Jüdische Gemeinden am Rhein und die Pogrome von 1096


Seminar Paper, 2004

29 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
Bemerkungen zur Literatur

2. Die Entwicklung der rechtlichen Stellung der Juden bis zum ersten Kreuzzug
2.1.Die rechtliche Stellung der Juden im Römischen Reich
2.2. Die rechtliche Stellung der Juden im Fränkischen Reich
2.3. Die rechtliche Stellung der Juden im 10. und 11. Jahrhundert

3. Jüdische Gemeinden in Speyer, Worms und Mainz und die Pogrome 1096
3.1. Quellen zum Alter der Gemeinden von Mainz und Worms
3.2. Die Privilegien von1074, 1084 und 1090
3.2.1. Das Wormser Privileg von 1074
3.2.2. Das Speyerer Privileg von 1084
3.2.2.1. Judenviertel und Schutzmauer
3.2.2.2. Wirtschafts- und Handelsvergünstigungen
3.2.2.3. Rechtliche Stellung, Organisation und Selbstverwaltung der Gemeinden
3.2.3. Die Wormser und Speyerer Urkunden von 1090
3.2.3.1. Die Speyerer Urkunde von 1090
3.2.3.1. Die Wormser Urkunde von 1090 und die Diskussion
über Ursprung und Echtheit
3.3. Berufliche Tätigkeiten und wirtschaftliche Bedeutung der jüdischen Gemeinden
3.4 Das kulturelle Leben der jüdischen Gemeinden
3.5. Judenverfolgungen vor 1096
3.6. Die Pogrome von 1096
3.6.1 Der Aufbruch der Kreuzfahrer und die Warnung der französischen Juden
3.6.2. Die Ereignisse in Speyer
3.6.3. Die Ereignisse in Worms
3.6.4. Die Ereignisse in Mainz
3.6.5. Zusammenfassung

4. Ausblick

5. Literatur
5.1. Quellen
5.2. Literatur

1. Einleitung

Das mittlere Rheingebiet ist in vielerlei Hinsicht eine bedeutsame Region. Von der Signifikanz dieser Brückenlandschaft zwischen Nieder- und Oberdeutschland zeugt schon die christliche Tradition, wenn auch erst richtig nachweisbar einige zeit nach dem in dieser Arbeit behandelten Zeitraum mit dem Zusammenschluß der mittlerrheinischen Kommunen 1254, der als Vorläufer des rheinischen Bundes gilt.[1]

Für die jüdische Geschichte ist diese Region von noch herausragenderer Bedeutung. Im Jahre 50 gründeten Veteranen der römischen Armee am Rhein Colonia Agrippinensis, das spätere Köln, und 321 findet sich dort die erste Quelle, die die Anwesenheit eines Juden in einer Stadt am Rhein bezeugt.[2] Aus den allgemeinen Siedelungsmustern der Zeit kann davon ausgegangen werden, daß Juden schon viel früher vor Ort waren, da sie mit den römischen Legionen vor allem als Handelsleute umherzogen, und so schon früh in vielen Teilen Europas siedelten.[3]

Wenngleich nicht die ältesten Gemeinden, waren Speyer, Worms und Mainz zum einen von herausragender wirtschaftlicher, kultureller und politischer Bedeutung für das Aschkenasische (Nordeuropäische) Judentum, und zum anderen waren sie stark miteinander verbunden, in gewissem Sinne eine aus drei Teilen bestehende Einheit.[4]

Nicht zuletzt waren es diese Gemeinden, die zum Schauplatz der schlimmsten Pogrome während des ersten Kreuzzuges im Sommer 1096 wurde.

Aus diesen Gründen wurde das Themenschwerpunkt dieser Arbeit auf die jüdischen Gemeinden von Speyer, Worms und Mainz gelegt. Ziel ist es, die Entwicklung der rechtlichen Stellung der Juden von der Zeit des Römischen Reiches bis 1096 nachzuzeichnen, um einen Hintergrund für die genauere Analyse der Ereignisse während und unmittelbar vor den Pogromen zu haben.

Die wichtigsten Anhaltspunkte sind dabei die Quellen, insbesondere Gesetzestexte, Urkunden und Privilegien, aus denen sich Informationen über den rechtlichen Status der Juden gewinnen lassen. Besonders zu erwähnen sind in dieser Hinsicht die Judenschutzbriefe Ludwigs des Frommen,[5] und die aufgrund ihrer großen Bedeutung, die sich aus der zeitlichen und räumlichen Nähe zu den Pogromen am Rhein ergibt, besonders genau behandelten Privilegien von Speyer 1084, sowie Worms und Speyer 1090.

Um ein möglichst vollständiges Bild des Lebens dieser Gemeinde zu präsentieren, wird auch das wirtschaftliche, berufliche und kulturelle Leben der jüdischen Gemeinden der drei Städte thematisiert. Diese Darstellung basiert ebenfalls zu einem großen Teil auf Quellen, in denen von verschiedenen Aktivitäten der rheinischen Juden berichtet wird. Auf die verwendeten Quellen wird im folgenden Abschnitt näher eingegangen.

Auf der Vorstellung der drei Gemeinden, um die es geht, folgt die Behandlung der Pogrome von 1096. Hier wird anhand der Hebräischen Quellen der Ablauf der Ereignisse nachgezeichnet, und mit Bezug auf die Literatur kommentiert. Die zusammenfassende Schlussbetrachtung diskutiert mögliche Ursachen und auslösende Faktoren der Pogrome.

Abgerundet wird die Arbeit von einem kurzen Ausblick, in dem die Folgen der Pogrome für die Situation der Juden betrachtet werden. Dabei werden die Entwicklungstendenzen bei der rechtlichen Stellung der Juden im Reich nach 1096 skizziert.

Bemerkungen zur Literatur

Neben den Maßgeblichen Quelleneditionen der MGH wurden aus verschiedenen Gründen auch weitere kritische Quelleneditionen hinzugezogen. So enthält das Regestenband von Aronius zahlreiche Hinweise auf die alltäglichen Aktivitäten der Juden am Rhein, die nicht aus sonstigen Quellen zu bekommen sind. Dies bezieht sich vor allem auf die Zeit vor dem Wormser Privileg 1074, aus der es generell nur wenige überlieferte Hinweise auf jüdisches Leben am Rhein gibt. Des Weiteren sind auch die Kommentare von Aronius zu den wichtigeren Quellen – exemplarisch seien die Urkunden von 1090 oder die Berichte von den Pogromen genannt – durchaus Wertvoll für die Diskussion dieser Quellen. Ähnliches trägt die kleine Quellensammlung von Ehrlich zu, die zwar nur stark verkürzte Übersetzungen der Quellen liefert, aber diese teilweise mit Kommentaren versieht, die eine Beachtung verdienen.

Die maßgebliche Edition der Hebräischen Berichte von den Pogromen ist das Band von Neubauer und Stern, ursprünglich 1892 erschienen, die in der neuen Auflage aus dem Jahre 1997 vorlag. Während diese als autoritative Version verwendet wurde, wurde auch die (englischsprachige) Übersetzung die sich im Anhang des Werkes von Robert Chazan befindet zu Rate gezogen. Dieser Vergleich hat sich alleine schon dadurch ausgezahlt, dass ein bedeutsamer Unterschied bei der Übersetzung entdeckt wurde, so dass die Einschätzung der Rolle des Mainzer Erzbischofs durch den Hebräischen Chronisten je nach Übersetzungsvariante eine andere ist.[6]

Was die restliche Literatur betrifft, muss zu aller erst die Verwendung des Werkes von Stobbe aus dem Jahre 1866 rechtfertigt werden. Dieses Buch wird von allen anderen zitierten Autoren, die sich dazu äußern, durchweg als Pionierwerk der jüdischen Geschichtsschreibung in Deutschland angesehen. Mehrmals beziehen sich die neueren Autoren noch auf Stobbe, seine Interpretation der Quellen wird fast immer in de kritischen Quelleneditionen thematisiert. Das Anliegen Stobbes ist die Darstellung der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Umstände der Juden in einem Zeitraum, dass an beiden Enden über den Schwerpunktzeitraum dieser Arbeit hinausgeht. Die Darstellung der Ereignisse von 1096 oder das alltägliche Leben der Gemeinden davor spielt eine untergeordnete Rolle. Für Einschätzungen dieser Punkte, aber auch für die Behandlung des Schwerpunktzeitraums zwischen 1074 und 1096 wird die neuere Literatur verwendet. Vor allem die Arbeit von Guido Kisch deckt ein ähnliches Themengebiet ab. Lediglich für die als Hintergrundinformationen bzw. Ausblick konzipierten Abschnitte am Anfang und am Ende der Arbeit wurde auf Stobbe zurückgegriffen. Die häufige Bezugnahme auf Stobbe in der neueren Literatur, und sei es nur die Auseinandersetzung mit seinen Quelleninterpretationen, die teilweise von neueren Historikern in Frage gestellt werden[7] machen eine Beschäftigung mit seinem Werk, dass trotz aller Schwächen und trotz der Punkte, in dem die moderne Forschung seine Einschätzungen widerlegt hat, durchaus sinnvoll.

2. Die Entwicklung der rechtlichen Stellung der Juden bis zum ersten Kreuzzug

2.1 Die rechtliche Stellung der Juden im Römischen Reich

Die Römischen Herrscher schützten die Juden zunächst in der Ausübung ihrer Religion, allerdings änderte sich dies nachdem sich die Juden gegen die römische Herrschaft in ihrer Heimat erhoben. Danach gab es eine Welle von Judenverfolgungen, so wurden die Juden auch aus Rom vertrieben. Im Zuge dieser Vertreibungen wurden zahlreiche Juden zerstreut, und landeten in verschiedenen Teilen Italiens und Europas – obwohl einige Juden schon vor dieser Zeit nach Italien gekommen waren, hauptsächlich als Sklaven, die aber inzwischen teilweise ihre Freiheit und den Status eines Römischen Bürgers erlangt hatten, brachte die Vertreibung der Juden nach der Zerstörung Jerusalems im Jahre 70 eine wesentliche Ausdehnung des Siedlungsgebietes der Juden in Europa.[8]

In den folgenden Jahrhunderten entspannte sich die Situation für die Juden im Reich, und obwohl sie immer wieder mit verschiedenen Ausprägungen Diskriminierung leben mussten, waren sie im vorchristlichen Rom zumindest rechtlich gesehen nicht schlechter gestellt als andere.

Dies änderte sich allerdings, als das Christentum unter Konstantin zur Staatsreligion wurde. Weltliche und kirchliche Mächte starteten eine konzentrierte Aktion, um eine Ausbreitung des Judentums zu verhindern. So wurde der Übertritt vom Christentum zum Judentum mit Vermögenskonfiskation, eine Ehe zwischen Juden und Christen sogar mit dem Tode bestraft.[9]

Es gab aber von Seiten der Machthaber keine organisierten Bestrebungen, Juden durch Zwang oder Missionierung zum Christentum zu bekehren. Unmittelbar nach der Annahme des Christentums durch den Römischen Kaiser hatte zunächst die Auseinandersetzung mit der alten heidnischen Religion den Vorrang. Während diese auf schärfste bekämpft wurde, um die Anhänger zum Christentum zu bekehren, sollten die vorhandenen Juden geduldet während, obwohl eine weitere Ausbreitung ihrer Religion zu verhindern war.[10]

Die Duldung der vorhandenen Juden sah so aus, dass ihnen ein gewisses Maß an Kontrolle über ihre interne Angelegenheiten zugestanden wurden. Die Vorsteher der Synagogen und Lehrhäuser wurden, wie die christlichen Kleriker auch, von persönlichen und realen Lasten befreit.[11] Angelegenheiten, die nur der Religion betrafen, durften von jüdischen Richtern, die von den Gemeindevorstehern ernannt wurden, entscheiden werden. Als höchstes Strafmaß konnten dabei ein Bann über eine Mitglied der Gemeinde verhängt werden, der einen scherwiegenden Gesetzesverstoß begangen hatte. Damit wurde dieser aus der Gemeinde ausgestoßen, und die römischen Herrscher erkannten die Wirkung dieses Bannes an.

Für alle anderen rechtlichen Angelegenheiten unterlagen die Juden wie alle anderen dem gemeinen Recht, obwohl es in Zivilprozessen die Möglichkeit gab, mit Einverständnis beider Seiten ein Schiedsspruch eines jüdischen Richters einzuholen.[12]

Obwohl Spannungen vorhanden waren, und diese gelegentlich eskalierten, gab es durchaus auch eine konstruktive Dimension des jüdisch-christlichen Zusammenlebens im frühen christlichen Rom. Diese wurde ermöglicht durch die gemeinsame theologische Tradition mit dem alten Testament als Grundlage für Auseinandersetzungen auf intellektueller Ebene, die bei der Auseinandersetzung zwischen Christentum und Heidentum nicht gegeben war.

Der nächste große Meilenstein in Bezug auf die rechtliche Stellung der Juden im Römischen Reich war das Codex Theodosianus im Jahre 438. Dieses schränkte die bürgerlichen und religiösen Rechten der Juden stark ein, und schloß sie von städtischen wie militärischen Ämtern und Würden aus, obwohl sie weiterhin Dienste und Abgaben leisten mußten. Juden durften keine christlichen Sklaven besitzen, und ein Sklave eines Juden erlangte seine Freiheit, wenn er sich taufen ließ.[13]

Obwohl gleichzeitig einige Zugeständnisse gemacht wurden, lässt sich insgesamt feststellen, dass die Nachteile für die jüdische Bevölkerung eindeutig überwogen und die bescheidenen Zugeständnisse konterkarierten. So durften Juden nicht mehr dazu verpflichtet werden, am Sabbat vor Gericht zu erscheinen, aber wenn sie sich in einem Rechtsstreit mit einem Christen befanden, mußten sie akzeptieren, dass der Fall vor einem christlichen Richter verhandelt wurden. Des weiteren wurde die Zerstörung von Synagogen unter schwerer Strafe gestellt, aber auch der Bau von neuen Synagogen untersagt.[14]

Aus dem Kontext der Zeit lässt sich erahnen, was für eine Strategie vom Kaiser Theodosius mit diesem Codex verfolgt wurde: Im 4. und 5. Jahrhundert hatte es in vielen Teilen Europas eine Welle von Judenverfolgungen und –Vertreibungen gegeben. Dabei wurden zahlreiche Synagogen zerstört, und es fanden Zwangstaufen statt. Diese Verfolgungen wurden von Bischöfen angestiftet, und vor Ort von Mönchen und aufgehetzten Menschenmengen umgesetzt. Das relativ zeitnahe Auftreten vieler Pogrome dieser Art in weit auseinander liegenden Teilen Europas lässt auf ein koordiniertes und systematisches Vorgehen schließen, mit dem Ziel, durch eine aggressive Unterdrückung und Bekämpfung ihrer Religion die Juden zum Christentum zu bekehren, ähnlich wie es bereits in einem großen Maße mit den Heiden geschehen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Christentum das Ringen um die Macht mit dem Heidentum für sich entschieden, und während wie bereits geschildert die jüdische Bevölkerung des Reiches in der Zeit von Konstantin noch relativ unbehelligt leben konnte weil die christlichen Herrscher zu dem Zeitpunkt im Heidentum die dringlichste Gefahr sahen, sahen sich die Juden nun zunehmend als Ziel für aggressive Bekehrungsversuche. Anders als bei den Heiden hielten sich die Erfolge dieser Zwangsmaßen aus christlicher Sicht in sehr engen Grenzen – nur wenige Juden traten zum Christentum über bzw. nahmen die Religion an, die ihnen aufgezwungen wurde. Die lange Tradition der jüdischen Identität, der Bräuche und Gesetze waren in den meisten Fällen stark genug, um diesen Angriffen standzuhalten.[15]

Das Scheitern des Versuches, die Juden zu bekehren, ist der Hintergrund für das Codex Theodosianus, das eine Abkehr vom Bekehrungsvorhaben hin zur Eindämmungsstrategie darstellt. Das Verbot des Baus neuer Synagogen und der Ausschluß von Juden aus allen wichtigen öffentlichen Ämtern sollten verhindern, daß sich die jüdische Religion weiter ausbreiten konnte, und daß Personen jüdischen Glaubens in einflussreiche Positionen in der Gesellschaft kommen konnten – letzteres wurde damit begründet, dass Juden keine Macht über Christen haben durften. Die vorhandenen Juden wurden also geduldet, ihre Zahl sollte sich aber nicht erhöhen, und ihnen wurde der Zugang zu den hohen und einflussreichen Schichten der Gesellschaft verwehrt.[16]

Wenn der Grundsatz herrschen sollte, daß Juden keine Macht über Christen haben sollten, dann mußte die Frage des Besitzes christlicher Sklaven durch Juden zu einem komplizierten rechtlichen und theologischen Problem werden.

In der Tat war diese Frage immer wieder präsent, und über die Jahrhunderte versuchten verschiedene Kaiser eine stichhaltige Lösung zu finden; die häufigen Veränderungen der gesetzlichen Bestimmungen in dieser Frage sind ein Ausdruck von der Komplexität des Problems: es galt eine sehr große Anzahl von möglichen Fällen zu regulieren, in denen jeweils besondere Konstellationen herrschten: christliche Sklaven, die von Juden erworben werden, nicht-christliche Sklaven, die zum Christentum übertreten, Fragen des Rechtes auf Weiterverkauf oder Vererbung christlicher Sklaven, sowie der Umgang mit möglichen Versuchen jüdischer Sklavenbesitzer, ihre christlichen Sklaven zum Judentum zu bekehren.

Auch aus jüdischer Sicht war die Sachlage keineswegs unproblematisch: nach dem jüdischen Gesetz mußten nicht-jüdische Sklaven von ihrem jüdischen Besitzer spätestens nach 12 Monaten an einen Nicht-Juden weiterverkauft werden, wenn sie sich in der Zeit nicht freiwillig zum jüdischen Glauben bekehrten.[17]

Auf christlicher Seite fügte Kaiser Justinian zum schon (seit Konstantin) bestehenden Verbot des Erwerbs ein generelles Verbot des Besitzes christlicher Sklaven durch Juden. Dies bedeutete, daß ein nicht-christlicher Sklave von seinem jüdischen Besitzer sofort feigelassen werden musste, wenn er sich taufen ließ. Dieselbe Bestimmung findet sich auch im Codex Theodosianus.[18] Dies war besonders für jüdische Landbesitzer problematisch, weil Sklaven vielfach an die Scholle gefesselt waren.

Später verfügte Kaiser Honorius im Westreich, daß christliche Sklaven von Juden gehalten werden durften, solange sie nicht in der Ausübung ihrer Religion behindert wurden.[19]

Theodosius II bekräftige zwar das Verbot des Neuerwerbs, und Verbot unter Androhung der Todesstrafe die Bekehrung christlicher Sklaven zum Judentum, erlaubte aber, daß Juden durch Vererbung christlicher Sklaven erhielten.

2.2. Die rechtliche Stellung der Juden im Fränkischen Reich

Im Frankenreich gab es zunächst keine Änderung des Status der Juden, vor allem deshalb weil die weltlichen Herrscher geringes Interesse daran zeigten, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Gleichzeitig forderte die Kirche immer wieder und mit Nachdruck die Beibehaltung und Anwendung der diskriminierenden Gesetze aus der Römerzeit. Dies hatte zur Folge, daß die alten Gesetze mehrfach bestätigt wurden, aber trotzdem gelang es vielfach Juden, sich in Positionen vorzuarbeiten, wo sie für die weltlichen Herrscher von Nutzen waren – somit konnten sie sich eine günstigere Stellung sichern. Daß in Quellen mehrfach festgehalten ist, wie Vertreter der Kirche zum wiederholten Male auf Gesetze zur Diskriminierung von Juden hinweisen, deutet darauf hin, daß die weltlichen Herrscher einen sehr pragmatischen Umgang mit diesen Gesetzen pflegten, und sie gerne außer acht ließen, wenn es gerade für sie opportun war. Auch der Umgang der christlichen Bevölkerung mit Juden ging über das von der Kirche gewünschte Maß hinaus, was darauf hin deutet, daß Juden zu diesem Zeitpunkt von der Mehrheit der Bevölkerung eher akzeptiert als ausgegrenzt wurden.[20]

Diese Entwicklung setzte sich in Laufe der Karolingerzeit weiter. Besonders unter Karl dem Großen und Ludwig dem Frommen konnten sich einzelne Juden Vorteile erarbeiten.

So bekamen einige den Status des Königskaufmanns zugesprochen. Damit unterstanden sie einem besonderen Schutz des Königs und wurden von einer Vielzahl von Abgaben, Steuern und sonstigen finanziellen Belastungen befreit, ebenso wie von persönlichen Verpflichtungen wie dem Heeresdienst. Im Gegenzug mußten die Königskaufmänner lediglich alle zwei Jahre die Pfalz des Königs aufsuchen und bestimmte festgelegte Geschenke überbringen.[21]

Diese Juden konnten sich vor allem aufgrund ihrer weitverbreiteten Kontakte zu Glaubensgenossen in anderen Ländern sowie ihrer Kenntnisse fremder Orte und Sprachen als Kaufleute durchsetzen. Eine Vielzahl von Gesetzen aus der Karolingerzeit, die sich mit der Handelstätigkeit von Juden beschäftigen (so gibt es etwa ein Gesetz, in dem Juden der Handel mit Kirchenausstattungsgeräten untersagt wird), zeugen davon daß der Handel, vor allem der Fernhandel, ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt der jüdischen Bevölkerung im Fränkischen Reich war.[22] Im späteren Kapitel über berufliche und wirtschaftliche Aspekte wird jedoch deutlich werden, daß dies keineswegs der einzige Berufszweig war, in dem Juden tätig waren.

Obwohl es eine ziemlich merkwürdige (und wohl zweifelsfrei gefälschte) Kapitulare gibt, die von Karl dem Großen zu stammen vorgibt, in dem Juden der Handel mit Wein, Getreide und allen anderen Gütern untersagt wird, deutet vieles darauf hin, daß die Juden die als Händler und Kaufleute tätig waren, in erster Linie mit Fernhandel beschäftigt waren, um die gesellschaftlichen Eliten mit Luxusgütern zu versorgen, und nicht um die Grundbedürfnisse der einfachen Bevölkerung zu decken. Auch die überlieferte Nachricht von der Verlegung des Wochenmarktes in Lyon auf einen anderen Tag als Samstag aus Rücksicht auf die Juden der Stadt, was abermals den Zorn des dortigen Erzbischofs Agobard hervorrief, deutet nicht unbedingt auf eine Tätigkeit jüdischer Verkäufer auf diesem und ähnlichen Märkten hin, da die Juden der Stadt, wie alle anderen Bewohner auch, ihre persönlichen Einkäufe auf dem Wochenmarkt tätigen mußten.[23]

Möglicherweise als Reaktion auf die Bestrebungen Agobards, der energisch gegen jede Maßnahme zur Verbesserung der Stellung der Juden opponierte, bemühten sich Juden aus Lyon erfolgreich um ein Privileg zur Sicherung ihrer Besitzrechte. In der Urkunde Ludwigs des Frommen wurde untersagt, das Land eines Juden einzuziehen, des weiteren bekamen Juden das Recht, Sklaven zu kaufen und innerhalb des Reiches zu verkaufen. Ihre Sklaven sollten nicht ohne ihre Zustimmung getauft werden.[24]

In einem weiteren Privileg, auf Gesuch anderer Juden im Reich ausgestellt, wurde die versuchte Bekehrung eines Sklaven, der einem Juden gehört, unter Strafe gestellt, ebenso wie das Töten oder Verletzen eines Juden. Des weiteren wurde die Anwendung von Gottesurteilen, Feuer- und Heißwasserproben auf Juden verboten.[25]

[...]


[1] Ziwes, 65.

[2] Gay, 18.

[3] Stobbe, 8.

[4] Die Bedeutung dieser Gemeinden wird im Kapitel 3.1 näher erläutert.

[5] Siehe unten, Kapitel 2.3.

[6] Siehe unten Anmerkung 104.

[7] Siehe unten Kapitel 2.3.2.3 und Anmerkung 68.

[8] Stobbe, 1.

[9] Ebd., 2.

[10] Caro, 43.

[11] Ehrlich, 7.

[12] Caro, 43.

[13] Herzig, 23.

[14] Stobbe, 3.

[15] Caro, 46.

[16] Ebd., 48.

[17] Caro, 50.

[18] Herzig, 23.

[19] Caro, 49.

[20] Stobbe, 3.

[21] Caro, 130-133.

[22] Stobbe, 7.

[23] Caro, 140.

[24] Dokument 31, Z. 12 in: MGH Formulae, S. 310.

[25] Ebd,, Z. 36ff

Excerpt out of 29 pages

Details

Title
Jüdische Gemeinden am Rhein und die Pogrome von 1096
College
University of Heidelberg  (Historisches Seminar)
Course
DIe Kreuzzüge
Grade
2,3
Author
Year
2004
Pages
29
Catalog Number
V54986
ISBN (eBook)
9783638500494
ISBN (Book)
9783638677400
File size
607 KB
Language
German
Keywords
Jüdische, Gemeinden, Rhein, Pogrome, Kreuzzüge, Juden, Speyer, Worms, Mainz, Trier, Kreuzzug, Köln
Quote paper
Sean McGinley (Author), 2004, Jüdische Gemeinden am Rhein und die Pogrome von 1096, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54986

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