Zur Erstattung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer insbesondere bei Cum-Geschäften


Bachelorarbeit, 2019

61 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Steuerbetrug am Kapitalmarkt
I. Einkünfte aus Kapitalvermögen
II. Besteuerung des Kapitalvermögens nach Rechtsstellung des Steuerpflichtigen
1. Besteuerung von Kapitalerträgen im Privatvermögen
2. Besteuerung von Kapitalerträgen im Betriebsvermögen
a) Kapitalerträge im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft
b) Kapitalerträge im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft

B. Zur Erstattung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer
I. Grundlegendes zum Steuerabzug vom Kapitalertrag
1. Kapitalertragsteuersatz und Bemessungsgrundlage
2. Abgeltungswirkung
II. Kapitalerträge mit Steuerabzug
III. Entrichtung der Kapitalertragsteuer
1. Schuldner und Entstehung der Kapitalertragsteuer
2. Einbehalt und Abfuhr der Kapitalertragsteuer
IV. Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
V. Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Besteuerungsverfahren.
VI. Erstattung der Kapitalertragsteuer

C. Cum-Geschäfte
I. Dividendenregulierung am Kapitalmarkt
II. Cum/Ex-Geschäfte
1. Modellbeschreibung
a) Cum/Ex-Geschäfte in Form des Inhaberverkaufs
b) Cum/Ex-Geschäfte in Form des Leerverkaufs
2. Steuerliche Beurteilung
a) Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz
b) Neuregelungen durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz 2012
3. Wirtschaftliches Eigentum beim Handel mit Aktien
III. Cum/Cum-Geschäfte
1. Motiv für Cum/Cum-Geschäfte
2. Modellbeschreibung
a) Cum/Cum-Geschäfte auf Grundlage einer Wertpapierleihe
b) Cum/Cum-Geschäfte auf Grundlage eines Kassageschäfts
3. Steuerliche Beurteilung
a) Materiell-rechtliche Einordnung
b) Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO
c) Neuregelung durch das Investmentsteuerreformgesetz 2016
IV. Cum/Fake-Geschäfte.
1. American Depositary Receipts
a) Zivilrechtliche Konzeption
b) Steuerrechtliche Beurteilung
2. Pre-Release American Depositary Receipts
a) Zivilrechtliche Konzeption
b) Steuerrechtliche Beurteilung
c) Vertragswidrige Verwendung von Pre-Release ADRs
aa) Grundidee: Ausnutzung des Pre-Release-Mechanismus
bb) Pre-Release-ADRs mit Wertpapierleihe
3. Reaktion in Deutschland auf Cum/Fake-Geschäfte

D. Fazit und Ausblick

Anhang

Literarturverzeichnis

Entscheidungsregister

Nachweis über Verwaltungsanweisungen

Erklärung zur Bachelorarbeit

Hochschule München

Fakultät für Betriebswirtschaft

Bachelorarbeit gemäß der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBI S. 686) in der jeweils gültigen Fassung.

DozentIn: Herr Prof. Dr. Harald Ruhnke

Zur Erstattung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer insbesondere bei „Cum-Geschäften“

Thema erhalten: 31.07.2019

Arbeit abgeliefert: 27.11.2019

VerfasserIn: Jessica Susanne Stempel

Matrikelnummer: 23855215

Semestergruppe: 7AW

Adresse: Josef-Englmann-Weg 3d, 85614 Kirchseeon

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Steuerbetrug am Kapitalmarkt

Die Öffentlichkeit wird nicht selten mit Begrifflichkeiten, wie „Raub“, „Betrug“ oder „Skandal“ in Bezug auf Steuerzahlungen konfrontiert. Die Überschriften der Zeitungen lauten „[…] Der größte Steuerraub in der deutschen Geschichte“, „So funktioniert der Betrug mit Aktien, die es gar nicht gibt“, „[…] Erste Anklage im größten Steuerskandal der deutschen Geschichte“.1 Diese Artikel handeln alle von Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag. Die Abwicklung von kapitalmarktwirtschaftlichen Aktientransaktionen um den Dividendenstichtag bietet schon seit langem reizvolle Motive, die persönliche Steuerlast zu optimieren oder andere steuerliche Vorteile zu erzielen.2 In den neunziger Jahren wurde das bis dato größte, systematisch durchgeführte Gestaltungsmodell aufgedeckt.3 Fast gleichzeitig wurde auch eine Gestaltungsmethode entwickelt, die die Basis der später bekannt werdenden Cum/Ex-Transaktionen darstellt.4 In der Vergangenheit konnten an diesen Transaktionen Beteiligte jahrelang steuerliche Vorteile bei der Erstattung bzw. Anrechnung der KapESt erlangen.5 Alleine durch Cum/Ex-Geschäfte soll dem Fiskus ein Steueraufkommen in Milliardenhöhe entgangen sein.6 Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber eine Neuregelung erwirkt, mit der derartige Geschäfte offiziell nicht mehr möglich sind.7 Danach rückten mehr und mehr die Cum/Cum-Geschäfte in den Fokus des Gesetzgebers, denen letztendlich mit einer die Voraussetzungen für die Anrechnung der KapESt verschärfenden Neuregelung in 2016 entgegengewirkt werden konnte.8 Ende 2018 wurde nach Recherchen des WDR und der Süddeutschen Zeitung eine weitere Modellvariante veröffentlicht, mit der der Fiskus weiterhin getäuscht werden konnte.9 Die nicht abreißende Medienpräsenz sowie Diskussionen und Debatten in der Fachliteratur10 zeigen die Aktualität der steuerlichen und letztendlich der strafrechtlichen Beurteilung dieser Transaktionen.

Vor dem Hintergrund der Erstattung bzw. Anrechnung der KapESt befasst sich diese Arbeit mit den verschiedenen Gestaltungsmodellen, den sog. „Cum/Ex-“, „Cum/Cum-“ und „Cum/Fake-“Geschäften. Im Hinblick auf die steuerliche Betrachtung dieser Geschäfte wird auf die hierfür wichtigsten Aspekte des Systems der KapESt eingegangen. Als Einstieg in die Thematik informiert die nachfolgende Ausarbeitung zu Beginn kurz über die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Verlauf der Arbeit werden die Funktionsweisen der unterschiedlichen Cum-Geschäfte beschrieben, einzelne Modellvarianten vorgestellt und auf deren steuerliche Beurteilung näher eingegangen. Weiterhin werden die Umsetzungen neuer Vorschriften durch den Gesetzgeber sowie unterschiedliche Maßnahmen der Finanzverwaltung, die der Eindämmung dieser Transaktionen dienen sollen, thematisiert. Abgeschlossen wird dieses Werk durch ein Fazit, in dem unter anderem ein Ausblick auf weitere Entwicklungen zu diesem Themenkreis skizziert wird.

I. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die eine eigene Einkunftsart darstellen (vgl. §2Abs.1Nr.5EStG11 ), ist in §20 geregelt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden grundsätzlich demjenigen zuteil, der Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt.12 Regelmäßig wird dies der Inhaber von Kapitalvermögen sein.13 Es gibt keine allgemeine Definition, was genau Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Stattdessen zählt §20 in den Absätzen 1 bis 3 abschließend diejenigen Einnahmen auf, die zu diesen Einkünften zählen.14 Grundsätzlich gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen laufende Kapitalerträge, Gewinne aus Veräußerungen sowie aus gleichgestellten Vorgängen.15 Im Hinblick auf die Cum-Geschäfte sind hier besonders die Kapitalerträge in Form von Beteiligungsbezügen von Interesse. Beteiligungsbezüge sind nach §20Abs.1Nr.1Satz1 unter anderem Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die ein Gesellschafter wegen der gesellschaftlichen Veranlassung von einer Körperschaft erhält, gelten im Sinne dieser Vorschrift als Bezüge.16 Dabei erfasst Nr.1 nur ausgeschüttete Leistungen, also keine thesaurierten Gewinne.17 Da §20 ein subsidiäres Recht darstellt, handelt es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn sie vorrangig nach §20Abs.8 den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind. Erst wenn sie keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden können, gehören die Einnahmen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es ist wichtig, die Zugehörigkeit der Einkünfte zur jeweiligen Einkunftsart zu bestimmen, da nur Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §20 der Abgeltungsteuer nach §32d unterliegen.18 Die Vorschriften des §20 sind unmittelbar bei Einkünften aus Beteiligungen, die von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten werden, anzuwenden. Bei Kapitaleinkünften im Betriebsvermögen gelten für die Einkünfteermittlung die §§4Abs.1und5 i.V.m. §20Abs.8. Es wird eine Betriebsvermögens-Mehrung aus Beteiligungen erzielt, die bei der Gesellschaft Betriebseinnahmen darstellen.19 §20 ist für die ESt als auch für die KSt gem. §8Abs.1KStG anzuwenden. Aufgrund von §8Abs.2KStG sind bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Ebenso bezieht sich der Tatbestand des §8bKStG auf §20.20 Auf die sich hieraus ergebenden Unterschiede in der Besteuerung wird im nachfolgenden Kapitel II eingegangen.

II. Besteuerung des Kapitalvermögens nach Rechtsstellung des Steuerpflichtigen

Die Besteuerung von Kapitalvermögen unterscheidet sich je nach der Rechtsstellung des Steuerpflichtigen. Sie ist davon abhängig, ob eine Kapitalbeteiligung im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten wird oder ob sich die Beteiligung im Betriebsvermögen einer natürlichen Person, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft befindet. Im Einkommensteuerrecht werden Gewinnausschüttungen als Bezüge i.S.d. §20Abs.1Nr.1 besteuert. Im Körperschaftsteuerrecht regelt §8bKStG die Besteuerung.

1. Besteuerung von Kapitalerträgen im Privatvermögen

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 200821 ist zum 01.01.2009 das System der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte gem. §32d eingeführt worden. Zum einen gibt es seit dem das progressiv besteuerte Erwerbseinkommen (Steuersatz 14% bis 45%) und zum anderen das pauschal besteuerte Kapitaleinkommen (Steuersatz 25%).22 Der gesonderte Steuertarif wird in §32d geregelt. Es handelt sich zusammen mit §20 um die zentrale Norm für die Besteuerung von Kapitalerträgen im Privatvermögen.23 Gem. §32d unterliegen in der Regel alle Kapitaleinkünfte i.S.d. §20 der Besteuerung i.H.v. 25%.24 Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden durch den endgültigen Steuerabzug erfasst. Die Besteuerung erfolgt im Wege des Steuerabzugs vom Kapitalertrag nach §43ff. und hat gem. §43Abs.5Satz1 eine abgeltende Wirkung.25

2. Besteuerung von Kapitalerträgen im Betriebsvermögen

Außerhalb des Privatvermögens muss man unterscheiden, ob eine natürliche Person die Kapitalbeteiligung im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. als Gesellschafter einer Personengesellschaft hält, oder ob die Kapitalbeteiligung von einer anderen Kapitalgesellschaft gehalten wird.

a) Kapitalerträge im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft

Werden Kapitalerträge im Betriebsvermögen erwirtschaftet, greift nicht die Abgeltungswirkung des gesonderten Steuertarifs.26 Die Einkünfte werden durch die Subsidiaritätsregel des §20Abs.8 vorrangig einer anderen Einkunftsart zugeordnet. Der Steuerabzug vom Kapitalertrag hat hier gem. §43Abs.5Satz2 keine abgeltende Wirkung. Einkommensteuerpflichtig ist bei Personengesellschaften nicht die Gesellschaft, sondern der Gesellschafter.27 Handelt es sich bei diesem um eine natürliche Person, unterliegen die Gewinnanteile dem individuellen Steuersatz nach §32a des Gesellschafters.28 Die einbehaltene KapESt wird diesem auf die tarifliche ESt angerechnet.29 Die Dividenden, die somit Betriebseinahmen darstellen, werden auf der Ebene der Gesellschaft durch das TEV nach §3Nr.40Buchst.d besteuert. 40% der laufenden Bezüge werden von der Steuer freigestellt und 60% sind steuerpflichtig. Dadurch werden die Brutto-Betriebseinnahmen und damit auch die einbehaltene KapESt anteilig steuerfrei gestellt. §3Nr.40 lässt gem. §43Abs.1Satz3 die Vorschriften zur KapESt unberührt. Der Steuerabzug ist trotz 40%-tiger Freistellung vorzunehmen. Die einbehaltene KapESt i.H.v. 25% wird dann gem. §36Abs.2Nr.2 im Rahmen der Veranlagung auf die individuelle ESt-Schuld angerechnet.30 Ziel des TEV ist es, eine Doppelbelastung der Gewinne auf Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft mit KSt und auf Ebene der Anteilseigner mit ESt zu verringern. Die Gesamtbelastung des Gesellschafters setzt sich somit aus der KSt der Kapitalgesellschaft und der abgeschwächten ESt durch das TEV zusammen.31

b) Kapitalerträge im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft

Das KStG regelt in §8bAbs.1KStG, dass Gewinnausschüttungen i.S.d. §20Abs.1Nr.1 steuerfrei zu behandeln sind, wenn der Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft eine andere Kapitalgesellschaft ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewinnausschüttung auf der Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft deren Einkommen nicht gemindert hat. Außerdem ist eine Steuerfreiheit gem. §8bAbs.4KStG nur möglich, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar mehr als 10% des Grund- oder Stammkapitals an der leistenden Körperschaft betragen hat. Der Freistellung steht ein pauschaler Ansatz nichtabziehbarer Betriebsausgaben i.H.v. 5% gem. §8bAbs.5Satz1KStG gegenüber. Somit kommt es in Summe zu einer effektiven Steuerfreistellung von 95%.32 §8bAbs.1KStG vermeidet, dass Ausschüttungen, die zuvor schon bei der leistenden Kapitalgesellschaft besteuert worden sind, bei der empfangenden Gesellschaft noch einmal besteuert werden.33 Veräußerungsgewinne sind nach §8bAbs.2 i.V.m. Abs.3 KStG unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote oder der Haltedauer der Beteiligung immer effektiv zu 95% steuerbefreit.34 §8bKStG lässt gem. §43Abs.1Satz3 die Vorschriften zur KapESt unberührt. Der Steuerabzug ist trotz der Freistellung beim Anteilseigner vorzunehmen.35 Die Erträge nach §8bAbs.1Satz1KStG und die Gewinne nach §8bAbs.2Satz1KStG unterliegen dem KapESt-Abzug, ungeachtet dessen, dass sie im Veranlagungsverfahren außer Ansatz bleiben. Die einbehaltene und abgeführte KapESt wird bei inländischen Kapitalgesellschaften gem. §31Abs.1SatzKStG i.V.m. §36Abs.2Nr.2 im Rahmen der Veranlagung auf die KSt angerechnet. Die KapESt wird dadurch fast36 komplett neutralisiert.37

B. Zur Erstattung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer

Die Basis der steuerlichen Würdigung der Cum-Geschäfte ist das System der KapESt. Das nachfolgende Kapitel soll dem grundlegenden Verständnis der KapESt dienen. Dabei liegt der Fokus der kommenden Abschnitte v.a. auf den für die Cum-Geschäfte wichtigen Aspekten dieses Systems.

Hierbei ist insbesondere die KapESt im Zusammenhang mit der Besteuerung von Dividenden bei inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften von Bedeutung.38

I. Grundlegendes zum Steuerabzug vom Kapitalertrag

Die ESt bzw. KSt von bestimmten Kapitalerträgen wird durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. §43ff. erhoben. Die Vorschriften in den §§43-45e stellen einen Unterabschnitt im Abschnitt der Steuererhebung (§§36-47) dar. Bei der KapESt handelt es sich daher nicht um eine eigene Steuerart, sondern nur um eine besondere Erhebungsform.39

Die nachfolgenden Begriffe Schuldner und Gläubiger beziehen sich auf die Kapitalerträge und nicht auf die Steuerschuld. Der Schuldner der Kapitalerträge ist die Person, die das überlassene Kapital nutzt.40 Der Gläubiger der Kapitalerträge ist die Person, der die Erträge steuerlich zuzurechnen sind.41 In der Regel unterliegen nur inländische Kapitalerträge dem Steuerabzug. Hat der Schuldner der Kapitalerträge seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, die Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland, dann liegen grundsätzlich inländische Kapitalerträge gem. §43Abs.3Satz1 vor. Dieselben Kriterien sind für den Gläubiger zunächst nicht ausschlaggebend. Dies bedeutet, dass der Steuerabzug vom Kapitalertrag unabhängig davon, ob der Gläubiger unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, vorzunehmen ist.42 Durch den Steuerabzug an der Quelle soll die Besteuerung dieser Kapitalerträge beschleunigt und gesichert werden.43 Die KapESt ist entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der die Kapitalerträge auszahlende Stelle je nach Art der Kapitalerträge einzubehalten und für Rechnung des Gläubigers an das zuständige Finanzamt abzuführen.44 Mit Einbehalt und Abführung der KapESt erfüllt der Abzugsverpflichtete eine fremde Steuerschuld, nämlich die des Gläubigers der Kapitalerträge.45

1. Kapitalertragsteuersatz und Bemessungsgrundlage

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 200846 wurde ab dem 01.01.2009 ein einheitlicher KapESt-Satz i.H.v. 25% bzw. 15% zzgl. SolZ und ggf. KiSt auf alle Kapitalerträge eingeführt. Die bis dahin bestehende Vielfalt der KapESt-Sätze wurde für nur noch zwei Steuersätze aufgehoben. Durch die Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen sollten Veranlagungen zur ESt möglichst vermieden werden.47 Der KapESt-Satz wurde basierend auf dem gesonderten Steuertarif für private Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §32d für alle Kapitalerträge vereinheitlicht.48 Grundsätzlich ist gem. §43aAbs.2Satz1 der volle Kapitalertrag die Bemessungsgrundlage für die KapESt. Es herrscht ein Abzugsverbot für Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sonderausgaben.49

2. Abgeltungswirkung

Ebenfalls durch das Unternehmensteuerreformgesetz 200850 wurde §43Abs.5 als wesentliche Vorschrift i.V.m. der Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge eingeführt. Dementsprechend hat seit 01.01.2009 der Steuerabzug vom Kapitalertrag grundsätzlich eine die ESt abgeltende Wirkung. Beim privaten Anleger ersetzt der Steuerabzug vom Kapitalertrag das Veranlagungsverfahren zur ESt.51 Gem. §43Abs.4 ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zählen. Gehören die Kapitalerträge beim Gläubiger zu einer dieser Einkunftsarten, hat der Steuerabzug keine Abgeltungswirkung nach §43Abs.5Satz2.

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zählen die Kapitalerträge aufgrund der Einkunftsfiktion des §8Abs.2KStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. §15.52 Bei den Einkünften, die zu einer anderen Einkunftsart als zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, kann die KapESt gem. §36Abs.2Nr.2 auf die ESt bzw. KSt angerechnet werden.53 Somit wird die teilweise oder vollständige Steuerfreiheit der Gewinnanteile gem. §3Nr.40 bzw. §8bKStG im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.54

II. Kapitalerträge mit Steuerabzug

§43Abs.1 enthält eine abschließende Aufzählung der Steuerabzugstatbestände. Nur die in dieser Vorschrift explizit genannten Kapitalerträge unterliegen dem Steuerabzug.55 Im Hinblick auf die Cum-Geschäfte wird hier nur auf die Kapitalerträge eingegangen, die für diese Aktientransaktionen von Bedeutung sind. Mit dem Verweis auf §20Abs.1Nr.1 und 2 wird gem. §43Abs.1Satz1Nr.1 die Steuer unter anderem von Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen aus Aktien abgezogen, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.56 Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-UmsG)57 vom 22.06.2011 ist in §43Abs.1Satz1 eine neue Nr.1a eingefügt worden. Demnach unterliegen unter anderem die Kapitalerträge aus Aktien deutscher Emittenten, die gem. §5DepotG zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen und dieser Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, seit 2012 nicht mehr dem Steuerabzug vom Kapitalertrag nach Nr.1, sondern nach Nr.1a des §43.58 Die in einer neuen Nr.1a genannten Tatbestände sind aus dem Anwendungsbereich der Nr.1 ausgegliedert worden. Damit diente das Hinzufügen der Nr.1a nicht der sachlichen Ausweitung der KapESt-Verpflichtung.59 Die separate Nummerierung diente dem Zweck der in diesen Fällen verlagerten Abzugsverpflichtung vom Schuldner der Kapitalerträge (AG) auf die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen.60

III. Entrichtung der Kapitalertragsteuer

Die kommenden Abschnitte befassen sich mit der Entrichtung der KapESt. Es wird auf die Definition des Schuldners der KapESt und auf den grundsätzlichen Zeitpunkt der Entstehung der KapESt eingegangen. Darauf folgt eine kurze Erklärung zum Einbehalt und zur Abführung der Steuer.

1. Schuldner und Entstehung der Kapitalertragsteuer

In der Regel ist der Schuldner der KapESt der Gläubiger der Kapitalerträge gem. §44Abs.1Satz1.61 Für die Entstehung der KapESt ist gem. §44Abs.1Satz2 grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge an den Gläubiger entscheidend.62 Der Zufluss erfolgt bei Einnahmen aus Kapitalvermögen regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut dem Steuerpflichtigen, also dem Gläubiger der Kapitalerträge, zuteilwird. Die Besteuerung der Einnahmen erfolgt also nach dem Zuflussprinzip gem. § 11Abs.1.63 Jeder einzelne Zufluss löst KapESt aus, aus diesem Grund handelt es sich um keine Jahressteuer.64 Laut der Rechtsprechung fließen dem Gläubiger Dividenden regelmäßig an dem Tag zu, der im Ausschüttungsbeschluss als Tag der Auszahlung der Dividende bestimmt worden ist.65

2. Einbehalt und Abfuhr der Kapitalertragsteuer

Wer die KapESt einzubehalten und abzuführen hat, entscheidet sich nach der Art der Kapitalerträge i.S.d. §43Abs.1.66 So ist bei bestimmten Arten von Kapitalerträgen der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug verpflichtet (Schuldnerlösung). Schuldner in diesem Sinne ist die ausschüttende Kapitalgesellschaft. Bei anderen Arten von Kapitalerträgen wiederum ist die die Kapitalerträge auszahlende Stelle zum Einbehalt und zur Abführung verpflichtet (Zahlstellenlösung).67 Wer als die die Kapitalerträge auszahlende Stelle zu verstehen ist, entscheidet sich nach der Art der Kapitalerträge. Für die steuerliche Beurteilung der Cum-Gestaltung sind v.a. die Regelungen für die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen relevant, die Erträge aus inländischen sammelverwahrten Aktien auszahlen. In diesen Fällen ist die auszahlende Stelle das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, welches die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen bzw. die inländische Wertpapierhandelsbank, das bzw. die die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge (unter Umständen auch an eine ausländische Stelle) auszahlt oder gutschreibt. Außerdem kann hier auch die Wertpapiersammelbank, die die Anteile sammelverwahrt, die auszahlende Stelle sein, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt. Diese Vorschrift wurde durch das OGAW-IV-UmsG68 eingeführt, um die Steuerausfälle, die durch Cum/Ex entstanden sind, zu vermeiden. Die Motivation, solche Geschäfte zu tätigen, wird dadurch reduziert, dass der Steuerabzug bei inländischen sammelverwahrten Aktien von dem Schuldner auf die die Kapitalerträge auszahlende Stelle verlagert wird.69 Zur Abführung der KapESt kommt es gem. §44Abs.1Sätze5ff. i.V.m. §45aAbs.1Satz1 durch die Steueranmeldung bis zum 10. des dem Einbehalt folgenden Monats.

IV. Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

Das formelle Verfahren, die Anmeldung und Bescheinigung der KapESt, ist in §45a geregelt.70 Abs. 1 legt den Zeitpunkt, die Form und den zur Anmeldung Verpflichteten fest. Die Verpflichtung zur Anmeldung ist abhängig von der Art der Kapitalerträge. Grundsätzlich ist der Abzugsverpflichtete, der die KapESt auch einbehalten und abführen muss, für die Steueranmeldung verantwortlich.71 Das OGAW-IV-UmsG72 hat auch das Verfahren zur Anmeldung und Bescheinigung von KapESt bei Dividenden inländischer sammelverwahrter Aktien neu geregelt.73 Der Abzugsverpflichtete muss dem Gläubiger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den Steuerabzug vom Kapitalertrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilen. Wenn eine Veranlagung möglich ist, ist die Bescheinigung Voraussetzung für die Anrechnung der KapESt.74

V. Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Besteuerungsverfahren

Bei der ESt handelt es sich gem. §2Abs.7Satz1 um eine Jahressteuer. Für deren Festsetzung werden die Grundlagen jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Hier knüpft §36 mit seinen Vorschriften zur Entstehung und Tilgung der ESt systematisch an. ESt-Vorauszahlungen und die durch Steuerabzug erhobene ESt sind gem. §36Abs.2Nr.1 und Nr.2 auf die Steuerschuld des Steuerpflichtigen anzurechnen, die dieser selbst oder jemand Drittes an das Finanzamt gezahlt hat.75 Die Anrechnung erfolgt im Erhebungsverfahren und nicht im Wege der Steuerfestsetzung.76 Im Rahmen der Veranlagung kommt es zur Erstattung oder Anrechnung von überbezahlten Beträgen.77 Die KapESt i.S.d. §36Abs.2Nr.2 gilt als erhoben, wenn sie vom Abzugspflichtigen einbehalten worden ist.78 Voraussetzung für die Anrechnung der KapESt laut §36Abs.2Nr.2Satz1 ist, dass die durch den Steuerabzug erhobene ESt entweder auf Einkünfte entfällt, die bei der Veranlagung erfasst wurden, oder auf Bezüge entfällt, die bei der Ermittlung des Einkommens nach §3Nr.40 oder §8bKStG außer Ansatz bleiben. Außerdem darf die Erstattung weder beantragt noch durchgeführt worden sein.

Die Steuerbescheinigung nach §45aAbs.2 oder 3 ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Anrechnung der KapESt.79 Dabei muss die Bescheinigung gem. EStR, R 36 im Original vorgelegt werden und des Weiteren wird vorausgesetzt, dass die der Anrechnung zugrunde liegenden Einnahmen bei der Veranlagung erfasst werden. §36Abs.2Nr.2 Buchst.b soll gewährleisten, dass die einbehaltene KapESt bei Weiterausschüttung von nach §8bKStG ganz oder nach §3Nr.40 anteilig steuerfreien Dividendenerträgen nicht endgültig wird.80 Denn grundsätzlich ist die Rechtsprechung der Ansicht, dass eine Anrechnung nur in der Höhe zulässig ist, in der die mit Steuerabzug belasteten Einkünfte bei der Veranlagung auch tatsächlich erfasst worden sind.81 Doch Nr.2 Buchst.b regelt, dass die KapESt auch dann angerechnet wird, wenn sie auf die nach §3Nr.40 oder nach §8bKStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt. Diese Regelung ist nötig, da die dort genannten Bezüge bei der Veranlagung nicht erfasst werden, jedoch entgegen ihrer (teilweisen) Steuerfreiheit dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlagen.82 Anrechnungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die Abzugsteuer einbehalten wurde, also bei der KapESt der Gläubiger der Kapitalerträge.83 Es handelt sich hierbei um den Anteilseigner. Dieser ist nach der Legaldefinition des §20Abs.5Satz2 derjenige, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses Eigentümer der Anteile ist. Wenn eine andere Person als der zivilrechtliche Eigentümer die Voraussetzungen des §39Abs.2Nr.1 Satz1AO erfüllt, ist diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer anrechnungsberechtigt.84

VI. Erstattung der Kapitalertragsteuer

Auch in diesem Abschnitt liegt der Fokus nur auf den für die Cum-Geschäfte interessanten Aspekten der Erstattung der KapESt.

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge, für die der Steuerabzug vorgenommen wurde, beschränkt steuerpflichtig, ist eine Veranlagung in der Regel nicht möglich. Bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft ist nach §32Abs.1 Nr.2 KStG die KSt durch die KapESt grundsätzlich abgegolten.85 KapESt ist an einen ausländischen Gläubiger zu erstatten, wenn sie aufgrund eines DBA einbehalten worden ist. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland zum Steuerabzug wird von den DBA nicht verboten, es ist aber häufig auf einen Steuersatz von unter 25% begrenzt. Da der KapESt-Abzug jedoch zunächst ohne Angaben über die Person des Gläubigers und die Bestimmungen des DBA erfolgt (§50dAbs.1), bekommt der Gläubiger die Differenz zwischen dem Abkommensteuersatz und dem inländischen Steuersatz erstattet. Für dieses Verfahren ist das BZSt zuständig.86

Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit ist die Belastung beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im EU- oder EWR-Ausland vollständig zu neutralisieren. Denn bei inländischen Körperschaften wird die KapESt im Rahmen der Veranlagung der Körperschaft nach §31Abs.1KStG i.V.m. §36Abs.2Nr.2 auf deren KSt angerechnet.87 Der EuGH88 hat entschieden, dass es gemeinschaftsrechtswidrig ist, Dividenden bei Ausschüttung an eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb Deutschlands einer höheren Besteuerung zu unterwerfen als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber entsprechend reagiert und in §32Abs.5KStG die Umsetzung des EuGH Urteils geregelt. Eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat kann sich demnach auf Antrag die einbehaltene und abgeführte KapESt gem. §36Abs.2Nr.2 auch erstatten lassen. Voraussetzung ist, dass die Dividenden von einer Körperschaft ausgeschüttet werden, an deren Grund- oder Stammkapital die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft unmittelbar beteiligt ist, ohne dass die Mindestbeteiligungsvoraussetzung des §43bAbs.2 (Mutter-Tochter-Richtlinie) gegeben ist.89

C. Cum-Geschäfte

Nachdem in den vorherigen Abschnitten auf die für die Cum-Geschäfte wichtigen steuerlichen Grundlagen eingegangen wurde, beschäftigt sich der nachfolgende Part mit den Cum-Geschäften. Vor dem Hintergrund der Funktionsweise dieser Geschäfte und, um die den unterschiedlichen Modellen zugrundeliegende Abwicklungspraxis darzustellen, wird zunächst die Dividendenregulierung am Kapitalmarkt betrachtet.

I. Dividendenregulierung am Kapitalmarkt

Inländische Aktien werden in der Regel durch eine Wertpapiersammelbank, die Clearstream90, girosammelverwahrt.91 Hierbei werden die Papiere nach Gattungen getrennt in einer Globalurkunde verwahrt. Der Depotkunde der Verwahrbank (Clearstream) ist Miteigentümer am Sammelbestand der betreffenden Wertpapiergattung.92 Dieser Miteigentumsanteil des Inhabers der Wertpapiere wird durch ein entsprechendes Guthaben auf seinem Depotkonto dargestellt.93 Primär sind die Depotkunden bei Clearstream Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie andere Zentralverwahrer. Bei der Belieferung von Papieren werden nur die Wertpapierbestände buchmäßig übertragen.94 Grundsätzlich muss bei Aktienverkäufen der Verkäufer dem Erwerber Eigentum an der Aktie verschaffen. Dazu ist er schuldrechtlich verpflichtet. Durch die Umbuchung der Wertpapierbestände findet der zivilrechtliche Eigentumsübergang statt. Bei der Belieferung von Börsengeschäften fallen schuldrechtliches und dingliches Geschäft zeitlich auseinander.95 Die Umbuchung, also das Erfüllungsgeschäft, erfolgt beim Börsenhandel regelmäßig zwei Tage nach Abschluss des Kaufvertrags.96 Die Geschäfte können auch außerhalb der Börse (sog. „Over the Counter“ (OTC)-Geschäft) abgewickelt werden. Beim außerbörslichen Handel ist es möglich, dass die OTC-Geschäfte tagesgleich abgeschlossen und erfüllt werden oder je nach Vereinbarung ist eine eintägige bzw. auch mehrtägige Erfüllungsfrist einzuhalten.97 Die Wahl der Handelsplattform beeinflusst die steuerliche Beurteilung der Cum-Geschäfte nicht. Die für die Beurteilung maßgeblichen Usancen des Aktienhandels gelten sowohl für Börsengeschäfte als auch für OTC-Geschäfte.98 Der Erwerber girosammelverwahrter Aktien wird in der kreditwirtschaftlichen Praxis bereits ab dem schuldrechtlichen Geschäft als steuerlich dividendenberechtigt angesehen. Als Vorwegnahme der zum zivilrechtlichen Eigentum führenden Umbuchung des Sammelverwahrers werden eine Dividendengutschrift und eine Steuerbescheinigung erstellt.99

Die Clearstream ist für die Verteilung der Dividendenausschüttungen verantwortlich. Grundlegend hierfür ist, dass die Clearstream am Abend des Tages der Hauptversammlung der ausschüttenden Gesellschaft, dem Dividendenstichtag, den Gewinnkupon vom Stammrecht trennt. Ab diesem Zeitpunkt werden sämtliche noch zu erfüllende Geschäfte nur noch ex Dividende vorgenommen. Die Clearstream überweist die Nettodividende100, die sie von der ausschüttenden Gesellschaft erhalten hat, unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses jeweiligen tatsächlichen Wertpapierbestände dem Depot ihrer Kunden. Bei bereits abgeschlossenen, aber nach dem Dividendenstichtag noch zu beliefernde Börsentransaktionen und auch bei bestimmten OTC-Geschäften belastet sie automatisch in einer gesonderten Abrechnung alle verkaufenden Depotstellen mit der Dividende, für die vor dem Dividendenstichtag getätigten Verkäufe. Zugleich erhält die erwerbende Depotstelle diesen Betrag gutgeschrieben. Diese Steuerung basiert auf der Nettodividende. So wird die Belastung und Gutschrift dieser Dividenden zwischen den beteiligten Depotstellen kompensiert. Dabei erfolgt die Dividendenkompensation nicht für Rechnung der ausschüttenden Gesellschaft, sondern für Rechnung des Veräußerers der Aktien. Im Wege dieser Regulierung wird von der Clearstream nicht überprüft, ob überhaupt dividendenberechtigte Aktien existieren.101 Nach der Kupontrennung durch die Clearstream ist es der empfangenden Depotstelle nicht mehr möglich zu unterscheiden, ob sie Papiere mit oder ohne Dividendenberechtigung empfängt. Ein Kreditinstitut, das für die Verwaltung des Depots eines Käufers verantwortlich ist, wird auf eine gutgeschriebene Kompensationszahlung eine Steuerbescheinigung auf anrechenbare KapESt ausstellen, unabhängig davon, ob die Papiere mit Dividendenberechtigung überhaupt existieren.102

II. Cum/Ex-Geschäfte

Mit Cum/Ex-Geschäften werden allgemein Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag bezeichnet, bei denen die schuldrechtliche Übertragung von Aktien mit (cum) Dividendenanspruch und die dingliche Lieferung, das Erfüllungsgeschäft, der Aktien ohne (ex) Dividende erfolgt. Das schuldrechtliche Rechtsgeschäft findet vor dem Dividendenstichtag statt und das dingliche Erfüllungsgeschäft nach diesem.103

1. Modellbeschreibung

Sowohl Aktientransaktionen in Form des Inhaberverkaufs als auch in Form des Leerverkaufs können als Cum/Ex-Geschäfte bezeichnet werden. Allerdings wird der Klarheit halber der Begriff Cum/Ex üblicherweise nur für die im Fokus der steuer- und strafrechtlichen Diskussionen stehenden Leerverkäufe genutzt.104 Nachfolgend werden sowohl der Inhaberverkauf, der auch als „klassisches Dividendenstripping“ bezeichnet wird, und der Leerverkauf beschrieben.

a) Cum/Ex-Geschäfte in Form des Inhaberverkaufs

Beim Inhaberverkauf werden die Aktien cum Dividende vom Inhaber der Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag an einen Erwerber verkauft. Den Börsenusancen entsprechend wird das zivilrechtliche Eigentum zwei Tage nach Abschluss des Kaufvertrags übertragen. In diesem Fall erst nach der Hauptversammlung. Dies bedeutet, dass der Inhaber der Aktien zum Dividendenstichtag noch zivilrechtlicher Eigentümer ist und damit Anspruch auf die Dividendenzahlung hat. Die Nettodividende wir ihm (vermittelt über seine Depotbank) durch die Clearstream gutgeschrieben. Der Erwerber kann nur noch ex Dividende beliefert werden. Da der Erwerber aber cum Dividende gekauft hat, erhält er im Wege der Dividendenregulierung als Ausgleich eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende.105106 Beim Inhaberverkauf ist das Steueraufkommen nicht gefährdet. Ein Sperrvermerk im Depot des Veräußerers, der die Aktien cum Dividende verkauft hat, verhindert, dass er eine Steuerbescheinigung bekommt. Nur dem Erwerber wird eine Bescheinigung ausgestellt.107

An dieser Stelle sei noch kurz das klassische Dividendenstripping beschrieben, da die hierzu ergangene Entscheidung des BFH vom 15.12.1999108 die Basis für die heute geführten Diskussionen über das wirtschaftliche Eigentum bei Leerverkäufen darstellt. Beim klassischen Dividendenstripping, das auf dem Inhaberverkauf basiert, wurden die Transaktionen üblicherweise von einem Steuerausländer initiiert, der deutsche Aktien besaß. Ihm wurde die Nettodividende gutgeschrieben, wenn er diese über den Dividendenstichtag hielt. Die KapESt wurde von der ausschüttenden Gesellschaft abgeführt. Im Gegensatz zum inländischen Aktionär bekam der Steuerausländer aber keine Bescheinigung der KapESt. Der nur beschränkt steuerpflichtige Aktionär konnte sich so die KapESt nicht anrechnen lassen. Aus diesem Grund machte er, verglichen mit dem Steuerinländer, einen Verlust i.H.d. KapESt. Deshalb verkaufte er seine Aktien vor dem Dividendenstichtag (cum) an einen Inländer. Der Verlust des Ausländers ließ sich durch den Verkauf der Aktien an den Inländer vermeiden. Denn der Steuerinländer erhielt eine KapESt-Bescheinigung und der Ausländer kaufte die Aktien nach dem Dividendenstichtag vom Inländer zurück.109

[...]


1 Vgl. Ackermann et al.: Cum-Ex – Der größte Steuerraub in der deutschen Geschichte. In: Die Zeit Nr. 24 vom 08.06.2017; Willmroth/Ott: So funktioniert der Betrug mit Aktien, die es gar nicht gibt. In: Süddeutsche Zeitung vom 23.11.2018; Rainer et al.: Cum-Ex-Geschäfte – Erste Anklage im größten Steuerskandal der deutschen Geschichte. In: Spiegel Online vom 15.07.2019.

2 Vgl. Hahne, DStR 2007, S. 605; Kußmaul/Kloster, DB 2016, S. 849.

3 Vgl. Dötsch, DB 1993, S. 1842 (1844); Krawitz, DStR 1994, S. 881 (882 ff.).

4 Vgl. Kußmaul/Kloster, DB 2016, S. 849.

5 Vgl. Spatscheck/Spilker, DB 2016, S. 2920.

6 Laut dem Finanzwissenschaftler Prof. Christoph Spengel ist der deutsche Staat um 7,2 Milliarden EUR geprellt worden. Vgl. Lenz, Cum-Fake, S. 3.

7 Vgl. Spatscheck/Spilker, DB 2016, S. 2920.

8 Vgl. Spilker/Kremer, BB 2018, S. 2775 (2776).

9 Vgl. Helios/Gieffers, DB 2019, S. 263.

10 Z.B. Rau, DStR 2010, S. 1267-1271; Berger/Matuszewski, BB 2011, S. 3097-3104; Fiand, NWB 2016, S. 344-351; Helios/Gieffers, DB 2019, S. 263-269; Knauer/Schomburg, NStZ 2019, S. 305-317.

11 Alle §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des EStG.

12 Vgl. BFH, Urteil vom 09.03.1982, VIII R 160/81, Gründe Abschn. III unter 4. Buchst. b, BStBl. II 1982 S. 540.

13 Vgl. BFH, Urteil vom 24.04.1990, VIII R 170/83, Gründe unter 3. Buchst. a f., BStBl. II 1990 S. 539.

14 Vgl. Kempf in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG 2019, § 20 Rz. 1 f.

15 Vgl. Levedag in Schmidt, EStG 2019, § 20 Rz. 1.

16 Vgl. Kempf in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG 2019, § 20 Rz. 34 f.

17 Vgl. Levedag in Schmidt, EStG 2019, § 20 Rz. 31.

18 Vgl. Kempf Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG 2019, § 20 Rz. 455.

19 Vgl. Levedag in Schmidt, EStG 2019, § 20 Rz. 3.

20 Vgl. Kempf in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG 2019, § 20 Rz. 16.

21 Vom 14.08.2007; BGBl. I 2007 S. 1912.

22 Vgl. Werth in Blümich, EStG 2019, § 32d Rz. 1.

23 Vgl. Koss in Korn, EStG 2019, § 32d Rz. 1.

24 Vgl. Werth in Blümich, EStG 2019, § 32d Rz. 60.

25 Vgl. Werth in Blümich, EStG 2019, § 32d Rz. 41.

26 Vgl. Levedag in Schmidt, EStG 2019, § 3 Rz. 135.

27 Vgl. Ettlich in Blümich, EStG 2019, § 36 Rz. 152.

28 Vgl. Werth in Blümich, EStG 2019, § 32d Rz. 61.

29 Vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG 2019, § 43 Rz. 115.

30 Vgl. Levedag in Schmidt, EStG 2019, § 3 Rz. 135 f.

31 Vgl. Ross in Frotscher/Geurts, EStG 2019, § 3 Nr. 40 Rz. 1.

32 Vgl. Kußmaul/Kloster, DB 2016, S. 849 (851).

33 Vgl. Lindberg in Blümich, EStG 2019, § 43 Rz. 38a.

34 Vgl. Kußmaul/Kloster, DB 2016, S. 849 (850 f.).

35 Vgl. Gosch in Gosch, KStG 2015, § 8b Rz. 61.

36 5% bleiben nach § 8b Abs. 5 KStG steuerpflichtig.

37 Vgl. Kußmaul/Kloster, DB 2016, S. 849 (850 f.).

38 Vgl. Lenz, Cum-Fake, S. 18.

39 Vgl. Hoffmann in Frotscher/Geurts, EStG 2019, § 43 Rz. 5.

40 Vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG 2019, § 43 Rz. 17.

41 Vgl. BFH, Urteil vom 22.08.1990, I R 69/89, Gründe Abschn. II unter 1., BStBl. II 1991 S. 38.

42 Vgl. Lindberg in Blümich, EStG 2019, § 43 Rz. 18.

43 Vgl. BFH, Urteil vom 15.12.2002, I R 42/04, Gründe Abschn. II unter 3. Buchst. a, BFH/NV 2005 S. 1073 Nr.7; Hasselmann in Littmann/Bitz/Pust, EStG 2019, § 43 Rz. 6.

44 Vgl. Hoffmann in Frotscher/Geurts, EStG 2019, § 43 Rz. 6.

45 Vgl. BFH, Urteil vom 18.02.1970, I R 97/66, Gründe Abschn. II unter 3., BStBl. 1970 II S. 464.

46 Vom 14.08.2007; BGBl. I 2007 S. 1912.

47 Vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG 2019, § 43a Rz. 4.

48 Vgl. Hoffmann in Frotscher/Geurts, EStG 2019, § 43 Rz. 21.

49 Vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG 2019, § 43a Rz. 5.

50 Vom 14.08.2007; BGBl. I 2007 S. 1912.

51 Vgl. Hoffmann in Frotscher/Geurts, EStG 2019, § 43 Rz. 199.

52 Vgl. Koss in Korn, EStG 2019, § 32d Rz. 5.1.

53 Vgl. Quilitzsch in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG 2019, § 43 Rz. 99.

54 Vgl. Anemüller in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG 2019, § 36 Rz. 74.

55 Vgl. Hoffmann in Frotscher/Geurts, EStG 2019, § 43 Rz. 1.

56 Vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG 2019, § 43 Rz. 36.

57 BGBl. I 2011 S. 1126.

58 Zu den genauen Gründen dieser Neuregelung wird in Kapitel C unter Abschn. II eingegangen.

59 Vgl. Hoffmann in Frotscher/Geurts, EStG 2019, § 43 Rz. 40c.

60 Vgl. Lindberg in Blümich, EStG 2019, § 43 Rz. 38d.

61 Vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG 2019, § 43 Rz. 13.

62 Vgl. BFH, Urteil vom 21.09.2017, VIII R 59/14, Gründe Abschn. II unter 2. Ziff. 1, BStBl. II 2018 S. 163.

63 Vgl. BFH, Urteil vom 08.10.1991, VIII R 48/88, Gründe unter 2., BStBl. II 1992 S. 174.

64 Vgl. BFH, Urteil vom 13.11.1985, I R 275/82, Gründe Abschn. II A unter 2., BStBl. II 1986 S. 193.

65 Vgl. BFH, Urteil vom 08.07.1998, I R 57/97, Gründe Abschn. II unter 2. Buchst. a, BStBl. II 1998 S. 672.

66 Vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG 2019, § 43 Rz. 14.

67 Vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG 2019, § 44 Rz. 9 ff.

68 Vom 22.06.2011; BGBl. I 2011 S. 1126.

69 Vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG 2019, § 44 Rz. 16.1.

70 Vgl. Lindberg in Blümich, EStG 2019, § 45a Rz. 2.

71 Vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG 2019, § 45a Rz. 3 f.

72 Vom 22.06.2011; BGBl. I 2011 S. 1126.

73 Vgl. Anemüller in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG 2019, § 45a Rz. 1.

74 Vgl. Lindberg in Blümich, EStG 2019, § 45a Rz. 6 f.

75 Vgl. Loschelder in Schmidt, EStG 2019, § 36 Rz.1 und 9.

76 Vgl. Anemüller in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG 2019, § 36 Rz. 32 f.

77 Vgl. Loschelder in Schmidt, EStG 2019, § 36 Rz.1 und 9.

78 Vgl. BFH, Urteil vom 18.06.1993, VI R 67/90, Gründe Abschn. II unter 2. Buchst. a, zur LSt, BStBl. II 1994 S. 182.

79 Vgl. FG Hessen, Urteil vom 16.05.2017, 4 K 2554/13, 1. Leitsatz, BeckRS 2017 S. 117984; Gosch in Kirchhof, EStG 2019, § 36 Rz. 11.

80 Vgl. Loschelder in Schmidt, EStG 2019, § 36 Rz. 12 und 15.

81 Vgl. z.B. BFH, Urteil vom 19.12.2000, VII R 69/99, Gründe unter 1. Buchst. a, BStBl. II 2001 S. 353; BFH, Urteil vom 17.06.2009, VI R 46/07, Gründe Abschn. II unter 1 Buchst. b, BStBl. II 2010 S. 72.

82 Vgl. Ettlich in Blümich, EStG 2019, § 36 Rz. 145.

83 Vgl. BFH, Urteil vom 07.05.2013, VIII R 17/09, Gründe Abschn. II unter 2. Buchst. c aa), BFH/NV 2013 S. 1581 Nr. 10; Ettlich in Blümich, EStG 2019, § 36 Rz. 151.

84 Vgl. BMF, Schreiben vom 03.04.2017, Rz. 1, BStBl. I 2017 S. 726.

85 Vgl. Tormöhlen in Korn, EStG 2019, § 36 Rz. 37.3.

86 Vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG 2019, § 43 Rz. 25.

87 Vgl. Tormöhlen in Korn, EStG 2019, § 36 Rz. 37.3.

88 Vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2011, C-284/09, DStZ 2011 S. 2038.

89 Vgl. Tormöhlen in Korn, EStG 2019, § 36 Rz. 37.3.

90 Die Clearstream Banking AG in Frankfurt ist in Deutschland als einziger zentraler Girosammelverwahrer für die Abwicklung und Verwahrung von Wertpapieren zuständig. Vgl. Helios/Gieffers, DB 2019, S. 263.

91 Vgl. §§ 5 ff. DepotG.

92 Vgl. Rau, DStR 2007, S. 1192 (1193).

93 Vgl. Rau, DStR 2011, S. 2325 (2326).

94 Vgl. Rau, DStR 2010, S. 1267.

95 Vgl. Seer/Krumm, DStR 2013, S. 1757 (1758).

96 Vgl. FWB, §4Abs.1 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse.

97 Vgl. Rau, DStR 2010, S. 1267 (1270).

98 Vgl. Berger/Matuszewski, BB 2011, S. 3097 (3100 f.).

99 Vgl. Seip/Füllbier, BB 2007, S. 477; Storg, NWB 2007, S. 169 f.

100 Ab dem 01.01.2012 regelmäßig die Bruttodividende. Hierzu in diesem Kapitel Abschn. II unter 2.

101 Vgl. Rau, DStR 2007, S. 1192 (1194); Rau, DStR 2010, S. 1267 ff.

102 Vgl. Rau, DStR 2010, S. 1267 (1268).

103 Vgl. Spatscheck/Spilker, DB 2016, S. 2920.

104 Vgl. Knauer/Schomburg, NStZ 2019, S. 305 (306); Spengel/Eisgruber, DStR 2015, S. 785.

105 Hierzu siehe auch Abbildung 1 im Anhang.

106 Vgl. Seer/Krumm, DStR 2013, S. 1757 (1758).

107 Vgl. Seer/Krumm, DStR 2013, S. 1757 (1761).

108 I R 29/97, BStBl. II 2000 S. 527.

109 Vgl. Knauer/Schomburg, NStZ 2019, S. 305 (306); BFH, Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97, Tatbestand, BStBl. II 2000 S. 527.

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
Zur Erstattung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer insbesondere bei Cum-Geschäften
Hochschule
Hochschule München
Note
1,3
Autor
Jahr
2019
Seiten
61
Katalognummer
V540112
ISBN (eBook)
9783346167033
ISBN (Buch)
9783346167040
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Cum/Ex, Steuerbetrug, Kaitalertragsteuer, Cum/Cum, Steuerhinterziehung
Arbeit zitieren
Jessica Stempel (Autor:in), 2019, Zur Erstattung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer insbesondere bei Cum-Geschäften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/540112

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