahezu unmöglich zu machen, dem nationalsozialistischen Sterilisationsprogramm zu entkommen. Ebenso diente das GzVeN als Grundlage für das nationalsozialistische Familien- und Eherecht. Das am 18. Oktober 1935 erlassene „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes“ verbat demnach in § 1 Abs. 1 lit d die Ehe zwischen „erbgesunden“ und „erbkranken“ Personen. Auch dieses Gesetz wurde - wie die meisten rassenhygienischen Gesetze im Laufe der Jahre durch mehrere Durchführungsverordnungen ergänzt. So wurde e.g. eine Ehe nicht verboten, wenn der „erbkranke“ Partner iSd GzVeN unfruchtbar gemacht wurde.18

Weitere rassenhygienische Gesetze in Anlehnung an das GzVeN folgten am 15. September 1935 mit der Verabschiedung der sogenannten „Nürnberger Gesetze“ - dem Grundstein für den Massenmord an der vor allem jüdischen Bevölkerung des deutschen Reichs.19

[...]


1 Vgl Goldhagen, „Hitlers willige Vollstrecker“: Ganz gewöhnliche Deutsche und der Holocaust1 (2012) 90.

2 Vgl Hitler, Mein Kampf I 855 (1943) 317.

3 Vgl Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums dRGBl I 1933, 195.

4 Vgl Rickmann, „Rassenpflege im völkischen Staat“: Vom Verhältnis der Rassenhygiene zur nationalsozialistischen Politik (2002) 6.

5 Vgl Wunder, Was heißt Eugenik?, https://www.gedenkort-t4.eu/de/wissen/was-heisst-eugenik (11.01.2020).

6 Vgl Hitler, Mein Kampf855 (1943) 317.

7 Vgl Rickmann, „Rassenpflege im völkischen Staat“: Vom Verhältnis der Rassenhygiene zur nationalsozialistischen Politik (2002) 202.

8 Vgl Loose, Aktion T4 Die Euthanasie-Verbrechen im Nationalsozialismus 1933 bis 1945, https://www.gedenkort-t4.eu/de/wissen/aktion-t4 (11.01.2020).

9 Vgl Goldhagen, „Hitlers willige Vollstrecker“: Ganz gewöhnliche Deutsche und der Holocaust1 (2012) 153.

10 Hitler, Mein Kampf 855 (1943) 317.

11 Vgl Hitler, Mein Kampf 855 (1943) 314.

12 Vgl Schoppmann, Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität2 (1997) 68.

13 Vgl Schöne, Die Rassenhygiene im Nationalsozialismus (2009) 12.

14 Vgl Schoppmann, Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität2 (1997) 69.

15 Vgl Gesetz zur Verhinderung erbkranken Nachwuchses dRGBl I 1933, 529.

16 Vgl Schöne/Luger/Krull, Rassenhygiene und Euthanasie im Dritten Reich1 (2014) 107.

17 Vgl Schoppmann, Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität2 (1997) 72f.

18 Vgl Schöne/Luger/Krull, Rassenhygiene und Euthanasie im Dritten Reich1 (2014) 109f.

19 Vgl Schoppmann, Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität2 (1997) 75

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Die rassenhygienische Gesetzgebung der Nationalsozialisten
Universidad
University of Linz
Calificación
2,0
Autor
Año
2020
Páginas
14
No. de catálogo
V538149
ISBN (Ebook)
9783346134837
ISBN (Libro)
9783346134844
Idioma
Alemán
Palabras clave
gesetzgebung, nationalsozialisten, hitler, reich, blutschutzgesetz, nürnberger gesetze, erbkrank, konzentrationslager
Citar trabajo
Maximilian Pilz (Autor), 2020, Die rassenhygienische Gesetzgebung der Nationalsozialisten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/538149

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