Der Direktzugang zu physiotherapeutischen Leistungen in Deutschland. Chancen und Herausforderungen

Eine Literaturübersicht


Tesis (Bachelor), 2019

54 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Methodik

3 Rahmenbedingungen - Relevante Akteure und politische Rahmenbedingungen
3.1. Status Quo
3.2. Sektoraler Heilpraktiker begrenzt auf den Bereich Physiotherapie
3.3. Blankoverordnung und Spitzenverband der Heilmittelerbringer
3.4. Möglichkeit des Direktzuganges
3.5. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA, §91 des SGB V)
3.6. Gesundheitsökonomische Evaluation
3.7. Steuerungselemente der Selbstbeteiligung und Budgetierung
3.8. Möglichkeiten der Qualifikation zum/zur Physiotherapeuten/in

4 Chancen und Herausforderungen des Direktzuganges
4.1 Ökonomie - Qualität & Wirtschaftlichkeit
4.2 Attraktivität des Berufes durch mehr Autonomie
4.3 Systembedingte Chancen und Herausforderungen
4.3.1 Ergebnisse aus dem Modellvorhaben zur Blankoverordnung
4.3.2 Ausgabenverantwortung
4.3.3 Rahmenbedingungen
4.4 Begrenzte diagnostische Kompetenzen
4.5 Zwischenfazit

5 Diskussion
5.1 Chancen und Herausforderungen von Ökonomie - Qualität & Wirtschaftlichkeit
5.2 Chancen und Herausforderungen für die Attraktivität des Berufes durch mehr Autonomie
5.3 Systembedingte Chancen und Herausforderungen
5.4 Chancen und Herausforderungen von begrenzten diagnostischen Kompetenzen

6 Limitation

7 Fazit

8 Literaturverzeichnis

Abstract

Keywords: Direktzugang, Physiotherapie, Deutschland, Ökonomie, Modellvorhaben, diagnosti­sche Kompetenz, Autonomie, Aufstiegschancen, gesundheitliche Versorgung

Einleitung: In den vergangenen Jahren zeichnete sich in den Daten der Bundesagentur für Arbeit zur Fachkräfteengpassanalyse ein wachsender Fachkräftemangel in der Physiotherapie ab (Bun­desagentur für Arbeit, 2018). Die Zukunftsprognosen um den fortschreitenden demografischen Wandel und die Zunahme chronischer Erkrankungen in Deutschland machen ein Umdenken über die Aufgabenverteilung der Gesundheitsberufe erforderlich (Richter, 2009; Sachverständigenrat, 2018). Ein Mittel, um den Beruf der Physiotherapeuten/innen attraktiver zu machen, könnte der Direktzugang sein. Welche Chancen und Herausforderungen für die Einführung des Direktzu­gangs zu physiotherapeutischen Leistungen lassen sich identifizieren?

Methodik: Es wurde eine systematische Literaturrecherche durchgeführt und 42 relevante Refe­renzen identifiziert. Des Weiteren wurden 36 externe Referenzen zur Analyse hinzugezogen. Ins­gesamt wurden 80 Referenzen verwendet.

Ergebnisse: Der Direktzugang bietet vor allem Chancen für mehr Autonomie, sowie Ökonomie und Qualität in der Physiotherapie, dies belegen Studien aus dem Ausland. Die Chancen für den Direktzugang in Deutschland könnten mit einem Modellvorhaben für Direktzugang auch in Deutschland untersucht werden, wenn dafür eine gesetzliche Modellklausel geschaffen würde. Die Herausforderungen beziehen sich überwiegend auf die begrenzten diagnostischen Kompe­tenzen der Therapeuten und die systemischen Herausforderungen.

Diskussion: Es könnte zielführend sein den Direktzugang in Verbindung mit einer vorausgehen­den Akademisierung umzusetzen, so wie es in allen anderen Ländern mit vollem Direktzugang umgesetzt wurde. Darauffolgend würde erwartet, dass die Attraktivität des Berufes durch mehr Autonomie und Aufstiegschancen in der Physiotherapie dem Fachkräftemangel entgegenwirken und die Ressourcen des Gesundheitssystems effizient eingesetzt werden können, somit kann die gesundheitliche Versorgung der Menschen in Deutschland gesichert werden kann.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Literaturrecherche

Abbildung 2: Zusammensetzung des Plenums des G-BA

Abbildung 3: Derzeitiges System der Heilmittelverordnung

Abbildung 4: Option 1

Abbildung 5: Option 2

Abbildung 6: Option 3

Abbildung 7: Übergangslösung des Direktzugangs zu 37 physiotherapeutischen Leistungen

Abbildung 8: Chancen und Herausforderung des Direktzugangs 41 zu physiotherapeutischen Leistungen in Deutschland

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Zuordnung der ökonomischen Faktoren 14 des Direktzugangs zu durchgeführten Studien

Tabelle 2: Ökonomische Chancen und Herausforderungen

Tabelle 3: Attraktivitätssteigerung des Berufes durch mehr Autonomie

Tabelle 4: Systembedingte Chancen und Herausforderungen

Tabelle 5: Begrenzte diagnostische Kompetenzen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In Deutschland entscheidet bisher die ärztliche Heilmittelverordnung über die Art und Länge der physiotherapeutischen Behandlung. Bedingt durch die Zukunftsprognosen um den fortschreiten­den demografischen Wandel und die Zunahme chronischer Erkrankungen in Deutschland ist ein Umdenken über die Aufgabenverteilung der Gesundheitsberufe jedoch erforderlich (Richter, 2009; Sachverständigenrat, 2018). Es ist wichtig, frühzeitige Interventionen zu schaffen, um die gesundheitliche Versorgung der Menschen zu sichern. Eine Möglichkeit dazu stellt der Direktzu­gang zu physiotherapeutischen Leistungen dar. Insbesondere aus den Reihen der Physiothera- peuten/innen bekommt das Bestreben zum Direktzugang zur Physiotherapie in Deutschland Zu­stimmung. Im Gegensatz zu der Ärzteschaft, welche vor allem die damit verbundenen Heraus­forderungen sieht und gewisse Voraussetzungen fordert (Brasch & Räbiger, 2011; Kronast, 2015). Ein Direktzugang hätte viele Vorteile für Patienten/innen, Therapeuten/innen und das Ge­sundheitssystem, dies zeigen Studien, die aus dem Ausland vorliegen (Hiller, Spitzer, & Borgetto, 2015). In sieben Ländern (Australien, Niederlande, Großbritannien, Schweden, Finnland, Neu­seeland, einige Bundesstaaten in den USA) ist der Direktzugang bereits vollständig umgesetzt, sodass die Patienten/innen sowohl durch private als auch durch öffentliche Finanzierung ohne Überweisung des/der Arztes/Ärztin eine/n Physiotherapeuten-/in aufsuchen können. In anderen westlichen Staaten ist der Direktzugang nur für privatversicherte Patienten-/innen möglich. Die WCPT (World Confederation for Physical Therapy) setzt sich auf internationaler Ebene für den Direktzugang ein und bezweckt mit dessen Einführung die Stärkung der beruflichen Eigenstän­digkeit und Autonomie der Physiotherapeuten-/innen (C. Beyerlein, Stieger, & von Wietersheim, 2011a; Haar, 2006; Weeber, 2017). In Australien wird der Direktzugang seit 1976 praktiziert, es ist somit das Land mit der weltweit längsten Erfahrung mit diesem Thema (C. Beyerlein et al., 2011a; Weeber, 2017). In dem Treffen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände (BVG) 2009 wurde der Direktzugang für Deutschland diskutiert und die Frage aufgeworfen, ob sich die Therapeuten/innen einen Direktzugang überhaupt zutrauen. Dies lässt noch ungelöste Probleme in den Fokus stellen. Insbesondere Befähigungsprüfungen und Abrechnungsmecha­nismen sollen auf gesundheitspolitischer Ebene gelöst werden, bevor der Direktzugang Realität werden kann (Richter, 2009). In Deutschland gibt es mehrere Möglichkeiten die Berufsbezeich­nung Physiotherapie zu erlangen, beispielsweise an einer Berufsfachschule oder an einer Hoch­schule. Es besteht die Diskussion einer effektiveren Bedarfsdeckung durch die hochschulische Ausbildung (Kronast, 2015). Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Ge­sundheitswesen gibt im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit regelmäßige Gutachten zur bedarfsgerechten Steuerung der Gesundheitsversorgung heraus (Hügler, 2007). Schon 2007 und 2012 hat der Sachverständigenrat zur Begutachtung des Gesundheitswesens empfohlen die Aufgabenverteilung zwischen den Berufen im Gesundheitswesen neu zu ordnen. Des Weiteren wurde dazu aufgerufen, den Gesundheitsberufen mehr Handlungsautonomie zu geben und die Gesundheitsversorgung effizienter zu machen. Insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Physiotherapeuten/innen und den Ärzten/innen soll optimiert werden (Sachverständigenrat, 2012; Schämann, 2018). Im Jahr 2018 erklärt dieser Sachverständigenrat, dass mehr Gestal­tungsspielräume für Physiotherapeuten/innen, etwa durch Blankoverordnungen oder gar den Di­rektzugang ohne ärztliche Verordnung, zu erwägen sind (Sachverständigenrat, 2018). Somit ergibt sich folgende Fragestellung: Welche Chancen und Herausforderungen für die Einfüh­rung des Direktzugangs zu physiotherapeutischen Leistungen lassen sich identifizieren?

Aufbau der Arbeit

In der vorliegenden Bachelorarbeit werden die Chancen und Herausforderungen für die Einfüh­rung des Direktzugangs zu physiotherapeutischen Leistungen in Deutschland herausgearbeitet. Die vorliegende Arbeit gliedert sich wie folgt in fünf Teile. Der erste Teil gibt eine kurze Einleitung in die Relevanz des Direktzugangs in Deutschland. In Teil zwei wird die methodische Vorgehens­weise dieser Arbeit beschrieben. Der Teil drei behandelt die Rahmenbedingungen für den Direkt­zugang und den aktuellen Stand des Zugangs zur Physiotherapie in Deutschland. Hierin wird ein Überblick über die dazu gehörigen Themen, die Ausbildung, die Relevanz der Weiterbildung zum „sektoralen Heilpraktiker begrenzt auf den Bereich Physiotherapie“, sowie Definitionen des Di­rektzugangs gegeben. Des Weiteren wird eine Beschreibung der relevanten Akteure für den Di­rektzugang und die für 2021 geplante sogenannte Blankoverordnung beschrieben, sowie Begriff- lichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Direktzugang stehen, erklärt. Teil vier bildet den Hauptteil dieser Arbeit. Mit Hilfe einer Literaturrecherche werden im Folgenden die Ergebnisse, welche sich zu den Chancen und Herausforderungen für die Einführung des Direktzugangs zu physiotherapeutischen Leistungen in Deutschland aus der Literatur identifizieren lassen, heraus­gearbeitet, untergliedert und dargestellt. Die Untergliederung erfolgt in Ökonomie - Qualität & Wirtschaftlichkeit, die Steigerung der Attraktivität des Berufsstandes durch mehr Autonomie und die begrenzten Diagnostischen Kompetenzen der Physiotherapeuten/innen, sowie die systembe­dingten Chancen und Herausforderungen des Direktzugangs. Die systembedingten Chancen und Herausforderungen beziehen sich auf das Modellvorhaben zur Blankoverordnung, die Ausgaben­verantwortung (Budgetierung) und auf Modelle, die beschreiben, in welcher Form der Direktzu­gang organisiert werden könnte. Die begrenzten diagnostischen Kompetenzen der Physiothera­peuten in Deutschland werden in dem Vergleich zu anderen Ländern mit Direktzugang dargestellt und Lösungsvorschläge der vorliegenden Literatur aufgezeigt. Zudem wird ein Zwischenfazit ge­zogen, welches die Chancen und Herausforderungen übersichtlich darstellt. In Teil fünf wird die Bachelorarbeit diskutiert und es werden Lösungsmöglichkeiten dargestellt, sowie ein Ausblick gegeben. Der sechste Teil dieser Arbeit stellt eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse die­ser Arbeit dar.

2 Methodik

Hierzu wurde eine systematische Literaturanalyse über die Suchmaschine LIVIVO durchgeführt. Die Suchmaschine LIVIVO liefert Datenquellen bezogen auf die Fachbereiche der Medizin, Ge­sundheit, Ernährungs-, Umwelt- und Agrarwissenschaften. Die Suchmaschine LIVIVO bezieht ihre Datenquellen aus ca. 70 Fachdatenquellen, unter anderem aus den für diese Arbeit relevanten großen Datenbanken MEDLINE (PubMed), CINAHL, PEDro: Physiotherapy Evidence Database, Kataloge von ZB MED, Cochrane, Base (Bielefeld) und dem Katalog der Deutschen Sporthoch­schule. Somit wurde darauf verzichtet, die Eingabe der Suchbegriffe in allen oben aufgeführten Datenbanken der medizinischen und gesundheitlichen Fachbereiche, zusätzlich zu nutzen. In der Suchmaschine LIVIVO wurden mit dem Suchbegriff „Direktzugang Physiotherapie“ 61 Ergeb­nisse gefunden, nach der Begutachtung der Überschriften in Bezug auf Doppelungen und nicht relevante Referenzen sind noch 46 Referenzen vorhanden. Referenzen, welche sich auf einzelne Krankheitsbilder bezogen, wurden als nicht relevant betrachtet. Von diesen 46 Referenzen wur­den nach dem Lesen der Abstracts weitere Doppelungen entfernt, somit stehen 40 Referenzen zur Verfügung. Außerdem ergibt die Recherche über LIVIVO mit dem englischen Suchbegriff „di­rect access physical therapy germany“ 41 Treffer, diese wurden weiter eingegrenzt mit einem „Klick“ zur Eingrenzung des Fachgebietes auf Medizin und Gesundheit, somit wurde Agrar aus­geschlossen. Die weiterhin 24 zur Verfügung stehenden Referenzen werden auf die gleiche Re­levanz überprüft wie die Ergebnisse des deutschen Suchbegriffs. Es blieben keine relevanten Quellen übrig. Es wurde zusätzlich auf Pedro gesucht und der Suchbegriff „direct access physical therapy“ verwendet. Dies ergab 11 Treffer, nach dem Lesen der Überschriften wurden 6 Refe­renzen identifiziert und auf weitere Relevanz geprüft. Die Referenzen aus Pedro, welche sich auf spezifische Krankheitsbilder beziehen, wurden nicht berücksichtigt. Letzten Endes werden 2 Re­ferenzen nach dem Lesen der Abstracts weiterverwendet. Des Weiteren können bisher 36 ex­terne Referenzen durch das Schneeballsystem aus physiotherapeutischen Zeitschriften und Ge- setztestexten hinzugezogen werden. Die Aufstellung der Referenzen kann aus der folgenden Grafik entnommen werden. Besonders häufig wurden Referenzen aus physiotherapeutischen Fachzeitschriften, wie beispielsweise physiopraxis, physioscience, ZVK -Journal, VPT Magazin gefunden. Am relevantesten waren aktuelle Forschungsarbeiten (Masterarbeiten oder Disserta­tionen) von Physiotherapeuten/innen. In der folgenden Abbildung wird die oben beschriebene Vorgehensweise dargestellt.

Abbildung 1 : Literaturrecherche

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Flow diagram zur Darstellung der Literaturrecherche in Anlehnung an PRISMA State- ments(Moher D., 2009)

3 Rahmenbedingungen - Relevante Akteure und politische Rah­menbedingungen

3.1. Status Quo

Der Zugang zur Physiotherapie wird in Deutschland im fünften Sozialgesetzbuch geregelt. Dieser erfolgt indem ein Patient eine Überweisung des/der Arztes/Ärztin für eine physiotherapeutische Anwendung bekommt, welche über den Heil- und Hilfsmittelkatalog geregelt wird (Brasch & Räbiger, 2011). /Im Berufsrecht wird unterschieden zwischen so genannten Heilberufen (Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker), die eigenverantwortlich behandeln dürfen und den Heilhilfsberufen bzw. Gesundheitsfachberufen (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden), die eine/n Patien- ten/in grundsätzlich nicht ohne ärztliche Anordnung behandeln dürfen (Bundesverwaltungsgericht, 2009). Es gilt also der Arztvorbehalt nach §15 & 28 SGB V (Wich & Räbiger, 2016).

§ 28 SGB V Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

„(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des/der Arztes/Ärztin, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausrei­chend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Per­sonen, die von dem/der Arzt/Ärztin angeordnet und von ihm zu verantworten ist.“("Sozialgesetz- buch V ", 2019)

§15 SGB V Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte

„Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c“ (siehe zur Erläuterung des Modellvorhabens unter 3.3. Systembedingte Chancen und Herausforderungen) „etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleis­tungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie von dem/der Arzt/Ärztin (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.“("Sozialgesetzbuch V ", 2019)

Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut/in berechtigt nicht zur Aus­übung der Heilkunde. Dies ergibt sich daraus, dass es keine explizite Erlaubnisnorm gibt. Dies gilt auch, wenn ein/e Patient/in eine Leistung bzw. ein Heilmittel ohne kassenärztliche Finanzie­rung -also als Privatleistung- in Anspruch nehmen möchte (Hüter-Becker, 2004).

3.2. Sektoraler Heilpraktiker begrenzt auf den Bereich Physiotherapie

Eine Ausnahme stellt seit 2009 die sektorale Heilpraktiker Erlaubnis dar. Diese schließt Physio­therapeuten/innen ein, welche eine 60 Unterrichtseinheiten umfassende Weiterbildung zum sekt­oralen Heilpraktiker abschließen, ein Mindestalter von 25Jahren und eine mindestens 4-jährige Berufserfahrung vorweisen können. Folgende Kenntnisse und Fähigkeiten müssen bei dem Ge­sundheitsamt nachgewiesen werden:

1. Eine eingeschränkte Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten über die Abgren­zung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut/in gegenüber den allgemein als Heilpraktiker/in tätigen Personen und den Ärzten/innen vorbehaltenen heilkundlichen Be­handlungen
2. Eine eingeschränkte Überprüfung von ausreichenden diagnostischen Fähigkeiten in Be­zug auf einschlägige Krankheitsbildern.

Zudem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde, inklusive der rechtlichen Grenzen der nicht-ärztlichen Ausübung der Heilkunde, nachzuweisen (Ministerium für Gesundheit, 2012; Repschläger, 2019). Bei der Überprüfung zu Punkt 2 werden Kenntnisse in der Indikationsstel­lung für die Durchführung physiotherapeutischer Behandlungsmethoden verlangt, welche der/die Physiotherapeut/in nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) nach ärztlicher Verordnung auch erbringen darf. Der/Die Physiotherapeut/in darf den/die Patienten/in im Rah­men der Indikationsstellung und der daraus resultierenden Behandlung keiner Gefahr aussetzen. Sind die vorrangegangenen Punkte beim Gesundheitsamt nachgewiesen, darf die Heilkunde be­schränkt auf den Bereich der Physiotherapie angewendet werden (Ministerium für Gesundheit, 2012). Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich Physiotherapie stellt jedoch keine Kassenleistung für den/die Patienten/in dar, er darf diese jedoch als Privatleis­tung in Anspruch nehmen (Alt, 2016; Bundesverwaltungsgericht, 2009; Weeber, 2017). Im Rah­men des § 18EstG ist ein/e niedergelassener Physiotherapeut/in mit der Erlaubnis der Ausübung des sektoralen Heilpraktikers dazu ermächtigt, die Gebühren für seine erbrachten Leistungen selbst zu erheben. Die zu kalkulierenden Gebühren können auch von dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker/innen abweichen, jedoch sind diese Einkünfte laut §18(2) Einkommenssteuerge­setz (EstG) steuerpflichtig. Ebenso sind die sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie nicht an die exakten Budget- und Leistungsvorgaben der gesetzlichen Kassen gebunden. Die Höhe der Vergütung ist somit individuell anpassbar. Die therapeutischen Leistungen für Physiotherapie sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn sie einem Rezept durch eine/n Arzt/Ärztin oder Heil- praktiker/in unterliegen, hierzu zählt auch der sektorale Heilpraktiker für Physiotherapeuten/in- nen.

Wichtig ist, dass nach der Behandlungen durch den/die Physiotherapeuten/in im Anschluss an eine Verordnung eines/r Arztes/Ärztin oder Heilpraktikers/in grundsätzlich keine steuerfreie Heil­behandlung gegeben ist, sofern für diese Anschlussbehandlungen keine neue Verordnung vor­liegt (Bundesministerium der Finanzen, 2012; Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2018; Bundesrepublik Deutschland, 2019).

3.3. Blankoverordnung und Spitzenverband der Heilmittelerbringer

Im Jahr 2016 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einem Gesetzesentwurf zur „Stär­kung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ geplant, aus dem hervorgeht, dass unter bestimmten Bedingungen die Therapeuten/innen selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie, sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen dürfen. Um zu erproben, ob die sogenannte „Blankoverordnung“ zur Überführung in die Regelversorgung geeignet ist, wird in jedem Bundes­land ein Modellvorhaben durchgeführt (Bundesregierung, 2017; Rieser, 2016; Wich & Räbiger, 2016). Die sogenannte Blankoverordnung wird nun voraussichtlich ab Januar 2021 fester Be­standteil der Regelversorgung des deutschen Gesundheitswesens werden. Dies wurde im Mai 2019 gesetzlich durch das Termin- Versorgungs- Strukturgesetz, kurz TSVG festgelegt (Physio Deutschland, 2019). Dem Gesetzesentwurf zu Folge soll der/die Arzt/Ärztin weiterhin die Diag­nose erstellen und die Therapie verschreiben, jedoch stellt er bei bestimmten Indikationen nur noch flexible „Blankoverordnungen“ aus. Das bedeutet, dass die Methode, der Zeitabstand und die Dauer der Behandlung durch den/die Therapeuten/in eigenmächtig bestimmt wird (Oldenburg, 2018). Dadurch wird die Verantwortung von dem/der Arzt/Ärztin auf die Physiothe- rapeuten/innen übertragen. Die bis jetzt alleinige Verantwortung des/der Arztes/Ärztin für die In­dikationsstellung und für die rationale und wirtschaftliche Therapie wird aufgespalten. Dem/Der Arzt/Ärztin obliegt die medizinisch korrekte Diagnosestellung, wobei die Verantwortung der The­rapie auf die Physiotherapeuten/innen über geht (Repschläger, 2019). Die Grundvoraussetzun­gen dafür sind Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband der Heilmittelerbringer und dem Spitzenverband der Krankenkassen. Welche Vereinbarungen getroffen werden sollen, sind in den folgenden Gesetzestexten beschrieben.

„(1) Der Spitzenverband „Bund der Krankenkassen“ schließt mit bindender Wirkung für die Kran­kenkassen, mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen, auf Bundesebene, für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Ein­zelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen, haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. Die Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 zu schließen“ (Bundesamt für Justiz, 2019). „(1) ...Die Verträge sind bis zum 15. November 2020 zu schließen. Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt-/in festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können. Die Auswahl der Therapie darf dabei nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen verordnungsfähigen Heilmittel erfolgen“.“ Vor Abschluss der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben“...und... „Einver­nehmen herzustellen“ (Bundesamt für Justiz, 2019). Die zu treffenden Vereinbarungen sind dem §125a Abs 2 Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung des SGB V zu ent- nehmen(Bundesamt für Justiz, 2019). Die physiotherapeutischen Verbände VPT, IFK und ZVK sind Mitglieder in dem Spitzenverband der Heilmittelerbringer (SHV). Dieser verhandelt mit dem GKV- Spitzenverband die Vergütung und berät die Politik zu relevanten Themen der Physiothe­rapie. Der SHV vertritt nach §125 SGB V die berufspolitischen Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und ist Ansprechpartner für die Belange der Heilmittelversorgung, der An­sprechpartner der Politik, der Ministerien, der Selbstverwaltungsorgane und anderer bedeutender Organisationen des Gesundheitswesens (Bundesamt für Justiz, 2019; Buse, 2018). Im Jahr 2008 hat der SHV ein Gesetz erwirkt, in dem ein Modellvorhaben für mehr Autonomie von Physiothe- rapeuten-/innen erprobt werden darf, dieses ist im §63 Abs3b des SGB V verankert (Nast et al., 2018; Wich & Räbiger, 2016). Es wurden mehrere Modellvorhaben durchgeführt. Ein Modellvor­haben wurde von dem IFK und der gesetzlichen Krankenkasse BIG über einen Zeitraum von acht Jahren durchgeführt. In dem Modellvorhaben wurde eine Interventionsgruppe und eine Kontroll­gruppe erstellt. In der Interventionsgruppe sind die Angaben „Anzahl pro Woche, Heilmittel und Verordnungsmenge“ auf den Rezepten geschwärzt worden. Die Anzahl pro Woche, Heilmittel und Verordnungsmenge, sind vom Physiotherapeuten-/in selbst bestimmt worden. Auf den Re­zepten stand jedoch weiterhin die Diagnose des/der Arztes/Ärztin (Baumann, 2018; Hügler, 2008; Oldenburg, 2018; Rieser, 2016; Schämann, 2018). Die Ergebnisse des Modellvorhabens von dem IFK und der gesetzlichen Krankenkasse BIG direkt werden unter 4.1.Systembedingte Her­ausforderungen genauer erläutert. Der SHV fordert neue Bildungs- und Qualifikationswege, um die berufliche Autonomie der Physiotherapeuten/innen in Deutschland zu stärken. Ärzte/innen sind weniger qualifiziert, physiotherapeutische Verordnungen zu verschreiben, da sie Therapie, Art und Therapiefrequenz weniger gut einschätzen können als Physiotherapeuten/innen. Durch die Ungenauigkeit der Diagnosen und Therapiearten auf den Verordnungen sind Physiothera- peuten-/innen gezwungen, selbständig sowie eigenverantwortlich, die Diagnosen und weitere Therapieentscheidungen zu treffen (Weeber, 2017).

3.4. Möglichkeit des Direktzuganges

Als Voraussetzung für ein Modellvorhaben, in dem der Direktzugang erprobt werden kann, ist eine weiterführende gesetzliche Grundlage notwendig, welche dies erlaubt. Ausgelöst durch die positiven Ergebnisse aus dem Modellvorhaben des IFK zusammen mit der gesetzlichen Kran­kenkasse BIG direkt, ist in dem Heil- und Hilfsmittelstärkungsgesetz (HHVG) eine Blankoverord­nung entworfen worden. Das im Jahr 2017 vom Bundestag verabschiedete HHVG2017 hat die Frage, ob es die „Blankoverordnung“ oder den „Direktzugang“ geben soll, auf den Plan gerufen (Bundesregierung, 2017; Rieser, 2016; Wich & Räbiger, 2016). Es werden in der Literatur meh­rere Definitionen des Direktzugangs zu physiotherapeutischen Leistungen beschrieben. Zalpour 2010 beschreibt den Direktzugang, auch genannt direct access wie folgt: „Mit direct access bzw. open access ist ein direkter bzw. offener Zugang zur physiotherapeutischen Leistung gemeint, die keiner ärztlichen Überweisung/Verordnung bedürfen...“ „Der Status des First-contact Practi­tioner (FCP) erlaubt es Physiotherapeutinnen ihre Patienten/innen ohne eine zuvor erfolgte ärzt­liche Überweisung bzw. Verordnung zu untersuchen und zu behandeln sowie eine Prognose über den Verlauf der Erkrankung aufzustellen.“ (Claus Beyerlein, 2010) Konrad et al 2016 halten fest, dass im Rahmen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) vom 26.08.2009 der Di­rektzugang über den Umweg des sektoralen Heilpraktikers bereits Realität ist und die Frage, ob ein Direktzugang zu befürworten ist, überholt sei (Claus Beyerlein, 2010; Bundesverwaltungsgericht, 2009; Konrad, Konrad, & Geraedts, 2016). Beim Direktzugang kann der/die Patient/in ohne vorherigen Arztbesuch, somit ohne ärztliche Verordnung, eine/n Physotherapeuten/in aufsuchen. In diesem Fall stellt der/die Physiotherapeut-/in die Diagnose und entscheidet über die Therapieart und -dauer oder entscheidet, ob eine ärztliche Weiterbehandlung notwendig ist (Grosch, 2016). Es bestehe nur noch die Frage, ob der Direktzugang von den Krankenkassen finanziert werden solle (Konrad et al., 2016).

3.5. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA, §91 des SGB V)

Die Heilmittel-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung, welche die Grundsätze, Inhalte und die Voraussetzungen der Verordnungsmöglichkeiten von Ärzten/innen beinhalten, wird von dem G-BA bestimmt. In dem Heilmittelkatalog wird festgehalten, welche Heilmittel, also auch physio­therapeutische Leistungen, in welchem Umfang und bei welchen Erkrankungen verordnet werden dürfen. (Bundesausschuss, 2019).

Abbildung 2 : Zusammensetzung des Plenums de G-BA

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Plenum des G-BA setzt sich aus 5 Mitgliedern der GKV, des GKV-Spitzen- verbandes, 3 unparteiischen Mitglie­dern, 5 Mitgliedern der Leistungserbrin­ger, der Deutschen Krankenhausgesell­schaft (DKG), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassen­zahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Patientenvertretung zu­sammen.

Es gibt 9 Unterausschüsse, welche die Entscheidungsvorbereitungen tref- fen(Bundesausschuss). Im G-BA hat der SHV kein Mitbestimmungs- und Mitspracherecht. Die Heilmittelerbringer fordern, dass dies im GBA verankert werden muss (Buse, 2018). Der SHV ist jedoch nach §92 Absatz 6 Satz 2 SGB V zur Stellungnahme bezüglich der Heilmittel-Richtlinie berechtigt. Sobald die Be­lange dritter involviert sind, ist ein Stellungnahmeverfahren verpflichtend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung treffen jährlich die Vorgaben für den Abschluss von Heilmittelvereinbarungen auf Landesebene nach § 84 Abs. 1 SGB V sowie regionale Ausgabenvolumen für das Folgejahr (Kassenärztliche Bundesvereinigung 2018). Um bundesweit eine einheitliche qualitative und hochwertige Heilmit­telversorgung zu sichern, gibt es Rahmenempfehlungen und -vorgaben zur Regulierung der Heil­mittelversorgung (Bundesausschuss, 2019).

3.6. Gesundheitsökonomische Evaluation

Eine Kosten-Nutzen-Analyse wird durchgeführt, um Entscheidungen über die Kosteneffektivität zu treffen. Dies ist ein ausschlaggebender Faktor, wenn es um Entscheidungen zu den Vergü­tungen von Leistungen geht, welche von den Krankenkassen übernommen werden. Wenn bei­spielsweise zwei Behandlungen abgewogen werden sollen, die gleich gute Ergebnisse erbringen, wird die effektivere Methode ausgewählt, welche den größeren Gewinn an Lebensqualität und Zeit gegen die Kosten erzielt. Der Begriff „Lebensqualität“ bezeichnet die Vorstellung des Men­schen von seiner Stellung im Leben, im Kontext des Kultur- und Wertesystems, in dem er lebt, und in Beziehung zu seinen Zielen, Erwartungen, Normen und Belangen, so wird sie von der WHO definiert. Eine einheitliche Definition gibt es jedoch nicht (Hüter-Becker, 2004). Das Robert Koch Institut beschreibt: „gesundheitsbezogene Lebensqualität (Health-Related Quality of Life, HRQoL) als ein multidimensionales „Konstrukt“ aus physischen, psychischen und sozialen Di­mensionen und schließt deutlich mehr ein als lediglich Aussagen zum individuellen Gesundheits­zustand. Wesentliche Orientierung ist hierbei die subjektive Wahrnehmung durch den Proban­den“ (Robert Koch Institut, 2011). Die Berechnung der Kosteneffektivität ist eine Weiterentwick­lung der QUALY-Methode (Hüter-Becker, 2004). Im Rahmen des Modellprojektes von IFK und BIG nach §63 SGB V ist der EuroQol (EQ-5D-D), ein Selbstbewertungsbogen, angewendet wor­den. Er besteht aus zwei Teilen: Im ersten Teil wird die gesundheitsbezogene Lebensqualität in Beweglichkeit/Mobilität, Für-sich-selbst-sorgen, Allgemeine Tätigkeiten (bspw. Arbeit, Hausar­beit, Familien- und Freizeitaktivitäten), Schmerzen/ körperliche Beschwerden sowie Angst/ Nie­dergeschlagenheit gemessen. Im zweiten Teil des Selbstbewertungsbogens bewerten die Stu­dienteilnehmer ihren momentanen Gesundheitszustand zwischen 0 und 100 auf einer visuellen Analogskala (VAS) (Schämann, 2018).

3.7. Steuerungselemente der Selbstbeteiligung und Budgetierung

Die Budgetierung ist ein wichtiges Steuerungselement, um die zur Verfügung stehenden Res­sourcen sinnvoll einzusetzen. Bedingt durch die ökonomische Knappheit sollte das deutsche Ge­sundheitssystem alle Ressourcen effizient nutzen. Patienten/innen, die das Recht auf Gesund­heitsleistungen haben, welche durch die Versicherungsgeber/Krankenkassen zu Verfügung ste­hen, werden die Gesundheitsleistungen bis auf das Maximum ausschöpfen. Die Patienten/innen würden die Leistungen ohne das Bestehen einer Versicherung nicht oder nur begrenzt in An­spruch nehmen. Dieses Verhalten wird in der Fachliteratur als „Moral Hazard“ bezeichnet. Des Weiteren kann hierbei ein Phänomen entstehen, das „expost moral hazard“ heißt, welches be­deutet, dass nach dem Auftreten der Beschwerden die Behandlungskosten beeinflusst werden (Finkelstein, 2014; Matusiewicz, 2014; Schulenburg, 2013; Schumann, 2011). Damit das deut­sche Gesundheitssystem mit seinen begrenzten finanziellen Ressourcen effizient genutzt wird, ist eine Selbstbeteiligung als ein Steuerungsinstrument wichtig. Somit lassen sich die Behand­lungskosten für Heilmittel eindämmen. Zurzeit zahlen Patienten/innen, welche mit einer Heilmit­telverordnung eine/n Physiotherapeuten/in aufsuchen, 10 Euro Rezeptgebühren je Verordnung und 10% der gesamten Behandlungskosten (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2019). Die Regulierung des Marktes im Hinblick auf verfügbares physiothe­rapeutisches Therapieangebot wird durch den Gesetzgeber erwirkt. Dieser legt fest, dass die Vertragsärzte der Krankenkassen dem § 106 des SGB V unterliegen, welcher der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung dient. Dies geschieht aufgrund des § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V, welcher besagt:

„(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“("Sozialgesetzbuch V ", 2019)

Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit geschieht durch die Krankenkassen und Kassenärztli­chen Vereinigungen. Vertragsärzte sind verpflichtet, dort Rechenschaft über ihre Verordnungen abzulegen. Ob ein Verstoß gegen § 84 des SGB V vorliegt, entscheidet eine Prüfstelle. Diese kann bei Bedarf eine Honorarkürzung auferlegen mit der Begründung den Krankenkassen den Mehraufwand zu erstatten (Kronast, 2015).

3.8. Möglichkeiten der Qualifikation zum/zur Physiotherapeuten/in

In einigen Gesundheitssystemen wird ein akademischer Abschluss zur Ausübung der Physiothe­rapie verlangt, beispielsweise in Großbritannien, in Schottland, den USA und den Niederlanden. In Deutschland gibt es jedoch vier verschiedene Möglichkeiten, die Qualifikation für die Berufs­bezeichnung „Physiotherapeut/in“ zu erlangen. Möglichkeit 1 ist die dreijährige Ausbildung zum/zur Physiotherapeuten/in, welche den theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die praktische Ausbildung von 1.600 Stunden beinhaltet. Für die Ausbildungszulas­sung benötigen die Anwärter/innen mindestens eine mittlere Reife. Möglichkeit 2 ist die verkürzte Ausbildung zum/zur Physiotherapeuten/in. Diese kann durch eine voran gegangene Ausbildung als Masseur/in und Medizinische/r Bademeister/in, mit geringerem Stundenumfang von 1.400 Stunden im theoretisch-praktischen Unterricht und 700 Stunden in der praktischen Ausbildung absolviert werden. Je nach Fachschule kann die Umschulung in neun, zwölf oder achtzehn Mo­naten beendet werden. Möglichkeit 3 ist ein Weiterbildungsstudium, welches berufsbegleitend nach der in Möglichkeit 1 oder 2 beschriebenen Ausbildung aufgenommen werden kann. Mög­lichkeit 4 ist die Absolvierung des Modellstudiengangs. Im Jahr 2009 wurde vom Bundesministe­rium für Gesundheit mit dem § 9 des MPhG eine Modellklausel zur Erprobung von Ausbildungs­angeboten, welche mit der Weiterentwicklung des Physiotherapeutenberufs durch primärqualifi­zierende Studiengänge und akademische Physiotherapeuten/innen versehen ist, eingeführt (Kronast, 2015). Die Gestaltung der physiotherapeutischen Ausbildungsinhalte für alle Bundes­länder beschränkt sich einzig auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeu­ten (PhysTh-AprV), sowie das Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) aus dem Jahr 1994. Neben diesen können Berufsfachschulen landesspezifische Richtlinien und verbindliche Lehrpläne verabschieden. Diese sind unter verschiedenen Bezeichnungen zu finden, wie bei­spielsweise Lehrpläne, Rahmenrichtlinien oder Ausbildungsrichtlinien (Bundsesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, 1994a, 1994b; Konrad et al., 2016; Kronast, 2015; Weeber, 2017). Die landesspezifischen Richtlinien und verbindlichen Lehrpläne werden von jedem einzelnen Bundesland selbst erstellt. Es gibt ein Curriculum des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) aus dem Jahr 2013 und eine Ausbildungsleitlinie der World Confederation for Physical Therapy (WCPT) aus dem Jahr 2007, an dem sich die Bundesländer orientieren können(Konrad et al., 2016). Verschiedene Autoren fordern eine Akademisierung der Ausbildung für die Einfüh­rung des Direktzugangs, sie erhoffen sich eine damit einhergehende Steigerung der Effizienz. Die Schwächen der deutschen Ausbildungen in Bezug auf Kompetenzen der deutschen Physio­therapeuten/innen werden unter 4.4. Begrenzte diagnostische Kompetenzen weiter erläutert (Klein, Rottler, & von Wietersheim, 2018; Konrad et al., 2016).

4 Chancen und Herausforderungen des Direktzuganges

Es konnten vier zentrale Punkte aus der systematischen Recherche zu dem Direktzugang in Deutschland identifiziert werden. Diese sind die Ökonomie - Qualität & Wirtschaftlichkeit, die At­traktivität des Berufsstandes durch mehr Autonomie, die systembedingten Chancen & Heraus­forderungen sowie die begrenzten diagnostischen Kompetenzen der Physiotherapeuten-/innen in Deutschland und werden auf den folgenden Seiten beschrieben.

4.1 Ökonomie - Qualität & Wirtschaftlichkeit

Studien aus dem Ausland und Inland haben gezeigt, dass die Umsetzung eines Direktzugangs zu Kosteneinsparungen und geringen Wartezeiten in der physiotherapeutischen Versorgung füh­ren, dies kann einigen Referenzen entnommen werden (C. Beyerlein, Stieger, & von Wietersheim, 2011b; Bishop et al., 2017; Brasch & Räbiger, 2011; Konrad et al., 2016; Kopkow, Lange, Schmitt, & Petzold, 2016; Küther, 2014b; Nast et al., 2018; Ojha, Snyder, & Davenport, 2014; Piscitelli, Furmanek, Meroni, de Caro, & Pellicciari, 2018; J. Räbiger, 2012; Richter, 2009; Robert & Stevens, 1997; Schämann, 2018; Steinecke, 2012).

Tabelle 1: Zuordnung der ökonomischen Faktoren des Direktzugangs zu durchgeführten Studien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Der physiotherapeutische Direktzugang in Deutschland, internationaler Vergleich ausbil­dungsinhaltlicher und struktureller Bedingungen (Weeber, 2017)

Die eingesparten Kosten entstehen durch den Wegfall von Zusatzdiagnostik (z.B. Röntgenüber­weisungen) und Medikamenten. Einige Studien berichten von besseren klinischen Behandlungs­resultaten (Brasch & Räbiger, 2011; Nast et al., 2018; Ojha HA, 2018). Es gibt 31 Länder in denen ein Direktzugang für Privatleistungen existiert, jedoch nicht als Kassenleistung, aber es gibt auch 19 Länder in denen der Direktzugang öffentlich finanziert angeboten wird (Oldenburg, 2018). Ei­nige Autoren in dem vorigen Abschnitt bedienen sich hauptsächlich den Primärquellen, welche die Studien in der folgenden Tabelle darstellt. Diese hat Sina Weeber in ihrer Masterarbeit sehr übersichtlich herausgearbeitet.

In einem der ersten systematischen Reviews aus den Vereinigten Staaten werden verringerte Wartezeiten und Kosten für den/die Patienten/innen sowie steigende Zufriedenheit der Patien- ten/innen als Potenzial des Direktzugangs beschrieben. Die Veränderung der Genesungszeit der Behandlungsresultate sowie die Kosten für das Gesundheitssystem wurden nicht berücksichtigt. Eine aktuelle Studie aus dem Jahr 2014 von Ohja et all stellt die Effekte des Direktzugangs zur Physiotherapie und der ärztlich verordneten Physiotherapie gegenüber. In dieser wurden Daten über klinische Behandlungsresultate, Wirtschaftlichkeit und Nutzung sowie praktische Umsetzun­gen ausgewertet. Ziel des Reviews war es zudem den Konsumenten, Politikern und Kostenträ­gern Schlussfolgerungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität des Direktzugangs zur Physi­otherapie zu liefern. Die Ergebnisse zeigen hinsichtlich der Gesundheitskosten je Behandlungs­serie für Patienten-/innen und Kostenträger Einsparungen unter dem Direktzugang. Bildgebungs- verfahren, Injektionen und Medikamente stellen die wahrscheinlichste Ursache der Kostenein­sparung dar. Die Anzahl physiotherapeutischer Behandlungseinheiten war bei Patienten/innen mit Direktzugang geringer als bei den Patienten/innen, welche von dem/der Arzt/Ärztin überwie­sen wurden. Ebenso konnten weniger begleitende Untersuchungen und Behandlungen wie Bild- gebung (z. B. Röntgenaufnahmen) und pharmazeutische Interventionen identifiziert werden. Eine Verringerung der Arztkontakte konnte nicht konstant bestätigt werden. Die Patientenzufriedenheit beim Direktzugang verglichen mit dem von dem/der Arzt/Ärztin überwiesenen Patienten/innen fiel höher aus. Es konnten bessere Behandlungserfolge bei Behandlungsabschluss erreicht werden. Dazu gehören das Erreichen von Therapiezielen, geringere Krankheitstage, geringere Schmer­zen und der Abschluss der Behandlungsserie. Außerdem wurden keine Schädigungen der Pati­enten/innen identifiziert. Um Gesundheitskosten zu verringern und Anreize für optimal Behand­lungsresultat hervorzurufen, sollten Krankenkassen sollten diesen den Direktzugang zur Physio­therapie einführen. Die Ergebnisse der Arbeit konnten nicht eins zu eins auf das deutsche System übertragen werden. Diese wurden im Vereinigten Königreich, den Niederlanden und den Verei­nigten Staaten durchgeführt. Die Unterschiede im Gesundheitssystem beziehen sich hauptsäch­lich auf die Finanzierung des Systems (Privatwirtschaftliches, staatliches und oder gemischtes System sowie aus privater und öffentlicher Gesundheitsversorgung ohne Versicherungspflicht). Der Literaturreview hilft die Positionen der Physiotherapie über interprofessionelle Zusammenar­beit und die Förderung der Attraktivität der Gesundheitsberufe zu stärken (Ojha HA, 2018). In dem Modellprojekt von IFK und BIG direkt zum Modelvorhaben zur Blankoverordnung (nicht zum Direktzugang) waren die Kosten für medizinische Leistungen in der Gesamtstichprobe der Kon­trollgruppe höher als in der Modellgruppe. Hierdurch wird interpretiert, dass die geeignete Pati­entenpopulation für eine potenzielle Einführung des Direktzugangs in Deutschland, Patienten/in­nen mit muskuloskelettalen Beschwerden, welche einen kurz- und mittelfristigen Behandlungs­bedarf aufweisen, sich als geeignete Gruppe darstellen könnten. Patienten-/innen mit kurz- und mittelfristigen Behandlungsbedarf mit muskuloskelettalen Beschwerden sind die geeignete Ziel­gruppe für eine potenzielle Einführung des Direktzugangs in Deutschlands. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Modellgruppe signifikant zufriedener und in den EuroQol-Dimensionen „all­gemeine Tätigkeiten“ und „Schmerzen/Beschwerden“ bessere Behandlungsergebnisse als die Kontrollgruppe aufweisen (Nast et al., 2018; Schämann, 2018). Die eingangs aufgezeigte Bedeu­tung des EuoQol wird unter 3.6. Gesundheitsökonomische Evaluation beschrieben.

4.2 Attraktivität des Berufes durch mehr Autonomie

Die Vertreter/innen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelerbringer und des Sachverstän­digenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen fordern die interprofessio­nelle Zusammenarbeit und Förderung der Attraktivität der Gesundheitsberufe (Ojha et al., 2014; Ojha HA, 2018; Richter, 2009; Sachverständigenrat, 2018). In den vergangenen Jahren zeichnet sich in den Daten der Bundesagentur für Arbeit zur Fachkräfteengpassanalyse ein wachsender Fachkräftemangel in der Physiotherapie ab (Bundesagentur für Arbeit, 2018; Julia Krüger, 2014). Die Ursachen für den wachsenden Fachkräftemangel in der Physiotherapie können mangelnde Autonomie, schlechte Vergütungen und Rahmenbedingungen sowie ausgabenintensive Aus- und Weiterbildung sein. Um dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken muss der Beruf der Phy­siotherapie attraktiver werden. Dies kann durch die Professionalisierung der Physiotherapie ge­schehen, welche durch mehr Autonomie, angemessenere Vergütung sowie einer eigenständigen Wissenschaft gekennzeichnet ist (Schäfer Axel;Braun Cordula, 2018). Eine negative Entwicklung des Berufsbildes kann nur aufgehalten werden, wenn die primärqualifizierenden Studiengänge der Modellklausel bis zum Auslaufen im Jahre 2021 als Vollakademisierung umgesetzt wird (Wolf, 2019).

[...]

Final del extracto de 54 páginas

Detalles

Título
Der Direktzugang zu physiotherapeutischen Leistungen in Deutschland. Chancen und Herausforderungen
Subtítulo
Eine Literaturübersicht
Universidad
College of Health
Calificación
2,0
Autor
Año
2019
Páginas
54
No. de catálogo
V541402
ISBN (Ebook)
9783346258045
Idioma
Alemán
Palabras clave
Physiotherapie, Deutschland, Ökonomie, Modellvorhaben, diagnostische Kom-petenz, Autonomie, Aufstiegschancen, gesundheitliche Versorgung, Direktzugang
Citar trabajo
Sabrina Schwalbe (Autor), 2019, Der Direktzugang zu physiotherapeutischen Leistungen in Deutschland. Chancen und Herausforderungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/541402

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Título: Der Direktzugang zu physiotherapeutischen Leistungen in Deutschland. Chancen und Herausforderungen



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