Beschränkung der Insolvenzanfechtung in der Folgeinsolvenz

Schutz der Sanierungsfinanzierung im Restrukturierungsverfahren


Trabajo de Seminario, 2020

30 Páginas, Calificación: 14 Punkte


Extracto


Gliederung

Literaturverzeichnis

A. Einführung: Die Restrukturierungsrichtlinie
I. Allgemeines zur Richtlinie (EU) 2019/1023
II. Vorhandene Regelungen in der InsO
1. Das Insolvenzplanverfahren
2. Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
a) Eigenverwaltung
b) Schutzschirmverfahren
3. Das Verhältnis der Restrukturierung zur InsO

B. Beschränkung der Insolvenzanfechtung in der Folgeinsolvenz: Schutz der Sanierungsfinanzierung und sonstiger „Transaktionen“
I. Problemstellung
II. Allgemeines zur Insolvenzanfechtung
III. Die Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie
1. Art. 17 und Art. 18 Restrukturierungsrichtlinie
2. Erläuterung der Regelungen
IV. Parallelerscheinungen im geltenden Recht
1. Insolvenzanfechtung von Handlungen des Insolvenzverwalters
a) Insolvenzanfechtung in der Folgeinsolvenz von Handlungen des ersten Insolvenzverwalters
b) Insolvenzanfechtung in der Folgeinsolvenz von Handlungen des eigenverwaltenden Schuldners
c) Insolvenzanfechtung von Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters
2. Insolvenzanfechtung in der Folgeinsolvenz bezüglich des Insolvenzplans
a) Insolvenzanfechtung von Planumsetzungsmaßnahmen
b) Insolvenzanfechtung von Planregelungen
3. Insolvenzanfechtung eines ausländischen Sanierungsplans in der Folgeinsolvenz
4. Insolvenzanfechtung nach Scheitern einer außergerichtlichen Restrukturierung
V. Vergleich mit den vorhandenen Regelungen
1. Vergleich mit der Insolvenzanfechtung von Handlungen des Insolvenzverwalters
2. Vergleich mit der Insolvenzanfechtung von Planregelungen und Planumsetzungsmaßnahmen
3. Vergleich mit der Insolvenzanfechtung eines ausländischen Sanierungsverfahrens
4. Vergleich mit der Insolvenzanfechtung nach gescheitertem außergerichtlichem Sanierungsverfahren

C. Fazit: Auswirkungen der Richtlinie (EU) 2019/1023 auf das bisherige Recht
I. Auswirkungen auf die Insolvenzanfechtung in der Folgeinsolvenz
1. Die Auswirkungen im Einzelnen
2. Gemeinsame Auswirkungen
II. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 im Allgemeinen

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gutachten

A. Einführung: Die Restrukturierungsrichtlinie

I. Allgemeines zur Richtlinie (EU) 2019/1023

Bei der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (im Folgenden: „Restrukturierungsrichtlinie“) handelt es sich um eine Richtlinie der Europäischen Union, welche am 16. Juli 2019 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten ist1. Ziel der Richtlinie ist die Einführung eines Restrukturierungsinstruments zur Sanierung von Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens2. Dabei handelt es sich indes um ein der Insolvenz vorgelagertes Verfahren, welches dessen Eintritt vorbeugen soll3. Anlass der Richtlinie ist die verbreitete Ausrichtung des Insolvenzrechts auf Liquidierung4. Der Regelfall im deutschen Insolvenzrecht ist die Verwertung des Schuldnervermögens sowie die anschließende Erlösverteilung an die Gläubiger, s. § 1 S. 1 Fall 1 InsO (sog. Liquidationsverfahren). Die Sanierung i. S. d. Insolvenzplanverfahrens nach § 1 S. 1 Fall 2 InsO ist bislang vielmehr als Nebenziel des Insolvenzverfahrens anzusehen5. Die Restrukturierungsrichtlinie ist für die Unions-Mitgliedstaaten „hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich“, s. Art. 288 III AEUV. D. h., dass der Gesetzgeber zur Herbeiführung des geforderten Rechtszustandes verpflichtet ist6. Art. 34 I der Restrukturierungsrichtlinie fordert diesbezüglich eine Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten bis zum 17. Juli 20217.

II. Vorhandene Regelungen in der InsO

1. Das Insolvenzplanverfahren

§ 1 S. 1 Fall 2 InsO sieht abweichend von der Vermögensverwertung die abweichende Möglichkeit der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung durch ein sog. Insolvenzplanverfahrens vor8. § 217 S. 1 InsO konkretisiert als Eingangsnorm zum Insolvenzplan dessen regelbare Inhalte sowie den erfassten Personenkreis9. Der BGH ordnet den Insolvenzplan als „privatautonome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnervermögens“ ein10. Anders als im Regelfall der Liquidation kann „eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens“ getroffen werden, d. h. die Sanierung des betroffenen Rechtsträgers kann durch einen Insolvenzplan begleitet werden11. Insofern besteht im geltenden Recht eine Parallele zum von der Richtlinie vorgesehenen Restrukturierungsverfahren. Der Insolvenzplan bietet die Möglichkeit der Unternehmenssanierung und -restrukturierung durch effektive Werkzeuge der Insolvenzordnung, wobei er durch (vorläufige) Eigenverwaltung (§ 270 InsO) bzw. ein Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) umrahmt wird12.

2. Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

a) Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ist in §§ 270 ff. InsO geregelt. Kennzeichnend für sie ist, dass dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erhalten bleibt, d. h., dass sie nicht nach § 80 I InsO auf den Insolvenzverwalter übergehen13. Hinsichtlich der Verwaltung unterliegt er lediglich der Aufsicht eines sog. Sachwalters14. Zweck der Eigenverwaltung durch den Schuldner ist die Eigensanierung sowie ferner die Vereinfachung des Verfahrens und eine Kostensenkung15. Eine Parallele zum Restrukturierungsverfahren ergibt sich dahingehend, dass durch die Eigenverwaltung ebenfalls Eigensanierung angestrebt wird, die von den umfassenden Kompetenzen eines Insolvenzverwalters gem. § 80 I InsO unberührt bleibt. Eine Liquidation hingegen ist aufgrund dessen unerwünscht, dass die Eigenverwaltung i. d. R. auf Unternehmensfortführung gerichtet ist16.

b) Schutzschirmverfahren

Das sog. Schutzschirmverfahren ist in § 270b InsO geregelt. Es handelt sich um eine besondere Variante der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO, dass speziell auf Unternehmenssanierung ausgerichtet ist17. Zweck des Schutzschirmverfahrens ist die Ermöglichung der Sanierungsvorbereitung für den Schuldner unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters, ohne der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger ausgesetzt zu sein18. Eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung sieht die Restrukturierungsrichtlinie in Art. 6 im Rahmen eines sog. Moratoriums ebenfalls vor19. Überdies hat der Schuldner im Schutzschirmverfahren weitreichendere Privilegien als in der regulären Eigenverwaltung. Anzuführen ist z. B., dass der Schuldner den Sachwalter bestimmt und das Gericht hieran gebunden ist, sofern die vorgeschlagene Person nicht offensichtlich ungeeignet ist, vgl. § 270b II 2 InsO20. Im Restrukturierungsverfahren wird die Leitung der Sanierung ausweislich des Art. 5 I der Richtlinie ebenfalls in die Hände des Schuldners gelegt, sodass insofern Ähnlichkeit mit dem Schutzschirmverfahren besteht21. Den Restrukturierungsbeauftragten einer nach deutschem Recht bestehenden Tätigkeit zuzuordnen ist schwer möglich. Jedoch bestehen hinsichtlich seiner Aufgaben Überschneidungen u. A. mit Sachwaltern, aber auch mit Insolvenzverwaltern22.

3. Das Verhältnis der Restrukturierung zur InsO

Mit den Insolvenzplanverfahren sieht die InsO eine Möglichkeit der Unternehmenssanierung vor, die abweichend vom Regelverfahren keine Liquidation des insolventen Rechtsträgers bewirkt23. Die Eigenverwaltung bzw. das Sanierungsverfahren geht darüber hinaus, indem dem Schuldner im Rahmen der Sanierung seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse sowie weitere Privilegien erhalten bleiben24. Gesetzgeberische Intentionen waren die Nutzung der unternehmerischen Erfahrung der Geschäftsführung, eine Verfahrensbeschleunigung aufgrund ausbleibender Einarbeitungszeit sowie ein insgesamt geringerer Aufwand und niedrigere Kosten25. In einem kurzen Verfahren fehlen jedoch die Mittel zur tiefgreifenden Sanierung. Andauernde Verfahren ziehen Forderungen der Stakeholder nach Kapitalerhöhungen durch die Gesellschafter (z. B. Nachschüsse gem. §§ 26 ff. GmbHG) mit sich. Dies führt regelmäßig zum Verkauf des Unternehmens im Rahmen eines Asset-Deals, sog. übertagende Sanierung. Damit einhergehende etwaige Wertverluste will die Restrukturierungsrichtlinie vermeiden, indem das geplante Sanierungsverfahren weit in das Vorfeld der materiellen Insolvenz verlagert werden soll. Nationale Regelungen zur Sanierung werden dadurch indes tangiert. Inwiefern eine Sanierung gem. §§ 270 ff. InsO nach Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie noch praktisch in Erwägung zu ziehen ist, bleibt abzuwarten26.

B. Beschränkung der Insolvenzanfechtung in der Folgeinsolvenz: Schutz der Sanierungsfinanzierung und sonstiger „Transaktionen“

Die Möglichkeit eines präventiven Restrukturierungsverfahrens geht nicht zwangsweise mit einer erfolgreichen Sanierung und Rehabilitierung des Unternehmens am Markt einher. Daher ist der Weg in eine Folgeinsolvenz u. U. unvermeidlich. Fraglich ist insoweit, wie sich das gescheiterte Restrukturierungsverfahren im Rahmen der Insolvenz auf Ansprüche der Insolvenzanfechtung auswirkt27.

I. Problemstellung

Die zentrale Problematik besteht in der Behandlung der Frage, inwiefern ein Folgeinsolvenzverfahren Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO sperrt. Dies gestaltet sich insbesondere problematisch hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Maßnahmen, die im vorangegangenen Restrukturierungsverfahren getroffen wurden. Überdies stellt sich die Frage, ob Regelungen eines Restrukturierungsplans als solche in einer Folgeinsolvenz mit Insolvenzanfechtungsklagen angreifbar sind. Schließlich ist zu untersuchen, ob nach Verfahrensaufhebung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar sind, sofern sie die Umsetzung eines Restrukturierungsplans bezwecken.

II. Allgemeines zur Insolvenzanfechtung

Die in §§ 129 ff. InsO geregelte Insolvenzanfechtung dient der Korrektur von Schmälerungen der Insolvenzmasse, die – in Abgrenzung zu den §§ 80-91 InsO – vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden28. Die Achtung des „par conditio creditorum“-Grundsatzes soll durch die Insolvenzanfechtung indes dadurch gewährleistet werden, etwaige der Insolvenz vorgelagerte Transaktionen rückgängig gemacht werden können, sofern sie die Gläubiger benachteiligen29. Allgemeine setzt eine Insolvenzanfechtung demnach eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung voraus (s. § 129 I InsO)30. Als vorgenommen gilt eine Rechtshandlung, sobald ihre rechtliche Wirkung eintritt (§ 140 I InsO), sofern nicht die Ausnahme des § 147 InsO einschlägig ist31. Überdies muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Diesbezüglich ist zwischen den allgemeinen Anfechtungsgründen (§§ 133, 134 InsO) und den besonderen Tatbeständen (§§ 130-132, 135 ff. InsO) zu differenzieren. Der Unterschied besteht darin, dass erstere auch im Einzelzwangsvollstreckungsrecht gelten (s. §§ 3, 4 AnfG), während letztere nur im Insolvenzverfahren greifen32. Nach § 129 I InsO steht das Anfechtungsrecht dem Insolvenzverwalter zu. Bei Ausübung des Anfechtungsrechts handelt er „materiell-rechtlich sowie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse“33. Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung ist gem. § 143 I 1 InsO die Rückgewähr des durch die anfechtbare Handlung Erlangten zur Insolvenzmasse. Dabei handelt es sich um einen obligatorischen Rückgewähranspruch, der gegen den Empfänger der anfechtbaren Handlung gerichtet ist34. Die Insolvenzmasse darf durch die Anfechtung jedoch nicht besser stehen als ohne Vornahme der anfechtbaren Handlung, weshalb § 144 InsO den Interessen des Anfechtungsgegners Rechnung trägt35.

III. Die Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie

Hinsichtlich des Schutzes von Sanierungsfinanzierungen und sonstigen Transaktionen im Rahmen eines richtliniengemäßen Restrukturierungsverfahrens vor Insolvenzanfechtungen i. S. d. §§ 129 ff. InsO erlegen Art. 17 und 18 der Restrukturierungsrichtlinie dem nationalen Gesetzgeber bestimmte Vorgaben auf. Für eine richtlinienkonforme Umsetzung des Verhältnisses von Sanierungsmaßnahmen und Insolvenzanfechtung ist somit eine nähere Betrachtung von Art. 17 und 18 geboten.

1. Art. 17 und Art. 18 Restrukturierungsrichtlinie

Artikel 17 – Schutz für neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neuen Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen in angemessener Weise geschützt werden. Zumindest dürfen im Falle einer späteren Insolvenz des Schuldners:

a) neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden und
b) die Geber solcher Finanzierungen nicht deshalb einer zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Haftung unterliegen, weil eine solche Finanzierung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, außer es liegen zusätzliche im nationalen Recht festgelegte Gründe vor.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 nur für neue Finanzierungen gilt, sofern der Restrukturierungsplan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wurde, und nur für Zwischenfinanzierungen, die Ex-ante-Kontrollen unterlagen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Zwischenfinanzierungen, die gewährt werden, nachdem der Schuldner zur Begleichung seiner fällig werdenden Schulden nicht mehr in der Lage war, vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 ausschließen.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Geber von neuen Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen Anspruch darauf haben, in späteren Insolvenzverfahren Zahlungen vorrangig gegenüber anderen Gläubigern zu erhalten, die andernfalls höher- oder gleichrangige Forderungen hätten.

Artikel 18 – Schutz für sonstige Transaktionen im Zusammenhang mit der Restrukturierung

(1) Unbeschadet des Artikel 17 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Transaktionen, die angemessen und unmittelbar notwendig für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans sind, im Falle einer späteren Insolvenz eines Schuldners nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden, weil solche Transaktionen die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, außer es liegen zusätzliche im nationalen Recht festgelegte Gründe vor.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 nur gilt, sofern der Plan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wurde oder sofern solche Transaktionen Ex-ante-Kontrollen unterlagen.
(3) Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 Transaktionen ausschließen, die durchgeführt werden, nachdem der Schuldner zur Begleichung seiner fällig werdenden Schulden nicht mehr in der Lage ist.
(4) Zu den Transaktionen nach Absatz 1 gehören mindestens

a) die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans;
b) die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung;
c) die Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit, unbeschadet eines anderen im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Schutzes;
d) andere als unter den Buchstaben a bis c genannte Zahlungen und Auszahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.

(5) Unbeschadet des Artikels 17 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Transaktionen, die angemessen und unmittelbar notwendig für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans sind und die im Einklang mit dem von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigten Restrukturierungsplan durchgeführt werden, im Falle einer späteren Insolvenz des Schuldners nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden, weil solche Transaktionen die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, außer es liegen zusätzliche im nationalen Recht festgelegte Gründe vor.

2. Erläuterung der Regelungen

Intention der Artikel 17 und 18 ist es, Neufinanzierungen und Zwischenfinanzierungen sowie bestimmte sonstige Transaktionen vor einer späteren Insolvenzanfechtung zu schützen. Art. 17 I sieht für Neu- und Zwischenfinanzierungen vor, dass sie nicht für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden dürfen, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und die Finanzierungsgeber allein deshalb keiner Haftung unterliegen dürfen. Neue Finanzierung meint ausweislich des Art. 2 I Nr. 7 der Richtlinie „von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger zur Umsetzung eines Restrukturierungsplans bereitgestellte finanzielle Unterstützung, die in diesem Restrukturierungsplan enthalten ist.“ Zwischenfinanzierungen hingegen sind gem. Art. 2 I Nr. 8 „finanzielle Unterstützungen (…) während der Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, (die) angemessen und unverzüglich notwendig (sind), damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen kann oder um den Wert des Unternehmens zu erhalten oder zu steigern“. Das Restrukturierungsvorhaben erfordert zum einen eine Betriebsfortführung und zum anderen die Umsetzung des Restrukturierungsplans. In beiden Fällen ist der Schuldner dringend auf die Bereitstellung finanzieller Mittel angewiesen. Unter solchen versteht man im weiten Sinne auch „Bürgschaften Dritter (…), Waren, Vorräte, Rohstoffe und Versorgungsdienstleistungen“36.

Sofern derartige Fremdfinanzierungen in einer etwaigen Folgeinsolvenz von den §§ 129 ff. InsO erfasst und mittels einer Insolvenzanfechtungsklage angegriffen werden könnten, würden in Betracht kommende Kreditinstitute von einer Bereitstellung finanzieller Mittel absehen. Dies würde die Erfolgsaussichten der Sanierung in erheblichem Maße gefährden. Das Anfechtungsverbot soll sich jedoch nicht auf andere, im nationalen Recht verankerte, Gründe erstrecken, wie etwa Betrug oder Bösgläubigkeit37.

Art. 17 II ermächtigt die Mitgliedstaaten dazu, den Anfechtungs- sowie Haftungsschutz des Abs. 1 im Falle neuer Finanzierungen von einer verwaltungs- oder justizbehördlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig zu machen. Der Schutz von Zwischenfinanzierungen soll indes nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen der vorgeschlagene Restrukturierungsplan bestätigt wird, da dies bei der Gewährung von Zwischenfinanzierungen nicht sicher abzusehen ist. Zwecks Missbrauchsvorbeugung sollen in dem Fall allerdings nur Zwischenfinanzierungen geschützt sein, die „bis zur Bestätigung des Plans nach vernünftigem Ermessen unverzüglich erforderlich sind“. Art. 17 II ermächtigt die Mitgliedstaaten diesbezüglich zur Einführung eines Ex-ante-Kontrollmechanismusses. Die Kontrolle sollte dabei von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Gläubigerausschuss oder dem Restrukturierungsbeauftragten durchgeführt werden38.

Art. 17 III erlaubt es den Mitgliedstaaten Zwischenfinanzierungen vom Anwendungsbereich des Abs. 1 auszunehmen, sofern sie gewährt werden, nachdem dem Schuldner die Begleichung seiner fälligen Schulden nicht mehr möglich war. Der von Abs. 1 vorgesehene Anfechtungs- und Haftungsschutz stellt indes nur eine Mindestgarantie dar. Die Gewährung eines Kredites an einen insolvenzgefährdeten Schuldner birgt hohe Risiken. Deshalb können die Mitgliedstaaten gem. Art. 17 IV potentiellen Kreditgebern weitere Anreize schaffen, etwa indem man ihnen einen Anspruch darauf gibt, dass ihre Forderungen in einem Insolvenzverfahren vorrangig zu befriedigen sind39. Würde man die Finanzierungen als sonstige Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 InsO einstufen, hätten die Finanzierungsgeber bei Umsetzung des Art. 17 IV gem. § 53 InsO einen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus der Insolvenzmasse und keine bloße Insolvenzforderung.

Zur Förderung einer präventiven Restrukturierungskultur ist es indes erforderlich auch sonstige angemessene und unverzügliche Transaktionen vor späteren Insolvenzanfechtungsklagen zu schützen. Insoweit sieht Art. 18 I eine dem Art. 17 I ähnliche Regelung für Transaktionen zur Aushandlung eines Restrukturierungsplans vor. Auch sie dürfen allein aufgrund ihrer gläubigerbenachteiligenden Wirkung nicht für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden. Art. 18 II, III treffen eine den Art. 17 II, III vergleichbare Regelung, allerdings nicht für Finanzierungen, sondern für Transaktionen zur Aushandlung des Restrukturierungsplans. Der Transaktionsschutz bezweckt es Bedenken der Gläubiger hinsichtlich einer etwaigen Nichtigkeit von Transaktionen mit dem Schuldner zu beseitigen, sofern die Restrukturierung nicht zum Erfolg führt. Art. 18 IV zählt bestimmte Transaktionen auf, die unabdingbar zum Anwendungsbereich des Art. 18 I zählen sollen. Dazu zählen Gebühren und Kosten in Bezug auf die Ausarbeitung des Restrukturierungsplans sowie die Inanspruchnahme professioneller Beratung in Zusammenhang mit der Restrukturierung. Zudem sind auch Arbeitnehmerlöhne für bereits erbrachte Arbeitsleistungen sowie andere Zahlungen und Auszahlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs erfasst. Die Schutzwirkung des Art. 18 I tritt bereits zu einem dem formellen Restrukturierungsverfahren vorgelagerten Zeitpunkt ein. Davon abgesehen sieht Art. 18 V eine vergleichbare Regelung für angemessene und unmittelbar notwendige Transaktionen zur Umsetzung des Restrukturierungsplans vor. Umsetzungsmaßnahmen sind indes dann geschützt, wenn sie auf einem justiz- oder verwaltungsbehördlich bestätigten Restrukturierungsplan beruhen. Im Unterschied zu Art. 18 I ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Schutzwirkung „die Gewährung der Aussetzung oder die Eröffnung des präventiven Restrukturierungsverfahrens“40.

[...]


1 Riggert/Seagon, NZI-Beilage 2019, 5.

2 Harmann, ZInsO 2019, 1701.

3 Arnold, NZI-Beilage 2019, 49.

4 Zipperer, NZI-Beilage, 2019, 10.

5 MüKo/ Ganter/Bruns, InsO, § 1 Rn. 85; Rattunde/ Smid /Zeuner, InsO, § 1 Rn. 40.

6 Zipperer, NZI-Beilage, 2019, 10.

7 MüKo/ Eidenmüller, InsO, Vorb. vor §§ 217-269, Rn. 77.

8 Braun/ Ludwig, InsO, § 1 Rn. 8.

9 Andres /Leithaus, InsO, § 217 Rn. 1.

10 BeckOK/ Geiwitz/von Danckelmann, InsO, § 217 Rn. 1.

11 Foerste, InsolvenzR, Rn. 475.

12 BeckOK/ Geiwitz/von Danckelmann, InsO, § 217 Rn. 1.

13 Nerlich/Römermann/ Riggert, InsO, § 270 Rn. 2.

14 Schmidt/ Undritz, InsO, § 270 Rn. 1.

15 Braun/ Riggert, InsO, § 270 Rn. 1.

16 Foerste, InsolvenzR, Rn. 605.

17 Nerlich/Römermann/ Riggert, InsO, Vorb. Vor §§ 270-285 Rn. 7.

18 BeckOK/ Martini, InsO, § 270b Rn. 1.

19 Arnold, NZI-Beilage 2019, 49.

20 Andres/ Leithaus, InsO, § 270b Rn. 11.

21 Seagon, NZI-Beilage 2019, 73.

22 Seagon, NZI-Beilage 2019, 73.

23 BeckOK/ Madaus, InsO, § 1 Rn. 9.

24 Schmidt/ Undritz, InsO, Vorb. zu §§ 270-285 Rn. 1.

25 MüKo/ Kern, InsO, Vorb. vor §§ 270-285 Rn. 6.

26 Pluta, NZI-Beilage 2019, 57.

27 Thole, NZI 2017, 129.

28 Uhlenbruck/ Borries/Hirte, InsO, § 129 Rn. 1.

29 Braun/ de Bra, InsO, § 129 Rn. 1.

30 Nerlich /Römermann, InsO, § 129 Rn. 5, 33, 62.

31 BeckOK/ Raupach, InsO, § 129 Rn. 38.

32 Foerste, InsolvenzR, Rn. 298.

33 MüKo/ Kayser/Freudenberg, InsO, § 129 Rn. 192.

34 Braun/ Riggert, InsO, § 143 Rn. 2.

35 Foerste, InsolvenzR, Rn. 340.

36 RL (EU) 2019/1023, EG (66).

37 RL (EU) 2019/1023, EG (67).

38 RL (EU) 2019/1023, EG (68).

39 RL (EU) 2019/1023, EG (68).

40 RL (EU) 2019/1023, EG (69).

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Beschränkung der Insolvenzanfechtung in der Folgeinsolvenz
Subtítulo
Schutz der Sanierungsfinanzierung im Restrukturierungsverfahren
Universidad
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht)
Curso
Seminar zu ausgewählten Problemen des Zivilprozess-, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
Calificación
14 Punkte
Autor
Año
2020
Páginas
30
No. de catálogo
V541319
ISBN (Ebook)
9783346170422
ISBN (Libro)
9783346170439
Idioma
Alemán
Palabras clave
Insolvenz Restrukturierung Sanierung Insolvenzanfechtung Restrukturierungsrichtlinie
Citar trabajo
Thies Lennart Mirbach (Autor), 2020, Beschränkung der Insolvenzanfechtung in der Folgeinsolvenz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/541319

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