Pädagogische Herausforderungen und Chancen der Jugendgerichtshilfe. Vertieft am Beispiel der Betreuungsweisung nach §10 JGG


Diploma Thesis, 2006

130 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1. Einleitung

2. Erziehung und Strafe
2.1. Der Begriff Erziehung
2.2. Der Begriff Strafe
2.3. „Erziehung statt Strafe“

3. Das Jugendstrafrecht
3.1. Entstehung des Jugendgerichtsgesetzes
3.2. Ziele des Jugendgerichtsgesetzes seit dem 1. Änderungsgesetz von 1990
3.3. Der Erziehungsgedanke des Jugendgerichtsgesetzes

4. Sanktionsmaßnahmen des Jugendgerichtsgesetzes
4.1. Erziehungsmaßregeln
4.2. Zuchtmittel
4.3. Jugendstrafe
4.4. Weitere Sanktionsmaßnahmen und Folgen einer Straftat
4.5. Jugendgerichtliche Sanktionspraxis
4.6. Statistik: Überblick über die Verhängung von Sanktionsmaßnahmen

5. Die Jugendgerichtshilfe
5.1 Von der Jugendgerichtshilfe zur Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren
5.2. Die rechtliche Grundlage der Jugendgerichtshilfe
5.3. Ziele der Jugendgerichtshilfe
5.3.1. Die Jugendgerichtshilfe zwischen Justiz und Jugendhilfe
5.4. Aufgaben und Handlungsschwerpunkte der Jugendgerichtshilfe
5.4.1. Präventive Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
5.4.2. „Klassische“ Jugendgerichtshilfe-Arbeit
5.4.3. Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nach einem Strafverfahren

6. Pädagogische Herausforderungen und Chancen der Jugendgerichtshilfe
6.1. Gesetzliche Herausforderungen und Chancen
6.1.1. § 3 Jugendgerichtsgesetz: Verantwortlichkeit
6.1.2. § 17 Jugendgerichtsgesetz: Schädliche Neigungen
6.1.3. § 17 Jugendgerichtsgesetz: Schwere der Schuld
6.1.4. § 105 Jugendgerichtsgesetz: Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
6.2. Sonstige Herausforderungen und Chancen
6.2.1. Einführung der „Neuen ambulanten Maßnahmen“ durch das 1. Jugendgerichts-Änderungsgesetz
6.2.2. Überwachung und Durchführung von Weisungen und Auflagen

7. Die Betreuungsweisung
7.1. Entstehung der Betreuungsweisung
7.2. Rechtsgrundlage der Betreuungsweisung
7.3. Zielgruppe der Betreuungsweisung
7.4. Voraussetzung und Rahmenbedingungen einer Betreuungsweisung
7.5. Aufgaben und Ziele der Betreuungsweisung
7.5.1. Themen und Inhalte der Betreuungsweisung
7.6. Methoden und Gesprächsführung der Betreuungsweisung
7.7. Ablauf einer Betreuungsweisung
7.8. Statistik: Die Betreuungsweisung in Deutschland
7.9. Exkurs: Ambulante Intensive Begleitung

8. Die Betreuungsweisung als pädagogische Herausforderung und Chance
8.1. Herausforderungen und Chancen in Bezug auf die Zielgruppe der Betreuungsweisung
8.2. Herausforderungen und Chancen in Bezug auf die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen einer Betreuungsweisung
8.3. Ziele der Betreuungsweisung
8.4. Erfolg der Betreuungsweisung
8.5. Grenzen der Betreuungsweisung
8.6. Die Betreuungsweisung als Ersatzsanktionsmaßnahme
8.7. Die Betreuungsweisung im richterlichen Zwangskontext
8.8. Richterliche Autorität versus Eigenständigkeit der Sozialpädagogik
8.9. Stigmatisierung in Bezug auf die Betreuungsweisung
8.10. Herausforderungen und Chancen in Bezug auf das Arbeitsfeld
8.11. Änderungen und Zukunft der Betreuungsweisung

9. Abschließende Gedanken

10. Anhang
10.1. Die Interviewleitfäden
10.2. Interview mit einer Jugendrichterin
10.3. Interview mit einer Betreuungshelferin
10.4. Interview mit einem Jugendlichen
10.5. Jugendrichterliche Sanktionen als Formelles und Materielles Schaubild

Literaturverzeichnis

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

„Nicht eine bessere Strafe ist zu entwickeln,

sondern etwas, was besser ist als Strafe.“[1]

(nach Gustav Radbruch)

In meinem Zweiten Praxissemester habe ich Einblicke in die Arbeit der Jugendgerichtshilfe (JGH) und vor allem in das Arbeitsfeld der Betreuungsweisung (BTW) – einer ambulanten Maßnahme als Sanktionsform des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) – kennen gelernt. Auch wenn die BTW – wie andere ambulante Maßnahmen ebenso – zu den richterlichen Sanktionsmaßnahmen gehören, so konnte ich ein Stück weit das empfinden, was Gustav Radbruch in seinem Zitat fordert.

Die BTW habe ich nicht nur als große Chance der JGH bei ihrer Umsetzung des Erziehungsauftrags kennen gelernt, sondern auch als Chance für den Jugendlichen selbst, seine Lebenssituation wieder in den Griff zu bekommen. Zwar sehen die meisten Jugendlichen die BTW dennoch als Strafe – was ja auch verständlich ist –, jedoch wissen sie oft zu schätzen, was ihnen durch diese Weisung erspart blieb: „Sonst wäre ich im Knast gelandet…“[2] – so lautet auch der Titel eines Buchs, welche die ambulanten Maßnahmen aus der Perspektive der betroffenen Jugendlichen beschreibt. Sicher könnte man sich auch fragen, was einem straffällig gewordenen Jugendlichen besseres passieren könnte, als dass er durch seine „abzuarbeitende“ Strafe wieder ein geregeltes Leben und evtl. eine Wohnung oder eine Arbeitsstelle bekommt.

Mich interessierte es besonders, weitere Chancen – aber auch Herausforderungen – der JGH unter die Lupe zu nehmen und besonders die BTW als ambulante Maßnahme näher zu betrachten.

An dieser Stelle möchte ich Herrn Prof. Weth danken, der mich kompetent bei meiner Diplomarbeit betreut hat und mir gleichzeitig genügend Selbstständigkeit ermöglicht hat. Herrn Prof. Liegle danke ich, dass er das Amt des Zweitkorrektors übernommen hat.

1. Einleitung

Über 80% der Deutschen wollen, seit dem im November 2000 in Kraft getretene Gesetz über das „Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung“, weitestgehend auf körperliche und seelische Gewalt verzichten.[3] Dagegen werden in Amerika die Stimmen immer lauter, die ein hartes Erziehungsprogramm, unter dem Einsatz von teilweise jeglicher Gewaltform – wie es z.B. Boot Camps oder andere Militärerziehungsanstalten bieten – fordern.[4],[5] Zwischen diesen zwei Fronten schwebt immer noch die Frage: „Kann man ein Kind überhaupt gewaltfrei erziehen?“ Erst recht stellt sich diese Frage, wenn es um Jugendliche und Heranwachsende geht, die eine Straftat begangen haben und nun in angemessener und vor allem pädagogischer – zudem gewaltfreier – Weise mit Sanktionen bestraft werden sollen. Ist dies nicht schon ein Widerspruch in sich selbst? Ist nicht jede Sanktionsform in gewisser Weise auch eine Ausübung von (z.B. freiheitsentziehender) Gewalt? Genau an diesem Punkt vertraut die Justiz auf die von ihr beauftragte JGH, dass sie die Defizite der Jugendlichen erkennt und durch einen geeigneten Maßnahmenvorschlag, den die Justiz in ihrem Maßnahmenkatalog bietet, pädagogisch richtig interveniert. Doch so vielfältig die verschiedenen Sanktionsmaßnahmen des JGG auch sind, desto vielfältiger sind die Ansichten der Jugendrichter und Jugendgerichtshelfer (JG-Helfer) über den pädagogischen Wert der einzelnen Maßnahmen. So werden z.B. in vielen Bundesländern immer mehr Arrestanstalten geschlossen, da man weg vom „harten Lager“ und hin zu „einer arbeits- und freizeitorientierten Gestaltung mit sozialpädagogischer Betreuung“[6] gelangen will. Dagegen sehen andere Jugendrichter den Arrest als letzte Sanktionsmöglichkeit vor der Verhängung von Jugendstrafe, da freiheitsentziehende Maßnahmen für Jugendliche oftmals als härteste und somit einzige Sanktionsform angesehen werden, die befolgt werden. Mit solchen und weiteren Herausforderungen sieht sich die JGH oftmals konfrontiert, da sie die einzige pädagogische Instanz im Jugendstrafverfahren ist, die durch ihre Rolle den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden durch geeignete pädagogische Maßnahmen vor weiterer Delinquenz schützen kann. Die JGH hat dazu die Chance bekommen, indem sie „Neue ambulante Maßnahmen“ (NAM) entwickeln konnte, die zu „einer wirklichen Veränderung, angestoßen durch kriminologische Forschungen und umgesetzt von vielen Praktikern der Justiz und JGH“[7] führten. „Auf die Erkenntnis, dass strafbares Verhalten Jugendlicher geprägt ist von Episodenhaftigkeit, Normalität und Randständigkeit, reagierten die „Verfahrensbeteiligten“ selbst mit verstärkten Einstellungen von Strafverfahren bis hin zur Diversion, mit der Schaffung ambulanter Projekte oder Angebote, mit Ein- und Durchführung (zumeist durch die JGH) von TOA[8] und anderes mehr. Die JGH entwickelte ein neues Arbeitsprofil.“[9] Unter dem Aspekt dieses neuen Arbeitsprofils ist das Ziel meiner Diplomarbeit, die pädagogischen Herausforderungen und Chancen für die JGH aufzuzeigen. Dazu werde ich zunächst die Sanktionsmaßnahmen beschreiben, um dann anhand einiger ausgewählter Paragraphen des JGG die Herausforderungen und Chancen für die JGH zu beschreiben. Um auf die NAM – welche die Basis des neuen Arbeitsprofils der JGH kennzeichnen – näher einzugehen, werde ich am Beispiel der BTW die Herausforderungen und Chancen für die JGH in der Arbeit mit den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden vertiefen.

Im ersten Teil meiner Arbeit (Punkt 2.) gehe ich zunächst auf die Grundbegriffe Erziehung und Strafe ein, um auf mein Thema hinzuführen.

Im Zweiten Teil meiner Arbeit (Punkt 3. und 4.) stelle ich die Entstehung des Jugendstrafrechts unter besonderer Berücksichtigung der pädagogischen Ziele bzw. des Erziehungsgedankens von der Gesetzesgrundlegung bis zur Gegenwart dar. Dadurch soll der eigentliche pädagogische Grundgedanke des Jugendstrafrechts verdeutlicht werden, der die Basis für die verschiedenen Sanktionsmaßnahmen des heutigen JGG ist. In Punkt 4. beschreibe ich die einzelnen Sanktionsarten des JGG im Hinblick auf die darin enthaltenen (Erziehungs-) Ziele. Der zweite Teil endet mit einem statistischen Überblick über die Anwendung der verschiedenen Sanktionsmaßnahmen in Deutschland.

Der Dritte Teil meiner Arbeit (Punkt 5.) beschreibt die gesetzlichen und pädagogischen Aufgaben, Ziele und Handlungsschwerpunkte der JGH. In diesem Zusammenhang werde ich auch auf das Spannungsverhältnis zwischen JGH und Justiz eingehen.

Der Vierte Teil (Punkt 6.) beschäftigt sich mit den pädagogischen Herausforderungen und Chancen, denen sich die JGH vor allem durch den gesetzlichen Kontext stellen muss. Die Herausforderungen – aber auch Chancen – beziehen sich besonders auf die so genannten „schwierigen Paragraphen“, wie z.B. der „pädagogisch“ formulierten gesetzlichen Definition des Beginns der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Jugendlichen. Anhand dieser Paragraphen werde ich einige Herausforderungen und Chancen bezüglich der Arbeit der JGH aufzeigen. Weitere Herausforderungen und Chancen liegen in der Überwachung und Durchführung von Weisungen, die sich durch die Einführung der NAM durch das 1. JGG Änderungsgesetz ergeben haben.

Im letzten Teil der Diplomarbeit (Punkt 7. und 8.) werde ich eine dieser richterlichen Weisungen – die Betreuungsweisung – vertiefen. Dazu beschreibe ich zunächst die BTW nach § 10 JGG und anschließend (Punkt 8.) gehe ich auf die Herausforderungen und Chancen der JGH im Zusammenhang mit dieser Sanktionsform ein. In einem weiteren Schritt werde ich anhand von drei Experteninterviews die BTW aus verschiedenen Sichtweisen beleuchten, um so eine möglichst vielfältige Antwort auf die pädagogischen Herausforderungen und Chancen der BTW zu bekommen.

Die einzelnen Themen würden sich jeweils zu einer eigenen Diplomarbeit ausweiten lassen; deshalb war ich bemüht, jedes Kapitel nur kurz, aber doch prägnant darzustellen. Um die Arbeit flüssiger lesen zu können, verwende ich die maskuline Form. Selbstverständlich sind Frauen ebenso gemeint. Obwohl das JGG zwischen Jugendlichen (14-17 Jahre) und Heranwachsenden (18-20 Jahre) unterscheidet (§ 1 Abs.2 JGG[10] ), verwende ich aus Gründen der Vereinfachung nur die Bezeichnung „Jugendliche“ – gemeint sind jedoch beide Altersgruppen. An Stellen, wo die Unterscheidung von Bedeutung ist, verwende ich den Begriff Heranwachsender.

2. Erziehung und Strafe

In der Vergangenheit wurden im Jugendstrafrecht die Begriffe „Erziehung“ und „Strafe“ in den verschiedensten Varianten hinsichtlich ihres Verhältnisses zueinander diskutiert. Eine Klärung wurde jedoch nicht erreicht. Die verschiedenen Ansätze waren zahlreich und zugleich verwirrend: „Erziehung statt Strafe, Erziehung und Strafe, Erziehung als Strafe, Erziehung in der Strafe, Erziehung neben der Strafe, Erziehung durch Strafe, Strafe statt Erziehung, Strafe als Erziehung, etc.“[11] Um etwas „Licht ins Dunkel“ der Begriffsverwirrungen zu bekommen und um den Erziehungsgedanken, der hinter den NAM steckt, vorweg anzureißen, werde ich zunächst auf die pädagogischen Grundbegriffe der JGH, „Erziehung“ und „Strafe“, eingehen, um dann auf das Motto „Erziehen statt Strafen“ zu kommen.

2.1. Der Begriff Erziehung

Siegfried Müller wählt eine ungewöhnliche Annäherung an den Erziehungsbegriff: „Erziehung ist ein relationaler Begriff. Die Bestimmung dessen, was Erziehung ist, setzt voraus, dass man es von dem abgrenzt, was es nicht ist. Erst durch die Differenz zu dem, was es nicht ist, kann man erkennen, was es ist.“[12] Weiter schreibt er: „Erziehung ist nicht das Herstellen und Machen von etwas, „nicht die Zurichtung von Subjekten“ – also nicht techne -, sondern Hervorbringung, also: poiesis, und zwar auto-poiesis. Das Ziel der Erziehung ist Bildung, ist „reflexive Selbstkonstruktion von Subjektivität“. Dieses Ziel kann nicht (…) technologisch hergestellt werden. Autonom handelnde, reflexive Subjekte können nicht gemacht werden.“[13] Dieses Prinzip umzusetzen, ist die Grundlage für die Arbeit der JGH, insbesondere der BTW. Die Herausforderungen und Chancen, die dieses Prinzip in der praktischen Umsetzung in der Arbeit der JGH mit sich bringt, werde ich im Hauptteil meiner Arbeit behandeln. Auch die grundlegenden Prinzipien von Erziehung, wie sie Hobmair beschreibt, sollten in der Arbeit der JGH mit straffällig gewordenen Jugendlichen umgesetzt werden. So definiert er Erziehung als „soziales Handeln, welches bestimmte Lernprozesse bewusst und absichtlich herbeiführen und unterstützen will, um relativ dauerhafte Veränderungen des Verhaltens und Erlebens, die bestimmten Erziehungszielen entsprechen, zu erreichen.“[14] Sowohl Müllers als auch Hobmairs Ansatz sind für die JGH wichtig. Zum einen ist natürlich der Jugendliche derjenige, der sein Leben aktiv gestalten muss, um eine gewünschte Veränderung herbeizuführen, aber auch der JG-Helfer ist ein wichtiger aktiver Partner des Jugendlichen, der diesem Anstöße und Leitung bietet.

2.2. Der Begriff Strafe

Bis ins 20. Jahrhundert waren Erziehung und Strafe eng miteinander verknüpft. Auch bei Rousseau galt noch das in der Gesellschaft anerkannte Erziehungsmodell „Erziehen durch Strafen“ und je mehr davon, desto größer der Erziehungserfolg.[15] Korth schreibt über die Pädagogik des 20. Jahrhunderts: „Obwohl von Pädagogenseite her immer die Bezugnahme zum Erziehungsziel bedacht und berücksichtigt wurde, bestand bis ins 20. Jahrhundert hinein grundsätzliche Akzeptanz von Strafe in der Erziehung“[16] Nachdem die Antiautoritäre Erziehung der 70er Jahre das Verständnis von Erziehung und Strafe völlig revolutioniert hat, ist es in unserer heutigen Gesellschaft nicht mehr denkbar, in der öffentlichen Erziehung körperlich zu strafen. Auch der sowjetische Pädagoge Makarenko hatte schon früher den Anspruch einer gewaltfreien Erziehung. Die Realität holte ihn jedoch unerwartet auf den Boden zurück und er hatte aus dem Affekt heraus keine anderen Alternativen, als die ihm verpönte körperliche Gewalt anzuwenden: „Und da geschah es: Ich glitt auf dem hohen pädagogischen Seil aus und stürzte.“[17] (…) „Da stürzte plötzlich das pädagogische Fundament, auf dem ich stand, mit Krachen und Getöse zusammen.“[18] (…) „Ich musste jedoch feststellen, dass ich keinen Augenblick der Ansicht war, in der Gewalt ein pädagogisches Allheilmittel gefunden zu haben.“[19] Nun stellt sich für die Erziehung im Allgemeinen und für die öffentliche Erziehung im Rahmen der JGH, worauf ich in meiner Arbeit im Besonderen eingehen werde, die Frage, ob Strafe noch einen Platz in der modernen Erziehung hat und wenn ja, welchen. In Hobmairs Definition von Strafe könnte sich das Jugendstrafrecht hinsichtlich seiner Sanktionen wieder finden: „Strafe und Bestrafung sind vom Erzieher eingesetzte Verhaltenskonsequenzen, die eine unangenehme Wirkung haben und damit erreichen sollen, dass das nicht erwünschte Verhalten vom zu Erziehenden weniger häufig bzw. nicht mehr gezeigt und verlernt wird.“[20] Die richterlichen Sanktionen, die u.a. von der JGH als dem öffentlichen Erzieher durchgeführt werden, haben zumindest durch die Verurteilung eine „unangenehme Wirkung“ auf den Jugendlichen. Und der JG-Helfer möchte mit seinen Sanktionsmaßnahmen bewirken, dass der Jugendliche in Zukunft kein delinquentes Verhalten mehr zeigt. Die NAM verstehen ihre Sanktionspraxis nicht als Strafe im Sinne von Gewalt, wie z.B. die freiheitsentziehende Gewalt beim Jugendarrest oder der Jugendstrafe, sondern als eine Form der Reglementierung des Verhaltens des straffällig gewordenen Jugendlichen, wobei die Sanktionsmaßnahmen den Jugendlichen zum Umdenken und zu einer neuen Lebensführung bringen sollen.

2.3. „Erziehung statt Strafe“

Schon 1912 begangen Vertreter der Jugendgerichtsbewegung auf dem Jugendgerichtstag in Frankfurt am Main langsam umzudenken. Strafe sollte nicht mehr allein Vergeltung der Schuld sein, sondern sie sollte einem guten Zweck dienen – den Jugendlichen zu erziehen. So kam man von dem Thema „Erziehung und Strafe – Sühne und Besserung“ zu dem Motto „Erziehung statt Strafe. Heute ist man jedoch in der Pädagogik der JGH weiter. Müller zeigt den Weg einer gewaltfreien Erziehung zwischen „der pädagogischen Allmacht und Ohnmacht“[21] auf: Dieses pädagogisches Verständnis fordert von der JGH, anstatt zu strafen, dem Jugendlichen Hilfe und Unterstützung, Ermutigung und Förderung anzubieten, ihn zu Behüten und Grenzen zu setzen, solange, bis er mündig ist.[22],[23]

3. Das Jugendstrafrecht

Bevor ich auf die einzelnen Sanktionsmaßnahmen des JGG eingehe, ist es mir wichtig, einen Blick auf die Entstehung des JGG zu werfen, um die pädagogischen Gesichtspunkte, die es damals schon in Ansätzen gab, herauszuarbeiten. Weiter sind mir die heutigen Ziele des JGG – seit seiner Änderung - wichtig, da sie das gesetzliche Fundament bilden, unter dem man alle Sanktionsmaßnahmen, aber auch den Stellenwert der JGH betrachten muss. Und mindestens ebenso wichtig ist der offen formulierte Erziehungsgedanke, den das JGG seit 1923 verfolgt.

3.1. Entstehung des Jugendgerichtsgesetzes

Schon bevor das 1. deutsche Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) am 16.02.1923 verabschiedet wurde, gab es verschiedene Bemühungen, straffällig gewordene Jugendliche nicht mit dem gleichen Strafmaß zu sanktionieren, wie Erwachsene.[24] Es gab verschiedene Abstufungen der Strafmündigkeit, die sich entweder „nur nach dem Alter oder auch nach der individuellen Einsichtsfähigkeit bestimmten“.[25] Zwar galt bis zum Inkrafttreten des RJGG für Jugendliche ab 12 Jahren das Allgemeine Strafrecht, doch schon 1895 fanden sich neben der Bewilligung für Bewährungsfristen auch Gedanken der Diversion, da der Jugendliche durch das Strafverfahren und den darauf folgenden Sanktionen keinen Schaden erleiden sollte. Bereits im Jahr 1909 sah der Entwurf einer Strafprozessordnung ein pädagogisches Subsidiaritätsprinzip vor, nach dem Erziehungs- und Besserungsmaßregeln einer Bestrafung vorzuziehen waren. Auch Franz von Liszt erkannte Ende des 19. Jahrhunderts – nachdem die Jugendkriminalität ständig angestiegen war –, dass die Rückfallquote eines Jugendlichen Straftäters umso höher ist, desto härter die Bestrafung ist. Deshalb forderte er die unter Punkt 2.3. genannte Parole „Erziehung statt Strafe“. 1919 erfolgte dann eine Gesetzesänderung, die aus der Erziehung als privatrechtliche Angelegenheit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch machte. Diese Umstände eröffneten unter anderem den Weg für ein eigenständiges Jugendgerichtsgesetz, bei dem der öffentliche Erziehungsgedanke Vorrang vor dem Strafgedanken besitzen sollte.[26] Dies bedeutet: „Das JGG ist Erziehungsrecht, das heißt, die in diesem Gesetz vorhandenen Möglichkeiten der Sanktion sind nicht wie im Strafgesetzbuch im wesentlichen an der Tat, sondern an der Person des Straffälligen orientiert. Die Maßnahmen des Gerichts haben sich an der Persönlichkeit des jungen Straffälligen auszurichten mit dem Ziel, ihn mit einer geeigneten erzieherischen Maßnahme davon abzubringen, zukünftig erneut straffällig zu werden.“[27]

Mit der Einführung des RJGG 1923 und dem Grundsatz „keine Strafe, wo Erziehungsmaßregeln ausreichen“, schuf der Gesetzgeber ganz neue Sanktionsmöglichkeiten, die später dann zu den Weisungen und anderen ambulanten Maßnahmen führten.[28] Aber auch die Justiz wurde mit neuen sozialpädagogischen Aufgaben konfrontiert: „Ihre Entscheidungen werden stärker von außerrechtlichen (…) Gesichtspunkten abhängig gemacht; Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe werden als mit der Rechtssprechung verbundene Organe der sozialen Fürsorge geschaffen, ja sogar dem Jugendrichter selbst in Verhandlung, Urteil und Vollstreckung erzieherische Funktionen zugewiesen.“[29] Weitere wichtige Neuregelungen waren:

Straffreiheit bis 13 Jahre

Jugendrichterliche Erziehungsmaßnahmen für 14-18 jährige

Bestrafung erfolgt nur, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen und unter der Bedingung,

dass neben der schon bestehenden geistigen Reife auch die sittliche Reife erreicht sein musste.

Die Vollstreckung der Strafe konnte auf Probe ausgesetzt werden.

Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verhandlungen aufgrund besonderer pädagogischer Erfordernisse.

Zudem fielen die Aufgabe der Persönlichkeitserforschung und die fürsorgerische Betreuung der straffällig gewordenen Jugendlichen an die JGH.[30] Jedoch wies das neue RJGG in vielen Bereichen noch Mängel und Lücken auf, so dass es bis zum 1.JGG-Änderungsgesetz im Jahr 1991 kontinuierlich weiterentwickelt wurde:

Nachdem 1941 der Jugendarrest von unbestimmter Dauer durch die Nationalsozialisten eingeführt wurde, beschloss man 1943 das RJGG weiter umzugestalten. Die Sanktionsmaßnahmen wurden in drei Teile gegliedert (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendgefängnis)[31], hinzu kam u.a. auch das vereinfachte Jugendstrafverfahren.[32] Zudem bekam die Stellung des Verteidigers eine neue Rolle: Er sollte die Tat nicht „beschönigen“, sondern das Einstehen des Jugendlichen für sein Tun fordern und auf die richtige Sanktionsform hinwirken. Durch die Änderungen wollte man die Einordnung in die Volksgemeinschaft als oberstes pädagogisches Ziel erreichen.[33]

In der Reform von 1953 wurde das RJGG in das Jugendgerichtsgesetz (JGG) umbenannt und von einigen nationalsozialistischen Elementen befreit; jedoch wurde die nach 1933 durchgesetzte „Wandlung des Erziehungsgedankens im Jugendrecht von einer rein pädagogischen zu einer strafrechtlichen Konzeption“[34] beibehalten. Der Prinzipienwandel zur „Erziehung durch Strafe“ wurde in der Fortführung der Zuchtmittel, der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer bzw. aufgrund von schädlichen Neigungen und des Arrestes[35] ausgeprägt[36]. Neu war, dass unter einigen Ausnahmen nun auch Heranwachsende in das JGG mit einbezogen werden konnten.[37] Obwohl der Grundstein zu Schaffung von Erziehungsmaßregeln, Verfahrenseinstellung und neuen Sanktionsformen gelegt war, sanktionierten die Jugendrichter nach wie vor hauptsächlich mit Arrest und Geldbuße.[38]

In den 80er Jahren entstanden dann die ersten neuen Reformbewegungen, vor allem durch die Arbeiterwohlfahrt, welche die Reformgedanken aus den 20er Jahren wieder aufgriff und eine Vereinheitlichung von Jugendwohlfahrtsgesetz (Jugendhilfe) und JGG forderte[39]. Die Erziehungsberechtigten sowie die Jugendlichen selbst sollten mehr in die Gestaltung der Sanktionsmaßnahmen hineingezogen werden. Ebenso spielte die auf kriminologischen Einsichten basierende „Ubiquität“ der Delikte eine Rolle (dies bedeutet, „dass delinquentes Verhalten im Bereich von Bagatelldelikten normal ist, es aber nicht normal ist, dabei erwischt und strafrechtlich verfolgt zu werden“[40] ). Im Zuge dieser Reformgedanken entstanden ab 1975 bis Mitte der 90er Jahre immer mehr Projekte und ambulante Maßnahmen (soziale Trainingskurse (STK), pädagogisch begleitete Arbeitsprojekte, Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), etc.), die dann 1990 in das Erste Gesetz zur Änderung des JGG mündeten.[41]

3.2. Ziele des Jugendgerichtsgesetzes seit dem 1. Änderungsgesetz von 1990

Im Folgenden gehe ich auf die Änderungen und damit auch auf die Ziele des JGG seit der Änderung von 1990 ein. Das Allgemeine Ziel des JGG ist es, Jugendliche und Heranwachsende, die eine Straftat nach dem Allgemeinen Strafrecht begangen haben durch pädagogisch geeignete Sanktionen zu erziehen. Mittelpunkt des JGG sind die verschiedenen Sanktionsmaßnahmen. „Mit Hilfe dieser Normen sollen den Entstehungszusammenhängen von Jugendkriminalität Rechnung getragen und Reaktion- und Sanktionsformen angeboten werden, die die biologische, psychologische und soziologische Übergangssituation junger Menschen berücksichtigen.“[42] Als Mittel zur Berücksichtigung dieser Übergangssituation junger Menschen wurden neue Maßnahmen (bzw. einige Änderungen des bisherigen Rechts) in das JGG[43] aufgenommen. Die wesentlichen und für meine Arbeit am relevantesten Maßnahmen sind:[44],[45]

Ausbau der informellen Erledigungsmöglichkeiten (Diversion)

Einführung der „Neuen ambulanten Maßnahmen“, wie Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs und Täter-Opfer-Ausgleich

Einführung der Auflage, Arbeitsleistungen zu erbringen[46]

Beschränkung des Freizeitarrestes von vier auf zwei Wochen

Ausdehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bis zu zwei Jahren

Abschaffung der unbestimmten Jugendstrafe

3.3. Der Erziehungsgedanke des Jugendgerichtsgesetzes

Die Definition des Erziehungsgedanken des JGG ist wahrscheinlich eine der schwierigsten und kaum lösbaren Aufgaben, mit denen die heutige JGH – aber auch Justiz – konfrontiert wird.[47] Zwar ist die JGH laut JGG die pädagogische Instanz des Jugendgerichtsverfahrens, jedoch wird an keiner Stelle im JGG definiert, was unter dem Begriff „Erziehung“ zu verstehen ist. Pieplow spricht deshalb von „Erziehung als Chiffre“[48], um damit die vielen Interpretationsmöglichkeiten anzudeuten. Scholz führt dieses Dilemma vor allem auf das Dualitätsprinzip in den Jahren 1922 / 1923 zurück, welches besagt, dass Jugendgericht und Jugendhilfe als zwei staatlich legitimierte Erzieher eingeführt wurden, wobei es auch Aufgabe des Jugendrichters war, zu strafen: Wäre ein Sonderstrafrecht für Jugendliche geschaffen worden, hätte der Erziehungsgedanke problemloser definiert werden können. Nämlich, indem man ihn als erstes deutlich zum Allgemeinen Strafrecht abgrenzt und ganz in den Verantwortungsbereich der Jugendhilfe abgibt.[49] Weitere Versuche, den Erziehungsgedanken genauer zu definieren, scheiterten.[50] Weyel fordert dagegen, dass der Erziehungsgedanke bzw. das Erziehungskonzept des JGG neu überdacht und an die heutige Jugend angepasst werden muss. Die JGH sollte nicht mehr an den „klassischen, nur karitativ-, autoritäts- oder disziplinorientierten Erziehungskonzepten“[51] beteiligt sein. So gibt Weyel aus der Sicht der JGH zu verstehen, dass die JGH nicht die Funktion übernehmen kann, den Jugendlichen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen. Genauso wenig kann sie die mangelnde pädagogische Qualifikation der Jugendrichter ersetzen, indem sie z.B. dem Gericht Argumente für das Vorliegen schädlicher Neigungen zu liefern hat. Vielmehr hat sich die JGH heute in Bezug auf den Erziehungsgedanken an anderen Kategorien zu orientieren; sie soll Schutzfunktion vor massiven staatlichen Eingriffen sein und zur Entkriminalisierung und Entstigmatisierung beitragen. Im Einzelfall soll sie natürlich aufgrund ihrer eigenen Profession die Erkenntnisse in das Verfahren mit einbringen, indem sie z.B. jugendtypische Zusammenhänge von Delinquenz den Verfahrensbeteiligten aufzeigt. Auch kann sie im sozialen Umfeld zur Konfliktschlichtung beitragen und die Diversion fördern.[52] Nix sieht das Problem bezüglich einer eindeutigen Definition des Erziehungsgedankens vor allem in der Vermischung der Begriffe „Erziehung“ und „Strafe“ während des Nationalsozialismus. „Die Einführung der Zuchtmittel durch den Nationalsozialismus schaffte innerhalb des Sanktionssystems einen „unklaren Mittelbau“, der durch Strafe und Erziehung legitimiert werden sollte, „Strafe und Erziehung (wurden) in der Zauberformel „Erziehung durch Strafe“ harmonisiert. Erziehung stand nicht mehr vor und gegen Strafe, sondern definierte sich selbst durch diese.“[53] So verwundert es nicht, dass Ostendorf bei seinem Gegenwartsbefund des Erziehungsgedankens in der heutigen Rechtspraxis diesen nur in einer verdrehten Form wieder findet. Dies macht sich schon in dem Begriff „Arbeitsauflage“ – die oft einer Zwangsarbeit ähnelt[54] – bemerkbar. Eigentlich sollte sie dem Jugendlichen sein Fehlverhalten bewusst machen und sein Verantwortungsgefühl schärfen.[55] Doch in der Praxis wird hier überwiegend mit Erziehungsbedürftigkeit argumentiert.[56] Vielmehr sehe ich die Verwirklichung des Erziehungsgedankens in der Subsidiarität[57], welche sich im Verfahren aus den §§ 45 und 47 JGG ergeben (Darin sind drei Dinge in Bezug auf den Erziehungsgedanken enthalten[58]: 1. Die private Regelung (ohne Behörde) von erzieherischen Belangen, 2. Die Einstellung des Verfahrens, die vom Staatsanwalt oder Jugendrichter vorzuziehen ist und 3. ist bei der Hauptverhandlung nur ein Urteil zu sprechen, wenn formlose Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen) und in den NAM, die seit dem 1. Änderungsgesetz des JGG eine feste Verankerung gefunden haben. Trenczek[59] sieht ebenso die Umsetzung des Erziehungsgedankens in den NAM als Einlösung des Subsidiaritätsgedankens von 1923. Nach Peterich sind die NAM bzw. andere sozialpädagogische Praxisprojekte die Zukunft der JGH: „Als Alternative zu Jugendarrest und Jugendstrafe sollte die Integration in Praxisprojekte stattfinden, die beim Aufbau einer Lebensperspektive helfen (…) und die Bereitschaft der Justiz erhöhen, statt Arrest (bzw. Jugendstrafe) Arbeitsweisungen zu verhängen“.[60] Durch die NAM erhält die JGH die Chance, den Erziehungsgedanken des JGG wieder mehr auf die Seite der Jugendhilfe zu ziehen, dadurch, dass es Aufgabe der JGH ist, Weisungen zu überwachen und / oder durchzuführen (siehe Punkt 6.2.2.). Somit füllt sie die bewusst „offen definierten Paragraphen“ über die Erziehung im JGG durch ihre Vorstellungen, indem sie die NAM einsetzt und dadurch stationäre Maßnahmen weitestgehend ablöst.[61] Abschließend – mit den Worten von Korth – formuliert sich der Erziehungsgedanke unter sozialwissenschaftlichen Gesichtspunkten als eine handlungsrelevante Orientierungshilfe für sozialpädagogisches Vorgehen beim Jugendstrafverfahren.[62]

4. Sanktionsmaßnahmen des Jugendgerichtsgesetzes

Unter dem Aspekt des Subsidiaritätsprinzips, also der Vorrangstellung des Erziehungsgedankens im JGG[63], ergeben sich verschiedene Instanzen von Sanktionsmaßnahmen, die im Folgenden beschrieben werden sollen.

Das JGG kennt drei Gruppen von Rechtsfolgen einer Jugendstraftat: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Während die Erziehungsmaßregeln als rein erzieherische Maßnahmen ohne ahndenden Charakter konzipiert wurden, sollen die Zuchtmittel (mit Ausnahme der Entschuldigung und Verwarnung) die Tat ahnden, dem Jugendlichen das Unrecht seines Handelns verdeutlichen und dazu beitragen, dass er dadurch keine weiteren Straftaten in Zukunft mehr begeht.[64],[65] Als härtestes Sanktionsmaß sieht das JGG die Jugendstrafe vor – hier sind die Verhängung und der Vollzug als Auferlegung eines Strafübels gegenüber dem Jugendlichen gewollt.[66]

Diese drei Gruppen stehen laut § 5 JGG zwar in einem übergeordneten Verhältnis, doch nach Ostendorf[67] sind dabei wichtige Dinge zu beachten:

1. Die Auflistung in § 5 JGG enthält nicht die Sanktionsmöglichkeit nach § 27 JGG (siehe 4.4. b) und es werden keine Differenzierungen bei der Jugendstrafe genannt.
2. Auch die Erziehungsmaßregeln haben in gewissem Sinne einen Ahndungscharakter, da z.B. die Arbeitsweisung seit dem 1. JGG-Änderungsgesetz sowohl als Zuchtmittel als auch bei den Erziehungsmaßregeln auftaucht.
3. Grundsätzlich sollte daher so geurteilt werden, wie der Jugendliche subjektiv die Eingriffsschwere empfindet (Nach einer Umfrage wurden Weisungen in der Schwere ähnlich eingestuft, wie Verwarnungen und Schadenswiedergutmachungen. Ebenso wurden Geldbußen mit Arrest auf die gleiche Stufe gestellt und die Heimeinweisung wurde fast so schwer beurteilt wie die Jugendstrafe.)
4. „Nicht der repressive Charakter, sondern eine repressive Zielsetzung der Erziehungsmaßregel ist zu verneinen; die Frage der Erforderlichkeit ist von der Frage nach der Eignung zu unterscheiden.“[68]

Böhm sieht in § 5 JGG keine Rangordnung, bei der die Erziehungsmaßregeln die eingriffsärmeren Maßnahmen darstellen. „Sie sind nicht die mildeste Reaktion, haben aber einen anderen Ansatzpunkt: Erziehungsdefizite. Was den freiheitsbeschränkenden Eingriff angeht, können sie belastender sein als eine Verwarnung oder eine geringfügige Auflage.“[69] Deshalb sieht Schaffstein den Vorteil in den übergeordneten Erziehungsmaßregeln, dass diese oft einfacher und erzieherisch wirksamer sein können, als es die angestrebte „Denkzettelwirkung“ durch ein Zuchtmittel erreichen würde.[70] Zuchtmittel setzen zudem keine Erziehungsdefizite voraus und orientieren sich somit stärker an der Tat und Schuld.

Aus diesen Gründen befürworten sowohl Ostendorf als auch Schaffstein eine Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Sanktionen, die sich nach dem Schweregrad der einzelnen Sanktion unterscheiden.[71],[72] So ergeben sich aus der gesetzlichen Einteilung ein Formelles Schaubild und aus der Jugendstrafrechtlichen Praxis ein Materielles Schaubild, welche im Anhang 10.5. beigefügt sind. Meiner Ansicht nach kann man auch durch die Einteilung des Materiellen Schaubildes leichter eine Rangordnung erkennen, die in Bezug auf den pädagogischen Maßnahmevorschlag der JGH von wichtigerer Bedeutung ist.

4.1. Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln werden aus Anlass einer Tat angeordnet, nicht um die Tat zu ahnden, sondern mit dem Zweck, den Jugendlichen zu einem rechtschaffenen Verhalten zu erziehen, so dass er keine weiteren Straftaten mehr begeht. Zu den Erziehungsmaßregeln gehören nach § 9 JGG die Erteilung von Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 JGG in Anspruch zu nehmen. Der Jugendrichter hat jedoch einen großen Spielraum bei der Wahl, Anzahl, Dauer und Intensität von Weisungen, was die JGH meistens so hinnehmen muss.[73] Allerdings dürfen Erziehungsmaßnahmen, die für den Verurteilten eine starke Belastung darstellen oder in keinem Verhältnis zur auslösenden Tat stehen, nicht angeordnet werden.[74] Die Erziehungsmaßregeln sollen keine Abschreckungsmaßnahme sein, sondern ausschließlich der positiven Spezialprävention dienen. Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine weitere Eingrenzung der Erziehungsmaßregeln, der überall im Recht gilt: Es soll keine Maßnahme, die zur Erreichung des Ziels nicht unbedingt erforderlich ist, zum Einsatz kommen.[75] Die Auflistung der Weisungen in § 10 JGG ist nicht abgeschlossen, so dass der Jugendrichter grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine individuelle Weisung für den Jugendlichen auszusprechen. Jedoch muss es sich nach § 11 JGG um eine klare und eindeutige Vorgabe handeln.

4.2. Zuchtmittel

Zuchtmittel sind die häufigste Sanktionsform, zu denen Jugendrichter greifen. Über 70% der Jugendlichen erhalten Zuchtmittel allein oder zusammen mit Weisungen. Die Zuchtmittel sind eigenständige Maßnahmen, die so nur das JGG kennt. Sie haben die Funktion, die Tat zu ahnden und zu sühnen.[76] Das Unrecht des Handelns soll verdeutlicht werden, darf aber den „gerechten Schuldausgleich“ nie überschreiten.[77] Grundsätzlich darf die Sanktion auch milder sein, als es das Schuldprinzip fordern würde. Die Maßnahme muss nicht aus pädagogischen Gründen gerechtfertigt werden – ist aber auch keine Strafe im herkömmlichen Sinne[78], denn sie soll die Tat nicht vergelten. Sie ist eher eine negative Spezialprävention, die als „Individualabschreckung“ dienen soll. Auch haben Zuchtmittel das Ziel, das Ehrgefühl des Jugendlichen aufzurütteln; sie sollen dem Jugendlichen „die Autorität der Rechtsordnung zum Bewusstsein bringen und ihn erkennen lassen, dass er für sein Tun einzustehen hat und dass sich Unrecht nicht lohnt.“[79]

Zu den Zuchtmitteln gehören die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (z.B. Wiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsauflage, Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung) und der Jugendarrest in Form von Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest.

4.3. Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die drastischste Maßnahme für einen Jugendlichen. Sie kann ebenso, wie die Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG), zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch die Jugendstrafe darf den „gerechten Schuldausgleich“ nie überschreiten – wohl aber unterschreiten. Sie darf nur verhängt werden, wenn Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln unter keinen Umständen ausreichen. Obwohl die Jugendstrafe die einzige „richte Strafe“ im Jugendstrafrecht – mit Eintragung in das Bundeszentralregister – ist,[80] kommt auch hier der Erziehungsgedanke in der Form, Voraussetzung, Dauer, Art und Ort des Vollzugs zur Geltung.[81] Die Voraussetzungen für die Jugendstrafe haben dabei die größte Bedeutung: So darf nur von ihr Gebrauch gemacht werden, wenn entweder schädliche Neigungen vorliegen oder aufgrund der Schwere der Schuld. Die zwei verschiedenen Gesichtspunkte machen das Spannungsverhältnis zwischen Erziehung und Schuldvergeltung besonders deutlich und sind daher eine der größten gesetzlichen Herausforderungen für die JGH. Aus diesem Grund werde ich unter Punkt 6.1.2. und 6.1.3. näher auf diese zwei Begriffe eingehen.

Eine Jugendstrafe dauert mindestens sechs Monate und höchsten fünf Jahre. Nur wenn es sich um ein Verbrechen handelt, dass im Allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsentzug vorsieht, kann eine Jugendstrafe von bis zu zehn Jahren angeordnet werden.

4.4. Weitere Sanktionsmaßnahmen und Folgen einer Straftat

Außer den in § 5 JGG genannten Folgen einer Jugendstraftat, kennt das JGG noch weitere Folgen bzw. Sanktionsmaßnahmen. Dazu gehören:

a) § 7 Jugendgerichtsgesetz: Maßregeln der Besserung und Sicherung

Im Sinne des Allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

b) § 27 Jugendgerichtsgesetz: Voraussetzungen für die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

Diese Sanktionsmöglichkeit ist im Allgemeinen Strafrecht unbekannt. „Über die Schuldfeststellung hinaus wird die Jugendstrafe für den Fall in Aussicht gestellt, dass der / die Verurteilte sich nicht bewährt.“[82] Die Bewährungszeit für die Aussetzung beträgt mindestens ein Jahr und darf zwei Jahre nicht überschreiten. Ostendorf ordnet diese Sanktionsmöglichkeit zwischen die Zuchtmittel und die Jugendstrafe ein – als Bewährung vor der Jugendstrafe.[83] Sie soll dem Jugendlichen eine letzte Chance einräumen und ihn warnen, „wobei die Drohwirkung aufgrund ihrer Ungewissheit verstärkt wird.“[84] Aufgrund der engen gesetzlichen Bezugnahme zu den (pädagogisch fragwürdigen) schädlichen Neigungen, die während der Dauer der Aussetzung nochmals überprüft werden sollen, steht der Jugendliche unter einem erheblichen Druck, da ihm quasi eine biologische Zuneigung zum Verbrechen unterstellt wird[85], von deren Gegenteil er nun den Jugendrichter bzw. Staatsanwalt überzeugen muss. Insgesamt ist die Rechtsnatur dieser bedingten Verurteilung umstritten und wird deshalb auch nur sehr zurückhaltend in der Praxis angewendet, obwohl sie eine hohe Erfolgsquote in Bezug auf die Rückfallquote hat.[86]

c) § 45 Jugendgerichtsgesetz: Absehen von der Verfolgung einer Jugendstraftat

§ 45 JGG gibt dem Staatsanwalt die Möglichkeit, von der Verfolgung der Straftat abzusehen, wenn es sich

1. um Bagatelldelikte nach § 153 Strafprozessordnung handelt, oder
2. erzieherische Maßnahmen bereits durchgeführt bzw. eingeleitet wurden oder
3. wenn er weder eine Beteiligung des Jugendrichters noch die Erhebung einer Anklage für erforderlich hält. Ebenso kann der Staatsanwalt die Erteilung einer Ermahnung, bestimmter Weisungen oder Auflagen durch den Jugendrichter anregen, denen der Jugendliche zuerst nachkommen muss, bevor das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt wird.

d) § 47 Jugendgerichtsgesetz: Einstellung des Verfahrens durch den Jugendrichter

Auch kann der Jugendrichter – nachdem die Anklage eingereicht wurde – das Verfahren einstellen. Es gelten hierfür die gleichen Grundsätze wie bei § 45 JGG, jedoch kommen noch weitere hinzu:

1. Der Jugendrichter hält eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich und stellt das Verfahren gegen eine Ermahnung, Weisung oder Auflage ein.
Der Jugendrichter setzt dem Jugendlichen hierzu eine Frist von höchstens sechs Monaten, in denen er der Sanktionsmaßnahe nachkommen muss. Das Verfahren endet mit einem Beschluss und wird vorläufig eingestellt. Erst, wenn der Jugendliche seinen Pflichten nachgekommen ist, stellt der Jugendrichter das Verfahren ein.
2. Der Jugendrichter stellt das Verfahren aufgrund mangelnder strafrechtlicher Verantwortung ein.

Die §§ 45 und 47 JGG bilden die Grundlage für die Diversion, die ich unter Punkt 5.4.1. c) als Aufgabe der JGH beschrieben habe.

4.5. Jugendgerichtliche Sanktionspraxis

§ 8 JGG sieht vor, dass Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel bzw. mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel nebeneinander angeordnet werden können.[87] In der Praxis hat dies mehrfach schon zu so genannten „Sanktionscocktails“ geführt, da die Jugendrichter bei der Bemessung des Strafmaßes nur auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen achten müssen[88] und so, nach ihrem von Alltagstheorien geprägten Verständnis, über sinnvolle Erziehung urteilen.[89] Beispielhaft hiefür beschreibt Weyel[90] einen Fall, bei dem der Jugendrichter A einen dreiwöchigen Jugendarrest für erzieherisch sinnvoll hält, der Jugendrichter B der Auffassung ist, dass man nur noch mit einer langjährigen Jugendstrafe auf den Jugendlichen einwirken kann und Jugendrichter C sieht den erzieherischen Sinn in einer Kombination von Arrest und STK. Deshalb sollte die JGH von ihrem pädagogischen Standpunkt aus den Jugendrichter bzw. Staatsanwalt bei der Begründung des Maßnahmenvorschlags (siehe 5.4.2.) immer wieder erneut auf das Subsidiaritätsprinzip und auf den Grundsatz „So viel wie nötig und so wenig wie möglich“ hinweisen, so dass der Jugendliche – der zu Hause oft keine Konsequenzen kennen gelernt hat – das Urteil auch selbst nachvollziehen kann und für die Zukunft daraus lernt.

Jedoch gibt es auch eine positive Entwicklung der Sanktionspraxis: Zum einen die Verlagerung von den stationären zu den ambulanten Sanktionsmöglichkeiten[91] und zum anderen der Gebrauch von Sanktionen informeller Art (Diversion) anstatt formellen Sanktionen.[92]

4.6. Statistik: Überblick über die Verhängung von Sanktionsmaßnahmen

Die Statistik soll einen kurzen Überblick über die Verhängung bzw. Entwicklung der einzelnen Sanktionsmaßnahmen in Deutschland geben. Die Zahlen sind aus dem Buch „Einführung in das Jugendstrafrecht“[93], dem Artikel „Neue ambulante Maßnahmen“[94] und den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes[95],[96],[97] entnommen. Sie beziehen sich auf Umfragen in den alten Bundesländern und Berlin zwischen 1955 und 2003[98]. Aufgrund unterschiedlicher Zusammenfassungen von Sanktionsmaßnahmen im Jahr 2003 sind zwischen den einzelnen Statistiken Abweichungen von bis zu 0,2% möglich. Da für meine Zwecke eine allgemeine Übersicht genügt, habe ich sowohl männliche und weibliche Personen als auch Jugendliche und Heranwachsende zusammengefasst. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Zahl der männlichen Verurteilten von 1995 bis 2001 um 28% gestiegen ist und die Zahl der jugendlichen weiblichen Verurteilten im gleichen Zeitraum um 92% - als dreimal so stark wie die männlichen Verurteilten – gestiegen ist. Den Anstieg unter den männlichen Jugendlichen kann man evtl. durch das Anwachsen der Bevölkerungsgruppe in der Gesamtbevölkerung, einem veränderten Anzeigeverhalten, verbesserter polizeilicher Aufklärungsarbeit oder verändertem Sanktionsverhalten der Jugendrichter zusammen mit der gestiegenen Kriminalität erklären.[99] Bei den weiblichen Jugendlichen muss man von einem enormen Anstieg der Kriminalität ausgehen. Die Gesamtzahl der Verurteilten ist nicht identisch mit der Anzahl der Verurteilungen, da viele Jugendliche mehrmals im Jahr zu mehreren Weisungen (im Schnitt 1,5 Weisungen) nebeneinander verurteilt wurden. Die zweite Statistik gibt den Sanktionsverlauf von 1965 bis 1996 wieder und ist dem Buch „Soziale Trainingskurse und andere neue ambulante Maßnahmen nach dem JGG in Deutschland“ entnommen.[100]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Statistiken zeigen mehrere Dinge auf: Grundsätzlich wurde in den letzten Jahrzehnten zunehmend milder und mit geringeren Eingriffen auf Straftaten reagiert.[101] Die oben beschriebene Verlagerung von den stationären zu den ambulanten Maßnahmen ist deutlich zu sehen. Innerhalb der Zuchtmittel fand eine Verlagerung vom Jugendarrest zugunsten der ambulanten Maßnahmen statt. Während 1955 noch 41,2% aller Jugendlichen zu Jugendarrest (allein oder neben Erziehungsmaßregeln oder anderen Zuchtmitteln) verurteilt wurden, waren es 2003 nur noch 18,7%.[102] Seit den 80er Jahren werden die ambulanten Maßnahmen, wie Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Verwarnung, Auflage und zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe favorisiert.[103] Die Geldauflage dominierte jahrelang, bis sie durch das 1. JGG-Änderungsgesetz von der Arbeitsauflage abgelöst wurde. Seit 1995 werden mehr Arbeitsauflagen als Geldauflagen verhängt. „Dies dürfte die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung und die finanziell desolate Situation der vermehrt vermögenslosen Verurteilten“[104] widerspiegeln.

Im Zuge der Reformbewegung und aufgrund der Einführung der Weisungen (NAM), waren diese die meist gebrauchte Sanktionsform.

Aber trotz der Einführung der NAM, die u.a. zum Ziel hatten, eine Alternative zu Jugendstrafe und Arrest zu bilden, haben die Zahlen bei der Jugendstrafe und dem Arrest seit 1991 nicht abgenommen. Die Zahlen für eine Jugendstrafe ohne Bewährung bleiben konstant bei 6% bis 7%, wobei die Jugendstrafe mit Bewährung weiter auf 12% gestiegen ist.[105]

In der Statistik nicht erfasst sind die Diversionsraten, die zwischen 1981 und 1996 insgesamt um ca. 30% gestiegen sind. So hat sich das Verhältnis formeller und informeller Verfahrenserledigungen seit Anfang der 80er Jahre geradezu umgekehrt.[106]

Aus diesem Grund ist die Sanktionsform der Wiedergutmachung (sowie die Entschuldigung) nur so gering, da sie im Zuge der Diversion bereits schon im Ermittlungsverfahren zum Tragen kommt. Daher bleiben für eine Wiedergutmachung durch ein Urteil von vornherein nur wenige Fälle übrig, bei denen ein Ausgleichsversuch vor der Hauptverhandlung gescheitert ist.

5. Die Jugendgerichtshilfe

Die JGH ist Pflichtaufgabe des Jugendamtes.[107] Sie wird tätig, sobald eine Straftat eines Jugendlichen bekannt wird. Sie hat einen rechtlichen Auftrag und eigenständige Ziele, die sich u.a. auch aus dem SGB VIII ableiten lassen. Sie ist die pädagogische Instanz im Jugendstrafverfahren, welche die Lebensumstände und Entwicklung des Beschuldigten ermittelt, die strafrechtliche Reife des Jugendlichen beurteilt, Feststellungen über die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende trifft und diese dem Gericht übermittelt. Die JGH führt erzieherische Maßnahmen durch oder delegiert diese an einen freien Träger.[108] Da die JGH dem Jugendamt angegliedert ist, bezieht sie sich auf das SGB VIII, womit ihr ein „eindeutiger Funktionswandel sowohl zugestanden als auch vorgeschrieben“ wird.[109]

5.1 Von der Jugendgerichtshilfe zur Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren

Die JGH hat in den letzten Jahrzehnten einen Wandel von der Jugendgerichtshilfe zur Jugendhilfe vollzogen. Wo früher das Hauptaugenmerk auf der „Hilfe für das Jugendgericht“ (Angeklagtenhilfe) lag, „liegt heute die Betonung eindeutig auf der Jugendhilfe“[110] Dies wird darin ersichtlich, dass die JGH im Strafverfahren die sozialarbeiterische Instanz ist, die unabhängig von der Justiz und aus eigenem Auftrag tätig wird.[111] Klier drückt diesen Wandel auch mit einer globalen Zielvorstellung aus: Hilfe zur Selbsthilfe.[112] Diese Zielvorstellung wurde durch den lebensweltorientierten Ansatz verwirklicht, indem die JGH ein eigenes Tätigkeitsprofil entwickelte, welches die direkte alltagsgestaltende Hilfe für die Jugendlichen in den Vordergrund stellte und NAM initiierte.[113] Die JGH als Teil des Jugendamtes und damit auch als Teil der öffentlichen Erziehung darf nicht losgelöst von den sonstigen Abteilungen des Jugendamtes betrachtet werden: Die JGH ist Jugendhilfe, die über die gesetzlichen „Pflicht-Aufgaben“ des JGG hinausgeht und dem Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen die richtige Hilfestellung bietet.[114] Um dies zu verwirklichen, muss man „besonders die Schwerpunkte des Sozialarbeit, rechtliche Bedingungen und die Lebensgrundlagen der Jugendlichen (...) berücksichtigen.“[115] Deshalb werde ich im Folgenden zuerst die JGH als Institution, d.h. ihre Ziele und Aufgaben beschreiben, um danach auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, die sich aus diesen ergeben.

5.2. Die rechtliche Grundlage der Jugendgerichtshilfe

Die JGH leitet ihren gesetzlichen Auftrag vor allem aus dem § 52 SGB VIII (dieser regelt die Mitwirkung nach dem JGG) und dem § 38 JGG ab. Danach ist ihr die gesetzliche Aufgabe zugewiesen, die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zur Geltung zu bringen. Zu diesem Zweck soll sie nach Einleitung des Verfahrens den Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermitteln, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen könnten (§ 43 JGG). Dazu kann sie die Erziehungsberechtigen, die gesetzlichen Vertreter, die Lehrer oder auch Arbeitgeber anhören. Die JGH ist im gesamten Verfahren und dabei so früh wie möglich heranzuziehen (§38 JGG). Vor dem Erteilen von Weisungen ist die JGH stets zu hören (§38 Abs.3.3 JGG), ihr ist der Ort und Zeit der Hauptverhandlung bekannt zu geben und auf Verlangen das Wort zu erteilen (§ 50 Abs.3). Zudem hat sie sie sich zu den Maßnahmen zu äußern, die dem Jugendlichen auferlegt werden sollen. Weiter hat die JGH den Auftrag, über Weisungen und Auflagen zu wachen (siehe 6.2.2.) und dem Jugendrichter darüber Auskunft zu geben. Auch während des Strafvollzugs und in der Untersuchungshaft bleibt die JGH mit dem Jugendlichen eng in Kontakt.

5.3. Ziele der Jugendgerichtshilfe

Das allgemeine Ziel der JGH ist, durch geeignete pädagogische Maßnahmen dem Jugendlichen das Unrecht seines Handelns zu verdeutlichen, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten.[116],[117] Um dies zu erreichen, ist ein weiteres Ziel der JGH, dem „Jugendlichen direkte Unterstützung anzubieten und dadurch sicherzustellen, dass seine Persönlichkeit, seine Biografie, seine Lebensumstände angemessen vor Gericht gewürdigt werden und nicht ausschließlich die Straftat im Blick ist.“[118]

Genauso zählt die Diversion zu den Zielen der JGH, die – wenn es das Ausmaß der Straftat erlaubt – grundsätzlich angestrebt werden sollte, damit für die Jugendlichen „jugendgemäße und dem Tatgeschehen angemessene Reaktionen ohne formelle, justizielle Verfahren erfolgen“.[119] Die Verwirklichung dieses Ziels findet sich z.B. in der Ausübung von differenzierten Weisungsangeboten wieder.

5.3.1. Die Jugendgerichtshilfe zwischen Justiz und Jugendhilfe

Anhand der Ziele der JGH wird sichtbar, dass die JGH ihre Identität vor allem in der Jugendhilfe begründet sieht. Doch dies führt den JG-Helfer leicht in einen Rollenkonflikt und Spannungsverhältnis. Korth spricht hier von einer Doppelfunktion, welche das Tätigkeitsfeld der JGH umfasst:[120] Einerseits ist die JGH „Hilfe für Jugendliche“, andererseits „Hilfe für das Gericht und den Staatsanwalt“. So entsteht für die Jugendlichen schnell die Befürchtung, dass ihre eigene Mitarbeit ihnen nun selbst zu einer unerwünschten Maßnahme „verhilft“.[121] Doch auch bei der JGH entsteht dabei ein großer Konflikt zwischen Strafe und Erziehung, da sie gleichzeitig für das Gericht ermitteln, Informationen liefern und Kontrolle über den Jugendlichen ausüben soll und zudem als Vertrauensperson für den Jugendlichen fungiert.[122] Erschwert wird die Situation noch durch weitere Aspekte: Die JGH ist zwar Verfahrensbeteiligte, hat aber nicht die gleichen Rechte – wie z.B. Aktenseinsichtsrecht oder Fragerecht –, die üblicherweise solchen Verfahrensbeteiligten zustehen. Auch hat die JGH kein Zeugnisverweigerungsrecht, so dass der Jugendliche den JG-Helfer nie als “sichere“ Vertrauensperson in seine Angelegenheiten und Probleme einweihen kann. Vielmehr muss die JGH zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten über den Beschuldigten erheben und in der Verhandlung erörtern, sowie bei der späteren Überwachung von Weisungen und Auflagen dem Jugendrichter über eventuelle Zuwiderhandlungen einen vollständigen und wahrheitsgemäßen Bericht abliefern.[123],[124] Dies kann leicht zur Stigmatisierung führen, da „ständig weitere Auffälligkeiten vermerkt und aktenkundig gesammelt (werden), so dass sie eine negative Biographie ergeben“,[125] die wiederum zu negativ besetzten Begegnungen führen kann. Um dies zu vermeiden, muss die JGH im Erstgespräch und in allen weiteren Dingen, die sie tut, den Jugendlichen über diesen Rollenkonflikt aufklären.[126] Korth sieht sogar in den Gesprächen mit den Jugendlichen die Chance für die JGH, dem Rollenkonflikt reflektiert und couragiert entgegenzusteuern. Begegnet der JG-Helfer dem Jugendlichen bezüglich seines Rollenkonflikts transparent, versteht der Jugendliche den JG-Helfer eher und gewinnt ihn umso mehr als Vertrauensperson. Ebenfalls meint Korth, dass die JGH sich auch vor der Justiz zu ihrem Rollenkonflikt bekennen muss, um mehr Selbstbewusstsein gegenüber den „häufig ahnungslosen Juristen“[127] zu zeigen und die Chance zu nutzen, die eigene Profession zu stabilisieren.[128]

5.4. Aufgaben und Handlungsschwerpunkte der Jugendgerichtshilfe

Die Aufgaben der JGH lassen sich in drei Arten untergliedern: Präventive Aufgaben, „Klassische“ JGH-Arbeit und Aufgaben, die nach dem Verfahren zu erledigen sind. Durch jede dieser Aufgaben versucht die JGH die Chance zu nutzen, ihren Erziehungsauftrag wahrzunehmen und die Jugendlichen – wenn möglich – vor Delinquenz zu schützen. Ansonsten begleitet sie die Jugendlichen im gesamten Strafverfahren und betreut – wenn nötig – auch nach dem Verfahren durch geeignete pädagogische Maßnahmen bzw. hält Kontakt (z.B. im Jugendarrest oder in der Jugendvollzugsanstalt).

5.4.1. Präventive Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

a) Netzwerke

Zu den präventiven Aufgaben der JGH gehört die Kooperation mit anderen Institutionen, freien Trägern, Staatsanwaltschaft, Jugendrichtern, etc., um mit diesen ein Netzwerk aufrechtzuerhalten (z.B. in Form von Arbeitskreisen oder eines „Runden Tisches“). Die JGH will dieses Netzwerk als Plattform für eine bessere Kommunikation nutzen, um z.B. Differenzen oder Missverständnisse zwischen Justiz und JGH abzubauen, kriminalpolitische Veränderungen zu initiieren oder ambulante Angebote besser ausbauen zu können. Auch sieht die JGH in dem Netzwerk eine Chance, prophylaktisch zu agieren, indem Veränderungen auf der sozialpolitischen Ebene angestrebt werden können, da die Kriminalpolitik immer auch von der Sozialpolitik abhängt. Wo eine gute Stadt- und Raumplanung, eine gute Infrastruktur und ausreichend Arbeitsplätze, Kinderbetreuungsplätze und Freizeitbereiche vorhanden sind, sinkt auch die Kriminalitätsrate.[129]

b) Öffentlichkeitsarbeit

Eine weitere prophylaktische Aufgabe der JGH ist die Öffentlichkeitsarbeit. Durch Informationen beispielsweise an Schulen über die Zusammenhänge von Straftaten und den Stationen der Strafverfolgung mit den entsprechenden Sanktionen kann die JGH präventiv gegen Jugenddelinquenz vorgehen. Dabei sollte die JGH auch die Chance wahrnehmen, über sich selbst und ihre Aufgaben (und die des Jugendamtes) zu informieren, damit sich betroffene Jugendliche so schnell wie möglich an die jeweiligen Jugendhilfeeinrichtungen wenden können. Weiter ermöglicht es die Öffentlichkeitsarbeit, mit Jugendlichen über Konfliktlösungsmöglichkeiten zu sprechen. Eine gut funktionierende Mediation (z.B. in Schulen) trägt zur Entkriminalisierung bei und stärkt die Eigenverantwortlichkeit der Jugendlichen; sie lernen Konflikte ohne Gewalt und ohne Polizei zu regeln. Weitere Bereiche der Öffentlichkeitsarbeit sind eine regelmäßige Pressearbeit, Berichte, Informationsveranstaltungen, Internetauftritte, Plakate, Fernsehbeiträge, etc.[130] Die JGH nutzt dies als Chance, über ihre Angebote zu informieren und dadurch die Ablehnung, Vorurteile und oft auch Ängste gegenüber dem Jugendamt und der JGH abzubauen.[131] Jedoch muss der Bereich der Öffentlichkeitsarbeit noch enorm wachsen, da er bisher nur 1% der Arbeitszeit ausmacht.[132]

[...]


[1] Radbruch, Gustav (1957), S. 57

[2] Brakhage, Monika; u.a. (1999)

[3] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (2003), S. 13

[4] Gescher, Norbert (2000), S. 22f

[5] Guder, Petra (1999)

[6] Klier, Rudolf; u.a. (2002), S. 216

[7] Ebd., S. 19

[8] Täter-Opfer-Ausgleich

[9] Klier, Rudolf; u.a. (2002), S. 19f

[10] Alle Gesetzestexte meiner Diplomarbeit wurden entnommen aus: Stascheit, Ulrich (2004)

[11] Müller, Siegfried (1991), S. 345

[12] Ebd.

[13] Ebd.

[14] Hobmair, Hermann (Hrsg.) (2002), S. 83

[15] Korth, Manfred (1995), S. 13

[16] Ebd.

[17] Makarenko, Anton Semenovic (1985), S. 30

[18] Ebd., S. 116

[19] Ebd., S. 33

[20] Hobmair, Hermann (Hrsg.) (2002), S. 246

[21] Müller, Siegfried (1991), S. 346

[22] Ebd.

[23] vgl. auch Flitner, Andreas (2000), S. 79-145

[24] Korth, Manfred (1995), S. 10

[25] Heidemann, Antonie (1988), S. 85f

[26] Korth, Manfred (1995), S. 10f

[27] Rumpel, Manfred (1983), S. 4f

[28] Korth, Manfred (1995), S. 17

[29] Schaffstein, Dr. Friedrich; u.a. (1995), S. 27

[30] Ebd., S. 28

[31] Ebd.

[32] Heidemann, Antonie (1988), S. 87

[33] Ebd.

[34] Pfeiffer, Christian; u.a. (1991), S. 123

[35] Ungehorsamarrest oder Beugearrest

[36] Hasenmaier, Klaus (1994), S. 6

[37] Schaffstein, Dr. Friedrich; u.a. (1995),S. 28

[38] Korth, Manfred (1995), 47 S. 23

[39] Laubenthal, Klaus (1993), S: 13f

[40] Harrer, Kerstin (1993), S. 12

[41] Korth, Manfred (1995), S. 14f + 30

[42] Diemer, Dr. Herbert; u.a. (1995), S. 8

[43] In Zukunft ist mit dem JGG grundsätzlich das JGG seit der Änderung vom 1.12.1990 gemeint.

[44] Diemer, Dr. Herbert; u.a. (1995), S. 11

[45] Hasenmeier, Klaus (1994), S. 7

[46] Schaffstein, Dr. Friedrich; u.a. (1995),S. 31

[47] Scholz, Christian (1999), S. 233

[48] Pieplow, Lukas (1989), S. 5

[49] Scholz, Christian (1999), S. 234ff

[50] Weigend, Prof. Dr. Thomas (1995), S. 152

[51] Weyel, Frank Heiner (1993), S. 118

[52] Ebd.

[53] Nix, Dr. jur. Christoph (Hrsg.) (1994), S. 23

[54] Ostendorf, Prof. Dr. iur. Heribert (1989), S. 98f

[55] Brunner, Dr. Rudolf; u.a. (1996), S. 120

[56] Nix, Dr. jur. Christoph (Hrsg.) (1994),S. 24

[57] Vorrangstellung des Erziehungsgedankens im JGG

[58] Korth, Manfred (1995), S. 36f

[59] Trenczek, Thomas (1999), S. 79ff

[60] Peterich, Petra (2000), S. 229f

[61] Peterich, Petra (1998), S. 11

[62] Korth, Manfred (1995), S. 36

[63] Trenczek, Thomas (1999), S. 75ff

[64] Schumann, Karl F. (1985), S. 144

[65] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S. 196

[66] Ebd., S. 217

[67] Ostendorf, Prof. Dr. iur. Heribert (1997), S. 87f

[68] Ebd., S. 87

[69] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S. 155

[70] Schaffstein, Dr. Friedrich; u.a. (1995), S. 103

[71] Ostendorf, Prof. Dr. iur. Heribert (1997), S. 87f

[72] Schaffstein, Dr. Friedrich; u.a. (1995), S. 63f

[73] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S. 154

[74] Schaffstein, Dr. Friedrich; u.a. (1995), S. 82

[75] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S. 154

[76] Brunner, Dr. Rudolf; u.a. (1996), S. 147

[77] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S. 154f

[78] Brunner, Dr. Rudolf; u.a. (1996), S. 147

[79] Ebd.

[80] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S 217

[81] Schaffstein, Dr. Friedrich; u.a. (1995), S. 115f

[82] Ostendorf, Prof. Dr. iur. Heribert (1997), S. 283

[83] Ebd.

[84] Ebd., S. 284

[85] Ebd., S. 209

[86] Brunner, Dr. Rudolf; u.a. (1996), S. 243f

[87] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S. 163

[88] Im JGG gibt es im Gegensatz zum Allgemeinen Strafrecht keinen Strafrahmen. Das Gewicht der Tat und die Schwere der Schuld des Täters begrenzen die ahndenden Rechtsfolgen, vor allem die Jugendstrafe, nur insofern, als dass sie nicht höher sein dürfen, als das mit dem Schuldprinzip vereinbar ist. (siehe Böhm; u.a. (2004) S. 154)

[89] Weyel, Frank Heiner (1993), S. 118

[90] Ebd.

[91] Korth, Manfred (1995), S. 43ff

[92] Albrecht, Hans-Jörg (2003), S. 224ff

[93] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S. 170-173

[94] Heinz, Wolfgang (2000), S 182

[95] Statistisches Bundesamt (2004a), Tabellen 4.1 – 4.4

[96] Statistisches Bundesamt (2004b), Tabelle 4.1 -4.4

[97] Statistisches Bundesamt (2005), Tabellen 3.1 – 3.4

[98] Über die neuen Bundesländer lagen zu diesem Zeitpunkt noch keine Gesamtergebnisse vor (Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S. 174)

[99] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S. 169

[100] Dünkel, Frieder; u.a. (1998), S. 235

[101] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S. 175

[102] Heinz, Wolfgang (2000), S. 181

[103] Korth, Manfred (1995), S. 43

[104] Dünkel, Frieder; u.a. (1998), S. 234

[105] Ebd.

[106] Ebd., S. 232

[107] Brunner, Dr. Rudolf; u.a. (1996), S. 310

[108] Nix, Dr. jur. Christoph (Hrsg.) (1994), S. 172

[109] Klier, Rudolf; u.a. (2002), S. 21

[110] Ebd.

[111] Ebd.

[112] Ebd., S. 110

[113] Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (Hrsg.) (2002), S. 650

[114] Klier, Rudolf (1993), S. 112

[115] Klier, Rudolf; u.a. (2002), S. 21

[116] Ebd., S. 27

[117] Amt für Jugend und Familie – Jugendgerichtshilfe Dillingen (2005)

[118] Fachhochschule Fulda (2005)

[119] Klier, Rudolf; u.a. (2002), S. 95

[120] Korth, Manfred (1995), S. 64f

[121] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S 129

[122] Weyel, Frank Heiner (1993), S. 117

[123] Dölling, Dieter (1993), S. 125

[124] Böhm, Dr. Alexander; u.a. (2004), S. 131

[125] Ebd., S. 130

[126] Ebd.

[127] Ostendorf, Prof. Dr. iur. Heribert (1991), S. 12

[128] Korth, Manfred (1995), S. 64f

[129] Klier, Rudolf; u.a. (2002), S. 89f

[130] Ebd., S. 91ff

[131] Arbeitsgruppe Jugendgerichtshilfe in der DVJJ (1993), S. 97f

[132] Trenczek, Thomas (1999), S. 378

Excerpt out of 130 pages

Details

Title
Pädagogische Herausforderungen und Chancen der Jugendgerichtshilfe. Vertieft am Beispiel der Betreuungsweisung nach §10 JGG
College
Protestant University of Applied Sciences Ludwigsburg
Grade
1,3
Author
Year
2006
Pages
130
Catalog Number
V54513
ISBN (eBook)
9783638496988
ISBN (Book)
9783638693370
File size
1863 KB
Language
German
Keywords
Pädagogische, Herausforderungen, Chancen, Jugendgerichtshilfe, Beispiel, Betreuungsweisung
Quote paper
Dipl.-Soz.Arb/Soz.Päd. (FH) Gerd Ruoß (Author), 2006, Pädagogische Herausforderungen und Chancen der Jugendgerichtshilfe. Vertieft am Beispiel der Betreuungsweisung nach §10 JGG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54513

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