Rechtsprechung zur Vergabe von Gattungsdomains


Trabajo, 2002

20 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Gliederung

A. Einleitung
I. Begriffsdefinition
a) Domain
b) Gattungsdomain
II. Das Problem in Verbindung mit Gattungdomains

B. Rechtsprechung
I. Fallbeispiele
1. www.lastminute.com – Urteil vom 20.06.2000
2. www.autovermietung.com – Urteil vom 28.09.2000
3. www.sauna.de – Urteil vom 02.11.2000
4. www.küche.de – Urteil vom 17.04.2001
5. www.mitwohnzentrale.de – Urteil vom 17.05.2001
II. Zusammenfassung

C. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Kein Medium hat sich in den letzten Jahren so schnell weiterentwickelt wie das Internet. Eine weltweit stetig steigende Anzahl von Nutzern spricht dafür eine deutliche Sprache. Sowohl im privaten, als auch im geschäftlichen Verkehr, kommt dem Internet eine immer größer werdende Bedeutung zu. Doch noch immer herrscht Verwirrung, wenn das Internet in den juristischen Kontext zu bringen ist.

Die Bedeutung des Internets liegt auf der Hand. Über das Internet werden Verträge geschlossen, wird Werbung betrieben, werden Daten ausspioniert und manipuliert. Das Internet ist der Marktplatz des 21. Jahrhunderts. Immer mehr Unternehmen nutzen das Internet, um ihre Leistungen potentiellen Kunden digital vorstellen bzw. anbieten zu können. Aufgrund des unproportionalen Verhältnisses von Anbietern einer Branche auf der einen und der relativ „geringen“ Anzahl von unterscheidungskräftigen Domain-namen auf der anderen Seite kommt es zu Rechtstreitigkeiten zwischen den Unternehmen. Deshalb befassen sich Gerichte zunehmend mit Problemen des Internetrechts.

Im Rahmen dieser Arbeit möchte ich die Rechtsprechung bei der Vergabe von Gattungsdomains beleuchten. Hierbei werde ich auf die Urteile eingehen, bei denen die Nutzung einer Gattungsbezeichnung im Domainnamen von den Gerichten als zulässig erklärt wurde. Zuvor jedoch soll dem Leser klar gemacht werden, was unter einer Gattungsdomain zu verstehen ist und welche Probleme durch die Vergabe bzw. das Benutzen einer Gattungs-bezeichung im Domainnamen entstehen können.

I. Begriffsdefinitionen

a. Domain

Domains sind jene eindeutigen Adressen „name.de“ oder „name.com“, unter denen Rechner im World Wide Web zu erreichen sind. Sie werden in Deutschland vom Deutschen Network Information Center (Denic) nach Maßgabe von § 1 des mittelalterlichen Mühlengesetzes („Wer zuerst zur Mühle kommt, mahlt zuerst“), also nach dem Prinzip „first come, first served“ vergeben.[1]

b. Gattungsdomain

In der Literatur lässt sich keine eindeutige Definition des Begriffes „Gattungsdomain“ finden. Jedoch lässt sich feststellen, daß man unter einer Gattungsdomain, auch beschreibende oder generische Domain genannt, eine Domain versteht, die in ihrem Namen einen allgemeingültigen Oberbegriff, zum Beispiel den Namen einer Art oder Branche (z.B. Anwälte, Ärzte, Möbel, Bücher), enthält.

II. Das Problem in Verbindung mit Gattungsdomains

Für die Praxis ist es eine wichtige Frage, ob Gattungsdomains zulässig sind. Der wirtschaftliche Wert solcher Domains ist unbestritten. So sind sowohl im englischen als auch im deutschen Sprachraum Branchenbegriffe als Domainnamen weitesgehend vergriffen.

Die Verwendung von Domain-Bezeichnungen, die einen Gattungsnamen ohne unterscheidungskräftige Zusätze enthalten, sind im Medienrecht ein strittiges Thema. Internetseiten mit Gattungsnamen stellen oft eine wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbes dar.

Das Hauptproblem der Streitigkeiten ist schnell erklärt. Potenzielle Kunden, die sich ohne detaillierte Kenntnisse der konkreten Anbieter das Leistungsangebot in dem entsprechenden Marktsegment im Internet erschließen wollen, gelangen durch Eingabe der geläufigen Gattungsbegriffe auf die eventuell existierenden Homepages.

Dabei besteht die Gefahr, daß diese Kunden bei Vorhandensein von entsprechenden Daten und Angeboten auf der jeweils gewählten Homepage die Suche nach anderen Wettbewerbern aufgeben und damit weitere Leistungsvergleiche einstellen werden. Diese Kanalisierungsfunktion der Kundenströme hat eine nachträgliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zufolge. Diese resultiert auch aus dem Fakt, daß ein nicht unerheblicher Teil

der Internetnutzer den Zugang zu den Homepages nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe von Internet-Domain-Adressen versucht.

Da der Verwendung von Gattungsbezeichnungen in Domain-Namen somit wettbwerbsrechtlich eine hohe Bedeutung zukommt, kam es in der Vergangenheit zu einigen Rechtstreitigkeiten auf diesem Gebiet. Wie schon oben erwähnt betrachte ich bei dieser Hausarbeit diejenigen Gattungsdomainstreitigkeiten, bei welchen die Verwendung einer Gattungsbezeichnung im Domainnamen als zulässig erklärt wurde.

B. Rechtsprechung

I. Fallbeispiele

1. www.lastminute.com – Urteil vom 20.06.2000

Die Parteien in diesem Fall streiten um die Verwendung der Internetdomain „www.lastminute.com“. Die Klägerin, die l’t.Tourismus AG, betreibt sowohl Agenturen in Städten und Flughafen, aber auch im Internet unter der Domain „ltur.de“, auf der sie auch Last-Minute-Reisen anbietet.

Die Beklagte, die Last Minute Network G. GmbH, eine Tochterfirma der britischen lastminute.com plc. bietet unter der Homepage „lastminute.com“ ebenfalls Last-Minute-Reisen an. Wird von Deutschland aus diese Domain angewählt, dann wird der Nutzer automatisch auf die Domain „www.de.lastminute.com./de/“ weiter-geleitet.

Die Klägerin hält das Auftreten der Beklagten unter der oben genannten Domain für wettbewerbswidrig. Sie meint, daß dadurch Kundenströme auf die Homepage des Beklagten kanalisiert würden und hierdurch die Gefahr der Wettbewerbsverzehrung bestehe.[2]

Die Klage wurde durch das LG Hamburg am 30.06.2000 als unzulässig abgewiesen. Die Verwendung der Domain „lastminute.de stellt sich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin und weiterer Mitbewerber bei Last-Minute-Reisen dar. Das Landgericht zählte folgende Entscheidungsgründe auf.

Die Reisebranche ist eine gute beworbene Branche. „Soweit in einer Branche durch entsprechende Werbung gewährleistet ist, daß verschiedene Anbieter im Verkehr bekannt sind, kann die Verwendung eines Gattungsbegriffes für dieses Markt-segment auch keinen Wettbewerbsverstoß gegenüber Mitbewerbern darstellen.“[3] Bei Personen, die sich nach Last-Minute-Reisen erkundigen wird vorausgesetzt, daß sie sich durch einen gewissen Stand an Informationen über das Marktgeschehen aus-zeichnen und somit also auch wissen, daß es verschiedene Last-Minute Anbieter gibt. Diese Annahme wird durch die im Funk und TV vorhandene Werbung für Last-Minute-Reiseanbieter untermauert. „Der Verkehr weiß, daß es unterschiedliche Anbieter für Last-Minute-Reisen gibt, und wird daher auch durch das Auffinden von Angeboten unter der Gattungsbezeichnung „lastminute“ nicht davon abgehalten, weitere Angebote zu sichten, dies schon in der Hoffnung, ein preisgünstigeres Angebot zu finden“.[4]

Weiterhin argumentierte das Gericht zur Frage des Abfangen von Kunden und damit der Behinderung des Wettbewerbs, daß bei Internetangeboten der psychische bzw. physische Druck auf den Kunden (z.B.:durch Anwesenheit des Verkäufers), der in der Rechtsprechung Voraussetzung für ein „Abfangen“ von Kunden ist, nicht festzustellen ist und daß weiterhin die Suchgewohnheiten im Internet vielfältig sind. Der Internetbenutzer hat die freie Wahl darüber, wie und auf welche Art und Weise er seine Informationensuche betreibt. So gibt es zum Beispiel die Möglichkeiten, es mit einer Suchmaschine zu versuchen oder direkt den Gattungsnamen einzugeben.

2. www.autovermietung.com – Urteil vom 28.09.2000

Den Rechtstreitigkeiten in diesem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde.[5]

A und B sind zwei international operierende Autovermietungen mit marktführender Stellung. C ist der Internet-Provider von B und als Inhaber des Domainnamens „www.autovermietung.com“ eingetragen. B ist Inhaberin der Domain „europcar.de“. Bei Öffnung der Seite „autovermietung. com“ wird der User automatisch zu der Homepage des B weitergeleitet.

[...]


[1] Strömer, S. 51

[2] RA Dr. Ralf Hackbarth, Computer und Recht, 9/2000

[3] RA Dr. Ralf Hackbarth, Computer und Recht, 9/2000

[4] RA Dr. Ralf Hackbarth, Computer und Recht, 9/2000

[5] www.cybercourt.de, „autovermietung.com“-Gattungsbegriff als Domainname zulässig

Final del extracto de 20 páginas

Detalles

Título
Rechtsprechung zur Vergabe von Gattungsdomains
Universidad
Technical University of Ilmenau  (Rechtswissenschaften)
Curso
Hauptseminar Medienrecht
Calificación
2,0
Autor
Año
2002
Páginas
20
No. de catálogo
V5493
ISBN (Ebook)
9783638133517
Tamaño de fichero
544 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Gattungsdomain; Rechtsprechung
Citar trabajo
Carsten Proft (Autor), 2002, Rechtsprechung zur Vergabe von Gattungsdomains, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5493

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