Entwicklung der Bürgerrechte im Mittelalter. Frankfurt im Vergleich mit zwei Bischofsstädten


Dossier / Travail de Séminaire, 2005

16 Pages, Note: 1


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Problemaufriss und Fragestellung

1. Grundlagen des Bürgerbegriffs und Bürgerrechts im Mittelalter
1.1. Der Bürgerbegriff als Rechtsbegriff
1.2. Rechte und Pflichten der Bürger

2. Unterschiedliche Entwicklungen: Frankfurt, Worms und Mainz
2.1. Frankfurt auf dem Weg zur privilegierten Bürgergemeinde
2.2. Das Ringen der Bischofsstädte um das Bürgerrecht
2.2.1. Beispiel Worms
2.2.2. Beispiel Mainz
2.3. Versuch eines Vergleichs: Reichsstadt versus Bischofsstadt

Literaturverzeichnis

„Die mittelalterliche Stadt hat eine neben Bauern, Adligen und Klerikern neue soziale Gestalt, den Bürger, geschaffen. Damit schuf sie das soziale und anthropologische Substrat der bürgerlichen Kultur des Spätmittelalters“.

- Gerhard Dilcher, 1996 –

Problemaufriss und Fragestellung

Zuweilen wird der Beginn der kommunalen Selbstverwaltung, wie wir sie kennen, in der Preußischen Städteordnung von 1808 gesehen. Und obwohl sich ein Vergleich der mittelalterlichen Stadt mit der heutigen Stadt nicht unproblematisch darstellt, können dennoch bereits im Mittelalter die historischen Wurzeln dieser Entwicklung beobachtet werden[1]. In zahlreichen Darstellungen wurde bereits herausgearbeitet, was die Motivation für den oft langen und harten Kampf der Stadtbewohner war. Das Motto „Stadtluft macht frei“ zieht sich wie ein roter Faden durch die mittelalterliche Stadtforschung, welches seinen Ausdruck schließlich im Bürgerrecht findet.

Wie aber vollzog sich diese Entwicklung hin zur allmählichen Loslösung vom Stadtherrn im Einzelnen? War ein Kämpfen und Ringen bis hin zum Morden die einzige Möglichkeit für die Stadtbewohner, ihre Rechte einzufordern? Freilich soll diese Frage nicht wie eine Alternativfrage verstanden werden, denn es darf bereits hier gesagt werden, dass jede Stadt ihre eigene Ausgangssituation hat, welche berücksichtigt werden muss.

Die Antworten auf diese Fragen zu finden, ist das Anliegen der folgenden Ausführungen. Um den Bürgerbegriff und das Bürgerrecht im Mittelalter und ihre Bedeutung richtig einordnen zu können, erscheint es sinnvoll in einem ersten Schritt, diese beiden Begriffe zunächst abstrahiert und für alle Städte geltend nachzuzeichnen (vgl. Kap. 1). Im Zentrum der Arbeit sollen die Entwicklungen in Frankfurt und anderen Städten und Stadttypen stehen. Aus zwei Gründen beschränkt sich die Auswahl dabei vor allem auf zwei Bischofsstädte – Worms und Mainz. Zum einen ist es aus arbeitsökonomischen Gründen heraus notwendig, eine Auswahl zu treffen. Andererseits ist das mir zur Verfügung stehende Quellenmaterial für die anderen Städte nicht so reich wie für die Stadt Frankfurt, so dass der Blick in mindestens zwei Bischofsstädte erforderlich ist, um abschließend der Frage nachzugehen, inwiefern ein Vergleich zwischen der Reichsstadt und den Bischofsstädten möglich ist, und dabei aber nicht den Anspruch erhebt, einen absoluten Vergleich zwischen Bischofsstädten und Reichsstädten anzustellen (vgl. Kap.2).

1. Grundlagen des Bürgerbegriffs und Bürgerrechts im Mittelalter

1.1. Der Bürgerbegriff als Rechtsbegriff

Die Zeit zwischen dem 11. bis 13. Jahrhundert wird in der Forschung als eine Epoche des Umbruchs und Wandels bezeichnet, in der sich die starren Abhängigkeitsverhältnisse zu lockern und gar aufzulösen beginnen. Auch die rasante Entstehung der Städte binnen eines kurzen Zeitraums ist in diese Zeit einzuordnen. Dabei darf nicht angenommen werden, dass Städte sich ohne jeglichen Zusammenhang entwickelt hätten, denn auch das, was man als „Stadt“ bezeichnete, war zunächst nur eine größere Siedlung, in der die gleichen grundherrschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisse herrschten, wie sonst auch. Erst im Laufe dieser zwei Jahrhunderte konnte sich die Stadt als ein eigener rechtlicher Raum etablieren[2].

Eine wichtige Säule des rechtlichen Raums stellte das Bürgerrecht dar, das sich in jeder werdenden Stadt zwar anders herausgebildet hatte, das aber auch bestimmte Merkmale und Inhalte enthielt, die für fast alle Städte geltend waren. Ausgangspunkt für die Entstehung und Fortbildung eines Bürgerrechts war die coniuratio, eine Eid- bzw. Schwurgemeinschaft. Zweck dieses Personenverbandes war es, die gemeinsame Überzeugung zu besiegeln und die Mitglieder für die gemeinsame Sache zu verpflichten[3], zumal der Eid im Mittelalter als ein Recht setzender Akt zu verstehen ist[4]. Wilhelm Ebel hat weiter herausgearbeitet, dass die Schwurgemeinschaft keineswegs ein auf Dauer angelegtes Gebilde darstellte, sondern sich stets neu konstituieren und bekräftigen musste, also eine coniuratio reiterata war[5]. Die Eidesleistung wurde auch beibehalten, nachdem sich die Stadtgemeinde langsam formiert und einen neuen sozialen Typ, das Bürgertum, hervorgebracht hatte.

Der Bürgerbegriff ist damit ein klar definierter, normativer Begriff, der auf einem bestimmten Rechtsakt, dem Schwur, basiert[6]. Neben dem Eid, den die Stadtbewohner ablegen mussten, um Bürger zu werden, waren aber noch andere Voraussetzungen vorgeschrieben, die erfüllt werden mussten. Zunächst war der Erwerb des Bürgerrechts an einen Grundbesitz in der Stadt gebunden, der oftmals einem Mindestwert entsprechen musste[7]. Damit wurde die Absicht verfolgt, den städtischen Grundbesitz möglichst in den Händen der geschworenen Einwohner zu halten und nicht an Außenstehende zu veräußern, die den Eid entweder nicht leisten wollten[8] oder, wie die Kleriker, nicht leisten durften[9]. Solange diese strenge Aufnahmepraxis existierte, gab es keine homogene Wohnbevölkerung, sondern es herrschte eine rechtliche Abstufung zwischen den Stadtbewohnern, weil nicht jeder die finanziellen Bedingungen erfüllen konnte. Zu dieser Gruppe gehörten zum Beispiel die Beisassen, die sich meist aus Knechten, Mägden und Tagelöhnern zusammensetzten[10]. Sie mussten weder den Eid leisten, noch die Bürgerpflichten wahrnehmen. Dafür waren sich gänzlich von den Vergünstigungen der Bürger ausgeschlossen[11]. Eine andere Gruppe, die den Bürgern mit vollem Bürgerrecht entgegenstand, bildeten sie so genannten Pfahlbürger und Ausbürger[12]. Das waren begüterte, Unfreie, die zwar das Bürgerrecht oder zumindest einen bürgerrechtsähnlichen Status erwarben, aber nicht in der Stadt ansässig waren[13]. Diese Form der Bürgerschaft wurde wiederholt verboten, weil sie den eigentlichen Interessen der Vollbürger widersprach[14]. Wer keiner dieser Gruppen angehörte, war Fremder, wobei auch hier wieder entsprechende Abstufungen berücksichtigt werden müssen, die von Stadt zu Stadt variierten.

Genau so wie der Erwerb des Bürgerrechts ist auch der Verlust desselben klar bestimmt. Der Rat konnte bei Verletzung der Bürgerpflichten oder bei Abwesenheit ohne vorherige formelle Kündigung das Bürgerrecht entziehen[15]. Die festen Kriterien für den Eintritt in oder den Austritt aus dem Bürgerrecht dürfen jedoch nicht den Eindruck vermitteln, dass sie stets die gleichen blieben. Auch sie unterlagen einem Wandel z.B. als Instrument für eine gesteuerte Einwanderungspolitik[16].

1.2. Rechte und Pflichten der Bürger

Das Bürgertum bildete zwar einen eigenen Stand, dennoch war es nicht die Gleichheit in jeder Hinsicht, die die Bürger miteinander verband. An den sozialen Unterschieden änderte auch der gemeinsame Eid nichts[17]. Im Gegenteil: Im 13. Jahrhundert wurden in vielen Städten die sozialen Schranken sogar gesetzlich verankert (z.B. durch Kleiderordnung), so dass sich eine soziale Differenzierung erst recht entwickeln konnte[18]. Der gemeinsame Nenner war der gleiche Rechtsstatus aller Bürger, das heißt, jeder musste sich vor dem gleichen Gericht verantworten und konnte dieselben Rechte bezüglich der Rechtsprechung erheben[19]. Ein weiterer Vorzug, den die Bürger genossen, war die rechtliche Vertretung nach Außen. Die Stadt nahm sich damit der Belange der Bürger an, die außerhalb der Stadtmauern zu regeln waren. In solchen Angelegenheiten unterlag der Bürger dem Stadtrecht der Stadt, in der er das Bürgerrecht besaß. Solche Angelegenheit konnte zum Beispiel die Eintreibung von Schulden sein[20]. Wegen dieser umfassenden Verpflichtungen achtete die Stadt darauf, dass der Bürger vor Aufnahme in das Bürgerrecht in keine Fehde oder sonstige Ungereimtheiten verwickelt war[21]. Insgesamt bedeutete dieser Rechtsstatus für die Bürger Sicherheit und Garantie der Wahrung ihrer Rechte, was sich wiederum positiv auf den Stadtfrieden und die wirtschaftliche Kraft der Stadt auswirken konnte[22].

[...]


[1] Hiltrud und Karl-Heinz Naßmacher: Kommunalpolitik in Deutschland. Opladen 1999, S. 37-38.

[2] Rolf Köhn: Von der Expansion und Mobilität zur Stagnation: Gesellschaft und Wirtschaft im hohen Mittelalter. In: Carl August Lückerath / Uwe Uffelmann (Hrsg.): Das Mittelalter als Epoche. Versuch eines Einblicks. Idstein 1995, S.130-132.

[3] Eberhard Isenmann: Die deutsche Stadt im Spätmittelalter 1250-1500: Stadtgestalt, Recht, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft. Stuttgart 1988, S. 90.

[4] Gerhard Dilcher: Bürgerrecht und Stadtverfassung im europäischen Mittelalter. Köln 1996, S. 79

[5] Dilcher, a.a.O., S. 79. Vgl. auch Isenmann, a.a.O., S. 91.

[6] Dilcher, a.a.O., S. 116. Vgl. auch Isenmann, a.a.O., S. 93.

[7] In Frankfurt beispielsweise entsprach der Mindestwert 10 Mark. Vgl. Dilcher, a.a.O, S. 139.

[8] Isenmann, a.a.O., S. 93.

[9] Später hat man versucht, die Kleriker ebenfalls in die Eidgenossenschaft einzubeziehen, damit sie sich nicht länger den Bürgerpflichten entziehen konnten, vor allem deshalb, weil Klöster wichtige Einnahmequellen für die Stadt darstellten. Vgl. Isenmann, a.a.O., S. 99 und Gudrun Gleba: Klöster und Orden im Mittelalter. Darmstadt 2002.

[10] Isenmann, a.a.O., S. 98.

[11] Ebd., S. 98.

[12] Isenmann hat darauf aufmerksam gemacht, dass die beiden Termini „Ausbürger“ und „Pfahlbürger“ nicht immer zu unterscheiden sind. Andernacht definiert „Ausbürger“ als Untergruppe der „Pfahlbürger“. Vgl. Isenmann, a.a.O., S. 98 und Dietrich Andernacht/Otto Stamm (Hrsg.): Die Bürgerbücher der Reichsstadt Frankfurt 1311-1400 und das Einwohnerverzeichnis von 1387. Frankfurt 1955, S. XIII.

[13] Andernacht, a.a.O., S. XIII. Vgl. auch Isenmann, a.a.O., S. 98.

[14] Isenmann, a.a.O., S. 98.

[15] Ebd., S. 94. Vgl. auch Andernacht, a.a.O., S. XXI und Dilcher, a.a.O., S. 141.

[16] Dilcher, a.a.O., S. 147. Vgl. auch Isenmann, a.a.O., S. 93-97.

[17] Isenmann, a.a.O., S. 97.

[18] Hans-Werner Goetz: Leben im Mittelalter vom 7. bis 13. Jahrhundert. 2. unveränderte Aufl., München 1986, S. 237.

[19] Isenmann, a.a.O., S. 97.

[20] Ebd., S. 97.

[21] Dilcher, a.a.O., S. 164-165.

[22] Isenmann, a.a.O., S. 97-98. Vgl. auch Dilcher, a.a.O., S. 160-161.

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Entwicklung der Bürgerrechte im Mittelalter. Frankfurt im Vergleich mit zwei Bischofsstädten
Université
University of Frankfurt (Main)  (Geschichtswissenschaften)
Cours
Seminar 'Vom Königshof zur Reichsstadt: Frankfurt im Mittelalter'
Note
1
Auteur
Année
2005
Pages
16
N° de catalogue
V56576
ISBN (ebook)
9783638512237
ISBN (Livre)
9783656802853
Taille d'un fichier
398 KB
Langue
allemand
Mots clés
Entwicklung, Bürgerrechte, Mittelalter, Frankfurt, Vergleich, Bischofsstädten, Seminar, Königshof, Reichsstadt, Frankfurt, Mittelalter“
Citation du texte
Monika Pyka (Auteur), 2005, Entwicklung der Bürgerrechte im Mittelalter. Frankfurt im Vergleich mit zwei Bischofsstädten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56576

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Entwicklung der Bürgerrechte im Mittelalter. Frankfurt im Vergleich mit zwei Bischofsstädten



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur