Berechnung und Bedeutung der Schwellenwerte im neuen Bundesvergaberecht 2006


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

28 Pages, Note: Sehr Gut


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Zur Systematik des Vergaberechts
2.1 Das EG Vergaberecht
2.2 Das österreichische Bundesvergaberecht

3 Zur Konzeption der Auftragswertermittlung
3.1 Allgemeines zum Begriff „Geschätzter Auftragswert
3.2 Generelle Berechnungsgrundsätze
3.2.1 Verbot des Auftragssplittens
3.2.2 Losregel
3.2.3 Rahmenvereinbahrung und dynamische Beschaffungssysteme
3.2.4 Wettbewerbe
3.3 Spezielle Berechnungsgrundsätze
3.3.1 Bauaufträge
3.3.2 Lieferaufträge
3.3.3 Dienstleistungsaufträge

4 Zur Bedeutung der Schwellenwerte
4.1 Allgemeines
4.2 Oberschwellenbereich und Unterschwellenbereich
4.3 Zu den Rechtsfolgen
4.3.1 Art, Wahl und Durchführung des Vergabeverfahrens
4.3.2 Rechtsschutz

5 Resümee

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1. Schwellenwerte

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das öffentliche Auftragswesen nimmt in der heutigen Wirtschaft einen enormen Stellenwert ein, welcher auch in Zukunft nicht zu unterschätzen sein wird. Angesichts dessen erscheint es wenig verwunderlich, dass insbesondere das Vergaberecht einer hohen Dynamik unterliegt, die nicht unwesentlich von europarechtlichen Vorgaben determiniert ist.[1] Mit dem Beitritt Österreichs zum EWR wurde die Stammfassung des BVergG 1993 erlassen.[2] Dieses galt nur für Aufträge oberhalb der sog. Schwellenwerte, sodass nur in diesem Bereich eine detaillierte Regelung des Vergabeverfahrens, sowie eine effektiv wirkende Vergabekontrolle bestand.[3] Aufgrund des Erfordernisses die EU-Richtlinien umzusetzen, fanden sich ursprünglich zehn verschiedene Regelungswerke auf Bundes- und Landesebene wieder. Erst anno 2002 kam es zu einer materiell-rechtlichen Vereinheitlichung im Zuge des BVergG 2002,[4] welches für alle Vergaben öffentlicher Auftraggeber unabhängig vom Wert der zu vergebenen Aufträge galt.[5] Basierend auf dem BVergG 2002 kam es zur Weiterentwicklung des österreichischen Vergaberechts, das im heute gültigen BVergG 2006 seinen Niederschlag findet.[6] Mit dem neuen Gesetz gehen sowohl für Auftraggeber, als auch für Bieter eine Reihe von Änderungen einher.[7]

Vorliegende Arbeit versucht die Bedeutung der sog. Schwellenwerte für das Vergabewesen zu thematisieren. Hierbei erfolgt zunächst eine grobe Skizzierung des Vergaberechts auf europäischer und österreichischer Ebene. Daran anschließend wird – neben den generellen Berechnungsgrundsätzen – dargestellt, wie der Wert für die verschiedenen Auftragsarten zu ermitteln ist, der sodann maßgeblicher Faktor für die weiteren einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen ist. Schlussendlich findet die Arbeit im Resümee ihren Ausklang.

2 Zur Systematik des Vergaberechts

2.1 Das EG Vergaberecht

Vornehmliche Zielsetzung der EG war es, einen fairen grenzüberschreitenden Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen sicherzustellen.[8] Um dies zu gewährleisten stellt man zum einen auf primärrechtliche Normen, zum anderen auf ein System von Richtlinien ab.[9]

Wenn auch das Primärrecht – sprich der EGV – keine umfassenden expliziten Regelungen bezüglich der öffentlichen Auftragsvergabe enthält,[10] so entfalten einzelne Bestimmungen dennoch eine unmittelbare Wirkung. Hervorzuheben sei, dass diese Bestimmungen des EGV auch unterhalb der Schwellenwerte der europäischen Vergaberichtlinien bzw. der österreichischen Vergabegesetze beachtlich sind und somit völlig unabhängig vom Wert der ausgeschriebenen Leistung gelten.[11] Damit sind insbesondere die Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot bedeutsam, welche im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts jede Art von Präferenzierung – beispielsweise nationaler Produkte oder Unternehmen, die Vorschreibung besonderer Zuverlässigkeitshinweise für ausländische Bieter, Regionalpräferenzen, oder ähnliches – verbieten.[12]

Neben dem Primärrecht hat die EU Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen erlassen, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sind.[13] Hier wäre auf die neuen Vergaberichtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (die sog. „Klassische Richtlinie“) und die Richtlinie zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (die sog. „Sektorenrichtlinie“) hinzuweisen.[14] Durch die Zusammenfassung der bisher getrennten Richtlinien für die „Klassischen Auftraggeber“ in einer Richtlinie kommt es zu einer wesentlichen Verschlankung des Vergaberechts. Weiterhin besteht eine separate Richtlinie für die „Sektorenauftraggeber“.[15]

Zielsetzung dieser Richtlinien ist die Vollharmonisierung des Vergaberechts innerhalb der EG, um so – durch gemeinschaftsweite Ausschreibungen und Bekanntmachungen – mehr Wettbewerb, sowie mehr Informationen und Transparenz für Bieter zu schaffen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Richtlinien nur für Aufträge über bestimmte Schwellenwerte – welche für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge jeweils in unterschiedlicher Höhe festgesetzt sind – und nur für bestimmte öffentliche Auftraggeber gelten.[16]

2.2 Das österreichische Bundesvergaberecht

Obigen Ausführungen folgend lässt sich nun festhalten, dass die Geltung des EG-Vergaberechts in Österreich für alle Vergaben – ungeachtet der Schwellenwerte – ein Diskriminierungsverbot innerhalb des gesamten EWR bewirkt. Zudem erhebt sich – auf nationaler Ebene – die Forderung für alle EG-relevanten Vergaben oberhalb der Schwellenwerte, das Vergabeverfahren gesetzlich zu regeln, subjektive Rechte für die Bieter einzuräumen, sowie ein entsprechendes Rechtsschutzsystem einzuführen.[17]

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sehen eine genaue Regelung des Vergabeverfahrens und das Erfordernis eines vergabespezifischen Rechtsschutzes nur für Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte vor, womit auch der Gesetzgeber die Regelungen zunächst nur auf diesen Bereich beschränkte. Der VfGH erkannte jedoch, dass dies nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar wäre.[18] Er führte hierzu aus, „daß (Sic!) das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren nur im Bereich oberhalb bestimmter Schwellenwerte gesetzlich geregelt war, sodaß (Sic!) den Bewerbern und Bietern Rechtspositionen nur in diesem Bereich eingeräumt waren. … Es ist jedoch sachlich nicht zu rechtfertigen, im Unterschwellenbereich den Bewerbern und Bietern nicht einmal ein Minimum an Verfahrensgarantien zu gewährleisten.[19]

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wurde mit dem BVergG 2002 Folge geleistet, welches (vereinfachte) Regelungen für das Vergabeverfahren und den vergabespezifischen Rechtsschutz auch unterhalb der Schwellenwerte normierte,[20] womit das BVergG 2002 bereits ab dem „1-Cent-Auftrag“ Geltung hatte.[21] Auf ähnliche Weise wurde auch das heute gültige BVergG 2006 umgesetzt. Dabei wurde zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der „Klassische Bereich“ und der „Sektorenbereich“ getrennt[22] voneinander geregelt.[23]

3 Zur Konzeption der Auftragswertermittlung

3.1 Allgemeines zum Begriff „ Geschätzter Auftragswert“

Maßgeblich für den Schwellenwert ist der geschätzte Auftragswert bzw. der geschätzte Leistungswert.[24] Hinsichtlich der Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist auf § 13 bzw. § 181 BVergG 2006 abzustellen: „Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes … ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der … voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ Ebenso „Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter“ sind einzubeziehen.

Derartige Prämien und Zahlungen erhöhen den geschätzten Auftragswert nicht wirklich nachvollziehbar um Teile der Transaktionskosten.[25] § 13 bzw. § 181 BVergG 2006 normiert weiters, dass der „geschätzte Auftragswert … vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln“ ist, wobei der maßgebliche „Zeitpunkt für die Ermittlung … der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens“ durch den (Sektoren)Auftraggeber ist.[26] Darunter wird die EU- bzw. österreichweite Vergabebekanntmachung der konkreten Vergabe oder, sofern es ein Vergabeverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung ist, die erste außenwirksame Handlung des Auftraggebers verstanden.[27]

Primärer Maßstab für den geschätzten Auftragswert ist nach dem Verständnis des BVA jener Wert, „den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde[28]. Der Auftraggeber wird sich bei der Beschaffung entweder verstärkt an seinen Erfahrungswerten orientieren oder – insbesondere bei komplexeren Beschaffungsvorgängen – sich eines Sachverständigen zu bedienen haben.[29] Ist der Auftragswertberechnung eine sorgfältige Schätzung vorangegangen, so schadet es jedoch nicht, wenn der im Vergabeverfahren tatsächlich erzielte Preis vom Schätzwert abweicht. Ein mit Sorgfalt geschätzter Unterschwellenauftrag bleibt ein Unterschwellenauftrag – auch dann, wenn das angebotene Preisniveau im OSB liegt.[30]

Im beabsichtigen Auftrag können Optionen – die nach herrschender Ansicht ein einseitiges Gestaltungsrecht einräumen – vorgesehen sein. Auftraggeber können bestimmte Leistungsteile optional, nach den eigenen Bedürfnissen abrufen.[31] Hierbei ist der geschätzte Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Umfangs unter Einberechnung der Optionen zu ermitteln.[32] Die Einsatzbereiche von Optionen sind sehr vielfältiger Natur – so können sie etwa bei Lieferaufträgen zur Erhöhung der abrufbaren Stückzahl aber auch bei Dienstleistungsaufträgen zum stufenweisen Abruf von Leistungen gemäß den Bedürfnissen des Auftraggebers Anwendung finden.[33] Die Inanspruchnahme eines Optionsrechts stellt grundsätzlich kein neues Vergabeverfahren dar, sondern ist dem zuvor durchgeführten zuzurechnen.[34]

[...]


[1] Vgl. Heid/Hauck/Preslmayr (2002), S. V; Vgl. auch: König (2000), S. V, VI; Mayr (2002), S. 15; Elsner/Keisler/Hahnl (2004), S. 3; Kaufmann/Schnabl (2004), S. 3, S. 11; Heid (2005a), Teil 2/2, S. 1; Hahnl (2002), S. 3; Draxler/Petsche/Fuhrmann (1998), S. 9; Schwartz (2005), S. 214.

[2] Vgl. Heid/Hauck/Preslmayr (2002), S. 9.

[3] Vgl. Korinek (2003), S. 317.

[4] Vgl. Sachs (2005), S. 127.

[5] Vgl. Korinek (2003), S. 317.

[6] Vgl. Sachs (2005), S. V; Vgl. auch: Heid (2005), Teil 2/1.5, S. 1.

[7] Vgl. Kropik (2006), S. 1.; Vgl. auch: Schwartz (2005), S. 214ff; Mille (2005), S. 286ff.

[8] Vgl. König (2000), S. 1; Vgl. auch: Elsner/Keisler/Hahnl (2004), S. 13; Handler (2005), S. 28f; Erhart (2000), S. 24.

[9] Vgl. Korinek (2003), S. 317; Vgl. auch: Mayr (2002), S. 17.

[10] Vgl. Mayr (2002), S. 18; Vgl. auch: Kaufmann/Schnabl (2004), S. 12; Jurka (2005), S. 16f; Erhart (2000), S. 16; Draxler/Petsche/Fuhrmann (1998), S. 14f.

[11] Vgl. Heid/Hauck/Preslmayr (2002), S. 2f; Vgl. auch: König (2000), S. 4.

[12] Vgl. Korinek (2003), S. 318; Vgl. auch: Heid (2005a), Teil 2/3, S. 1f; Erhart (2000), S. 16ff.

[13] Vgl. Heid/Hauck/Preslmayr (2002), S. 4.

[14] Vgl. Jurka (2005), S. 2.

[15] Vgl. Handler (2005), S. 56f.

[16] Vgl. Korinek (2003), S. 318f; Vgl. auch: Sachs/Hahnl (2006), S. 2; Kaufmann/Schnabl (2004), S. 29; Vgl. ferner auch: Draxler/Petsche/Fuhrmann (1998), S. 13.

[17] Vgl. Korinek (2003), S. 320; Vgl. auch: Jurka (2005), S. 18; Korinek (2000), S. 9; Öhlinger (2000), S. 8f.

[18] Vgl. Korinek (2003), S. 322; Vgl. ferner auch: Stolzlechner (2001), S. 208; Katary (2003), S. 76; Heid (2005a), Teil 2/1.1, S. 1f.

[19] VfGH Erkenntnis am 30.11.2000, G110/99.

[20] Vgl. Korinek (2003), S. 322; Vgl. auch: BVA (2006), o. S.; Katary (2003), S. 59; Hahnl (2002), S. 3.

[21] Vgl. Kaufmann/Schnabl (2004), S. 13.

[22] Daher lassen sich stellenweise nahezu inhaltsgleiche Bestimmungen finden, die jeweils einmal den „Klassischen Bereich“ und den „Sektorenbereich“ regeln. Vgl. auch: Sachs/Hahnl (2006), S. 15f; Schwartz (2005), S. 215f.

[23] Vgl. Kropik (2006), S. 1f; Vgl. auch: Sachs/Hahnl (2006), S. 2; Heid (2005a), Teil 2.1.5, S. 1f; Schwartz (2005), S. 215; Mille (2005), S. 287.

[24] Vgl. Heid (2005a), Teil 2/1.5c, S. 2.

[25] Vgl. Heid (2005a), Teil 2/1.5c, S. 3.

[26] Vgl. Sachs/Hahnl (2006), S. 30; Vgl. auch: Kaufmann/Schnabl (2004), S. 31; Hahnl (2002), S. 120.

[27] Vgl. Heid (2005c), Teil 4/1, S. 4.

[28] BVA Bescheid am 04.12.1997, F-10/97-14.

[29] Vgl. Heid/Hauck/Preslmayr (2002),S. 45; Vgl. auch: Heid (2005a), Teil 2/1.5c, S. 3; Steiner/Röblreiter (2003), S. 125.

[30] Vgl. Heid (2005c), Teil 4/1, S. 5.

[31] Vgl. Kaufmann/Schnabl (2004), S. 50.

[32] Vgl. Fössl (2005), S. 235; Vgl. auch: Draxler/Petsche/Fuhrmann (1998), S. 41.

[33] Vgl. Heid/Hauck/Preslmayr (2002),S. 51f.

[34] Vgl. Sachs/Hahnl (2006), S. 31; Vgl. auch: Hahnl (2002), S. 128f.

Fin de l'extrait de 28 pages

Résumé des informations

Titre
Berechnung und Bedeutung der Schwellenwerte im neuen Bundesvergaberecht 2006
Université
Klagenfurt University  (Institut für Rechtswissenschaft)
Note
Sehr Gut
Auteur
Année
2006
Pages
28
N° de catalogue
V55936
ISBN (ebook)
9783638507646
ISBN (Livre)
9783640429165
Taille d'un fichier
588 KB
Langue
allemand
Mots clés
Berechnung, Bedeutung, Schwellenwerte, Bundesvergaberecht
Citation du texte
Markus Slamanig (Auteur), 2006, Berechnung und Bedeutung der Schwellenwerte im neuen Bundesvergaberecht 2006, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55936

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