Shareholder Activism nach der EU-Aktionärsrechte-Richtlinie im Widerspruch zum Konzept des "entthronten Königs" im deutschen Aktienrecht?


Research Paper (undergraduate), 2017

42 Pages, Grade: 16 Punkte


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Das Konzept des „entthronten Königs“ im deutschen Aktienrecht
1. Entstehung und Entwicklung des Konzepts
2. Inhalt des Konzepts
3. Heutige Ausgestaltung des Konzepts
a) Einfluss der Hauptversammlung
aa) Unmittelbarer Einfluss auf Geschäftsführungsentscheidungen
(1) Kompetenz zur Satzungsänderung
(2) Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten
bb) Überwachungsbefugnisse
(1) Besetzung des Aufsichtsrates
(2) Vertrauensentzug
(3) Entlastung
(4) Zustimmungspflichtige Geschäfte
(5) Billigung des Vergütungssystems
(6) Strukturmaßnahmen
(7) Fazit
b) Die Stellung der HV in der Corporate Governance einer AG

III. „shareholder activism nach der ARRL”
1. Abgrenzung: Allgemeines Verständnis von „shareholder activism“
2. Begriffsbestimmung des „shareholder activism nach der ARRL“
3. Inhalt des „shareholder activism nach der ARRL“
a) Stärkung der Rechte des einzelnen Aktionärs
b) Stärkung der Hauptversammlungskompetenzen
aa) Vergütungsregelungen (Art. 9a, 9b)
(1) Abstimmung über die Vergütungspolitik
(a) Grundlegendes
(b) Vergütungsvotum der Hauptversammlung
(c) Inhalt der Vergütungspolitik (Art. 9a VI)
(2) Vergütungsbericht
(3) Veränderungen im Vergleich zu § 120 IV
bb) RPTs (Art. 9c)

IV. Vereinbarkeit des „shareholder activism nach der ARRL“ mit dem Konzept des „entthronten Königs“
1. Vereinbarkeit in Bezug auf die Stärkung der HV-Kompetenzen
a) Vergütungsregelungen
aa) Abstimmung der HV über die Vergütungspolitik
(1) Vergütungsvotum mit empfehlenden Charakter
(2) Verbindliches Vergütungsvotum
(3) Gründe des Widerspruchs
(4) Fazit
bb) Abstimmung der HV über den Vergütungsbericht
b) Regelungen zu RPTs
aa) Zustimmung der HV zu RPTs
bb) Gründe des Widerspruchs
2. Vereinbarkeit bzgl. der Stärkung der Rechte des einzelnen Aktionärs
a) Zielsetzung der Stärkung der Rechte des einzelnen Aktionärs
b) Widerspruch zum Konzept des „entthronten Königs“?
c) Gründe des Widerspruchs
3. Vereinbarkeit mit dem dahinterstehenden Ansatz
4. Fazit
a) (Teilweiser) Widerspruch des Regelungsinhalts
b) Widerspruch der Regelungsziele

V. Problematik der Widersprüche
1. Art. 9c Abs. IV UAbs. III, IV als Beispiel
2. Allgemeine Schlüsse
3. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Am 17. Mai 2017 wurde im Amtsblatt der EU die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre1 veröffentlicht. Diese Richtlinie lässt - auch wenn ihre Bezeichnung auf das Gegenteil hindeutet - die Vorschriften der ursprünglichen Aktionärsrechterichtlinie (2007/36/EG), die bereits 2009 in deutsches Recht umgesetzt wurde,2 weitestgehend unberührt. Sie ergänzt diese vielmehr um einige neue Artikel. Die Aktionärsrechterichtlinie in ihrer aktuellen Fassung3 setzt sich folglich im Wesentlichen aus den Regelungen der beiden genannten Richtlinien zusammen. Ziel der ARRL ist es vor allem, die Rechte der einzelnen Aktionäre zu stärken (Erwägungsgrund 1 ARRL). Zudem sollen die Aktionäre stärker in die Corporate Governance der Aktiengesellschaften eingebunden werden (Erwägungsgründe 3 ARRL, 14 ÄARRL). Doch ist ein solches „shareholder activism“ überhaupt mit den Grundprinzipien des deutschen Aktienrechts vereinbar? Oder stehen die alten und neuen Vorgaben der ARRL in einem Widerspruch zu diesen Grundprinzipien, namentlich zum Konzept des „entthronten Königs“4 ? Dieser Frage soll im Folgenden nachgegangen werden. Dazu wird zunächst das Konzept des „entthronten Königs“ dargestellt (II). Im darauffolgenden Schritt ist zu definieren und darzustellen, worin der „shareholder activism nach der ARRL“ genau besteht (III). Anschließend wird die Vereinbarkeit des „shareholder activism nach der ARRL“ mit dem Konzept des „entthronten Königs“ eingehend erörtert (IV). Abschließend wird die Problematik etwaiger Widersprüche diskutiert (V).

II. Das Konzept des „entthronten Königs“ im deutschen Aktienrecht

1. Entstehung und Entwicklung des Konzepts

Bis zum Jahre 1937 war die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft für die Beschlussfassung in Geschäftsführungsfragen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, sofern Gesetz oder Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes regelten.5 Sie hatte damit eine Allzuständigkeit für die Geschicke der Gesellschaft und war als deren oberstes Organ einzustufen.6 Durch das Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30.1.1937 wurde die Unternehmensverfassung der Aktiengesellschaft jedoch grundlegend reformiert.7 Im Zuge dieser Reform wurde die Hauptversammlung weitgehend entmachtet.8 Der Grund hierfür war, dass die Hauptversammlung aufgrund ihrer inhomogenen Zusammensetzung und ihrer Ferne zu den zu treffenden Geschäftsführungsmaßnahmen, immer mehr als strukturell ungeeignet für die Mitwirkung an der Leitung einer Aktiengesellschaft angesehen wurde.9 Deswegen sollten ihr nur mit der Aktionärsstellung untrennbar verbundene Grundlagenkompetenzen verbleiben.10 Diese Entmachtung der Hauptversammlung wurde als deren „Entthronung“ bezeichnet und die Hauptversammlung infolgedessen als „abgesetzter König“.11 Auch im Aktiengesetz von 1965 wurde am Konzept des „entthronten Königs“ festgehalten. Zwar wurde eine Aufzählung der Einzelkompetenzen der Hauptversammlung hinzugefügt; diese sollte aber nur einen Überblick über die Befugnisse der Hauptversammlung verschaffen und keine wesentliche Kompetenzerweiterung bewirken.12 Die wenigen Kompetenzen, die der Hauptversammlung 1965 wieder zugesprochen wurden (z.B. §§ 172 f.)13 führten nicht zu einer erheblichen Verschiebung der Machtverhältnisse innerhalb der Unternehmensverfassung einer Aktiengesellschaft.14

2. Inhalt des Konzepts

Es wäre ein zu enges Verständnis des Konzepts des „entthronten Königs“, wenn man darunter nur verstehen würde, dass die Hauptversammlung grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Denn die „Entmachtung“15 der Hauptversammlung schlug sich vor allem darin nieder, dass sie nicht länger das oberste Organ der Aktiengesellschaft war, also nicht mehr das Organ, von dem Vorstand und Aufsichtsrat ihre Kompetenzen ableiten.16 Vielmehr sollte die Hauptversammlung nur noch in den von Gesetz oder Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen zuständig sein.17 Außerdem wäre die Hauptversammlung nicht derart „entmachtet“, wenn es keinen Aufsichtsrat gäbe. Vielmehr könnte sie in diesem Fall über die Besetzung des Vorstandes und dessen Überwachung wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung nehmen. Somit sind auch die beschränkten Überwachungsbefugnisse der Hauptversammlung von Bedeutung für deren „Entmachtung“.

Aus diesen Gründen erscheint es konsequenter, unter dem Prinzip des „entthronten Königs“ die Stellung der Hauptversammlung in der Organisationsverfassung einer Aktiengesellschaft zu verstehen. Diese Stellung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Hauptversammlung den beiden anderen Organen nicht hierarchisch übergeordnet ist.18 Vielmehr besteht eine Machtbalance zwischen Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat.19 Diese Machtbalance und die bedeutende Stellung des Aufsichtsrates dienen auch dem Schutz der stakeholder und der Minderheitsaktionäre einer Gesellschaft.20

3. Heutige Ausgestaltung des Konzepts

a) Einfluss der Hauptversammlung

Eingangs ist festzustellen, dass die gesetzlichen Befugnisse der Hauptversammlung von entscheidender Bedeutung für den Einfluss der Hauptversammlung in der Aktiengesellschaft sind. Zwar eröffnet § 119 I Alt. 2 seinem Wortlaut nach grundsätzlich auch die Möglichkeit, Hauptversammlungszuständigkeiten in der Satzung zu regeln. Aufgrund der umfassenden Regelung der Vorstand- und Aufsichtsratskompetenzen lässt die Satzungsstrenge des deutschen Aktienrechts (§ 23 V) dem Satzungsgeber aber nahezu keine Dispositionsspielräume bezüglich der Kompetenzverteilung.21 Etwaige in Satzungen bestimme Hauptversammlungsbefugnisse sind daher für die hier behandelte Fragestellung nicht von Relevanz. Vielmehr sind neben den gesetzlichen Kompetenzen der Hauptversammlung noch die ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeiten22 zu beachten. Bezüglich des Einflusses innerhalb der Aktiengesellschaft ist zwischen dem unmittelbaren Einfluss auf Geschäftsführungsentscheidungen einerseits und den Überwachungsbefugnissen andererseits zu unterscheiden.

aa) Unmittelbarer Einfluss auf Geschäftsführungsentscheidungen

Für die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. Gem. § 76 I leitet er die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Die Hauptversammlung kann über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt (§ 119 II). Ob der Vorstand der Hauptversammlung eine Frage der Geschäftsführung vorlegt, liegt in seinem Ermessen.23 Diese Grundsätze der aktienrechtlichen Organisationsverfassung erwecken den Eindruck, dass die Hauptversammlung aus eigener Kraft überhaupt keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. Ob das in dieser Pauschalität korrekt ist, soll nun überprüft werden.

(1) Kompetenz zur Satzungsänderung

Eine Satzung muss gem. § 23 III Nr. 2 den Unternehmensgegenstand bestimmen. Der Vorstand ist bei der Geschäftsführung verpflichtet, die Beschränkungen der Satzung einzuhalten (§ 82 II). Die Kompetenz zur Satzungsgebung und Satzungsänderung (§ 119 I Nr. 5) vermittelt der Hauptversammlung folglich die Möglichkeit, über die Gestaltung des Unternehmensgegenstandes auf die Geschäftsführung einzuwirken.24 Freilich wird man einen Unternehmensgegenstand nie so eng fassen können und dürfen25, dass der Vorstand verpflichtet wäre, ganz konkrete Geschäftsführungsmaßnahmen vorzunehmen. Aber die Hauptversammlung kann auf diese Weise die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes begrenzen.26 Dabei steht es den Aktionären als Gründer der Aktiengesellschaft nach überwiegender Auffassung27 frei, den Unternehmensgegenstand in sehr eingegrenzter Form festzulegen.28 Unzulässig wäre allerdings, den Vorstand dadurch zu einem reinen Exekutivorgan zu degradieren.29 Wegen den hohen Hürden für dessen Änderung (vgl. § 179 II), wird es ohnehin nur selten empfehlenswert sein, den Unternehmensgegenstand zu eng zu fassen. Sinnvoll erscheinen flexiblere Formulierungen, um angemessen und schnell auf kurzfristige Änderungen am Markt reagieren zu können. Auch in der Praxis machen Hauptversammlungen nur begrenzt von dieser Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch.30 Zudem ist zu beachten, dass der Unternehmensgegenstand wegen der Anforderungen des § 179 II nicht von heute auf morgen geändert werden kann. Der Hauptversammlung wird es daher regelmäßig nicht möglich sein, in naher Zukunft bevorstehende Vorstandsentscheidungen auf diese Weise zu beeinflussen.

Die Kompetenz zur Satzungsänderung vermittelt der Hauptversammlung folglich die Möglichkeit, im Vorhinein in groben Zügen festzulegen, auf welchen Feldern der Vorstand tätig werden darf. Der Unternehmensgegenstand ist aber zumeist kein taugliches Mittel, um unmittelbaren Einfluss auf die aktuelle Geschäftspolitik zu nehmen.

(2) Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten

Der BGH hat bereits in der „Holzmüller-Entscheidung“31 ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen anerkannt. Danach gibt es „grundlegende Entscheidungen, die […] so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre […] eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen“.32 Diese Aussage wurde durch die sog. Gelatine-Rechtsprechung33 konkretisiert.34 Danach soll die Notwendigkeit der Zustimmung der Hauptversammlung nur „in engen Grenzen“ anzunehmen sein.35 Erforderlich ist, dass die Maßnahme Auswirkungen hat, die nahezu einer Satzungsänderung entsprechen.36 Dabei genügt die wirtschaftliche Bedeutung einer Maßnahme nicht; es muss sich vielmehr um grundlegende Strukturentscheidungen für die Gesellschaft handeln.37 Diesen Ausnahmecharakter der ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenzen begründete der BGH mit den Erwägungen, die bereits der Entmachtung der Hauptversammlung im AktG von 1937 zugrunde lagen.38 Denn diese Erwägungen sind in der heutigen „global vernetzten Wirtschaftsordnung, in der es darauf ankommt, sich bietende Chancen umgehend zu nutzen oder aufkommenden Gefahren sogleich zu begegnen“, aktueller denn je.39 Eine zu starke Bindung der Geschäftsführungsentscheidungen an die Hauptversammlung wäre nicht praktikabel und würde die Gesellschaft lähmen.40 Eine Ausdehnung der ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeiten würde sich zudem nicht widerspruchsfrei in die gesetzliche Kompetenzverteilung innerhalb einer Aktiengesellschaft einfügen. Denn nach § 111 IV 2 haben Aufsichtsrat oder Satzung bestimmte Arten von (bedeutsamen)41 Geschäften zu bestimmen, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Somit ist der Aufsichtsrat grundsätzlich für die Zustimmung zu wichtigen Entscheidungen zuständig, sofern eine solche überhaupt erforderlich ist. Diese Kompetenz des Aufsichtsrates darf nicht ausgehölt werden. Auch deswegen ist der engen Auslegung der ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeiten zuzustimmen. Die ungeschriebenen Kompetenzen der Hauptversammlung vermitteln dieser folglich nur in den seltensten Fällen einen unmittelbaren Einfluss auf Geschäftsführungsentscheidungen.

bb) Überwachungsbefugnisse

Die Überwachung der Geschäftsführung obliegt grundsätzlich dem Aufsichtsrat (§ 111 I). Inwieweit die Hauptversammlung die Unternehmensleitung kontrollieren kann, soll im Folgenden erörtert werden.

(1) Besetzung des Aufsichtsrates

Die Hauptversammlung beschließt - in den Grenzen d. § 119 I Nr. 1 - über die Besetzung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat ist für die Berufung und Abberufung der Vorstände zuständig (§ 84). Jedoch sind Aufsichtsratsmitglieder in ihrer Amtsausübung an keinerlei Weisungen gebunden.42 Die Hauptversammlung kann somit über die Besetzung des Aufsichtsrates allenfalls mittelbaren Einfluss auf die Besetzung des Vorstandes nehmen.43 Zudem ist zu beachten, dass auch der Aufsichtsrat einen Vorstand nicht willkürlich, sondern nur aus wichtigem Grund abberufen kann (§ 84 III 1). Mit dieser Bestimmung soll die Unabhängigkeit des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat gestärkt werden.44 Die Stellung des Aufsichtsrates ist bei der Berufung des Vorstandes somit wesentlich stärker als bei dessen Abberufung. Damit geht vermeintlich auch ein (noch) schwächerer mittelbarer Einfluss der Hauptversammlung auf die Vorstandsabberufung einher. Dieser wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass die Hauptversammlung durch einen Vertrauensentzug nach § 84 III 2 Alt. 3 einen wichtigen Grund für eine Abberufung des Vorstandes schaffen kann.

Die Auswahl der (richtigen) Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat ist zudem von entscheidender Bedeutung dafür, ob dieser die Geschäftsleitung effektiv überwachen kann.45

(2) Vertrauensentzug

Durch Hauptversammlungsbeschluss kann einem Vorstand das Vertrauen entzogen werden.46 Erfolgt der Vertrauensentzug nicht aus offensichtlich unsachlichem Gründen (§ 84 III 2 Alt. 3), kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandes gem. § 84 III 1 widerrufen. Damit steht es nach dem klaren Wortlaut des § 84 III 1 im Ermessen des Aufsichtsrates, ob er die Bestellung des Vorstandes aufgrund des Vertrauensentzuges widerruft.47 Nichtsdestotrotz ist es im Fall des § 84 III 2 Alt. 3 die Hauptversammlung, die dem Aufsichtsrat überhaupt erst diese Möglichkeit eröffnet. Da die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes hoch sind (vgl. § 84 III 2), ist diese Kompetenz nicht zu unterschätzen. Das gilt insbesondere, wenn man die niedrigen Anforderungen beachtet, die der BGH in seiner jüngsten Entscheidung48 an einen Vertrauensentzug stellt.

(3) Entlastung

Mit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (§§ 119 I Nr. 3, 120) kann die Hauptversammlung zeigen, ob sie die Leitung der Gesellschaft durch diese beiden Organe billigt (§ 120 II 1). Zudem erlaubt der in der Hauptversammlung zu fassende Entlastungsbeschluss eine allgemeine Diskussion über die Geschäftsführung.49 Zwar hat die Verweigerung der Entlastung keine unmittelbaren Rechtsfolgen.50 Wegen der negativen Öffentlichkeitswirkung einer verweigerten Entlastung51 ist diese Kontrollkompetenz der Hauptversammlung aber nicht unbedeutend.

(4) Zustimmungspflichtige Geschäfte

Gem. § 111 IV 2 müssen die Satzung oder der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften festlegen, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Die Hauptversammlung kann als Inhaber der Satzungsgewalt solche Geschäfte bestimmen. Eine unmittelbare Kontrolle der Geschäftsführung ist dadurch freilich nicht zu erreichen. Zudem ist es nicht empfehlenswert, zustimmungspflichtige Geschäfte in der Satzung zu regeln, weil dann jede Änderung einer aufwendigen Satzungsänderung bedarf.52 Daher werden in der Praxis die wesentlichen Vorbehaltsgeschäfte zumeist nicht in der Satzung, sondern vom Aufsichtsrat festgelegt.53

(5) Billigung des Vergütungssystems

Die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft kann über das Vergütungssystem des Vorstandes abstimmen (§ 120 IV 1). Nach noch geltendem Recht54 besteht für die Unternehmensleitung aber keine Verpflichtung, diesen Gegenstand auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung zu setzen.55 Wollen Vorstand und Aufsichtsrat nicht über das Vergütungssystem abstimmen lassen, bleibt den Aktionären noch der Weg über § 122 II 1.56 Die Hauptversammlung darf im Rahmen des § 120 IV 1 nur über ein vorgelegtes Vergütungssystem abstimmen.57 Sie kann nicht über bestimme Anreize in einem selbst entwickelten Vergütungssystem Einfluss auf den Vorstand nehmen. Das Vergütungsvotum gem. § 120 IV 1 vermittelt der Hauptversammlung vielmehr ein Überwachungsrecht gegenüber dem Aufsichtsrat. Sie kann auf diese Weise kontrollieren, ob der Aufsichtsrat seine Verpflichtungen aus § 87 erfüllt.58 Zwar begründet ein Vergütungsvotum nach § 120 IV 1 weder Rechte noch Pflichten (§ 120 IV 2). Diese Regelung hat der Gesetzgeber allerdings im Vertrauen darauf getroffen, dass die negative Öffentlichkeitswirkung einer Missbilligung des Vergütungssystems ausreichen würde, um eine wirksame Kontrolle der Vorstandsvergütung durch die Hauptversammlung zu gewährleisten.59 Tatsächlich belegen Studien, dass Gesellschaften ihre Vergütungssysteme an Aktionärswünsche angepasst haben, um peinliche Abstimmungsniederlagen zu vermeiden.60 Dennoch obliegt es nach wie vor dem Aufsichtsrat, das Vergütungssystem zu entwickeln. Zudem ist nach überwiegender Meinung eine Teilbilligung des Vergütungssystems nicht möglich.61 Mit einer schlichten Nichtbilligung oder Billigung wird es der Hauptversammlung regelmäßig schwerfallen, erheblichen Einfluss auf konkrete Anreizstrukturen der Vorstandsvergütung zu nehmen. Letztendlich verbleibt die Verantwortung für die Vorstandsvergütung ganz überwiegend beim Aufsichtsrat. Alles in allem ist das Kontrollrecht der Hauptversammlung somit nicht völlig wertlos, aber doch in seiner Wirkung beschränkt.62

(6) Strukturmaßnahmen

Bei den Strukturmaßnahmen (z.B. § 119 I Nr. 5, 6 und 8) handelt es sich um grundlegende Kontrollrechte im Unternehmensbereich.63 So kann die Hauptversammlung beispielsweise die Gesellschaft mit mehr oder weniger Kapital ausstatten (§ 119 I Nr. 6), über Umwandlungen beschließen (§§ 13, 65, 123, 125, 193, 233, 240 UmwG) oder im Notfall sogar die Gesellschaft auflösen (§ 119 I Nr. 8). Mit diesen Maßnahmen kann sie allerdings nur die Grundausrichtung der Gesellschaft festlegen beziehungsweise kontrollieren. Für eine Kontrolle von alltäglichen Geschäftsführungsmaßnahmen sind diese Kompetenzen nicht geeignet.

(7) Fazit

Die Überwachungsbefugnisse der Hauptversammlung gegenüber der Geschäftsführung sind beschränkt. Bei der Überwachung des Vorstandes ist zumeist der Aufsichtsrat zwischengeschaltet.

b) Die Stellung der HV in der Corporate Governance einer AG

Die Hauptversammlung hat nur sehr selten einen unmittelbaren Einfluss auf Geschäftsführungsentscheidungen.64 Sie stellt auch kein ständiges Gegengewicht zum Vorstand als Geschäftsführungsorgan dar; diese Überwachungsaufgabe kommt dem Aufsichtsrat zu.65 Durch ihre Kompetenzen in Grundlagenentscheidungen hat die Hauptversammlung aber in Bezug auf die Grundausrichtung der Gesellschaft oftmals erheblichen Einfluss. Dadurch wird auch das „hierarchisch ungeschichtete Nebeneinander der drei Gesellschaftsorgane“66 sichergestellt. Es kann somit festgehalten werden, dass das deutsche Aktienrecht nach wie vor durch das Konzept des „entthronten Königs“ geprägt wird.

III. „shareholder activism nach der ARRL”

1. Abgrenzung: Allgemeines Verständnis von „shareholder activism“

Allgemein versteht man in Deutschland unter „shareholder activism“ das strategische Verhalten von professionell agierenden Minderheitsaktionären, die nicht nur durch die Ausübung ihrer Aktionärsrechte, sondern auch durch weitere Maßnahmen, versuchen auf die Geschäftsleitung einzuwirken.67 Damit wollen sie regelmäßig, einen über ihre Beteiligungsquote hinausgehenden Einfluss erlangen.68 Zumeist treten die aktivistischen Aktionäre zunächst in einen konstruktiven Dialog mit dem Management ein, um ihre Vorstellungen in die Geschäftspolitik der Gesellschaft einzubringen.69 Verläuft dieser Dialog aber nicht in ihrem Sinne, üben sie häufig mit verschiedenen Mitteln Druck auf die Zielgesellschaft und deren Management aus.70 So nutzen sie oftmals ihre Kontakte zu den Medien für Pressekampagnen oder sie rufen andere Aktionäre öffentlich dazu auf, ihrem Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung zu folgen.71 Dieses klassische Verständnis des „shareholder activism“ deckt sich nicht mit dem „shareholder activism nach der ARRL“72.

2. Begriffsbestimmung des „ shareholder activism nach der ARRL“

Unvoreingenommen betrachtet bedeutet „shareholder activism“ nur, dass die Anteilseigner aktiv sind. Für die vorzunehmende Begriffsbestimmung ist folglich entscheidend, wie die ARRL die Aktivität der Aktionäre erhöhen will. Das wesentliche Ziel der ursprünglichen ARRL von 2007 war es sicherzustellen, dass die Aktionäre ihre Stimmrechte tatsächlich geltend machen können (Erwägungsgrund 14 ARRL). Damit zielte sie primär darauf ab, dass sich der einzelne Aktionär aktiver in die Hauptversammlung einbringt. Durch die neue ÄARRL sollen die Aktionäre stärker in die Corporate Governance einer Aktiengesellschaft eingebunden werden (Erwägungsgrund 14 ÄARRL). Um das zu erreichen, erleichtert die ÄARRL weiter die Ausübung von Aktionärsrechten (vgl. Art. 3c ARRL73 ). Darüber hinaus stärkt die ÄARRL allerdings auch die Rechte der Hauptversammlung (z.B. durch Art. 9a). Folglich zielt die ÄARRL nicht nur darauf ab, dass sich der einzelne Aktionär aktiver in die Hauptversammlung einbringt. Es soll vielmehr auch erreicht werden, dass er durch eine aktive Beteiligung an der Hauptversammlung mehr bewirken kann, da die Hauptversammlung als solche mehr Kompetenzen hat.

„Shareholder activism nach der ARRL“ umfasst folglich zweierlei: Es wird erstens die aktive Beteiligung der Aktionäre an der Hauptversammlung gefördert, damit sich die Aktionäre besser in die Hauptversammlung einbringen können. Und zweitens werden die Rechte der Hauptversammlung gestärkt, damit sich die Aktionäre über die Hauptversammlung umfangreicher im Unternehmen einbringen können.

3. Inhalt des „shareholder activism nach der ARRL“

a) Stärkung der Rechte des einzelnen Aktionärs

Die ARRL stärkt die Rechte des einzelnen Aktionärs in vielfacher Hinsicht.74 Die Art. 3b, 5 und 9 der ARRL dienen der Sicherstellung und Verbesserung der Aktionärsinformation.75 So muss die Einberufung der Hauptversammlung unter anderem eine klare und genaue Beschreibung der Verfahren enthalten, die für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Stimmrechtsausübung gelten (Art. 5 III lit. b). Die Art. 7, 8, 10, 11, 12 und 13 erleichtern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Stimmrechtsausübung. So regelt Art. 8 I, dass die Mitgliedsstaaten ihren Gesellschaften gestatten müssen, den Aktionären jede Form der Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege (auch die internetgestützte Stimmrechtsausübung)76 zu ermöglichen. Art. 10 I bestimmt, dass jeder Aktionär das Recht haben muss, einen Vertreter zu bestellen. Auch die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief ist den Aktionären einzuräumen (Art. 12). Diese Regelungen sollen in erster Linie die Hauptversammlungspräsenz, insbesondere die von Kleinaktionären, erhöhen.77 Damit soll vor allem der Gefahr begegnet werden, dass Hedge-Fonds oder Konkurrenten versuchen, Präsenzschwächen systematisch auszunutzen.78 Nach dem neuen Art. 3c sind zudem noch die Intermediäre in die Pflicht zu nehmen, den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern (Art. 3c I). In diesem Zusammenhang ist auch noch Art. 3a zu nennen. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Gesellschaften das Recht haben, ihre Aktionäre zu identifizieren. Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, ihren Aktionären die Ausübung ihrer Aktionärsrechte zu erleichtern (Art. 3a IV, Erwägungsgrund 4 ÄARRL). Mit dieser Regelung soll das Dilemma, dass die Gesellschaft das nicht kann, weil sie ihre Aktionäre gar nicht kennt beziehungsweise nicht erreichen kann, beseitigt werden.79 Wie man an der Vielzahl der dargestellten Regelungen erkennen kann, ist es ein - wenn nicht der - Schwerpunkt der ARRL, dem einzelnen Aktionär die Ausübung seiner Rechte innerhalb der Hauptversammlung zu erleichtern. In eine ähnliche Richtung geht auch Art. 3g, der darauf abzielt, dass sich institutionelle Anleger und Vermögensverwalter durch die Ausübung ihrer Aktionärsrechte intensiver in die Gesellschaft einbringen (Erwägungsrund 15 ÄARRL).

b) Stärkung der Hauptversammlungskompetenzen

Durch die ÄARRL wurde die ARRL zudem um einige Regelungen ergänzt, die die Rechte der Hauptversammlung stärken (können).

aa) Vergütungsregelungen (Art. 9a, 9b)

(1) Abstimmung über die Vergütungspolitik

(a) Grundlegendes

Nach Art. 9a I haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass Gesellschaften eine Vergütungspolitik in Bezug auf die Mitglieder der Unternehmensleitung erarbeiten, und dass die Aktionäre das Recht haben, in der Hauptversammlung über diese Vergütungspolitik abzustimmen. Nach Art. 2 (i) lit. i ist jedes Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Gesellschaft ein „Mitglied der Unternehmensleitung“. Dementsprechend wird nach der Umsetzung der ARRL auch für den Aufsichtsrat eine solche Vergütungspolitik zu entwickeln sein.80 Welches Organ innerhalb der Gesellschaft für die Ausarbeitung der Vergütungspolitik zuständig ist, regelt die ARRL nicht. Diese Entscheidung bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen.81

(b) Vergütungsvotum der Hauptversammlung

Darüber hinaus haben die Mitgliedsstaaten ein Wahlrecht, ob das Vergütungsvotum der Hauptversammlung verbindlichen (Art. 9a II) oder nur empfehlenden (Art. 9a III) Charakter haben soll. Dieses Wahlrecht war im ursprünglichen Kommissionsvorschlag für die ÄARRL82 nicht enthalten (vgl. Art. 9a I ÄARRL-KOM). Wird das Votum verbindlich ausgestaltet, dürfen Gesellschaften die Mitglieder ihrer Unternehmensleitung nur entsprechend einer von der Hauptversammlung genehmigten Vergütungspolitik entlohnen (Art. 9a II 2). Dabei werden in Art. 9a II UAbs. II, III aber Auffangregelungen für den Fall getroffen, dass eine Vergütungspolitik nicht genehmigt wird. Hat das Votum nach der Umsetzung nur empfehlenden Charakter, so dürfen die Gesellschaften dennoch nur eine Vergütungspolitik anwenden, die zur Abstimmung in der Hauptversammlung vorgelegt wurde (Art. 9a III 2). Dabei ist es unschädlich, wenn sie abgelehnt wurde.83 In diesem Fall ist jedoch in der darauffolgenden Hauptversammlung eine überarbeitete Politik zur Abstimmung vorzulegen. Art. 9a IV enthält eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Umstände; Art. 9a V regelt, wann eine Abstimmung über die Vergütungspolitik erfolgen muss.

(c) Inhalt der Vergütungspolitik (Art. 9a VI)

In Art. 9a VI werden umfangreiche Anforderungen an die Vergütungspolitik gestellt, die der Hauptversammlung vorzulegen ist. Unklar ist jedoch, ob diese Anforderungen unmittelbare inhaltliche Vorgaben für die zu entwickelnde Vergütungspolitik darstellen sollen.84 Teilweise wird davon ohne Problematisierung ausgegangen.85 Es wird aber auch vertreten, dass es sich bei Art. 9a VI um eine Transparenznorm handle, die nur dazu verpflichte, über die Vorgaben des Art. 9a VI in der Vergütungspolitik zu berichten, wobei auch Negativmeldungen dieser Berichtspflicht genügen sollen.86 Als Argumente für diese Ansicht werden die Intentionen des europäischen Gesetzgebers sowie das Informationsmodell des europäischen Gesellschaftsrechts angeführt.87 In jedem Falle wird der Aufsichtsrat nach der Umsetzung des Art. 9a VI der Hauptversammlung eine detailliertere Vergütungspolitik als bisher vorlegen müssen; eine Beschreibung der Grundzüge (4.2.3. DCGK) wird nicht mehr ausreichen.88 Allerdings ist anzumerken, dass der ursprüngliche Entwurf der EU-Kommission noch deutlich höhere Anforderungen an den Inhalt der Vergütungspolitik stellte (Art. 9a III ÄARRL-KOM).89 Einige dieser Vorgaben, wie etwa die Angabe von Höchstbeträgen für die Gesamtvergütung, sind im nun geltenden Richtlinientext nicht mehr enthalten.90

(2) Vergütungsbericht

Die Mitgliedsstaaten haben sicherzustellen, dass die Gesellschaften einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht erstellen, der einen umfassenden Überblick über die im Vorjahr gewährte Vergütung an die Mitglieder der Unternehmensleitung enthält (Art. 9b I). Art. 9b I 2 enthält einen umfassenden Katalog darüber, was alles im Vergütungsbericht angegeben werden muss. Gem. Art. 9b V UAbs. II haben die Mitgliedstaaten zu regeln, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung gemeinsam für die Erstellung und Veröffentlichung des Vergütungsberichtes zuständig sind. Nach Art. 9b IV ist der Hauptversammlung noch das Recht einzuräumen, über den Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres abzustimmen. Dieses Votum hat aber nur empfehlenden Charakter.

(3) Veränderungen im Vergleich zu § 120 IV

§ 120 IV wird an die Vorgaben der ARRL anzupassen sein. Zunächst ist zu ändern, dass das Vergütungssystem zwingend zur Abstimmung gestellt werden muss.91 Es hängt von der Ausübung des Wahlrechts ab, ob das Vergütungsvotum der Hauptversammlung unverbindlich bleiben wird. Neu sind auch die Anforderungen an die vorzulegende Vergütungspolitik sowie die Abstimmung über den Vergütungsbericht.

bb) RPTs (Art. 9c)

Art. 9c trifft Regelungen zu Geschäften der Gesellschaft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen (sog. related party transactions; kurz RPTs). Diese Bestimmungen sollen verhindern, dass der Gesellschaft nahestehende Personen oder Unternehmen, sich Werte der Gesellschaft zulasten der Aktionäre aneignen, die weder ein nahestehendes Unternehmen noch eine nahestehende Person sind (Erwägungsgrund 42 ÄARRL). Um dieser Gefahr zu begegnen, verfolgt Art. 9c im Wesentlichen zwei Ansätze: Die Transparenz von RPTs (Art. 9c II, III, VII) und die Notwendigkeit einer Zustimmung zu RPTs (Art. 9c IV).92 Die Mitgliedsstaaten haben selbst festzulegen, welche Geschäfte den Transparenz- bzw. Zustimmungsanforderungen des Art. 9c ARRL unterliegen (Art. 9c I; sog. „wesentliche Geschäfte“). Dabei haben sie gewisse Vorgaben zu beachten (vgl. Art. 9c I, VIII). Die Absätze fünf und sechs des Art. 9c enthalten Ausnahmenregelungen.93 Für die Stärkung der Rechte der Hauptversammlung ist vor allem Art. 9c IV von Relevanz. Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass den wesentlichen Geschäften durch die Hauptversammlung oder das Verwaltungs-oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft gemäß Verfahren zugestimmt wird, durch die verhindert wird, dass das nahestehende Unternehmen oder die nahestehende Person seine bzw. ihre Position ausnutzt (Art. 9c IV UAbs. I). Mit dieser Regelung bleibt der europäische Gesetzgeber weit hinter dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag zurück.94 Nach diesem war zwingend die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich. Zudem regelte er ausdrücklich, dass die Gesellschaft die Transaktion erst nach beziehungsweise nur unter Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung tätigen darf (Art. 9c II ÄARRL-KOM). Diese klare Festlegung des erforderlichen Zustimmungszeitpunktes ist in Art. 9c IV UAbs. I nicht enthalten. Art. 9c IV UAbs. I stellt vielmehr abstraktere Vorgaben an das Verfahren. Dennoch ist davon auszugehen, dass auch nach der geltenden Regelung des Art. 9c IV UAbs. I eine zustimmungsbedürftige Transaktion nur nach oder unter Vorbehalt der Zustimmung des hierfür zuständigen Organs getätigt werden darf. Denn nur so kann der in Art. 9c IV UAbs. I geforderte „angemessene Schutz der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre, die weder ein nahestehendes Unternehmen noch eine nahestehende Person sind“ gewährleistet werden. Eine Haftung der für die Transaktion Verantwortlichen bei nachträglich verweigerter Zustimmung würde diesen Schutz nicht leisten, da bei den häufig hohen Summen der RPTs das Risiko von Haftungsausfällen bestehen würde.

Art. 9c IV UAbs. II eröffnet den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, für wesentliche Geschäfte die Zustimmung des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans und der Hauptversammlung zu fordern. Auf die in Art. 9c IV UAbs. III, IV enthaltenen Bestimmungen zu Interessenkonflikten wird noch zurückzukommen sein.

[...]


1 Im Folgenden: ÄARRL.

2 Die Umsetzung erfolgte durch das ARUG v. 30.7.2009 (Verkündung: 4.8. 2009), BGBI I 2009, 2479-2494.

3 Im Folgenden: ARRL.

4 Fleischer, NJW 2004, S. 2338 sowie Fn. 58; Schlegelberger, Die Erneuerung des deutschen Aktienrechts (1935), S. 28 – hier wird die Hauptversammlung als „abgesetzter König“ bezeichnet.

5 GK-AktG/Mülbert, § 119 Rn. 1.

6 Hüffer/Koch/Koch, AktG, § 119 Rn. 1; GK-AktG/Mülbert, § 119 Rn. 1.

7 Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, § 1 Rn. 12.

8 Frodermann/Jannott, Handbuch des Aktienrechts/Seibert, S. 3 Rn. 5; Hommelhoff, NZG 2015, S. 1330 Fn. 7.

9 BGH NJW 2004, 1860 1864.

10 BGH NJW 2004, 1860 1864.

11 Schlegelberger, Die Erneuerung des deutschen Aktienrechts (1935), S. 28; Fleischer, NJW 2004, S. 2338 sowie Fn. 58.

12 Spindler/Stilz/Hoffmann, § 119 Rn. 2.

13 Alle im Folgenden genannten §§ ohne Gesetzeszuordnung sind solche des AktG.

14 Hommelhoff, NZG 2015, S. 1330 Fn. 7.

15 Hommelhoff, NZG 2015, S. 1330 Fn. 7.

16 BGH NJW 2004, 1860 1864.

17 Schlegelberger, Die Erneuerung des deutschen Aktienrechts (1935), S. 28.

18 GKAktG/Mülbert, Vor. § 118 Rn. 43.

19 Hüffer/Koch/Koch, § 118 Rn. 4.

20 MüKoAktG/Habersack, Vor. § 95 Rn. 13; BT-Drucksache 16/13433, S. 12.

21 MüKoAktG/Kubis, § 119 Rn. 17.

22 BGH NJW 2004, 1860 („Gelatine“); BGH NJW 1982, 1703 („Holzmüller“).

23 Wachter AktG/Mayrhofer, § 119 Rn. 11; der BGH leitet die ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeiten inzwischen nicht mehr aus einer Reduzierung des Vorlageermessens nach § 119 II AktG ab (vgl. BHG NJW 2004, 1860 1863).

24 Köritz, Konvergenz und Divergenz der Corporate Governance in DE und GB, S. 247.

25 MüKoAktG/Pentz, § 23 Rn. 78; GKAktG/Röhricht/Schall, § 23 Rn. 120.

26 Bürgers/Körber/Körber, § 23 Rn. 28; Schmidt/Lutter/Seibt, § 23 Rn. 32.

27 Zu Meinungsbild vgl. GKAktG/Röhricht/Schall, § 23 Rn. 116 ff.

28 GKAktG/Röhricht/Schall, § 23 Rn. 118, 121.

29 MüKoAktG/Pentz, § 23 Rn. 78; GKAktG/Röhricht/Schall, § 23 Rn. 120.

30 Gerum, Das deutsche Corporate Governance-System, S. 349.

31 BGH NJW 1982, 1703.

32 BGH NJW 1982, 1703 1705.

33 BGH NJW 2004, 1860.

34 Wachter AktG/Mayrhofer, § 119 Rn. 19.

35 BGH NJW 2004, 1860 1864.

36 Stöber, WM 2014, S. 1757; BGH NJW 2004, 1860 1864.

37 Schmidt/Lutter/Spindler, § 119 Rn. 30; Wachter AktG/Mayrhofer, § 119 Rn. 20.

38 Hüffer/Koch/Koch, AktG, § 119 Rn. 18.

39 BGH NJW 2004, 1860 1864.

40 BGH NJW 2004, 1860 1864.

41 Grooterhorst, NZG 2011, S. 921f.; Schmidt/Lutter/Drygala, § 111 Rn. 59.

42 Hoffmann-Becking, NZG 2014, S. 807; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 15 Rn. 97.

43 Köritz, Konvergenz und Divergenz der Corporate Governance in DE und GB, S. 247.

44 Mielke, BB 2014, S. 1035.

45 Dauner-Lieb, WM 2007, S. 13.

46 Spindler/Stilz/Fleischer, § 84 Rn. 111. Unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung der Entlastung (3) einen Vertrauensentzug darstellt, ist umstritten; vgl. zu den unterschiedlichen Meinungen Henssler/Strohn/Liebscher, § 120 AktG Rn. 9.

47 Henze/Born/Drescher, Aktienrecht, Rn. 426; So ausdrücklich auch BGH, NZG 2017, 261 263.

48 BGH NZG 2017, 261 ff.

49 Köritz, Konvergenz und Divergenz der Corporate Governance in DE und GB, S. 248.

50 Wenninger, Hedge Fonds im Spannungsfeld des Aktien- und Kapitalmarktrechts, S. 58; Hölters AktG/Drinhausen, § 120 Rn. 26. Nach überwiegender Auffassung stellt die Verweigerung der Entlastung auch nicht notwendigerweise einen Vertrauensentzug dar (vgl. MüKoAktG/Spindler, § 84 Rn. 137).

51 MüKoAktG/Kubis, § 120 Rn. 35.

52 Semler/v. Schenck, Arbeitshandbuch für AR-Mitglieder/Rodewig, § 8 Rn. 8.

53 Gerum, Das deutsche Corporate Governance-System, S. 351.

54 Die Umsetzung der ÄARRL wird in diesem Zusammenhang Änderungen der geltenden Gesetzeslage erfordern.

55 BT-Drucksache, 16/13433, S. 12.

56 Döll, WM 2010, S. 107.

57 Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 16 Rn. 8.

58 GKAktG/Kort, § 87 Rn. 493; BT-Drucksache 16/13433, S. 12.

59 BT-Drucksache, 16/13433, S. 12.

60 Verse, NZG 2013, S. 925.

61 GKAktG/Kort, § 87 Rn. 494 mwN.

62 Zur Frage, inwieweit ein Vergütungsvotum der Hauptversammlung überhaupt mit dem Konzept des „entthronten Königs“ vereinbar ist, s.u. IV. 1. a) aa) (1).

63 Köritz, Konvergenz und Divergenz der Corporate Governance in DE und GB, S. 247.

64 Es gibt keine einheitliche Definition der Coporate Governance. Im Folgenden wird darunter die Organisation der Leitung und Kontrolle eines Unternehmens verstanden (vgl. Grothe, Unternehmensüberwachung durch den Aufsichtsrat, S. 14 ff.; hier erfolgt auch eine ausführliche Auflistung der verschiedenen Definitionen).

65 Köritz, Konvergenz und Divergenz der Corporate Governance in DE und GB, S. 249.

66 Hommelhoff, NZG 2015, S. 1330.

67 Heuser, Shareholder Activism, S. 18; Schockenhoff/Culmann, ZIP 2015, S. 297.

68 Schockenhoff/Culmann, ZIP 2015, S. 297; Heuser, Shareholder Activism, S. 18.

69 Kleinmanns, IRZ 2016, S. 342.

70 Kleinmanns, IRZ 2016, S. 342.

71 Graßl/Nikoleyczik, AG 2017, S. 52 ff.

72 Hommelhoff, NZG 2015, S. 1332; Graßl/Nikoleyczik, AG 2017, S. 60.

73 Alle im Folgenden genannten Artikel ohne Gesetzesbezeichnung sind solche der ARRL.

74 An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass der Anwendungsbereich der ARRL auf börsennotierte Aktiengesellschaften beschränkt ist (Art. 1 I 1).

75 Zetzsche, NZG 2007, S. 687 f.

76 Zetzsche, NZG 2007, S. 690.

77 Wicke, Einführung in das Recht der HV, das Recht der Sacheinlagen und das Freigabeverfahren nach dem ARUG, S. 5 f.

78 Wicke, Einführung in das Recht der HV, das Recht der Sacheinlagen und das Freigabeverfahren nach dem ARUG, S. 6.

79 Noack, NZG 2017, S. 561 f.

80 Eine Art. 9b I 2 vergleichbare Regelung gibt es in Art. 9a für das Vergütungssystem als solches nicht, weswegen nach der Auslegung der Richtlinie auch für den Aufsichtsrat ein Vergütungssystem nach Maßgabe des Art. 9a zu entwickeln ist (Inci, NZG 2017, S. 579).

81 Lanfermann/Maul, BB 2017, S. 1219; vgl. zudem Erwägungsgrund 28 ÄARRL.

82 Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des EU-Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung – COM (2014) 213 final; im Folgenden verwendete Abkürzung: ÄARRL-KOM.

83 Lanfermann/Maul, BB 2017, S. 1220.

84 Leuering, NZG 2017, S. 647; Gaul, AG 2017, S. 182.

85 Lanfermann/Maul, BB 2014, S. 1285; Lanfermann/Maul, BB 2017, S. 1219, hier werden jeweils die Vorgaben des Art. 9a VI mit den Vorgaben des § 87 AktG verglichen.

86 Leuering, NZG 2017, S. 647.

87 Leuering, NZG 2017, S. 647.

88 Lanfermann/Maul, BB 2017, S. 1219.

89 Vgl. dazu DAV Handelsrechtsausschuss, NZG 2015, S. 60 f.

90 Gaul, AG 2017, S. 182.

91 Gaul, AG 2017, S. 185.

92 Veil, NZG 2017, S. 523.

93 Die Ausnahmevorschrift des Art. 9c VI lit.a ist beim Vertragskonzern einschlägig, vgl. dazu ausführlich Spindler/Seidel, AG 2017, S. 170; Lanfermann/Maul, BB 2017, S. 1223.

94 Lanfermann/Maul, BB 2017, S. 1223.

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Details

Title
Shareholder Activism nach der EU-Aktionärsrechte-Richtlinie im Widerspruch zum Konzept des "entthronten Königs" im deutschen Aktienrecht?
College
University of Heidelberg
Grade
16 Punkte
Author
Year
2017
Pages
42
Catalog Number
V539795
ISBN (eBook)
9783346149091
ISBN (Book)
9783346149107
Language
German
Keywords
Unternehmensrecht, Aktienrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht
Quote paper
Niko Tobias Haug (Author), 2017, Shareholder Activism nach der EU-Aktionärsrechte-Richtlinie im Widerspruch zum Konzept des "entthronten Königs" im deutschen Aktienrecht?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/539795

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