Die Umsetzung von EU-Rechtsakten in nationales Recht am Beispiel des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl

Zugleich zur Auslieferungspflicht und Reichweite der Schutzrechte Deutscher aus Art. 16 Abs. 2 GG im europäischen Rechtsraum


Trabajo de Seminario, 2006

32 Páginas, Calificación: 15,0


Extracto


Gliederung

I. Einführung

II. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
A. Historische Entwicklung der PJZS
a. Vertrag von Maastricht
b. Vertrag von Amsterdam
B. Aufgaben

III. Handlungsinstrumente der PJZS
A. Information und Konsultation als Grundlage
B. Rahmenbeschlüsse
a. Die Rechtsnatur von EU-Rahmenbeschlüssen
b. Die innerstaatliche Wirkung von EU-Rahmenbeschlüssen
c. Die Position des EuGH zur innerstaatlichen Wirkung
von Rahmenbeschlüssen
aa. Rahmenbeschlusskonforme Auslegung
bb. Grenzen der Auslegung

IV. Der EU-Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
A. Entstehung des Rb-EuHb
B. Motive
C. Konzeptionelle Vorgaben
a. Wesentliche materiellrechtliche Regelungen
aa. Grundsatz der beiderseitige Strafbarkeit
bb. Grundsatz der Spezialität
cc. Staatsangehörigkeit als Ablehnungsgrund
b. Wesentliche formelle Regelungen
aa. Abschaffung des Bewilligungsverfahrens
bb. Direkte Kooperation der Justizbehörden
cc. Frist und Form

V. Die Umsetzung eines Rahmenbeschlusses in nationales Recht
A. Innerstaatliche Geltung aufgrund antizipierter Übernahme
B. Innerstaatliche Geltung aufgrund spezieller Übernahme

VI. Die Umsetzung des Rb-EuHb durch das Europäische Haftbefehlsgesetz
A. Konzeptionelle Abweichungen vom Rahmenbeschluss
B. Wesentliche Neuerungen des Achten Teils IRG
a. Auslieferungspflicht deutscher Staatsangehöriger
b. Beiderseitige Strafbarkeit
c. Sonstige wesentliche Neuerungen
C. Nicht umgesetzt Vorschriften
a. Regelungen im allgemeinen Teil des IRG
b. Regelungen in der RiVASt
c. Kein Gebrauch der Regelungsmöglichkeit
D. Rückwirkung

VII. Urteil des BVerfG
A. Schutz vor Auslieferung aus Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG
a. Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG
b. Eingriff
c. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
aa. Verfassungsmäßigkeit des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
bb. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
cc. Gesetz i.S. des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
1. Eingriff
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
(1) Innerstaatliche Verpflichtung zur Umsetzung
(2) Spielraum bei der Umsetzung
(3) Verhältnismäßigkeit
B. Rechtsschutz gegen Akte der staatlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 GG
C. ... Resümee

VIII. Neuentwurf des EuHbG
A. Auslieferung Deutscher und ihnen gleichgestellter Ausländer
B. Gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung

IX. Schlussbemerkung

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I. Einführung

Die so genannte "Dritte Säule"[1] der Europäischen Union, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS), weist spätestens seit den Terroranschlägen des 11. September 2001 eine große Dynamik auf, die in der Rechtswissenschaft noch nicht angemessen aufgearbeitet werden konnte. Zentrales Instrument der PJZS ist der Rahmenbeschluss. Ziel dieser Seminararbeit ist es, die Umsetzung von EU-Rechtsakte in nationales Recht am Beispiel des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl zu untersuchen. Im Anschluss soll auf die Auslieferungspflicht und Reichweite der Schutzrechte Deutscher aus Art.16 Abs. 2 GG im europäischen Rechtsraum eingegangen werden.

II. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Die Struktur der EU wird seit dem Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) meist durch das Model eines „Tempels“ veranschaulicht, der auf drei „Säulen“ ruht.[2] Als erste Säule wird die Europäische Gemeinschaft (EG) angesehen, also der in der Integration am weitesten fortgeschrittene Bereich, als zweite Säule die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) bildet die sog. „Dritte Säule“.

A. Historische Entwicklung der PJZS

Bereits vor der Regelung im EU-Vertrag gab es Formen der intergouvernementalen Zusammenarbeit im Bereich der Justiz- und der Innenpolitik.[3] Sie ist von den Mitgliedstaaten bereits vorher praktiziert worden, insbesondere im Hinblick auf die durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA)[4] in den EWG-Vertrag aufgenommene Zielsetzung, bis zum 31.12.1992 den Binnenmarkt[5] zu verwirklichen.[6] Sichtbarster Ausdruck waren die beiden Schengener Abkommen[7] die seit 26.3.1995 für die BRD in Kraft getreten sind und den Wegfall der Binnengrenzen kompensieren sollten.[8]

a. Vertrag von Maastricht

Der Maastricht-Vertrag gab der intergouvernementalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich Justiz und Inneres erstmals einen umfassenden vertragsrechtlichen Rahmen.[9] Die Zusammenarbeit im Justiz- und Innenbereich war im EU-Vertrag in den Art. K bis K.9 geregelt. Die Eingliederung der Justiz- und Innenzusammenarbeit in den Unionsvertrag rechtfertigte sich vorrangig aus der Erkenntnis, dass viele innen- und justizpolitische Probleme mehr und mehr grenzüberschreitenden Charakter annahmen und eine angemessene Problemlösung nur im Wege einer engen europäischen Kooperation möglich erschien.[10] Als Instrumente zur Koordinierung des mitgliedstaatlichen Vorgehens standen gemeinsame Standpunkte, gemeinsame Maßnahmen und Übereinkommen zur Verfügung.[11]

b. Vertrag von Amsterdam

Mit dem am 1.5.1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden die Bereiche der Asylpolitik, Außengrenzen und Einwanderungspolitik sowie die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen direkt in den EG-Vertrag (Art. 61 ff. EG) überführt.[12] Somit wurde die „Dritten Säule“ einerseits auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wie der Titel VI EU seitdem lautet beschränkt und andererseits für diesen Bereich erweitert und vertieft. Diese wurde im Rahmen des Ziels gemäß Art. 29 Abs. 1 EU, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten ausgebaut, insbesondere durch die Einbeziehung des sog. Schengen Besitzstandes in das Recht der EU.[13] Des Weiteren wurde in Annäherung an die Instrumente des Gemeinschaftsrechts als neue Handlungsformen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit der sog. Rahmenbeschluss zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der Beschluss nach Art. 34 Abs. 2 S. 2 lit. c EU eingeführt.[14] Die Neuregelung der Sachgegenstände und der Handlungsformen wurde durch eine wesentliche institutionelle Reform ergänzt. Die Rolle der Kommission wurde gestärkt, insbesondere durch Einführung des Initiativrechts und der Möglichkeit beim Gerichtshof Klagen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rahmenbeschlüssen einzubringen.[15] Ebenfalls wurde die Kompetenz des Europäischen Parlaments erweitert.[16] Er ist vor der Annahme von Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen und Übereinkommen unter Einhaltung einer dreimonatigen Stellungnahmefrist zu hören, vor deren Ablauf der Rat keine Maßnahme beschließen darf.[17] Des Weiteren besteht nun die Möglichkeit der Vorabentscheidung durch den EuGH über die Gültigkeit und die Auslegung der Rahmen- und anderen Beschlüsse, über die Auslegung der geschlossenen Übereinkommen im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit sowie über die Gültigkeit und Auslegung der hierzu ergangenen Durchführungsmaßnahmen.[18] Voraussetzung hierfür ist eine besondere Erklärung der einzelnen Mitgliedstaaten, welche die Zuständigkeit des Gerichtshofs, für solche Vorabentscheidungen anerkennt.[19] Deutschland hat sich dafür entschieden, dass alle innerstaatlichen Gerichte vorlageberechtigt sein sollen.[20]

[...]


[1] Zur „Dritten Säule“ siehe unter II.

[2] Di Fabio, DÖV 1997, 89, 90 ; Herdegen, Europarecht, § 4 Rn. 13; Hobe, Europarecht, § 5 Rn. 52; Geiger, EUV/EGV, Präambel EUV Rn. 16; Röben, in: Grabitz/Hilf, EUV/EGV, Vor Art. 29 EUV Rn. 21; Akmann, JA 1994, 49, 49.

[3] Fischer, EuZW 1994, 747, 748; Pechstein/Koenig, Die Europäische Union, Rn. 345; Jour-Schröder/Wasmeier, in: Groeben/Schwarze, Kommentar, Vorb. Art. 29-42 EUV Rn. 8.

[4] BGB1 II 1986, 1104.

[5] Vgl. Art. 8a EWGV, jetzt Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV.

[6] Jour-Schröder/Wasmeier, in: Groeben/Schwarze, Kommentar, Vorb. Art. 29-42 EUV Rn. 9; Fischer, EuZW 1994, 747, 748; Röben, in: Grabitz/Hilf, EUV/EGV, Vor Art. 29 EUV Rn. 1.

[7] 1. Schengener Abkommen (Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen), GMBl. 1986, 79; 2. Schengener Abkommen (Schengener Durchführungsübereinkommen), BGB1 II 1993, 1013.

[8] Jour-Schröder/Wasmeier, in: Groeben/Schwarze, Kommentar, Vorb. Art. 29-42 EUV Rn. 20 ff.; Fischer, EuZW 1994, 747, 748; Hobe, Europarecht, Rn. 494; Pechstein/Koenig, Die Europäische Union, Rn. 347; Di Fabio, DÖV 1997, 89, 92.

[9] Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 29 EUV Rn. 1; Jour-Schröder/Wasmeier, in: Groeben/Schwarze, Kommentar, Vorb. Art. 29-42 EUV Rn. 10; Pechstein/Koenig, Die Europäische Union, Rn. 350; Fischer, EuZW 1994, 747 ff..

[10] Jour-Schröder/Wasmeier, in: Groeben/Schwarze, Kommentar, Vorb. Art. 29-42 EUV Rn. 24; ausführlich hierzu: Akmann, JA 1994, 49, 50.

[11] Vgl. Art. K.3 Abs. 2 Maastrichter Vertrag; weiterführend: Akmann, JA 1994, 49, 54.

[12] Streinz, Europarecht, Rn. 54c; Jour-Schröder/Wasmeier, in: Groeben/Schwarze, Kommentar, Vorb. Art. 29-42 EUV Rn. 31; Meyring, EuR 1999, 309, 312 ff.; Hobe, Europarecht, Rn. 495.

[13] Röben, in: Grabitz/Hilf, EUV/EGV, Vor Art. 29 EUV Rn. 7 ff.; Müller-Graff, in: Hummer, Die Europäische Union nach dem Vertrag von Amsterdam, S. 268; Jour-Schröder/Wasmeier, in: Groeben/Schwarze, Kommentar, Vorb. Art. 29-42 EUV Rn. 35.

[14] Meyring, EuR 1999, 308, 317; Reichelt, Rechtmäßigkeitskontrolle, S. 43; Adam, EuZW 2005, 558, 559; Pechstein/Koenig, Die Europäische Union, Rn. 360; Müller-Graff, in: Hummer, Die Europäische Union nach dem Vertrag von Amsterdam, S. 271.

[15] Jour-Schröder/ Wasmeier, in: Groeben/Schwarze, Kommentar, Vorb. Art. 29-42 EUV Rn. 32; Müller-Graff, in: Hummer, Die Europäische Union nach dem Vertrag von Amsterdam, S. 277;

[16] Meyring, EuR 1999, 308, 318; Hobe, Europarecht, Rn. 495; Müller-Graff, in: Hummer, Die Europäische Union nach dem Vertrag von Amsterdam, S. 275.

[17] Vgl. Art. 39 EU.

[18] Herdegen, Europarecht, § 31 Rn. 7; Meyring, EuR 1999, 308, 319; Müller-Graff, in: Hummer, Die Europäische Union nach dem Vertrag von Amsterdam, S. 273.

[19] Vgl. Art. 35 Abs. 2 EU.

[20] Vgl. Art. 35 Abs. 3 EU i.V.m. EuGH-Gesetz vom 6.8.1998, BGB1 I 1998, 2035.

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Título
Die Umsetzung von EU-Rechtsakten in nationales Recht am Beispiel des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl
Subtítulo
Zugleich zur Auslieferungspflicht und Reichweite der Schutzrechte Deutscher aus Art. 16 Abs. 2 GG im europäischen Rechtsraum
Universidad
University of Würzburg
Calificación
15,0
Autor
Año
2006
Páginas
32
No. de catálogo
V55796
ISBN (Ebook)
9783638506564
ISBN (Libro)
9783638664127
Tamaño de fichero
596 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Umsetzung, EU-Rechtsakten, Recht, Beispiel, Rahmenbeschlusses, Europäischen, Haftbefehl
Citar trabajo
Joris Tolsma (Autor), 2006, Die Umsetzung von EU-Rechtsakten in nationales Recht am Beispiel des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55796

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