Recht als soziales Phänomen


Trabajo de Seminario, 2006

31 Páginas, Calificación: 1.0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Recht als Produkt der Vergesellschaftung
2.1. Recht als gesellschaftliches Phänomen
2.2. Das Recht - Ordnungsregulativ differenzierter Gesellschaften

3. Soziale Funktionen und Aufgaben des Rechts

4. Recht in der neueren soziologischen Theorie
4.1. Recht als Kernelement der soziologischen Theorie
4.2. Niklas Luhmanns „Funktionalistische Systemtheorie“
4.2.1. Niklas Luhmann - Neudefinition der sozialen Theorie
4.2.2. Allgemeine Grundsätze der Systemtheorie nach Niklas Luhmann
4.2.3. Spezielle Systemtheorie am Beispiel des sozialen Teilsystems Recht

5. Resumée

6. Literaturverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen

1. Einleitung

Das von Univ. Prof. Dr. Johann Hagen im Wintersemester 2005/06 geleitete Seminar „Rechtssoziologie“ widmete sich der Analyse ausgewählter Aspekte von Recht und Gesellschaft. Juridische Problemfragen wurden vor dem Hintergrund ihrer Einbettung in soziale Prozesse präsentiert und kritisch diskutiert.

Anders als die Rechtswissenschaften, die sich mit der Systematik der in einer bestimmten Gesellschaft geltenden, hoheitlich durchsetzbaren Zwangsnormen im Speziellen beschäftigen, befasst sich die Soziologie - sozusagen „one step beyond“ - mit der Frage, welche Faktoren als Prämissen für die Ordnung sozialer Interaktionsgeflechte anzusehen sind. Einen essentiellen Faktor für die Organisation menschlichen Zusammenlebens in der modernen Weltgesellschaft stellen dabei positivrechtliche Verhaltensnormen dar.

In vorliegender Seminararbeit wird das Phänomen „Recht“ aus soziologischer Sicht analysiert. Eingangs soll das Recht als Produkt und Spielregel differenzierter Gemeinschaften phänomenologisch erklärt werden; anschließend werden zentrale Aufgaben und Leistungen des Rechts dargelegt; anhand der systemtheoretischen Soziologie Niklas Luhmanns wird im vierten und letzten Teil der Arbeit gezeigt, wie Recht in der sozialwissenschaftlichen Theorie gesehen wird, und welcher Funktionswert diesem für die Strukturbeschaffenheit moderner Gesellschaften zukommt.

Die Arbeit verfolgt ausdrücklich nicht das Ziel, Recht in Bezug auf seine Übereinstimmung mit moralischen oder ethischen Grundfragen zu analysieren, und somit die klassische Frage von „Recht und Gerechtigkeit“ aufzuwerfen; dies wäre weniger ein soziologischer, als vielmehr ein rechtsphilosophischer oder rechtsethischer Zugang zum Problem.

1. Das Recht als Produkt der Vergesellschaftung

1.1. Recht als gesellschaftliches Phänomen

Soziale Interaktionen innerhalb des Systems moderner Gesellschaften sind - so ließe sich sagen - in vielfacher Weise „rechtlich determiniert“. Menschliches Dasein wird in beinahe allen seiner Facetten durch Rechtsbeziehungen geprägt: Arbeits- und Anstellungsverhältnisse, Transaktionen auf dem Sektor der Ökonomie, aber auch „private“ soziale Phänomene wie etwa das Wohnen oder die Ausgestaltung familiärer Beziehungskonstellationen unterliegen spezifischen juristischen Regulativen. Rechtsvorschriften entfalten ihre Geltung auf allen Ebenen des Sozialen: so gibt es etwa mit dem Privatrecht ein System an effektiven Normen für die Ausgestaltung interindividueller Handlungen auf der Mikroebene, und - in Form von Staatsverträgen, bi- oder multilateralen Abkommen - Gestaltungs- und Ordnungsmechanismen für Problemlagen makrosozialer Art.

Würde man eine empirische Umfrage durchführen, in der man Personen aus verschiedenen sozialen Milieus, unterschiedlichen Bildungsklassen oder Kulturkreisen zu ihrem Verständnis von „Recht“ befragt, ließen sich mit großer Wahrscheinlichkeit die verschiedensten Aspekte, die Menschen mit dem Begriff „Recht“ assoziieren, festmachen. Dennoch würde es insofern einen Kern an objektiver Auffassungsübereinstimmung geben, als die Befragten mit dem Recht eine Form von normativer Regulierung menschlichen Verhaltens verbinden würden.

In einer kleinen Untersuchung habe ich einigen Mitbewohnern meines Studentenheimes - allesamt juristische Laien - die (qualitativ offene) Frage gestellt: „Was ist das Recht?“. Alle von mir befragten Kollegen (N=19) äußerten sich dazu relativ einheitlich, und beschreiben Recht in seiner Funktionsweise als ordnendes Phänomen, als Verhaltensregulativ.

So logisch und geläufig ihnen der Rechtsbegriff auch scheint, so schwierig fiel ihnen die Beantwortung einer zweiten Frage: „Wie ist die Existenz von Rechtsvorschriften gesellschaftlich zu erklären?“.

Die Antworten meiner Kollegen gestalteten sich materiell sehr unterschiedlich: „Es ist entstanden, weil es ohne Recht nicht geht“, oder: „Recht ist notwendig, um Chaos zu verhindern“ bzw.: „Ja Recht muss es einfach geben“...

Will man eine Antwort auf die Frage nach der Notwendigkeit der Existenz rechtlicher Verhaltensvorschriften in modernen Gesellschaften finden, so hat sich der Fokus diesbezüglicher Überlegungen auf eine Analyse der Gesellschaft selbst zu richten; anders gesprochen: soll das Phänomen Recht sozialwissenschaftlich erklärt werden, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem Wandel jener Strukturen, denen es entspringt: den Strukturen menschlichen Zusammenlebens.

Im Folgenden soll eine Skizze entworfen werden, die die Entwicklung rechtlicher Normen als Produkt der Vergesellschaftung erklärt. Meine Darstellung erfolgt in Anlehnung an Émile Durkheim sowie Ferdinand Tönnies, dessen Werk „Gemeinschaft und Gesellschaft“ (1887) eine Vorreiterrolle im Prozess der Entwicklung der deutschsprachigen Soziologie zukommt.

1.2. Das Recht - Ordnungsregulativ differenzierter Gesellschaften

Die Suche nach den Gründen für die Notwendigkeit rechtlicher Steuerung menschlichen Sozialverhaltens kann sich nur insofern als rational nachvollziehbar gestalten, als man sie - ausgehend von der Mikroebene des Sozialen - mit einer deskriptiven Analyse des Charakters planvoll handelnder Akteure, sowie der ihre Interaktionen kontextuell beeinflussenden Rahmenbedingungen beginnt.

Die Sozialnatur der Spezies Mensch bildet seit jeher den zentralen Ausgangspunkt soziologischer Theoriebildung.

Die Soziologie versucht, ähnlich der Vorgehensweise der Natur - oder Ingenieurwissenschaften, gesetzmäßige Regelmäßigkeiten für die Erklärung menschlicher Verhaltens- beziehungsweise Handlungsmuster zu finden. Die Prämisse für die rationale Erklärung derartiger Gesetzmäßigkeiten ist in der Auseinandersetzung mit dem Wesen und der Natur des Menschen zu sehen.

Klassische Soziologen, wie Émile Durkheim (1858 -1917) attestieren dem Menschen bestimmte Triebe, die ihn veranlassen in bestimmter Weise zu reagieren. So etwa den Trieb nach Selbsterhaltung, sein Bedürfnis nach Nahrung, oder den Trieb, dem Tod zu entkommen. Der Mensch muss demnach bestimmte Bedürfnisse befriedigen, die sich aus seiner biologischen Konzeption ergeben.

Zudem - und im Unterschied zum Tier, besitzt der Mensch Intelligenz, die ihn handlungsfähig macht. Unter einer Handlung im soziologischen Sinn ist nach Max Weber (1864-1920) ein „...menschliches Verhalten (...) [zu verstehen], wenn und insofern der oder die Handelnden mit ihm einen subjektiven Sinn verbinden.“ (Weber 1921/1984, S. 19)

Handeln lässt sich aus sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Sicht in zweifacher Weise erklären: Zum einen als ein Verhalten, das die Befolgung internalisierter Normen impliziert (deontologischer Handlungsbegriff und Figur des „homo sociolgicus“), zum anderen als ein nach dem Gesetz größtmöglicher Nutzenstiftung verlaufendes Prinzip der Steigerung individuellen Wohlbefindens (teleologischer Handlungsbegriff - „homo oeconomicus“).

(Vgl. dazu etwa: Parsons 1937/1968, S.76-77 zitiert nach Münch 2004, Bd.3, S.53 bzw. Coleman 1990, S. 13-19)

An diese sozialwissenschaftlichen Präpositionen anknüpfend, werde ich nun - in Anlehnung an den 1887 erschienenen Aufsatz „Gemeinschaft und Gesellschaft“ von Ferdinand Tönnies- ein schematisches Konzept zur ursprünglichen Erklärung des Phänomens Recht entwerfen.

Tönnies beschreibt in seinem Werk den Übergang von einfachen (originären) Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens hin zu differenzierten Formen sozialer Koexistenz.

Wie schon erwähnt, liegt es in der Natur des Menschen Möglichkeiten zu finden, wie er essentielle Bedürfnisse befriedigen kann. Dies gelingt ihm durch Einsatz bestimmter Mittel (Handlungen). Wie Menschen ihre Handlungen gestalten wäre so lange unbedeutend, wie sie ihr Leben ausschließlich alleine bewältigen könnten. Nachdem aber die anthropologische Hypothese, dass der Mensch als „zoon politikon“ zu seiner Vervollkommnung der Gemeinschaft und des Umgangs mit anderen Menschen bedarf, als hinreichend verifiziert angesehen werden kann, sind seine Handlungen und deren Resultate niemals isoliert, sondern stets in Konnex mit den Aktionen anderer Individuen zu analysieren.

Die Tatsache, dass Menschen alleine nicht überlebensfähig sind, zeigt sich besonders plakativ am Beispiel des Urtyps jeder sozialen Beziehung, am Verhältnis zwischen Säugling und Mutter. Ohne den Schutz und die Ernährung durch die Mutter wäre das Neugeborene dem Tod geweiht.

Die Mutter befriedigt die Bedürfnisse ihres Kindes dabei freiwillig und ohne eine Gegenleistung im ökonomischen Sinn zu erhalten.

Wird der Säugling zum Kleinkind und schließlich zum Erwachsenen, kann er sich nicht mehr alleine auf die bedingungslose Hilfe seiner Mutter verlassen; vielmehr muss er Beziehungen zu anderen Menschen eingehen, um all das zu bekommen, was er zu seiner Lebensführung benötigt.

Als „einfachsten Fall sozialer Verbundenheit“ nennt Tönnies den „Tausch“ (Tönnies 1887 in Vierkandt 1959, S. 183). Als Tausch lassen sich nicht nur der eigentliche Austausch objektiver Äquivalente (körperlicher Objekte), sondern alle Formen gegenseitiger Leistung und Förderung verstehen. (Vgl. ebd)

Der Tausch wird damit zum grundlegenden Schema interindividueller Bedürfnisbefriedigung.

Zwischenmenschliche Beziehungen werden von bestimmten Dimensionen gegenseitiger Verbundenheit geprägt. Tönnies nennt als wesentliche Charakteristika der Qualität sozialen Zusammenlebens das Ausmaß an gegenseitigem Vertrauen, Kenntnis und Fremdheit sowie Sympathie und Antipathie. (Vgl. Tönnies 1887 in Vierkandt 1959, S. 180 -183)

Originäre (Vor-)Formen sozialen Zusammenlebens sind durch enge räumliche und blutsverwandtschaftliche Beziehungsgeflechte geprägt; es herrscht ein hohes Ausmaß an einem auf gemeinsamer Herkunft und Abstammung begründetem Vertrauen, sowie ein hohes Maß gegenseitiger Kenntnis. Diese Art des Zusammenlebens von Menschen bezeichnet Tönnies als Gemeinschaft, als „natürlichen Zusammenhang“ gefühlsmäßiger Verbundenheit. (Vgl. Tönnies 1887 in Vierkandt 1959, S. 186f)

Die Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse erfolgt in originären genetischen Verbänden (Hausverbänden, Sippen, oder Familien) gemeinschaftlich und äußert sich etwa in der gemeinsamen Herstellung von Gütern in Form der Hauswirtschaft oder landwirtschaftlichen Produktion. (Vgl. Stone 1976, S. 217f)

Mit der allmählichen Zunahme der Komplexität sozialer Beziehungsstrukturen verringert sich das Ausmaß an gegenseitiger solidarischer Hilfsbereitschaft. Je schwächer der verwandtschaftliche Grad gegenseitiger Verbundenheit ist, desto eher sind Menschen bei der Befriedigung all ihrer Bedürfnisse davon abhängig, eine bestimmte Wohlgesonnenheit anderer ihnen gegenüber herzustellen, damit es zu gegenseitigen Hilfsleistungen kommt.

Das Wohlwollen eines anderen, so ließe sich ganz allgemein formulieren, erreicht ein Mensch zumeist nur dann, wenn er sich den Vorstellungen und Ansichten dieses anderen entsprechend verhält. Dies lässt sich auch am Beispiel des von Tönnies angesprochenen Tausches erklären: Um ein zu erlangen gewünschtes Gut von einem anderen zu erhalten, bedarf es der Wahl spezifischer Mittel (Handlungsformen) sowie eines Auftretens, das dieser andere als korrespondierend mit seiner eigenen Vorstellung über die Art des Einsatzes bestimmter Mittel in derartigen Situationen ansieht.

In originären Urformen sozialer Koexistenz kann von der Existenz einer allgemeinverbindlichen Vorstellung darüber, wie sich Menschen in Situationen gegenseitigen Austausches verhalten sollen, nicht ausgegangen werden. Vielmehr werden sich Versuche der Interaktionsanbahnung nach dem Prinzip von „trial and error“ gestalten; einige werden gelingen, andere nicht. Durch Standardisierung bestimmter Handlungsabläufe kommt es im Fortlauf der sozialen Evolution zur Herausbildung gewisser Erfahrungswerte. Je mehr Menschen in kollektiven Handlungsstrukturen zusammenkommen, desto wahrscheinlicher werden sich gewisse Regelmäßigkeiten in Bezug auf situationsspezifische Idealtypen von Verhaltensweisen herausbilden. Hartland schreibt diesbezüglich: „In primitiven Gemeinschaften gibt es kein Recht, nur Gewohnheiten“ (Hartland 1924, S. 138 zitiert nach Wesel 1985, S. 53). Derartige Gewohnheiten, die durch längere und wiederholte Übung der Angehörigen bestimmter Gruppen zu deren Gemeingut werden, können als erste Muster allgemeinverbindlicher Verhaltensüberzeugung gesehen werden, die sich im Laufe des weiteren Fortschritts der Gemeinschaften zu Systemen wie Brauch und Sitte verfestigen.

[...]

Final del extracto de 31 páginas

Detalles

Título
Recht als soziales Phänomen
Universidad
University of Salzburg  (Institut für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften)
Curso
Seminar: Rechtssoziologie
Calificación
1.0
Autor
Año
2006
Páginas
31
No. de catálogo
V55831
ISBN (Ebook)
9783638506878
ISBN (Libro)
9783638664134
Tamaño de fichero
501 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Recht, Phänomen, Seminar, Rechtssoziologie
Citar trabajo
Raphael Salzmann (Autor), 2006, Recht als soziales Phänomen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55831

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