Kritik der praktischen Vernunft. Das Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft als ein "Faktum"


Hausarbeit (Hauptseminar), 2014

12 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

I. Relevanz der menschlichen Vernunft
1.1 Einführung
1.2 Wille und Vernunft
1.1 Begehrungsvermögen

II. Das Faktum
2.1. Die moralische Pflicht
2.2. Freiheit durch das Faktum

III. Diskussion

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aufbau der Vernunft nach Kant

Abbildung 2: Kants vier Arten von Pflichten mit ausgewählten Beispielen

I. Relevanz der menschlichen Vernunft

“Man muß sich selbst zu klugen und sittlich guten Handlungen zwingen. […] Je mehr man sich zwingen kann, selbst durch pragmatischen Zwang, desto freier ist man.“

(Kant, Nachlaß, 6998; zitiert nach Materialien, 107)

1.1 Einführung

In der Kritik der praktischen Vernunft (KpV) von 1788 beschreibt Kant das allgemeingültig notwendige Sittengesetz als Faktum, welches zu einer neuen Auffassung einer nicht epistemischen Moralphilosophie1 führt. Kant unterscheidet hierbei zum einen zwischen einer Welt, die durch die Sinne wahrnehmbar und durch die Erfahrung beweisbar ist. In ihr gelten die Naturgesetze der Wissenschaft und sie wird als theoretisch erkennende Vernunft bezeichnet. [KpV, 29-30; 36-37] Zum anderen gibt es eine „intelligibele Welt“ (KpV, 87-88), die sich nur in Gedanken erschließt, nämlich die praktisch wollende Vernunft. Der Fokus des Werkes liegt auf letzterer. Die praktische Vernunft stellt einen von allen erkennenden freigesetzten Willen dar. In ihr besteht die Möglichkeit der menschlichen Freiheit durch die Einhaltung von allgemeingültigen Gesetzen. So gilt es zuerst zu klären, ob die praktische Vernunft möglich ist und anschließend Argumente zu finden, nach welchen Gesetzmäßigkeiten diese verlaufen muss. [KpV, 29-30] In der vorliegenden Arbeit soll nun das Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft als Faktum anhand der Einleitung und der Paragraphen (§§) 1-7 der KpV erörtert werden. Zur Vereinfachung des Verständnisses sind einige Textstellen aus der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (GMS), die 1785 erschienen ist, zitiert, da Kant in dieser erstmals sämtliche Grundgedanken zum kategorischen Imperativ darlegt (GMS, S.3. Einführung). Schritt für Schritt soll hier aufgezeigt werden, warum das Sittengesetz frei macht und abschließend diskutiert werden.

1.2 Wille und Vernunft

Kant unterscheidet in der Einleitung der KpV zwischen Willen und Vernunft. Der Wille wird als eine Vorstellung beschrieben, eine bestimmte Handlung ausführen zu wollen, wobei hinter jeder Handlung ein Wille stehen muss. Das physische Vermögen, ob man dazu überhaupt im Stande ist, spielt nach Kants Auffassung keine Rolle. Der Wille an sich führt zu einer Ursache-Wirkung-Beziehung (Kausalität2 ). Ein Beispiel wäre, dass ich sobald ich den Willen habe (Ursache), Philosophie zu studieren und damit beginne, täglich bedeutende philosophische Werke zu lesen, dies eine Auswirkung auf die Situation (Wirkung) hat. Der subjektive Wille wird dann zu einer objektiven Realität durch die Intention des Wollens. [vgl. KpV, 20-32] Hingegen ist der reine Wille, welcher sich an objektiven Imperativen orientiert, gleich bedeutend mit der praktischen Vernunft. (GMS, 412-413)

Die Vernunft kann als Urteilsvermögen bezeichnet werden, welches durch die Abwägung von Gründen den Willen zu bestimmen vermag. Ihr gelingt es, die sinnliche Erkenntnis bestehend aus Erfahrungen und Neigungen zu übersteigen und somit zu einem Teil der menschlichen Moral zu werden. So würde nach Kant die reine praktische Vernunft den Bestimmungsgrund des Handelns aus dem reinen Willen beschreiben. (Höffe, Kants Kritik der praktischen Vernunft – Eine Philosophie der Freiheit, S. 80 ff.)

Kant stellt in der Einleitung der KpV, die entscheidende Frage, ob es nur eine empirische bedingte Vernunft gibt, die unseren Willen bestimmt, oder ob so etwas wie reine3 praktische Vernunft möglich sei. Wenn es wirklich eine ‚perfekte‘ reine praktische Vernunft gäbe, dann müsse diese auch nicht bewiesen werden, da sie faktisch aus dem reinen Verstand entspringt. [vgl. KpV, 29-30]

Der kategorische Imperativ ist der Ausdruck der reinen praktischen Vernunft und kann als „das Gesetz der Kausalität aus Freiheit“ [KpV, 32] bezeichnet werden. Von diesem Gesetz als wirklich ausgehend argumentiert Kant in analytischer Vorgehensweise4 für die Existenz der praktischen Vernunft. Dadurch wird die empirische Vernunft in ihre Schranken gewiesen, um der moralischen Freiheit willen. Dafür erklärt Kant in § 1 die für das weitere Verständnis notwendigen Begriffe und beschreibt den Aufbau des Beweises des praktischen Gesetzes und dessen Umsetzung. In den §§ 2-6 erläutert Kant die Grundsätze der reinen praktischen Vernunft und diskutiert, ob es Gesetze für den Willen gibt. Das Faktum an sich wird in § 7 definiert. In der folgenden Abbildung soll zuerst der Aufbau der menschlichen Vernunft nach Kant veranschaulicht werden.

Abbildung 1: Aufbau der Vernunft nach Kant

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Glückseligkeit, Selbstliebe Moral

Quelle: eigene Erstellung [nach KpV, 29-50]

Der Fokus liegt auf dem Pfad der reinen praktischen Vernunft, die sich als objektives Gesetz bemerkbar macht und sich im kategorischen Imperativ praktisch vollendet. Aufgrund der analytischen Argumentationsstruktur grenzt Kant zuerst eindeutig den Unterschied von hypothetischen und kategorischen Imperativen ab. Der hypothetische Imperativ, wie „im Alter nicht zu darben“ [KpV, 37-38] beschreibt eine Absicht. Er stellt somit eine äußere Zweckrealisation dar, in jungen Jahren arbeiten und sparen zu müssen, um für das Alter vorgesorgt zu haben. Der Wille dieser Handlung ist „pathologisch-affiziert[…]“ [KpV, 35-36], beispielsweise von Trieben und Bedürfnissen. Ferner wird er von außen angestoßen und leidet, weil er nicht frei von Empirie ist. Unabhängig davon, wie viele Subjekte denselben Grundsatz verfolgen würden, bleibt ihr Geltungsbereich dennoch subjektiv. Er kann aber als praktische Vorschrift angesehen werden. Da der Wille schwach sein kann, sodass man nicht arbeiten und sparen will, muss man sich selbst einen Imperativ setzen. Durch diesen kann man sich mit vernünftigen Mitteln dazu zwingen, diese fragile Maxime aufrecht zu erhalten. Sie wird aber niemals zu einem allgemeingültigen Gesetz, da ich für diese Maxime meinen Verstand gebrauchen kann, der mir aus Erfahrung sagt, dass sparen heute zu Konsum morgen führt. Letztendlich zielt ein hypothetischer Imperativ auf subjektive „Glückseligkeit“ und „Selbstliebe“ [KpV, 39-40] ab. [vgl. KpV, 37-40].

Der kategorische Imperativ5, wie „niemals lügenhaft versprechen“ [38-39] hingegen beschreibt einen inneren, intrinsischen Zweck, wobei es auf die Art und Weise des Versprechens ankommt. Er betrifft den eigenen Willen unabhängig von der Absicht des Subjekts, und ist somit ein notwendiges und allgemeingültiges praktisches Gesetz. [vgl. KpV, 38-39] Auf die Frage, wie dieses reine Wollen zu Stande kommen kann, antwortet Kant in § 4, dass jede Maxime aus einer Materie6 und einer Form7 besteht. Nimmt man den materiellen Gehalt einer Maxime weg, so bleibt für den Bestimmungsgrund des Willens nur die bloße Form einer allgemeinen Gesetzgebung, also der gesetzesförmige Charakter selbst. [vgl. KpV, 47-49] Bemerkenswert hier ist, wie ich finde, dass es erstmal nur auf die ‚Gesetzeshaftigkeit‘ an sich ankommt und nicht, ob dieses an sich einen Wert darstellt. Moralische Gesetze haben in unserer Welt, in der es Versprechen unter Menschen gibt, eine regulierende Funktion, wenn beispielsweise jeder nach dem kategorischen Imperativ handeln würde, nicht lügenhaft zu versprechen. Kant demokratisiert letztendlich das praktische Gesetz8, da es für jedes vernünftige Wesen aufgrund der Form gleich ist.

1.1 Begehrungsvermögen

Nach Kant wird der Wille entweder durch das obere oder das untere Begehrungsvermögen bestimmt. Während das untere Begehrungsvermögen alle ‚niederen‘ Triebe steuert, wie Nahrungsaufnahme oder Fortpflanzung, bedient das obere Begehrungsvermögen alle höheren geistigen Genüsse, wie beispielsweise den Besuch von Museen oder das Lesen von anerkannter Literatur. Zwischen den Begierden besteht ein fließender Übergang, da beide Lust verschaffen, aber auf unterschiedlichen Niveaus. Weder die Lust auf Bestrebungen des unteren, noch des oberen Begehrungsvermögens können zu einem allgemeingültigen Gesetz werden, da sie materiell bedingt sind und letztendlich wieder die eigene Glückseligkeit und Selbstliebe bedienen. [vgl. KpV, 38-42] Ferner ist jeder Wille, der durch eine Materie bestimmt wird, gekennzeichnet durch die „Heteronomie der Willkür“ [KpV, 58-59], da er von außen aufgezwungen ist.

II. Das Faktum

„Zwei Dinge erfüllen das Gemüt mit immer neuer und zunehmender Bewunderung und Erfurcht, je öfter und anhaltender sich das Nachdenken damit beschäftigt: der bestirnte Himmel über mir und das moralische Gesetz in mir.“

(Kant, 2. Kritik der reinen Vernunft, 161)

2.1. Die moralische Pflicht

Eine Handlung kann als gut gesehen werden, wenn sie aus der moralischen Pflicht9 entsteht, also aus dem Bewusstsein des Faktums selbst erfolgt. Der wesentliche Unterschied ist hier, dass eine Tat nicht gut ist, weil sie wegen der Pflicht entsteht. Dieses pflichtkonforme Verhalten ist nämlich der empirischen Gesetzesvorschrift zuzuordnen. Wenn ich also die Maxime meines Handelns einer Gesetzesmäßigkeit unterstelle, die apriorisch für alle Menschen gilt, so gelange ich zum kategorischen Imperativ. Kant definiert das Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft wie folgt: „Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.“ [KpV, 54-55]

Das Faktum der reinen Vernunft ist nach Kant durch vier zentrale Bestimmungen definiert. Zum einen gibt es nichts Höheres, woraus das Sittengesetz abgeleitet werden kann. Mit Faktum meint Kant hier aber nicht das Sittengesetz per se, sondern das Bewusstsein über eine „unbedingte Verpflichtung“ (Höffe, Kritik der praktischen Vernunft , S.14) in einem selbst (1. Bestimmung). Diese ist uns gegeben als synthetischer Satz10 apriori (2. Bestimmung). Zum anderen erzeugt die reine praktische Vernunft das Sittengesetz in uns, welches wir dann als gegeben in uns wahrnehmen (3. Bestimmung). Da uns die Vernunft faktisch gegeben ist, muss dies auch nicht weiter begründet werden (4.Bestimmung). In der Anmerkung des §7 spricht Kant letztendlich von der ‚Unleugbarkeit‘ des Faktums. [vgl. KpV, 54-57]

[...]


1 „[…] einmal eine reine Moralphilosophie zu bearbeiten, die von allem, was nur empirisch sein mag und zur Anthropologie gehört, völlig gesäubert wäre; denn daß es eine solche geben müsse, leuchtet von selbst aus der gemeinen Idee der Pflicht und der sittlichen Gesetze ein.“ (GMS, 388 / 389.)

2 Def. Kausalität: „[…] daß etwas so beschaffen sein könne, daß, wenn etwas gesetzt ist, dadurch auch etwas Anderes notwendig gesetzt werden müsse […].“ (Prolegomena, 257)

3 Def. rein: gleichbedeutend mit apriori, „jenseits der Erfahrung […], oder aus reinem Verstande und reiner Vernunft.“ (Prolegomena, 265)

4 Def. analytische Argumentationsmethode: „[…] sie bedeutet nur, daß man von dem, was gesucht wird, als ob es gegeben sei, ausgeht und zu den Bedingungen aufsteigt, unter denen es allein möglich ist.“ (Prolegomena, Fußnote 277)

5 „Endlich gibt es einen Imperativ, der, ohne irgend eine andere durch ein gewisses Verhalten zu erreichende Absicht als Bedingung zum Grunde zu legen, dieses Verhalten unmittelbar gebietet. Dieser Imperativ ist kategorisch. Er betrifft nicht die Materie der Handlung und das, was aus ihr erfolgen soll, sondern die Form und das Prinzip, woraus sie selbst folgt, und das Wesentlich-Gute derselben besteht in der Gesinnung, der Erfolg mag sein, welcher er wolle. Dieser Imperativ mag der der Sittlichkeit heißen.“ (GMS, 416)

6 Materie beschreibt den materiellen Gehalt einer Maxime, wie das Ziel oder der Zweck einer Handlung, geleitet von von Lust oder Unlust [vgl. KpV, 48-49]

7 „Nun bleibt von einem Gesetze, wenn man alle Materie, d.i. jeden Gegenstand des Willens (als Bestimmungsgrund) davon absondert, nichts übrig, als die bloße Form einer allgemeinen Gesetzgebung.“ [KpV, 48-49]

8 „Welche Form in der Maxime sich zur allgemeinen Gesetzgebung schicke, welche nicht, das kann der gemeinste Verstand ohne Unterweisung unterscheiden.“ [48-49]

9 Def. Pflicht: „Pflicht ist die Notwendigkeit einer Handlung aus Achtung füs Gesetz.“ (GMS, 400)

10 Def. Synthetischer Satz: „[…] erweiternd und die gegebene Erkenntnis vergrößern[d] […]“ (Prolegomena, 266)

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Details

Titel
Kritik der praktischen Vernunft. Das Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft als ein "Faktum"
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Philosophie)
Veranstaltung
Kritik der praktischen Vernunft
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
12
Katalognummer
V539685
ISBN (eBook)
9783346141538
ISBN (Buch)
9783346141545
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wille, Vernunft, Begehrungsvermögen, moralische Pflicht, Freiheit durch das Faktum, Sittengesetz
Arbeit zitieren
Nicole Kaczmar (Autor:in), 2014, Kritik der praktischen Vernunft. Das Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft als ein "Faktum", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/539685

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