Ämterverständnis im Vergleich der evangelischen und katholischen Kirche anhand der Bekenntnisschriften


Term Paper, 2006

17 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis:

1. DAS AMT IN DER KIRCHE

2. DAS ÄMTERVERSTÄNDNIS DER EV. LUTH. KIRCHE

3. DIE ÄMTER IN DER EV. LUTH. KIRCHE
3.1. VIKARINNEN UND VIKARE
3.2. PFARRER/BISCHÖFE

4. DAS ÄMTERVERSTÄNDNIS IN DER KATHOLISCHEN KIRCHE

5. DIE ÄMTER IN DER KATHOLISCHEN KIRCHE
5.1. DIAKONE
5.2. PRIESTER
5.3. BISCHÖFE

6. DAS ÄMTERVERSTÄNDNIS IM VERGLEICH

7. FAZIT

8. LITERATURVERZEICHNIS

Thema:

Beschreiben Sie das evangelische Amtsverständnis anhand der Bekenntnisschriften der ev.luth. Kirche. Wie und weshalb werden Priester, Bischöfe in der evangelischen Kirche installiert? Worin unterscheiden sich dieses System und Verständnis von der Auffassung der katholischen Kirche? Erörtern Sie, welche Vorteile beider Auffassungen einer gegenwärtigen Kirchenleitung zuträglich wären und welche eher hinderlich.

1. Das Amt in der Kirche

Das deutsche Wort „Amt“ bedeutet nach Übersetzung aus dem griechischen „diakonia“ und dem lateinische „ministerium“ den „Dienst. Nach unserem Sprachempfinden wird Amt jedoch eher als Macht und der Amtsinhaber als eine Art Machthaber verstanden. Da es bereits zu Anfang der Christenheit den Rangstreit der Jünger gab, folgte die Mahnung Jesu „Und er setzte sich und rief die Zwölf und sprach zu ihnen: Wenn jemand will der Erste sein, der soll der Letzte sein von allen und aller Diener.“1

Seitdem wird theologisch von der Vollmacht in der Kirche gesprochen, welche ein Amtsträger im Dienste Christi übt, und höchste Amtsträger nennen sich „servus servorum Dei“.

Obwohl für alle Kirchen die Begründung der kirchlichen Lehre und des christlichen Lebens im historischen Ursprung wesentlich ist gibt es bis heute keine Einigung über das Amtsverständnis. Da aus dem neuen Testament kein einheitliches Amtsverständnis überliefert ist, ist die konkrete Ausgestaltung der kirchlichen Dienste inklusive des ordinierten Amtes nach Auffassung der evangelischen Kirchen nicht geregelt. Im Gegensatz dazu sieht die römisch- katholische Kirche die Struktur der Kirche als unter der Führung des heiligen Geistes entstanden und somit für alle Zeiten als gottgewollt an.

2. Dasämterverständnis der ev. Luth. Kirche

Das entscheidende protestantische Stichwort, mit dem die Reformation die kirchliche Hierarchie des Spätmittelalters durchbrochen hat, war das „Allgemeine Priestertum“. Die Ordnungen und Ämter in der Kirche sind eine Frage der Organisation, weil nicht alle alles zugleich tun können und nicht jeder und jede alles kann; eine geistliche Hierarchie im eigentlichen Sinne gibt es demgegenüber nicht. Das heißt, dass unbedingtes Gottvertrauen sich allein Gott verdankt, schließt aus, dass an dieser entscheidenden Stelle andere (institutionelle, hierarchische, lehramtliche) Vermittlungsinstanzen zwischen Gott und Menschen eintreten als der Glaube. Kirchliches Handeln hat in dieser Hinsicht allein die Hilfsfunktionen der äußeren Rahmenbedingungen. Die Wahrheitsinstanz liegt allein im Glaubensakt bzw. im Gewissen, d.h. bei Gott selbst.

Die faktische Notwendigkeit von Ämtern in der Kirche kann deshalb nicht aus einem Weihesakrament hergeleitet werden. Das „allgemeine Priestertum“ bedeutet konsequent die mögliche Qualifikation aller Christinnen und Christen für alle Ämter und das gilt selbstverständlich auch für die Ordination. Eine Übertragung von Befugnissen und Pflichten ist nur eine praktische Frage der Gemeinde- und Kirchenorganisation und ihrer institutionellen Strukturen.2

Hieraus nun abzuleiten, dass das kirchliche Amt in der evangelischen Kirche aufgrund des „allgemeinen Priestertums der Gläubigen“ keine Rolle spiele ist dennoch falsch. Richtig ist vielmehr, dass am Amt der Kirche grundsätzlich alle Christen teilhaben und das es keinen geistlichen Stand gibt, der sich dem Wesen nach von den übrigen Christen unterscheidet. Alle evangelischen Kirchen besitzen klare Ordnungen für das Amt der Verkündigung, der Sakramentsverwaltung, der Seelsorge, der Lehre und der Leitung.

Kennzeichnend für das reformatorische Amtsverständnis nach CA V, XIV, XXVIII und Melanchthons Tractatus de potestate papae sind folgende Punkte:

- Das Amt ist funktional der Evangeliumsverkündigung zugeordnet, der Evangeliumsverkündigung nach innen und außen. An Außenstehende gilt es die Botschaft auszurichten, im Inneren gilt es der Auferbauung der Gemeinde Sorge zu tragen, d.h. der Befestigung aller ihrer Glieder im Glauben und im rechten Leben. Amt ist insofern beides, Evangeliumsverkündigung und Gemeindeaufbau.
- Diese Aufgaben kommen allen zu, die eine Gemeinde leiten, seien es nun Pastoren, Presbyterier oder Episcopen. Die Strukturierung kirchlicher Leitung ist nach reformatorischem Verständnis Sache der äußeren Ordnung und nicht iure divino (durch göttliches Recht) geregelt. Dass dies Sache der äußeren Ordnung ist , besagt zweierlei: a.) Diese äußere Ordnung darf dem Evangelium nicht widersprechen, ist also damit gegen vulgärprotestantisches Missverständnis nicht in das völlige Belieben gestellt, sondern nur recht als Freiheit in Verantwortung unter dem Wort zu realisieren; b.) sie ist nicht als heilsnotwendig auszugeben, sondern soll als um des Friedens willen gegeben eingehalten und als solches deklariert werden. Die Reihenfolge von CA V und CA XIV ist nicht umkehrbar und zugleich eine Rangfolge.
- Öffentliche Evangeliumsverkündigung ist Aufgabe der rite vocata und des rite vocatus, nichtöffentliche Evangeliumsverkündigung ist Aufgabe aller Christinnen und Christen.
- Gott gibt den Heiligen Geist, der bei denen, die das Evangelium hören, den Glauben schafft, wo und wann er will.3 Die pneumatologische Aussage ist in der CA V der soteriologischen, nicht der ekklesiologischen Aussage zugeordnet. Der Geist ist nicht an das Amt gebunden. Nur deshalb ist reformatorisch der - gegebenenfalls auch selbstkritisch zu aktualisierende- Satz möglich, das die Kirche als ganzes irren kann und als ganzes schon geirrt hat.

3. Dieämter in der ev. Luth. Kirche

„Vom Kirchenregiment wird gelehrt, dass niemand in der Kirche offentlich lehren oder predigen oder Sakrament reichen soll ohn ordentlichen Beruf“4. Auch wenn die Ordination im Artikel 14 der CA nicht weiter erläutert wird, versteht sie sich doch als eine Bestätigung der inneren Berufung des Amtsträgers durch Jesus Christus, als Anerkennung der äußeren Befähigung durch eine Ausbildung und als Berufung und Beauftragung durch die Gemeinde bzw. durch die Gesamtkirche.5

Die Ordination beinhaltet den Auftrag und die Ermächtigung der Kirche zur öffentlichen Verkündigung und Sakramentsverwaltung. Unter Anrufung des Heiligen Geistes werden dem Ordinanten mit Gebet und biblischem Zuspruch die Hände aufgelegt.

3.1. Vikarinnen und Vikare

Vikarinnen und Vikare sind einem Pfarrer oder einer Pfarrerin zugeordnet und bekommen von der Landeskirche eine offizielle Beauftragung, in dieser Zeit (vocatio pro tempore et loco) das Amt der öffentlichen Wortverkündigung, der kirchlichen Unterweisung und der Seelsorge wahrzunehmen. Diese „Licentia Concionandi“ wird heute zunehmend auch auf die Sakramentverwaltung bezogen, da „Wort“ und „Sakrament“ theologisch eine Einheit sind und weil die Sakramente nicht die Wortverkündigung überragen6, sondern ein Ding erst durch das Wort zum Sakrament wird.7

3.2. Pfarrer/Bischöfe

Nach der Vikarzeit erfolgt die Ordination zum Pfarrer. Eine hierarchische Stufung oder einen theologischen Rangunterschied zwischen den verschiedenen Ämtern gibt es in den evangelischen Kirchen nicht. Auch nicht zwischen Pfarrern und Bischöfen8 (Superintendenten, Pröpsten, Präsides oder Kirchenpräsident). Vielmehr üben alle das eine Amt der Kirche Christi in verschiedener Funktion aus. Bischöfe werden darum auch nicht für ihr Amt „ordiniert“ sondern es findet eine feierliche „Installation“ statt, vergleichbar der Einführung eines bereits ordinierten Pfarrers in eine Pfarrstelle.

4. Dasämterverständnis in der katholischen Kirche

Jene göttliche Sendung, die Christus den Aposteln anvertraut hat, wird bis zum Ende der Welten dauern9. Denn das Evangelium das sie zu überliefern haben, ist für alle Zeiten der Ursprung jedweden Lebens für die Kirche. Aus diesem Grund trugen die Apostel in dieser hierarchisch geordneten Gesellschaft für die Bestellung von Nachfolgern Sorge.

Die Bischöfe haben also das Dienstamt in der Gemeinschaft zusammen mit ihren Helfern übernommen. An Gottes Stelle stehen sie der Herde vor, deren Hirte sie sind, als Lehrer in der Unterweisung, als Priester im heiligen Kult, als Diener in der Leitung. Wie aber das Amt fortdauern sollte, das vom Herrn ausschließlich dem Petrus, dem ersten der Apostel, übertragen wurde und auf seinen Nachfolger übergehen sollte, so dauert auch das Amt der Apostel, die Kirche zu weiden, fort und muss von der heiligen Ordnung der Bischöfe immerdar ausgeübt werden10. Da die Bischöfe und der Bischof von Rom, also der Nachfolger Petri ein einziges apostolisches Kollegium bilden sind diese somit miteinander verbunden. Das Kollegium hat jedoch nur Autorität wenn das Kollegium mit dem Bischof von Rom als Gemeinschaft verstanden wird. Ohne den Bischof von Rom ist dieses Kollegium nicht im Beizt der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche. Der Bischof von Rom jedoch hat kraft seines Amtes als Stellvertreter Christi und Hirt der ganzen Kirche volle, höchste und universale Gewalt über die Kirche und kann sie immer frei ausüben.11

[...]


1 Markus 9,35.

2 Deuser, Herrmann - Einführung in die systematische Theologie, §12 ,Abs. 3 Allgemeines Priestertum, S. 172

3 Confessio Augustana, Artikel 5: „ubi et quando visum est Deo, in his, qui audiunt evangelium“.

4 Luther, Martin: Confessio Augustana, Artikel 14.

5 Melanchthon, Philipp: Tractatus de potestate papae - Von der Bischof Gewalt und Jurisdiction, S.490

6 Frieling, Reinhard: Amt, S. 45/46.

7 Vgl. Luther, Martin: Großer Katechismus. S. 709.

8 Melanchthon, Philipp: Tractatus de potestate papae - Von der Bischof Gewalt und Jurisdiction, S. 490.

9 Mt 28,20.

10 Vgl. Läpple, Alfred: „Das Sakrament der Weihe“, Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium Art.20, S.381.

11 Vgl. Läpple, Alfred: „Das Sakrament der Weihe“, Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium Art.22, S. 382

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Details

Title
Ämterverständnis im Vergleich der evangelischen und katholischen Kirche anhand der Bekenntnisschriften
College
University of Leipzig  (Institut für Systematische Theologie )
Course
Confessio Augustana
Grade
2,0
Author
Year
2006
Pages
17
Catalog Number
V55703
ISBN (eBook)
9783638505895
ISBN (Book)
9783638765787
File size
510 KB
Language
German
Notes
(Auszug aus dem Benotungskommentar): Überzeugende Arbeit die den Problemhorizont des kirchlichen Amtsverständnisses in die Gegenwart transformiert.
Keywords
Vergleich, Kirche, Bekenntnisschriften, Confessio, Augustana
Quote paper
Veit Hiller (Author), 2006, Ämterverständnis im Vergleich der evangelischen und katholischen Kirche anhand der Bekenntnisschriften, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55703

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