Einbezug der PSA in die Arbeitsvermittlung


Referat (Ausarbeitung), 2005

15 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung
1.1 Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
1.2 Problematik
1.3 Organisationsform

2. Vermittlung, Arbeitsverhältnis
2.1 Honorar
2.1.1 Fallpauschale
2.1.2 Vermittlungsprämie
2.2 Wettbewerb vs. Zielgruppen

3. Beschäftigungssicherheit?

4. Weiterbildung

5. Fazit

Literatur

1. Einleitung

1.1. Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12. 2002 („Hartz I“) wurde in das SGB III ein neuer § 37c eingefügt, der seit dem 1. Januar 2003 die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen [im folgenden PSA] in allen Arbeitsagenturbezirken regelt.[1] Mit der PSA steht den Arbeitsagenturen ein weiteres Regelinstrument zur Einbeziehung Dritter (gem. § 37 SBG III) in die Vermittlungsaufgabe zur Verfügung. PSA sollen mit Hilfe vermittlungsorientierter Arbeitnehmerüberlassung schnell und nachhaltig arbeitslose Menschen mit individuellen Vermittlungshemmnissen, ausschließlich auf Vorschlag der Arbeitsagentur, integrieren.[2] Ebenso gilt der Kontext der europäischen Verpflichtung zur sog. „aktiven Arbeitsmarktpolitik“, in der die Vermittlung Vorrang vor der Leistungsgewährung hat[3] (gem. §§ 4, 5 ff SGB III). Aufgabe der PSA ist daher die eigenverantwortliche vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung, d.h. sie stellt Arbeitslose sozialversicherungspflichtig ein und verleiht sie ebenso sozialversicherungspflichtig an andere Arbeitgeber. In dieser Funktion tritt die PSA an Stelle der BA als Vermittler sowie als Arbeitgeber am Markt auf. Ziel ist die möglichst rasche Übernahme (per finanziell degressiv dekretiertem Negativanreiz) zu dem Entleiher in sozialversicherungspflichtige Dauerbeschäftigung (sog. „Klebeeffekt“). In verleihfreien Zeiten, die per se kurz gehalten werden sollen, sollen die Arbeitslosen (bzw. Arbeitnehmer der PSA) gezielt qualifiziert und betreut werden, um ihre Vermittlungschancen zu erhöhen. Zielgruppen zur Vermittlung an die PSA sind kurzfristig nicht vermittelbare Arbeitslose, die abgesehen von individuellen Vermittlungshemmnissen, beschäftigungsfähig sind.[4]

Aus dieser gesamten Konstellation ergeben sich bereits einige komplexe, teils verdeckte, vertragsrechtliche, definitorische wie öffentlichrechtliche Problematiken.

1.2 Problematik

Denn rechtlich ganz unproblematisch ist diese Kombination der Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) zur Arbeitsvermittlung im Viereck zwischen Bundesanstalt für Arbeit, PSA, Entleihbetrieb und Arbeitnehmer (bzw. Arbeitslosem) nicht.[5] Rechtliche Grundlage für die Arbeitnehmerüberlassung, d.h.: Leiharbeitnehmer an Entleihbetriebe, ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), auf das hier im Rahmen dieser Arbeit aufgrund der Komplexität nicht näher eingegangen werden soll. Das AÜG bietet im Bezug zur PSA bereits einige Schwachstellen und Regelungsbedarf, die auch bereits mehrfach heiß umstritten geändert wurden[6] ; gerade was insbesondere das Beschäftigungs- u. Haftungsrisiko, etwa bspw. bei Lohnfortzahlung im Ausnahmeverzug, für die PSA als Arbeitgeber angeht.[7] Wie auch weitere Aufgaben und Leistungen, insbesondere der mehrfache Spagat zwischen Vermittlung, Überlassung, reiner Beschäftigung und Qualifizierung mit allen Haupt- u. Nebenpflichten, gewisse Unschärfen und Probleme der praktischen Umsetzung sowie Legaldefinition darstellen. Denn insbesondere die Frage, ob die durch die PSA durchgeführte AÜ zur Arbeitsvermittlung im Rechtssinne gem. § 35 SGB III wird, ist rechtlich zweifelhaft und höchst umstritten.[8] Denn i.S.d. § 35 ist die Vermittlung eine der Arbeitsagentur zuzurechnende Tätigkeit, die darauf zielt, Arbeitssuchende (bzw. Ausbildungsplatzsuchende) und Arbeitgeber zum Zwecke der Begründung eines Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses zusammenzubringen. Die Aufgabe einer PSA zielt aber von vornherein auf die Begründung von Leiharbeitsverhältnissen; Ausbildungsverhältnisse scheiden als solche aus.[9] „Ob tatsächlich aus den Leiharbeitsverhältnissen „Normalarbeitsverhältnisse“ resultieren, ist offen ...“[10] Die Möglichkeit besteht zwar und wird auch intendiert, demnach könnte man in der Anbahnung einer solcher Aussicht von Vermittlung sprechen; dagegen spricht jedoch, „dass Vermittlung eine dem Arbeitsamt zurechenbare Tätigkeit voraussetzt.“[11] Da jedoch die PSA nur unterstützend tätig ist, fehlt es bereits an einer Vermittlung im Rechtssinne. Dass die PSA jedoch zum Arbeitgeber im Rechtssinne gem. § 7 SGB IV wird, ist eher eindeutig; umso deutlicher wird, dass die Zuweisung eines Arbeitslosen durch die BA an eine PSA eine Arbeitsvermittlung gem. § 35 SGB III darstellt.[12]

Uneinig[13] ist sich die Literatur darüber, ob die Arbeitsvermittlung an sich eine zwingend öffentlichrechtliche Aufgabe darstellt; denn nach wie vor existiert die Arbeitslosenversicherung als Zwangsversicherung gem. §§ 340, 341 SGB III, aus der u.a. die Arbeitsvermittlung finanziert wird, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch gem. § 4 SGB III hat. Und nach wie vor ist die BA „trotz aller Umbenennungsbemühungen als öffentlichrechtliche Institution noch nicht aufgelöst.“[14]

Eine viel befürchtete Privatisierung der Vermittlung kann jedoch damit nicht stattfinden, da die PSA von der BA nach Ausschreibung beauftragt wird und nicht etwa in Konkurrenz zu ihr tritt.[15] Möglich sind aufgrund des dreifachen Sicherstellungsauftrags der BA gem. § 37c drei Varianten der Einrichtung einer PSA: 1) die Einrichtung durch Private, 2) die Kooperation mit Privaten per Public Private Partnership oder auch 3) die Errichtung einer PSA in Eigenregie der BA.[16] Da aktuell bislang ausschließlich Verträge mit externen Anbietern geschlossen wurden (ca. 1000 im Jahre 2004[17] ) und es keine eigene Gründungen durch die BA gab,[18] sei hier nun das derzeit vorherrschende Modell skizziert.

1.3 Organisationsform

Organisatorisch-vertraglich ist eine enge Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit (BA) unter eigenständig privatrechtlicher Konstellation seitens der PSA vorgesehen. Die BA schließt dazu ausschließlich zivilrechtliche Verträge mit bereits erlaubt tätigen Verleihern gem. § 37c SGB III und AÜG.[19] Auf das öffentlichrechtliche Vergaberecht der sog. Freihändigen Vergabe mit den daraus resultierenden rechtlich-legalen Praktiken und Problemen[20] soll hier in dieser Arbeit ebenfalls nicht näher eingegangen werden. Es sei darauf verwiesen, dass Spellbrink darin bereits eine nicht unerhebliche Manipulationsmöglichkeit seitens der BA sowie eine Gefahr der Wettbewerbsverzerrung sieht.[21] Obgleich es offenbar noch keine wettbewerbsrechtlichen Klagen in diesem „Markt für Zitronen“[22] gab, das Geschäft mit den PSA offensichtlich als nicht so erstrebenswert gilt.[23] Die Bezeichnung „Personal-Service-Agentur, PSA“ ist indes gesetzlich nicht geschützt - was bedeutet, dass Unternehmen, die solchen Namen tragen, darunter aktiv sind, ohne von der BA im Rahmen ihres vergaberechtlichen Verfahrens zertifiziert zu sein, keine PSA im Sinne des § 37c darstellen.[24] Weiter behält die BA dabei das ausschließliche Vorschlagsrecht für die jeweiligen Arbeitnehmer.[25] Die PSA wird so in die Struktur regionaler Jobcenter, die lokale Agentur für Arbeit (ehem. Arbeitsamt), integriert und kümmert sich - quasi ausgelagert und eigenverantwortlich - intensiv um die Vermittlung der Problemgruppen. Dabei sind aufgrund der höchst heterogenen Zusammensetzungen der Berufs- u. Zielgruppen und der regional durchaus verschiedenen Anforderungen und Bedürfnisse des Arbeitsmarktes Kooperationen mit Dritten gegenüber der PSA möglich. Gedacht ist hier die Zusammenarbeit der PSA mit Bildungsträgern, privaten Personaldienstleistern, Zeitarbeitsfirmen etc., da diese bereits über etablierte Netzwerke, Know-how und Erfahrung der professionalisierten Arbeitnehmerüberlassung bzw. der Weiterqualifikation verfügen.[26]

[...]


[1] Vgl.: Internet-Informationen zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen (PSA) nach § 37c Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). 19. April 2004. S.1. (psa_internet_information.pdf)

[2] Vgl.: Personal-Service-Agentur (PSA).www.Arbeitsagentur.de. Ein Service der Bundesagentur für Arbeit. 23.05.2005.

[3] Vgl.: (o.Vf.): Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Vorschläge der Kommission zum Abbau der Arbeitslosigkeit und zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit. Broschüre Nr. A 306. 2002. S. 159.

[4] Vgl.: Internet-Informationen zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen, a.a.O., Punkt 7, Zielgruppen.

[5] Vgl.: Spellbrink, W.: Wandlungen im Recht der Arbeitsvermittlung – oder: viel Lärm um wenig. SGb 3.2004. 51.Jg. S. 153ff.

[6] Vgl.: Rixen, S.: Personal-Service-Agenturen im Schnittfeld von Sozial-, Haushalts- u. Vergaberecht. NZS 8/2003. München u. Frankfurt/M., S. 402.

[7] Vgl.: (o.Vf.): Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, a.a.O., S. 157 / Vgl. auch: Reipen, M.:

a.a.O., S. 790.

[8] Vgl.: Rixen, ebd.

[9] Vgl.: Rixen, ebd.

[10] ebd.f.

[11] Vgl.: Rixen, a.a.O., S. 403

[12] ebd.

[13] Vgl:. Spellbrink, a.a.O., S. 77 im Gegensatz zu Rixen: „Art. 74 I Nr.12 GG“, a.a.O., S. 405.

[14] Spellbrink, a.a.O., S. 77.

[15] Vgl.: Spellbrink, a.,a.O., S. 82.

[16] Vgl.: Rixen, a.a.O., S. 404.

[17] Vgl.: Spellbrink, a.a.O., S. 159, Fn. 71.

[18] Vgl.: Personal-Service-Agentur (PSA). www.Arbeitsagentur.de. Ein Service der Bundesagentur für Arbeit. 23.05.2005.

[19] Vgl.: Rixen, a.a.O., S. 405.

[20] Vgl.: Spellbrink, a.a.O., S. 156f.

[21] Vgl.: Spellbrink, a.a.O., S. 157.

[22] Vgl.: Spellbrink, a.a.O., S. 76.

[23] Vgl.: Spellbrink, a.a.O., S. 157

[24] Vgl.: Rixen, a.a.O., S. 408

[25] Vgl.: Internet-Informationen zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen, a.a.O., Punkt 2, Vertrag

[26] Vgl.: Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt: a.a.O., S. 156.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Einbezug der PSA in die Arbeitsvermittlung
Hochschule
Universität Hamburg  (Dept. Wirtschaft und politik)
Veranstaltung
Arbeitsmarktrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
15
Katalognummer
V55009
ISBN (eBook)
9783638500685
Dateigröße
491 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Einbezug, Arbeitsvermittlung, Arbeitsmarktrecht
Arbeit zitieren
Uwe Lammers (Autor:in), 2005, Einbezug der PSA in die Arbeitsvermittlung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55009

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