Das österreichische Konkordat und das Kirchenvermögen


Term Paper (Advanced seminar), 2006

34 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsübersicht

1. Einleitung

2. Grundlagen des Vermögensrechts der Katholischen Kirche heute

3. Zur vermögensrechtlichen Situation der Katholischen Kirche in Österreich vor 1933

4. Zum Konkordat vom 5. Juni 1933
4.1. Das Kirchenbeitragsgesetz vom 1. Mai 1939
4.2. Die Frage nach der Gültigkeit des Konkordates zu Beginn der Zweiten Republik
4.3. Der Vermögensvertrag von 1960 (BGBL. Nr. 195/1960)
4.3.1. Die Zusatzverträge
4.4. Der Schulvertrag vom 9. Juli 1962 (BGBl. Nr. 273/1962)

5. Zusammenfassung und aktuelle Fragen

Bibliographie

Abkürzungsverzeichnis

Die in dieser Arbeit verwendeten Abkürzungen richten sich – so nicht anders eingeführt - nach:

Schwertner, Siegfried N., Internationales Abkürzungsverzeichnis für Theologie und Grenzgebiete. Zeitschriften, Serien, Lexika, Quellenwerke mit bibliographischen Angaben (IATG2), Berlin/New York: De Gruyter 21992.

Das österreichische Konkordat und das Kirchenvermögen

1. Einleitung

Das Verhältnis von Staat und Katholischer Kirche ist in Österreich im Wesentlichen durch Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich bestimmt. Im Hinblick auf vermögensrechtliche Problemstellungen sind dies in erster Linie das Konkordat 1933/34 sowie der so genannte Vermögensvertrag vom 23. Juni 1960 mit den entsprechenden Zusatzverträgen[1].

Daneben finden sich aber auch einschlägige Bestimmungen im Kirchenbeitragsgesetz (KBG) mit der dazu ergangenen Durchführungs- und Ergänzungsverordnung sowie in der staatlichen Schulgesetzgebung bzw. dem so genannten Schulvertrag zwischen Katholischer Kirche und der Republik Österreich. Ebenso enthalten das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und die Bundesabgabenordnung (BAO) Normen, die für die kirchliche Vermögensverwaltung und Finanzwirtschaft von Belang sind.

2. Grundlagen des Vermögensrechts der Katholischen Kirche heute

1) Die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils

Die Dokumente des II. Vatikanums bringen die grundlegend pastorale Ausrichtung im Einsatz kirchlicher Vermögenswerte zum Ausdruck: So heißt es in der Pastoralkonstitution „Gaudium et Spes“ (GS):

Die Kirche selbst bedient sich des Zeitlichen, soweit es ihre eigene Sendung erfordert.

(GS 76 Abs. 5)

Auch im Dekret über Dienst und Leben der Priester, „Presbyterorum Ordinis“ (PO), wird die rechte Verwendung der „zeitlichen Güter“ (res temporales) eingeschärft:

Die Kirchengüter im eigentlichen Sinne sollen die Priester sachgerecht und nach den Richtlinien der kirchlichen Gesetze verwalten, wenn möglich unter Zuhilfenahme erfahrener Laien; diese Güter sind stets nur für die Zwecke zu verwenden, um deretwillen die Kirche zeitliche Güter besitzen darf, nämlich für den rechten Vollzug des Gottesdienstes, für den angemessenen Unterhalt des Klerus und für die apostolischen und caritativen Werke, besonders für jene, die den Armen zugute kommen. (PO 17 Abs. 3)

2) Der Codex Iuris Canonici (CIC 1983)

c. 3: Die Canones des Codex heben die vom Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften dieses Codex.

Staatskirchenrechtliches Vertragsrecht geht demnach vor kirchlichem Universalrecht, d.h. bestehende vertragsrechtliche Bestimmungen, also auch Konkordate, bleiben von etwaigen entgegenstehenden Bestimmungen des CIC unberührt.

Bei den zwischen dem Apostolischen Stuhl und souveränen Staaten geschlossenen Verträgen (conventiones) handelt es sich um international und völkerrechtlich vollgültige Verträge.[2] Sie erlöschen bei Untergang eines Vertragspartners, bei Herausbildung eines gegenteiligen Gewohnheitsrechtes, bei – so befristet geschlossen – Zeitablauf sowie bei erklärter und angenommener Kündigung seitens der Partner.[3]

Interessant für uns ist vor allem der erste Fall: Nach dem Untergang des Dritten Reiches und der Wiedererstehung eines souveränen österreichischen Staates lagen bei der Beurteilung dessen völkerrechtlicher Stellung bekanntlich zwei Rechtsmeinungen im Streit: Nach der Okkupationstheorie blieb Österreich nach 1938 als Rechtssubjekt bestehen, war jedoch durch die Okkupation in seiner staats- und völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit gehemmt. Die Annexionstheorie hingegen besagt, dass Österreich mit dem Anschluss zu bestehen aufhörte, also weder staats- noch völkerrechtlich vorhanden, sondern Bestandteil des Deutschen Reiches war.[4] Die Akzeptanz der Okkupationstheorie[5] ebnete nach Ende des Zweiten Weltkriegs auch den Weg für die Weitergültigkeit des österreichischen Konkordates.[6]

c. 1254 § 1: Die katholische Kirche hat das angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

Von alters her bedient sich die Kirche in der Erfüllung des ihr von Christus übertragenen Auftrags so genannter zeitlicher Dinge. Die klassischen Bereiche, die der Unterstützung der Gläubigen bedürfen sind der Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie die Sicherung eines angemessenen Unterhalts der hauptamtlich Bediensteten der Kirche (s.u.). Waren es am Anfang vor allem Liebesgaben der Gläubigen, also freiwillig dargebrachte Zuwendungen in Naturalien, Geld oder Vermögenswerten, so hat sich die Form der Erschließung von Geldmitteln auch in der Kirche über die Jahrhunderte geändert. Daher beansprucht sie heute im geltenden kanonischen Recht, unabhängig von der jeweiligen weltlichen Gewalt, zeitliche Güter zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

Was den Vermögenserwerb durch die Kirche anbelangt, rückt der CIC 1983 ab vom Benefizialsystem und legt den Erwerb durch erbetene Unterstützungen als Regelfall fest. Dennoch erhebt sich auch die Frage, inwieweit die Kirche berechtigt ist, ihren Gläubigen finanzielle Abgaben aufzuerlegen. Sie behält sich in diesem Kontext vor, auch von den Gläubigen kraft eines ihr „angeborenen Rechtes“ (ius nativum)[7] für die Erfüllung ihres Sendungsauftrages notwendige Geldmittel einzufordern (cc. 1254 bzw. 1260). Dieser Anspruch wiederum ruht wesentlich auf der in c. 222 § 1 genannten Pflicht der Gläubigen, den Sendungsauftrag ihrer Kirche kraft ihres Status als christifideles auch materiell zu unterstützen (vgl. c. 222 § 1).[8] Der Codex sieht in diesem Zusammenhang unterschiedliche Formen der Beitragsleistung an die Kirche vor (vgl. cc. 1263, 1264)[9], von besonderer Bedeutung ist für unsere Untersuchung auch die Bestätigung der Geltung partikularrechtlicher (z.B. konkordatärer) Normen (vgl. c. 1263).

Finanzwirtschaftlich lassen sich vier Gruppen von kirchlichen Einnahmen unterscheiden, nämlich widmungswirtschaftliche (sog. Liebesgaben wie Spenden, Opfergelder, Schenkungen, Stiftungen u.ä.), privatwirtschaftliche (Vermögenserträge aus kirchlichem Besitz und Kapitalanlagen) und hoheitswirtschaftliche Erträge (Gebühren, Taxen, Kirchenbeiträge und -steuern) sowie staatliche Leistungen und Zuschüsse, die sich wiederum unterteilen in so genannte positive - wie z.B. Subventionen oder Restitutionsgelder - und negative Leistungen, wie etwa Gebührenbefreiungen und steuerliche Begünstigungen.[10]

c. 1254 § 2: Die eigenen Zwecke aber sind vor allem: die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen.

Dieser zweite Paragraph ist für den Alltag der Kirche mindestens ebenso wichtig wie die Festlegung der vermögenswirtschaftlichen Grundrechte in c. 1254 § 1: Er macht deutlich, dass kirchliches Vermögen seinem Wesen nach immer schon auf eine pastorale Funktion hingeordnet ist. Frei nach dem mittlerweile geflügelten Wort Gustav Mahlers: Die Nutzung ihrer Temporalia darf für die Kirche niemals zur Anbetung einer Asche werden, sondern hat - nicht zuletzt im Geist des II. Vatikanum - stets im Dienst der Weitergabe des Feuers zu stehen.[11]

3. Zur vermögensrechtlichen Situation der Katholischen Kirche in Österreich vor 1933

Die derzeit gültige Rechtsmaterie zum Verhältnis von Kirche und Staat in Österreich stellt ein Konglomerat dar, das sich im Laufe von über hundert Jahren unter der Einwirkung unterschiedlicher Staats- und Regierungsformen und unterschiedlichster Ideologien angesammelt hat. Obwohl oder gerade weil sich der verfassungsmäßige Grundbestand seit dem Staatsgrundgesetz von 1867 (StGG) wenig verändert hat, bot er durch seinen relativ großen Interpretationsspielraum Anlass zu unterschiedlichster Rezeption.[12][13]

Die Zeit der Monarchie nach 1867 war noch geprägt vom Konzept der Staatskirchenhoheit.[14] Der liberale Staat war bestrebt, das religiöse Leben seiner Bürger im öffentlichen Raum in - von ihm - geordnete Bahnen zu lenken, auf dass die Kirche gleichsam ancilla civitatis werde und keinesfalls Gelegenheit hatte, zum staatskritischen Korrektiv zu mutieren. Diese Ordnung wurde einseitig von Staatswegen in eigenen Rechtsnormen fixiert (wie etwa noch in dem so genannten Katholikengesetz , RGBl. Nr. 50/1874 und dem Religionsfondsgesetz RGBl. Nr. 51/1874)[15] und bildete so ein System von privilegierten und belasteten Kirchen und Religionsgemeinschaften[16], je nachdem wie sie sich im einzelnen in die vom Staat beabsichtigte Ordnung zu fügen bereit waren. Die gewährte Autonomie beschränkte sich auf die Verwaltung der so genannten inneren Angelegenheiten , die dennoch - sozusagen aus Rücksicht auf die Allgemeinheit - der Staatsaufsicht unterlag.

Der Wandel der Staatsform hin zur Republik brachte erst keine grundlegenden Veränderungen mit sich, was zum einen am unveränderten verfassungsrechtlichen Verständnis von der Garantie der religiösen Bekenntnisfreiheit (vgl. StGG Art. 14[17] bzw. Art. 15[18] i. S. v. Art. 144 B-VG)[19], zum anderen aus der – daraus resultierenden – unveränderten Rechtslage lag. Der Staat erfüllte weiterhin seine Verpflichtungen aus der Kongrua-Gesetzgebung und kam auch seinen Patronatspflichten weiterhin nach; lediglich die kaiserlichen Nominationsrechte fielen weg. Seitens des Hl. Stuhles wurde Österreich nach Ende der Monarchie wohl als konkordatsfreier Raum angesehen[20], an eine Lösung der diesbezüglich anstehenden Probleme[21] oder gar eine Neuauflage des Konkordates war angesichts der innenpolitischen Spannungen zwischen Sozialdemokraten und Christlichsozialen aber vorerst nicht zu denken.[22]

Auch der Abschluss des Konkordates 1933/34 bedeutete – in Hinblick auf die Katholische Kirche – nach Melichar keine Abkehr von der Idee der Staatskirchenhoheit, wenngleich auch einen Neuansatz in der staatskirchenrechtlichen Entwicklung. Ja selbst in den ersten Jahren der Zweiten Republik hielt man prinzipiell, vor allem in kirchenkritischen Kreisen, an der Idee der Staatskirchenhoheit fest, wie beispielsweise die Auseinandersetzung um das Schicksal des Religionsfondsvermögens zu Beginn der 1950er Jahre zeigt.[23]

Seit der Kirchenreform unter Joseph II. im Jahr 1782 bildeten die so genannte Kongrua und die Religionsfonds tragende Elemente der kirchlichen Finanzwirtschaft. Unter Kongrua versteht man im kanonischen Sprachgebrauch das einem kirchlichen Amtsträger staatlich garantierte Mindesteinkommen zur Gewährleistung eines standesgemäßen Unterhalts. Auf Ebene des österreichischen Staatskirchenrechts bezeichnet der Begriff sodann den über den Umweg der Religionsfonds geleisteten staatlichen Beitrag zur Erreichung des Mindesteinkommens der Seelsorgegeistlichkeit.[24]

[...]


[1] Bislang wurden fünf solcher Zusatzverträge vereinbart, nämlich die vom 29. September 1969 (BGBl. Nr. 107/1970), 9. Jänner 1976 (BGBl. Nr. 220/1976), 24. Juli 1981 (BGBl. Nr. 49/1982), 10. Oktober 1989 (BGBl. Nr. 86/1990) und vom 21. Dezember 1995 (BGBl. Nr. 609/1996).

[2] Vgl. dazu den Artikel von Köck, Franz Heribert, Der Konkordatsgedanke im Völkerrecht, in: Paarhammer, Hans/Pototschnig, Franz/Rinnerthaler, Alfred (Hg.), 60 Jahre Österreichisches Konkordat, München: Kovar, 1994, 35-73.

[3] Der kirchliche Gesetzgeber zieht hier den Oberbegriff conventiones dem älteren und engeren, für eine bestimmte Art von staatskirchenrechtlichen Verträgen verwendeten Begriff, concordata vor. Vgl. Socha, Hubert, in: MK CIC, c. 3. (Stand April 1991)

[4] Letztlich setzte sich die Okkupationstheorie - vorbereitet bereits durch die Moskauer Deklaration 1943 - als Rechtsmeinung durch. Österreich galt nach Ende des Zweiten Weltkriegs demnach nicht als besetzt, sondern als befreit und erhielt demzufolge einen Staats- und keinen Friedensvertrag. Allerdings war Österreich auch seitens Moskau 1943 eine gewisse Mitschuld und Verantwortung am Krieg eingeräumt worden, was sich u.a. in den Bestimmungen des Staatsvertrages (vgl. Reparationszahlungen) niederschlug.

[5] Die Provisorische Staatsregierung stellte bereits in ihrer Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs vom 27. April 1945 fest, dass „der im Jahre 1938 dem Österreichischen Volk aufgezwungene Anschluß […] null und nichtig“ sei (StGBl. Nr. 1/1945).

[6] Zur Debatte über die Gültigkeit des Konkordates im Nachkriegsösterreich vgl. z.B.: Plöchl, Walter, Abschluß und Auflösung von Konkordaten, in: ÖAfKR 8 (1957), 3-24.

[7] Es handelt sich hierbei also um keinen abstrakten Rechtsanspruch, sondern es werden in der Folge (c. 1255) konkrete juristische Personen angeführt, denen dieses Grundrecht zukommt. Vgl. Schulz, Winfried, in: MK CIC, c. 1254. (Stand April 1996)

[8] Vgl. Pree, Helmuth, Art. Kirchenvermögen, in: LThK3, 79-81.

[9] Vgl. Reinhardt, Rudolf, in: MK CIC, c. 222. (Stand Oktober 1987)

[10] Vgl. Paarhammer, Art. Geldmittel der Kirche, in: LThK3, 407f.

[11] Vgl. Paarhammer, Hans, Kirchenfinanzierung im Spannungsfeld zwischen Kirche und Staat. Konflikte und ihre Lösungen, gestern – heute – morgen, in: Putz, Gertraud [u.a.] (Hg.), Christliche Verantwortung in der Politik. Festschrift für Franz-Martin Schmölz, Innsbruck/Wien: Tyrolia, 1992, 340.

[12] Ein kurzer historischer Abriss über die Kirchenfinanzierung in Österreich findet sich z. B. bei: Paarhammer, Kirchenfinanzierung, in: Putz (Hg.), Verantwortung, 334-340. Melichar, Erwin, Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen, in: Österreichische Landesreferate zum VIII. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Pescara 1970, Wien: Manz, 1970, 160-181 bzw. 175-178.

[13] Vgl. Heimerl, Hans/Pree, Helmuth, Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche. Unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Bayern und Österreich, Regensburg: Pustet, 1993, 76f. Melichar, Beziehungen, in: Landesreferate, 175.

[14] In der einschlägigen Literatur werden die Begriffe Staatskirchentum und Staatskirchenhoheit leider zum Teil inkonsequent oder gar wechselseitig austauschbar verwendet. Die Ära des Staatskirchentums war in Österreich jedenfalls mit der Dezemberverfassung von 1867 beendet, wo gemäß Art. 15 StGG alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften von Seiten des Staates gleichrangige Behandlung erfahren. Die Idee der Staatskirchenhoheit , die auch und gerade vom liberalen Staat nach 1867 gepflogen wurde, findet Ausdruck in der staatlichen „Oberaufsicht“ über die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, welchen zwar in ihren „inneren Angelegenheiten“ freie Hand zugestanden wurde, die sich aber nach außen hin alle unter dem wachsamen Auge der Behörden sahen.

[15] Beide Gesetze wurden durch Art. XII Abs. 3 Zusatzprotokoll des Konkordates 1933/34 ausdrücklich aufgehoben. Der zentrale Inhalt dieser Bestimmungen war, dass sie nicht das Eigentum an sich, sondern dessen Genuss unter staatliche Vormundschaft stellten und so Art. 15 StGG widersprachen. Vgl. Ermacora, Felix, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte. Ein Kommentar zu den österreichischen Grundrechtsbestimmungen, Wien: Manz, 1963, 428f.

[16] Zur staatlichen Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften vgl. Ermacora, Handbuch, 389-392.

[17] Art. 14 StGG: „Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.“

[18] Art. 15 StGG: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.“

[19] Vgl. Ermacora, Handbuch, 380f.

[20] Vgl. die Stellungnahme Papst Benedikt XV. in der Allokution vom 21. November 1921, in: AAS XIII (1921), 521-524. Zitiert bei: Ritter, Sebastian, Die kirchliche Vermögensverwaltung in Österreich. Von Patronat und Kongrua zum Kirchenbeitrag, Salzburg: Verlag des erzbischöflichen Ordinariates, 1954, 86.

[21] Als Beispiel sei hier nur der sog. Glöckel-Erlass vom 10. April 1919 genannt, der die Aufsichtspflicht der Lehrer bei den vorgeschriebenen gemeinsamen religiösen Übungen aufhob.

[22] Weinzierl-Fischer, Erika, Die österreichischen Konkordate von 1855 und 1933, Wien: Verlag für Geschichte und Politik, 1960, 139-150.

[23] Vgl. Melichar, Beziehungen, in: Landesreferate, 176. Melichar führt hier als Beispiel die Diskussionsbeiträge des damaligen Vorsitzenden der SPÖ und späteren Bundespräsidenten Dr. Adolf Schärf an, der sich wiederholt - u.a. durch Infragestellung der Okkupationstheorie - gegen die Restitutionsansprüche der Kirche ausgesprochen hat.

[24] Vgl. Kalb, Herbert, Art. Kongrua, in: Haering, Stephan/Schmitz, Heribert (Hg.), Lexikon des Kirchenrechts, 588f. Kremsmair, Josef, Der Weg zum österreichischen Konkordat von 1933/34, Univ. Salzburg: Diss., 1978, 82. Zwecks einer ausführlicheren Darstellung der Aufgaben, Zweckbestimmung und Leistungsfähigkeit der Religionsfonds vgl. Ritter, Vermögensverwaltung, 88-90.

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Details

Title
Das österreichische Konkordat und das Kirchenvermögen
College
University of Salzburg  (Katholische Theologie - Kirchenrecht)
Course
Aspekte einer modernen kirchlichen Finanzwirtschaft
Grade
1,0
Author
Year
2006
Pages
34
Catalog Number
V55726
ISBN (eBook)
9783638506069
ISBN (Book)
9783656791690
File size
628 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit reflektiert die vielfältigen Beziehungen zwischen Staat und Katholischer Kirche in Österreich. Neben einführenden Bemerkungen zur theologischen Legitimation kirchlicher Finanzwirtschaft überhaupt, sowie deren Grundlegung im Rechtsbuch der lateinischen Kirche (Codex Iuris Canonici) liefert sie einen historischen Abriss des beschriebenen Rechtsverhältnisses. Schließlich werden die aktuelle Situation und ihre Genese seit Ende des Zweiten Weltkriegs eingehend behandelt.
Keywords
Konkordat, Kirchenvermögen, Aspekte, Finanzwirtschaft
Quote paper
Johannes Fraiss (Author), 2006, Das österreichische Konkordat und das Kirchenvermögen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55726

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