In meiner praktischen Tätigkeit bei einer höheren Gewerbebehörde wurde ich häufig durch Anfragen unterer Gewerbebehörden mit dem Problem der Scheinselbständigkeit konfrontiert. Dabei konnte ich feststellen, daß in den Gewerbebehörden teilweise große Unsicherheit im Umgang mit dem Thema Scheinselbständigkeit besteht. Andererseits sind den Gewerbebehörden bei der Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ohnehin nahezu völlig die Hände gebunden.
Eine Möglichkeit, Scheinselbständigkeit zu erkennen und ihr entgegen zu wirken, sah der Gesetzgeber in der Einführung des § 14 Abs. 5 Nr. 7 GewO, wonach die untere Gewerbebehörde einen Durchschlag der Gewerbeanzeige dem Sozialversicherungsträger zuzuleiten hat. Der bloßen Gewerbeanzeige kann der Sozialversicherungsträger aber lediglich die Art der Gewerbetätigkeit, den Gewerbestandort, die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und persönliche Angaben des Gewerbetreibenden entnehmen (§ 14 Abs. 4 GewO) und hieraus wohl noch lange nicht auf eine Scheinselbständigkeit des Betroffenen schließen. Jedoch die Gemeinden und die unteren Gewerbebehörden erkennen oftmals bereits bei der Entgegennahme der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO Indizien, die für eine Selbständigkeit nur zum Schein sprechen, so z. B. bei einem angeblich selbständigen Betreuer einer Spielhalle, der an die Weisungen des Betreibers hinsichtlich der Öffnungszeiten der Spielhalle fest gebunden ist und einen gleichbleibenden Monatslohn erhält. Da aber einerseits der Gewerbebehörde lediglich drei Werktage zur Prüfung der Gewerbeanzeige bleiben (dann hat sie die Gewerbeanzeige zu bestätigen („Gewerbeschein“) und andererseits die Gewerbebehörde nach Nr. 6.2. GewAnzVwV lediglich den Empfang der mangelfreien Gewerbeanzeige zu bescheinigen hat, hat sie für eine Überprüfung des Gewerbetreibenden hinsichtlich dessen tatsächlicher Selbständigkeit zu wenig Zeit und ist hierfür auch personell, rechtlich und tatsächlich unzuständig. Ungeachtet dessen wird aber von den Gewerbebehörden auch erwartet, daß sie klar feststellen können, ob eine gewerbliche Tätigkeit tatsächlich selbständig und nicht scheinselbständig ausgeübt wird, so z. B. bei der Prüfung, ob ein Erwerbstätiger, derselbständigHandwerksleistungen erbringt, über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügt.
Gliederung
I. Vorbemerkung
II. Begriff der Scheinselbständigkeit
III. Ursprung der Scheinselbständigkeit
IV. Ursachen der Scheinselbständigkeit
V. Probleme der Scheinselbständigkeit
VI. Sozialrechtliche Situation vom 01.07.1977 bis zum 31.12.1998
VII. „Reformbewegung“ bis zum 31.12.1998
VIII. Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998
IX. Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999
X. kritische Stellungnahme
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Seminararbeit untersucht die Problematik der Scheinselbständigkeit im deutschen Sozialversicherungsrecht sowie die gesetzgeberischen Lösungsansätze, insbesondere durch die Modifikationen des § 7 SGB IV, um die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu klären und den Sozialversicherungsschutz zu gewährleisten.
- Definition und Entstehung der Scheinselbständigkeit
- Sozialrechtliche Abgrenzungskriterien für Beschäftigungsverhältnisse
- Analyse der gesetzlichen Reformschritte (Korrekturgesetz 1998 und Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit 1999)
- Kritische Bewertung der Wirksamkeit von Vermutungsregelungen bei der Bekämpfung von Scheinselbständigkeit
Auszug aus dem Buch
II. Begriff der Scheinselbständigkeit
Seit dem Beginn der 80er Jahre sehen sich Sozialversicherungsträger, Lehre sowie Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zunehmend mit dem Problem der Scheinselbständigkeit konfrontiert. Der Begriff Scheinselbständigkeit jedoch, anstelle dessen in der Literatur auch Formulierungen wie „neue Selbständigkeit“ oder „abhängige Selbständigkeit“ verwandt werden, wird im Gesetz selbst nicht erwähnt, geschweige denn definiert. Dem Begriff Scheinselbständigkeit immanent ist, daß eine Selbständigkeit nur zum Schein gegeben ist, daß also eine Erwerbsperson gar nicht selbständig am Markt auftritt, sondern nur den Schein erzeugt, selbständig zu sein (so z. B. durch die Anzeige eines Gewerbes). Eine scheinselbständige Erwerbsperson erfüllt aber Dienst- bzw. Werkverträge regelmäßig unselbständig und ist daher als Arbeitnehmer einzustufen.
Diese Einstufung bereitet aber Schwierigkeiten, da eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs, worunter Scheinselbständige regelmäßig zu zählen sind, nicht existent ist. Es findet sich lediglich in § 84 Abs. 1 S. 2 HGB die Formulierung, daß „selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann...“. § 7 Abs. 1 SGB IV spricht davon, daß Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Schließlich findet man noch die Bezeichnung der „arbeitnehmerähnlichen Person“, die nach § 12 a TVG „wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist“.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Vorbemerkung: Der Autor erläutert die praktische Relevanz des Themas aus seiner Tätigkeit bei einer Gewerbebehörde und begründet die Notwendigkeit der Untersuchung.
II. Begriff der Scheinselbständigkeit: Es wird dargelegt, dass es an einer gesetzlichen Definition mangelt und die Einordnung als Arbeitnehmer aufgrund fehlender klarer Abgrenzungsmerkmale in der Praxis schwierig ist.
III. Ursprung der Scheinselbständigkeit: Das Kapitel verortet die Wurzeln des Problems in der Grauzone zwischen selbständiger und abhängiger Tätigkeit und der Erosion des Normalarbeitsverhältnisses.
IV. Ursachen der Scheinselbständigkeit: Hier werden die ökonomischen und arbeitsrechtlichen Anreize beleuchtet, die Arbeitgeber und Auftragnehmer dazu bewegen, den Status der Scheinselbständigkeit zu wählen.
V. Probleme der Scheinselbständigkeit: Es wird auf die sozialpolitischen und wettbewerbsrechtlichen Folgen eingegangen, insbesondere auf den fehlenden Versicherungsschutz der Betroffenen.
VI. Sozialrechtliche Situation vom 01.07.1977 bis zum 31.12.1998: Das Kapitel analysiert die Rechtslage vor den Reformen und die Rolle der Rechtsprechung bei der Kriterienfindung.
VII. „Reformbewegung“ bis zum 31.12.1998: Hier werden die politischen Forderungen und Ansätze zur Reform des § 7 SGB IV vor der Gesetzesänderung besprochen.
VIII. Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998: Darstellung der Intention und der Mechanismen des Korrekturgesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit.
IX. Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999: Dieses Kapitel erläutert die Reaktion des Gesetzgebers auf die Kritik am Korrekturgesetz und die Neuregelungen durch das neue Gesetz.
X. kritische Stellungnahme: Der Autor bewertet die Wirksamkeit der gesetzlichen Vermutungsregelungen und plädiert abschließend für eine generelle Sozialversicherungspflicht.
Schlüsselwörter
Scheinselbständigkeit, SGB IV, Sozialversicherungspflicht, abhängige Beschäftigung, Arbeitnehmerbegriff, Gewerbebehörde, Korrekturgesetz, Vermutungsregelung, Sozialrecht, Arbeitnehmerrechte, Selbständigkeit, Outsourcing, Beschäftigungsverhältnis, Beweislastumkehr, Sozialschutz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Problematik der Scheinselbständigkeit in Deutschland und wie der Gesetzgeber versucht hat, durch Änderungen am SGB IV Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung zu lösen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Schwerpunkte liegen auf der begrifflichen Einordnung, den Ursachen, den sozialversicherungsrechtlichen Problemen und der gesetzlichen Entwicklung vom 1998er Korrekturgesetz bis hin zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit von 1999.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Entwicklung der sozialrechtlichen Lage darzustellen und kritisch zu bewerten, ob die getroffenen gesetzlichen Maßnahmen effektiv geeignet sind, Scheinselbständigkeit zu erkennen und abzubauen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Seminararbeit, die auf einer Analyse von Gesetzen, Kommentaren, Lehrbüchern sowie der sozialgerichtlichen Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine historische Betrachtung der Rechtslage, eine detaillierte Analyse der Reformen im SGB IV (insbesondere § 7) sowie eine kritische Stellungnahme zu deren Wirksamkeit in der Praxis.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Scheinselbständigkeit, Sozialversicherungspflicht, SGB IV, Arbeitnehmer, Vermutungsregelung und die Abgrenzung von Erwerbsverhältnissen.
Warum wird § 7 Abs. 4 SGB IV als zentraler Bestandteil genannt?
Dieser Paragraph wurde vom Gesetzgeber spezifisch modifiziert, um durch Vermutungsregeln und einen Kriterienkatalog den Sozialversicherungsträgern die Identifikation von Scheinselbständigen zu erleichtern.
Zu welchem Fazit kommt der Verfasser?
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Instrumente in der Praxis oft zu kompliziert und uneffektiv sind und fordert stattdessen eine generelle Sozialversicherungspflicht für alle Erwerbspersonen.
- Quote paper
- Thomas Gabriel (Author), 2000, Die Problematik der Scheinselbständigkeit und deren Lösung durch § 7 Abs. 4 SGB IV, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53843