Ausgewählte rechtliche Problemfelder des abberufenen Insolvenzverwalters unter besonderer Berücksichtigung vergütungs- und haftungsrechtlicher Fragen


Tesis, 2006

99 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Hintergrund und Problemdarstellung
II. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

B. Vergütungsrecht im Bereich der Insolvenzverwaltung
I. Einführung in das Vergütungsrecht
1. Historische Entwicklung des Vergütungsrechts
2. Gegenwärtiges Regelungssystem und Vergütungspraxis
II. Vergütung des Insolvenzverwalters gem. § 56 InsO
1. Gesetzliche Grundlagen und Verfahren
2. Sonder- und Nachfolgeinsolvenzverwalter
III. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gem. § 73 InsO
IV. Erstattungsfähige Auslagen und Kosten nach der InsVV
V. Vergütungsberechnung sowie Zu- und Abschläge nach der InsVV

C. Haftungsaspekte im Insolvenzrecht unter Berücksichtigung der Staats- und
Beteiligtenhaftung
I. Rechtsstellung des Insolvenzverwalters
II. Haftung des Insolvenzverwalters
1. Insolvenzspezifische Haftungsvorschriften
a. Haftung des Insolvenzverwalters gem. § 60 InsO
aa. Beteiligtenbegriff
bb. Verschulden und Kausalität
cc. Haftung für Dritte
b. Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten gem. § 61 InsO
c. Gesamtschaden gem. § 92 InsO
2. Zivil- und steuerrechtliche Haftungsvorschriften
a. Deliktische Haftung gem. §§ 823 ff. BGB
b. Vertragliche und quasivertragliche Haftung
c. Steuerrechtliche Haftung gem. § 69 AO
3. Schadensersatz und Verjährung der Haftungsansprüche
a. Schadensersatzanspruch und Umfang
b. Verjährung der Ansprüche gem. § 62 InsO
4. Versicherungsschutz des Verwalters
III. Haftung von Verfahrensbeteiligten und Dritten
1. Gläubigerausschuss
a. Haftung der Mitglieder gem. § 71 InsO
b. Versicherungsschutz der Mitglieder
2. Mitarbeiter und Hilfspersonal des Insolvenzverwalters
IV. Staats- bzw. Gerichtshaftung
1. Staatshaftungsrecht
a. Einführung in die Systematik des Staatshaftungsrechts
b. Grundsätzliches zur Amtshaftung
2. Insolvenzrechtliche Haftung des Gerichtes
a. Amtspflichtverletzungen
b. Staatshaftung bei mangelhafter Auswahl des
Verwalters gem. § 56 InsO
c. Haftung für fehlsame Aufsicht des Gerichtes
gem. § 58 InsO

D. Fallbeispiel des „veruntreuenden Insolvenzverwalters“ mit haftungs- und
vergütungsrechtlichen Folgen sowie Mithaft des Staates und Beteiligter
I. Grundlagen der Untreuehandlungen
II. Bedeutung aus insolvenzrechtlicher Sicht
1. Entlassung des Insolvenzverwalters
2. Haftung des Insolvenzverwalters für Pflichtverletzungen
a. Insolvenzspezifische Haftungsansprüche
b. Zivilrechtliche Haftungsansprüche
3. Relevanz der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
gem. § 80 InsO
III. Bedeutung aus strafrechtlicher Sicht
1. Untreuehandlungen gem. § 266 StGB
2. Bankrotthandlungen gem. §§ 283 ff. StGB
IV. Vergütungsrechtliche Konsequenzen
1. Verwirkung des Vergütungsanspruches
2. Bemessung der zustehenden Vergütung
V. Umfang und Bedeutung der Staats- und Beteiligtenhaftung
1. Staatshaftung durch Amtspflichtverletzung
2. Ausfallhaftung des Staates für Vergütungen
3. Haftung des Gläubigerausschusses sowie seiner Mitglieder

E. Fazit und Ausblick
I. Ergebnisse aus vergütungsrechtlicher Sicht
II. Ergebnisse aus haftungsrechtlicher Sicht
III. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Die ausführliche Befassung mit dem Insolvenzrecht und seinem wirtschaftlichen Umfeld haben den Verfasser dazu veranlasst, die vorliegende Diplomarbeit in einem besonderen Bereich des Insolvenzrechtes zu schreiben, dem des veruntreuenden Insolvenzverwalters. Anknüpfungspunkt waren die immer wieder in Erscheinung tretenden und durch die Tagespresse publizierten Vorfälle in der deutschen Insolvenzverwalterbranche über vermutete Untreuehandlungen von Insolvenzverwaltern, die durch spätere staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und sich anschließende Gerichtsverfahren bestätigt wurden.

Hieraus ergaben sich Fragestellungen, die nicht zu den alltäglichen insolvenzrechtlichen Problemen und Aufgaben gehören.

Es sollte ein Weg gefunden werden, diese Fragen anhand der gesetzlichen Grundlagen zu beleuchten und durch Auswertung verschiedenster Entscheidungen in der insolvenzspezifischen Rechtsprechung zu beantworten.

Grundgedanke der Ausarbeitung war es, das in der Literatur kaum beachtete Thema zu skizzieren und es dem Leser zu ermöglichen, weiteres über den vorgenannten besonderen Bereich des Insolvenzrechtes zu erfahren.

A. Einleitung

I. Hintergrund und Problemdarstellung

Das deutsche Insolvenzrecht ist, wie viele andere Teilbereiche des deutschen Rechts, durch spezielle Grundlagen und Normen geprägt. Diese beinhalten Regelungen, anhand derer die betreffenden Sachverhalte subsumiert und einheitlich abgewickelt werden können. Es treten jedoch auch Rahmenbedingungen auf, deren besonderer Umstand der Gesetzgeber nicht im Detail berücksichtigt hat und somit auch keine expliziten gesetzlichen Regelungen dafür vorgesehen sind.

Genau in einem solchen Bereich bewegt sich der Verfasser mit der vorliegenden Arbeit. Der Begriff des sich veruntreuend verhaltenden Insolvenzverwalters wirft eine gewisse Regelungslücke auf.

Aus diesem Grund finden sich Lösungen solcher Sachverhalte und Vorkommnisse erst auf der Ebene der Rechtsprechung. Dabei ist es für alle am Verfahren Beteiligten, bspw. Massegläubiger, Richter, Rechtspfleger und Nachfolgeinsolvenzverwalter, von entscheidender Wichtigkeit, wie in solch einer Situation zu verfahren und zu reagieren ist.

Speziell der Nachfolgeinsolvenzverwalter hat ein besonderes Interesse an der Klarstellung vieler Fragen. Er hat ein Recht, zu erfahren, wie seine zukünftige Vergütung zu bestreiten ist oder wenigstens seine Auslagen zu bedienen sind, wenn Vermögenswerte der übernommenen Insolvenzmasse nicht mehr zur Verfügung stehen.

Auch die Frage der Haftung des veruntreuenden Insolvenzverwalters ist zu behandeln. Ebenso sind die haftungsrechtlichen Folgen einer evtl. vorliegenden fehlsamen Aufsicht des Insolvenzgerichtes, eine daraus resultierende Amtspflichtverletzung und nachgelagerter Staatshaftung sowie einer möglichen Mithaftung von Verfahrensbeteiligten zu erörtern.

II. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

In der vorliegenden Ausarbeitung befasst sich der Verfasser einleitend mit den allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, denen der Insolvenzverwalter im Bereich der insolvenzrechtlichen Vergütung sowie der allgemeinen und speziellen Haftung unterliegt.

Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die festgehaltenen Erkenntnisse und Ergebnisse auf ein Fallbeispiel des „veruntreuenden“ Insolvenzverwalters bezogen. Dadurch soll es ermöglicht werden, Rückschlüsse auf die eingangs erläuterten Rahmenbedingungen des Vergütungs- und Haftungsrechts zu ziehen, wenn ein derartiger Sonderfall eintritt und maßgeblich auf weitere Entscheidungen der Umwelt[1] Einfluss nimmt.

Beispielhaft wird die vorgenannte Problematik durch Heranziehung von gerichtlichen Entscheidungen und Auswertung von Aufsätzen sowie Fachartikeln verdeutlicht und in die Ausarbeitung und Ergebnisfindung mit einbezogen.

Im letzten Kapitel werden die erarbeiteten Schwerpunkte und Ergebnisse festgehalten.

B. Vergütungsrecht im Bereich der Insolvenzverwaltung

I. Einführung in das Vergütungsrecht

1. Historische Entwicklung des Vergütungsrechts

In seiner bisherigen gesetzlichen Historie hat das deutsche Insolvenz- und Vergütungsrecht viele Veränderungen und Regelungsinhalte durchlaufen, nicht allein durch die Einführung der Insolvenzordnung (InsO) zum 01. Januar 1999 und der damit zusammenhängenden Neuordnung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).

Rechtsgrundlage des deutschen Vergütungsrechts war das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 1936 und der ihr nachfolgenden Vergütungsverordnung (VergVO) im Jahr 1960. Die Allgemeinverfügung, als erste einheitliche Regelung für die Vergütung der Konkurs- und Vergleichsverwalter sowie der Mitglieder der Gläubigergremien[2], löste die bis dahin relativ ungeregelte Vergütungspraxis innerhalb des damaligen deutschen Reichsgebietes ab. Dennoch ergab sich kurz nach der Währungsreform des Jahres 1948 erneut eine Verschiebung in der deutschen Vergütungsfestsetzung, insoweit, als speziell norddeutsche Gerichte eine höhere Vergütung bestimmten als die Gerichte im süddeutschen Raum. Ein weiterer Grund zur Reform der Allgemeinverfügung bestand darin, dass durch das rasante Wirtschaftswachstum und dem Anstieg der allgemeinen Aufwendungen bzw. Kosten die Grundvergütung auf damaliger Grundlage der Teilungsmasse[3] nicht mehr ausreichend war. Dies hatte erneut ein landesweites Gefälle im Bereich der Vergütungsfestsetzung zur Folge. Auch die am 25. Mai 1960 veröffentlichte Vergütungsverordnung hatte weiterhin die bereinigte Teilungsmasse als Bemessungsgrundlage.[4] Durch die Einführung der InsO erfolgte eine Niveauverschiebung, es kamen neue Aufgabenbereiche für den Insolvenzverwalter hinzu. Demzufolge musste für den professionell tätigen Verwalter eine vergütungsrechtliche Neuordnung als Konsequenz folgen.[5]

Das insolvenzrechtliche Vergütungsrecht in Deutschland sollte auf eine einheitliche Regelungsgrundlage gestellt werden, weil durch die Deutsche Einheit vier insolvenzrechtliche Gesetze angewandt wurden. Dabei handelte es sich neben der InsO um die Konkursordnung (KO), die Vergleichsordnung (VerglO) und die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO), wobei diese Gesetze nur noch einen „Auslauf- und Übergangscharakter“[6] haben, denn die Anwendung der Gesetze erfolgt nur noch auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 1998 bei Insolvenzgerichten beantragt wurden.[7]

So ergab sich auch für den Bereich der insolvenzrechtlichen Vergütung eine gespaltene Handhabung, da durch die gleichzeitige Einführung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) zur InsO vom 19. August 1998, die bisherige Vergütungsordnung (VergVO) abgelöst wurde. Hierbei musste auf eine Übergangsregelung geachtet werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der InsO auf bereits beantragte und noch laufende Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren Anwendung fand.[8]

2. Gegenwärtiges Regelungssystem und Vergütungspraxis

Die Vergütungsgewährung wurde in der bisherigen Praxis der Vergütungsfestsetzung derart variantenreich gehandhabt, dass von einer einheitlichen oder „angemessenen“ Vergütung nicht gesprochen werden konnte. Dabei stellt der Vergütungsanspruch des Verwalters einen verfassungsrechtlichen Anspruch dar, der durch die Bestimmungen der InsVV für alle Gerichte und alle Beteiligten einen bindenden Rechtscharakter hat. Mit der nunmehr vereinheitlichten Normierung des Vergütungsrechts in Deutschland wurde versucht, der unterschiedlichen Handhabung der Vergütungsgewährung in den verschiedenen Landgerichtsbezirken entgegen zu steuern.[9]

Das Vergütungsrecht basiert dabei auf dem „Willen“ des Gesetzgebers, die Vergütungsregelungen auf eine objektivierte Grundlage zu stellen, ohne Verwendung einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Insbesondere soll die Präzisierung der Berechnungsgrundlagen und die Differenzierung bzgl. Art und Umfang der Tätigkeit sicherstellen, dass eine teilweise „Willkür“ der Vergütungsfestsetzung nicht mehr möglich ist.[10]

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf angemessene Vergütung folgt aus dem Charakter der InsVV als Berufsausübungsregelung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG. Hiernach ist die korrekte Anwendung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung seitens des Insolvenzgerichtes sicherzustellen und kann nicht durch freies Ermessen ausgeübt oder ersetzt werden. Es ist eine sachgerechte Anwendung der Regelungen sowie der Erhöhungs- und Minderungskriterien geboten.[11]

Der grundlegende Anspruch des Verwalters auf Vergütung und Erstattung seiner Auslagen findet sich in § 63 InsO. Die weiteren Einzelheiten für die Herleitung der Bemessungsgrundlage der Vergütung und Berücksichtigung von Minderungs- bzw. Erhöhungsfaktoren sowie von Auslagen werden durch Rechtsverordnung (InsVV), die aufgrund des § 65 InsO erlassen worden ist, vorgegeben.[12] Dabei soll die Vergütungszusammensetzung so ausgestaltet sein, dass der Insolvenzverwalter nicht eine persönliche Präferenzordnung aufgrund von Verfahrensergebnissen entwickelt. Dies zeigt die gegebene Notwendigkeit einer einheitlichen Vergütungsstruktur und Berechnungsgrundlage, da der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens als Maßstab für den Regelsatz der Vergütung vorgesehen ist.[13]

Dieses Erfordernis spiegelt sich in der Formulierung des § 63 Abs. 1 InsO wider, mit der deutlich wird, dass der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Insolvenzmasse eine Tätigkeitsvergütung und kein Erfolgshonorar ist. Darin heißt es, dass der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu berechnen ist und dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen ist.[14] Die Festsetzung der Vergütung ergibt sich dabei aus § 64 Abs. 1 InsO i.V.m. der InsVV.

Die Vereinheitlichung findet weiterhin seinen Ausdruck im systematischen Aufbau der InsVV. Es wird grundlegend zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern der bestellten natürlichen Person unterschieden. So regelt der erste Abschnitt der InsVV die Vergütung des Insolvenzverwalters, die mit Abstand maßgeblichste[15] Verwaltertätigkeit im Wirtschaftsraum[16]. Im zweiten Abschnitt folgen Regelungen zum vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Sachwalter und dem Treuhänder im vereinfachten Verfahren. Gesondert geregelt wird der Treuhänder nach § 293 InsO im dritten Anschnitt. Der vierte Abschnitt betrifft die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Zuletzt werden Übergangs- und Schlussvorschriften im fünften Abschnitt erfasst. Dabei ist für den Aufbau der Verordnung entscheidend, dass im ersten Abschnitt die Vergütung des Insolvenzverwalters umfassend geregelt wird, so dass für die, in den späteren Abschnitten folgenden, weiteren Vergütungsberechtigten weitgehend auf diese Regelungen Bezug genommen werden kann.[17]

Darüber hinaus ist durch die Systematik zu erkennen, dass die InsVV ein sog. „offenes System“ gegenüber den sonstigen Regelungen in anderen Gebührenvorschriften (z.B. RVG) ist, die als sog. „geschlossene Systeme“ verstanden werden. Dies, obwohl sie sich innerhalb der ersten Vorschriften an den Merkmalen der Gebührenvorschriften in der Gerichtsbarkeit orientiert, jedoch zur Bemessung der Vergütung dem konkreten Verfahren einen Normalverfahrenstypus wertend und vergleichend gegenüberstellt. Also stets zunächst einen sog. Normalfall bildet, an dem dann der konkrete Einzelfall abgegrenzt und festgehalten werden kann. Erst dadurch ist es möglich, die verfassungskonforme Auslegung der Verordnung bzgl. der angemessenen Vergütung zu ermöglichen.[18]

II. Vergütung des Insolvenzverwalter gem. § 56 InsO

1. Gesetzliche Grundlagen und Verfahren

Maßgeblich für die Vergütung des Insolvenzverwalters sind die Vorschriften der §§ 63 – 65 InsO i.V.m. der InsVV.

Zentrale Anspruchs- und Rechtsgrundlage ist der § 63 Abs. 1 InsO. Nach dieser Bestimmung steht dem Verwalter eine Vergütung und die Erstattung seiner angemessenen Auslagen zu. Weiterhin ist die Bestimmung des Regelsatzes sowie die evtl. Berücksichtigung von Abweichungen vom Regelsatz normiert. In § 63 Abs. 2 InsO wird dem Verwalter ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung seiner Auslagen gegen die Staatskasse zugestanden, soweit die Kosten des Verfahrens i.S.v. § 4a InsO gestundet sind.

Auf Antrag des Verwalters erfolgt die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen seitens des Gerichts durch Beschluss nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 InsO. Dazu regelt § 8 Abs. 1 InsVV im Detail, dass die Festsetzung auf Antrag des Verwalters erfolgt und über die Vergütung sowie Auslagen gesondert entschieden werden muss.[19] Dieser Beschluss ist nach § 64 Abs. 2 InsO öffentlich bekannt zu machen und den Verfahrensbeteiligten[20] zuzustellen. Nach § 64 Abs. 3 InsO besteht für den Verwalter selbst, den Schuldner und jeden Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gem. § 6 InsO, sofern gem. § 567 Abs. 2 ZPO der Beschwerdegegenstand den Wert von 200 Euro übersteigt.

Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung folgt aus der staatlichen Inanspruchnahme seiner beruflichen Leistung. Er wird nach Verfahrensbeendigung fällig. Beendigungsgründe können dabei der reguläre Abschluss eines Verfahrens oder die Entlassung des Insolvenzverwalters sein. Fehler der Amtsführung sind im späteren Festsetzungsverfahren nicht erheblich, vielmehr nach den Haftungsnormen der InsO geltend zu machen. Die Vergütung selbst ist Masseverbindlichkeit gem. § 54 Nr. 2 InsO und stellt somit eine vorzugsweise zu befriedigende Verbindlichkeit nach § 53 InsO dar, in massearmen Verfahren wird sie nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO erstrangig berücksichtigt.[21]

Neben der Regelvergütung besteht auch gem. § 5 InsVV die Möglichkeit, besondere Tätigkeiten des Verwalters bzw. Dritter, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Verfahren stehen, gesondert in Rechnung zu stellen bzw. festsetzen zu lassen. Dabei handelt es sich um den sog. „Einsatz besonderer Sachkunde“[22], die der Verwalter höchstpersönlich leistet oder von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen in Anspruch nimmt.[23] Eine solche Zusatzvergütung muss klar von der regulären Insolvenzverwaltertätigkeit abgegrenzt und am Einzelfall bemessen werden. Es ist somit auf die Situation abzustellen, in der ein „durchschnittlich versierter“ Insolvenzverwalter einen sog. Spezialisten mit besonderen Qualifikationen hätte beauftragen müssen bzw. pflichtgemäß beauftragt, um die korrekte Verfahrensbearbeitung zu gewährleisten. Dabei handelt es sich i.d.R. um Tätigkeitsfelder, die nicht im Kernbereich der Verwalterpflichten liegen. In diesen Fällen ist die Geltendmachung von zusätzlichen Abrechnungen z.B. nach RVG möglich, auch wenn der Insolvenzverwalter die Tätigkeit des Spezialisten selbst ausgeführt hat, weil er bspw. als Rechtsanwalt zugelassen ist.[24]

Des Weiteren kann die Beschäftigung von Hilfskräften zu Lasten der Insolvenzmasse erfolgen. Dabei ist entscheidend, dass der Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen zu der Entscheidung kommt, dass dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens notwendig ist, ferner davon originäre Verwaltertätigkeiten nicht betroffen sind und er die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben selbst trägt. Dazu gehören z.B. die Berichtspflicht oder die Unterzeichnung von vorzulegenden oder einzureichenden Unterlagen.[25]

Die verfahrensrechtliche Festsetzung der Vergütung sowie der zu erstattenden Auslagen ist, wie zuvor dargestellt, vom Insolvenzgericht durch Beschluss nach § 64 Abs. 1 InsO vorzunehmen. Entscheidungsträger ist dabei i.d.R. der Rechtspfleger, da er zum Zeitpunkt der Festsetzung die „Betreuung“ des jeweiligen Insolvenzverfahrens innehat. Auch wenn diese Einschätzung nicht immer gegeben sein mag, so ist doch nach der h.M. funktionell derjenige zuständig, der zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung das Verfahren führt.[26] Durch die nachfolgende Veröffentlichung des Beschlusses wird der Regelung weiter Rechnung getragen. Soweit die Festsetzung der Vergütung und Auslagen durch Beschluss eine Begründung verlangt, eröffnet dies die Möglichkeit einer rechtlichen Nachprüfbarkeit. Er ist somit justiziabel. Die öffentliche Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses gem. § 9 InsO erfüllt die Mitteilungsfunktion und wird dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit[27] gerecht. Es bestehen Zweifel an der Recht- und Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens.

Eickmann[28] führt dazu aus, dass auf die Veröffentlichung der Gründe mit dem Beschluss verzichtet werden kann und dagegen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Diese würden lediglich bei Nichtveröffentlichung der Beträge bestehen. Die eigentliche Wirkung der Veröffentlichung beschränkt sich demnach darauf, dass eine Festsetzung stattgefunden hat. Es würde mehr Sinn machen, eher auf die namentliche Nennung zu verzichten, Beträge jedoch zu nennen.

Hingegen argumentiert Kind[29], ausgehend von den verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Nichtnennung von festgesetzten Beträgen, welche den Insolvenzgläubigern den Umfang der sie betreffenden Beschwer zwar nicht unmittelbar zugänglich macht, andererseits jedoch durch hohe Vergütungsbeträge ein „Neideffekt“ in der Öffentlichkeit entstehen könnte. Ein Verzicht auf die namentliche Nennung des Verwalters könne keine Wirkung entfalten, da die Zuordnung des abgeschlossenen Insolvenzverfahrens zu dem jeweiligen Insolvenzverwalter bspw. über das Internet keine „Hürde“ darstelle.

Unterstützend dazu erklärt Smid[30] : „(..), da angesichts der Struktur der Öffentlichkeit ein vernünftiges Urteil nicht zu erwarten wäre und eine Veröffentlichung von Beträgen nur zu unsachlichen Skandalisierungen führen würde.“.

Obwohl der Beschluss eine gerichtliche Entscheidung darstellt, genügt zur Begründung ein Aktenvermerk, dessen Bekanntmachung mit der gesonderten Zustellung erfolgt. Empfänger sind der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner. Die regelmäßig Zustellungsberechtigten sind in § 64 Abs. 2 S. 1 InsO abschließend genannt. Die Entscheidung kann durch die sofortige Beschwerde angefochten werden, dazu sind die in § 64 Abs. 3 S.1 InsO Genannten bei Vorliegen einer Beschwer berechtigt. Dem Insolvenzgläubiger fehlt jedoch die Beschwer, soweit Massearmut im Verfahren vorliegt, es sei denn, die Massearmut wäre durch die Vergütungshöhe herbeigeführt worden. Die Rechtsbeschwerde ist nach Maßgabe des § 7 InsO statthaft.[31] Die o.g. Rechtsmittel folgen dem Erfordernis auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG. Dabei ist speziell der Insolvenzverwalter zu hören, soweit das Gericht von dem Festsetzungsantrag abweichend entscheiden will. Wird der Antrag hingegen sogar zurückgewiesen, so hat die Zustellung des vollständigen Beschlusses nur an den Insolvenzverwalter zu erfolgen.[32]

Abseits der regulären Vergütungsfestsetzung besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, nach § 9 InsVV einen Vorschuss auf seine Vergütung und Auslagen der Masse zu entnehmen. Dies jedoch nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichtes und unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate andauert oder hohe Auslagen es erfordern. Dabei ist durch die Rechtsprechung des BGH[33] und des BVerfG[34] als entscheidendes Kriterium die Masseunzulänglichkeit herausgearbeitet worden, denn der Insolvenzverwalter muss bemüht sein, das Risiko, seine Ansprüche nicht befriedigen zu können, durch die rechtzeitige Beantragung eines Vorschusses zu umgehen. Weiter ist festzuhalten, dass der mögliche Vorschuss nicht nur die zukünftige Vergütung des Verwalters sichert, sondern auch dem Aspekt Rechnung trägt, dass der Verwalter in erhebliche Vorleistung tritt und ebenso hohe Vorhaltekosten tragen muss. Ist über den Vorschuss entschieden, so wird die Entscheidung per Beschluss nur an den Verwalter zugestellt. Soweit dem Antrag auf Vorschuss nicht entsprochen wird, kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 64 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 InsO eingelegt werden oder die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 RPflG.[35]

Bei dem Aspekt der hohen Vorhaltekosten ist für den Vorschuss und auch für die spätere Vergütung zu berücksichtigen, dass diese „Vergütungen“ nichts anderes als Umsätze eines kostenintensiven Verwalterbüros sind, und nicht dem Insolvenzverwalter direkt zum persönlichen Verdienst oder Gewinn zuzuschreiben sind.[36] Auch sollten die je nach Verfahren möglichen hohen Vergütungen nicht den Blick dafür verlieren lassen, dass in vielen Insolvenzverfahren der Verwalter froh sein kann, seine Kosten zu decken.[37]

Weiter ist entscheidend, dass der Verwalter eine Aufstellung und einen Nachweis der zu begleichenden oder zukünftigen Auslagen erbringt. Der Mindestumfang des Antrages soll sich nach den zu § 8 InsVV entwickelten Grundsätzen ausrichten. Dazu gehört unter anderem der zu entnehmende Betrag, der Grund der Entnahme sowie die Ermittlung des voraussichtlichen Berechnungswertes (§ 1 InsVV) und der Vergütung (§§ 2 und 3 InsVV).[38]

2. Sonder- und Nachfolgeinsolvenzverwalter

Die Vergütung des Sonder- und Nachfolgeinsolvenzverwalters ist nicht gesondert gesetzlich geregelt. Ein Nachfolgeinsolvenzverwalter wird berufen, wenn zwingende Gründe eine Abberufung des vorherigen Insolvenzverwalters erfordern. Dagegen bestellt das Gericht einen Sonderinsolvenzverwalter, wenn dies der bisherige Verwalter selbst beantragt. Die Abberufung ist bspw. bei Interessenkollision eines Verwalters im Falle von Forderungsanmeldungen in einem Verfahren erforderlich, in dem er ebenso zum Verwalter bestellt worden ist. Der Verwalter hat dann die Möglichkeit, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters für die Vornahme bestimmter Rechtshandlungen bei Gericht zu beantragen.[39]

Der Sonderinsolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Vergütung, wobei sich Art und Umfang seiner Tätigkeit nicht anhand gesetzlicher Grundlagen wie der InsO oder InsVV festhalten lassen. Er handelt zwar als selbständiger und eigenverantwortlicher Verwalter, mit sämtlichen Befugnissen und Pflichten eines jeden anderen Insolvenzverwalters, eine Normierung seiner Ansprüche hat jedoch nicht stattgefunden.[40] Da gesetzliche Vergütungsregelungen für den Sonderinsolvenzverwalter fehlen, werden die zur vorherigen Konkursordnung entwickelten Grundsätze angewandt. Die vom Gericht festzusetzende Vergütung bemisst sich dabei nach den Bestimmungen der §§ 1915 (Anwendung des Vormundschaftsrechts), 1835 (Aufwendungsersatz), 1836 (Vergütung des Vormundes) BGB und bei Rechtsanwälten, die als Sonderinsolvenzverwalter Masseansprüche gerichtlich verfolgt haben, nach den Vorschriften des RVG.[41]

Die Notwendigkeit eines Nachfolgeinsolvenzverwalters ergibt sich z.B. bei Tod oder Entlassung des Insolvenzverwalters wegen pflichtwidrigen Verhaltens. In diesem Fall hat dieser nur insoweit Anspruch auf eine Vergütung, soweit seine vorgeleistete Arbeit zu einer Verringerung der Vergütung des Nachfolgers beitragen kann. Für die Geschäftsführung hat jeder Insolvenzverwalter Schlussrechnung zu legen, daher ist für die aufeinander folgenden Verwalter jede Bemessungsgrundlage gesondert zu bestimmen. Nach Ausscheiden eines Insolvenzverwalters ist ein Nach- oder Rückforderungsrecht auf seine Vergütung ausgeschlossen, auch ist ein Rückforderungsvorbehalt bzgl. der auszugebenden Vergütung ihm gegenüber nicht zulässig.[42]

III. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gem. § 73 InsO

Die Vergütungsregelung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses findet sich in § 73 InsO. Auch sie haben Anspruch auf Vergütung und Erstattung ihrer angemessenen Auslagen, wobei nach § 73 Abs. 1 InsO der Umfang und Zeitaufwand der Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Nach § 73 Abs. 2 InsO gelten die Vorschriften der §§ 63 Abs. 2 sowie 64 und 65 InsO entsprechend. Demnach finden sich die weiteren Regelungen zur Vergütungsbemessung in dem vierten Abschnitt der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (§§ 17 und 18 InsVV).

Gemäß § 17 InsVV beträgt die Regelvergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses zwischen 35 und 95 Euro pro Stunde. Der Anspruch entsteht dabei, wie auch beim Insolvenzverwalter, mit Erbringung der Arbeitsleistung. Die Fälligkeit ergibt sich mit Erledigung der Tätigkeit, also durch das Verfahrensende, eingeleitet durch den Schlusstermin.[43] Die Gläubigerversammlung hat die Möglichkeit, eine höhere Vergütung als die gesetzliche zu bestimmen. Vergütungsvereinbarungen mit Dritten sind dabei nach § 134 BGB nichtig.[44] Soweit Auslagen angefallen sind, sind diese gem. § 18 Abs. 1 InsVV einzeln aufzuführen und zu belegen. Für die zu zahlende Umsatzsteuer gilt nach § 18 Abs. 2 InsVV die Regelung des § 7 InsVV entsprechend.

IV. Erstattungsfähige Auslagen und Kosten nach der InsVV

Der Anspruch auf Auslagen- und Kostenerstattung wird durch die §§ 4 und 8 InsVV geregelt. Gem. § 7 InsVV hat der Verwalter Anspruch auf Erstattung der vollen Umsatzsteuer. Dabei kann die vorgeschriebene Dokumentation der Auslagen und Kosten durch die Möglichkeit der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV entfallen.[45] Demgemäß kann der Verwalter im ersten Jahr seiner Tätigkeit 15% und danach 10% seiner Regelvergütung je angefangenem Monat, höchstens jedoch 250 Euro pauschal fordern. Der Pauschbetrag darf dabei insgesamt 30% der Regelvergütung nicht übersteigen.

Darüber hinaus wird in § 8 Abs. 1 InsVV zu § 63 Abs. 1 InsO ergänzt, dass die Festsetzung der Vergütung und Auslagen gesondert auf Antrag des Verwalters erfolgt. In diesem Antrag ist sodann nach § 8 Abs. 2 InsVV näher darzulegen, wie der Verwalter die Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage hergeleitet hat, und welche Ausgaben er für den Einsatz besonderer Sachkunde durch Dienst- oder Werkverträge hatte.

Die allgemeinen Geschäftskosten sind nach § 4 Abs. 1 InsVV mit der Vergütung abgegolten. Dazu gehört der Büroaufwand einschließlich der Mitarbeitergehälter nebst angefallener Lohnnebenkosten. Nach § 4 Abs. 2 InsVV sind die besonderen Kosten von den allgemeinen Kosten abzugrenzen und als Auslagen zu erstatten. In diesen Bereich fallen alle Kosten, die einem Verfahren direkt zugeordnet werden können, so z.B. Reise- bzw. Fahrtkosten des Verwalters, Portokosten, Kopierkosten, Telefon, Telefax oder Zustellgebühren.[46] Auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung sind nach § 4 Abs. 3 InsVV mit der Vergütung beglichen. Die Einordnung der Versicherungsbeiträge als allgemeine Geschäftskosten ist jedoch hinfällig, soweit die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung aufgestockt werden muss, um den möglichen Ansprüchen aus einem besonderen Insolvenzverfahren zu genügen. In diesem Fall sind Kosten einer „Aufversicherung“ im Rahmen des § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV als Auslagen zu erstatten, da die Kosten einer zusätzlichen Versicherung mit dem besonderen Haftungsrisiko des jeweiligen Verfahrens verbunden sind.[47]

Insgesamt gilt Gleiches bei der Berücksichtigung von Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder nach § 18 InsVV, jedoch können andere Faktoren bei der Erstattung der Auslagen im Bereich von Personalkosten Berücksichtigung finden. Dies ist der Fall, wenn Kosten für Schreibkräfte zur Erledigung von Korrespondenz, Stellungnahmen etc. anfallen. Dabei müssen solche Kosten individuell beizuordnen sein.[48]

[...]


[1] Unter Umwelt sind hier die an einem Insolvenzverfahren beteiligten möglichen Kontrollorgane (z.B. Gericht, Rechtspfleger, Gläubiger, Staatsanwaltschaft) zu verstehen.

[2] Unterschieden wurde in Gläubigerbeirat und -ausschuss.

[3] Teilungsmasse entspricht der Berechnungsgrundlage für die Vergütung.; vgl. Haarmeyer/Wutzke/ Förster, InsVV, §1 Rn. 49 ff.

[4] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, Vor §1 VergVO Rn. 2 ff.

[5] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, Vor §1 InsVV Rn. 14 ff.

[6] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, Vor §1 InsVV Rn. 5.

[7] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, Vor §1 InsVV Rn. 5.

[8] Vgl. Blersch, InsVV, S. 8 Rn. 21; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, Vor §1 InsVV Rn. 6; Smid/Smid, InsO, § 65 Rn. 2; Auch in der heute geltenden Fassung der InsVV wird durch § 19 InsVV der Übergangscharakter berücksichtigt.

[9] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, Vor §1 InsVV Rn. 8; Madert, Die Vergütung des Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter, in: AnwBL 1999, 91.

[10] Vgl. Haarmeyer, Die Neuregelung der insolvenzrechtlichen Vergütung, in: ZInsO 1998, 225.

[11] Vgl. Blersch, InsVV, S. 5 Rn. 10; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, Vor §1 InsVV Rn. 19 f.

[12] Vgl. Madert, Die Vergütung des Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter, in: AnwBL 1999, 91.

[13] Vgl. Smid/Smid, InsO, § 63 Rn. 1; Hess, InsVV, Vor § 1 InsVV Rn. 7.

[14] Vgl. Hess, InsVV, Vor §1 InsVV Rn. 2; Blersch, InsVV, S. 6 Rn. 15.

[15] Als maßgeblich ist hier die Bedeutung der Insolvenzverwaltertätigkeit, in volkswirtschaftlicher und wirtschaftspolitischer Hinsicht, zu verstehen.

[16] Vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht, S. 76 Rn. 5.01 f.; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsO, S. 334 Rn. 14.

[17] Vgl. Hess, InsVV, Vor § 1 InsVV Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, Vor §1 InsVV S. 32.

[18] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, Vor §1 InsVV Rn. 26 f., 44 ff.

[19] Vgl. Hess, InsVV, § 8 InsVV Rn. 1.

[20] Der Kreis ist dabei jedoch auf den Verwalter, den Schuldner und die evtl. Mitglieder des Gläubigerausschusses begrenzt.; vgl. Hess, InsVV, § 8 InsVV Rn. 9.

[21] Vgl. Eickmann, Heidelberger Kommentar, § 63 Rn. 2, 4 f; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, § 63 Rn. 20 f.

[22] Wimmer/Kind, Frankfurter Kommentar, § 63 Rn. 6.

[23] Vgl. Smid/Smid, InsO, § 65 Rn. 22 f.

[24] Vgl. Wimmer/Kind, Frankfurter Kommentar, § 63 Rn. 7 f.; Eickmann, Heidelberger Kommentar, § 63 Rn. 14; Madert, Die Vergütung des Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter, in: AnwBL 1999, 91 (92); Blersch, InsVV, § 5 Rn. 2.

[25] Vgl. Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, § 63 Rn. 6; Eickmann, Heidelberger Kommentar, § 63 Rn. 12.

[26] Vgl. Hess, InsVV, § 8 InsVV Rn. 5; Blersch, InsVV, § 8 Rn. 25.

[27] Vgl. Becker, Insolvenzrecht, S. 39 Rn. 85.

[28] Vgl. Eickmann, Heidelberger Kommentar, § 64 Rn. 7.

[29] Vgl. Wimmer/Kind, Frankfurter Kommentar, § 64 Rn. 7 f.

[30] Smid/Smid, InsO, § 64 Rn. 6.

[31] Vgl. Eickmann, Heidelberger Kommentar, § 64 Rn. 5, 8 – 11, 14.

[32] Vgl. Wimmer/Kind, Frankfurter Kommentar, § 64 Rn. 6, 9.

[33] Vgl. BGH vom 05.12.1991, IX ZR 275/90.

[34] Vgl. BVerfG vom 24.06.1993, 1 BvR 338/91.

[35] Vgl. Blersch, InsVV, § 9 Rn. 10, 12; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, § 63 Rn. 13; Madert, Die Vergütung des Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter, in: AnwBL 1999, 91 (93); Smid/Smid, InsO, § 65 Rn. 28.

[36] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, Vor §1 Rn. 33.

[37] Vgl. Becker, Insolvenzrecht, S. 116 Rn. 342.

[38] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, § 9 InsVV Rn. 4.

[39] Vgl. Smid/Smid, InsO, § 56 Rn. 25; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, § 63 Rn. 9.

[40] Vgl. Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, § 63 Rn. 9.

[41] Vgl. Wimmer/Kind, Frankfurter Kommentar, § 63 Rn. 20; Hess, InsVV, § 2 InsVV Rn. 28 f.

[42] Vgl. Hess, InsVV, § 2 InsVV Rn. 25 ff.

[43] Vgl. Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, § 73 Rn. 2.

[44] Vgl. Hess, InsVV, § 17 InsVV Rn. 3.

[45] Wimmer/Kind, Frankfurter Kommentar, § 63 Rn. 10, 12; Eickmann, Heidelberger Kommentar, § 63 Rn. 11, 13.

[46] Vgl. Hess, InsVV, § 4 InsVV Rn. 4, 11; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 4 Rn. 46.

[47] Lüke, Persönliche Haftung, S. 67 Rn. 217 f.; Wimmer/Kind, Frankfurter Kommentar, § 60 Rn. 37.

[48] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 18 Rn. 2 f.

Final del extracto de 99 páginas

Detalles

Título
Ausgewählte rechtliche Problemfelder des abberufenen Insolvenzverwalters unter besonderer Berücksichtigung vergütungs- und haftungsrechtlicher Fragen
Universidad
University of Applied Sciences Braunschweig / Wolfenbüttel
Calificación
2,0
Autor
Año
2006
Páginas
99
No. de catálogo
V55884
ISBN (Ebook)
9783638507226
ISBN (Libro)
9783656785668
Tamaño de fichero
698 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Ausgewählte, Problemfelder, Insolvenzverwalters, Berücksichtigung, Fragen
Citar trabajo
Thorsten Wundenberg (Autor), 2006, Ausgewählte rechtliche Problemfelder des abberufenen Insolvenzverwalters unter besonderer Berücksichtigung vergütungs- und haftungsrechtlicher Fragen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55884

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Ausgewählte rechtliche Problemfelder des abberufenen Insolvenzverwalters unter besonderer Berücksichtigung vergütungs- und haftungsrechtlicher Fragen



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona