Naturzustand und Gesellschaftsvertrag bei Hobbes und Locke


Trabajo de Seminario, 2005

21 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhalt

1. Einleitung

2. Der zeit- und ideengeschichtliche Hintergrund
2.1 Thomas Hobbes
2.2 John Locke

3. Die Konzeptionen des Naturzustands bei Hobbes und Locke

4. Der Gesellschaftsvertrag
4.1 Vertragsschluss und Souverän bei Thomas Hobbes
4.2 Gewaltenteilung und Widerstandsrecht bei John Locke

5. Hobbesscher Etatismus gegen Lockeschen Liberalismus
5.1 Das Naturrecht
5.2 Das Menschenbild
5.3 Die herrschaftliche Ordnung
5.4 Die Gesellschaft

6. Schlussgedanken

1. Einleitung

Als Begründer des modernen Kontraktualismus werden die Vertragstheoretiker Thomas Hobbes und John Locke stets in einem Atemzug genannt, und unbestreitbar haben beider Theorien dem politikphilosophischen Denken der Neuzeit ein Fundament gelegt.

Betrachtet man sie im einzelnen, offenbaren sich jedoch grundlegend unterschiedliche Wesensmerkmale ihrer Ideen, sodass man kaum von einer gemeinsamen Staatsauffassung sprechen kann. Eines aber scheint die beiden Philosophen zu verbinden: der Versuch, auf vertragsstrategischer Basis eine Legitimation politischer Herrschaft zu begründen und somit die traditionell- christlichen Wege der Tugend- und Naturrechtslehre zu verlassen[1]. Es muss jedoch dazu gesagt werden, dass diese These, bezogen auf Locke, nicht unumstritten ist, wie die von Leo Strauss entfachte Debatte über dessen Naturrechtslehre zeigt[2].

Von besonderer Bedeutung für eine Auseinandersetzung mit Hobbes und Locke sind ihre Konzeptionen des menschlichen Naturzustands und das vertragstheoretische Moment, welche den Ausgangspunkt ihrer Beweisführung bilden. Um also einen Vergleich der beiden sinnvoll anzugehen, wird sich die vorliegende Arbeit auf diese Elemente konzentrieren. Mit dem vorangehenden Versuch einer ideengeschichtlichen Hintergrundanalyse soll das Ziel eines fundierten Vergleichs beider Theorien verfolgt werden. Denn auf diesem Weg lassen sich nicht nur das Motiv und der gedankliche Ursprung ihrer Ansichten aufzeigen, sondern auch, warum ihre methodische Vorgehensweise den jeweiligen Begründungsmustern unterliegt. Sodann werden die wesentlichen Eckpunkte ihrer politischen Philosophie im Einzelnen vorgestellt und anschließend zusammenfassend miteinander konfrontiert, was aus Gründen der Übersichtlichkeit zweckmäßig erscheint. Als Grundlage dafür dient zum einen das Hobbessche Hauptwerk „Leviathan“[3] (1561), zum anderen die zweite der „Zwei Abhandlungen über die Regierung“[4] (1690) von John Locke. Es soll zum Schluss aufgezeigt werden, wie die Theorien Hobbes´ und Lockes zu Überlegungen über das Staatswesen und die Gesellschaft sowie Naturrecht und Rechtspositivismus beitragen können. Denn gerade im kontrastierenden Zusammenhang sind ihre Grundvorstellungen auch für heutige Debatten von erstaunlicher Aktualität.

2. Der zeit- und ideengeschichtliche Hintergrund

2.1 Thomas Hobbes

Der als einer der bedeutsamsten und meistdiskutierten Autoren der Neuzeit geltende Engländer Thomas Hobbes (1588- 1679) markierte in vielerlei Hinsicht den Übergang im politikphilosophischen Denken von der Klassik zur Neuzeit und gilt als der „Begründer, ja Erfinder der neuzeitlichen politischen Philosophie“[5]. Das Revolutionäre an seiner politischen Philosophie ist unter anderem der methodologische Umsturz, mit dem er den klassisch- teleologischen Naturbegriff Aristoteles´ verwarf und dem Rationalismus des 17. Jahrhunderts entgegnete[6]. Während in erster Linie die sozio- ökonomischen Veränderungen in England seit dem 16. Jahrhundert den entscheidenden Gesamtkontext für die Hobbessche Theoriebildung liefert, war ihr wohl prägendster realgeschichtlicher Hintergrund der englische Bürgerkrieg 1642- 1649, welcher die Frage nach dem „richtigen“ Staatsgefüge für Hobbes offenbarte und als wesentliche Vorraussetzung für die Entwicklung seines absolutistischen Macht- und Souveränitätsgedankens betrachtet werden kann[7]. Seiner Meinung nach wäre es zu diesem Krieg nicht gekommen, wenn Moralphilosophie und politische Wissenschaft nach naturwissenschaftlichem Vorbild menschliche Handlungen gleich einer geometrischen Methode verhältnismäßig miteinander in Beziehung gesetzt hätten[8], um somit die politische Realität auf einer rational analysierbaren Ebene auffassen zu können. Durch diese neuartige „analytische (...) Methode“[9] überführte Hobbes das politische Denken von der praktischen in die theoretische Philosophie und übertrug die Prinzipien der Naturwissenschaft auf die Gesellschaftswissenschaft, was ihm als Grundsteinlegung für die moderne wissenschaftliche Soziologie angerechnet wird. Will man den Versuch unternehmen, die politische Radikalität von Hobbes zu verstehen, so muss man sich jedoch vor allem auf die Spuren der platonisch- aristotelischen Metaphysik begeben, die das politische Denken seit der Antike geprägt hat. Ihre Annahme der Existenz absoluter Wahrheiten und Werte war eine Konsequenz aus der Theorie des rationalistischen Erkenntnisprozesses und fand in der Bekräftigung christlich- religiöser Phänomene Anwendung. Im Empirismus hingegen gibt es keine transzendierenden, ewigen und allgemeingültigen Werte, da er den Ursprung der Erkenntnis in der sich wandelnden, veränderlichen Sinneserfahrung sieht[10]. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen konnte Hobbes sein vertragstheoretisches Gesellschaftsmodell entwickeln, dem die Lehre vom kriegerischen Naturzustand der Menschen vorausgeht und aus dem ein alle Rechte in sich vereinender alleinherrschender Souverän als Staatsoberhaupt hervorgeht.

2.2 John Locke

Die politische Philosophie des englischen Philosophen John Locke (1632-1704) erschien in Form zweier Abhandlungen über die Regierung („Two Treatises of Government“, 1690)[11] vor einem politisch weitaus stabileren Hintergrund als die Hobbessche. Die konstitutionelle Monarchie unter Wilhelm von Oranien hatte die autokratische Herrschaft der Stuarts abgelöst, das Parlament hatte die Oberhoheit und die Bestrebungen der „Glorious Revolution“ (1688-1689) wurden größtenteils politische Realität[12]. Ein Absolutismus Hobbesscher Prägung hatte sich nicht durchgesetzt. Während Hobbes noch Beobachter eines aufstrebenden Bürgertums gewesen war, gilt Locke bereits als sein Repräsentant[13]. Diese Position ließ seine politischen Lehren als Philosophie der bürgerlichen Freiheit erscheinen[14], vor allem aber musste Locke seine politische Theorie zwischen den Stühlen des alten und modernen politischen Denkens, der traditionellen und Hobbesschen Lehre ansiedeln[15]. In seinen zwei Abhandlungen über die Regierung griff er sowohl die Lehre vom Gottesgnadentum als auch den absolutistischen Machtbegriff Hobbes´ an. Die Entstehung dieses Werks ist zweierlei Umständen zu verdanken. Zum einen der Aufforderung seines Freundes und Ratgebers Anthony Ashley Cooper, dem ersten Earl of Shaftesbury, eine politisch hilfreiche Schrift zu verfassen[16], zum anderen dem eher unbekannten Sir Robert Filmer[17], dessen Theorie einer biblischen Legitimation absoluter Königsgewalt er kritisch entgegnen wollte. Es ist zwar unklar, warum er sich ausgerechnet gegen Filmer und selten direkt gegen den Hobbesschen „Leviathan“ wendet[18], aber im Grunde irrelevant, da beide den absolutistischen Herrschaftsgedanken teilten: „In so far as Locke´s writing was directed against these things, it would not have mattered if it was Hobbes or Filmer, he had in mind.“[19] So thematisiert das Werk die verhängnisvollen Auswirkungen absoluter Herrschaft auf Gesellschaft und Staat, unter der sowohl Hobbes als auch Shaftesbury gelitten hatten[20]. Dem Großmeister Hobbes folgend, entwickelte auch er eine Legitimationstheorie politischer Macht vor einem vertragstheoretischen Hintergrund, ausgehend vom Naturzustand[21]. Doch er veränderte wesentliche Inhalte seines Vorgängers und entwickelte ein gewaltenteiliges Staatskonstrukt mit wechselseitigen Rechten und Verpflichtungen, was ihn als „Vorkämpfer des liberal- demokratischen Staates“ gelten lässt[22]. Mit seinem „Essay Concerning Human Understanding“ („Über den menschlichen Verstand“, 1690) führte er die von Francis Bacon und Thomas Hobbes entwickelte empiristische Lehre zu Ende und wurde zu ihrem eigentlichen Begründer[23].

Die Konzeptionen des Naturzustands bei Hobbes und Locke

Um die Notwendigkeit eines Vertragsschlusses zu begründen, versetzen sich sowohl Hobbes als auch Locke vorab gedanklich in die utopische Situation einer herrschafts- und rechtlosen Gesellschaft. Dieser „Zustand vollkommener Freiheit, innerhalb der Grenzen des Naturgesetzes seine Handlungen so zu lenken und über seinen Besitz und seine Person zu verfügen, wie es einem am besten scheint...“[24] ist der ideelle Ausgangspunkt ihrer Theorien und soll im folgenden genauer untersucht werden.

„Die Natur hat die Menschen sowohl hinsichtlich der Körperkräfte wie der Geistesfähigkeiten untereinander gleichmäßig begabt;...“[25] heißt es im 13. Kapitel des Hobbesschen „Leviathan“ und von der vorausgesetzten „natürliche(n) Gleichheit aller Menschen“[26] ist auch bei Locke die Rede. Aufgrund also der annähernden Gleichheit ihres Geistes empfinden alle Menschen ein ähnliches Bedürfnis nach Befriedigung ihrer Wünsche, Macht- und Selbsterhaltung. Im Hobbesschen Naturzustand sind dies die einzigen Faktoren, die das Zusammenleben der Menschen determinieren. Aus der natürlichen Begrenztheit der begehrten Ressourcen folgt gemäß Hobbes also eine Konkurrenzsituation, in der es gilt, den Widersacher, der nach demselben Objekt strebt, zu übertreffen oder gar gewaltsam zu beseitigen: „Sooft daher jemand ein etwas einträgliches Stück Land besitzt, (...) und sein Nachbar Lust bekommt, ihn anzugreifen, weil er nur den Widerstand dieses einen und sonst nichts zu fürchten hat, so muß er nur die freiwillige Beihilfe anderer abwarten, um jenem nicht bloß die ganze Frucht seiner Arbeit, sondern auch Leben und Freiheit zu rauben: indes werden sie, sobald Stärkere über sie kommen, ein Gleiches erleiden müssen.“[27] In jeglicher Hinsicht ist der Mensch dem anderen ein feindliches Wesen, was stets mit der Formel „homo homini lupus“ („der Mensch ist des Menschen Wolf“) ausgedrückt wird[28]. Aus diesem Grund wird von der Hobbesschen Theorie als einer extrem individualistischen Theorie gesprochen[29]. „Mitbewerbung, Verteidigung und Ruhm“[30] benennt er als die gewöhnlichsten Ausprägungen, unter denen die Menschen dank ihrer egoistischen Leidenschaften miteinander in Konflikt geraten. Da nun jeder mit dem gleichen Recht Anspruch auf eine bestimmte Sache geltend macht und somit nach seinem eigenen Gesetz ein legitimer „Wolf“ ist, kann von Recht oder Unrecht in diesem Zusammenhang praktisch nicht die Rede sein. Diesen allzeit gegenwärtigen, unkontrollierten Kampf eines jeden mit seinen Mitmenschen beschreibt Hobbes als den Krieg eines jeden gegen jeden.[31] „Bei dieser großen Furcht, welche die Menschen allgemein gegeneinander hegen, können sie sich nicht besser sichern, als dadurch, dass einer dem andern zuvorkommt oder so lange fortfährt, durch List und Gewalt sich alle anderen zu unterwerfen, als noch andere da sind, vor denen er sich zu fürchten hat.“[32] Die logische Kette, die diesen Krieg unvermeidlich und einen Vertragsschluss notwendig macht, setzt sich also zusammen aus den Gliedern „konstitutiver Egoismus“, „knappheitsbedingte Konkurrenz“, konkurrenzbedingte Verfeindung“ und „Rationalität des offensiven Misstrauens“. Ich greife hier auf ein prägnantes Resümee von Wolfgang Kersting zurück.[33] „Die Wesenseigentümlichkeit der menschlichen Natur im Begriff des Rechts zu formulieren, ist wahrscheinlich doch der größte politische Wurf, der Hobbes gelungen ist“, beschreibt Helmut Schelsky den besonderen Charakter des „Leviathan“.[34]

[...]


[1] Vgl.: Münkler, Herfried, Thomas Hobbes, Frankfurt a.M.: Campus, 1993., S. 13, sowie: Strauss, Leo, Naturrecht und Geschichte, Frankfurt a.M.: Suhrkamp, 1989, S. 230.

[2] Vgl.: Euchner, Walter, Naturrecht und Politik bei John Locke, Frankfurt a.M.: Suhrkamp, 1979, S. 3-7.

[3] Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart: Reclam, 2003.

[4] Locke, John, Über die Regierung (The Second Treatise of Government), Stuttgart: Reclam, 2003.

[5] Kersting, Wolfgang, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, Darmstadt: Wiss. Buchgesellschaft, 1994, S. 59.

[6] Vgl.: Hirschberger, Johannes, Geschichte der Philosophie, Bd. 2, Freiburg i.B.: Herder, 1980, S. 188.

[7] Vgl.: Dießelhorst, Malte, Nachwort, in: Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart: Reclam, 2003, S. 310., sowie Münkler, Herfried, Thomas Hobbes, Frankfurt a.M.: Campus, 1993., S. 61.

[8] Vgl.: Dießelhorst, Malte, Nachwort, in: Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart: Reclam, 2003, S. 311, sowie Münkler, Herfried, Thomas Hobbes, Frankfurt a.M.: Campus, 1993., S. 13.

[9] Kersting, Wolfgang, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, Darmstadt: Wiss. Buchgesellschaft, 1994, S. 61.

[10] Vgl.: Hirschberger, Johannes, Geschichte der Philosophie, Bd. 2, Freiburg i.B.: Herder, 1980, S. 188.

[11] Vgl.: Kersting, Wolfgang, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, Darmstadt: Wiss. Buchgesellschaft, 1994, S. 109.

[12] Vgl.: Meyer- Tasch, Peter Cornelius (Hrsg.), Nachwort, in: Locke, John, Über die Regierung, Stuttgart: Reclam, 2003, S. 189.

[13] Vgl.: Euchner, Walter (Hrsg.), Einleitung, in: Locke, John, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 1989, S. 10.

[14] Vgl.: ebd., S.10f.

[15] Vgl.: Euchner, Walter, Naturrecht und Politik bei John Locke, Frankfurt a.M.: Suhrkamp, 1979, S. 5.

[16] Vgl.: Laslett, Peter (Hrsg.), Introduction, in: Locke, John, Two treatises of government, S. 27., sowie Euchner, Walter (Hrsg.), Einleitung, in: Locke, John, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 1989, S. 20.

[17] Vgl.: Meyer- Tasch, Peter Cornelius (Hrsg.), Nachwort, in: Locke, John, Über die Regierung, Stuttgart: Reclam, 2003, S. 190.

[18] Vgl.: Meyer- Tasch, Peter Cornelius (Hrsg.), Nachwort, in: Locke, John, Über die Regierung, Stuttgart: Reclam, 2003, S.190.

[19] Laslett, Peter (Hrsg.), Introduction, in: Locke, John, Two treatises of government, S. 70.

[20] Vgl.: Specht, Rainer, John Locke, München: Beck, 1989, S. 16.

[21] Kersting, Wolfgang, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, Darmstadt: Wiss. Buchgesellschaft, 1994, S. 109.

[22] Meyer- Tasch, Peter Cornelius (Hrsg.), Nachwort, in: Locke, John, Über die Regierung, Stuttgart: Reclam, 2003, S.192.

[23] Vgl.: Lowe, E. J. (Hrsg.), Locke´s life and work, in: Locke on human understanding, London: Routledge, 1999, S. 12f., sowie: Hirschberger, Johannes, Geschichte der Philosophie, Bd. 2, Freiburg i.B.: Herder, 1980, S. 200.

[24] Locke, John, Über die Regierung, Stuttgart: Reclam, 2003, S. 5.

[25] Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart: Reclam. 2003, S. 112.

[26] Locke, John, Über die Regierung, Stuttgart: Reclam, 2003, S. 5.

[27] Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart: Reclam. 2003, S. 114.

[28] Dießelhorst, Malte, Nachwort, in: Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart: Reclam, 2003, S. 319.

[29] Vgl.: Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, Hamburg: Junius, 1992, S.71.

[30] Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart: Reclam. 2003, S. 115.

[31] Vgl.: ebd.

[32] Vgl.: Münkler, Herfried, Thomas Hobbes, Frankfurt a.M.: Campus, 1993., S. 114.

[33] Vgl.: Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, Hamburg: Junius, 1992, S.104f.

[34] Schelsky, Helmut, Thomas Hobbes, Berlin: Duncker & Humboldt, 1981, S. 342.

Final del extracto de 21 páginas

Detalles

Título
Naturzustand und Gesellschaftsvertrag bei Hobbes und Locke
Universidad
http://www.uni-jena.de/  (Institut für Politikwissenschaft)
Curso
Einführung in die Politikwissenschaft
Calificación
1,3
Autor
Año
2005
Páginas
21
No. de catálogo
V55580
ISBN (Ebook)
9783638504874
ISBN (Libro)
9783656803072
Tamaño de fichero
528 KB
Idioma
Alemán
Notas
Palabras clave
Naturzustand, Gesellschaftsvertrag, Hobbes, Locke, Einführung, Politikwissenschaft
Citar trabajo
Christiane Burmeister (Autor), 2005, Naturzustand und Gesellschaftsvertrag bei Hobbes und Locke, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55580

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