Das Mahnverfahren ist in den § 688ff. der ZPO geregelt und hat in der Praxis eine große Bedeutung. Es gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, bei passivem
Verhalten des Gegners (kein Widerspruch oder Einspruch) zu einem
Vollstreckungstitel, dem Vollstreckungsbescheid, §§ 700, 794 Abs. 1 Nr. 4, zu
gelangen, ohne die Beschwerlichkeit und längere Dauer eines streitigen Verfahrens hinnehmen zu müssen. Viele Gläubiger probieren daher erst einmal, auf diesem bequemen Weg zum Titel zu kommen. Legt allerdings der Antragsgegner
Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 694) oder Einspruch gegen den
Vollstreckungsbescheid (§§ 700 Abs. 1, 338) ein, so beginnt jetzt erst (nach
Abgabe, §§ 696, 700 Abs. 3) das streitige Urteilsverfahren: Das gesamte
Verfahren dauert dann also länger als bei normaler Klageerhebung (§ 253), nämlich um die Dauer des vorgeschalteten Mahnverfahrens.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Überblick
- III. Zum Widerspruch im Einzelnen, § 694
- 1. Widerspruchsfrist
- 2. Verspäteter Widerspruch
- 3. Rechtswidriger Vollstreckungsbescheid
- IV. Rechtshängigkeit
- 1. Vorwirkung der Einreichung, § 167
- 2. Anhängigkeit, § 696 Abs. 1, S. 4 (§ 700 Abs. 3, S. 2)
- 3. Rechtshängigkeit, §§ 696 Abs. 3 (§ 700 Abs. 2)
- V. Abgabe
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Kurzvortrag beleuchtet das Mahnverfahren nach den §§ 688ff. ZPO und erläutert dessen Bedeutung in der Praxis. Der Vortrag befasst sich mit den Schritten des Verfahrens, insbesondere dem Widerspruch des Antragsgegners, der Rechtshängigkeit und der Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht.
- Das Mahnverfahren als Alternative zum streitigen Verfahren
- Der Widerspruch als Auslöser des streitigen Urteilsverfahrens
- Die Rechtshängigkeit und ihre Bedeutung für die Verjährung
- Die Abgabe des Mahnverfahrens an das Prozessgericht
- Die Rolle des Vollstreckungsbescheids im Mahnverfahren
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung
Der Vortrag führt das Mahnverfahren als ein in den §§ 688ff. ZPO geregeltes Verfahren ein. Er betont die praktische Relevanz des Verfahrens, die dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, bei passivem Verhalten des Schuldners einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen, ohne ein längeres streitiges Verfahren durchlaufen zu müssen.
II. Überblick
Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die wichtigsten Schritte des Mahnverfahrens. Es beschreibt den Ablauf des Verfahrens, vom Einreichen des Mahnantrags beim Gericht bis zur Abgabe an das Prozessgericht nach Widerspruch oder Einspruch.
III. Zum Widerspruch im Einzelnen, § 694
Dieses Kapitel erläutert die verschiedenen Arten von Widersprüchen, die im Mahnverfahren möglich sind. Es behandelt die Widerspruchsfrist, den verspäteten Widerspruch und den Fall eines rechtswidrigen Vollstreckungsbescheids.
IV. Rechtshängigkeit
Dieses Kapitel beschäftigt sich mit der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren und differenziert die verschiedenen Phasen der Rechtshängigkeit, die durch die Einreichung des Mahnbescheids, die Abgabe an das Prozessgericht und die Zustellung des Mahnbescheids ausgelöst werden.
V. Abgabe
Dieses Kapitel erklärt die Abgabe des Mahnverfahrens an das Prozessgericht. Es beschreibt die Folgen der Abgabe für die Parteien und den Beginn des Urteilsverfahrens.
Schlüsselwörter
Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Widerspruch, Einspruch, Rechtshängigkeit, Abgabe, ZPO, § 688ff., § 694, § 696, § 700, streitiges Verfahren, Urteilsverfahren.
Häufig gestellte Fragen
Welchen Zweck erfüllt das gerichtliche Mahnverfahren?
Es bietet Gläubigern einen schnellen und kostengünstigen Weg, einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu erhalten, ohne ein langwieriges streitiges Urteilsverfahren führen zu müssen.
Was passiert, wenn der Antragsgegner Widerspruch einlegt?
Bei einem rechtzeitigen Widerspruch (§ 694 ZPO) wird das Verfahren auf Antrag einer Partei an das zuständige Prozessgericht abgegeben, und es beginnt ein normales streitiges Urteilsverfahren.
Wie lange ist die Frist für einen Widerspruch?
Der Antragsgegner kann bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch einlegen. In der Regel sollte dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids geschehen.
Was ist der Unterschied zwischen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid?
Der Mahnbescheid ist die erste Stufe und fordert zur Zahlung auf. Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite Stufe; er ist ein vollstreckbarer Titel, mit dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Wann tritt die Rechtshängigkeit im Mahnverfahren ein?
Die Rechtshängigkeit tritt rückwirkend mit der Zustellung des Mahnbescheids ein, sofern der Antrag bald nach der Einreichung zugestellt wird (§ 696 Abs. 3 ZPO).
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- Dr. iur. Lars Jaeschke (Autor), 2006, Das Mahnverfahren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56162