Möglichkeiten und Grenzen einer gesundheitsorientierten und sportbetonten Grundschule


Master's Thesis, 2017

60 Pages, Grade: 2,3


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundschule in Rheinland-Pfalz
2.1 Normativer Rahmen
2.2 Allgemein-strukturelle Merkmale

3 Unterricht in der Grundschule
3.1 Didaktisch-inhaltliche Aspekte
3.2 Sport in der Grundschule

4 Ganztagsschule in Rheinland-Pfalz
4.1 Rechtliche und normative Grundlagen
4.2 Arten und Organisationsmodelle

5 Kooperationen im Ganztag
5.1 Gesundheitsbezogene Kooperationen
5.2 Sport im Ganztag

6 Kooperationsbeispiele
6.1 DHB Impulskampagne -Kooperation Schule-Handballverein
6.2 Kooperationsbeispiel: Handball im Ganztag

7 Fazit

8 Literaturverzeichnis

9 Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

Die Meinungen über den Sportunterricht und die Bewegung in der Schule gehen weit auseinan­der. Sie werden oft als Zeitverschwendung abgetan, die besser mit sinnvollen Fächern, wie Mathematik oder Deutsch gefüllt werden sollte. Im Gegensatz dazu existieren Ansichten, dass der Schulsport in der Schule einen sehr wichtigen Stellenwert im Schulsystem einnimmt, da er eine Abwechslung zum schulischen Alltag bildet und damit gleichzeitig zu einer gesunden Er­ziehung der Schülerinnen und Schüler. Da jedoch der Sport in der Schule oftmals dem Bewe­gungsdrang der Schülerinnen und Schüler aufgrund der vorgeschriebenen Fächerverteilung nicht gerecht werden kann, wird er durch außerschulische Partner, wie zum Beispiel die Sport­vereine in der Region ergänzt. Ziel dieser Masterthesis ist die Untersuchung der Chancen und Grenzen einer gesundheitsorientierten und sportbetonten Grundschule. Hierbei wird der Fokus auf die Ganztagsschule gerichtet sein. Zu Beginn der Arbeit werden die normativen Grundlagen des rheinlandpfälzischen Bildungssystems, speziell der Grundschule dargestellt und die allge­meinen strukturellen Merkmale vorgestellt. Im Anschluss daran werden die didaktisch-inhalt­lichen Aspekte des Grundschulunterrichts erläutert, wobei auf den Schulsport in der Grund­schule genauer eingegangen wird. Weiter folgt die Vorstellung des Systems Ganztagsschule in Rheinland-Pfalz. Hier werden zunächst die rechtlichen und normativen Grundlagen und die verschiedenen Organisationsmodelle der Ganztagsschule dargelegt. Den Schwerpunkt der Ar­beitet bildet der Aspekt der Kooperation der Ganztagsschule mit gesundheitsbezogenen und sportlichen Partnern. Hier sollen gute Rahmenbedingungen für eine gelingende Kooperation erfasst und vorgestellt werden, die dann zu einer positiven Entwicklung für die Schülerinnen und Schüler beitragen. Anschließend sollen zwei Kooperationsmodelle aus der Praxis vorge­stellt werden.

Den Abschluss der Arbeit bildet das Fazit, in dem die Möglichkeiten einer gesundheitsorien­tierten und sportbetonten Ganztagsschule deutlich werden sollen und inwieweit dieses System für die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler förderlich ist. Auch soll festgehalten werden, an welchen Stellen des alltäglichen Schullebens der Kerngedanke der gesunden und sportlichen Förderung an seine Grenzen stößt. In das Fazit einbezogen ist ein Ausblick, der sich mit der weiteren Entwicklung der sportlichen Kooperation zwischen Vereinen und Ganztagsschulen auseinandersetzt.

2 Grundschule in Rheinland-Pfalz

In der Bundesrepublik Deutschland beginnt die schulische Ausbildung mit dem Eintritt in die Primarstufe. Auch die jeweiligen Länder sind dazu angewiesen, die staatlichen Aufgaben und Richtlinien zu erfüllen (vgl.: GG Art. 30). Jedoch besagt dieser Artikel auch, dass Schule Län­dersache ist und damit, soweit nicht vom Grundgesetz abweichend, die Gesetzgebung bei den jeweiligen Ländern liegt.

2.1 Normativer Rahmen

Die genauen Gesetzgebungen sind in den jeweiligen Landesverfassungen und Landesgesetzen verankert (vgl.: KMK 2014, S. 25). Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zum 31. August des jeweiligen Einschulungsjahres sechs Jahre alt sind. Jüngere Kinder werden als sogenannte „Kann-Kinder“ bezeichnet und dürfen die Schule auch schon besuchen (BMFBRLP). Die Grundschule umfasst die Klassenstufen eins bis vier und soll die Schülerinnen und Schüler zu selbstständigen und mündigen Menschen erziehen und auf den Übergang in die weiterführende Schule vorbereiten (vgl.: GSchO § 16 Abs. 1). Das Schulwesen unterliegt grundsätzlich der Aufsicht des Staates (vgl.: GG Art. 7). Die formulierten Vorgaben und Richtlinien werden in den Landesverfassungen spezifiziert und festgehalten. Die rechtlichen Vorgaben für das Schul­wesen in Rheinland-Pfalz bildet das rheinland-pfälzische Schulgesetz. Das Schulgesetz umfasst alle Vorgaben für die Schule und für die Eltern. Des Weiteren werden diverse Ordnungen für die Schule, den Dienst und für Konferenzen von den entsprechenden Ministerien festgehalten. Zentraler Aspekt ist die anschließende Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen in Rheinland-Pfalz. Die Aufgabe der Schule besteht darin, dem Recht eines jeden Menschen nach­zukommen, Wissen zu vermitteln. Dieser Prozess soll an die individuelle Entwicklung und die individuellen Fähigkeiten angepasst sein. Diese Wissensvermittlung soll ungeachtet von dem jeweiligen Geschlecht, der jeweiligen Rasse, Weltanschauung oder der jeweiligen Religion stattfinden (vgl.: SchulG § 1 Abs.1). Darüber hinaus ist das Land dazu verpflichtet, die jewei­ligen Schülerinnen und Schüler zu mündigen Bürgern und Bürgerinnen zu erziehen. Durch den zweiten Abschnitt des ersten Paragraphen des Schulgesetzes wird festgelegt, dass es Auftrag der Schulen ist, die Kinder zur Selbstständigkeit, zur Gleichberechtigung von Mann und Frau zu erziehen und die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen zu achten (vgl.: SchulG § 1 Abs. 2). Daran anschließend sind die Vorgaben und Richtlinien des Eltern­Schule Verhältnisses genauer definiert. Zu Beginn des Paragraphen steht der gemeinsame Er- ziehungs- und Bildungsauftrag. Sowohl die Schule, als auch die Eltern verpflichten sich dazu, die Entwicklung und Bildung des Kindes entsprechend seinen persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu fördern. Der bereits erwähnte gemeinsame Bildungsauftrag seitens der Schulen und seitens der Eltern fordert folglich zur engen und gleichberechtigten Zusammenarbeit der beiden Parteien auf (vgl.: SchulG § 2 Abs. 2). Diese Zusammenarbeit beinhaltet auch den In­formationsaustausch über entwicklungsrelevante Umstände, die das jeweilige Kind betreffen (vgl.: SchulG § 2 Abs. 6 und Abs. 7). Neben zahlreichen Rechten haben die Schülerinnen und Schüler auch Pflichten, die den Schulalltag betreffen. Zu diesen Pflichten zählt unter anderem, dass sie regelmäßig am Unterricht teilnehmen, da dies die Grundlage für das Unterrichten und Erziehen bildet. In den Schulen wird systematischer und planmäßiger Unterricht erteilt, der das individuelle Lernen in den verschiedenen Fächern verknüpft (vgl.: SchulG § 6 Abs. 1). Diesen Unterricht, die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule und die rechtlichen Grundlagen vertieft die Schulordnung für öffentliche Grundschulen in Rheinland-Pfalz. Sie unterteilt sich in dreizehn Abschnitte, die den Schulalltag und die Rahmenbedingungen strukturieren und re­geln. Hierzu zählt unter anderem die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts, die Koopera­tion von Schule und Eltern und die gezielte Förderung von Schülerinnen und Schülern. Sie gibt auch klare Vorgaben für das Erheben von Leistungsbeurteilungen und die Leistungserfassun­gen, die Aufnahme in die Grundschule und die Zurückstellung vom Schulbesuch. Mit dem Ein­tritt in die Grundschule beginnt auch das schulische Lernen. Der erste Paragraph der Grund­schulordnung definiert die Zielsetzungen dieses schulischen Lernens im Unterricht. Hierbei de­cken sich die Zielsetzungen mit denen des Schulgesetzes, die das selbstständige und gemein­same Lernen und die Vermittlung von Werten beinhalten (vgl.: GSchO § 1 Abs. 1).

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Gestaltung des Unterrichts, bei der die Schülerinnen und Schüler auch in die Planung mit einbezogen werden sollen, da der Unterricht an den individu­ellen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler angepasst werden soll (vgl.: GSchO § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3). Auch die Gleichstellung der Geschlechter ist elementarer Bestandteil der schulischen Bildung (vgl.: GSchO § 2 Abs. 4). Eine weitere Parallele zum Schulgesetz findet sich im Abschnitt „Eltern und Schule“, der die Zusammenarbeit der Eltern und der Schule umfasst. Hierzu zählt die fachliche, pädagogische und schulische Beratung seitens der Schule sowie den regen Austausch der Lehrkräfte mit den Eltern durch Sprechstunden. Darüber hinaus haben die Eltern das Recht, informiert zu werden, wie und in welchem Umfang Leistungen erhoben werden (vgl.: GSchO § 7 Abs. 2 ff.). Des Weiteren verpflichten sich die Eltern dazu, entwicklungsrelevante Vorkommnisse und längere Krankheiten, die ihre Kinder betreffen der Schule mitzuteilen. Umgekehrt ist die Schule dazu angehalten, die Eltern über wichtige Ange­legenheiten, den zukünftigen Bildungsweg der Kinder auf weiterführenden Schulen und die Ziele, Inhalte und Form der Sexualerziehung zu informieren (vgl.: GSchO § 8 Abs. 1 ff.). Die Grundschule soll den Übergang zwischen dem Kindergarten und später der weiterführenden Schule erleichtern (vgl.: GSchO § 1 Abs. 3). Gleichzeitig soll sie auch den Übergang in die Orientierungsstufe realisieren, welcher nur mit dem erfolgreichen Abschluss der Primarstufe möglich ist (vgl.: GSchO § 16 Abs. 1). Die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg nach der Grundschule haben die Eltern (vgl.: GSchO § 16 Abs. 4). Die Schule beziehungsweise die Lehrkräfte geben Empfehlungen über den zukünftigen Bildungsweg ab, die aus dem individu­ellen Lern- und Arbeitsverhalten und den individuellen Leistungen resultieren (vgl.: GSchO § 16 Abs. 2). Bis zum Abschluss der Primarstufe durchlaufen die Schülerinnen und Schüler vier Klassenstufen, in denen der Unterricht von montags bis freitags stattfindet. Die Unterrichtszei­ten sind je nach Klassenstufe unterschiedlich lang. So beginnt der Unterricht für die Klassen­stufen eins und zwei in der Regel um 8:00 Uhr und umfasst vier Zeitstunden. Auch der Unter­richt der Klassenstufen drei und vier beginnt in der Regel um 8:00 Uhr, umfasst jedoch fünf Zeitstunden (vgl.: GSchO § 20 Abs. 1). Auch die Pausenzeiten sind klar definiert. So sind 60 Minuten für die Klassenstufen eins und zwei und 50 Minuten für die Klassenstufen drei und vier eingeplant (vgl.: GSchO § 20 Abs. 3). Nach der Zusammenfassung der Schulordnung und des Schulgesetzes kann festgehalten werden, dass diese den schulischen Alltag regeln und Richtlinien für diesen formulieren. Wie der Unterricht im Einzelnen aussehen soll, wird jedoch nicht speziell in beiden beschrieben. Dies wird durch die oberste Schulbehörde in den Bildungs­standards und den jeweiligen schulart- und schulstufenspezifischen Rahmenplänen festgelegt. In diesen wird festgehalten, welche Kompetenzen und Fähigkeiten die Schülerinnen und Schü­ler in dem jeweiligen Fach zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben haben sollen (vgl.: GSchO §32). Die verschiedenen Teilrahmenpläne beinhalten unter anderem die Wissens- und Kompe­tenzentwicklung, die die Vorgaben für einen zielgerichteten Unterricht bilden. Darüber hinaus beinhalten sie didaktisch-methodische Leitvorstellungen und den Orientierungsrahmen Schul­qualität.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Normen und Vorgaben im Primarbereich des Landes Rheinland-Pfalz

Im Jahr 2002 beschlossen die Kultusminister der Länder allgemeingültige Bildungsstandards für die Schulen zu erarbeiten (vgl.: KMK 2004, S. 3). Gleichzeitig wurde der Teilrahmenplan für das Fach Mathematik eingeführt. Auf der Kultusministerkonferenz von 2004 wurden die Bildungsstandards für die Fächer Mathematik und Deutsch für den Grundschulbereich veröf­fentlicht und es wurde beschlossen, dass diese von den Schulen für das folgende Schuljahr 2005/2006 in ihre Leitlinien und Leitideen aufgenommen werden. Die Bildungsstandards um­fassen die fachlichen und auch fächerübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die im Zuge der schulischen Ausbildung, vorwiegend im Primarbereich, erworben werden sollen, um den Über­gang in die weiterführende Schule zu erleichtern (vgl.: KMK 2004, S. 6f.). Aus den Bildungs­standards für die Fächer Deutsch und Mathematik und aus dem Perspektivrahmen Sachunter­richt (2006) setzt sich der Rahmenplan Grundschule zusammen. In den zwölf Jahren von 2002 bis 2014 wurden für alle Fächer Teilrahmenpläne eingeführt. Der Teilrahmenplan Deutsch wurde im Jahr 2007 zum Rahmenplan Deutsch als Fremdsprache aktualisiert. Hier wird deut­lich, wie wichtig die sprachliche Förderung der Kinder, insbesondere der Kinder mit Migrati­onshintergrund ist. Neben der Förderung der Deutschen Sprache steht auch die fremdsprachli­che Bildung der Schülerinnen und Schüler im Fokus. Bereits 2004 wurde der Teilrahmenplan Fremdsprache eingeführt. Ebenfalls im Jahr 2007 wurde der sehr bedeutsame Orientierungs­rahmen Schulqualität (ORS) beschlossen und veröffentlicht. In ihm werden die zentralen Qua­litätskriterien für die Schulen festgehalten. Im Zentrum dieser Kriterien steht der Unterricht (vgl.: ORS, S. 4). Neben den Teilrahmenplänen für Deutsch und Mathematik werden unter an­derem auch die Teilrahmenpläne für die Fächer Sport (2008), Musik (2009) und Ethik (2012) entwickelt. Die Teilrahmenpläne orientieren sich sehr stark an der Gesundheit der Kinder, ihrer Bildung und vor allem am Lebensweltbezug der Schülerinnen und Schüler. Nur durch die ste­tige und andauernde Thematisierung dieser Felder ist eine nachhaltige Bildung der Kinder mög­lich (vgl.: KMK, 2012 S. 2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch verschiedenen Teil­rahmenplänen die schulischen Normen und Unterrichtsinhalte festgehalten sind. Die Grund­schulordnung sieht vor, dass die Lehrkraft verantwortungsvoll und bewusst diese Themen er­arbeitet und in den Unterricht einfließen lässt um anschaulichen und motivierenden Unterricht zu planen (vgl.: GSchO § 33 Abs. 2). Um den Lernstand der Schülerinnen und Schüler erheben zu können kann die Lehrkraft Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vornehmen. Diese können je nach Fach mündlich, schriftlich oder aber auch praktisch erfolgen. Auch die Arbeitseinstellung und Mitarbeit während des Unterrichts werden bewertet (vgl.: GSchO § 33 Abs. 3). In diesen Paragraphen ist auch die Differenzierung im Unterricht erwähnt (vgl.: GSchO § 33 Abs. 4). Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in der ersten und zweiten Klassenstufe verbal formuliert. In den Klassenstufen drei und vier erfolgt die Bewertung der Leistung in einem sechsstufigen Notensystem, dass die Noten sehr gut, gut, befriedigend, aus­reichend, mangelhaft und ungenügend umfassen. Eine Leistung, die den Anforderungen in be­sonderem Maße entspricht, wird mit der Note „sehr gut“ bewertet, wobei hingegen eine Leis­tung, die den Anforderungen nicht entspricht und kaum Grundkenntnisse erkennen lässt mit der Note „ungenügend“ bewertet wird (vgl.: GSchO § 34 Abs. 2).

2.2 Allgemein-strukturelle Merkmale

Das Schulsystem in Deutschland gliedert sich in Schularten und Schulstufen (vgl.: SchulG § 9 Abs. 1). Das rheinland-pfälzische System ist in die die Abschnitte Primarbereich, Sekundar­stufe I und Sekundarstufe II untergliedert, wobei der Primarbereich die Grund- und Förderschu­len umfasst, die Sekundarstufe I Förderschulen, die Realschule plus, integrierte Gesamtschulen und die Gymnasien und die Sekundarstufe II sowohl die Berufsschulen, als auch die integrierte Gesamtschule und die Gymnasien (vgl.: SchulG § 9 Abs. 2f.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Struktur Schulwesen in RLP

In der Primarstufe besteht die Möglichkeit neben einer Grundschule die Förderschule zu besu­chen. Von der Schulpflicht betroffen sind alle Kinder, die vor dem 01. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben (vgl.: GSchO § 10 Abs. 1). Die Auswahl der entspre­chenden Grundschule liegt jedoch nicht bei den zukünftigen Schülerinnen und Schülern oder ihrer Eltern. Die Grundschulordnung gibt vor, dass die neuen Schülerinnen und Schüler in der Grundschule ihres jeweiligen Schulbezirks anzumelden sind (vgl.: GSchO § 10 Abs. 1). Der Primarbereich umfasst die Klassenstufen eins bis vier. In diesen vier Jahren soll die Grund­schule Grundlagen vermitteln, die den Schülerinnen und Schülern für ihren weiteren Bildungs­weg und ihr weiteres Leben essentiell wichtig sind. Im Vordergrund der Bildung im Primarbe- reich stehen unter anderem die Verbesserung der Sprachkompetenz, die Vermittlung mathema­tischer Kenntnisse sowie das Vermitteln naturwissenschaftlicher Zusammenhänge. Ziel der Pri- marstufe ist es, die Kinder einerseits durch gesteuerte Bildungsprozesse Wissen zu vermitteln und sie zum selbstständigen Handeln und Denken zu erziehen. Andererseits werden diese ge­steuerten Erwerbsprozesse durch eigenaktive Konstruktionsprozesse der Kinder ergänzt und teilweise auch erweitert (vgl.: KMK 2015, S. 9). Bei der Vermittlung von Wissen und Kompe­tenzen soll der Unterricht stets an die Kompetenzen und individuelle Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler angepasst sein (vgl.: KMK 2015, S. 10), wodurch ein anschaulicher und motivierender Unterricht gewährleistet ist. Im Anschluss an den Primarbereich folgt der Sekundarbereich I, dessen ersten beiden Klassenstufen die Orientierungsstufe bilden (vgl.: SchulG § 9 Abs. 6). Über die Schulart, die nach dem erfolgreichen Abschluss der Grundschule besucht wird, entscheiden die Eltern der Schülerinnen und Schüler in Rücksprache mit den Lehrkräften der Primarstufe beziehungsweise deren Empfehlungen (vgl.: GSchO § 16 Abs. 4 und SchulG § 9, Abs. 6). Die Förderschule, die Realschule plus, die integrierte Gesamtschule und das Gymnasium sind die Schularten der Sekundarstufe I. Der erfolgreiche Abschluss der Sekundarstufe I ermöglicht den Einzug in berufsbezogene Bildungsgänge und zum qualifizier­ten Sekundarabschluss I, der auch zum Einzug in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt (vgl.: SchulG § 10 Abs. 3). Die Sekundarbereich II bereitet die Schülerinnen und Schüler so­wohl auf studienqualifizierende Abschlüsse, als auch auf berufsqualifizierende Abschlüsse vor. Ziel hier ist die Vermittlung von wissenschaftlich orientiertem Lernen und fachtheoretischer Bildung, die die Schülerinnen und Schüler auf den weiteren schulischen beziehungsweise be­ruflichen Werdegang vorbereiten (vgl.: SchulG § 10 Abs. 7). Insgesamt betrachtet umfasst die Sekundarstufe II das Berufsvorbereitungsjahr, die Berufsschule, die Fachschule sowie die Fachoberschule und die gymnasiale Oberstufe. Erfolgreicher Abschluss dieser Oberstufe führt zur allgemeinen Hochschulreife (vgl.: KMK 2013/14 S. 118). In Rheinland-Pfalz entspricht dies der sogenannten Mainzer Studienstufe (vgl.: MBWWK, 2012). Ein Erfolgreicher Ab­schluss beinhaltet das Erreichen einer Gesamtqualifikation, welche sich sowohl aus den Leis­tungen im Kurssystem als auch einer mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfung ergibt (vgl.: SchulG § 10 Abs. 4f.). Die aufgeführten Bereiche und die zahlreichen verschiedenen Schularten des deutschen Bildungssystems zeigen, dass ausreichende Möglichkeiten bestehen, die Kinder, gemessen an ihren persönlichen Interessen und Fähigkeiten, zu fördern und ihnen somit eine starke Basis für ihr zukünftiges Leben aufzubauen. Die Wahl der jeweiligen Schulart kann also an die Interessen und Neigungen des jeweiligen Kindes angepasst sein und in Rück­sprache mit den Lehrern und Lehrerinnen, den Eltern und vor allem nach Rücksprache mit dem Kind (vgl.: SchulG § 2 Abs. 5) getroffen werden.

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Abbildung 3: Schulen in RLP

Die Anzahl der Grundschulen ist seit dem Schuljahr 2007/08 leicht rückläufig. Dies ist haupt­sächlich auf den demographischen Wandel zurückzuführen. Waren es im Schuljahr 2007/08 knapp 160.000 Schülerinnen und Schüler, so sind es im Schuljahr 2016/17 nur noch ca. 138.000 Schülerinnen und Schüler (vgl.: StatLa 2017). Der Rückgang von knapp 14% ist jedoch ver­gleichsweise gering, wenn man die Abnahme der Haupt- und Realschulen betrachtet. Der Rück­gang ist jedoch nicht durch den anteilsmäßigen Schwund der Schülerinnen und Schüler zu er­klären. Der immense Rückgang im Schuljahr 2009/2010 ist auf die Umstrukturierung des deut­schen Schulsystems zurückzuführen. In Rheinland-Pfalz wurden die Realschulen und die Hauptschulen aber auch die Regionalschulen und Dualen Oberschulen zur Schulart der Real­schule plus zusammengeschlossen (vgl.: KMK 2014, S. 5). Die Intention, diese Zusammenle­gung der Schularten bis zum Schuljahr 2013/14 vollständig abgeschlossen zu haben, konnte jedoch nicht zur Gänze realisiert werden. Dies erklärt die Existenz von vier Haupt- und neun Realschulen im aktuellen Schuljahr 2016/17. Zunächst steigt die Anzahl der Realschulen plus stark an. Jedoch endet dieser Trend im Schuljahr 2014/15 und die Anzahl der Realschulen plus ist rückläufig. Auch wird deutlich, dass die Anzahl der existierenden Schularten oftmals 11 schwankt. Eine Ausnahme bildet das Gymnasium und die integrierte Gesamtschule. Die An­zahlen dieser Schularten steigen fortlaufend an. Es fällt auf, dass die Zahlen der Schulen im Sekundarbereich I abnehmen, während hingegen der Sekundarbereich II großen Zuwachs er­hält. Zurückzuführen ist dies darauf, dass immer mehr Schülerinnen und Schüler einen höheren Abschluss anstreben (vgl.: Lehnert u.a. 2016, S. 42). Der ansteigende Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften bedingt die Umverteilung der Schulanzahlen von der Sekundarstufe I in die Se­kundarstufe II (vgl.: Mayer 2008, S. 113).

3 Unterricht in der Grundschule

Der Unterricht in den rheinland-pfälzischen Grundschulen orientiert sich an den jeweiligen Bil­dungsstandards und den Rahmenplänen (vgl.: GschO § 32). Die Umsetzung der Pläne obliegt der Schulleitung. Weiter soll der Unterricht den individuellen Fähigkeiten und den individuel­len Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein (vgl.: KMK 2013, S. 102). Hierbei spielt der soziale Aspekt, vorwiegend in den Klassenstufen eins und zwei, eine wichtige Rolle, weshalb dazu geraten wird, die ersten beiden Klassenstufen fast ausschließlich von einer Klassenlehrerin beziehungsweise einem Klassenlehrer unterrichten zu lassen (vgl.: GSchO § 1 Abs. 4).

3.1 Didaktisch-inhaltliche Aspekte

Der Unterricht in der Grundschule umfasst die Fächer Mathematik, Deutsch, Sachunterricht, Religion, beziehungsweise Ethik, Musik, Bildende Kunst/ Werken/ Textiles Gestalten, die in­tegrierte Fremdspracheneinheit und Sport. Diese Vorgabe der Fächer stellt das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend. Die Unterscheidung der zeitlichen Gewichtung je nach Fach und Klassenstufe ist in der Stundentafel für die Grundschule festgehalten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Stundentafel für die Grundschule

Das wöchentliche Unterrichtspensum umfasst für die Klassenstufe eins insgesamt 950 Minuten, für die Klassenstufe zwei 1000 Minuten und für die Klassenstufen drei und vier insgesamt 1200 Minuten. Auffällig ist, dass zusätzlich 50 Minuten pro Woche für die integrierte Fremdspra­chenarbeit eingeplant werden (vgl.: MBFJ 2004b, S. 1). Der Unterricht in der Grundschule soll nicht nur fachintern, sondern auch fächerübergreifend ausgelegt sein. Dies hat zur Folge, dass Unterrichtseinheiten wie zum Beispiel Deutsch und Sachunterricht oder auch Musik, Kunst und Werken zusammengefasst werden (vgl.: KMK 20013/14, S. 109). In der ersten Klassenstufe umfassen die Fächer Musik, Sport und BTW 300 Minuten und somit den größten Stundenanteil, gefolgt von Deutsch und Sachunterricht und Mathematik. Der Anteil der Unterrichtsfächer Deutsch und Sachunterricht nimmt in den Klassenstufen zwei, drei und vier nochmals zu, so­dass sie in der dritten und vierten Klassenstufe 450 Minuten wöchentlich unterrichtet werden. Der Anteil der Unterrichtsminuten für das Fach Mathematik liegt konstant bei 225 Minuten für alle Klassenstufen. Der Rahmenplan Grundschule organisiert und strukturiert die Inhalte der Fächer in der Grundschule und bildet somit eine verbindliche Grundlage für den Unterricht. Er beinhaltet grundlegende Leitideen des Lehrens und Erziehens, um Zielvoraussetzungen errei­chen zu können (vgl.: MBWWK 2014, S. 6). Durch die bewusst offen gehaltene Formulierung des Rahmenplans wird den Lehrkräften der Grundschulen ein gewisser Spielraum geschaffen, wodurch sie ihre pädagogischen Vorgehensweisen flexibler und für jede Klasse individuell an­passen können (vgl.: MBWWK 2014, S. 7). Eine vertrauensvolle und respektvolle Atmosphäre in der Grundschule zu schaffen kann die Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen. Auch das Miteinander der Schülerinnen und Schüler aber auch das Verhältnis zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern soll stets freundlich und respekt­voll sein (vgl.: MBWWK 2014, S. 13f.). Welche Inhalte der Unterricht umfasst wird ebenfalls im Rahmenplan Grundschule festgehalten. Er gliedert sich in die verschiedenen Teilrahmen­pläne der jeweiligen Fächer und beinhaltet die Leitideen des Lehrens und Lernens (vgl.: MBWWK 2014, S. 6).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Der Rahmenplan für die Grundschule in den jeweiligen Fächern

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Details

Title
Möglichkeiten und Grenzen einer gesundheitsorientierten und sportbetonten Grundschule
College
University of Koblenz-Landau  (Grundschulpädagogik)
Grade
2,3
Author
Year
2017
Pages
60
Catalog Number
V538279
ISBN (eBook)
9783346148919
ISBN (Book)
9783346148926
Language
German
Keywords
Grundschule, Ganztag, Gesundheit, Sport, Ganztagsschule, GTS, Chancen, Risiken
Quote paper
Jan Wuttke (Author), 2017, Möglichkeiten und Grenzen einer gesundheitsorientierten und sportbetonten Grundschule, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/538279

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