Evaluation und Perspektiven der Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige

Eine empirische Untersuchung der Auswirkungen der Reformen ab 2011/2012 im Kreis Minden-Lübbecke


Bachelorarbeit, 2020

61 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Abkürzungsverzeichnis:

1. Einleitung
1.1 Welche Ausgangslage hat zur Reform 2011/2012 geführt?
1.2 Wurden die Anforderungen der Gesetzesänderung umgesetzt?

2. Vormundschaft und Pflegschaft im Wandel
2.1 Rahmenbedingungen für Vormundschaft und Pflegschaft
2.1.1 Historische Entwicklung und gesetzliche Grundlagen
2.1.2 Voraussetzungen für Vormundschaft und Pflegschaft
2.1.3 Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft
2.1.4 Familiengericht und Jugendamt
2.1.5 Rangfolge von Vormundschaftsformen
2.1.6 Erfordernis von Gesetzesänderungen
2.1.7 Von der Dresdner Erklärung zur Reform
2.1.8 Ausblick: Der zweite Diskussionsteilentwurf
2.2 Rolle der Fachkräfte in Vormundschaft und Pflegschaft
2.2.1 Fallzahlenbeschränkung und persönlicher Kontakt
2.2.2 Gesetzliche Vertretung des Mündels
2.2.3 Erziehungs- und Entwicklungsverantwortung
2.2.4 Aufbau einer persönlichen Beziehung
2.2.5 Kontinuität - der rote Faden in der Biographie
2.2.6 Partizipation in Vormundschaft und Pflegschaft
2.2.7 Unabhängigkeit der Fachkräfte in Vormundschaft und Pflegschaft
2.2.8 Fachliche und fachübergreifende Zusammenarbeit

3. Methodik
3.1 Empirische Untersuchung im Kreis Minden-Lübbecke
3.2 Auswahl der Methode zur Datenerhebung
3.3 Leitfadengestützte Experteninterviews
3.4 Auswahl der Interviewpartner*innen
3.5 Transkriptionsverfahren für die Interviews

4. Forschungsergebnisse
4.1 Zusammenfassung der Interviews
4.2 Interpretation der Daten und Interviews zur Forschungsfrage
4.3 Strukturierung der Informationen in Kategorien

5. Zusammenfassung und Interpretation der Ergebnisse

6. Fazit

Literaturverzeichnis:

Anhang
Anhang 1: Leitfaden Jugendamt / Vormundschaftsverein
Anhang 2: Leitfaden Familiengericht
Anhang 3: Leitfaden Mündel
Anhang 4: Transkriptionsregeln
Anhang 5: Transkription

Glossar

Evaluation und Perspektiven der Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige im Kreis Minden-Lübbecke

Abstract

Ausgelöst durch verschiedene Vorfälle, begann in der Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige in Deutschland vor etwa 20 Jahren ein Umbruch, welcher letztlich in den Jahren 2011/2012 zu einer Reform des Vormundschaftsrechts führte. Eine Gesetzesänderung aufgrund der Überlastung der Fachkräfte beschränkte die Fallzahlen pro Vollzeitkraft auf 50 Mündel und legte die Pflicht zu persönlichem Kontakt und monatlichen Besuchen fest.

In dieser Forschungsarbeit werden die Umsetzung der Reformen, sich aufzeigende Defizite sowie Anforderungen für die Zukunft beispielhaft im Kreis Minden-Lübbecke untersucht. Nach einem thematischen Überblick finden sich im methodischen Teil Interviews von zehn Personen mit relevantem Hintergrundwissen wie Vormünder*innen, Mündel sowie einem Familienrichter. Die Auswertung der Interviews nach qualitativen Gesichtspunkten liefert hier für den Kreis Minden-Lübbecke repräsentative Ergebnisse.

Die Forschungsarbeit hat im Ergebnis die gute Umsetzung der wichtigsten Punkte der Reform sowie einen Verbesserungsbedarf hinsichtlich Anhörung und Beteiligung der Mündel bei der Einrichtung der Vormundschaft oder Pflegschaft aufgezeigt Die Anregungen und Wünsche der Fachkräfte im Kreis Minden-Lübbecke für die Zukunft der Vormundschaft und Pflegschaft decken sich in den wichtigsten Punkten mit dem aktuell diskutierten Entwurf der nächsten Stufe der Vormundschaftsreform, zeigen aber auch Kritikpunkte auf.

Schlüsselwörter: Vormundschaft, Pflegschaft, Mündel, Minderjährige, Reform, Fallzahlen, Gesetzesänderung, Minden-Lübbecke

Evaluation and perspectives of guardianship and care for minors in the district of Minden-Lübbecke

Abstract

A change in guardianship and care for minors in Germany began about 20 years ago, triggered by several incidents, which ultimately led to a reform of guardianship law in 2011/2012. An amendment to the law due to the overloading of the specialists limited the number of cases per full-time employee to 50 wards and laid down the obligation to make personal contact and to make monthly visits.

In this research work, the implementation of the reforms, emerging deficits and future requirements are examined exemplarily in the Minden-Lübbecke district. After a thematic overview, the methodological section contains interviews with ten people with relevant background knowledge such as guardians, wardens and a family judge. The evaluation of the interviews according to qualitative criteria provides representative results for the Minden-Lübbecke district.

The research work has shown the good implementation of the most important points of the reform as well as a need for improvement with regards to hearing and participation of warders when setting up guardianship or foster care. The suggestions and wishes of specialists in the circle for the future of guardianship and foster care coincide in the most important points with the currently discussed draft for the next level of guardianship reform, but also point out criticisms.

Key words: Guardianship, foster care, ward, minors, reform, number of cases, change of law, Minden-Lübbecke

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Welche Ausgangslage hat zur Reform 2011/2012 geführt?

Vor der Reform 2011/2012 und auch heute wurde und wird die große Mehrzahl von Vormundschaften und Pflegschaften trotz anderslautender gesetzlicher Vorgaben in Form der Amtsvormundschaft und der Amtspflegschaft geführt. Neben Problemlagen durch Interessen- oder Rollenkonflikte1 hatten die Mitarbeiter*innen oft keine oder unzureichende sozialpädagogische Qualifikation, um Kinder und Jugendliche positiv zu begleiten und zu fördern, welche meist aus schwierigen bzw. schwerbelasteten Verhältnissen kamen. Das größte Problem war eine z.T. extrem hohe Fallbelastung, bei der die die zuständigen Fachkräfte ihr Mündel oft nicht einmal persönlich kannten und auf die Einschätzung der Kolleg*innen vom ASD angewiesen waren. Obwohl seitens der Fachlichkeit schon lange die Forderung nach einer gravierenden Änderung bestand, wurde dies von der Regierung bzw. den zuständigen Behörden nicht als dringlich bewertet. Erst dramatische Vorfälle, wie mehrere Todesfälle von Kindern unter Amtsvormundschaft2, haben die Öffentlichkeit sensibilisiert und der Forderung nach einer politischen Umsetzung Nachdruck verliehen. Die daraus resultierende Reform hat zu gravierenden Veränderungen im Bereich der Vormundschaft und Pflegschaft geführt. Mit dieser Arbeit soll am Beispiel des Kreises Minden-Lübbecke untersucht und überprüft werden, inwieweit das Ziel der Reform und der Gesetzesänderungen erreicht wurde und welche Anforderungen ggf. noch nicht oder noch nicht vollständig umgesetzt wurden.

1.2 Wurden die Anforderungen der Gesetzesänderung umgesetzt?

Die Änderungen der gesetzlichen Grundlagen des Vormundschaft- und Betreuungsrechts in den Jahren 2011 (§§ 1793, 1800 und 1840 BGB und 2012 (§ 1837 BGB und § 55 SGB VIII) gingen mit einem höheren Arbeitsaufwand und dessen Kompensation durch Personalaufstockungen bzw. -veränderungen sowie dem Leitgedanken einer permanenten Qualitätssicherung im Interesse der Mündel einher. Die Umsetzung der Forderung einer Abkehr von der reinen Verwaltungstätigkeit zu persönlichem Kontakt und Begleitung der Erziehung konnte mit den bisherigen personellen Ressourcen nur teilweise abgebildet werden und erforderte einen höheren Anteil pädagogischer Fachkräfte. Die Partizipation von Mündeln und der Herkunftsfamilie, die höchstpersönliche Beziehungsarbeit und Erziehungsverantwortung sowie die Rolle als persönliche Vertretung des Mündels führten zu einem grundlegenden Wandel des Rollenbildes. Diese Entwicklung soll verdeutlicht und der aktuelle Status sowie Optionen für die zukünftige Entwicklung aufgezeigt werden. Die Vorgabe einer kontinuierlichen Begleitung der Mündel durch eine verantwortliche Förderung und Begleitung der Erziehung „ an Eltern statt “ hat die fachliche Arbeit letztlich grundlegend verändert. Anhand einer empirischen Untersuchung im Kreis Minden-Lübbecke soll beispielhaft erforscht werden, ob die Anforderungen der Reform wie Kontinuität und Unabhängigkeit der Fachkräfte, Partizipation der Mündel und der Herkunftsfamilie sowie die Umsetzung der Fallzahlobergrenze und der monatlichen Regelkontakte in der Praxis konzeptionell hinreichend umgesetzt wurden. Im Wesentlichen geht es also darum, anhand eines exemplarischen Ausschnitts einen Überblick zum gegenwärtigen Stand des Implementierungsprozesses in diesem Feld zu erarbeiten und noch bestehende Defizite zu erschließen. Diese kritische Betrachtung soll einen Ausblick eröffnen, welche Veränderungen für die Zukunft anzustreben sind und wie diese umgesetzt werden könnten.

2. Vormundschaft und Pflegschaft im Wandel

Die Arbeit ist strukturell in vier Teilabschnitte unterteilt. Die ersten beiden Abschnitte dienen anhand einer Literaturrecherche der Hinführung zur Thematik der Forschungsfrage. Hier wird mittels unterschiedlicher Quellen aus Literatur, Fachartikeln und Gesetzesentwürfen verdeutlicht, dass die bisherigen Reformen in der Vormundschaft und Pflegschaft einen großen, notwendigen Meilenstein darstellen, der auch größtenteils gesetzeskonform umgesetzt wurde. Dennoch bewerten viele Vertreter der Fachlichkeit in Fachartikeln sowohl die Umsetzung als auch die Gesamtsituation in Teilbereichen als defizitär und sehen auch in der anstehenden neuen Reform keine zufriedenstellende Lösung. Die Arbeitshypothese besteht daher darin, dass die Reform von 2011/2012 in Teilbereichen noch nicht wirksam umgesetzt wurde und dass auch die durch Gesetzesentwürfe in Planung befindliche, anstehende neue Reform nicht alle Umsetzungsprobleme lösen wird. Im Folgenden geht es darum, diese Arbeitshypothese exemplarisch für den Kreis Minden-Lübbecke zu belegen. Methodisch werden leitfadengestützte Experteninterviews mit ausgewählten, repräsentativen Personen durchgeführt, transkribiert und ausgewertet. Die Umsetzung und die Auswertungen dieser qualitativen Untersuchung werden im dritten und vierten Teilabschnitt der Arbeit dargestellt und erläutert.

2.1 Rahmenbedingungen für Vormundschaft und Pflegschaft

Grundsätzlich ist zunächst einmal die Minderjährigkeit eine basale Bedingung für eine Vormundschaft. Die Vormundschaft für Volljährige durch Entmündigung wurde 1992 durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts abgeschafft und durch die rechtliche Betreuung ersetzt. Mit Pflegschaft soll hier die Pflegschaft für Minderjährige gemeint sein, gleichwohl es eine Pflegschaft für Erwachsene in einem anderen Kontext gibt. Die zweite Bedingung ist ein Ausfall der elterlichen Sorge, denn gemäß Art. 6, Abs. 2 GG sind „Pflege und Erziehung der Kinder [ … ] das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Wenn die Eltern dieses Recht und diese Pflicht nicht wahrnehmen wollen oder können, so greift der zweite Satz aus Art. 6, Abs. 2 GG: „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ In diesem Falle muss das Wächteramt des Staates eintreten und einen geeigneten Ersatz für die ausgefallene elterliche Sorge beauftragen. Dieser Ausfall kann sich auch ohne ein Verschulden der Eltern ergeben, so z.B. durch Verhinderung oder im Todesfalle. In wenigen Fällen nimmt eine staatliche Stelle diese Funktion selbst wahr, z.B. bei Inobhutnahme oder familiengerichtlichen Maßnahmen. Falls durch eine Verletzung der elterlichen Sorgepflichten das Kindeswohl gefährdet ist, können gem. § 1666 BGB gerichtliche Maßnahmen angeordnet werden.

Als letztes Mittel sieht 1666 BGB in Abs. 3, Satz 6 die „ teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge “ vor. Dies ist einer der häufigsten Gründe für eine Vormundschaft oder Pflegschaft.

2.1.1 Historische Entwicklung und gesetzliche Grundlagen

Vormundschaft und Pflegschaft gehören zu den ältesten, insbesondere fürsorgerischen, Rechtsinstituten überhaupt. Selbst im römischen Recht ließen sich schon Aspekte erkennen, welche Grundlage für unsere heutige Rechtsordnung geworden sind (Oberloskamp, 2017, S.1). Im 1900 in Kraft getretenen BGB wurde unter Vormundschaft die Obsorge einer Person (Vormund) über eine andere Person (Mündel) verstanden, welche nicht oder nicht mehr als fähig angesehen wurde, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und für die es keine andere gesetzliche Fürsorge gab. Die Tätigkeit stand unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (Burschel,2017, S. VII-VIII). Zur damaligen Zeit war die sogenannte „elterliche Gewalt“ auf den Vater beschränkt, die Mutter übte „nur“ die Personensorge aus, weshalb der Vater auch im Falle einer Scheidung Vertreter des Kindes blieb. Nichtehelichen Kindern wurde immer ein Vormund bestellt, daher wurden durch das 1924 in Kraft getretene RJWG erstmals obligatorisch Jugendämter für die Amtsvormundschaft aller im Bezirk geborenen unehelichen Kinder eingerichtet (Oberloskamp, 2017, S.5). Erst das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder von 1970 schuf für nichteheliche und eheliche Kinder gleiche Bedingungen (op.cit., S.5). Mit dem Betreuungsgesetz gab es ab 1992 schließlich keine Entmündigung und somit auch keine Vormundschaft für Erwachsene mehr. Vormundschaft und Pflegschaft sind heute in erster Linie gesetzlich geregelt im BGB in den §§ 1773 bis 1895 und den §§ 1909 bis 1921, den §§ 53 - § 58 SGB VIII sowie im FamFG. Mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts von 2011 wurden die Pflicht des Jugendamtes zur Anhörung des Mündels, eine Obergrenze für Fallzahlen pro Fachkraft von 50 Mündeln (§ 55 SGB VIII) und ein einmal monatlicher Regelkontakt mit dem Mündel (§ 1793 Abs.1a BGB) eingeführt. Die Vorschriften aus dem § 1793 BGB traten sofort, die aus dem § 55 SBG VIII nach einjähriger Übergangszeit 2012 in Kraft (Oberloskamp, 2017, S. 9).

2.1.2 Voraussetzungen für Vormundschaft und Pflegschaft

Wie bereits eingangs erläutert wurde, gibt es Vormundschaften heute nur noch für Minderjährige (Burschel,2017, S. XI). Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht, die Eltern nicht zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind oder der Familienstand nicht zu ermitteln ist (§ 1773 Abs. 1 und 2 BGB). Diese drei rechtlichen Voraussetzungen können in verschiedenen Ausgangssituationen zur Begründung einer Vormundschaft führen. Eine mögliche Situation wäre der Tod beider Elternteile oder der Tod des alleinsorgeberechtigten Elternteils, wobei dem anderen Elternteil aus Gründen des Kindeswohls das Sorgerecht nicht übertragen werden kann. Eine häufige Voraussetzung für eine Vormundschaft ist heute der teilweise oder vollständige Entzug der elterlichen Sorge. Hierzu heißt es im § 1666, Abs. 1, BGB wörtlich: „ Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ Eine weitere Möglichkeit ist das Ruhen der elterlichen Sorge aus einem rechtlichen oder einem tatsächlichen Hindernis. Aus rechtlichen Gründen wäre dies z.B. bei einem tatsächlich geschäftsunfähigen Elternteil der Fall, wobei die Bestellung eines Betreuers alleine keinen zwingenden Schluss zulässt (Burschel,2017, S. XII). Bei einem minderjährigen Elternteil liegen die Voraussetzungen für eine Vormundschaft wegen teilweisen Ruhens der elterlichen Sorge vor, außer wenn beide Eltern sorgeberechtigt und der andere Elternteil volljährig wäre (Fröschle,2019, S. 32). Ein Ruhen der elterlichen Sorge kommt auch aus Gründen der tatsächlichen Verhinderung in Frage, da eine Ausübung der elterlichen Sorge hier als unmöglich anzunehmen ist. Ein solcher Verhinderungsgrund liegt bei den unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen, aber auch bei Einwilligung eines oder beider Elternteile in eine Fremdadoption vor. Anlass für eine Vormundschaft ist dies nur, wenn die Einwilligung beide Elternteile oder den einzig lebenden Elternteil betrifft (Fröschle,2019, S.33). Ebenfalls ist die Vormundschaft wegen Ruhens der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Hindernisgründen bei nicht zu ermittelndem Familienstand anzuordnen, z.B. bei Findelkindern oder bei einer vertraulichen Geburt. Während die zuvor beschriebene Vormundschaft hinsichtlich der Aufgaben- und Wirkungskreise „an Eltern statt“ wirksam ist und damit die gesamte Aufgabebreite umfasst, betrifft dies bei der Pflegschaft nur bestimmte Teile der elterlichen Sorge. Pflegschaften sind generell auch für Erwachsene möglich, hier soll es jedoch nur um die Pflegschaft für Minderjährige gehen. Am häufigsten ist die Ergänzungspflegschaft, die für bestimmte Teilbereiche des Sorgerechts wie Teilentzug der elterlichen Sorge, Interessenkonflikte oder Verhinderung bei Eltern bzw. Vormund angeordnet wird. Am Rande zu erwähnen ist hier noch die Beistandschaft, die auf Antrag sorgeberechtigter Eltern/Elternteile den gesetzlichen Vertreter ergänzt und nicht an seine Stelle tritt. Aufgrund der Beschränkung auf bestimmte Aufgabenkreise und der ergänzenden Eigenschaft ist die Beistandschaft für dieses Forschungsthema jedoch nicht von Relevanz.

2.1.3 Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft

In den meisten Fällen werden Vormundschaft und Pflegschaft durch das Familiengericht angeordnet. Ausnahmen gibt es nur für die Vormundschaft in besonderen Anwendungsfällen, welche dann eine sogenannte gesetzliche Amtsvormundschaft begründen, bei der das Jugendamt kraft Gesetzes ohne Anordnung durch das Familiengericht Vormund wird (Fröschle,2019, S.34). Am häufigsten ist dies der Fall bei Geburten durch minderjährige Mütter, sofern der Kindesvater nicht volljährig und sorgeberechtigt ist. Weitere mögliche Fälle für eine gesetzliche Amtsvormundschaft wären eine erfolgreich angefochtene Vaterschaft bei gleichzeitiger Alleinsorge, der Wegfall einer Amtspflegschaft sowie bei ruhender elterlicher Sorge wegen der Einwilligung zu einer Fremdadoption (op.cit., S. 36-37). In den übrigen Fällen muss das Familiengericht die Vormundschaft anordnen. Eine Benennung der/des Vormund*in durch die Eltern bzw. dem sorgeberechtigten Elternteil ist nur im Todesfalle wirksam und setzt die entsprechende Eignung voraus (op.cit., S. 38-40).

Das Familiengericht muss gem. § 1779 Abs. 1 BGB das Jugendamt anhören und dann eine*n Vormund*in auswählen. Mögliche Formen der Vormundschaft sind die Einzelvormundschaft, die Vereinsvormundschaft und die Amtsvormundschaft des Jugendamtes (Bestellte Amtsvormundschaft). Für eine Einzelvormundschaft gibt es drei verschiedene Möglichkeiten: die/den ehrenamtliche*n Einzelvormund*in, die/den Berufseinzelvormund*in und die/den Einzelvormund*in als Vereinsvormund*in. Vorranging ist laut Gesetzgeber eine*n ehrenamtliche*n Einzelvormund*in auszuwählen, wenn diese*r nicht gefunden werden kann, so besteht eine (relative) Rangfolge in der folgenden Abstufung: Die/der Berufseinzelvormund*in, die/der Vereinsvormund*in als Einzelvormund*in, der Vormundschaftsverein und schließlich die Amtsvormundschaft. Das Wohl des Mündels ist hierbei entscheidend, welcher öffentliche Haushalt mit der Bestellung belastet wird, ist unerheblich (Oberloskamp,2017, S. 455).

In der Praxis werden auch noch heute die meisten Vormundschaften als Amtsvormundschaften geführt. Da die Vormundschaft vom Charakter her die elterliche Sorge nachbilden soll, sind die Aufgabenkreise entsprechend. So sind hier die sogenannte Personensorge mit den Aufgaben der Erziehung und der Pflege, die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Aufsichtspflicht und Umgangsregelung sowie die Vermögenssorge zu nennen. Alle Aufgaben sind immer zum Wohle und möglichst altersentsprechend unter Einbeziehung des Mündels wahrzunehmen. Dies gilt analog auch bei der Pflegschaft (Ergänzungspflegschaft) für spezifische und fallabhängig festgelegte Aufgabenkreise. Obgleich dies rechtlich möglich wäre, werden die Aufgaben in der Regel nicht höchstpersönlich wahrgenommen. In der Praxis werden Erziehungs- und Pflegeaufgaben sowie die Aufsichtspflicht, d.h. die Angelegenheiten des täglichen Lebens, meist durch eine Bevollmächtigung an Dritte delegiert. Dies entspricht auch den Bedürfnissen, welche sich aus den Lebenswirklichkeiten der Mündel in den meisten Fällen ergeben, so z.B. bei Aufenthalt in einer Pflegefamilie (§ 33 SBG VIII) oder in der stationären Jugendhilfe (§ 34 SGB VIII).

2.1.4 Familiengericht und Jugendamt

Das Familiengericht spielt eine zentrale Rolle für die Vormundschaft und Pflegschaft. Die Hauptfunktionen sind zunächst die Anordnung der Vormundschaft sowie die Auswahl und die Bestellung und Überwachung der Tätigkeit der/des Vormund*in/Vormunds oder Pfleger*in/Pflegers. Wenn Vermögenswerte des Mündels verwaltet werden müssen, dann setzt das Familiengericht ggf. zur Unterstützung mittels Bestellung ein*en Gegenvormund*in ein. Das Familiengericht kann der/dem Vormund*in keine Auflagen oder Weisungen erteilen, denn die/der Vormund*in führt ihr/sein Amt selbstständig (Oberloskamp,2017, S. 33). Die/der Einzelvormund*in steht unter einer doppelten Aufsicht, der des Familiengerichts sowie des Jugendamts. Das zuständige Jugendamt ist jedoch ebenso verpflichtet, die/den Vormund*in in seiner Amtsführung zu beraten und zu unterstützen (Fröschle, T.,2019, S. 78). Vormünder*innen und Pfleger*innen, auch Berufsvormünder*innen und Vereine, haben insofern einen obligatorischen Rechtsanspruch auf Unterstützung und Beratung durch das Jugendamt, der sich aus § 53 SGB VIII Abs. 2 ergibt. Neben den Funktionen der Aufsicht, Kontrolle, Beratung und Unterstützung führt das Jugendamt auch selbst Vormundschaften. Familiengericht und Jugendamt arbeiten bei der Auswahl von Vormünder*innen zusammen, d.h. das Jugendamt schlägt dem Familiengericht geeignete Vormünder*innen vor, welche aber auch durch das Familiengericht abgelehnt werden können. Das Familiengericht ist umgekehrt verpflichtet, eine*n Vormund*in erst nach Anhörung des Jugendamtes auszuwählen (Oberloskamp,2019, S. 35).

2.1.5 Rangfolge von Vormundschaftsformen

Auch bereits vor der Reform war vom Gesetzgeber ein Vorrang der Einzelvormundschaft gegenüber der Vereins- oder Amtspflegschaft festgelegt, da er davon ausging, dass die individuelle Führung der Vormundschaft dem Kindeswohl eher entspräche, als die anonymere Übernahme von Vormundschaften durch Amtspersonen (Seidenstücker & Mutke, 2004, S. 250). In der Praxis hatte sich jedoch schon damals gezeigt, dass meist Mitarbeiter*innen des Jugendamtes bestellt wurden und nur ausnahmsweise aktiv Einzelpersonen gesucht und ebenso wenig gefunden werden3 (op.cit., S. 250). Der Gesetzgeber hat im SGB VIII das Subsidiaritätsprinzip bei den verschiedenen Möglichkeiten für eine Vormundschaft festgelegt. Dabei sind besonders § 4 Abs. 2 SBG VIII und § 53 zu nennen. Hier heißt es wörtlich: „ Soweit geeignete Eirichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder gleichzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.“ [ … ] „Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Pfleger und Vormund eignen.“ Da der grundsätzliche Vorrang eines ehrenamtlichen Vormunds ebenfalls gesetzlich normiert ist (§ 1791 BGB), bestätigt dies die unter 2.1.3. beschriebene Rangfolge. Die Intention des Gesetzgebers erklärt sich ebenfalls durch den nunmehr höheren pädagogischen Anteil im Verhältnis zur Verwaltungstätigkeit. Für die geschilderte Rangfolge spricht auch, dass das Jugendamt bei Amtsvormundschaften nach § 56 Abs. 4 SGB VIII jährlich zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Entlas-sung des Jugendamtes und Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist4. Die Prüfungspflicht soll auch eine mögliche Interessenkollision als Grund für die Amtsvertretung beinhalten (Oberloskamp,2017, S. 36). Diese kann z.B. auftreten, wenn ein*e Amtsvormund*in gerichtlich Leistungen des Jugendamtes, also seines Dienstherrn einfordern muss. Zenz sieht sogar ein verfassungsrechtliches Problem in der elterlichen Sorge in der Hand des Staates, da hier die Behörde das staatliche „Wächteramt“ gegenüber den Amtsvormünder*innen wahrnimmt (op.cit., S. 12).

Dass sich die geschilderte Rangfolge in der Auswirkung auf die Praxis anders darstellt, zeigen die Zahlen. Im Kreis Minden-Lübbecke z.B. werden aktuell in einem der vier Gerichtsbezirke 71 % der Vormundschaften als Amtsvormundschaften und 83,5 % der Pflegschaften als Amtspflegschaften geführt (Angaben des betreffenden Amtsgerichts).

2.1.6 Erfordernis von Gesetzesänderungen

Die Grundproblematik des Vormundschaftsrechts ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die gesetzliche Konzeption aus der Zeit um 1900 stammt, in der beim Inkrafttreten des BGB Waisenkinder und außerehelich geborene Kinder im Vordergrund der Regelungen standen (Veit, 2011, S.2). Inzwischen geht es jedoch meist um Kinder, deren Eltern wegen Kindeswohlgefährdung die elterliche Sorge entzogen wurde, d.h. um oft erheblich traumatisierte, biographisch hoch belastete Kinder. Dies hat zu einer Verlagerung der Aufgabenbereiche geführt, weshalb von den Vormünder*innen heute neben rechtlichen und Verwaltungskenntnissen von allem sozialpädagogische Kenntnisse gefordert werden (op.cit., S.2). Die Praxis in der Vormundschaft war bis zur ersten Reform vor allem durch die Verwaltungstätigkeiten der/des Amtsvormunds/Amtsvormundin bestimmt, der/die die Mündel in der Regel nicht kannte. Persönlichen Kontakt mit den Mündeln gab es meist nur durch die Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD), auf deren Angaben die/der Amtsvormund*in angewiesen war und nach Aktenlage Entscheidungen von mitunter großer Tragweite treffen musste. Dabei sind auch die sehr hohen Fallzahlen zu bedenken, mit denen die Amtsvormünder*innen konfrontiert waren. Im Schnitt waren es 120 bis 180 Fälle, z.T. auch bis zu 240 Fälle. So musste der Bremer Amtsvormund im Fall Kevin ca. 240 Fälle bearbeiten (Veit, 2011, S. 10). Von der Fachlichkeit wurde schon früh und immer wieder auf diese Missstände hingewiesen. 1992 wurde auf dem DJT (Deutscher Juristen Tag) die Reform der §§ 1773 ff. als überfällig bezeichnet und ein Anspruch eines jeden Kindes auf eine persönliche Bezugsperson in Form einer/eines Vormunds/Vormundin eingefordert (op.cit., S. 3). Leider wurden die Forderungen nach einer grundlegenden Änderung des Vormundschaftsrechts vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Letztlich war es erst der massive Druck der Öffentlichkeit, der nach tragischen Fällen von Kindestötungen den Gesetzgeber zum Handeln veranlasste (op.cit., S.4). Wichtige Motivationsquellen für die beginnende Tätigkeit der Legislative waren in erster Line strafrechtliche Verfahren gegen zuständige Mitarbei- ter*innen und die Sorge um eine zukünftige strafrechtliche Haftbarmachung von Kommunen, Ländern und schließlich auch der Bundesrepublik selbst (Veit, 2011, S. 10). Die massiven Problemlagen vor der ersten grundlegenden Reform im Vormundschaftsrecht sind somit auf ein Aussitzen und Verzögerung bzw. Untätigkeit seitens der Politik sowie auf strukturelle Probleme zurückzuführen. Die betroffenen Kinder benötigen schon aufgrund ihrer fast immer massiv belasteten Ausgangslage sehr viel Unterstützung durch professionelle, pädagogische Fachkräfte für wichtige Lebens- und Alltagsentscheidungen und die Kontinuität einer Bezugsperson, der sie vertrauen können. Dies konnte durch die Amtsvormundschaft vor der Reform u.a. nicht gewährleistet werden (op.cit., S. 11). Ergänzend ist noch zu sagen, dass die Problematik nicht auf die Mitarbeiter*innen der Jugendämter zurückzuführen ist, die meist engagiert und nach besten Kräften gearbeitet haben. Das Grundproblem war vielmehr ein strukturelles, d.h. auf dysfunktionale Rahmenbedingungen zurückzuführen.

2.1.7 Von der Dresdner Erklärung zur Reform

In den 90er Jahren verstärkte sich die fachliche Diskussion und die Kritik an den Rahmenbedingungen in der Vormundschaft und Pflegschaft. Von Wissenschaftlern und anderen Fachleuten wurde kritisiert, dass das Gericht in 80 % der Fälle die/den Amtsvormund*in des Jugendamts als Vormund*in einsetzt und dass die Amtsvormünder*innen vielfach keinen Kontakt zu den jungen Menschen hatten sowie aufgrund der Fallzahlen überfordert waren. Die Reform des Kindschaftsrechts 1998 verstärke die allgemeine Aufbruchsstimmung, welche letztendlich in der ersten bundesweiten Fachtragung der Vormundschaft im März 2000 in Dresden einen Höhepunkt fand (Neu Maß nehmen, 2017, S. 10). An dieser ersten, konstituierenden Fachtagung in Dresden nahmen Wissenschaftler, Fachkräfte und Vertreter der Landesjugendämter Westfalen und Rheinland teil, insgesamt 79 Teilnehmer*innen aus 14 Bundesländern. Als Ergebnis wurden 13 grundlegende Thesen formuliert, von denen die meisten in ihrer Aussage heute noch Gültigkeit haben (op.cit., S. 10). Die ersten fünf Thesen formulierten die Sicht der Betroffenen und forderten letztlich den persönlichen Kontakt, Kontinuität, Partizipation und Empathie ein. Die weiteren Thesen befassten sich mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation, Kenntnis der Lebensverhältnisse des Mündels sowie der Zusammenarbeit der Beteiligten. In der achten These zur Struktur im Jugendamt hieß es dort schon u.a.: „ Der Amtsvormund muss mindestens drei Arbeitstage (24 Stunden) im Jahr für sein Mündel da sein und darf deshalb nicht mehr als 50 Mündel betreuen “ (Mix, 2014, S.244). In These zehn wurde schon 2000 gefordert, bei der personellen Besetzung des Familiengerichts auf Lebenserfahrung zu achten und aus Kontinuitätsgründen Richterwechsel zu vermeiden (Der Amtsvormund, 2000, S.440). Auch wird in These zwölf aus dem Recht des Kindes auf Anhörung das Recht auf kindgerechte Mitteilung abgeleitet (op.cit., S.440). Die wichtigsten Forderungen aus der „ Dresdner Erklärung “ waren die Fallzahl 50 für die/den Amtsvormund*in und der persönliche Kontakt zum jungen Menschen. Diese beiden Forderungen wurden bekanntlich zehn Jahre später ins Gesetz geschrieben (Neu Maß nehmen, 2017, S. 10).

Aus der Quelle des statistischen Bundesamtes geht hervor, dass für das Jahr 2010, mithin ein Jahr vor der ersten Reform, 34.345 Vormundschaftssachen gerichtshängig waren, wobei das Jugendamt in 31.377 Fällen als Amtsvormund eingesetzt wurde. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 91 % (Coester-Waltjen, 2012, S.122). Der Bremer Fall Kevin aus dem Jahre 2006 und ähnliche Fälle haben dazu geführt, die Praxis der Amtsvormundschaft bzw. der gesamten Vormundschaft zu untersuchen. Auch die Bundesregierung musste nun handeln und hat im gleichen Jahre 2006 die Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ gegründet, deren Arbeit zunächst zu einer Änderung des § 1666 BGB führte (op.cit., S. 122). Ab 2008 hat diese Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit wieder aufgenommen, um die Auswirkungen der Gesetzesänderung zu reflektieren und Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Vormundschaft und Pflegschaft zu prüfen. Da die Arbeitsgruppe ermittelte, dass Fälle wie der von 2006 im Bremer Jugendamt keine Ausnahme waren und dass die Fallüberlastung eher die Regel darstellte, wurde von der Arbeitsgruppe vorgeschlagen. u.a. die Verpflichtung zum persönlichen Kontakt und die Höchstzahl von 50 Mündeln in der Amtsvormundschaft im Gesetz zu verankern (Coester-Waltjen, 2012 , S.123). Hier wurden letztlich die Forderungen aus der Dresdner Erklärung fortgeführt und in der Folge auch umgesetzt. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe wurde vom Bundesministerium für Justiz und von der Bundesregierung aufgegriffen; der Gesetzesentwurf wurde von Bundestag und Bundesrat am 29.06.2011 beschlossen und trat dann mit Wirkung zum 06.07.2011 bzw. in wesentlichen Bereichen zum 5.07.2012 in Kraft (op. cit., S. 123). Die Änderungen sind im Einzelnen im BGB in folgenden Paragrafen zu finden:

§ 1793: (1a) „Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.“, in

§ 1800: „Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.“ Sowie zur Kontrollfunktion des Familiengerichts in

§ 1837: „Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zudem Mündel zu beaufsichtigen.“ Im

SGB VIII, § 55 wird eingefügt: „Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften führen.“ Außerdem wird in Abs. 3 die persönliche Verantwortung des Amtsvormunds in Form der Verpflichtung zu persönlichem Kontakt und der persönlichen Förderung und Gewährleistung von Pflege und Erziehung festgeschrieben (Bundesgesetzblatt, BGBl, 2011, S. 1-2).

2.1.8 Ausblick: Der zweite Diskussionsteilentwurf

Neben Nachbesserungsforderungen in der Fachlichkeit an der ersten Reform wurden 2014 vom BMJV Eckpunkte für eine weitere Reform des Vormundschaftsrechts veröffentlicht. Eine deutlichere Herausstellung der Personensorge der/des Vormunds/Vormündin, unmittelbare persönliche Bestellung von Amtsvormünder*innen sowie Berufsstandards für Berufsvormünder*innen und eine Vereinfachung der Abrechnungspraxis waren wichtige Forderungen (Burschel, 2017, S. XXIII). Vorgeschlagen wurde auch, die Begrifflichkeiten hinsichtlich der Übernahme der elterlichen Sorge durch die/den Vormund*in zu konkretisieren bzw. zu erweitern. Im Kern soll dies auf die ausdrückliche Verpflichtung der/des Vormundin / Vormunds sowie das Recht des Mündels auf Förderung und Erziehung verweisen, welche für die Eltern selbst in dieser Form ja nicht obligatorisch ist (BMJV,2014, S. 2). Die Eckpunkte wurden letztlich in einem ersten Diskussionsteilentwurf fortgeführt, der im August 2016 veröffentlicht wurde. Dabei wurde nochmals herausgestellt, dass es sich bei der Reform 2011/2012 um eine kleine, vorgezogene Reform des Vormundschaftsrechts gehandelt habe, die aus Gründen der oftmals defizitären Personensorge für Kinder unter Amtsvormundschaft initiiert wurde. Die jetzige Intention bezieht sich auf eine umfassende Reform des Vormundschaftsrechts (BMJV, 2016, S.1). Im September 2018 folgte der zweite Diskussionsteilentwurf, der an den ersten Entwurf anknüpft. Ein wichtiger Punkt ist eine Vereinfachung und Neufassung der Vorschriften zur Vermögenssorge, da diese für Vormundschaften und Pflegschaften eine weitaus geringere Relevanz haben, als im Betreuungsrecht. Die neue Fassung soll daher in das Betreuungsrecht integriert werden. Kernpunkt ist weiterhin die Betonung der ausdrücklichen Erziehungsverantwortung und der Rolle des Mündels als Subjekt, die im Zentrum der Vormundschaft stehen. Auch sollen die Vormundschaftypen zu einem gleichrangigen Gesamtsystem umgestellt werden, in dem nur die ehrenamtliche Vormundschaft eine Vorrangstellung behalten soll. Auch sollen Jugendämter und Vormundschaftsvereine als vorläufige Vormünder bestellte werden können, damit der bestmögliche geeignete Vormund ohne Zeitdruck ausgewählt werden kann (BMJV, 2018, S. 1-23,73-87). Der zweite Diskussionsteilentwurf will auch die Rechtsstellung von Pflegepersonen verbessern, da sie häufig in der Praxis eine Dauerpflege leisten. Da sich in der Vergangenheit die Gefährlichkeit der Zersplitterung von Zuständigkeiten gezeigt hat, bei der sich jeder auf den anderen verlässt, soll die Gesamtverantwortung des Vormunds immer klar sein. Vorgesehen ist eine Einbeziehung der Pflegepersonen in Abstufungen: Allgemeine Zusammenarbeit, Entscheidungsfreiheit in Angelegenheiten des täglichen Lebens und schließlich Pflegeperson als Pfleger mit eigenen Rechten (Coester-Waltjen, 2019, S. 14-15).

2.2 Rolle der Fachkräfte in Vormundschaft und Pflegschaft

Vor der ersten Reform von 2011/2012 handelte es sich bei der Vormundschaft und Pflegschaft faktisch um eine Verwaltungstätigkeit, bei der die Mündel in der Regel letztlich auch nur „verwaltet“ wurden und die jungen Menschen die Stellung eines Objektes hatten. Dieses Prinzip machte die hohen Fallzahlen von ca. 80 bis 240 Fällen mit den bekannten Folgen erst möglich. Die Mündelbeziehung wurde durch die Mitarbeiter*innen des ASD sowie durch die Erziehungsbeauftragten, also Pflegeeltern oder Erzieherinnen in der stationären Jugendhilfe unterhalten. Die Verwaltungstätigkeit der Vormundin/Pflegerin bzw. des Vormunds/Pflegers erforderte keine sozialpädagogische Qualifikation und auch keinen intensiven Umgang mit den Mündeln.

Durch die Verpflichtung, die Vormundschaft bzw. Pflegschaft persönlich zu führen und eine Beziehung zum Mündel aufzubauen, stehen nunmehr die sozialpädagogischen Anforderungen im Vordergrund. Diese sind von großer Bedeutung, denn die Kinder und Jugendlichen haben meist schwierige Biografien hinter sich. Oft sind die Mündel traumatisiert, haben Erfahrungen wie Deprivation, Verwahrlosung, Familiäre Streitigkeiten und Gewalt, z.T. auch Missbrauchserfahrungen. Die Rolle der Vormundin/Pflegerin bzw. des Vormunds/Pflegers ist es hier, dem Mündel persönliches Interesse und Wertschätzung entgegenzubringen und die Entwicklung zu begleiten. Dabei ist eine vertrauensvolle Beziehung zum Mündel unerlässlich, in der die/der Vormund*in in ihrer/seiner beruflichen Rolle eine wichtige Bezugsperson, eine*n Ratgeber*in und eine/n Interessenvertreter*in darstellt. Neben sozialpädagogischen Kompetenzen sind hierzu auch rechtliche, medizinische sowie Verwaltungskennnisse erforderlich. Das Kind ist dabei nicht Objekt, sondern Subjekt und steht im Vordergrund der Tätigkeit. Auch wenn Vormünder*innen/Pfleger*innen häufig Entscheidungen von großer Tragweite zu treffen und diese auch zu verantworten haben, sollte das Mündel ist immer in die Entscheidung einbezogen werden, soweit dies nach dem Entwicklungsstand möglich ist. Die Aufgaben der/des Vormundin/Vormunds sind prinzipiell der elterlichen Sorge nachgebildet und umfassen die Personensorge und die Vermögenssorge. Die Personensorge ist hier der Schwerpunkt, wobei die/der Vormund*in in die Entwicklung des Mündels im sozialen, physischen und psychischen sowie kognitiven Bereich begleiten und fördern soll. Da die/der Vormund*in dies nicht vollumfänglich persönlich leisten kann, hat sie/er die Aufgabe und Verantwortung, Dritte mit den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu beauftragen. Sie/Er bleibt jedoch immer in der Verantwortung und muss sich regelmäßig ein Bild machen, ob diese Angelegenheiten angemessen durchgeführt werden, ob das Mündel gut versorgt wird und ob es eine förderliche Entwicklungsumgebung hat. Darüber hinaus erfüllt die/der Vormund*in für ihr/sein Mündel eine Leitfunktion sowie eine Schutz- bzw. Garantenfunktion und stellt die allgemeine Versorgung durch Geltendmachung von Ansprüchen und Organisation des Versorgungsrahmens sicher. Die/Der Vormund*in muss die Interessen des Kindes auch gegen andere Personen, Einrichtungen und Behörden vertreten und ggf. einfordern. In ihrem/seinem Verhalten muss sie/er ihr/sein Handeln stets transparent darstellen, zuverlässig sein und dabei dem Mündel Wertschätzung entgegenbringen und das Mündel partizipativ in ihr/sein Handeln mit einbeziehen, soweit es dem Entwicklungsstand nach möglich ist.

Für die Rolle der/des Vormundin/Vormunds ist neben der fachlichen Kompetenz sehr viel Empathie und Authentizität sowie eine hohe Belastbarkeit, auch gegenüber psychischen Belastungen nötig. Darüber hinaus muss die/der Vormund*in bereit sein, mit anderen zusammenzuarbeiten, ihre/seine eigene Fachlichkeit immer wieder zu reflektieren und für ihre/seine Handlungen Verantwortung zu übernehmen.

2.2.1 Fallzahlenbeschränkung und persönlicher Kontakt

Im SGB VIII § 55 Abs. 2 heißt es: „Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften führen. “ Der Gesetzgeber ist damit direkt der Empfehlung der Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB“ gefolgt, die sich mit ihren Untersuchungen auf die Dresdner Erklärung aus dem Jahre 2000 stützt. Die Bundesregierung hat das Gesetz trotz Kritik von Ländern und Verbänden sowie Änderungsvorschlägen des Bundesrates letztlich in dieser Form beschlossen (Coester-Waltjen, 2011, S. 22-23). Die Fallobergrenze von 50 Mündeln wurde damals nur für die Amtsvormundschaft, nicht jedoch für andere Vormundschaftsformen eingeführt, was schon bei Einführung des Gesetzes zu einigem Unverständnis führte. Vor Fachvertretern wurde bereits damals die Zahl 50 als immer noch zu hoch moniert. Dass die Zahl 50 kritisch zu betrachten ist, liegt auch schon rechnerisch auf der Hand. Bei der Stundenanzahl einer Vollzeitstelle würden pro Mündel rund drei Stunden monatlich verbleiben. Der Zeitbedarf von etwa 150 Stunden entspricht einer Vollzeitstelle (Fröschle, 2019, S. 240). Dass dies nicht zu leisten ist, liegt schon wegen Vorbereitungs- und Fahrzeiten zu Mündelkontakten sowie den vielfältigen anderen Tätigkeiten neben dem persönlichen Mündelkontakt, wie HPG’s und diversen Terminen nahe. Damit führt der gesetzlich fixierte Regelkontakt letztlich schon dazu, dass die Zahl in einigen Fällen zu hoch sein wird (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.,2012, S. 26). Da sich der Arbeitsaufwand fallabhängig z.T. erheblich unterscheidet, ist eine Differenzierung geboten (op.cit., S. 27). Die Fallzahl 50 ist als absolute Obergrenze zu sehen, die keinesfalls überschritten werden darf. Der Landschaftsverband Rheinland LVR forderte hierzu 2019 beim Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft vor dem Hintergrund der häufigen Fallbelastung knapp unter der Fallobergrenze, dass das Forum sich für eine weitere Absenkung im SGB VIII einsetzen soll (LVR, 2019, S.1).

Obwohl sich die Regelung im SGB VIII nur auf Amtsvormundschaften bezieht, wurde bereits 2012, u.a. vom Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. gefordert, dass die Höchstzahl 50 auch als Richtlinie für Vereinsvormundschaften gelten soll (op.cit., S.28). Dies wurde z.T. von einigen Landesjugendämtern in den Richtlinien für die Erlaubnis von Vereinsvormundschaften implementiert. So enthält z.B. die Richtlinie des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe LWL die Vorgabe in § 2 Abs.2: „Ein in Vollzeit beschäftigter Vereinsvormund, der ausschließlich mit der Führung von Vormundschaften betraut ist, soll im Regelfall durchschnittlich maximal 30 Vormundschaften oder Pflegschaften führen. Eine maximale Fallzahl von 50 Vormundschaften oder Pflegschaften soll nicht überschritten werden. Bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben ist das Verhältnis entsprechend der zeitlichen Aufteilung anzupassen“ (LWL,2014, S.1).

Im § 1793 BGB Abs. 1a wird festgelegt:“Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll das Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.“ Diese Regelung im BGB ist sowohl für Amtsvormünder*innen als auch für alle anderen Vormundschaftsformen verbindlich. Je nach Art der Vormundschaft muss diese Anforderung auch mit der Höchstzahl der 50 Mündel korrespondieren. Die gesetzliche Formulierung erlaubt hier einen gewissen Spielraum, der vermutlich schon so intendiert war, dass die persönlichen Kontakte keine Alibikontakte sein sollen, sondern dass die persönliche Beziehung zwischen Vormund und Mündel gefördert werden sollte. Auch der Verweis „übliche Umgebung /anderer Ort“ räumt einen Gestaltungsspielraum nach jeweiliger Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ein. So könnte es z.B. sein, dass ein Mündel in der Pflegefamilie nicht frei reden kann. In der Regel sollte die/der Vormund*in sich jedoch ein Bild von den Lebensumständen vor Ort machen. Was die Häufigkeit der Kontakte angeht, so kann ein weniger häufiger, persönlicher Kontakt angezeigt sein, z.B. wenn das Mündel in stabilen Verhältnissen lebt und durch seine Persönlichkeitsstruktur dazu in der Lage ist, auf Missstände oder Anliegen selbst hinzuweisen. Die Gesetzesvorgabe liefert hier somit einen grundsätzlichen Anhalt, der einen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum entsprechend der fachlichen Einschätzung beinhaltet (Coester-Waltjen, 2011, S. 21). Die Häufigkeit kann und wird während der Vormundschaft variieren, so z.B. bei Beginn der Vormundschaft häufiger, in Abhängigkeit vom Lebensalter und von der Art der Unterkunft und vom Freundeskreis. So können etwa zu häufige Besuche für Pflegeeltern störend oder unpassend sein, oder feste monatliche Termine lassen sich schlecht mit Freizeitaktivitäten und /oder Freundeskontakten vereinbaren. Ergänzend zu selteneren als monatlichen Besuchskontakten können u.U. auch alternative Kontaktwege sinnvoll sein (E-Mail, skype, Facebook, Telefon) wenn das Mündel dies im Alltag auch sonst nutzt (Fröschle, 2019, S. 239). Umgekehrt kann jederzeit ein Bedarf nach wesentlich häufigeren Kontakten entstehen. Dies ist z.B. denkbar bei wichtigen Entscheidungen in Aufenthalts-oder Ausbildungsfragen, Problemlagen oder Wechsel in Lebenslagen oder der Erziehungssituation (op.cit., S. 239). Auch beim Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft 2019 in Bonn wurde die gesetzlich normierte Kontaktverpflichtung zwischen Vormund*in/Pfleger*in und den von ihnen vertretenen Kindern und Jugendlichen als kritischer Punkt gesehen. Einig waren sich alle, dass die konkrete Vorgabe des monatlichen Besuchs die Bedeutung des persönlichen Kontakts und der Kenntnis der Lebensumstände verdeutliche, jedoch Qualität vor Quantität gehe. Hiervon seine Rechtspfleger*innen an den Familiengerichten zuweilen noch zu überzeugen (LVR, 2019, S.1).

2.2.2 Gesetzliche Vertretung des Mündels

Die gesetzliche Vertretungsfunktion der/des Vormundin/Pflegerin bzw. Vormunds/Pflegers ist der elterlichen Sorge nachgebildet und beinhaltet die gesamte Bandbreite der Personensorge und die Vermögenssorge, also Fürsorge, Aufenthaltsbestimmung und die Verantwortung für die Erziehung. Die Pflegschaft erstreckt sich hier nur auf die spezifizierten Aufgabenbereiche. Die/Der Vormund*in stellt in ihrer/seiner Eigenschaft als gesetzliche*r Vertreter*in des Mündels HzE-Anträge (Hilfen zu Erziehung), trifft im Interesse seines Mündels Entscheidungen gemäß Wunsch-und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII und sie/er nimmt am Hilfeplanverfahren teil (ggf. mit dem Mündel). Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung legt sie/er im Sinne und unter Einbeziehung des Mündels Aufenthalt, Schulbesuch/Schulform sowie Regelung des Umgangsrechts mit der Herkunftsfamilie und trifft Entscheidungen rechtlicher und medizinischer Art. Dies können z.B. Miet-und/oder Versicherungsverträge, Unterbringungsverträge, Schulverträge, Mittelbeantragungen, Passangelegenheiten, Beauftragung von Entwicklungsberichten und medizinischen Gutachten, medizinische Genehmigungen, Bestimmung der Erziehungsziele und die Vertretung beim Jugendgericht oder Familiengericht, beim Jobcenter, bei der Schule oder Tagesstätte und beim Jugendamt, etc. sein. Die/Der sorgeberechtigte Vormund*in wird in der Regel die Angelegenheiten des täglichen Lebens an Pflegepersonen oder Heimerzieherinnen übertragen, gem. § 1688 Abs. 1 und 2 BGB (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.,2012, S. 16). Diese Ausübung der tatsächlichen Personensorge durch Dritte bedeutet jedoch keine Abgabe der Entscheidungsbefugnisse. Die/Der Vormund*in hat weiterhin das Entscheidungsrecht über alle Angelegenheiten erheblicher Bedeutung sowie Entscheidungen, die nicht ohne weiterer revidierbar sind und Auswirkungen auf die Entwicklung haben, wie z.B. die Religiöse Erziehung, Ausbildung, Schule und medizinische Eingriffe mit Risikopotential. Für die Praxis empfehlen sich hier Absprachen bzw. Vereinbarungen mit Pflegeeltern bzw. mit den stationären Einrichtungen (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., 2012, S.16).

2.2.3 Erziehungs- und Entwicklungsverantwortung

Neben dem Auftrag der gesetzlichen Vertretung des Mündels sowie Herstellung eines sicheren und förderlichen Aufenthalts hat die/der Vormund*in die Aufgabe, für ihr/sein Mündel perspektivisch Entwicklungschancen zu erschließen. Sie/Er ist dabei ausschließlich dem Wohl des Mündels verpflichtet. Um solche Erziehungsaufgaben qualifiziert wahrnehmen zu können, ist zunächst der persönliche Kontakt, der Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zum Mündel und dessen Beteiligung erforderlich (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.,2012, S. 8). Die/Der Vormund*in hat dabei die biographischen oder persönlichen Entwicklungsdefizite ihres/seines Mündels zu berücksichtigen sowie Ressourcen und Fähigkeiten für zukünftige Förderungen einzuplanen und zu fördern. Dabei begleitet sie/er alle Maßnahmen und hilft dem Mündel beim Aufbau von Selbstwirksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialer Kompetenz. Im BGB heißt es in § 1800, S. 2 „ Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten “ (op.cit. S. 8). Daraus ergibt sich, dass die Erziehungsverantwortung beim Vormund liegt. Sie/Er hat sich zu vergewissern, dass die Erziehung im Alltag, soweit sie von Dritten geleistet wird, zum Wohl des Mündels ausgeführt wird. Persönliche Bekanntheit und Kontakt zu den Erziehungspersonen wie z.B. Eltern, Pflegeeltern, Heimerzieher*innen sind dabei obligatorisch. Die/Der Vormund*in hat dem Mündel ein altersgemäßes, selbstbestimmtes und dem Selbstbild angemessenen Leben zu ermöglichen und muss dafür die persönliche Verantwortung übernehmen. Sofern Aufgabenbereiche delegiert werden, behält er die „ strategische Verantwortung “. Aufgrund der großen Bedeutung dieser anspruchsvollen Aufgabe empfiehlt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. eine ausführliche Dokumentation über Aufenthalt, Ausbildung und Freizeitaktivitäten für jede geführte Vormundschaft (op.cit., S.9)

2.2.4 Aufbau einer persönlichen Beziehung

Katzenstein beschreibt eine gelingende Vormundschaft als eine fürsorgliche Begleitung, die etwas, aber nicht alles abnimmt. Die/Der Vormund*in kann Anleitung zur Selbstentwicklung geben und das Kind bei der Identitätsbildung unterstützen. Dies gelingt am besten durch eine Akzeptanz des Mündels, so wie es ist. Die beste Unterstützung besteht hier darin, kontinuierlich für das Kind /den Jugendlichen da zu sein, sein „So-Sein“ zu respektieren, unabhängig von Erfolgen, Krisen, Widerständen, Rückfällen etc. (Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe im Deutschen Institut für Urbanistik, 2017, S. 23). Der persönliche Kontakt zum Mündel sollte geprägt sein von Empathie und Wertschätzung, ein Vertrauensverhältnis zwischen Vormund*in und Mündel ist unerlässlich. Das Mündel muss sich auf die Zugewandtheit bei problematischen Situationen, Klarheit bei grundsätzlichen Fragen, Toleranz gegenüber divergierenden Ansichten, Entschlusskraft bei notwendigen Entscheidungen und Durchhaltefähigkeit bei wechselnden Beziehungsproblemen verlassen können (Fröschle, 2019, S.233). Auch, wenn das Mündel zu Pflegefamilie oder Bezugserzieher*in regelmäßige, ständige und intensivere Kontakte hat, so muss es doch wissen, dass die Beziehung zwischen Vormund*in und Mündel so tragfähig ist, dass es sich gerade auch bei Problemen im vertrauten Umfeld an die/den Vormund*in wenden kann. Dazu ist im Rahmen der Vormundschaft eine ständige Beziehungsarbeit zwischen Vormund*in und Mündel notwendig. Hilfreich für eine gelingende Beziehung ist z.T. auch eine konkrete Passung zwischen Vormund*in und Mündel, welche im Einzelfall eine Passung hinsichtlich Alters des Mündels zum Alter der/des Vormundin/Vormunds, aber auch evtl. eine geschlechtshomogene oder geschlechtsheterogene Passung bedeuten kann (Fröschle 2019, S. 233-234). In der Praxis scheint dies zumindest teilweise zu funktionieren: Nach einer Studie von Laudin mit einer Befragung von Kindern und Jugendlichen unter Vormundschaft waren 58,5 % zufrieden mit dem Kontakt zur/zum Vormund*in, 81 % verlassen sich auf ihre*n Vormund*in und etwa die Hälfte kann sich einen Kontakt zur/zum Vormund*in sogar auch nach der Volljährigkeit vorstellen (Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe im Deutschen Institut für Urbanistik (Hrsg.),2017, S. 21).

[...]


1 vgl. 2.1.5 auf Seite 6, Z.18.

2 vgl. Fall Kevin aus Bremen, Untersuchungsbericht des Staatsrats Mäurer aus dem Jahre 2006.

3 Eine Schätzung für 2004 ergab hier ca. 80-90% Vormundschaften und Pflegschaften durch das Jugendamt.

4 vgl. § 1887 und § 1889 BGB

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
Evaluation und Perspektiven der Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige
Untertitel
Eine empirische Untersuchung der Auswirkungen der Reformen ab 2011/2012 im Kreis Minden-Lübbecke
Note
1,0
Autor
Jahr
2020
Seiten
61
Katalognummer
V539664
ISBN (eBook)
9783346141378
ISBN (Buch)
9783346141385
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vormundschaft, Pflegschaft, Mündel, Minderjährige, Reform, Fallzahlen, Gesetzesänderung, Minden-Lübbecke
Arbeit zitieren
Michael Hubig (Autor:in), 2020, Evaluation und Perspektiven der Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/539664

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