Unterschiede und Gemeinsamkeiten des preußischen und französischen Umgangs mit jugendlicher Delinquenz im ausgehenden 19. Jahrhundert


Dossier / Travail, 2017

22 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die veränderte Familienstruktur und ihre sozialen Auswirkungen im ausgehenden 19. Jhr

III. Der Umgang mit jugendlicher Devianz in Preußen
a) Vorgeschichte und Kontext der Gesetze
b) Zwangserziehungsgesetz
c) Fürsorgeerziehungsgesetz
d) Verwahrlosung.
e) Welche Tatbestände?

IV. Der Umgang mit jugendlicher Devianz in Frankreich
a) Vorgeschichte und Kontext der Gesetze
b) Loi du 24 juillet
c) Das Loi du 12 juillet 1912
d) Verwahrlosung
e) Welche Tatbestände?

V. Fazit

VI. Bibliographie:

I. Einleitung

Das „lange 19. Jahrhundert“ entfesselt in Europa Veränderungen in bisher unbekanntem Ausmaß, welche drastische Konsequenzen für Mensch und Umwelt heraufbeschwören. So gilt die Industrialisierung als Ursache für eine massive Landflucht, welche zu gedrängten Stadtstrukturen und urbaner Überbevölkerung führt. Der hieraus entstehende Pauperismus bedeutet eine radikale Zäsur für die Lebens- und Sozialisationsbedingungen weiter Bevölkerungsteile. Hiervon sind insbesondere Kinder und Jugendliche betroffen, da die strikten und patriarchalischen Strukturen der frühen Neuzeit aufbrechen und hieraus eine bisher unbekannte Freiheit für viele Heranwachsende resultiert. Im Anschluss daran sehen sich Zeitgenossen mit einer bis dato nicht dagewesenen Blüte von jugendlicher Devianz und Kriminalität konfrontiert, welche eine Novellierung des Umgangs mit sozial unerwünschtem Verhalten von Heranwachsenden fordert.

Nichtsdestotrotz entwickelt die Industrialisierung nicht in allen Ländern die gleiche Dynamik. So ist beispielsweise Frankreich auch im 19. Jahrhundert noch ein überwiegend agrarisch geprägter Staat und hat mit einer im europäischen Vergleich extrem geringen Geburtenrate zu kämpfen. Demgegenüber steht das Deutsche Kaiserreich, welches im ausgehenden 19. Jahrhundert in demographischer und industrieller Hinsicht ein fulminantes, fast grenzenlos anmutendes Wachstum demonstriert.1 Aus diesen Unterschieden lässt sich vermeintlich mühelos ableiten, dass auch die Existenz und Qualität von abweichendem jugendlichem Verhalten und die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Phänomens in beiden Staaten eklatante Unterschiede aufweisen.

Ziel dieser Arbeit ist es, diese Ausgangsthese einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und festzustellen, welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten sich im Umgang mit adoleszenter Normübertretung in beiden Ländern finden lassen. Da es sich hierbei in beiden Ländern um ausgedehnte Prozesse handelt, ist es im Rahmen dieser Arbeit unabdingbar, den Gegenstand einzugrenzen. So werden insbesondere Parallelen und Differenzen von jeweils zwei Gesetzen2 im Preußen und Frankreich des ausgehenden „langen 19. Jahrhunderts“ verglichen. Vorgelagert wird dargestellt, welche die Fundamente des neuen Umgangs mit Jugendkriminalität sind und in welchen Schritten sich die Behandlung jugendlicher Delinquenz bis zu den besagten Gesetzen manifestiert. An die Gesetze anknüpfend wird ein besonderer Fokus auf die Definition der „Verwahrlosung“ und der Tatbestände gelegt, um zu zeigen, welche Kriterien in beiden Ländern Gültigkeit besitzen und welches konkrete Verhalten als unerwünscht gilt.

II. Die veränderte Familienstruktur und ihre sozialen Auswirkungen im ausgehenden 19. Jhr.

Die Industrialisierung wird aus heutiger und auch aus zeitgenössischer Sicht als Hauptgrund für eine historisch einmalige Zäsur hinsichtlich der Sozialisation, den Lebensbedingungen und des Familienlebens von Jugendlichen ausgemacht. So schreibt Ernst Flössel im Jahre 1895:

„Der Industrialismus zerstört das Familienleben seiner eigenen Arbeiter und fördert dadurch die Verwilderung der Jugend. […] so bringt die Gewöhnung an die frühzeitig schon in den Kinderschuhen angenommene Ungebärdigkeit und Zügellosigkeit gar bald dahin, daß sie [die Jugendlichen] die Familie verlassen, um nun gar keiner Beaufsichtigung […] unterworfen zu sein. Nun ist der Junge frei, ganz frei. Der Ungehorsam gegen die Eltern erweitert sich zum Ungehorsam gegen den Arbeitgeber, weiter gegen die Obrigkeit, gegen die ganze Gesellschaft“3

Flössel beschreibt nicht nur die problematisch veränderten Lebensumstände, sondern stellt auch seine pessimistische Sicht für die Zukunft dar. So bedrohe der neue Lebenswandel von Kindern aus der Industriearbeiterschicht aufgrund ihrer bisher unbekannten Freiheiten und gefährlichen Sitten die moderne Industriegesellschaft des Deutschen Kaiserreichs, da die Kinder nicht mehr der Obhut eines frühneuzeitlichen Dienstverhältnisses unterliegen.4 Während des 19. Jahrhunderts manifestiert sich allerdings nicht nur der drastische Wandel des Alltagslebens, der durch die entfesselte Industrialisierung stattfindet, sondern auch ein neues Selbstverständnis des Staates, der bisher gleichgültig betrachtete Bereiche der Gesellschaft nun seiner Kompetenz zu unterwerfen sucht.5

In Frankreich wird das ausgehende 19. Jahrhundert ebenfalls als eine Zeit wahrgenommen, in der sich tiefgreifende Umbrüche im Familienleben vollziehen. So beklagt Georges Bonjean im gleichen Jahr wie Flössel folgende Mängel der französischen Familie:

„Une des causes principales de la démoralisation, c'est la désorganisation de la famille ; c'est surtout dans les classes inférieures […] que le mal exerce ses ravages: […] aux yeux des enfants, les désordres des parents; le respect s'en va bien vite […]. Dans combien de familles le fils de l'ouvrier ne voit-il pas sans cesse le père rentrer à la maison dans l'état le plus honteux […] faut-il s'étonner ensuite que le chef de famille perde toute autorité morale? C'est par milliers que se comptent dans Paris les familles […] où l'autorité paternelle s'est frappé elle-même de déchéance ; dans ces foyers pestilentiels se développent les instincts mauvais […], l'esprit de révolte, les haines antisoziales, le mépris de toute loi, de toute règle, de toute morale [...]“6

Die beschriebenen Zustände ähneln sich auf beiden Seiten des Rheins ebenso wie die befürchtete Konsequenz eines Fortgangs der Entwicklung, sprich einer Revolte gegen Staat und Obrigkeit. Beide nehmen ein solches Phänomen als negativ und als Gefahr für den Staat wahr. Während bei Flössel die mangelnde Beaufsichtigung der Kinder kritisiert wird, beschreibt Bonjean die Familienväter als zu lasterhaft und wenig autoritär, wodurch schlechten Eigenschaften der Kinder Vorschub geleistet wird. Beide Schriftsteller verorten das Problem überwiegend in den großen urbanen Räumen, auch wenn Bonjean die Industrialisierung und damit einhergehende Veränderungen der Arbeit nicht explizit erwähnt, was auf die weniger intensive Industrialisierung Frankreichs zurückzuführen sein kann. Im Folgenden werden die verschiedenen gesellschaftlichen Reaktionen und Maßnahmen mit dem Ziel, dem dargestellten Phänomen Herr zu werden, in beiden Ländern dargestellt und verglichen.

III. Der Umgang mit jugendlicher Devianz in Preußen

a) Vorgeschichte und Kontext der Gesetze

Im Jahre 1859 stellt das preußische Herrenhaus einen Antrag bezüglich der Neuregelung der Bestimmungen zum Umgang mit jugendlichen Straftätern, da diese als unzureichend empfunden werden.7 Hier manifestieren sich frühe Ansätze einer erzieherischen Reformbewegung, welche für einen neuen Umgang mit Jugendlichen plädieren. So etabliert sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts langsam eine Sicht auf Kindheit und Heranwachsen, welche beide als eigenständige Entwicklungsphasen ansieht und als Konsequenz einen spezifischen Umgang mit dieser Altersgruppe fordert. Des Weiteren kommt die Idee auf, dass delinquentes oder unmoralisches Verhalten von Jugendlichen häufig nicht im Täter selbst, sondern in dessen mangelhaftem und abträglichem Umfeld wurzelt. Somit seien die Straftaten lediglich Ausdruck eines profunden Defizits, dem man selbst durch drakonische Strafen nicht Herr werden kann. Ferner wird die gemeinsame Inhaftierung von Jugendlichen und erwachsenen Straftätern, welche einer „Ansteckung“ der Jugendlichen Vorschub leiste, zunehmend in Frage gestellt. Dieses Amalgam aus ungünstigen Einflüssen soll durch wirkungsvolle Erziehungsmaßnahmen eingedämmt und verhindert werden. Strafen verlieren somit ihre in erster Linie sanktionierende, vergeltende Stoßrichtung und suchen eine nachhaltige Besserung und Verhaltensänderung des Betroffenen anzuregen.8

1871 wird im erzieherischen Kontext auf die zunehmende „Verwilderung der Jugend“ hingewiesen, welche allerdings eine strafrechtliche Verfolgung der entsprechenden Heranwachsenden nicht zwingend impliziert. Die preußische Deputation für Medizinalwesen schlägt eine Untergrenze von 12 Jahren für Straffähigkeit sowie die Möglichkeit von Erziehungsmaßnahmen für jüngere Kinder vor. Diese sollen in Form einer Überweisung an Erziehungsheime (=Zwangserziehung) für verwahrloste Kinder realisiert werden.9

Im Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) des Jahres 1871 lässt sich zum ersten Mal eine generelle Strafunmündigkeit von Kindern unter 12 Jahren finden. Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren können nicht belangt werden, wenn ihnen das Erkenntnisvermögen zur Beurteilung ihrer Tat fehlt. Stattdessen können sie aus pädagogischen Gründen in eine andere Familie oder eine Besserungsanstalt überstellt werden. Da diese, Zwangserziehung genannte, Maßnahme mit dem Freispruch verknüpft ist, stellt die Zwangserziehung per definitionem keine Strafe, sondern eine Erziehungsmaßnahme dar.10 Auch jene, welche laut Gerichtsbeschluss die erforderliche Einsicht besitzen und verurteilt werden, können mit milderen Strafen als Erwachsene (z.B. maximal die Hälfte der Zuchthaushöchststrafe für Erwachsene) und mit einem getrennten Strafvollzug rechnen. Es lässt sich also festhalten, dass Zwangserziehung zunächst nur in einem Sonderfall, nämlich wenn einem Jugendlicher nicht die nötige Einsicht für seine Tat nachgewiesen werden konnte, und als Ersatz für eine herkömmliche Strafe verhängt wird. Ferner kann konstatiert werden, dass das Gesetz nur repressiv, also im Rahmen der geläufigen Strafverfolgung, angewendet wird und sich der Nachweis der notwendigen Einsicht des Straffälligen für die Richter als äußerst heikel und problematisch darstellt, da dieser Umstand häufig das weitere Leben des Betroffenen in beträchtlicher Weise beeinflusst.11

Im Jahre 1876 gibt es durch eine Veränderung im Reichsstrafgesetzbuch erstmals die Möglichkeit, diese Regelung quantitativ und qualitativ auszudehnen, da eine Erweiterung des Gesetzes auf Länderebene eingerichtet wird. Nur zwei Jahre später tritt in Preußen das Zwangserziehungsgesetz in Kraft.

b) Zwangserziehungsgesetz

Das preußische „Gesetz, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder“ wird am 13.3.1878 verabschiedet und regelt die Einweisung von „verwahrlosten“ Kindern in die Zwangserziehung. Auch in diesem Gesetz ist das Begehen einer strafbaren Handlung Voraussetzung, um in einem Alter zwischen 6 und 12 Jahren in die Zwangserziehung überführt zu werden.12 Für Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren gelten hingegen weiterhin die Regelungen des RStGB, d.h. Zwangserziehung kann nur im Falle von verminderter Schuldfähigkeit verhängt werden. Die maximale Altersgrenze für eine Einweisung, welche zu Beginn der Maßnahme bei 16 Jahren liegt, wird 1884 auf das vollendete 18. Lebensjahr ausgeweitet.13

Zwangserziehung wird mit dem Ziel, eine weitere „sittliche Verwahrlosung“14 zu verhindern, angeordnet. Die preußische Maßnahme markiert den Beginn der staatlichen Ersatzerziehung und Blum-Geenen hebt hervor, dass die strafbare Handlung zwar Anlass, nicht jedoch Ursache der angeordneten Maßnahme darstelle.15 Die Kinder sollen vor weiteren Straftaten und dem Einschlagen einer kriminellen Karriere bewahrt werden. Hier lässt sich erstmals in Ansätzen eine präventive Nuance im Umgang mit deviantem Verhalten Jugendlicher erkennen, auch wenn der quantitative Umfang begrenzt ist, da die Zwangserziehung nur bei ca. einem Drittel der straffälligen Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren zur Anwendung kommt, und die väterliche Erziehungshoheit weiterhin eine starke Position genießt.16

Als weitere Neuerung wird das gerichtliche Verfahren einem speziellen Gericht, dem Vormundschaftsgericht17, überantwortet und somit vorrangig aus der Domäne der Strafgerichte gelöst. Dieses hat vor der Fällung eines Urteils, je nach den konkreten Möglichkeiten, verschiedene private und öffentliche Stellen und beteiligte Personen anzuhören. Des Weiteren werden spezifische Erziehungsbehörden konstituiert, die ausdrücklich außerhalb der Armenfürsorge platziert sein sollen. Somit obliegt die Durchführung der Maßnahme nicht mehr den Ortsarmenverbänden, sondern den Provinzialverbänden. Bei Mangel an geeigneten Plätzen in Familien oder bereits bestehenden Einrichtungen sollen von diesen auch weitere Anstalten gegründet werden. Die Kosten der Unterbringung, soweit nicht die seltene Möglichkeit auftritt, dass sie vom Zögling selbst getragen werden können, bestreiten der Provinzialverband und der preußische Staat zu gleichen Teilen.18

Als Kritikpunkte des zeitgenössischen Diskurses an der Zwangserziehung lässt sich insbesondere festhalten, dass sie kaum präventiv wirkt, da Kinder und Jugendliche erst nach einer begangenen Straftat in die Zwangserziehung überstellt werden können. Ebenso kommt die Maßnahme bei Jugendlichen über zwölf Jahren kaum zur Anwendung, wodurch diese ihre Strafe häufig noch in Strafanstalten verbüßen, was nach kontemporärer Beobachtung keineswegs zur Minderung der Jugendkriminalität beiträgt. Preußische Juristen und Erzieher fordern hingegen eine dezidierte Ausweitung der Zwangserziehung auf Jugendliche über 12 Jahren als auch solche, die noch nicht straffällig sind, bei denen jedoch Straftaten oder sonstige abträgliche Handlungen bevorzustehen scheinen. In Antizipation des sich abzeichnenden Fürsorgegesetzes, welches staatliche Vollmachten größeren Umfangs vorsieht, werden in verschiedenen Ländern des Reiches Regelungen veranlasst, welche über das Zwangserziehungsgesetz hinausgehen.19

c) Fürsorgeerziehungsgesetz

Wie in den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom 1.1.1900 festgelegt, wird in Preußen bereits Mitte des Jahres 1900 das „Gesetz für die Fürsorgeerziehung Minderjähriger“ (FEG) verabschiedet, welches das Zwangserziehungsgesetz ablöst und 1901 in Kraft tritt. Obwohl der Gegenstand sich prinzipiell nicht derartig ändert, dass eine neue Terminologie gerechtfertigt erscheint, ist anstelle von „Zwang“ nun „Fürsorge“ der beherrschende Ausdruck, wodurch die negative Konnotation beseitigt werden soll. Der Terminus Fürsorge wird durch die vorbeugende Komponente des Gesetzes begründet.20

Die Bedingungen für die Anordnung der Fürsorgeerziehung umfassen bei Minderjährigen folgende Kriterien: im Einklang mit dem BGB kann die FE zur Verhütung von Verwahrlosung (Nr. 1 des § 1 FEG) veranlasst werden oder, bei strafunmündigen Kindern, bei Vorliegen einer strafbaren Handlung (Nr. 2 des § 1 FEG), deren Umstände die erzieherische Unfähigkeit der Eltern und des Lebensumfeldes aufzeigen. Außerdem kann laut Nr. 3 des § 1 FEG eine Unterbringung beschlossen werden, und dies ist das eigentlich Neue, „wenn die FE außer in diesen Fällen wegen Unzulänglichkeit der erziehlichen Einwirkung der Eltern oder sonstiger Erzieher oder der Schule zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens des Minderjährigen notwendig ist.“21 Zeitgenössische Diskussionen legen nahe, dass diese Formulierung absichtlich implizit aussagt, dass die FE erst als letzte Maßnahme, nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten, angeordnet werden soll, da so eine Einweisung aus ökonomischen oder anderen sachfremden Gründen vermieden wird. Ferner stellt das FEG eine weitreichende Ausdehnung der staatlichen Eingriffsmöglichkeiten dar, da der Primat der elterlichen Erziehung weitgehend aufgebrochen und durch eine Dominanz der Behörden ersetzt wird. Peukert bezeichnet das FEG als „Gummiparagraphen“22, welcher nahezu jedes elterliche Verhalten als unzulänglich auslegen kann. Außerdem zeigt die Erweiterung des Interventionsspielraums den in der Fachöffentlichkeit bereits vollzogenen Paradigmenwechsel, der darauf abzielt, von einer strafenden zu einer „heilenden“ Erziehung zu führen. Aufgrund der Ausweitung der Einweisungsgründe durch Nr. 3 des § 1 FEG steigt auch die Anzahl Überweisungen im Vergleich zu jener während der Zwangserziehung erheblich an. So seien zwischen zwei Dritteln und drei Vierteln diesem Einweisungsgrund geschuldet, während Nr. 1 des § 1 FEG ca. Nr. 2 § 1 FEG, also der klassische Einweisungsgrund der Fürsorgeerziehung, nur noch einen marginalen Anteil einnahm. Es lässt sich also festhalten, dass, anders als während der Zwangserziehung, die Einweisungen aufgrund von vorliegenden Straftaten deutlich absinken, wohingegen präventive Maßnahmen das Gros der staatlichen Intervention widerspiegeln.23

Als wichtigste Innovationen des FEG gegenüber dem Zwangserziehungsgesetz lässt sich zum Einen die Erweiterung der Altersgrenze festhalten, durch welche die Gruppe der Jugendlichen bis 18 Jahren endlich auch erfasst werden konnten. Diese Ausdehnung ist bereits seit längerer Zeit zuvor in der Fachöffentlichkeit gefordert, da laut Fachöffentlichkeit der Hang zur Verwahrlosung bei Jugendlichen insbesondere nach der Schulpflicht wirkmächtig ist, da sie dort häufig auf sich allein gestellt sind. In diesem Zusammenhang sei auf die nicht rein fürsorgerische, sondern auch kontrollierende Funktion der FE hingewiesen. Des Weiteren erleichtert das Fehlen einer unteren Altersgrenze ein präventives Eingreifen.24 Zum Anderen gilt die Loslösung der Einweisung von einem vorliegenden Straftatbestand, d.h. die Möglichkeit einer präventiven Unterbringung, als eine folgenreiche Änderung im neuen Gesetz. Beide Änderungen werden als Ursachen für den beträchtlichen quantitativen Anstieg der FE angesehen.25

Bei der Unterbringung der Jugendlichen genießt Familienerziehung eine Vormachtstellung gegenüber Heimerziehung, da sie als naturgemäßer und adäquater empfunden wird. Eine weitere, im zeitgenössischen Kontext begrüßte Änderung, stellt das Recht dar, eine während des Verfahrens gültige vorläufige Unterbringung zu verhängen, wenn „Gefahr im Verzuge“26 besteht. Diese Änderung resultiert daraus, dass sich die Verfahren in den Vormundschaftsgerichten häufig als sehr weitschweifig und zeitintensiv herausstellen und die Klientel währenddessen weiterhin den abträglichen Einflüssen ihrer Umwelt ausgesetzt sind. So soll eine „weitere Verwahrlosung“ während des Verfahrens unterbunden werden.

Die Fürsorgeerziehung bleibt auch über das Kaiserreich hinaus bestehen, auch wenn sie in der Weimarer Republik und insbesondere im „Dritten Reich“ tiefgreifenden Veränderungen unterzogen wird. Seit 1991 ist Fürsorgeerziehung im Kinder- und Jugendhilfegesetz der BRD nicht mehr vorgesehen.

[...]


1 Zur Industrialisierung in Frankreich und im Deutschen Kaiserreich: Fisch, Jörg: Europa zwischen Wachstum und Gleichheit. 1850-1914, Stuttgart 2002. Zu Deutschland s. insbesondere S. 75-92, zu Frankreich S. 57-75.

2 In Preußen: Gesetz betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder (1878) und das Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger (1900); in Frankreich: La loi du 24 juillet 1889 und das Loi du 12 juillet 1912.

3 Flössel, Ernst: Was fehlt unserer Arbeiterjugend. Ein Beitrag zur Lösung der sozialen Frage unter besonderer Berücksichtigung der Zuchtlosigkeit unter der Jugend, Leipzig3 1895, S. 39-42.

4 Schmidt, Heike: Gefährliche und gefährdete Mädchen. Weibliche Devianz und die Anfänge der Zwangs- und Fürsorgeerziehung, Wiesbaden 2002, S. 11.

5 Blum-Geenen, Sabine: Fürsorgeerziehung in der Rheinprovinz von 1871-1933, Köln 1997 (=Rheinprovinz 11), S. 57.

6 Bonjean, Georges: Enfants révoltés et parents coupables. Étude sur la désorganisation de la famille et ses conséquences sociales, Paris 1895, S. 96-98, Übersetzung: „Einer der Hauptgründe für die Demoralisierung ist die Desorganisation der Familie. Es sind besonders die unteren Klassen [...] wo das Übel seine Schäden anrichtet: […] vor den Augen der Kinder, die Unordnung der Eltern; der Respekt verschwindet schnell […]. In wie vielen Arbeiterfamilien sieht der Sohn nicht seinen Vater ohne Unterlass heimkehren im schamhaftesten Zustand […] muss man sich also wundern, dass das Oberhaupt der Familie alle moralische Autorität verliert? Solche Familien finden sich in Paris zu tausenden […] wo die väterliche Autorität von Verfall betroffen ist , in diesen übel riechenden Heimen entwickelt sich ein schlechter Instinkt […], der Geist von Revolte, asozialer Hass, die Verachtung jeglichen Gesetzes, jeglicher Regeln und jeglicher Moral [...]“

7 Blum-Geenen 1997: 58-59.

8 Steinacker, Sven: Der Staat als Erzieher. Jugendpolitik und Jugendfürsorge im Rheinland vom Kaiserreich bis zum Ende des Nazismus, Stuttgart 2007, S. 75.

9 Blum-Geenen 1997: 58-59.

10 Blum-Geenen 1997: 60-61, s. auch Steinacker 2007: 76.

11 Blum-Geenen 1997: 62-63, s. auch Schmidt 2002: 52.

12 Wilutzky, Paul (Hg.): Die preußische Vormundschaftsverordnung vom 5. Juli 1875 nebst den Gesetzen vom 12. Juli 1875, betreffend die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger sc.; vom 13. März 1878 betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder und … und dein einschlägigen Bestimmungen, Berlin 1892, hier S. 178.

13 Steinacker 2007: 77.

14 Wilutzky 1892: 178.

15 Blum-Geenen 1997: 64.

16 Blum-Geenen 1997: 65, s. auch Steinacker 2007: 75-77.

17 Wilutzky 1892: 178.

18 Steinacker 2007: 77.

19 Steinacker 2007: 78-79.

20 Blum-Geenen 1997: 119-120.

21 Köhne, Paul; Schultzenstein, Max (Hg.): Das deutsche Vormundschaftsrecht und das preussische Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 nebst den dazu gehörigen preussischen Nebengesetzen und allgemeinen Verfügungen; Berlin 1901, hier S. 2.

22 Peukert, Detlev J. K.: Grenzen der Sozialdisziplinierung. Aufstieg und Krise der deutschen Jugendfürsorge 1878 bis 1932, Köln 1986, S. 145.

23 Steinacker 2007: 80-82.

24 Blum-Geenen 1997: 123.

25 Blum-Geenen 1997: 126.

26 Blum-Geenen 1997: 124, zitiert nach: Schmitz 1908 S. 370f.

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Unterschiede und Gemeinsamkeiten des preußischen und französischen Umgangs mit jugendlicher Delinquenz im ausgehenden 19. Jahrhundert
Université
Ruhr-University of Bochum
Note
1,3
Auteur
Année
2017
Pages
22
N° de catalogue
V539873
ISBN (ebook)
9783346169433
ISBN (Livre)
9783346169440
Langue
allemand
Mots clés
delinquenz, gemeinsamkeiten, jahrhundert, umgangs, unterschiede
Citation du texte
Hendrik Bergers (Auteur), 2017, Unterschiede und Gemeinsamkeiten des preußischen und französischen Umgangs mit jugendlicher Delinquenz im ausgehenden 19. Jahrhundert, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/539873

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