Diese Arbeit behandelt die möglichen Entschädigungsansprüche der durch die COVID-19-Pandemie Betroffenen. Dabei werden neben allgemeinen Ausführungen um das viel diskutierte Infektionsschutzgesetz die Rechte der Arbeitnehmer innerhalb dessen erörtert. Des Weiteren werden schwerpunktmäßig etwaige Entschädigungsansprüche der durch die angeordneten Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen thematisiert.
Infolge des ausgebrochenen und sich mittlerweile zu einer weltweiten Pandemie ausgebreiteten COVID-19 Virus, verschlimmert sich neben der Zahl der Infizierten, der wirtschaftliche Schaden vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Tag zu Tag.
Das durch den Bund beschlossene Finanzierungspaket, mit den darin bereit gestellten Geldern reicht vielfach nicht annähernd aus, um den wirtschaftlichen Verlust aufzufangen oder gar auszugleichen. Infolge dessen setzt sich der Autor mit der Möglichkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz auseinander. Ein bisher glücklicherweise nicht besonders zu beachtendes Gesetz, in welchem jedoch Möglichkeiten zu finden sind, in der aktuellen negativen wirtschaftlichen Situation entschädigt zu werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Entschädigung für Arbeitnehmer
1. Ablauf des Verfahrens
2. Antragsfrist
II. Entschädigungsanspruch § 65 IfSG
III. Rechtsgrundlage § 28 IfSG
IV. Anspruchsgrundlagen außerhalb des IfSG
V. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Möglichkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen für Entschädigungsansprüche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die aufgrund behördlicher Maßnahmen im Kontext der Covid-19-Pandemie wirtschaftliche Einbußen erlitten haben.
- Analyse der Entschädigungsansprüche für Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Untersuchung der Anwendbarkeit des § 65 IfSG für Betriebsschließungen.
- Rechtliche Einordnung der Eingriffsbefugnisse gemäß § 28 IfSG.
- Prüfung von Entschädigungsmöglichkeiten außerhalb des IfSG, insbesondere im allgemeinen Ordnungsrecht.
- Diskussion der Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen.
Auszug aus dem Buch
III. Rechtsgrundlage § 28 IfSG
Jedoch lässt sich auch der § 28 Absatz 1, Satz 2 IfSG als Ermächtigungsgrundlage begründen.
„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt“ (Auszug aus § 28 Absatz 1 Satz 1)
„Kann die zuständige Behörde insbesondere Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten“ (Auszug aus § 28 Absatz 1 Satz 2)
Dies ist die Ermächtigungsgrundlage aufgrund dessen die Allgemeinverfügungen bzw. Rechtsverordnungen die Schließung von Unternehmen und Veranstaltungen verfügen.
Nehmen wir nun einmal als Beispiel die Stadt S und das Unternehmen U, welches sich in der Stadt S befindet. Unternehmen U muss aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt S seine Betriebsstätte schließen. Als Ermächtigungsgrundlage kommt nun § 28 Absatz 1, Satz 2 IfSG in Betracht.
Hiernach könnte es nun reichen, dass es einen Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen in der Stadt S gibt, oder sich womöglich schon mehrere unwissentlich infiziert haben können. Damit wäre die Eingriffsermächtigung nach Satz 1 gegeben.
Aufgrund der zuvor genannten Umstände wäre nun eine an einer übertragbaren Krankheit § 2 Nr. 3 IfSG erkrankte Person und damit ein Kranker im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden.
Die nun vorliegende Eingriffsermächtigung würde es demnach erlauben - soweit notwendig – insbesondere Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu beschränken oder zu verbieten.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Entschädigung für Arbeitnehmer: Dieses Kapitel erläutert die Voraussetzungen für Verdienstausfallentschädigungen bei Tätigkeitsverboten sowie den Ablauf des Antragsverfahrens für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
II. Entschädigungsanspruch § 65 IfSG: Hier wird geprüft, ob § 65 IfSG als Anspruchsgrundlage für Vermögensnachteile dient, die durch behördliche Maßnahmen gegen Betriebsstätten entstehen.
III. Rechtsgrundlage § 28 IfSG: Dieses Kapitel analysiert § 28 IfSG als Generalermächtigung für staatliche Schutzmaßnahmen und diskutiert die Verhältnismäßigkeit dieser Anordnungen.
IV. Anspruchsgrundlagen außerhalb des IfSG: Es werden alternative Entschädigungsmöglichkeiten nach allgemeinem Ordnungsrecht sowie die Problematik des Nichtstörer-Status erörtert.
V. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass trotz möglicher Detailprobleme die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung aufgrund der hohen Schutzgüter rechtlich meist Bestand haben.
Schlüsselwörter
Infektionsschutzgesetz, IfSG, Entschädigungsanspruch, Verdienstausfall, Tätigkeitsverbot, Betriebsschließung, Pandemie, Covid-19, Rechtsgrundlage, § 28 IfSG, § 65 IfSG, Nichtstörer, Verhältnismäßigkeit, Gefahrenabwehrrecht, Allgemeinverfügung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Situation von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die durch behördliche Anordnungen während der Covid-19-Pandemie ihre Tätigkeit unterbrechen oder Betriebe schließen mussten, und prüft mögliche Entschädigungsansprüche.
Welches sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind das Infektionsschutzgesetz (IfSG), Entschädigungsrecht bei staatlichen Eingriffen, die Auslegung von Ermächtigungsgrundlagen und die Grundsätze des allgemeinen Ordnungsrechts.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, ob Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Gewinne oder Verdienstausfälle aus dem Infektionsschutzgesetz oder anderen Rechtsquellen ableiten können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit folgt einer juristischen Auslegungsmethode, bei der gesetzliche Tatbestände des Infektionsschutzgesetzes analysiert und auf die aktuelle pandemische Lage angewendet werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der §§ 56, 65 und 28 IfSG sowie die Untersuchung von Entschädigungsansprüchen im Rahmen des allgemeinen Ordnungsrechts bei rechtmäßigen Betriebsschließungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Entschädigungsanspruch, IfSG, Betriebsschließung, Nichtstörer und Verhältnismäßigkeit.
Wie unterscheidet die Arbeit zwischen Verhütung und Bekämpfung?
Die Arbeit stellt einen zweistufigen Aufbau fest: Während die Verhütung der Gefahrenabwehr bei drohender Gefahr dient, ist die Bekämpfung auf bereits ausgebrochene Krankheiten gerichtet, was eine höhere Eingriffsintensität rechtfertigt.
Warum lehnt die Arbeit einen direkten Anspruch nach § 65 IfSG für Unternehmen ab?
Die Arbeit argumentiert, dass § 65 IfSG nur bei Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG greift, behördliche Schließungsanordnungen jedoch zumeist auf § 28 IfSG gestützt werden, was den direkten Anspruch ausschließt.
Was bedeutet die "Figur des Zweckveranlassers"?
Sie beschreibt die mittelbare Störereigenschaft, bei der ein Unternehmen durch seine geschäftliche Tätigkeit einen Publikumsverkehr auslöst, der als kausal für die Verbreitung des Virus angesehen werden kann, und somit als Störer in Anspruch genommen wird.
- Arbeit zitieren
- Nico Schmidt (Autor:in), 2020, COVID-19. Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Arbeitgeber Arbeitnehmer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/541586