Genetische Veränderungen von Pflanzen. Rechtsethische Bedeutungen im Kontext von Bio- und Umweltethik


Trabajo de Seminario, 2019

35 Páginas, Calificación: 9


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Methodikder Arbeit
II. Griine Gentechnik
l.Begriffsbestimmung
2.UberblickzumGentechnikgesetz
3.GeschichtlicherAbrissderEntwicklungdesGentechnikgesetzes
4. Methodik der Gentechnik
5. Wertungder Methodikder Gentechnik
6. EigeneWertung
III. Die Frage nach der Gerechtigkeit
l.AristotelischeGrundposition
2. Nietzscheanische Grundposition
3.HobbesianischeGrundposition
4. Kantische Grundposition
5.WertundNutzenderverschiedenenGrundpositionen
6. Gerechtigkeit im gentechnischen Umgang mit Pflanzen
a.) Handlungsbezug
b.) Sollensbezug
l.)MoralischeRechte der Pflanzen
2.) Moralische Rechte der Pflanzen nach der Umweltehtik
aa.)Anthropozentrismus
bb.) Ratiozentrismus
cc.) Theozentrismus
dd.) Pathozentrismus
ee.) Physiozentrismus
ff.) Biozentrismus
(l)IntrinsischerWerteinesWesens
(2)InharenterWerteinesWesens
(3) Eigenwert eines Wesens
3.) Eigenwert von Pflanzen nach Biozentrismus
c.) Sozialbezug
d.) Gleichheitsbezug
e.) Richtigkeitsbezug
1.) Verantwortung im Umgang mit der Schopfung
2.) Verantwortung fur eine ausreichende Ernahrung
3.) Verantwortung fur die sozialen Folgen
7. Auswertung der Gerechtigkeitssuche im Umgang mit GVO

C. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Urn eine entsprechende Aufmerksamkeit fur das vorliegende Thema zu gewinnen, mochte ich mit einem Zitat von Preuss beginnen, in dem er aufiert, „Wir finden nirgends auf dem Erdball tatsachlich pnmare Natur, unbeeinflusst von menschlichem Handeln". 1

Aufgrund einer naturlichen Wechselwirkung zwischen uns Menschen und unserer Umwelt, haben wir seit Beginn unserer Existenz unsere Umwelt fortwahrend verandert. Dabei verfolgen wir einen gewissen Zweck und machen uns die uns umgebende Umwelt zu nutze, wobei wir die Funktionahtat und Praktikabilitat nach unserem Nutzen messen. Die uns umgebende Umwelt, wird nur bei eventuell auftretenden negativen Folgen fur unseren Nutzen, die mithin erst aufgrund unserer Aktivitaten entstanden sind, betrachtet und somit erst, doch auch wieder Zweckbestimmt, beachtet. Somit ware als Folge unseres Verhaltens die Umwelt erhebhch gefahrdet. 2

Es bestunde heute kein Zweifel mehr, dass wir Menschen durch unser Handeln globale Umweltprobleme, wie etwa Klimawandel, Larm, Ozonloch, Treibhauseffekt, Bodenverseuchung, Verlust der Artenvielfalt und Umweltverschmutzung verursacht hatten. 3 Durch die von uns Menschen standig weiterentwickelte Techmk, insbesondere in der Wirtschaft, und durch die vielfaltigen gesellschafthchen Aktivitaten, wurde aber mcht nur die Natur und Landschaft, sondern auch die Gesundheit des Menschen erhebhch gefahrdet. 4 Dabei ware zu bedenken, dass wir Mensch mit unserer naturlichen Umwelt in vielfaltigen und weitgehend ungeklarten Wechselwirkungen stehen. 5 Wogegen unser heutiges okologische System, als unsere Lebensgrundlage, vom rechnenden Kalkul des Kapitahsmus bestimmt wurde, wonach unsere heutige okonomische Vernunft, aufgrund ernes rein quantitativen Wertpnnzips, jede Selbstbegrenzung ausschhefit. 6

Nach der Okonomie von Anstoteles sahen die Europaer bis ins 18 Jh. die Grundlage aller Okonomie in der okologischen Natur, wogegen seit dem die Natur ausgeklammert werden wurde und als Unwert erscheine. 7 Nur wurde iibersehen, dass alle Wertschopfung die Mitwirkung der Natur zur Voraussetzung habe und 1m lichte der Dominanz der Wirtschaft, die aufgrund der Fehlstrukturen unseres Geldsystems unter einem standigen Druck zu quantitativer Expansion stehe, doch gerade seit knapp 200 Jahren zu dieser Erosion der Wirtschaftsmoral gefuhrt hatte. 8 Das okonomische System hatte sich wie dieses Leitbild selbst, verselbststandigt, ware auf Expansion und Selbstperfektion ausgenchtet und unsensibel gegen Subsysteme oder das grofiere Ganze. 9 Dabei ist unser Wesen nicht nur aus den grundlegenden existentiellen Bedurfnissen und individuellen Begrenzungen der Existenz bestimmt, sondern kann durch eine innere und aufiere Wahrnehmung, spielend die Welt erfahren und uns die Umwelt bewusster werden lassen. Nach Spada wurde man alltagssprachlich unter Umweltbewusstsein, eine gewisse Befiirchtung, Unzufnedenheit und Betroffenheit, angesichts der in den letzten Jahrzehnten zunehmenden Umweltproblematik, verstehen. 10 Was ist eigenthch unser Problem? Es wird in der Zukunft sehr viel mehr Menschen geben; so wird es zumindest erwartet. Mehr Bevolkerung heifit aber auch, dass wir immer mehr Wohnraum brauchen werden, mehr Nahrung und vor allem Platz, urn uberhaupt Nahrung produzieren zu konnen. Das konnte 1m Zwiespalt mit dem Schutz der Umwelt stehen, die wir weitestgehend kontrolliert nutzen.

Zum Einen besafien wir verschiedene Fahigkeiten mit naturhchen Grenzen, die wir zum Anderen wiederum mit der Entwicklung von Werkzeugen und Methoden immer weiter verschoben, wonach die uns umgebenen Pflanzen einem andauernden Prozess der anthropogenen Veranderung unterlagen, was mithilfe der Gentechmk nunmehr auf direktem Weg ins genetische Material der Pflanzen erfolgt. 11 Mithin sind wir, durch unsere fortschreitende Forschung an den kleinsten Bestandteilen des Lebens und den daraus gewonnenen Erkenntmssen, in der Lage, die Umwelt nicht nur zu ergrunden und auf lebender Ebene einzugreifen, sondern mittlerweile auf das Leben an sich einzuwirken. In den 1970ern war nach der Benchterstattung iiber die neuen molekularbiologischen Moglichkeiten, noch durchaus Aufgeschlossenheit und Begeisterung zu bemerken, wogegen sich 1990 die Lage drastisch anderte, als gentechmsch verandertes Soja von Monsanto erstmalig nach Europa importiert wurde. 12 Verfolgt man die offenthchen Auseinandersetzung zur Grunen Gentechmk, konnte geaufiert werden, dass sie gefahrlich ware und sowohl fur Mensch wie auch die Umwelt nskant und abzulehnen ware, wonach als heftiger Protest folgend, schnell der Firmenname Monsanto fallen konnte. 13 Sinnbildhch stimmten 2010, 69 % der Deutschen zu, dass gentechnisch veranderte Lebensmittel nicht gut fur sie und lhre Familie seien und nur 20 % waren der Meinung, dass die Entwicklung solcher Lebensmittel gefordert werden sollte. 14

Zur Veranschauhchung des Hintergrunds, haben im Jahr 2010 erstmals acht EU-Staaten gentechnisch verandertes Saatgut angebaut, wobei Spamen alien voran ausschhefihch Genmais auf einer Flache von iiber 76.000 Hektar anbaute und dagegen Tschechien, Schweden und Deutschland, gentechnisch veranderte Kartoffeln auf 250 Hektar anbauten. 15 Derzeit sind 16 weitere gentechnisch veranderte Maissorten sowie zwei Sojasorten, drei Rapssorten und zwei Baumwollsorten zur Verarbeitung und zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel zugelassen. 16 Vier gentechnisch veranderte Nelkensorten sowie eine Maissorte sind nur zur Verarbeitung zugelassen und eine Zuckerrubensorte, eine Sojasorte, sieben Maissorten, eine Kartoffelsorte und funf Baumwollsorten durfen in der EU als Futter- und Lebensmittel verkauft werden. 17 Insgesamt sind in der EU somit 46 gentechmsche veranderte Orgamsmen zum Anbau, zur Verarbeitung und oder als Lebens- und Futtermittel zugelassen. 18 Die Befurworter von gentechmschen Verfahren erhoffen sich unter anderem eine Sicherung beziehungsweise Steigerung der Ernteertrage.

Urn auf Bevolkerungswachstum und Klimawandel reagieren zu konnen, sollten Kulturpflanzen gegen biotischen wie abiotischen Stress (Krankheit, Schadhnge, Hitze, Kalte, salzige Boden, Trockenheit usw.), sowie gegen Herbizide geschutzt werden und sogar die Quahtat der Pflanzen, sollte beispielsweise mittels integrierter Vitamine gesteigert werden. 19 Von Kritikern werden moghche Auswirkungen, auf Nichtschadlinge, oder Gefahren einer drohenden Antibiotikaresistenz, oder aber von auftretenden Allergien oder Stoffwechselbeeintrachtigung durch den verzehr von Pflanzen, die Schadigung des Immunsystems durch EiweiB-Molekule aus gentechmsch veranderten Pflanzen, Krebs, Missbildung, Autoimmunerkrankungen, eine Belastung der Boden und Schadigung der Tiere durch Futtermittel aus GVO und zu guter Letzt, die Auskreuzung des gentechmsch veranderten Erbmatenals, als teilweise bereits nachzuweisend angeprangert. 20 Wahrend wir uns von Massentierhaltung ernahren und der Lammfellmantel an der Garderobe wartet, wonach wir einigen Geschopfen gewisse Rechte gewahren, die wir den meisten freilebenden oder andersartigen verwehren, konnte es ein eher personliches, in Beziehung griindendes, verantworthch Fuhlen ermoghchen, dass uns das Wohlergehen aller unser heben Geschopfe am Herzen hegt. 21

Die Interpretation, nach der im Rahmen der Kontroverse ebenso soziale Aspekte eine entscheidende Rolle spielen, konne aber mcht nur nach den Auswirkungen der Grunen Gentechmk auf die Landwirtschaft, oder Nahrungsmittel gefuhrt werden, sondern musse einen adaquaten Umgang mit dem Nichtwissen zu Grunde hegen. 22 Denn selbst simpel erscheinende Abhangigkeiten seien in Wirklichkeit von komplexen Beziehung, sodass sich schon kleine Eingnffe in den Stoffhaushalt von Okosystemen praktisch irreversibel auswirken wurden. 23 Mithin wurde sich die Abgrenzungen der einzelnen Phanomene urn so schwienger darstellen lassen, je mehr physikahsche Erkenntmsse bezughch isolierter Objekte und dem Wirken bestimmter Krafte in Erfahrung gebracht wurden, wonach im kleinen alles verbunden erscheine. 24 Demzufolge wurde in aktuellen Ethik-Diskussionen, auf eine Notwendigkeit eines Eigenwerts von Geschopfen abgezielt, wogegen wir dies weder mit Bhck auf ein ganzheithches Naturgefuge lebten und noch wemger bezogen auf alle klein und kleinst Geschopfe, von deren Wirken unser Fortbestand viel mehr abhange als von Kartoffeln oder Orchideen. 25 Demnach wird der Umgang mit Pflanzen unter der Grunen Gentechmk zum Prufstein fur die Frage, wie bewusst uns unsere eigenen Wertvorstellungen sind und unser Umgang mit Lebewesen ist und ob wir unseren eigenen sitthchen Fahigkeiten gerecht werden konnen.

B. Hauptteil

I. Methodik der Arbeit

Die rechtsethische Bedeutung der gentechnischen Veranderung unserer Pflanzen, liegt in der Auslegung und Bewertung dieser Aktivitaten und deren Rahmenbedingungen, um den rechtlichen Standpunkt des Umgangs mit unseren Pflanzen von der moralischen Seite reflektieren zu konnen, was grundlegend eine Frage des Rechten und Gerechtem ist. Fraglich ware demnach, ob die gentechnische Veranderung unserer Pflanzen gerechtfertigt ware, oder den Pflanzen im Zuge unserer Veranderung ihrer Gene, Gerechtigkeit widerfahrt. Hierzu wird zu Anfang ein allgemeiner Einblick in das Thema der Gentechnik gegeben werden, wonach die Frage nach der Gerechtigkeit bei der gentechnischen Veranderung von Pflanzen gepruft werden soil, um aufzuzeigen inwiefern unser Umgang mit unseren Pflanzen von rechtsethischer Bedeutung ist, ob Pflanzen uberhaupt ein zu berucksichtigendes Recht besitzen und inwieweit dieses bei ihrer genetischen Veranderung Beachtung findet.

II. Grime Gentechnik

Nutzt man gentechnische Verfahren bei Pflanzen bzw. in der Landwirtschaft, so wird dies als Grune Gentechnik bezeichnet, wogegen man im medizinisch-pharmazeutischen Bereich von Roter Gentechnik und bei industnellen Anwendungen von Weifier Gentechnik spncht. 26 1. Begriffsbestimmung Unter dem Begnff der Gentechnik, sind alle molekularbiotechmschen Verfahren der Untersuchung und der gezielten Veranderung von Erbinformationen zu verstehen. 27 Unter dem Begnff Grune Gentechnik versteht man demnach Verfahren, mit denen man gezielt Gene in das Erbgut von Pflanzen ubertragen kann, um diese mit neuen und nutzlichen Eigenschaften auszustatten. 28 Das entstandene Produkt ist ein gentechmsch veranderter Orgamsmus, der gemafi § 3 GenTG, unter naturhchen Bedingungen durch Kreuzen oder naturhche Rekombination mcht vorkommt. 29 Folgend soil ein kurzer Abnss des GenTG und dessen Geschichte, zum besseren Verstandms fur die rechthche Behandlung und der rechtsethischen Bedeutung der Grunen Gentechnik dienen.

2. Uberblickzum Gentechnikgesetz

„Zweck dieses Gesetzes ist, unter Berucksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefiige, [...] Pflanzen [...] vor schadlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schutzen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen, die Moglichkeit zu gewahrleisten, dass Produkte, [...] unter Einsatz gentechnisch veranderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden konnen, [3.] den rechtlichen Rahmen fur die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Forderung der wissenschafthchen, technischen und wirtschaftlichen Moghchkeiten der Gentechnik zu schaffen." 30

Dabei gilt das GenTG fur gentechnische Anlagen, sowie die gentechnischen Arbeiten, mithin fur die Freisetzungen von GVO und deren Inverkehrbnngen, auch falls lediglich Bestandteile in dem betreffenden Produkt enthalten sind. 31 Es konnte davon ausgegangen werden, dass Gentechnik mit einem Basis- bzw. Anfangsnsiko verbunden 1st, 32 wonach folglich eine Etablierung besonderer Ermittlungs- und Bewertungspflichten zu rechtfertigen waren. 33 Es wird also ein Umfassender Ansatz verfolgt, der die gentechnischen Arbeiten nach den §§ 7, 9 GenTG, die Ernchtung und den Betneb gentechnischer Anlagen gem. der §§ 8, 10-12 GenTG und die Freisetzung und das Inverkehrbnngen von GVO laut der §§ 14-16e GenTG beschreibt. Zusatzhch werden in § 6 GenTG Grundpflichten fur den Betreiber von gentechnischen Anlagen normiert, nachdem die Risiken aus lhrer Tatigkeit regelmafiig zu Bewerten sind und entsprechend des Ergebnisses, eventuelle notwendige Anpassungen zur weiteren Gewahr der Sicherheit vorzunehmen sind. Demnach sind alle Organismen in vier Risikogruppen (RG) eingeteilt, von RG1 fur Pflanzen, Tiere und viele unschadhche Mikroorgamsmen iiber RG2 fur bspw. Schnupfenviren, RG3 fur z.B. Pestbaktenen bis hin zu RG4 fur u.a. den Ebola-Virus. Wer einen Orgamsmus gentechnisch verandern will, muss zunachst einschatzen, ob dadurch dessen Risikogruppe erhoht wird. Entsprechend dieser Einschatzung musste 1m Labor der gentechnischen Anlage die geeigneten Sicherheitsmafinahmen eingehalten und Arbeiten dokumentieren werden. Gentechnische Anlagen werden in Deutschland adaquat zu den RG in die Sicherheitsstufen SI bis S4 eingeteilt. Neueste Entscheidung des EuGH belegen die Aktualitat der Gentechnikdebatte. Wonach der EuGH mit dem Urteil vom 25. Juli 2018, C-528/16, eine neue Leitentscheidung zu GVO getroffen hat. Der EuGH entschied unter anderem, dass Orgamsmen, die durch Methoden der Mutagenese gewonnen werden, GVO l.S.d. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2001/18/EG sind. 34 Ferner hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 07.06.2019 die Anderungen zur GenTSV weitestgehend beschlossen. Demnach bedarf es bei Gene Drive-Orgamsmen, spezieller Regelungen zur Risikobewertung und Sicherheitseinstufung, sowie zu Schutzmafinahmen der betroffenen Orgamsmen, da lm Falle lhrer Freisetzung das Risiko bestunde, ganze Populationen von Pflanzen und Tieren irreversibel zu verandern oder auszurotten. 35 In den aktuellen Entscheidungen wird die Unsicherheit liber den Umgang mit genetisch Veranderten Pflanzen offenkundig.

3. Geschichtlicher Abriss der Entwicklung des Gentechnikgesetzes

Nachdem in Deutschland die Gentechmk den Einstieg in die Industrie fand, entfalteten sich Debatten uber die gesetzliche Reguherung der Risiken der neuen Technologie, worauf die Enquete-Kommission 1987 ein Dossier vorlegte, nach dem die Zulassung der Gentechmk bei entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen befurwortet wird. 36 Aufgrund einer Ablehnung des VGH Kassel vom 06.11.89, 37 uber die Inbetnebnahme einer Anlage zur Herstellung von Humaninsuhn, aus der Schutzpflicht des Staates fur das Grundrecht auf Leben und Gesundheit und mithin gentechnische Anlagen nur aufgrund einer gesetzhchen Regelung ernchtet und betneben werden durften, 38 beschleumgte sich der Erlass des Gentechnikgesetzes neben der fortschreitenden Entwicklung des europaischen Rechtsrahmens und wurde innerhalb von 6 Monaten von der Bundesregierung eingebracht und am 11.05.1990 beschlossen. 39 SchheBhch am 01.07.1990 in Kraft getreten, folgten dem GenTG fiinf im November 1990 in Kraft getretene Durchfuhrungsverordnungen (GenTSV, 40 GenTVfV, 41 GenTAnhV, 42 GenTAufzV, 43 ZKBSV 44 ). Bereits 1993 wurde das GenTG novelhert, nachdem von der Industrie und der Forschung die Dauer der Genehmigungsverfahren und die Ofenthchkeitsbeteiligung kntisiert wurden. 45 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben fuhrten 2004 zu ganz erheblichen Erweiterungen, nachdem 2001 die FreisRL 2001/18 den Weg fur die Grime Gentechmk formte, wurde der Begnff der Vorsorge in § 1 Nr. 1 GenTG aufgenommen, fand der Gesetzeszweck der Koexistenz in § 1 Nr. 2 GenTG Einfuhrung und die Zustandigkeit des Bundesamts fur Naturschutz anstatt des Umweltbundesamts wurde durchgesetzt. 46 Im Jahr 2006 wurden Form-und Verfahrensvorschnften fur Teilbereiche der Freisetzung und des Inverkehrbrmgens geandert und durch die Anderung von 2008, konnten erstmals konkrete Anforderungen an die Koexistenz von GVO und gentechmkfreien Pflanzen formuliert werden, wonach beispielsweise der Mindestabstand zwischen den Koexistenzen festgelegt wurde. 47 Fur eine grundlegende Novellierung des einschlagigen Gemeinschaftsrechts, wurde sogar ein Zulassungsstopp fur GVO festgelegt, der dann aufgrund mcht ausreichender wissenschaftlichen Belege von den USA, Kanada und Argentimen vor der WTO im Jahr 2003 beklagt wurde, wonach die erste Reaktion der EU 2004 die Aufhebung des Zulassungsstopps war. 48 Auch das BVerfG nahm aufgrund ernes Normenkontrollverfahrens, im Zuge dessen das Land Sachsen-Anhalt 2005 gegen die Vorschnften zu Haftung und zum Standortregister geklagt hatte, urn nach Berufsfreiheit, Eigentums- und Gleichheitsgrundsatz den Anbau von gentechnisch veranderten Pflanzen mcht welter unzulassig zu behindern, am 24.11.2010 erstmals Stellung zu den Normen des Anbaus und der Haftung im GenTG, wonach der Antrag des Landes als unbegrundet zuruckgewiesen wurde und die Normen des GenTG unter anderem deshalb mcht gegen die Grundrechte verstofien, weil bei einem GVO noch unklar sein konne, wie dieser Orgamsmus funktiomert wurde und welche Schaden er fur Menschen, Pflanzen, Tiere und Biodiversitat verursacht konnte; weiter nach Art. 74, Abs. I, Nr. 26, Alt. 2 GG eine umfassende Zustandigkeit des Bundesgesetzgebers begriindet sei. 49 Ferner wird dem Gesetzgeber, angesichts eines noch nicht nur endgiiltig geklarten Erkenntnisstandes der Wissenschaft, bei der Beurteilung der langfnstigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik, eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt, wonach er Ausgleich zwischen der Nutzung und dem Schutz vor Risiken schaffen miisse und in Verantwortung fur die kiinftigen Generationen die natiirhche Lebensgrundlage zu schiitzen habe, weiter beim Aussahen und Vermarkten von GVO groBtmogliche Vorsorge getroffen werden miisse, weil Gentechmk in elementare Strukturen des Lebens eingreifen wiirde. 50 Sodann halt das BVerfG die Vorschnften des GenTG als geeignet und erforderlich, wonach das Gebot der Verhaltmsmafiigkeit gewahrt werden wiirde und bezieht sich bei dem als unbegriindet zuriickgewiesen Antrag des Landes Sachsen-Anhalt ausdriickhch auf den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der natiirhchen Lebensgrundlage aus Art. 20a GG. 51

Dieser Uberblick des geschichthchen Abnsses des Gentechmkrechts macht deutlich, wie sehr Bedenken iiber die Risiken fur die Gesundheit der Menschen und die Umwelt, die Politik und Rechtsprechung domimeren.

4. Methodik der Gentechnik

Werden Pflanzen arteigene Gene mittels gentechmscher Verfahren iibertragen, spncht man von cisgenen Pflanzen, wogegen man bei einer Ubertragung von artfremden Genen von transgenen Pflanzen spncht. 52 Urn sich nach ethische Sicht besser mit der Gentechnik auseinandersetzen zu konnen, wird an einem Beispiel die Methode erschlossen. So werden Baktenen wie das Bacillus thunngiensis (Bt) in der Gentechnik oft benutzt, urn Pflanzen die Fahigkeit zu verleihen das Bt-Toxin zu produzieren, ein Protein, dass als ein Loch in den Zellen des Darms von Insekten fungiert, wodurch diese keine Nahrstoffe mehr aufnehmen konnen und sterben. 53

[...]


1 Preuss, S. 23.

2 Preuss, S. 21.

3 Preuss, S. 21.

4 Grunenberg/Kuckartz, S. 80.

5 Suttor/Suttor, S. 37.

6 Gorz, S. 175; Kessler, S. 8.

7 Kessler, S. 8.

8 Kessler, S. 8 f..

9 Kessler, S. 9.

10 Spada, S. 623.

11 Akarsu/Kiillmei, S. 78.

12 Diirnberger, S. 41.

13 Diirnberger, S. 41 f..

14 Diirnberger, S. 42.

15 Pundy Ba, S. 74.

16 Pundy Ba, S. 82.

17 Pundy Ba, S. 82.

18 Pundy Ba, S. 82.

19 Diirnberger, S. 43.

20 Diirnberger, S. 50 f..

21 Roweck, S. 24.

22 Diirnberger, S. 254.

23 Roweck, S. 20.

24 Roweck, S. 23.

25 Roweck, S. 24.

26 Redaktion, https://www.pflanzenforschung.de/de/journal/journalbeitrage/was-ist-gruene-gentechnik-11019/ (letzter Zugang: 18.11.19).

27 Koops, http://www.biologie-lexikon.de (letzter Zugang: 18.11.19).

28 Redaktion, https://www.pflanzenforschung.de/de/journal/journalbeitrage/was-ist-gruene-gentechnik-11019/ (letzter Zugang: 18.11.19).

29 Redaktion, https://www.pflanzenforschung.de/de/journal/journalbeitrage/was-ist-gruene-gentechnik-11019/ (letzter Zugang: 18.11.19).

30 https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/BJNR110800990.html.

31 https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/BJNR110800990.html.

32 Wahl, Vorb. GenTG, Rn. 17ff..

33 Wahl/Melchinger, JZ 1994, S. 973 ff..

34 Kauch, http://www.dr-kauch.de/recht/gentechnikrecht,id-31017.html, (letzter Zugriff, 01.12.19).

35 Kauch, http://www.dr-kauch.de/recht/gentechnikrecht,id-31043.html, (letzter Zugriff, 01.12.19).

36 Zivier, S. 18 ff.

37 VGH Kassel, NJW 1990, S. 335 (339).

38 VGH Kassel, NJW 1990, S. 335 (337).

39 Zum europaischen Rechtsrahmen, Rl. 90/219/EWG; Sendler, NvwZ 1990, S. 231 ff.

40 BGB1.1, S. 297, vom 14.03.95, zul. geandert am 18.12.08, BGB1.1, S. 2768.

41 BGB1.1, S. 1657, vom 04.11.96, zul. geandert am 28.04.08, BGB1.1, S. 766.

42 BGB1.1, S. 1649, vom 04.11.96, zul. geandert am 28.04.08, BGB1.1, S. 766.

43 BGB1.1, S. 1644, vom 04.11.96, zul. geandert am 28.04.08, BGB1.1, S. 766.

44 BGB1.1, S. 1232, vom 05.08.96, zul. geandert am 31.10.06, BGB1.1, S. 2407.

45 BT-Drs. 12/5614; Wahl/Melchinger, JZ 1994, S. 973 ff..

46 BT-Drs. 15/3088, 15/3344.

47 BGB1. 2006, S. 534; BGB1. 2008, S. 449.

48 Lohninger, S. 244 f..

49 BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, ZUR 2011, S. 133.

50 BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, ZUR 2011, S. 133 f.

51 BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, ZUR 2011, S. 133 f.

52 Redaktion, https://www.pflanzenforschung.de/de/journal/journalbeitrage/was-ist-gruene-gentechnik-11019/ (letzter Zugang: 18.11.19).

53 Akarsu/Kiillmei, S. 78.

Final del extracto de 35 páginas

Detalles

Título
Genetische Veränderungen von Pflanzen. Rechtsethische Bedeutungen im Kontext von Bio- und Umweltethik
Universidad
University of Leipzig
Calificación
9
Autor
Año
2019
Páginas
35
No. de catálogo
V538443
ISBN (Ebook)
9783346176905
ISBN (Libro)
9783346176912
Idioma
Alemán
Palabras clave
bedeutungen, bio-, genetische, kontext, pflanzen, rechtsethische, umweltethik, veränderungen
Citar trabajo
Erik Raschke (Autor), 2019, Genetische Veränderungen von Pflanzen. Rechtsethische Bedeutungen im Kontext von Bio- und Umweltethik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/538443

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