Die Stellung der deutschen Bundesländer im europäisierten Bundesstaat


Seminar Paper, 2004

12 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Probleme der Bundesländer durch Europäisierung Verlust an autonomen Kompetenzen Subsidiaritätsprinzip unvollkommene Schranke
2.1.1 Grundlagen
2.1.2 Bewertung Mitwirkungsrechte ungenügender Ausgleich
2.1.3 Innerdeutsche Beteiligung
2.1.3.1 Grundlagen
2.1.3.2 Bewertung
2.1.4 Ausschuss der Regionen
2.1.4.1 Grundlagen
2.1.4.2 Bewertung
Zusammenfassung

3. Perspektiven für die Stellung der Bundesländer

4. Resümee

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das politische System Deutschlands und die Europäische Union sind heute eng miteinander verknüpft. Die Europäische Union ist dabei nicht nur eine neue Handlungsebene, sie ist auch eine Herausforderung für die föderale Struktur der Bundesrepublik.

Angesichts der fortschreitenden europäischen Integration wird diese Seminararbeit der Frage nachgehen, in welcher Weise die deutschen Bundesländer von der Europäisierung betroffen sind – insbesondere wie sich ihre Möglichkeiten der Politikgestaltung verändert haben – und welche Perspektiven sich für sie in einer EU der Zukunft bieten.

Zunächst wird die Kompetenzverlagerung von den Bundesländern auf die europäische Ebene dargestellt und begründet, warum die Beteiligungsrechte der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union den Kompetenzverlust nicht ausgleichen können. Darüber hinaus sollen Ansätze zur Aufwertung der Position der Bundesländer in den föderalen Systemen Deutschlands und der EU [1] skizziert werden. Ich gehe dabei davon aus, dass für einen funktionierenden Föderalismus die Bundesländer als eigenständige Einheiten der dezentralen Demokratie von entscheidender Bedeutung sind.

Unter dem Schlagwort „Multi-Level-Governance“ wurden in der letzten Zeit die Konsequenzen der Europäisierung auf das Regieren in föderalen Systemen untersucht. [2] Diese Arbeit konzentriert sich aber darauf, den Verlust an autonomem Handlungsspielraum der Länder und insbesondere der Länderparlamente darzustellen. Zudem sollen Möglichkeiten skizziert werden, wie die Gestaltungskompetenzen, welche die Staatlichkeit der Bundesländer ausmachen, [3] wieder ausgeweitet werden können.

2. Probleme der Bundesländer durch Europäisierung

2.1 Verlust an autonomen Kompetenzen

Etwa 50% aller innenpolitisch wichtigen Entscheidungen werden heute nicht mehr in Berlin oder in den Ländern entschieden, sondern in Brüssel. [4] Diese Verlagerung betrifft die Bundesländer in fast allen Politikbereichen, für die sie nach der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen durch das Grundgesetz zuständig sind. [5] So greift die EU zum Beispiel in den Bereichen der Wirtschaftspolitik, der Kultur und Bildung, sowie der Inneren Sicherheit in klassische Aufgabengebiete der Länder ein [6] und schmälert auch durch eine extensive Vertragsauslegung den Kompetenzbestand der Länder. [7] Die Entscheidungskompetenz wurde in den genannten und in anderen Bereichen zentralisiert, für die Umsetzung sind aber weiterhin die Bundesländer verantwortlich und tragen dadurch einen Großteil der Implementierungskosten. [8] Dieser Prozess, bei dem die Regionen „in europäische Politikprozesse hineingezogen werden“, [9] wird oft als Europäisierung der Regionen bezeichnet. Die Bundesländer sind als Umsetzer und Kenner der Lage vor Ort zwar konsultativ in die Vorbereitung der Entscheidung eingebunden, diese Einbindung ist aber kein vollwertiger Ausgleich für den Verlust der Entscheidungsrechte, zumal sie oft nur informeller Art ist. [10] Die Länderparlamente können die Entscheidung dabei kaum mehr kontrollieren, wodurch es zu einer Entparlamentarisierung kommt. [11]

2.2 Subsidiaritätsprinzip unvollkommene Schranke

2.2.1 Grundlagen

Das Subsidiaritätsprinzip, so wie es im EG-Vertrag verankert und im EU-Vertrag angesprochen ist, besagt, dass die Gemeinschaft im Rahmen der ihr zugewiesenen Befugnisse nur dann handeln darf, „sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können“. [12] Diese Einschränkung gilt zwar nicht für die ausschließlichen Kompetenzen der EG, [13] regelt aber ansonsten das ob und wie des gemeinschaftlichen Handelns. [14] Zusammen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz [15] , der zum Subsidiaritätsprinzip im weiteren Sinne gezählt werden kann, werden die Kompetenzen der Gemeinschaft in zweifacher Weise begrenzt: Die durch den EG-Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten dürfen zum einen nur insofern genutzt werden, als dass die Mitgliedsstaaten nicht selbst ausreichend zielführende Maßnahmen ergreifen (können) und gleichzeitig durch eine EG-Regelung ein Mehrwert entsteht. Zum anderen ist bei der Kompetenzausübung die Option zu wählen, die die Mitgliedsstaaten am wenigsten belastet und ihnen den größten Spielraum zur Umsetzung lässt. [16]

2.2.2 Bewertung

Ist das Subsidiaritätsprinzip damit als ein Grundsatz der Bürgernähe zu sehen, so wie dies der Europäische Rat in Birmingham feststellte? [17] Das Bewusstsein für den Handlungsvorrang der kleineren Einheit hat sich zwar im Zuge der Einführung des Prinzips und dem Zwang, Gemeinschaftshandlungen im Lichte der Subsidiarität zu rechtfertigen, fortentwickelt. [18] Aus Sicht der Bundesländer sind aber mehrere Mängel zu beanstanden.

Anders als es die regionalen Vertreter, vor allem die Bundesländer, forderten, finden die subnationalen Einheiten keine Erwähnung – das Subsidiaritätsprinzip grenzt nur die Kompetenzen zwischen der europäischen Ebene und den Mitgliedsstaaten ab. [19] Auch wenn die Bundesländer indirekt davon profitieren, dass die beim Nationalstaat verbleibenden Zuständigkeiten durch die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes auch auf die Ebene der Bundesländer fallen, [20] ist ihr grundsätzlicher Handlungsvorrang nicht anerkannt.

Zudem lässt die Formulierung einen großen Bewertungsspielraum. Dies belegt nicht zuletzt eine 120 Seiten starke Liste mit Beispielen von EG-Maßnahmen, die nach Meinung des bayerischen Ministerpräsidenten gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen, in Brüssel aber zum großen Teil anders bewertet werden. [21] Unterschiedliche Ansichten können auch dadurch zu Stande kommen, dass die Mitgliedsstaaten heterogen sind und dementsprechend nicht in gleicher Weise dazu in der Lage sind, ausreichende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen. [22] Auch steht das Prinzip neben anderen Zielen des EG-Vertrags, die teilweise in eine gegensätzliche Richtung laufen. Beispielsweise kann das Ziel, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu wahren und weiterzuentwickeln [23] oder die Verpflichtung zur Solidarität in Konflikt mit dem Subsidiaritätsprinzip kommen. [24] Ferner ist es problematisch, dass die ausschließlichen Zuständigkeiten von der Geltung des Prinzips ausgenommen sind, aber nirgendwo ausschließliche von konkurrierenden und ergänzenden Kompetenzen abgegrenzt werden. [25] Da der Begriff also nicht präzise ist und die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in vielen Fällen durch Ziele definiert sind, ergibt sich in nicht wenigen Politikbereichen die Möglichkeit der Nichtbeachtung des Subsidiaritätsprinzips, so z.B. im ganzen Bereich des Binnenmarktes. [26]

Angesichts dieser Unbestimmtheit der Formulierung ist die wirksame Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips durch den Europäischen Gerichtshof fraglich, zumal das Gericht generell integrationsfreundlich urteilt. [27] Dennoch ist zu kritisieren, dass den subnationalen Einheiten und damit den Bundesländern kein direktes Klagerecht zur Überprüfung eingeräumt wurde. [28]

[...]


[1] Zum Föderalismusbegriff vgl. Bieber 2002

[2] Vgl. zum Beispiel Knodt/Große Hüttmann 2002

[3] Vgl. Scholz 1993, S. 22

[4] Vgl. Sinner 2004; Schmidt 1999, S. 7ff.

[5] Vgl. Gerst 2000, S. 60

[6] Vgl. detailliert Gaissert/Strohmeier 1999b, S. 358-359; Hackel 2000, S. 61

[7] Vgl. Klatt 1995, S. 70

[8] Vgl. Börzel 2002, S. 127

[9] Krämer/König 2002, S. 279

[10] Vgl. Börzel 2002, S. 126

[11] Vgl. Auel 2002, S. 191ff.; siehe dazu auch 2.3.1

[12] Art. 5 Satz 2 2. Halbsatz EG-Vertrag

[13] Art. 5 Satz 2 1. Halbsatz EG-Vertrag

[14] Vgl. Bieber 1997, S. 175

[15] Art. 5 Satz 3 EG-Vertrag

[16] Vgl. Schmidhuber/Hitzler 1993, S. 74; Hitzler 1999, S. 119-121

[17] Vgl. Ronge 1998, S. 190f.

[18] Vgl. Hitzler 1999, S. 124-125

[19] Vgl. Klatt 1995, S. 77; Paul 1996, S. 85

[20] Vgl. Hackel 2000, S. 74

[21] Vgl. Hitzler 1999, S. 124

[22] Vgl. Gerst 1997, S. 30; Schmidhuber/Hitzler 1993, S. 75

[23] Vgl. Klatt 1995, S. 82

[24] Vgl. Bieber 1997, S. 178f.

[25] Vgl. Paul 1996, S. 87; Ronge 1998, S. 170

[26] Vgl. Bieber 1997, S. 174; Klatt 1995, S. 80f.

[27] Vgl. ausführlich Zuleeg 1997; auch Ronge 1998, S. 167ff.; Bieber 1997, S. 178f.; Scholz 1993, S. 21

[28] Vgl. Klatt 1995, S. 81

Excerpt out of 12 pages

Details

Title
Die Stellung der deutschen Bundesländer im europäisierten Bundesstaat
College
University of Applied Sciences Bremen
Course
Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
Grade
1,0
Author
Year
2004
Pages
12
Catalog Number
V54374
ISBN (eBook)
9783638495967
ISBN (Book)
9783656811671
File size
458 KB
Language
German
Keywords
Stellung, Bundesländer, Bundesstaat, Politisches, System, Bundesrepublik, Deutschland
Quote paper
Andreas Schmidt (Author), 2004, Die Stellung der deutschen Bundesländer im europäisierten Bundesstaat, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54374

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