Gender Mainstreaming in der Europäischen Union - Beispiel Polen


Exposé (Elaboration), 2005

17 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Was ist Gender Mainstreaming
1.2 Rechtliche Grundlagen des GM in der EU

2. Umsetzung von Gender Mainstreaming: Beispiel Polen
2.1 Ausgangslage in den osteuropäischen Beitrittsländern
2.2 Gleichstellung der Geschlechter in Polen

3. Fazit

II Literatur

III Internetquellen

1. Einleitung

“Beschlusslagen sind, wie so oft, besser als die Realität ihrer Umsetzung.”

(Döge/ Stiegler 2004: 149)

Gender Mainstreaming, ein politisches Konzept in aller Munde und zentrales Instru­ment der EU, Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen. Ziel des Referats im Rahmen des Seminars „Europäische Wohlfahrtsstaaten II: Europäische Sozial­politik“ zum Thema Gender Mainstreaming (GM) in der Europäischen Union (EU) war, das Konzept und vor allem die dazu gehörige EU-Politik zu erläutern und die Umsetzung des Konzeptes exemplarisch darzustellen. Das Referat teilt sich deshalb in drei wesentliche Teile: Erklärung des Konzeptes, seiner Geschichte und seiner In­strumente, Darstellung der europäischen Gleichstellungspolitik und die exem­plarische Darstellung der Gleichstellungspolitik und die Umsetzung der EU-Vor­gaben in den osteuropäischen Beitrittsstaaten mit besonderem Schwerpunkt auf Po­len. Der erste und zweite Teil wird von Alexander Stötefalke (vgl. Alexander Stöte­falke, Gender Mainstreaming in der EU, unveröffentlichte Referatsausarbeitung, 2005) behandelt und der dritte Teil wird in folgender Referatsausarbeitung eingehend dargestellt. In den einleitenden Worten soll kurz auf das Konzept des GM, seiner po­litischen Ausrichtung und auf die Vorgaben der EU zur Umsetzung von GM und der Gleichstellung von Frauen und Männern eingegangen werden. Der zweite Teil wid­met sich dann der Gleichstellungspolitik Umsetzung von GM in Polen in den Bereichen Recht, Institutionen, Zivilgesellschaft und politische Partizipation.

1.1 Was ist Gender Mainstreaming

Das Konzept GM stammt aus der entwicklungspolitischen Diskussion und wurde erstmals auf der Weltfrauenkonferenz 1985 in Nairobi erwähnt und verbreitet (vgl. Dunst 2002: 31). Auf der Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking wurde eine Ver­pflichtung der internationalen Gemeinschaft erwirkt, das Konzept der Chancen­gleichheit anzuerkennen und mit Hilfe des neuen Instrumentes GM umzusetzen. Es gab nun erstmals ein umfassendes Gleichstellungskonzept als ,,strategische Maxime auf globaler Ebene" (von Braunmühl 2002: 17), das über bloße Frauenförderung hinausging. Unter den 189 Unterzeichnerstaaten der Resolution waren 1995 auch die Mitgliedstaaten der EU. GM wurde dadurch zu einem zentralen Element der gemein­schaftlichen Gleichstellungspolitik. In zahlreichen Dokumenten und Förderrichtlinien wird eine konkrete Umsetzung des Konzeptes angestrebt.

In Anlehnung an die Definition des Sachverständigenberichts des Europarates 1998[1] geht es bei GM um die Verbesserung und Überprüfung von politischen Prozessen um in allen Konzepten, auf allen Ebenen, in allen Phasen und durch alle Akteure eine geschlechterbezogene[2] Sichtweise einzubeziehen. Dabei soll GM auf die Verände­rung der Lebensbedingungen, die nach wie vor zu Chancenungleichheit führen, zie­len. Die Betonung liegt auf allen Politik- und Arbeitsbereichen. Denn Gleichstel­lungspolitik kann nur effektiv sein, wenn sie aus der „Frauenecke" in den Hauptstrom der Politik gerückt wird, da benachteiligende Geschlechterarrangements sich nicht auf bestimmte Randbereiche der Politik beschränken. Daher rührt auch der englische Begriff Mainstreaming, gleichbedeutend mit ,,in den Hauptstrom bringen".(vgl. Dunst 2002: 31)

Dabei muss beachtet werden, das GM Instrumente der Frauenpolitik ergänzt und nicht ersetzt. Dabei ist GM die übergeordnete, breit angelegte Handlungsstrategie, welche die Vielfalt individueller Interessen beider Geschlechter berücksichtigt, wäh­rend Frauenförderung ein konkretes, effektives Instrument innerhalb des GM ist das nur die Interessen von Frauen im Blick hat.

Wesentliche Kritikpunkte der wissenschaftlichen Diskussion am Konzept oder der Strategie des GM sind, dass das Konzept als Vorwand benutzt wird, um Instrumente und Strategien der Frauenförderung bzw. –politik auszubooten, dass der Begriff un­terschiedlich weit definiert wird und somit die Umsetzung weit bzw. weniger weit geht und dass die Umsetzung des Konzeptes selbst auf EU-Ebene noch unzureichend ist. (vgl. Dunst 2002: 39 ff.)

1.2 Rechtliche Grundlagen des GM in der EU

Die EU gilt als treibende Kraft in der Förderung der Chancengleichheit und Gleichbe­rechtigung in Europa. Der gemeinschaftliche Rechts-Besitzstand, der „Acquis communautaire“[3] zur Gleichberechtigung, dem alle europäischen Mitgliedsstaaten verpflichtet sind und den die Beitrittsländer umgesetzt haben müssen (vgl. Gildeggen 2000: 4), ist auf ein beachtliches Maß gewachsen.

Die einzige Bezugnahme auf Gleichstellungspolitik war lange Zeit Artikel 119 in den Römischen Verträge von 1957, der unabhängig vom Geschlecht den Grundsatz von gleichem Lohn für gleiche Arbeit formulierte. Dieser Grundsatz wurde breit inter­pretiert und die Situation der Frauen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessert. (vgl. Fuhrmann 2005: 154 und 172). Über ökonomische Fragen gingen die darauf folgen­den Regelungen allerdings nicht hinaus. So beziehen sich neun der zehn heutigen Richtlinien zur Gleichheit der Geschlechter auf den Bereich Beschäftigung.

„Die größte Einschränkung, der die Geschlechterpolitik der EG unterlag, war die Beschränkung auf arbeitsmarktbezogene Fragen. Jegliche anderweitige Dis­kriminierung von Frauen in der privaten und öffentlichen Sphäre blieb außen vor (...).“ (Fuhrmann 2005: 173)

Erst mit dem 1999 in Kraft getretenen Amsterdamer Vertrag (insb. Art. 2, 3 und 13 ), schreibt sich die EU aktive Gleichstellungspolitik auf die Fahnen. Insbesondere Art. 3 der von gemeinsamer Handels- bis Sozialpolitik zukünftige gemeinsamen Tätigkeiten der Union regelt verpflichtet sich die Gemeinschaft, in all diesen Tätigkeiten „Un­gleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu för­dern“ (EG-Vetrag Art. 3 Satz 2)[4] und definiert Gleichstellung erstmals als Quer­schnittsaufgabe und legt somit die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung von Gender Mainstreaming (vgl. Fuhrmann 2005: 175).

Die Nationalstaaten, auch die Beitrittsstaaten, sind somit dem Gender Mainstreaming verpflichtet. Weiterer wichtiger Aspekt der EU-Regularien für die Nationalstaaten ist die Koppelung der Gelder aus den Strukturfonds zum Aufbau wirtschaftsschwacher Regionen, an die Dimension Chancengleichheit. So muss bereits im Projektantrag für Strukturfondsprogramme angegeben werden, welchen Einfluss das Projekt auf die Chancengleichheit hat. (vgl. Dunst 2002: 44) Die Strukturfonds machen ca. 35 Pro­zent des EU-Etats aus und sind „eines der effektivsten Instrumente der EU, um ange­strebte Ziele wie jenes der Gleichstellung voranzutreiben“ (Frauenbüro des Ma­gistrats der Stadt Wien 2000, zitiert nach Dunst 2002: 44).

Des weiteren gibt es mittlerweile das fünfte Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) und Programme der Ge­meinschaft zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen wie „Daphne“ oder „STOP“. Ferner stellt die EU die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Vordergrund und hat diesbezüglich zahlreiche Empfehlungen und Stellungnahmen ausgesprochen. (vgl. Schroedter 2002: 135) Diese demonstrieren zwar den guten Willen der Union, ent­falten aber keine entscheidende Wirkung (vgl. Fuhrmann 2005: 155) zumal für die neuen Mitgliedsstaaten die mit der Erfüllung der verbindlichen Regelungen des Acquis Communautaire reichlich ausgelastet sind.

[...]


[1] Europarat 1998, Gender Mainstreaming. Konzeptueller Rahmen, Methodologie und Beschreibung bewährter Praktiken, Straßburg; zitiert nach Dunst 2002: 31

[2] „Gender“ grenzt sich vom Begriff „sex“ ab da es um das soziale (also sozialisierte) und nicht das biologische Geschlecht geht.

[3] Der „acquis communautaire“ umfasst alle Rechtsakte, die für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich sind (Europäisches Recht): Verträge der Europäischen Union (Primärrecht); Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Organe der EU (Sekundärrecht); Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und dem Gericht Erster Instanz, Entschließungen und Erklärungen, Rechtsakte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und des Inneren sowie die von der EU mit anderen Staaten oder Staatenbünden geschlossenen Verträge und Abkommen. Vgl. http://www.europa-reden.de/info/acquis.htm, am 20.05.2005

[4] vgl. http://europa.eu.int/comm/ employment_social/equ_opp/treaty_de.html, am 20.05.05

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Gender Mainstreaming in der Europäischen Union - Beispiel Polen
Université
University of Osnabrück  (Sozialwissenschaften)
Cours
Europäische Sozialpolitik
Note
2,3
Auteur
Année
2005
Pages
17
N° de catalogue
V55675
ISBN (ebook)
9783638505642
ISBN (Livre)
9783656811756
Taille d'un fichier
510 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gender, Mainstreaming, Europäischen, Union, Polen, Sozialpolitik
Citation du texte
Cynthia Dittmar (Auteur), 2005, Gender Mainstreaming in der Europäischen Union - Beispiel Polen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55675

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