Einkommensbesteuerung bei Beteiligung an Investmentvermögen


Diplomarbeit, 2006

110 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Gang der Untersuchung

2 Grundlagen des Investmentsparens
2.1 Begriffsbildung und Idee des Investmentsparens
2.2 Die historische Entwicklung der Investmentbranche

3 Zivilrechtliche Rahmenbedingungen und Investmentfondstypen
3.1 Das Investmentdreieck
3.2 Systematisierung der Investmentfondstypen
3.2.1 Unterscheidung nach der Kapitalstruktur
3.2.2 Unterscheidung nach der Ausschüttungspolitik
3.2.3 Unterscheidung nach den Fondskategorien
3.2.3.1 Wertpapierfonds
3.2.3.2 Geldmarktfonds
3.2.3.3 Immobilienfonds
3.2.3.4 Hedgefonds

4 Systematik, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des InvStG
4.1 Das Transparenzprinzip
4.2 Sachlicher Anwendungsbereich des InvStG
4.3 Umfang der sachlichen Steuerpflicht

5 Laufende Besteuerung auf Ebene des Anteilscheininhabers
5.1 Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge auf Fondsebene
5.1.1 Einnahme-Überschuss-Rechnung
5.1.2 Abzugsfähige Werbungskosten auf Investmentfondsebene
5.1.2.1 Unmittelbar zuordenbare Werbungskosten
5.1.2.2 Mittelbar zuordenbare Werbungskosten
5.2 Negative Erträge auf Ebene des Investmentfonds
5.3 Zuflusszeitpunkt der Fondserträge beim Anteilscheininhaber
5.3.1 Allgemeine Grundsätze
5.3.2 Besonderheiten bei betrieblichen Anlegern
5.4 Die Besteuerung der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Ertragsbestandteile
5.4.1 Voraussetzungen für die Regelbesteuerung
5.4.2 Grundsätze der Regelbesteuerung
5.4.3 Zinserträge von in- und ausländischen Emittenten
5.4.4 Dividendenerträge von in- und ausländischen Emittenten
5.4.5 Erträge aus in- und ausländischem Immobilienvermögen
5.4.6 Erträge aus derivativen Finanzinstrumenten
5.4.6.1 Futures
5.4.6.2 Optionen
5.5 Abzugsfähige Werbungskosten und Betriebsausgaben auf Anlegerebene
5.6 Zwischenergebnis

6 Wertveränderungen, Rückgabe und Veräußerung der Anteilscheine
6.1 Anteilscheine im Privatvermögen
6.2 Anteilscheine im Betriebsvermögen
6.2.1 Ausweis und Bewertung der Anteilscheine
6.2.2 Der Aktiengewinn
6.2.2.1 Wertveränderungen der Anteilscheine
6.2.2.2 Veräußerung bzw. Rückgabe der Anteilscheine
6.3 Zwischenergebnis

7 Quellenbesteuerung auf Fondserträge
7.1 Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag
7.2 Ausländische Quellensteuer
7.2.1 Abkommensberechtigung eines inländischen Sondervermögens
7.2.2 Anerkennung der Abkommensberechtigung im DBA-Fall
7.2.3 Nichtanerkennung der Abkommensberechtigung im DBA-Fall
7.3 Zwischenergebnis

8 Kritische Würdigung und Ausblick

Anhang 1: Fondsvermögen deutscher Publikumsfonds (1950-2004)

Anhang 2: Zusammensetzung des Fondsvermögens im Jahr 2004

Anhang 3: Investmentvermögen international pro Kopf der Bevölkerung im Jahr 2004

Anhang 4: Verlustverrechnungsbeschränkungen auf Fondsebene

Anhang 5: Besteuerung der Erträge aus einem Investmentfonds

Anhang 6: Auswirkungen des Aktiengewinns bei Teilwertabschreibungen

Anhang 7: Auswirkungen des Aktiengewinns bei Veräußerungen

Anhang 8: Berechnung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Lebenslauf

Darstellungsverzeichnis

Darst. 1: Steuerbelastung bei einer Kapitalgesellschaft als Investmentanleger im Vergleich zu einer Direktanlage

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Einmal mehr bildet die Europäische Union den Motor des Wandels in der deutschen Steuergesetzgebung. Der Gesetzgeber hat das bisherige Investmentrecht in Form des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)[1] und des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG)[2] mit Wirkung zum 31.12.2003 aufgehoben und durch die Regelungen des Investmentgesetzes (InvG) und des Investmentsteuergesetzes (InvStG) ersetzt.[3] Den unmittelbaren Anlass zu dieser umfassenden Reform gab eine Vorgabe aus dem Jahre 2001 der damaligen Europäischen Gemeinschaft zur Umsetzung zweier Richtlinien zur Änderung der Investmentrichtlinie aus dem Jahre 1985.[4]

Der Gesetzgeber hat diese Chance ergriffen und ist bei der Vorlage des Investmentmodernisierungsgesetzes[5] mit der Absicht angetreten, den Investmentstandort Deutschland attraktiver zu machen und die Entwicklung des Investmentwesens in Deutschland nachhaltig zu fördern. Damit soll dem Bestreben der Investmentfondsbranche, ins Ausland abzuwandern bzw. neue Produkte über ausländische Niederlassungen aufzulegen, vorgebeugt werden.[6] Die bisherigen Regelungen des KAGG und des AuslInvestmG waren auch für Fachleute kaum verständlich und hinderten das Wachstum der deutschen Investmentfondsbranche in den letzten Jahren. Dies lag zum einen an der komplizierten Verweisungstechnik des Gesetzgebers, zum anderen an dem Grundprinzip der Fondsbesteuerung, dem so genannten Transparenzprinzip selbst.[7] Nach dem Transparenzprinzip sollen sich bei der Besteuerung eines Fondsanlegers im Vergleich zu einem Direktanleger keine Unterschiede bei der Steuerbelastung ergeben.[8] Das bisherige Recht versuchte bereits die Besteuerung eines Fondsanlegers der eines Direktanlegers anzugleichen, was aber meist misslang.[9] Trotzdem bildet das Transparenzprinzip zu Recht auch weiterhin, zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen im internationalen Vergleich, die Grundlage des neuen Investmentsteuerrechts.[10]

Ziel dieser Arbeit ist die kritische Betrachtung der aktuellen ertragsteuerrechtlichen Situation eines Investmentfondsanlegers nach der Umsetzung des neuen Investmentsteuerrechts, verbunden mit der Fragestellung, ob bei einer Kapitalanlage mit Zwischenschaltung einer Investmentgesellschaft die ertragsteuerliche Belastung im Vergleich mit einem Direktanleger höher oder niedriger ist.

Im Rahmen dieser Arbeit werden ausschließlich offene Publikumsfonds besprochen. Eine Betrachtung von geschlossenen Fonds sowie Spezialfonds unterbleibt, soweit sie nicht als Abgrenzung zu den Publikumsfonds sinnvoll erscheint. Eine explizite Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Fonds, insbesondere ausländischen Fonds deutscher Provenienz findet nicht statt, weil mit Inkrafttreten des InvStG die Anteilsinhaber von in- und ausländischem Fondsvermögen gem. § 1 Abs. 1 InvStG steuerlich gleichgestellt werden.[11] Auch die Investmentaktiengesellschaft wird seit diesem Zeitpunkt nach dem Transparenzprinzip besteuert, so dass im Folgenden nicht mehr zwischen einem Sondervermögen und einer Investmentaktiengesellschaft unterschieden wird.[12]

Auf eine Untersuchung der Besonderheiten bei der Besteuerung von Dach-Fonds wird ebenso verzichtet wie auf eine Analyse derjenigen Investmentvermögen, welche die Publizitätspflichten i.S.d. § 5 InvStG nicht erfüllen. Auch bleiben mögliche Qualifikationskonflikte zum AStG unberücksichtigt. Bei den Kapitalanlagearten konzentriert sich die Arbeit auf die wichtigsten Investitionsobjekte der Publikumsfonds. Dies sind insbesondere Anleihen, Aktien, Immobilien sowie die Erträge aus der Veräußerung dieser Investitionsobjekte. Ferner wird ein Einblick in die Besteuerung derivativer Finanzinstrumente gegeben.

Es erfolgt eine getrennte Betrachtung nach der Art der Investoren. Die Unterscheidung erfolgt dabei in natürliche Personen, die ihre Investmentanteile entweder im Privat- oder Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer gewerblich tätigen Personengesellschaft[13] halten sowie in Kapitalgesellschaften. Sämtliche Personen sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

1.2 Gang der Untersuchung

Zunächst erfolgt im zweiten Kapitel der Arbeit eine kurze Einführung in die historische Entwicklung des Investmentsparens, die für das Verständnis der gegenwärtigen Situation der Investmentfondsbranche nützlich erscheint. Das zweite Kapitel wird durch die Nennung verschiedener statistischer Daten zur Investmentbranche abgerundet.

Daran anschließend werden im dritten Kapitel die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet, insbesondere wird das Zusammenwirken der Kapitalanlagegesellschaft, der Depotbank und der Anleger genauer betrachtet. Darüber hinaus erfolgt in diesem Kapitel eine Systematisierung der Investmentgesellschaften nach der Kapitalstruktur, der Ausschüttungspolitik und den Fondskategorien.

Das vierte Kapitel der Arbeit befasst sich mit Transparenzprinzip und beschreibt den sachlichen Anwendungsbereich des InvStG sowie den Umfang der sachlichen Steuerpflicht.

Im fünften Kapitel der Arbeit wird die Besteuerung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Erträge eines Investmentfonds auf der Ebene des Anlegers beschrieben und herausgearbeitet, inwieweit das Transparenzprinzip bei der Besteuerung umgesetzt wird.

Daran schließt sich im sechsten Kapitel eine kritische Darstellung der Besteuerung bei der Veräußerung der Investmentanteile an.

Gegenstand des siebten Kapitels ist die Quellenbesteuerung. Hierbei wird neben der Kapitalertragsteuer insbesondere die Problematik bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuer analysiert.

Das achte Kapitel schließt die Arbeit mit einer Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, einer kritischen Würdigung sowie einem Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungen ab.

2 Grundlagen des Investmentsparens

2.1 Begriffsbildung und Idee des Investmentsparens

Der Begriff „Investmentfonds“ wird oft mit den Begriffen „Investmentgesellschaft“, „Kapitalanlagegesellschaft“ und „Investmenttrust“ gleichgesetzt, obwohl sich deren Bedeutungen unterscheiden.[14] In der Wirtschaftspresse werden damit meist Gesellschaften charakterisiert, welche das Kapital von einer Vielzahl von Anlegern in einer einheitlichen Vermögensmasse zusammenfassen und nach dem Prinzip der Risikostreuung am Kapitalmarkt in unterschiedliche Vermögenswerte investieren. Das in verschiedenen Portefeuilles zusammengefasste Kapital wird auf unterschiedliche Regionen, Länder und Branchen verteilt. Auch über die Streuung auf verschiedene Kapitalanlagearten, wie z.B. festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und Immobilien, wird ein Risikoausgleich hergestellt.[15] Nachfolgend werden die Begriffe „Investmentfonds“ und „Kapitalanlagegesellschaft“ aber nicht synonym verwendet.

Eine Direktanlage am Kapitalmarkt kommt, mangels entsprechenden Fachwissens und des notwendigen Vermögens nur für einen kleinen Teil der Bevölkerung in Betracht. Die Idee des Investmentsparens ist im Wesentlichen darin begründet, dass dem Anleger auch mit relativ kleinen Beträgen und geringem Fachwissen eine Beteiligung am Kapitalmarkt bei gleichzeitiger breiter Risikodiversifizierung ermöglicht wird.[16]

2.2 Die historische Entwicklung der Investmentbranche

Die Anfänge des Investmentsparens reichen weiter in die Vergangenheit zurück als der erste Anschein vermuten lässt.[17] Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden in Belgien und der Schweiz die ersten Vorläufer der heutigen Investmentgesellschaften gegründet.[18] Die Investmentidee verbreitete sich in den Folgejahren weiter nach England und Schottland. Die Bürger dort suchten nach einer Gelegenheit, die durch die Kolonialisierung erworbenen Geldvermögen möglichst risikoarm anzulegen.[19] So entstand im Jahre 1868 die „Foreign and Colonial Gouvernment Trust“, die erstmals die Gelder der Kunden nach dem Prinzip der Risikostreuung anlegte. Im Gründungsprospekt der Gesellschaft hieß es: „to give the investor of moderate means the same advantages as the large capitalists in diminuishing [ sic! ] the risk of investing in foreign and colonial Government stocks, by spreading the investment over a number of different stocks and reserving a portion of the extra interest as sinking fund to pay off the original capital”.[20]

Der weltweite Siegeszug der Investmentidee war in der Folge nicht mehr aufzuhalten, lediglich durch den Börsencrash im Jahre 1929 sowie durch die beiden Weltkriege wurde dessen Entwicklung gebremst.[21]

In Deutschland gelang der Durchbruch aus Gründen der hohen Kapitalverzinsung vor dem 1. Weltkrieg und der fehlenden rechtlichen Grundlagen für Kapitalanlagegesellschaften erst sehr spät.[22] Mit der Gründung der Allgemeinen Deutschen Investment GmbH (ADIG) im Jahre 1949 sowie der Einführung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) am 16.4.1957 setzte sich die Investmentidee auch in Deutschland durch.[23]

So entwickelte sich das Fondsvermögen bis zum Ende der achtziger Jahre relativ kontinuierlich. Mit Beginn der neunziger Jahre verfünffachte sich dann allerdings das Vermögen der Publikumsfonds innerhalb von nur zehn Jahren von 71.126 Mio. € auf 423.724 Mio. €. Anfang des neuen Jahrtausends verlangsamte sich der Anstieg des Fondsvermögens wieder und beträgt heute 459.972 Mio. €, vgl. Anhang 1.

Von diesen 459.972 Mio. € Fondsvermögen der Publikumsfonds Ende des Jahres 2004 entfielen 142.200 Mio. € auf Aktienfonds, 139.571 Mio. € auf Rentenfonds, 23.460 Mio. € auf gemischte Fonds, 60.007 Mio. € auf Geldmarktfonds, 7.543 Mio. € auf Altersvorsorge-Fonds und sonstige Fonds sowie 87.191 Mio. € auf offene Immobilienfonds, vgl. Anhang 2.

Trotz der positiven Entwicklungen im Bereich der Investmentanlagen in den letzten Jahrzehnten nimmt das Investmentvermögen pro Kopf in Deutschland im internationalen Vergleich nur einen Mittelfeldplatz ein, vgl. Anhang 3.

3 Zivilrechtliche Rahmenbedingungen und Investmentfondstypen

3.1 Das Investmentdreieck

Eine Darstellung der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen bei der Beteiligung an Investmentvermögen erscheint notwendig, da das Steuerrecht zumeist an zivilrechtliche Wertungen und Gestaltungen anknüpft und diese bei der Bestimmung der steuerlichen Folgen zu Grunde legt.[24]

Die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Investmentidee und die Rechtsbeziehungen der beteiligten Akteure untereinander werden unter dem Begriff „Investmentdreieck“ zusammengefasst und setzt sich aus der Kapitalanlagegesellschaft, der Depotbank und dem Anteilseigner zusammen.[25] Das Investmentdreieck kann noch um das Sondervermögen als vierten Beteiligten erweitert werden, so dass man in diesen Fällen von einem Investmentviereck spricht.[26]

Die Anteilscheine können sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen erworben werden. Dabei ist die Anzahl der möglichen Anteilseigner an dem Publikumsfonds nicht begrenzt.[27]

Inländische Kapitalanlagegesellschaften sind laut Gesetz ausschließlich Kreditinstitute, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung im Inland haben und in der Rechtsform einer GmbH oder AG betrieben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 InvG. Die Hauptaufgabe dieser Gesellschaften stellt gem. § 2 Abs. 6 InvG die Verwaltung der Sondervermögen dar.

Die Kapitalanlagegesellschaften können auf unterschiedliche Weise rechtlich ausgestaltet sein. Zum einen nach dem Gesellschaftstyp und zum anderen nach dem Vertragstyp.[28] Investmentgesellschaften, welche nach dem Gesellschaftstyp organisiert sind, vereinen Gesellschaftsvermögen und Fondsvermögen in einer Einheit. Die Fondsanleger sind so direkt an der Gesellschaft beteiligt und können daher auch als Gesellschafter der Investmentgesellschaft angesehen werden.[29] Diese Art der Gesellschaften wird als Investmentaktiengesellschaften bezeichnet.

Als zweite Möglichkeit kann die Kapitalanlagegesellschaft nach dem Vertragstyp ausgestaltet sein. Der Aufbau der Gesellschaft folgt dabei einer treuhänderischen Konzeption, wobei das Gesellschaftsvermögen und das Treuhandvermögen (Sondervermögen) getrennt zu verwahren sind, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 InvG. Die Eigentümer der Anteilscheine sind bei dieser Konstruktion jedoch keine Gesellschafter der Kapitalanlagegesellschaft.[30]

Die Vermögensgegenstände des Sondervermögens können entweder im Miteigentum der Anleger stehen oder treuhänderisch durch die Kapitalanlagegesellschaft gehalten werden, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 InvG.[31] In der Praxis ist die Treuhandlösung aber eher die Ausnahme.[32] Nur für Immobilien-Sondervermögen ist die Treuhandlösung aus praktischen Gründen zwingend vorgeschrieben, vgl. § 75 InvG.[33] Bei der Miteigentumslösung sind die Anleger des Investmentfonds nach Bruchteilen an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens beteiligt.[34]

Die Depotbank, meist ein inländisches Kreditinstitut,[35] übernimmt als Kooperationsbank der Kapitalanlagegesellschaft (sie wird von der Kapitalanlagegesellschaft beauftragt)[36] neben der Verwahrung des Sondervermögens gem. § 27 InvG Überwachungsaufgaben sowie die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine, vgl. § 23 Abs. 1 InvG. Da nur einige wenige Investmentfonds börsennotiert sind[37] und der Wert der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens sich börsentäglich ändert, muss auch die Depotbank börsentäglich den Preis der Anteilscheine neu ermitteln, um die Anteile ausgeben bzw. zurücknehmen zu können.[38] Das Entgelt beim Kauf eines Anteilscheins ist vom Anleger nicht an die Kapitalanlagegesellschaft, sondern an die Depotbank zu entrichten und bei dieser auf ein gesperrtes Konto zu buchen.[39]

3.2 Systematisierung der Investmentfondstypen

Auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen auf dem Markt befindlichen Publikumsfondstypen scheint eine Systematisierung notwendig zu sein. Dabei kann eine Differenzierung nach der Kapitalstruktur, der Ausschüttungspolitik oder den Anlagearten erfolgen.

3.2.1 Unterscheidung nach der Kapitalstruktur

Die Investmentfonds können in Fonds mit festem oder mit variablem Anlagekapital unterschieden werden.[40]

Investmentfonds mit festem Anlagekapital geben nur eine im Voraus genau festgelegte Anzahl von Anteilscheinen heraus. Nach Ausgabe der gesamten Anteile schließt der Fonds. Das Kapital ist nachträglich nicht veränderbar.[41] Sie werden als geschlossene Fonds (Closed-End-Prinzip) bezeichnet. Diese Art der Investmentfonds trifft man in Deutschland häufig im Immobilien-, Film-, Schiffs- und Windenergiesektor an.[42]

Bei der zweiten Variante, den offenen Fonds (Open-End-Prinzip), werden die Anteile in Abhängigkeit von der Nachfrage ausgegeben. Das Kapital dieser Investmentfonds bleibt variabel.[43] Im Gegensatz zu geschlossenen Fonds sind offene Fonds zur jederzeitigen Rücknahme der Anteile verpflichtet, vgl. § 37 Abs. 1 InvG. Bei geschlossenen Fonds muss ein Käufer am Sekundärmarkt gefunden werden, der die Anteilscheine übernimmt. Der Preis richtet sich dabei nicht nach dem inneren Wert der Anteilscheine, sondern ausschließlich nach Angebot und Nachfrage.[44]

3.2.2 Unterscheidung nach der Ausschüttungspolitik

Bei der Ausschüttungspolitik kann zwischen thesaurierenden, teilausschüttenden (kumulativen) und ausschüttenden (distributiven) Fonds differenziert werden.

Distributive Fonds schütten sämtliche in einer Rechenschaftsperiode erzielten Erträge (Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne) aus. Kumulative Fonds behalten hingegen einen Teil der erzielten Erträge ein und schütten insbesondere nur die laufenden Erträge (Zinsen, Dividenden und Mieterträge) an die Anteilsinhaber aus.[45] Thesaurierende Fonds schütten keine Erträge aus, sondern investieren sämtliche Gelder sofort wieder.

3.2.3 Unterscheidung nach den Fondskategorien

Die Fondskategorien, wonach jeder Investmentfonds sich einer bestimmten Kategorie zuordnen und die für diese Kategorie bestehenden Anlagegrenzen beachten musste, wurden mit Einführung des InvG aufgehoben.[46] Für bestimmte Bereiche wie z.B. das Altersvorsorge- oder das Immobilien-Sondervermögen gelten aber weiterhin besondere Anlageregeln.[47] Bei einer Systematisierung nach den Fondskategorien lassen sich auch nach Abschaffung der gesetzlichen Fondskategorien Wertpapier-, Geldmarkt- und Immobilienfonds unterscheiden. In der jüngeren Zeit haben Hedgefonds diese Auswahl noch erweitert.[48]

3.2.3.1 Wertpapierfonds

Wertpapierfonds lassen sich weiter in Aktien-, Renten- und Mischfonds untergliedern.[49] Aktienfonds investieren die Anlagegelder überwiegend in Aktien von Unternehmen, die an amtlichen Börsen im In- oder Ausland bzw. an anderen organisierten Märkten gehandelt werden.[50] Das Portefeuille von Rentenfonds umfasst, im Gegensatz zu Aktienfonds, überwiegend festverzinsliche Wertpapiere wie z.B. Anleihen und Zerobonds.[51] Mischfonds investieren sowohl in Aktien- als auch in Rentenpapiere, um die Vorteile beider Anlagekategorien zu vereinen.[52]

3.2.3.2 Geldmarktfonds

Geldmarktfonds bzw. geldmarktnahe Fonds investieren überwiegend in Geldmarktpapiere sowie in verzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von höchstens zwölf Monaten bzw. in Wertpapiere, deren Zinssatz mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten marktgerecht angepasst wird, vgl. § 48 InvG.[53] Weil das Kursrisiko mit der Laufzeit eines Wertpapiers abnimmt und der Geldmarktfonds überwiegend in Papiere mit kurzer Restlaufzeit investiert, ist das Risiko bei dieser Art der Kapitalanlage für den Fondsanleger sehr begrenzt. Sie eignen sich daher vor allem für Anleger, die eine überdurchschnittliche Rendite bei gleichzeitiger kurzfristiger Verfügbarkeit ihres Kapitals erwarten.[54]

3.2.3.3 Immobilienfonds

Immobilienfonds investieren die Einlagen der Anleger in gewerblich bzw. gemischt genutzte Immobilien, teilweise aber auch in reine Wohnimmobilien. Aus den Mieteinnahmen werden i.d.R. die laufenden Ausschüttungen des Fonds finanziert.[55] Liquiditätsprobleme können sich für die Immobilienfonds auf Grund der gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung der Anteilscheine ergeben, weil die kurzfristigen Liquiditätswünsche der Anleger im Widerspruch zu der langfristigen Anlage in Immobilien stehen.[56]

3.2.3.4 Hedgefonds

Bei Hedgefonds handelt es sich um Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, vgl. § 112 Abs. 1 InvG. Diese Fonds sind durch den Gesetzgeber in den Arten ihrer Geldanlagen kaum beschränkt, so dass die Fonds in nahezu alle Vermögensgegenstände investieren können. Die Kreditaufnahme zur Finanzierung der Investitionen ist dem Fonds dabei ebenso gestattet wie Leerverkäufe zu tätigen und in derivative Finanzinstrumente zu investieren.[57] Aufgrund des hohen Risikos dieser Anlageklasse ist in Deutschland der öffentliche Vertrieb nur über Dach-Hedgefonds möglich, vgl. § 112 Abs. 2 InvG.

4 Systematik, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des InvStG

4.1 Das Transparenzprinzip

Die Besteuerung der Erträge aus einer Investmentanlage kann auf drei Ebenen – der Ebene des Investitionsobjekts, des Sondervermögens und der Anleger – erfolgen. Nach dem Transparenzprinzip soll die Besteuerung eines Fondsanlegers weitestgehend der eines Direktanlegers entsprechen, wobei die steuerliche Gesamtbelastung eines Fondsanlegers weder höher noch niedriger sein sollte als bei einer Direktanlage. Der Fondsanleger ist so zu besteuern, als ob er sich unmittelbar am Kapitalmarkt beteiligen würde.[58] Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn auf der Ebene des Sondervermögens keine Steuerzahlungen anfallen.[59] Um dies zu erreichen, bestimmt § 11 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, dass das inländische Sondervermögen als Zweckvermögen gilt[60] – als solches wäre es grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuersteuerpflichtig[61] – und gleichzeitig von der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu befreien ist.[62] Eine Mehrfachbesteuerung wird durch die fehlende materielle Besteuerung auf Fondsebene vermieden.

Die Fiktion des § 11 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG qualifiziert das Sondervermögen gleichzeitig als Steuerpflichtigen i.S.d. § 33 Abs. 1 AO, für das die Kapitalanlagegesellschaft als gesetzlicher Vertreter des Sondervermögens gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG die Rechte und Pflichten i.S.d. § 34 Abs. 1 AO wahrnimmt.[63] Dies betrifft u.a. die Erstattung ausländischer Quellensteuer, andernfalls müsste der Erstattungsantrag durch jeden Anleger eigenständig erfolgen. Insoweit wird das Erstattungsverfahren erheblich vereinfacht.[64]

Das Sondervermögen wird durch die gesetzliche Fiktion als Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu einem eigenständigen Steuersubjekt mit der Folge, dass das steuerliche Einkommen auf Ebene des Sondervermögens zu ermitteln ist. Diese Besteuerungsgrundlagen sind den Anlegern bekannt zu machen.[65] Die Ermittlung der Erträge erfolgt mittels einer (modifizierten) Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 3 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG.[66] Für die Ermittlung der Erträge auf Fondsebene ist es unerheblich, ob sich die Anteilscheine bei den Anlegern im Betriebs- oder Privatvermögen befinden.[67] Die Erträge werden auch für jene Anleger nach der modifizierten Einnahme-Überschuss-Rechnung berechnet, deren steuerliches Ergebnis mittels eines Betriebsvermögensvergleichs i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.[68]

Zugleich ergibt sich aus dem Transparenzgedanken das Verbot der Besteuerung von Scheingewinnen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Leistungsfähigkeitsprinzip impliziert, dass die Besteuerung von laufenden Erträgen sowie Wertgewinnen erst zu dem Zeitpunkt erfolgen darf, zu dem der Steuerpflichtige über die Erträge wirtschaftlich verfügen kann. Bei laufenden Erträgen wie Dividenden, Zinsen und Mieten besteht auch bei Thesaurierung dieser Erträge keine Gefahr der Besteuerung von Scheingewinnen, weil eine Verrechnung mit negativen Erträgen – Dividenden, Zinsen und Mieterträge sind regelmäßig positiv – in den Folgejahren ausgeschlossen werden kann. Bei Veräußerungsgewinnen sowie Erträgen aus Termingeschäften werden die Gewinne oftmals schon im Folgejahr mit gleichartigen Veräußerungsverlusten verrechnet, so dass die Anleger in diesen Fällen – mit einer Erfassung zum Thesaurierungszeitpunkt – Scheingewinne versteuern würden. Folglich darf zur Umsetzung des Transparenzgedankens die Besteuerung von Wertgewinnen erst zum Zeitpunkt der Ausschüttung bzw. der Veräußerung der Anteilscheine beim Anleger erfolgen.[69]

Das Transparenzprinzip wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vollständig im InvStG umgesetzt.[70] Eine Auslegung der Vorschriften des InvStG über den eigentlichen Wortsinn hinaus i.S.d. vollständigen Umsetzung des Transparenzgedankens ist nach herrschender Meinung nicht zulässig.[71]

4.2 Sachlicher Anwendungsbereich des InvStG

Die Regelungen des InvStG sind gem. § 1 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 2 InvStG auf inländische sowie ausländische Investmentvermögen bzw. auf die Anteile an diesen Investmentvermögen beschränkt.[72] Die Investmentvermögen legen nach § 1 Satz 2 InvG das gemeinschaftliche Vermögen unter dem Aspekt der Risikomischung in Vermögensgegenstände i.S.d. § 2 Abs. 4 InvG an.

Inländische Investmentvermögen sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 1 InvG und § 2 Abs. 5 InvG Investmentaktiengesellschaften sowie Sondervermögen[73] mit Hauptverwaltung und Sitz (§§ 11, 12 AO) im Inland (formeller Investmentbegriff).

Im Gegensatz hierzu findet für ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile ein wirtschaftlicher Investmentbegriff Anwendung. Die Rechtsform spielt, im Unterschied zum formellen Investmentbegriff bei inländischen Investmentvermögen, keine Rolle.[74] Nach § 2 Abs. 8 InvG handelt es sich um ausländisches Investmentvermögen, sobald das Investmentvermögen dem Recht eines anderen Staates untersteht und das Kapital nach dem Grundsatz der Risikomischung anlegt wird.[75] Die Abgrenzungsproblematik bei ausländischen Private Equity Fonds besteht aber fort, trotz der Erläuterungen im Einführungsschreiben zum InvStG.[76]

Der Gesetzgeber hatte bei der Vorlage des ersten und zweiten Regierungsentwurfs des Investmentmodernisierungsgesetzes noch einen formellen Investmentbegriff vorgesehen.[77] Der endgültige Gesetzeswortlaut behielt dennoch unbefristet den wirtschaftlichen Investmentbegriff bei.[78] Für die Auslegung des wirtschaftlichen Investmentbegriffs kann sich daher auch weiterhin an den Ausführungen zum AuslInvestmG orientiert werden.[79]

Zusätzlich werden von dem InvStG erstmals Hedgefonds erfasst. In der Vergangenheit wurde deren Gründung in Deutschland nicht zuletzt durch das KAGG und das AuslInvestmG verhindert.[80]

4.3 Umfang der sachlichen Steuerpflicht

Nachdem § 1 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 2 InvStG festlegt, auf welche Gesellschaften die Regelungen des InvStG überhaupt Anwendung finden, stellt sich nun die Frage nach dem Umfang der sachlichen Steuerpflicht, mithin welche Erträge der Sondervermögen beim Anleger überhaupt steuerbar sind.

Eine sachliche Steuerpflicht wird durch das InvStG sowohl für ausgeschüttete als auch nach Abzug der Werbungskosten für ausschüttungsgleiche (thesaurierte) Erträge begründet. Ausgeschüttete Erträge sind die tatsächlich an den Anleger gezahlten Zinsen, Dividenden und Mieterträge. Außerdem werden sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften als ausgeschüttete Erträge erfasst, soweit sie dem Anleger zufließen, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG. Sonstige Erträge umfassen dabei u.a. laufende Erträge aus stillen Beteiligungen sowie deren Veräußerungsgewinne und Gewinnanteile und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften.[81] Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind neben den Gewinnen i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG, zu denen auch Stillhalterprämien und Erträge aus der Glattstellung von Optionsgeschäften gehören, auch Gewinne i.S.d. § 17 EStG.[82] Der Gesetzgeber hat mit dieser abschließenden Aufzählung der ausgeschütteten Erträge, im Gegensatz zum bisherigen Recht,[83] sichergestellt, dass keine Ausschüttungen aus der Fondssubstanz der Besteuerung unterliegen.[84] Ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre, die dem Anleger zufließen, gehören auch weiterhin nicht zu den ausgeschütteten Erträgen, um eine steuerliche Doppelerfassung zu vermeiden. Insoweit ergibt sich keine Änderung zur bisherigen Rechtlage.

Ausschüttungsgleiche Erträge verbleiben zur Substanzstärkung im Fondsvermögen und werden erneut investiert, d.h. dem Anleger fließen keine Erträge zu. Entsprechend dem Transparenzgedanken müssen diese Erträge aber auch der Besteuerung unterliegen. Allerdings sind die der Besteuerung unterliegenden Erträge deutlich enger gefasst, als dies bei den ausgeschütteten Erträgen der Fall ist. So unterliegen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG weder Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren – im Allgemeinen können Aktien, GmbH-Anteile und Schuldverschreibungen unter diesem Wertpapierbegriff zusammengefasst werden[85] – noch Gewinne aus Termingeschäften der Besteuerung.[86] Die Gewinne aus Termingeschäften sind – anders als nach der bisherigen Rechtslage (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. §§ 39, 40 KAGG und § 17 AuslInvestmG) – nicht mehr als ausschüttungsgleiche Erträge zu erfassen und damit im Thesaurierungsfall, wie die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, weder bei einem Privatanleger noch bei einem betrieblichen Anleger steuerbar. Durch die Nichterfassung der Veräußerungsgewinne und der Termingeschäfte als ausschüttungsgleiche Erträge wird eine Benachteiligung von Hedgefonds gegenüber Hedgefonds-Zertifikaten sowie die verfassungswidrige Besteuerung von Scheingewinnen vermieden.[87] Lediglich Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, sofern sie innerhalb der zehnjährigen Behaltefrist i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert werden, unterliegen auch bei Thesaurierung der Besteuerung. Andere als die oben genannten Erträge sind im Rahmen des InvStG nicht steuerbar. Eine steuerliche Erfassung ist allenfalls beim Verkauf der Anteilscheine über die Wertveränderungen der Papiere möglich.[88]

5 Laufende Besteuerung auf Ebene des Anteilscheininhabers

5.1 Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge auf Fondsebene

5.1.1 Einnahme-Überschuss-Rechnung

Anders als noch das KAGG enthält das InvStG detaillierte Regelungen zur Ergebnisermittlung auf Fondsebene.[89] Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung der Erträge auf Fondsebene mittels der Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten, vgl. § 3 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Dabei findet das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG in modifizierter Form Anwendung, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 InvStG. Im Einzelnen handelt es sich bei den Modifikationen um Dividendenerträge, die nicht erst mit Zufluss beim Investmentvermögen als Einnahmen zu erfassen sind, sondern bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen gelten.[90] Ferner sind Zins- und Mietabgrenzungen periodengerecht vorzunehmen, wobei die abgegrenzten Beträge als zugeflossen gelten.

5.1.2 Abzugsfähige Werbungskosten auf Investmentfondsebene

Bei den abzugsfähigen Werbungskosten ist gem. § 3 Abs. 3 InvStG zwischen den Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen – d.h. die Einnahmen und die Ausgaben beruhen auf ein und demselben Ereignis[91] – sowie den nicht direkt zuordenbaren Werbungskosten zu unterscheiden.

5.1.2.1 Unmittelbar zuordenbare Werbungskosten

Unmittelbar zuordenbare Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG sind u.a. Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung.[92] Um Ungleichbehandlungen zwischen den wechselnden Anlegern im Zeitablauf zu verhindern, sind nur Absetzungen für Abnutzung zulässig wie sie für Wirtschaftgüter möglich sind, welche im Privatvermögen gehalten werden. Sonderabschreibungen sowie erhöhte Absetzungen für Abnutzung sind nicht möglich.[93] Darüber hinaus können noch Kosten für den Erwerb und Verkauf von Wertpapieren direkt zugeordnet werden. Auch ausländische Steuern können, soweit sich das Investmentvermögen nach § 4 Abs. 4 InvStG zum Abzug dieser Quellensteuern bereits auf Fondsebene entschließt, ebenso wie Refinanzierungskosten als Einzelkosten angesehen und den Erträgen unmittelbar zugeordnet werden.[94]

Nach herrschender Meinung ist die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG auf Ebene des Investmentfonds anwendbar.[95] Für Körperschaften bei denen § 8b Abs. 1 KStG Anwendung findet gilt: Die Werbungskosten, die auf die Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG entfallen, sind in voller Höhe nicht abzugsfähig, da die Ertragsermittlung nach den Regeln für Überschusseinkünfte zu erfolgen hat und nicht nach den steuerlichen Reglungen für Betriebsvermögen.[96] Die Anwendung der Regelungen des § 8b Abs. 3 und 5 KStG scheidet damit aus.[97] Dem Anleger werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Doppelbuchst. dd) InvStG nur die Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG bekannt gemacht. Auf diese Erträge findet dann erst auf Anlegerebene § 8b Abs. 5 KStG Anwendung. Ein Direktanleger muss zwar auch nach § 8b Abs. 5 KStG 5 v.H. der Dividendenbezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben außerbilanziell hinzurechnen, kann jedoch im Gegenzug die damit in Zusammenhang stehenden tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe abziehen, weil die Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG ausdrücklich ausgeschlossen wird, vgl. § 8b Abs. 5 KStG.

Die folgenden Beispiele verdeutlichen die Verletzung des Transparenzgedankens auf Grund der asymmetrischen Behandlung der Einnahmen und Werbungskosten.

Beispiel:

Ein Investmentfonds erzielt Dividendeneinnahmen i.H.v. 100 GE und hat damit in unmittelbaren Zusammenhang stehende Werbungskosten i.H.v. 20 GE.

Bei einem Direktanleger, der die Anteile im Privatvermögen hält, ergeben sich steuerpflichtige Einkünfte i.H.v. 40 GE. Bei einem Fondsanleger sind dagegen 45 GE steuerpflichtig. Die 100 GE Dividendenerträge sind vollständig, die Werbungskosten aber nur hälftig anzusetzen, so dass die nach § 5 InvStG zu veröffentlichen Erträge 90 GE betragen. Davon sind dann beim Anleger 50 v.H. steuerpflichtig.[98]

Der Fondsanleger hat im Vergleich zu einer Direktanlage zuviel versteuert, da die Werbungskosten im Ergebnis nur zu 25 v.H. Berücksichtigung finden. Für Anteile, die im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft gehalten werden, gilt im Ergebnis das Gleiche.

Beispiel:

Ein Investmentfonds mit einer Kapitalgesellschaft als alleinigem Anleger erzielt Dividendeneinnahmen i.H.v. 100 GE (Fall a) bzw. 200 GE (Fall b) und hat mit diesen Erträgen in unmittelbaren Zusammenhang stehende Werbungskosten i.H.v. 20 GE (Fall a) bzw. 120 GE (Fall b).[99]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst. 1: Steuerbelastung bei einer Kapitalgesellschaft als Investmentanleger im Vergleich zu einer Direktanlage

Bei einem Direktanleger entsteht in beiden Fallvarianten ein steuerlicher Verlust. Im Gegensatz hierzu bleiben bei einer Kapitalgesellschaft als Investmentfondsanleger die tatsächlichen Werbungskosten ohne jede Berücksichtigung. Die pauschale Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben auf Anlegerebene führt dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn.

Der Fondsanleger wird damit im Hinblick auf die unmittelbar zuordenbaren Werbungskosten – unabhängig davon ob die Anteilscheine in einem Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden – gegenüber einem Direktanleger benachteiligt. Der Transparenzgedanke ist verletzt.

5.1.2.2 Mittelbar zuordenbare Werbungskosten

Die Berücksichtigung der nur mittelbar zurechenbaren Werbungskosten – insbesondere Vergütungen an die Depotbank, Fondsverwaltungsgebühren sowie Veröffentlichungs- und Beratungskosten – erfolgt mittels einer Dreistufenregelung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG.[100] Nicht unter die folgenden Regelungen fallen, entsprechend dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes, direkt zuordenbare Einzelkosten.[101]

Auf der ersten Stufe sind nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvStG die Werbungskosten auszuscheiden, die in einem (lediglich mittelbaren) Zusammenhang mit ausländischen Fondserträgen stehen, für die Deutschland auf Grund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht zusteht.[102] Dabei handelt es sich zumeist um Erträge aus ausländischem Grundbesitz. Die Zuordnung der Werbungskosten folgt dabei einem Aufteilungsmaßstab, der sich aus dem Verhältnis der Vermögenswerte zueinander ergibt.[103]

[...]


[1] KAGG v. 16.4.1957, BGBl. I 1957, 378 mit späteren Änderungen.

[2] AuslInvestmG v. 28.7.1969, BGBl. I 1969, 986 mit späteren Änderungen.

[3] Im Gegensatz zu den bisherigen gesetzlichen Regelungen erfolgt die Unterteilung nicht mehr in Vorschriften für in- bzw. ausländische Investmentvermögen, sondern in ein Gesetz mit den aufsichtsrechtlichen Regelungen (InvG) und in eines mit den steuerrechtlichen Bestimmungen (InvStG). Zu den Änderungen der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch das InvG vgl. Leistikow, BB 2003, 2693-2701.

[4] Vgl. Änderungsrichtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG v. 21.1.2002 zur EU-Investmentrichtlinie 85/611/EWG v. 20.12.1985 (OGAW-Richtlinie), vgl. ABl. Nr. L 41 v. 13.2.2002, 20; ABl. Nr. L 41 v. 13.2.2002, 35; ABl. Nr. L 375 v. 31.12.1985, 3.

[5] Investmentmodernisierungsgesetz v. 15.12.2003, BGBl. I 2003, 2676.

[6] Vgl. BT-Drucks. 15/1553 v. 19.9.2003, S. 65; BVI, Investment 2005, 2005, S. 45-46; BDO, Rechtliche Grundlagen, 2004, S. 9.

[7] Vgl. Fock, BB 2003, 1589; Lindemann, FR 2003, 890 (896).

[8] Vgl. Thorn/Geese/Otto, Handbuch Besteuerung, 2002, S. 6.

[9] Vgl. beispielhaft Altfelder, FR 2000, 299 (310); Scheurle, DStZ 1995, 646 (647).

[10] Vgl. Lindemann, FR 2003, 890 (891).

[11] Vgl. auch Kayser/Steinmüller, FR 2004, 137 (138).

[12] Vgl. BDO, Rechtliche Grundlagen, 2004, S. 39; Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 1 Rn. 30. Zur alten Rechtslage vgl. Thoma/Steck, AG 2001, 330 (336).

[13] Bei der Personengesellschaft sind sämtliche Mitunternehmer natürliche Personen.

[14] Vgl. Förster/Hertrampf, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 1; Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 12; zur Begriffsabgrenzung vgl. 3.1 Das Investmentdreieck.

[15] Vgl. Schäcker, Investmentsparen, 1961, S. 11; Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 10-11.

[16] Vgl. Baur, KAGG/AuslInvestmG, 1970, S. 1-2.

[17] Über die historischen Anfänge der Investmentidee besteht in der Literatur keine Einigkeit; vgl. beispielhaft Zollikofer, Anlagefonds-Gesetzgebung, 1972, S. 4.

[18] Vgl. Liefmann, Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften, 1931, S. 148-151; Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 38.

[19] Vgl. Balk/Eller/Gutmann, Praxisleitfaden Kapitalanleger, 1991, S. 4.

[20] Economist 1868, S. 346-347, zit. nach Liefmann, Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften, 1931, S. 169.

[21] Vgl. Abdala, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 46-47.

[22] Vgl. Balk/Eller/Gutmann, Investmentfonds, 1991, S. 5; Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 39.

[23] Vgl. Schäcker, Investmentsparen, 1961, S. 27.

[24] Vgl. Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 2002, § 1 Rz. 17; Scheffler, Unternehmensbesteuerung I, 2002, S. 17-18.

[25] Vgl. Ohl, Investment-Dreieck, 1989, S. 12; anders Laux/Päsler, Wertpapier-Investmentfonds, 1992, S. 28-30.

[26] Vgl. Lindemann, Besteuerung Aktienfonds, 2004, S. 38-44.

[27] Anders dagegen bei Spezialfonds, diese dürfen nur von maximal 30 Anlegern erworben werden, die darüber hinaus keine natürlichen Personen sein dürfen; vgl. Büschgen, Börsen-Lexikon, 2001, S. 1359; Otterbach, Spezialfonds, 2004, S. 20; zur Bilanzierung von Spezialfondsanteilen nach HGB und IAS vgl. Kuhn, DB 2001, 2661.

[28] Vgl. Schäcker, Investmentsparen, 1961, S. 23-24; Zollikofer, Anlagefonds-Gesetzgebung, 1972, S. 27-29.

[29] Vgl. Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S.13-14.

[30] Eigentümer der Kapitalanlegegesellschaft sind bei dieser Konstruktion zumeist Banken und Versicherungen, die das Investmentgeschäft gewerbsmäßig betreiben, vgl. Laux/Päsler, Wertpapier-Investmentfonds 1992, S. 32-33.

[31] Vertiefend Ohl, Investment-Dreieck, 1989, S. 27-32.

[32] So zumindest Zeller, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG, Vor § 6 Rn. 4.

[33] Bei einer Miteigentumslösung müsste jeder Anlegerwechsel im Grundbuch erfasst werden vgl. Schulz/Petersen/Keller, DStR 2004, 1853.

[34] Allerdings können die Anteilsinhaber nicht über die ihren Miteigentumsanteil an den einzelnen Gegenständen verfügen, wie es sonst bei Bruchteilsgemeinschaften gem. §§ 1008, 741 ff BGB üblich ist. Die Anteilsinhaber können nur über die Gegenstände insgesamt verfügen, indem sie ihre Anteile an dem Sondervermögen zurückgeben oder übertragen. Damit steht ihnen lediglich ein mittelbares Recht an dem Bruchteilseigentum zu.

[35] Vgl. Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 1 Rn. 32.

[36] Vertiefend Seegebarth, Depotbank, 2004, S. 25.

[37] So zumindest Zeller, Portfoliomanagement, 2005, S. 11; Häuselmann, FB 2003, 177.

[38] Für die Anteilspreisermittlung wird das gesamte Fondsvermögen durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteilscheine dividiert. Zur genauen Vorgehensweise bei der Berechnung vgl. Büschgen, Börsen-Lexikon, 2001, S. 804-805. Zu börsennotierten Investmentanteilen sog. ETF`s vgl. Häuselmann, FB 2003, 177 ff; Lindemann, Besteuerung Aktienfonds, 2004, S. 55-60.

[39] Zu den weiteren Pflichten der Depotbank ausführlich Seegebarth, Depotbank, 2004, S. 51-66.

[40] Vgl. Päsler, Investmentsparen, 1991, S. 8-9; Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 27.

[41] Vgl. Förster/Hertrampf, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 7.

[42] Bei diesen Gesellschaften handelt es sich entweder um Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder um Kommanditgesellschaften, vgl. Päsler, Investmentsparen, 1991, S. 9; Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 29; zur rechtlichen und steuerlichen Behandlung vertiefend Lüdicke/Arndt/Götz, Geschlossene Fonds, 2005.

[43] Vgl. Förster/Hertrampf, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 7-8.

[44] Vgl. Förster/Hertrampf, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 7; Päsler, Investmentsparen, 1991, S. 9.

[45] Vgl. Zeller, Portfoliomanagement, 2005, S. 12.

[46] Vgl. Spitz, Besteuerung Fondserträge, 2004, S. 37; Kestler, Die Bank 2003, 675 (676); Leistikow, BB 2003, 2693 (2694).

[47] Vgl. BDO, Rechtliche Grundlagen, 2004, S. 12.

[48] Die Aufzählung der Anlagearten ist nicht abschließend. Sie ist noch um weitere Investmentfondstypen erweiterbar wie z.B. Indexfonds, Beteiligungsfonds und Altersvorsorgefonds.

[49] Vgl. Päsler, Investmentsparen, 1991, S. 13-15.

[50] Vgl. Päsler, Investmentsparen, 1991, S. 13; zudem können Aktienfonds weiter nach den Anlageschwerpunkten kategorisiert werden, vgl. hierzu vertiefend Kraus, Aktienfondsgeschäft, 2004, S. 28-29; Förster/Hertrampf, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 11-16.

[51] Vgl. Büschgen, Börsen-Lexikon, 2001, S. 1252-1253; Förster/Hertrampf, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 17.

[52] Dennoch konnten sich diese Fonds auf Grund des fehlenden Chancen-Risiko-Profils nicht am Markt durchsetzen. Sie besitzen heute (Stichtag 31.12.2004) lediglich einen Anteil i.H.v. 5,1 v.H. am Gesamtmarkt, vgl. von Hagen/von Stein, Börsenwesen, 2000, S. 911; BVI, Investment 2005, 2005, S. 86.

[53] Zu den Unterschieden zwischen Geldmarktfonds und Aktien- sowie Rentenfonds, vertiefend Theilmann, Geldmarktfonds, 1991, S. 3-4.

[54] Vgl. von Hagen/von Stein, Börsenwesen, 2000, S. 910-911; Hoppen/Pelzer, DStR 1995, 617 (622); Büschgen, Börsen-Lexikon, 2001, S. 636.

[55] Vgl. Büschgen, Börsen-Lexikon, 2001, S. 749-750; zu den Risiken bei offenen Immobilienfonds vgl. Sparkassen-Finanzgruppe, Vermögensanlagen, 2004, S. 118.

[56] Vgl. Zollikofer, Anlagefonds-Gesetzgebung, 1972, S. 32; die aktuelle Entwicklung mit der Schließung des offenen Immobilienfonds „Grundbesitz-Invest“ der Deutschen Bank Real Estate verdeutlicht diese Gefahr symbolhaft, vgl. Dams/Haimann in: DIE WELT v. 15.12.2005, S. 17.

[57] Zu den Anlagegrenzen bei Single-Hedgefonds und Dach-Hedgefonds vgl. BDO, Rechtliche Grundlagen, 2004, S. 22-25.

[58] Vgl. Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG, Vor § 37n Rn. 11.

[59] Vgl. Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 46; Thorn/Geese/Otto, Handbuch Besteuerung, 2002, S. 6; Spitz, Besteuerung Fondserträge, 2004, S. 68.

[60] Ohne diese Fiktion wäre das Sondervermögen nicht als Zweckvermögen anzusehen, mit der Folge, dass die Einkünfte des Sondervermögens sämtlichen Anteilsinhabern entsprechend ihrer Besitzdauer während eines Jahres mittels einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 39 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO zugerechnet werden müssten. Dies ist, bedingt durch den großen, anonymen und ständig wechselnden Anlegerkreis in der Praxis nur schwer durchführbar, vgl. ausführlich Lindemann, Besteuerung Aktienfonds, 2004, S. 62-64; Ohl, Investment-Dreieck, 1989, S. 31; Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 82-83.

[61] Zur Problematik der Gewerbesteuerpflicht bei (fingiertem) Zweckvermögen, vgl. Zeller, Portfoliomanagement, 2005, S. 17.

[62] Vgl. Lindemann, Besteuerung Aktienfonds, 2004, S. 64-65; Angsten, Ausländische Investmentfonds, 2005, S. 10.

[63] Vgl. Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 1 Rn. 50.

[64] Vgl. Zeller, Portfoliomanagement, 2005, S. 18.

[65] Die zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 InvStG. Diese sind nach § 13 Abs. 1 InvStG gesondert festzustellen und zugleich gem. § 13 Abs. 3 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Andernfalls treten die Rechtsfolgen der Strafbesteuerung i.S.d. § 6 InvStG ein.

[66] Vgl. Zeller, DStR 2005, 899; ausführlich Kap. 7.2 Ausländische Quellensteuer.

[67] Vgl. Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 3 Rn. 5-6.

[68] Ausführlich Kap. 5.1 Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge auf Fondsebene.

[69] Vgl. Lindemann, FR 2003, 890 (898).

[70] Vgl. BT-Drucks. 15/1553 v. 19.9.2003, S. 120.

[71] Vgl. BFH, Urt. v. 7.4.1992, BStBl. II 1992, 786 (787); ebenso Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, Vor §§ 16-20 Rn. 6; Kronat, Internationale Besteuerung, 2002, S. 29; Altfelder, FR 2000, 299 (313).

[72] Für andere als die von § 1 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 2 InvStG erfassten Gesellschaften findet die allgemeine Regelbesteuerung Anwendung, vgl. Carlé, KÖSDI 2004, 14300 (14301), Sradj/Mertes, DStR 2004, 201.

[73] Die Unterscheidung in richtlinienkonformes Sondervermögen und sonstige Publikums- oder Spezial-Sondervermögen nach § 2 Abs. 1 InvStG ist für das InvStG nicht relevant, vgl. Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 1 Rn. 16.

[74] Vgl. BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 3.

[75] Das InvStG ist selbst dann anwendbar, wenn die Anteile nicht öffentlich vertrieben werden dürfen, vgl. Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 1 Rn. 12.

[76] Vgl. BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 6-9; Geerling/Kost, IStR 2005, 757; vertiefend Forst/Frings, EStB 2004, 85 (86).

[77] Vgl. BT-Drucks. 15/1553 v. 19.9.2003, S. 120; Wassermeyer, DB 2003, 2085 (2086); Sradj/Mertes, DStR 2003, 1681 (1682).

[78] Ursprünglich wurde die Einführung eines formellen Investmentbegriffs noch mit der Rechtsunsicherheit des wirtschaftlichen Investmentbegriff begründet, vgl. BT-Drucks. 15/1553 v. 19.9.2003, S. 120; letztendlich wurde aber der wirtschaftliche Investmentbegriff beibehalten und soll erst mit der generellen Besteuerung von Wertpapierveräußerungsgeschäften durch einen formellen Begriff ersetzt werden, vgl. BT-Drucks. 15/1896 v. 5.11.2003, S. 105; BT-Drucks. 15/1944 v. 5.11.2003, S. 17; Lübbehüsen/Schmitt, DB 2004, 268. Kritisch gegenüber der Übergangsregelung Fock, BB 2003, 1589 (1592).

[79] Zur Auslegung vertiefend Angsten, Ausländische Investmentfonds, 2005, S. 21-31.

[80] Vgl. Spitz, Besteuerung Fondserträge, 2004, S. 30; Schmitt/Hagen, DStR 2004, 837.

[81] Vgl. BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 13; Erträge aus der Veräußerung von Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften sowie Gewinne aus der Veräußerung einer typischen stillen Beteiligung an Dritte dürften aber – entgegen der Aufassung der Finanzverwaltung – den Veräußerungsgeschäften und nicht den sonstigen Erträgen zuzurechnen sein, ebenso Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 1 Rn. 68; Spitz, Besteuerung Fondserträge, 2004, S. 39.

[82] Vgl. BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 14-15; ausführlich zur Besteuerung von derivativen Finanzinstrumenten Kap. 5.4.6 Erträge aus derivativen Finanzinstrumenten.

[83] Der Begriff „Ausschüttung“ war bisher gesetzlich nicht definiert, so dass sämtliche Ausschüttungen der Ertragsbesteuerung unterlagen, selbst dann, wenn diese aus der Fondssubstanz stammten, vgl. BFH, Urt. v. 4.3.1980, BStBl. II 1980, 453.

[84] Vgl. BT-Drucks. 15/1553 v. 19.9.2003, S. 123; Storg, NWB, Fach 3, 12999 (13003).

[85] Der Wertpapierbegriff ist hier eng auszulegen und nicht i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 1 InvG zu verstehen, vgl. Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 1 Rn. 82; ebenso Spitz, Besteuerung Fondserträge, 2004, S. 97; ausführlich zum Wertpapierbegriff Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 31-33; Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen gehören, obwohl die GmbH-Anteile nicht in Wertpapieren verbrieft sind zu den begünstigten Veräußerungsgewinnen, vgl. BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 19.

[86] Vgl. BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 18-19.

[87] Vgl. Lindemann, FR 2003, 890 (898). Zur Besteuerung von Hedgefonds-Zertifikaten im Privatvermögen vgl. Oho/Remmel, BB 2002, 1449; Spitz, Besteuerung Fondserträge, 2004, S. 134.

[88] Vgl. Zeller, Portfoliomanagement, 2005, S. 20.

[89] Vgl. Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 3 Rn. 11; Lübbehüsen/Schmitt, DB 2003, 1696 (1698).

[90] Dies ist der erste Tag, an dem die entsprechende Aktie ex-Dividende gehandelt wird, vgl. BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 48.

[91] Vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, § 3c Rz. 2; von Beckerath: in: Kirchhof, EStG, § 3c Rn. 8.

[92] Auch bei ausländischen Investmentvermögen muss eine entsprechende Berücksichtigung erfolgen. Eine nachträgliche Berücksichtig im Rahmen der Veranlagung des Investors ist nicht möglich, vgl. BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 56; ebenso BFH; Urt. v. 7.4.1992, BStBl. II 1992, 786.

[93] Vgl. BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 56; Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 3 Rn. 20.

[94] Vgl. Grabbe/Lübbehüsen, DStR 2004, 981 (982).

[95] Vgl. BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 45; Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 3 Rn. 22; Wassermeyer, DB 2003, 2085 (2088).

[96] BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 44 und 63.

[97] Vgl. auch BT‑Drucks. 15/3677 v. 6.9.2004, S. 48-49; anders Ramackers, der eine vollständige Abzugsfähigkeit auf Fondsebene bejaht, vgl. Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 3 Rn. 22.

[98] Beispiel in Anlehnung an Zeller, Portfoliomanagement, 2005, S. 25.

[99] Beispiel in Anlehnung an Zeller, DStR 2005, 899 (901).

[100] Vgl. Sradj/Mertes, DStR 2004, 201 (202); bisher war der Bereich des Werbungskostenabzugs weitestgehend von den Vertragsbedingungen des Fonds abhängig und nicht explizit geregelt, vgl. Altfelder, FR 2000, 299 (303).

[101] Vgl. auch Wassermeyer, DB 2003, 2085 (2088); Wagner, Stbg 2005, 298 (302).

[102] Dabei mindern die Werbungskosten die ausländischen Erträge in voller Höhe, da diese erst auf Ebene des Anteilscheininhabers steuerfrei gestellt werden, vgl. Zeller, DStR 2005, 899 (900). Ursprünglich war das Abzugsverbot nur für inländische Investmentvermögen vorgesehen. Dies wurde jedoch im Rahmen des EURLUmsG v. 9.12.2004, BGBl. I 2004, 3310 korrigiert, weil nach dieser Vorschrift die ausländischen Investmentfonds diese Werbungskosten vollständig hätten abziehen können.

[103] Zu den Einzelheiten der Berechnung vgl. BMF-Schreiben v. 2.6.2005, BStBl. I 2005, 728, Rz. 59; Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 3 Rn. 24.

Ende der Leseprobe aus 110 Seiten

Details

Titel
Einkommensbesteuerung bei Beteiligung an Investmentvermögen
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
110
Katalognummer
V54598
ISBN (eBook)
9783638497619
ISBN (Buch)
9783656784968
Dateigröße
947 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Einkommensbesteuerung, Beteiligung, Investmentvermögen
Arbeit zitieren
Felix Conradi (Autor:in), 2006, Einkommensbesteuerung bei Beteiligung an Investmentvermögen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54598

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Einkommensbesteuerung bei Beteiligung an Investmentvermögen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden