Neuregelungen durch das Gesetz zur Offenlegung von Vorstandsgehältern


Trabajo de Seminario, 2006

23 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Regelungsziele des VorstOG
2.1 Angemessenheitskontrolle durch die Aktionäre
2.2 Verbesserung des Anlegerschutzes

3 Überblick über das VorstOG
3.1 Betroffene Gesellschaften und Personenkreis
3.2 Bilanzrechtliche Ausgestaltung im Anhang
3.2.1 Aufschlüsselung der Vergütung
3.2.2 Gründzüge des Vergütungssystems
3.3 Konzernabschluss
3.4 Opt-Out-Modell
3.5 Sanktionen

4 Probleme / Risiken durch das VorstOG
4.1 Verfassungsmäßigkeit
4.2 Neid, Neugier und Missgunst
4.3 Gefahr der sukzessiven Gehaltserhöhung

5 Kritische Würdigung
5.1 Erkenntnisgewinnung
5.2 Vorschläge zu gesetzlichen Anpassungen
5.2.1 Abstimmungsrecht der Aktionäre
5.2.2 Angabe der Bezüge der Vergleichsperiode
5.2.3 Angabe der Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen

6 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Wenn ein Betrieb an die Börse geht, nennt man das Going Public, nicht Going Secret.“[1] Diesen Grundsatz sollte jedes börsennotierte Unternehmen beachten, um seinen Anlegern die für sie wichtige Transparenz gewährleisten zu können. Die Empfehlungen des Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) sollten dabei die entsprechende Hilfestellung geben. In Ziffer 4.2.4 S. 2 des DCGK wird eine Empfehlung zur individuellen Offenlegung von Vorstandsbezügen ausgesprochen. Dieser folgen mittlerweile immer mehr Gesellschaften. Im Jahr 2005 veröffentlichten 48,5% der befragten Unternehmen die Gehälter ihrer Vorstände individuell.[2] Hierzu zählt auch der Vorstandsvorsitzende von Daimler-Chrysler, Dieter Zetsche, der sein Gehalt auf der diesjährigen Hauptversammlung freiwillig offen gelegt hat. Er will sich dadurch stärker am amerikanischen Vorbild orientieren und zugleich von seinem Vorgänger Jürgen Schrempp abgrenzen.[3]

Jedoch fanden die individuellen Offenlegungsempfehlungen der DCGK in der Vergangenheit wenig Akzeptanz, vor allem bei tendenziell kleineren Unternehmen des SDAX, Prime sowie General Standard[4], wonach nur 34,5% im Jahr 2004 die einzelnen Gehälter ihrer Vorstandsmitglieder veröffentlichten.[5]

Aufgrund der großen Zurückhaltung in den Unternehmen, brachte im Jahr 2005 die damalige Regierungskoalition einen Gesetzentwurf zur Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) ein,[6] welcher zum Teil auf heftige Kritik gestoßen ist. So wehrte sich Porsche-Chef Wendelin Wiedeking vehement gegen die Veröffentlichung von Einzelgehältern und beschrieb diese als „Sozialismus auf Vorstandsebene“.[7] Nichts desto trotz beschloss der Deutsche Bundestag am 30.06.2005 das VorstOG[8] und folgte zugleich einer Empfehlung der EU-Kommission.[9] Dabei nimmt Deutschland keine Vorreiterrolle ein, denn andere EU-Mitgliedstaaten (z.B. Frankreich, Großbritannien, Italien, Irland, Schweden) haben bereits ein vergleichbares Gesetz erlassen.[10]

2 Regelungsziele des VorstOG

2.1 Angemessenheitskontrolle durch die Aktionäre

Ziel des VorstOG soll vor allem die Stärkung der Kontrollrechte der Aktionäre beziehungsweise der Hauptversammlung gegenüber dem Aufsichtsrat sein. Die Tätigkeit der Aufsichtsräte verlangt einen pflichtbewussten Umgang mit fremdem Geld, über den die Geldgeber einen Anspruch auf Rechenschaft haben.[11] Denn nach § 87 Abs. 1 S. 1 AktG ist der Aufsichtsrat verpflichtet, die Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft abzustimmen.[12] In größeren Aufsichtsratsgremien wird meist die Möglichkeit genutzt, die Entscheidung über den Inhalt des Anstellungsvertrages der Vorstandsmitglieder und damit insbesondere die Festlegung der Höhe der Bezüge, auf einen Ausschuss zu delegieren. Der Aufsichtsrat selbst muss dann nur noch über die Bestellung des Vorstandes abstimmen.[13]

Oftmals wurden in der Vergangenheit von Aufsichtsräten ohne relevanten eigenen Anteilsbesitz exorbitant hohe Vergütungen zugelassen. Dagegen stemmten sich auch nicht die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsratspräsidien oder Personalausschüssen.[14] Des Weiteren sind die Anteilseignervertreter häufig selbst Vorstände anderer Unternehmen oder ehemalige Kollegen. Sie stehen den Vorstandsmitgliedern soziologisch nahe und haben unter Umständen selbst ein Interesse an einem hohen Vergütungsniveau.[15]

Denkbar wäre, dass die Aktionäre einen Anspruch auf Schadensersatz, gemäß § 116 AktG i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG, gegenüber dem Aufsichtsrat hätten, falls dieser das Angemessenheitsgebot missachtet. Um jedoch Klage (§ 148 AktG) erheben zu können, müssten den Anteilseigner aussagekräftige Informationen über die Vorstandsbezüge zur Verfügung stehen.[16] Bislang bestehen jedoch keine gesetzlichen Vorschriften diese Angaben im Bericht des Aufsichtsrates, wie z.B. die Art und Anzahl der gebildeten Ausschüsse (§ 171 Abs. 2 S. 2 AktG), zu veröffentlichen. Außerdem ist der Aufsichtsrat in der Hauptversammlung weder zur Auskunftserteilung verpflichtet noch berechtigt (§ 131 Abs. 1 AktG). Eine Klage auf Schadensersatz würde infolgedessen, aufgrund des Informationsmangels der Aktionäre, ins Leere laufen.[17]

2.2 Verbesserung des Anlegerschutzes

In der Begründung zur Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf des VorstOG weist der Rechtsausschuss darauf hin, dass durch eine Offenlegung der Vorstandsbezüge der Anlegerschutz in einem entscheidenden Punkt verbessert werden kann.[18] Die aktuellen und potentiellen Investoren sollen dadurch wichtige Informationen über die vergütungsbasierten Anreize des Vorstandes bekommen. Diese beinhalten Kenntnisse über das Entlohnungsmodell, aber vor allem geben sie Aufschluss über die Versorgungs- und Abfindungszusagen, die das Verhalten des Vorstandes in Übernahmesituationen einschätzen lässt.[19]

Durch die Informationen über das Entlohnungsmodell soll der Investor erkennen, aus welchen Bestandteilen sich die Vergütung des Vorstandsmitglieds zusammensetzt und an welchen Parametern sie sich orientiert.[20] So können sich die fixen Vergütungsbestandteile nach übertragener Funktion oder nach der Verantwortung des Vorstandes richten, auch ist eine Orientierung an externen Marktbedingungen oder der Ergebnisentwicklung denkbar. Dies umfasst außerdem den Auszahlungszeitpunkt und die Höhe der in den variablen Vergütungskomponenten enthaltenen Boni. Der Bonus kann sich beispielsweise an der Erhöhung des Gewinnanteils oder der Entwicklung des Aktienwertes orientieren. Beinhaltet das Vergütungsmodell Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, meist Aktienoptionsprogramme,[21] sind für den Investor Angaben über die Art der Aktienoption (virtuell oder real), die Höhe und Ausübungsbedingungen interessant.[22]

Aufgrund der steigenden Anzahl von Unternehmensübernahmen[23] und der daraus resultierenden Risiken für das Management, im Falle eines Kontrollwechsels, werden in Ihren Anstellungsverträgen häufig „Change of Control-Klauseln“ aufgenommen.[24] Diese erlangen oftmals in Übernahmesituationen an Bedeutung. Denn es ist denkbar, dass das Management, aufgrund der Zusage von hohen Abfindungszahlungen, aus eigennützigen Interessen motiviert wird feindliche Übernahmen zu unterstützen. Den Aktionären sollen, mit dem VorstOG, solche Motive nicht verborgen bleiben.[25]

3 Überblick über das VorstOG

3.1 Betroffene Gesellschaften und Personenkreis

Die Verpflichtung zur Offenlegung betrifft börsennotierte Aktiengesellschaften. Diese werden durch die Legaldefinition in § 3 Abs. 2 AktG abgegrenzt. Das entscheidende Kriterium ist die Zulassung der betreffenden Aktien zum Amtlichen Handel (§§ 30 ff. BörsG) oder zum Geregelten Markt (§§ 49 ff. BörsG). Die Einbeziehung in den Freiverkehr i.S.d. § 57 BörsG reicht nicht aus, um eine Veröffentlichung zu rechtfertigen.[26] Es ist auch nicht relevant, ob ein tatsächlicher Handel stattfindet, die bloße Zulassung ist entscheidend. Handeln Unternehmen nur Schuldverschreibungen oder Genussscheine am Geregelten Markt, so müssen sie die Gehälter ihrer Vorstände nicht individuell veröffentlichen. Die Angaben sind nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 und Abs. 3 HGB) zu entrichten, kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sind gemäß § 288 S. 1 HGB von der Pflicht befreit.[27]

Betroffen vom VorstOG sind die Vorstandsmitglieder börsennotierter Aktiengesellschaften (§ 285 S. 1 Nr. 9 a S. 5 HGB). Eine Ausweitung der Pflicht auf die Aufsichtsratsmitglieder erscheint nicht notwendig, denn die Bezüge des Aufsichtrates werden in ihrer Berechnungsgrundlage von der Hauptversammlung beschlossen. Außerdem wird den Bezügen der Aufsichtsräte eine geringere Bedeutung zugesprochen, im Gegensatz zu denen des Vorstands.[28] Für eine individuelle Ausweisung der Aufsichtsratsvergütung spricht der DCGK in Ziffer 5.4.7 Abs. 3 S. 1 eine Empfehlung aus.

[...]


[1] Kuhn in Steinbeis, 2004

[2] vgl. v. Werder/Talaulicar, 2006, S. 851, Tab. 3

[3] vgl. Herz, 2006

[4] vgl. v. Werder/Talaulicar, 2005, S. 843

[5] vgl. v. Werder/Talaulicar, 2005, S. 844, Tab. 3

[6] Deutscher Bundestag, BT-Drs. 15/5577

[7] vgl. Buchenau, 2005

[8] vgl. Sitzungsprotokoll der 184. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 30.6.2006, S. 17317; zugestimmten haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU/CSU; dagegen war die FDP

[9] vgl. ABlEU, L385/55, Abschnitt III & V; die EU-Kommission fordert eine Umsetzung bis zum 30.06.2006

[10] vgl . Fett/Nohe, 2006, S. 233, m.w.N.

[11] vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drs. 15/5577, S. 5

[12] vgl. Fleischer, 2005, S. 1612, m.w.N.

[13] vgl. Hoffmann-Becking, 2005, S. 155

[14] vgl. Baums, 2005, S. 300, mit Verweis auf den Fall Mannesmann; an die Rolle des Aufsichtsratsmitglieds Zwickel mit der Bewilligung von exorbitant hohen Anerkennungsprämien

[15] vgl. Baums, 2005, S. 300

[16] vgl. Fleischer, 2005, S. 1612

[17] vgl. van Kann, 2005, S. 1496 f.

[18] vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drs. 15/5860, S. 9

[19] vgl. Fleischer, 2005, S. 1613

[20] vgl. Baums, 2005, S. 307

[21] hierzu näher: Hoffmann-Becking, 2005, S. 163 ff.

[22] vgl. Fett/Nohe, 2005, S. 235

[23] o.V., 2006; mit Verweis auf die Umfrage des Psephos-Instituts

[24] vgl. Hoffmann-Becking, 2005, S. 170

[25] vgl. van Kann, 2005, S. 1498

[26] vgl. Hüffer, § 3 Rz. 6

[27] vgl. van Kann, 2005, S. 1498

[28] vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drs. 15/5577, S. 6

Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Neuregelungen durch das Gesetz zur Offenlegung von Vorstandsgehältern
Universidad
University of Applied Sciences Aschaffenburg  (Betriebswirtschaft und Recht)
Curso
Seminar Jahresabschluss und Revision
Calificación
1,3
Autor
Año
2006
Páginas
23
No. de catálogo
V56280
ISBN (Ebook)
9783638510059
ISBN (Libro)
9783656777557
Tamaño de fichero
563 KB
Idioma
Alemán
Notas
In der Seminarbeit werden die Neuregelungen des Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG) aufgezeigt. Dabei soll neben den Regelungszielen und den Grundlagen des VorstOG auch die Probleme und Risiken aufgezeigt werden. Am Ende wird das VorstOG einer kritischen Würdigung unterzogen.
Palabras clave
Neuregelungen, Gesetz, Offenlegung, Vorstandsgehältern, Seminar, Jahresabschluss, Revision
Citar trabajo
Florian Baier (Autor), 2006, Neuregelungen durch das Gesetz zur Offenlegung von Vorstandsgehältern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56280

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Título: Neuregelungen durch das Gesetz zur Offenlegung von Vorstandsgehältern



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