Religionspolitik oder Humanitas - Zur Diskussion um die 'Christenbriefe' bei Plinius


Dossier / Travail de Séminaire, 2006

20 Pages, Note: 2+


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Inhalt der Christenbriefe und Problemstellung

III. Plinius als Religionpolitiker

IV. Plinius als Humanist

V. Pro und Kontra

VI. Weder noch?

VII. Abkürzungsverzeichnis

VIII. Literaturverzeichnis
VIII. 1. Quellen
VIII. 2. Sekundärliteratur

I. Einleitung

Um das Jahr 112 n. Chr. hielt sich Gaius Plinius Caecilius Secundus – Plinius der Jüngere (ca. 62-113 n. Chr.) als kaiserlicher Legat in der Provinz Pontus-Bithynien in Kleinasien auf. Als Statthalter und Sonderbeauftragter war er dort mit den unterschiedlichsten Aufgaben und Angelegenheiten befaßt. Einblick in das Leben der Provinz und in Plinius Amtstätigkeit bietet das 10. Buch seiner Briefsammlung, in dem die amtliche Korrespondenz mit dem Kaiser Trajan niedergelegt ist. Plinius schildert Probleme, gibt Berichte und erbittet sich in Einzelfragen Anweisungen und Entscheidungen vom Princeps.

Einzigartig in dieser Briefsammlung und darüber hinaus sind die sogenannten Christenbriefe[1]. Anlaß waren Prozesse gegen Christen, mit denen sich Plinius zu befassen hatte, und in deren Verlauf sich für ihn verschieden gelagerte Rechtsprobleme ergaben. Seine Fragen sowie einen Bericht über seine bisherige Prozeßführung übermittelte er an den Kaiser. Trajans Bestimmungen, wie mit den Christen zu verfahren sei, sind in einem kurzen Antwortbrief enthalten[2].

Zusammen bilden diese beiden Briefe die wichtigste Quelle zum Thema Christenprozesse in der Zeit vor den großen Verfolgungen ab dem 3.Jh.; wichtig zum einen, weil es sich um die einzige erhaltene Quelle handelt, die nicht über christlich gefärbte Vermittlung auf uns gekommen ist, und zum andern stellt sie das älteste Dokument mit einer staatlichen Stellungnahme zum Christenproblem dar. Allgemein gelten die Christenbriefe als das zentrale Zeugnis für den Umgang mit dem Christentum im römischen Reich, insbesondere für die Rechtslage der Christen vor dem Opferedikt des Decius Mitte des 3.Jh. n. Chr.

Der Relevanz dieser Quelle haben wir eine Fülle von Forschungsliteratur zu verdanken[3]. Der Umstand aber, daß sie quasi singulär steht und in ihrer inhaltlichen Bedeutung nur schwer in einem sonst undefinierten Koordinatensystem zu verorten ist, beschert uns auch viel gelehrte Spekulation und gewagte Hypothesen[4]. Die Christenbriefe bereiten heutigen Interpreten erhebliche Schwierigkeiten und scheinen mehr Fragen aufzuwerfen als zu erhellen. Grob skizziert sieht das Problemfeld, in dem man sich hier bewegt, wie folgt aus: Warum wurden Christen verfolgt? Gab es ein allgemeines, staatliches Verbot des Christentums? Auf welcher rechtlichen Basis? Wie geht Plinius in den Christenprozessen vor und wie ist sein Handeln einzuordnen? Mit welchen speziellen Fragen wendet sich Plinius an Trajan, verfolgt er eine bestimmte Absicht? Und wie ist die Antwort des Kaisers zu bewerten?

Ziel dieser Arbeit ist, die aktuelle Forschungsdiskussion anhand zweier prägnanter Positionen näher zu beleuchten. Es folgt zunächst eine kurze inhaltliche Darstellung der Christenbriefe mit einer genaueren Problematisierung einiger strittiger Punkte.

II. Inhalt der Christenbriefe und Problemstellung

Das Schreiben des Plinius läßt sich in drei Abschnitte unterteilen[5]. Einleitend betont er seine mangelnde Erfahrung mit Christenprozessen. Aus Unsicherheit wende er sich Rat suchend an den Kaiser. Dabei sei ihm insbesondere unklar, was und wieweit man in den Christenprozessen zu strafen und zu untersuchen pflegt, was er in drei Alternativfragen präzisiert: (1) ob das Alter der Angeklagten zu berücksichtigen sei oder nicht, (2) ob vom Christentum Abgefallenen Verzeihung zu gewähren ist oder nicht, und (3) ob das Christsein an sich (nomen ipsum) bestraft werden soll, auch ohne Verbrechen, oder die mit dem Christsein zusammenhängenden Verbrechen (flagitia cohaerentia). Im anschließenden Hauptteil gibt Plinius Bericht, wie er bis zum Absenden des Briefes verfahren ist. Dabei unterscheidet er zwei Phasen. In der ersten hatte er es mit persönlich angezeigten Personen zu tun. Diejenigen unter ihnen, die wiederholt gestanden, Christen zu sein[6], ließ er zur Hinrichtung abführen. In einer zweiten Anklagewelle wurden Personen anonym zur Anzeige gebracht. Hier differenziert er zwischen fälschlich als Christen Angezeigten, die mittels eines Opfers vor den heidnischen Göttern[7] ihre Unschuld beweisen mußten[8], und Apostaten, also Leuten, die vom Christentum abgefallen waren[9]. Auch diese ließ er die „Opfertests“ vollziehen, ergriff aber die Gelegenheit, sie zu ihrer christlichen Vergangenheit zu befragen. Im Ergebnis dieser Befragung, überprüft durch Folterung zweier christlicher Sklavinnen, konnte Plinius keine Spur von Verbrechen ausmachen, die mit dem Christentum in Verbindung gestanden hätten[10]. Er „fand nichts anderes, als einen verworrenen, maßlosen Aberglauben“[11]. Dies veranlaßte ihn schließlich, die Verhandlungen auszusetzen und sich an Trajan zu wenden. Am Schluß des Briefes unterstreicht Plinius die Relevanz des Christenproblems: Viele Menschen jeden Alters und Standes sind bei ihm angeklagt, „die Seuche“[12] Christentum scheine sich schnell über Stadt und Land auszubreiten, doch ließe sich das Problem seiner Meinung nach noch korrigieren und viele Menschen könnten auf den rechten Pfad gebracht werden, also zurück zur vom Verfall bedrohten traditionellen Religion, sofern man ihnen Verzeihung gewährt.

Trajans Antwort[13] fällt knapp aus: Eine allgemeine Regel will er zwar nicht festlegen, doch bestätigt er Plinius in seiner bisherigen Vorgehensweise und gibt ergänzende Anweisungen: Sofern Christen persönlich angezeigt werden, sind sie aufgrund ihres Bekenntnisses zu verurteilen[14]. Regelrecht nach Christen fahnden soll man nicht. Auch seien anonyme Anklagen grundsätzlich nicht entgegen zu nehmen. Wer leugnet, Christ zu sein[15], und dies per „Opfertest“ unter Beweis stellt[16], der soll Verzeihung (also Straffreiheit) erhalten.

Auf den ersten Blick eine klare und übersichtliche Quelle, erweist sich der Briefwechsel beim näheren Hinschauen jedoch als sehr seltsam und voller Unstimmigkeiten.

Zunächst behauptet Plinius von sich, in Christenprozessen gänzlich unerfahren zu sein, doch verfährt er – zumindest gegen die geständigen Christen – sehr sicher und scheint dabei nach einem formellen Prozeßmuster vorzugehen[17]. Viele Lösungsvorschläge zum Verständnis der Briefe sind unlösbar mit Frage verbunden, ob es vor Plinius rechtlich verbindliche Vorschriften zum Christenproblem gab, auf die er zurückgreift, oder ob uns in den Christenbriefen selbst die Entstehung einer solchen allgemeinen Regelung begegnet. Gab es betreffende Vorschriften schon, warum fragt Plinius dann bei Trajan an und schützt (als Anwalt) Unwissenheit vor? Stand Plinius keine ungefähre Richtschnur zur Verfügung, dann ist er von sich aus sehr grausam, ja willkürlich gegen die Christen vorgegangen, ohne überhaupt zu wissen, welches Verbrechens sie genau angeklagt waren.

Weiter ist zu überlegen, wie die drei Alternativfragen einzuschätzen sind, die Plinius eingangs stellt. Sie wirken, als beziehen sie sich auf rein juristische Probleme, doch besonders die zweite und die dritte Frage (miteinander verknüpft) stehen in anderem Licht, wenn man Plinius „Entdeckung“ bedenkt, daß den Christen eigentlich keine Verbrechen vorzuwerfen seien außer Aberglaube[18], sowie seine Erwägung am Schluß des Briefes, viele Christen zur Umkehr zu bewegen, wenn dafür Straffreiheit gewährt würde. Es kann sich also nicht nur um formelle Fragen handeln; Plinius hat etwas im Sinn, er will etwas bestimmtes bei Trajan erreichen. Ist die Eindämmung des Christentums und Wiederbelebung der paganen Religion das Ziel des Plinius[19] ? Oder verquickt er hier Rechtsfragen mit humanitären Fragen und will eine generell mildere Behandlung der Christen anregen, da ihnen doch keine „klassischen“ Verbrechen vorzuwerfen sind?

Das Reskript des Kaisers billigt mit geringfügigen Ergänzungen die Vorgehensweise des Plinius in den Prozessen, doch geht Trajan dem Anschein nach auf Plinius eigentliche, quasi zwischen den Zeilen mitschwingende Anliegen kaum ein[20]. Reden beide aneinander vorbei oder gibt es stillschweigende Voraussetzungen zwischen ihnen, die heutige Interpreten nicht mitlesen können[21] ? Die dritte Alternativfrage des Plinius, ob das nomen ipsum oder die flagitia cohaerentia bestraft werden sollen, entscheidet er zugunsten der ersten Alternative. Aber ist diese Festlegung auf das nomen, auf die bloße Gruppenzugehörigkeit hier neu vorgenommen, oder bestand sie bereits[22] ? In der zweiten Alternativfrage, mit der Plinius die Chance auf straffreien Rücktritt nahelegt, gesteht ihm Trajan dies „in der größtmöglichen Liberalität“[23] zu. Letztendlich resultiert aus diesen Festlegungen eine auffällige Diskrepanz zwischen Straffreiheit für Apostaten und Todesstrafe für Christen. Nach letzteren soll man aber nicht fahnden[24] – also Verbrecher, die staatlicherseits nicht verfolgt werden? Und ist das Reskript Trajans als allgemeine Rechtssetzung zu verstehen, wurde das Verfahren nach dem Muster des Plinius damit rechtlich fixiert? Oder ist die Antwort des Kaisers lediglich eine Anweisung für Plinius speziellen Fall, zumal nach den Worten des Princeps sich „insgesamt überhaupt nichts festlegen [läßt], was gleichsam als Richtschnur dienen könnte.“[25] Immerhin wurde der Briefwechsel veröffentlicht und erlangte Bekanntheit, so daß Tertullian (ca. 160-220 n. Chr.) das Reskript ziemlich genau wiedergeben und sich gemäß seiner Art darüber echauffieren konnte[26].

[...]


[1] Plin. ep. X 96. 97. Im folgenden sind Text und Übersetzung benutzt nach der Ausgabe: C. Plinius Secundus, Epistulae Liber X. Briefe 10. Buch. Der Briefwechsel mit Kaiser Trajan. Lateinisch-Deutsch, hg. v. M. Giebel, Stuttgart 1996.

[2] Vgl. Kapitel II.

[3] Aus der überreichen Literatur sei hier neben den später Angeführten noch auf J. Vogt, RAC II (1954) s.v. Christenverfolgung I (historisch), Sp.1159-1208; A. N. Sherwin-White, The Letters of Pliny. A Historical and Social Commentary, Oxford 1966; P. Guyot / R. Klein, Das frühe Christentum bis zum Ende der Verfolgungen. Eine Dokumentation. Band 1. Die Christen im heidnischen Staat, Darmstadt 1997; T. D. Barnes, Legislation against the Christians, in: JRS 58 (1968), S.32-50; A. Wlosok, Rom und die Christen. Zur Auseinandersetzung zwischen Christentum und römischem Saat, Stuttgart 1970; Dies., Die Rechtsgrundlagen der Christenverfolgungen der ersten zwei Jahrhunderte, in: R. Klein (Hg.), Das frühe Christentum im römischen Staat, Darmstadt 1971, S.275-301; D. Flach, Plinius und Tacitus über die Christen, in: Imperium Romanum. Studien zur Geschichte und Rezeption. Festschrift Karl Christ zum 75. Geburtstag, Stuttgart 1998, S.218-232; Ders., Die römischen Christenverfolgungen. Gründe und Hintergründe, in: Historia (1999), S.442-464 hingewiesen.

[4] Es steht mitunter die Frage im Raum, warum überhaupt so viel geschrieben und die Christenbriefe für diese oder jene These vereinnahmt worden sind, da es am Ende doch hypothetisch bleiben muß? Dahinter steht die Meinung des Verfassers, daß historische Arbeiten auf dem Boden der Tatsachen fußen, diese allenthalben hinterfragen sollten, statt Überzeugungsarbeit zu leisten nach dem Muster „wenn – dann“. Wie müßig es zuweilen ist, die Fakten und Möglichkeiten aus den Hypothesen-Gebäuden wieder herauszuschälen, wird die vorliegende Arbeit nicht umhin kommen, zu veranschaulichen.

[5] Einleitung – ep. X 96,1-2, Hauptteil – ep. X 96,3-8, Schluß – ep. X 96,9-10.

[6] Interessant der nachgestellte Satz (ep. X 96,3): „Was es auch sein mochte, das sie zu gestehen hatten – pertinaciam certe et inflexibilem obstinationem debere puniri.“

[7] Bestandteile dieses „Opfertests“ waren: Anrufung der Götter, Opfer vor der Statue des Kaisers und Lästerung Christi. Vielfach hat dieser Opfertest zu der Vermutung Anlaß gegeben, die Christen seien wegen Religionsfrevels, wegen Unterlassung des Kaiserkultes und der paganen Opfer verurteilt worden. Doch ist der von Plinius beschriebene „Opfertest“ juristisch nicht Bestandteil der Anklage, sondern dient im Verfahren als Beweis des Nicht-Christseins. Die Stelle läßt sich als Stütze genannter These also nicht heranziehen. Anders mag es sich seit Decius verhalten haben.

[8] Wozu sich, „so heißt es, wahre Christen nicht zwingen lassen“ (ep. X 96,5).

[9] Manche vor drei oder mehr Jahren, andere sogar schon vor 20 Jahren (ep. X 96,6), einige aber auch erst nach der Veröffentlichung eines Ediktes durch Plinius, welches Vereine und Clubs verbot (ep. X 96,7). Das Hetaerie-Verbot scheidet jedoch als rechtliche Grundlage der Verurteilungen aus; vgl. schon H. Last, RAC II (1954) s.v. Christenverfolgung II (juristisch), Sp.1218f.

[10] Was wußte Plinius über das Christentum und inwieweit scheint sich sein Wissen durch die Befragung erweitert zu haben? Vgl. Anm.8. Sein Bericht bezieht sich indirekt auf topische Vorurteile gegen Christen, die er nicht bestätigt sah: Sie essen ganz gewöhnliche Speisen statt Menschenfleisch, sie begehen keinen Ehebruch und treiben keinen Inzest, sie begehen keinen Diebstahl und halten ihr Wort (der Dekalog scheint hier auf, vgl. ep X 96, 7) etc.

[11] Ep. X 96,8.

[12] Ep. X 96,9.

[13] Ep. X 97.

[14] Ob die Bestrafung tatsächlich und in jedem Fall der Tod sein sollte, ist dem Reskript nicht zu entnehmen.

[15] Ganz gleich, ob es sich um wirkliche Nicht-Christen oder um Apostaten (vgl. ep. X 97,2: „quamvis suspectus in praeteritum“) handelt.

[16] Wobei Trajan das Opfer vor den Göttern genügt. Für Kaiserkult und Verfluchung Christi zeigt er kein Interesse (vgl. ep. X 97,2).

[17] Unter Androhung der Todesstrafe fragt er dreimal, ob die Angeklagten Christen seien (ep. X 96,3). In diesem Zusammenhang auch die Überlegung, ob der „Opfertest“ eine Erfindung des Plinius sein könnte, oder schon formeller Bestandteil des Verfahrens war.

[18] superstitio, vgl. ep. X 96,8.

[19] Wie ep. X 96,9-10 verstanden werden kann.

[20] Offenbar will sich Trajan auf eine grundsätzliche Überprüfung der Strafbarkeit des Christseins (seien es die Gründe oder die rechtlichen Grundlagen) nicht einlassen oder sieht keinen Anlaß für eine (Neu-)Regelung.

[21] Ähnl. Schillinger-Häfele, Plinius, S.383f.

[22] Woher wußte Plinius, daß das Christsein strafbar ist? Eine weitere, rechtsgeschichtlich relevante Frage, die sich hier anschließt, ist, ob die Christiani im 1. und 2.Jh. als politische oder als religiöse Gruppe gesehen bzw. verfolgt wurden. Für die spätere Zeit, da die Christenheit keine gewichtslose Minderheit mehr war, ist diese Unterscheidung hinfällig. Dann mag gegolten haben, daß, wer die religiöse Komponente des Systems (die kultische Reichseinheit) untergräbt, zugleich auch als politischer Gegner galt. Aber wie groß war die Ausbreitung des Christentums zu Plinius Lebzeiten wirklich? Kann die Stelle ep. X 96,9 hierfür herangezogen werden? Usw.

[23] Schillinger-Häfele, Plinius, S.391.

[24]conquirendi non sunt“, ep. X 97,2.

[25] Ep. X 97,1.

[26] Tert. apol. 2,8: „O sententiam necessitate confusam! Negat inquirendos ut innocentes et mandat puniendos ut nocentes. Parcit et saevit, dissimulat et animadvertit.“

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Religionspolitik oder Humanitas - Zur Diskussion um die 'Christenbriefe' bei Plinius
Université
University of Leipzig
Cours
Polemik und Apologetik - Der literarische Kampf um den christlichen Wahrheitsanspruch
Note
2+
Auteur
Année
2006
Pages
20
N° de catalogue
V54201
ISBN (ebook)
9783638494601
ISBN (Livre)
9783638792066
Taille d'un fichier
566 KB
Langue
allemand
Mots clés
Religionspolitik, Humanitas, Diskussion, Christenbriefe, Plinius, Polemik, Apologetik, Kampf, Wahrheitsanspruch, Mathias Pfeiffer, Trajan, Christen, Märtyrer
Citation du texte
Mathias Pfeiffer (Auteur), 2006, Religionspolitik oder Humanitas - Zur Diskussion um die 'Christenbriefe' bei Plinius, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54201

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