Gliederung NKF Haushalte: Ergebnisplan und Finanzplan


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

36 Pages, Note: 14


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. der neue kommunale Haushalt
2.1 der Haushaltsplan
2.1.1 der Aufbau
2.1.2 die mittelfristige Planung
2.1.3 der Ergebnisplan
2.1.3.1 rechtliche Grundlagen
2.1.3.2 Aufbau des Ergebnisplans
2.1.3.3 Erläuterungen zu den Positionen des Ergebnisplans
2.1.4 der Finanzplan
2.1.4.1 rechtliche Grundlagen
2.1.4.2 Aufbau des Finanzplans
2.1.4.3 Erläuterungen zu den Positionen des Finanzplans
2.1.5 Teilergebnis- und Teilfinanzpläne

3. Zusammenfassung

4. Literaturverzeichnis

5. Selbstst Ändigkeitserkl Ärung

6. Anlagen

1. Einführung

Das kommunale Haushaltsrecht für Kommunen in Nordrhein-Westfalen hat sich durch die Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF)“ stark verändert. Die derzeit noch praktizierte „alte“ kommunale Finanzwirtschaft mit dem Rechungsstil der Verwaltungskameralistik basiert auf einem Ende der 60iger Jahre konzipiertem System, dass den heutigen Anforderungen an große Dienstleistungsun- ternehmen, wie sie nun einmal Gemeinden und Gemeindeverbände sind, nicht mehr gerecht wird1.

Nach mehreren Jahren der Erprobung des NKF durch die Modellstädte Brühl, Dort- mund, Düsseldorf, Moers und Münster, die Gemeinde Hiddenhausen sowie des Krei- ses Gütersloh hat der Landtag am 16.11.2004 das Gesetz für ein „Neues Kommuna- les Finanzmanagement NRW (NKFEG NRW)“ beschlossen, das am 01.01.2005 in Kraft getreten ist.

Das Kernstück des NKF ist die Einführung eines neuen Rechnungswesens. Hierbei handelt es sich um ein in sich geschlossenes Mehr-Komponenten-System, dass den Ergebnishaushalt, den Finanzhaushalt und eine Bilanz erfasst.

Gemäß §1 des o.g. Gesetzes (NKFEG NRW) haben die Gemeinden und Gemeinde- verbände spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen. Ziel des Neuen Kommunalen Finanzmanagement ist u.a. die Darstellung des Ge- samtressourcenaufkommens und -verbrauchs durch die Buchung mit den Erfolgsgrö- ßen Aufwand und Ertrag und die Darstellung des Vermögens der Kommune in einer Bilanz2. Mit diesen Neuerungen ist es nun besser möglich, das Ziel der intergenerati- ven Gerechtigkeit zu erreichen. Das bedeutet, dass nachfolgende Generationen nicht für Verschuldungen älterer Generationen aufkommen müssen, die schon längst ver- braucht wurden.

Diese Zielsetzung gilt als das Herzstück des Neuen Kommunalen Finanzmanage- ments.

2. der neue kommunale Haushalt

Der neue kommunale Haushalt lässt sich in den Haushaltsplan und den Jahresab- schluss unterteilen (siehe Anlage 1). Beide Rechenwerke bilden das Gegenstück zu- einander. Während der Haushaltsplan ein Planungsinstrument ist, dass die in der Zu- kunft liegenden Aufgaben der Gemeinde plant und darstellt, soll der Jahresabschluss nach Ablauf der Haushaltsperiode Rechenschaft darüber abgeben, was wirklich pas- siert ist. Zusätzlich zu den Komponenten des Haushaltsplans enthält der Jahresab- schluss eine Bilanz als stichtagsbezogene Auswertung der Situation des Vermögens und der Schulden der Gemeinde.

2.1 der Haushaltsplan

Unter dem Haushaltsplan ist die nach den Vorschriften der GO NKF und der GemHVO NKF festgestellte, für die Wirtschaftsführung der Gemeinde maßgebende, produktorientierte Zusammenstellung der im Haushaltsjahr zu erbringenden Leistungen und den hierfür veranschlagten Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen zu verstehen3.

Der Haushaltsplan bleibt somit weiterhin die Grundlage der Haushaltswirtschaft der Gemeinde (vgl. § 79 III Satz 1 GO) sowie gleichzeitig die Basis der kommunalpoli- tischen Planungen und Entscheidungen. Satz 2 und 3 der genannten Rechtsvorschrift stellen in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass der Haushaltsplan keine Aussen- wirkung, sondern nur im Innenverhältnis für die Haushaltsführung eine verbindliche Wirkung hat.

Daher lässt sich festhalten, dass der Haushaltsplan eine fundamentale Funktion für die Gemeinde hat. Er übernimmt unter anderem nicht nur eine Kontrollfunktion, da die Verwaltung (wie oben beschrieben) durch ihn einen verbindlichen Handlungs- rahmen gesteckt bekommt, sondern er hat auch eine politische Programmfunktion, da die Ergebnisse zahlreicher Beratungen durch den Rat in ihm enthalten sind. Somit ist er also auch die praktische Umsetzung des kommunalpolitischen Programms des Rates.

Seine rechtliche Grundlage findet der Haushaltsplan in § 79 der Gemeindeordnung i.V.m. § 1 der Gemeindehaushaltsverordnung. Hier sind der Inhalt und die Bestand- teile des Haushaltsplans bestimmt, dass unter Punkt 2.1.1 detaillierter beschrieben wird.

Weiterhin muss im Zusammenhang mit den rechtlichen Grundlagen auf den § 75 II Satz 1 GO hingewiesen werden, denn gemäß dieser Norm muss der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Daher ist dies ebenfalls eine bedeutende Rechtsvorschrift für den Haushaltsplan.

2.1.1 der Aufbau

Wie bereits oben geschildert, ist § 79 GO die rechtliche Grundlage für den Haus- haltsplan. Danach enthält der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr anfallenden Erträ- ge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen, zu leistenden Auszah- lungen sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Diese Größen werden im Ergebnisplan und im Finanzplan abgebildet, die auch die hauptsächlichen Ele- mente des neuen Haushaltsplans sind. Diese sind wiederum gemäß § 79 II GO in Teilpläne zu untergliedern (Auf die Teilpläne wird an späterer Stelle noch detaillier- ter hingewiesen). Sollten die Voraussetzungen gemäß § 76 GO für ein Haushaltssi- cherungskonzept vorliegen, ist dies ebenfalls dem Haushaltsplan beizufügen. Um dem Rat der Gemeinde einen besseren Gesamtüberblick über die jährliche Haus- haltswirtschaft zu ermöglichen, müssen ihm zum Haushaltsplan zusätzlich noch An- lagen gemäß § 79 II GO vorgelegt werden.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass sich der Haushaltsplan aus fünf Hauptbestandteilen und beigelegten Anlagen zusammensetzt.

Die fünf Bestandteile sind: Ergebnisplan, Finanzplan, Teilergebnispläne, Teilfinanzpläne und ein Haushaltssicherungskonzept, falls dieses erstellt werden muss. Zu den Anlagen gehören: Vorbericht, Stellenplan, Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen, Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten, Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen, Bilanz des Vorvorjahres und die Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals4.

2.1.2 die mittelfristige Planung

Die Gemeinden können ihre Aufgaben nur ordnungsgemäß erfüllen, wenn Sie sich über die jährliche Planung hinaus einen Überblick über die weiteren Jahre verschaf- fen und in Form einer mittelfristigen Planung aufstellen, mit welchen Ausgaben und Aufwendungen gerechnet werden kann, und welche Erträge und Einzahlungen dem gegenüberstehen. Aus diesem Grund bedarf es gemäß § 84 GO einer solchen mittel- fristigen Ergebnis- und Finanzplanung, die sich über einen Zeithorizont von 5 Jahren erstreckt, die sowohl in den Ergebnisplan und Finanzplan, als auch in die Teilpläne aufzunehmen ist. Diese Rechtsvorschrift steht im Einklang mit § 6 der Gemeinde- haushaltsverordnung, wobei bereits § 1 III der GemHVO die Zeitreihe der Planungs- komponenten der Pläne beschreibt.

Wie bisher soll die Gemeinde die mittelfristige Planung in einem fünfjährigen Zeit- raum vornehmen, in dessen Mittelpunkt das neue Haushaltsjahr steht5. Demzufolge ergibt sich folgende Kopfspalte der entsprechenden Planung im Haus- halt, die sowohl den Finanz- und Ergebnisplan als auch die Teilpläne betrifft:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

An dieser graphischen Darstellung kann man bereits sehr gut und deutlich erkennen, dass der zu planende Ansatz für das Haushaltsjahr im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Die von mir gewählte Beschriftung in der oberen Darstellung entspricht der in diesem Jahr (2006) aufzustellenden Plänen für das Haushaltsjahr 2007. In diesem Fall ist nur mit dem Ergebnis für das Haushaltsjahr 2005 zurechnen, da das Haus- haltsjahr 2006 während der Aufstellung für den Haushaltsplan 2007 noch nicht abge- schlossen ist. Bei den anderen Größen handelt es sich lediglich um Plangrößen (An- sätze), so dass ein Zeitstrahl von 2005 bis 2010 entsteht. Wichtig ist hierbei noch zu beachten, dass lediglich die Spalte „ Ansatz des Haushaltsjahres (2007)“ eine bin- dende Ermächtigung darstellt. Der Charakter der Planwerte für die Folgejahre entspricht dem der gegenwärtigen Finanzplanung: Bei Bedarf können die Zahlen noch verändert werden6.

2.1.3 der Ergebnisplan

Ein wichtiges Thema der seit Jahren in den Kommunen Einzug haltenden Verwaltungsreform ist die Auflösung der schlichten Geldmittelverwendungsbetrachtung durch das Ressourcenverbrauchsmanagement.

In der Verwaltungskameralistik werden nur die Geschäftvorfälle im Zeitpunkt, in dem Zahlungen ausgelöst werden buchungstechnisch und haushaltsrelevant berück- sichtigt. Der durch die Nutzung vollziehende Werteverzehr (wie zum Beispiel bei Gebäuden oder Fahrzeugen) wurde in der Kameralistik bisher nicht berücksichtigt. An dieser Stelle setzt nun das o.g. Ressourcenverbrauchskonzept an, indem es den Ressourcenverbrauch bzw. den Ressourcenzuwachs in den jeweiligen Haushaltsjah- ren sichtbar macht. Dies soll letztendlich dem bereits beschriebenen Ziel der interge- nerativen Gerechtigkeit dienen7.

Um das Ressourcenverbrauchsmanagement bei den Kommunen durchführen zu kön- nen, bedarf es der Berücksichtigung der Erfolgsgrößen Aufwand und Ertrag in einem Ergebnisplan, wobei sich das neue kommunale Rechnungswesen stark an das kauf- männische Rechnungswesen anlehnt. In der Privatwirtschaft würde dies als Plan- Gewinn- und Verlustrechnung (Plan-G.u.V.) bezeichnet werden. Unter Aufwand versteht man eine periodisierte Erfolgsausgabe, Erträge sind periodi- sierte Erfolgseinnahmen. Dabei ist unter Periodisierung die erfolgswirksame Bu- chung eines Betrages zu verstehen und Erfolgszahlungen haben Auswirkungen auf Gewinn und Verlust. Somit lässt sich festhalten, dass nicht nur gebucht wird, wenn das Geld fließt, sondern auch dann, wenn der Erfolg (Gewinn bzw. Verlust) berührt wird. Das ist der Zeitraum, in dem das Gut, für das man Ausgaben getätigt hat, ver- braucht wird8.

Die neutrale Bezeichnung „Ergebnisplan“ wurde gewählt, da sowohl das Ziel des Gewinns als auch die Ausweisung von Verlusten nicht zu den Zielen einer Kommu- nalverwaltung gehören, sondern ein ausgeglichenes Ergebnis dem Ziel der intergenerativen Gerechtigkeit am Besten entspricht.

Der Ergebnisplan gibt einen guten Gesamtüberblick über die voraussichtliche Entwicklung der Gemeinde. Insbesondere ist aus dem ausgewiesenen Planergebnis erkennbar, ob sich das Eigenkapital voraussichtlich erhöht oder verringert (Planüberschuss bzw. Planfehlbetrag).

2.1.3.1 rechtliche Grundlagen

Der neue kommunale Haushaltsausgleich, der in § 75 Absatz 2 der Gemeindeord- nung verankert ist, spricht von einem ausgeglichen Haushalt, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder über- steigt. Bereits durch die Verwendung der unter Punkt 2.1.3 definierten Erfolgsgrößen (Aufwand und Ertrag) ist die Verwendung eines Ergebnisplans unumgänglich ge- worden

Der Ergebnisplan ist gemäß § 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Bestandteil des Haushaltsplans und bildet die Zusammenführung der jeweiligen Haushaltspositionen gemäß § 2 GemHVO mit dem Planungszeitraum nach § 1 Absatz 3 GemHVO nach. Die in § 2 GemHVO vorgeschriebene Mindestgliederung an einzelnen Positionen muss der Ergebnisplan aufweisen. Für die Aufstellung eines Ergebnisplans ist mit Runderlass des Innenministeriums vom 24.02.2005 (VV Muster zur GO und GemHVO) ein Muster für die Darstellung empfohlen worden (Anlage 2)9.

Gemäß § 2 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung sind durch die Addition ent- sprechend einzelner Positionen im Ergebnisplan verschiedene Saldos und Summen auszuweisen, auf die im Unterpunkt 2.1.3.2 (Aufbau des Ergebnisplans) detaillierter eingegangen wird.

2.1.3.2 Aufbau des Ergebnisplans

Der Ergebnisplan bezieht sich auf alle Bereiche, die in der Kernverwaltung einer Gemeinde geführt werden. Wie man dem Ergebnisplan (siehe Anlage 2) entnehmen kann, ist er in einer Staffelform aufgestellt, die Aufwendungen und Erträge in logischen Gruppen untereinander aufweist.

Die kaufmännische Gewinn- und Verlustrechnung kann sowohl nach dem Gesamt- kostenverfahren als auch nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden. In Anlehnung an das Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 275 Abs. 2 bzw. 3 HGB ist der Ergebnisplan nach dem Gesamtkostenverfahren auf- gestellt. Dies ist alleine deshalb schon sinnvoll, weil sich das Umsatzkostenverfahren an Verkaufserlöse orientiert und nicht der Zielsetzung einer Kommunalverwaltung gerecht wird. Beim Gesamtkostenverfahren hingegen ist unabhängig vom Absatz und erfasst die gesamte Betriebsleitung10. Dadurch werden alle Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben verbraucht werden, in dem Ergebnisplan berücksichtigt.

Der Vorteil der o.g. Staffelform ist die größere Übersichtlichkeit durch Bildung von Zwischensummen, die den Charakter betriebswirtschaftlicher Kennzahlen haben und damit die Aussagekraft der Ergebnissrechnung erheblich erweitern können11. Wie bereits unter Punkt 2.1.2 genauer beschrieben, hat auch der Ergebnisplan eine Kopfspalte mit einer Zeitreihe von insgesamt 6 Jahren. Weiterhin sind in der beschriebenen Staffelform (also untereinander) die jeweiligen Positionen der Aufwendungen und Erträge (inhaltlich sortiert) aufgelistet. Auf die jeweiligen Positionen wird unter Punkt 2.1.3.3 detailliert eingegangen.

Wie bereits beschrieben ist es unter diesen Voraussetzungen möglich, entsprechende Zwischensummen zu bilden. So ergeben sich die ordentlichen Erträge (Nr.10) aus der Summe der gemäß § 2 Absatz 1 Nr.1-Nr.9 GemHVO verpflichtend auszuweisen- den Ertragsarten. Dies ist spiegelbildlich auf die ordentlichen Aufwendungen anzu- wenden, die sich aus der Summe der in § 2 Absatz 1 Nr.11-Nr.16 GemHVO zusam- mensetzen. Die Differenz der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendun- gen ergibt das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Nr.18).

Das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit weist die Ertragskraft aus, die sich aus der laufenden Tätigkeit der Gemeinde ergibt. Es umfasst alle regelmäßig anfallenden Aufwendungen und Erträge12.

Nicht beinhaltet in diesem Ergebnis sind Aufwendungen- und Erträge aus Finanzie- rungstätigkeiten. Diese Positionen werden unterhalb des Ergebnis aus der laufenden Verwaltungstätigkeit ausgewiesen und zunächst zu einem Saldo (Finanzergebnis Zeile 21) zusammengefasst. Die Saldierung von dem errechnetem Finanzergebnis (Nr.21) und dem Ergebnis aus der laufenden Verwaltungstätigkeit (Nr.18) ergibt das Ordentliche Ergebnis (Nr.22). Dieses ordentliche Ergebnis stellt ein Abbild des wirtschaftlichen Handelns der Gemeinde dar.

Das ordentliche Ergebnis wird nach dem Ausschlussprinzip definiert, d.h. alle Aufwendungen und Erträge, die nicht zum außerordentlichen Ergebnis gehören, sind dem ordentlichen Ergebnis zuzurechnen13.

Als letztes werden dann noch die außerordentlichen Erträge und außerordentlichen Aufwendungen aufgelistet und zu einem Zwischensaldo (außerordentliches Ergebnis Nr.25) zusammengefasst. Gemäß § 277 Absatz 4 HGB sind unter den Posten „außer- ordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ Erträge und Aufwen- dungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapital- gesellschaft anfallen. Bei einer Kommunalverwaltung handelt es sich zwar nicht um eine Kapitalgesellschaft nach dem HGB, jedoch kann die Begriffsbezeichnung der a.o. Aufwendungen und Erträge auf den Ergebnisplan der Gemeinde übernommen werden. Somit versteht man unter dem außerordentlichen Ergebnis (Nr.25) ein Saldo aus Vorgängen aus einem Haushaltsjahr, die in ihrer Art ungewöhnlich sind, selten vorkommen und von erheblicher Bedeutung sind14. Das typische Beispiel für einen außerordentlichen Aufwand ist zum Beispiel der Aufwand der entsteht, der durch eine Naturkatastrophe (zum Beispiel Unwetter) verursacht wurde. Außerordentlicher Ertrag kann zum Beispiel entstehen, wenn man einen Vermögensgegenstand über dem Buchwert veräußert.

Durch die Addition von ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis wird das Jahrergebnis (Nr.26) gebildet. Dieses Jahresergebnis ist dann die Grundlage für den neuen kommunalen Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 der Gemeindeordnung und zeigt das Ergebnis der voraussichtlichen Entwicklung der Gemeinde.

2.1.3.3 Erläuterungen zu den Positionen des Ergebnisplans

Im Rahmen des Neuen Kommunalen Finanzmanagement ist ein Kontenrahmen ent- worfen worden. (siehe Anlage 4) Für den Ergebnisplan sind die Kontenklassen 4 und 5 vorgesehen.

[...]


1 vgl. Bernhardt, Mutschler, Stockel-Veltmann: Kommunales Finanzmanagement NRW,2.A,2004, S.3

2 vgl. Modellprojekt „doppischer Kommunalhaushalt in NRW (Hrsg.)“: Neues Kommunales Finanzmanagement,Haufe,2.A.auf der Basis der Endergebnisse des Modellprojektes,2003, S.26

3 Bernhardt, Mutschler, Stockel-Veltmann: Kommunales Finanzmanagement NRW,2.A,2004, S.95 Seite 4 von 36

4 vgl. Modellprojekt „doppischer Kommunalhaushalt in NRW (Hrsg.)“: Neues Kommunales Finanzmanagement,Haufe,2.A.auf der Basis der Endergebnisse des Modellprojektes,2003, S.301

5 Innenministerium, Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen: Handreichung für Kommunen,1.Band, S.112

Seite 6 von 36

6 Modellprojekt „doppischer Kommunalhaushalt in NRW (Hrsg.)“: Neues Kommunales Finanzmanagement,Haufe,2.A.auf der Basis der Endergebnisse des Modellprojektes,2003, S.34

7 Haufe Doppik Office, Computersoftware, Stand Februar 2005, Haufe-Index: 1248739

8 Schuster, Prof. Falko: doppelte Buchführung für Städte, Kreise und Gemeinden,1.A,2001, S.13 u.14

9 siehe Dresbach: kommunale Finanzwirtschaft Nordrhein-Westfalen,32.A.,2005, S.69 Seite 8 von 36

10 Modellprojekt „doppischer Kommunalhaushalt in NRW (Hrsg.)“: Neues Kommunales Finanzmanagement,Haufe,2.A.auf der Basis der Endergebnisse des Modellprojektes,2003, S.62

11 Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Verlag Vahlen,18.A.,1993, S.1171

12 Innenministerium, Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen: Handreichung für Kommunen,1.Band, S.116

13 Modellprojekt „doppischer Kommunalhaushalt in NRW (Hrsg.)“: Neues Kommunales Finanzmanagement,Haufe,2.A.auf der Basis der Endergebnisse des Modellprojektes,2003, S.63

14 Innenministerium, Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen: Handreichung für Kommunen,1.Band, S.117

Fin de l'extrait de 36 pages

Résumé des informations

Titre
Gliederung NKF Haushalte: Ergebnisplan und Finanzplan
Université
University of Applied Sciences for Public Administration of North Rhine-Westphalia; Duisburg  (Fachbereich: Verwaltungsbetriebswirtschaft)
Note
14
Auteur
Année
2006
Pages
36
N° de catalogue
V54609
ISBN (ebook)
9783638497695
ISBN (Livre)
9783638663397
Taille d'un fichier
959 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gliederung, Haushalte, Ergebnisplan, Finanzplan, Verwaltungsbetriebswirtschaft
Citation du texte
Manuel Oyen (Auteur), 2006, Gliederung NKF Haushalte: Ergebnisplan und Finanzplan, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54609

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