Völkerrechtliche Legitimitätsprobleme internationaler Strafgerichtshöfe


Seminar Paper, 2004

24 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


INHALT

1.1. Der Untersuchungsgegenstand der Arbeit
1.2. Vorgehensweise

2. Grundlagen internationaler Gerichtsbarkeit
2.1. Individuelle Verantwortlichkeit versus Staatenverantwortlichkeit
2.2. Hindernisse einer internationalen Gerichtsbarkeit
2.3. Das Weltrechtsprinzip
2.4. Das Völkerstrafrecht

3. Internationale Strafgerichte
3.1. Der Strafgerichthof in Nürnberg
3.1.1. Zusammensetzung und Kompetenzen
3.1.2. Legitimationsdiskussion
3.1.2.1. Verletzung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“
3.1.2.2. Zuständigkeit des IMT
3.2. Der Internationale Strafgerichtshof
3.2.1. Entstehung und Legitimationskonzept
3.2.2. Die Rolle der USA

4. Zusammenfassung

5. Ausblick

6. Literaturverzeichnis
6.1. Völkerrechtliche Lehrbücher
6.2. Essays
6.3. Sonstige Quellen

1. Einführung in die Arbeit

1.1. Der Untersuchungsgegenstand der Arbeit

Die Rolle der internationalen Strafgerichtsbarkeit als Mittel zur universellen Durchsetzung von Menschenrechten gerät spätestens immer dann in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses, wenn nach dem Ende eines bewaffneten Konfliktes oder nach dem Niedergang eines totalitären Staates die vermeintlich dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Wie beispielsweise die Verfahren von Nürnberg und die so genannten „Mauerschützenprozesse“ sowie die Verfahren gegen ehemalige politische Führungspersönlichkeiten der DDR nach deren Beitritt zur Bundesrepublik zeigten, stellt sich in solchen Fällen oftmals die Frage nach der Legitimität der Verfahren und der dafür verantwortlichen Gerichte; sogar die Frage, ob das zu sanktionierende Individualverhalten den Straftatbestand erfüllt, ist häufig aufgrund der fehlenden Eigenschaft des Individuums als Völkerstrafrechtssubjekt sowie des Strafrechtsgrundsatzes „nulla poena sine lege“ nicht ohne weiteres zu beantworten. Dieser Grundsatz bestimmt, dass „eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn Strafbarkeit und Strafe gesetzlich bestimmt werden, bevor die Tat begangen wurde“[1]. Gerade Verfahren gegen ehemalige Machthaber eines Staates und deren Peripherie stoßen hier schnell an eine argumentative Grenze, da die Rechtsprechung in totalitären Staaten oftmals diverse Straftatbestände nicht vorsieht oder sogar explizit bestimmte Verbrechen legitimiert – man denke nur an die Nürnberger Rassegesetze. Werden nun völkerrechtliche Strafverfahren eingeleitet, sehen sich diese häufig wegen der vorgenannten Gründe dem Vorwurf ausgesetzt, Elemente der Siegerjustiz zu sein und die staatliche Souveränität zu verletzen. Diesen Vorwürfen kann am ehesten begegnet werden, wenn es sich bei den dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen um solche völkerrechtlicher Natur handelt und die Prozesse vor einem Internationalen Strafgerichtshof stattfinden, der sich idealer Weise auf eine breite Legitimationsbasis berufen kann sowie dauerhaft eingerichtet ist und damit quasi die Rolle eines „Weltgerichtshofes“ übernehmen könnte. Nach den Verfahren von Nürnberg und Tokio wurden mit Ausnahme der UN-Straftribunale für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien – sämtliche dieser Strafgerichtshöfe oder Tribunale wurden einzig und allein zur Abwicklung der Verfahren in jeweils einem genau umrissenen Konflikt gegründet - jedoch keine weiteren internationalen Strafgerichtshöfe installiert, und auch die Gründung eines ständigen Internationalen Gerichtshofes lies noch auf sich warten. In aller Munde ist daher seit dem Inkrafttreten des Römischen Statuts am 1. Juli. 2002[2] der neu gegründete Internationale Strafgerichtshof (im Folgenden: IStGH).

In dieser Arbeit soll nun untersucht werden, auf der Grundlage welcher Prinzipien eine effektive und legitimierte internationale Strafgerichtsbarkeit erfolgen kann und welche Hindernisse sich hierbei ergeben. Hierzu wird nach einer kurzen Darstellung der Grundlagen des Völkerstrafrechts die rechtliche Konstruktion des Militärtribunals in Nürnberg sowie die des IStGH in Den Haag beschrieben. Schwerpunktmäßig wird hier auf unterschiedliche juristische Probleme und deren Einschätzung bei der Errichtung dieser Internationalen Strafgerichtshöfe eingegangen werden. Nicht in dieser Arbeit behandelt werden sollen die UN-Straftribunale und deren Legitimationskonzepte sowie Beschreibungen von bereits vor internationalen Strafgerichtshöfen durchgeführten Verfahren gegen Individuen und die Urteile derselben.

1.2. Vorgehensweise

Hierzu soll nach einer kurzen Darstellung der Grundlagen und Prinzipien eines internationalen Strafrechts sowie der Frage nach der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit von Individuen auf die Legitimationsmechanismen und –Voraussetzungen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit eingegangen werden. Anschließend wird ausführlicher auf den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg eingegangen. Von besonderer Bedeutung sollen hierbei die Probleme sein, die sich bei dieser erstmaligen Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes bezüglich der Legitimation des Gerichtes, der Verfahren und der Definition der Straftatbestände ergaben sowie die daraus resultierenden Lösungsansätze und Widersprüche. Auf der Basis dieser Beschreibung werden die Entstehungsgeschichte und die juristische Konstruktion des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag skizziert, wobei neben einer Darstellung der Legitimation des IStGH besonders das Bemühen der USA, die Zuständigkeiten des IStGH sowohl während des Entstehungsprozesses als auch nach der Gründung einzuschränken thematisiert wird.

Neben den Gründungsakten des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg (im Folgenden: IMT) und des IStGH werden für die Erstellung dieser Arbeit vorwiegend Lehrbücher über die Grundlagen des Völkerrechts und der Internationalen Strafgerichtsbarkeit sowie themenorientierte Sekundärliteratur verwendet werden. Hierbei spielen vor allem die Werke von Ipsen und König sowie Veröffentlichungen in den „Blättern für deutsche und internationale Politik“ eine Rolle.

2. Grundlagen internationaler Gerichtsbarkeit

2.1. Individuelle Verantwortlichkeit versus Staatenverantwortlichkeit

Verstöße gegen das Völkerrecht müssen einem Völkerrechtssubjekt zuzuordnen sein, da das Völkerrecht die Rechtsbeziehungen zwischen Staaten regelt[3]. Somit stellt sich hier das Problem der Verantwortlichkeit: ein Individuum handelt, Völkerrechtssubjekt ist jedoch ein Staat.[4] Somit muss bei dem handelnden Individuum eine Nähe zum politischen System gegeben sein. Dies verhindert eine Kollektivschuld bzw. eine Kollektivbestrafung sämtlicher Staatsbürger. Jedoch ergeben sich hier auch aufgrund der immer stärker werdenden Verflechtung privater, wirtschaftlicher, politischer und krimineller gesellschaftlicher Strukturen Differenzierungsprobleme. Bereits hier wird deutlich, das es sich bei internationalen Verbrechen um Dichotomien handelt, da sowohl Individuen als auch Staaten handeln: so setzt sich ein völkerrechtswidriger Akt eines Staates aus vielen Komponenten individuellen privaten Handelns wie Entscheidungen, Befehlen und Befehlsausführungen zusammen. Soll nun die individuelle Verantwortlichkeit bewertet und sanktioniert werden, ist eine Beschränkung auf die Anführer dieser Handlungsketten notwendig, da diesen unstreitig die größte Verantwortung und somit auch Verantwortlichkeit zukommt. Somit ist eine Trennung der Verantwortlichkeiten vonnöten: die völkerrechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem Staat, der internationale Verbrechen begeht, die strafrechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem Individuum, das dieses Verbrechen begangen hat.[5] Einzelpersonen können jedoch aufgrund der ihnen zurechenbaren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten allenfalls begrenzt als Völkerrechtssubjekte gesehen werden, eine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit ist in der Regel nicht gegeben. Dies führt dazu, dass die Einzelperson nicht als Beteiligter der Rechtsbeziehung zwischen Staaten gelten kann. Werden nun jedoch durch das Völkerrecht bestimmte Pflichten des Individuums festgelegt, wie dies etwa während bewaffneter Konflikte der Fall sein kann, so ergibt sich im Falle der Verletzung dieser Pflichten das Problem, wie dieses Vergehen strafrechtlich sanktioniert werden kann,[6] da nur über das Strafrecht das Individuum erreicht werden kann.[7] Völkerrecht wird somit durch die strafrechtliche Sanktionierung des Individuums zu durchsetzbarem Recht. Die Trennung zwischen völkerrechtlicher Staatenverantwortlichkeit und strafrechtlicher Individuenverantwortlichkeit äußert sich auch in dem Grundsatz, wonach die Strafverfolgung internationaler Verbrecher nicht von der Verantwortlichkeit des Staates befreit. Dies bedeutet, dass sich kein Staat durch die strafrechtliche Aburteilung von Individuen, die völkerrechtliche Verbrechen begangen haben, selbst von der Ahndung seiner Verstöße gegen das Völkerrecht befreien kann. Die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt also neben die Staatenverantwortlichkeit, hebt sie aber nicht auf oder ersetzt sie.

2.2. Hindernisse einer internationalen Gerichtsbarkeit

Die zentrale Frage der internationalen Strafgerichtsbarkeit ist, woher internationale Strafgerichte gegenüber dem Individuum einerseits und den Staaten andererseits ihre Strafgewalt beziehen, da die Unterwerfung nationaler Vorgänge unter eine internationale Strafgerichtsbarkeit einen erheblichen Eingriff in die staatliche Souveränität und eine direkte Konkurrenz zur nationalen Strafjustiz darstellt. Dieser Sachverhalt kollidiert mit dem im modernen Völkerrecht wichtigen Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten souveräner Staaten[8]. Dieser Grundsatz ist in Artikel 2 Nr. 7 der UN-Charta geregelt und besagt, dass "eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden" kann.[9] Spätestens hier jedoch wird eines der Haupthindernisse deutlich, das bisher der Entwicklung eines Völkerstrafrechts entgegenstand und auch in Zukunft entgegen stehen wird: das Territorialitätsprinzip.[10] Das Territorialitätsprinzip besagt, dass aufgrund der Gebietsbezogenheit des nationalen Strafrechts ein Staat auf seinem Hoheitsgebiet sein eigenes Strafrecht anwendet. Hierdurch wird jeder staatlichen Strafrechtsordnung eine massive Abwehrposition gegenüber einer konkurrierenden oder sogar überlagernden internationalen Strafrechtsordnung verliehen. Somit kann ein Konflikt zwischen der Gebietshoheit des Staates und dem Völkerstrafrecht als vorgegeben angesehen werden. Doch selbst im Falle einer Lösung dieses Konflikts bleibt das Problem der Strafgerichtsbarkeit: soll ein Staat befugt oder verpflichtet sein, völkerstrafrechtliche Normen gegen jede seiner Hoheitsgewalt unterworfene natürliche Person anwenden, oder soll dies einem internationalen Gericht überlassen bleiben? Dies sind die beiden Grundmodelle der internationalen Strafgerichtsbarkeit, zwischen denen eine Reihe an Mischformen denkbar ist. Ein zweiter wichtiger Grundsatz des Strafanspruchs eines Staates ist das Personalitätsprinzip: das aktive Personalitätsprinzip besagt, dass ein Staat im Ausland begangene Straftaten seiner Staatsangehörigen ahndet, während das passive Personalitätsprinzip bedeutet, dass Taten, die im Ausland von Ausländern an eigenen Staatsangehörigen begangen wurden, geahndet werden.[11] Wie im Verlauf der Arbeit noch gezeigt werden wird, führte diese Frage der Reichweite der Zuständigkeit internationaler Strafgerichtsbarkeit vor allem auch bei der Errichtung des IStGH zu heftigen Auseinandersetzungen - vor allem die USA hatten mit diesem Thema ein immenses Problem[12]

[...]


[1] Brockhaus – Die Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden; Weltbild Studienausgabe; F.A. Brockhaus Leipzig – Mannheim; 2001; Band 16; S. 67.

[2] König, Kai-Michael: „Die völkerrechtliche Legitimation der Strafgewalt internationaler Strafjustiz“; Nomos Verlagsgesellschaft; Baden-Baden; 1. Auflage; 2003; S. 124.

[3] Ipsen, Knut: „Völkerrecht – Ein Studienbuch“; C. H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung; München; 3. Auflage; 1990; S. 488.

[4] f.d.F. gilt: Mohr, Manfred: „Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Staatenverantwortlichkeit für internationale Verbrechen – Wechselwirkung statt Konfusion“; in: Hankel, Gerd und Stuby, Gerhard (Hrsg.): „Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen – Zum Völkerstrafrecht 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen“; Hamburger Edition HIS Verlagsges. mbH; ; Hamburg; 1. Auflage; 1995; S. 401ff

[5] vgl Ipsen; a.a.O.: Er spricht hier von einem „völkerrechtlichen Indiviualunrecht“; S. 489.

[6] Ipsen; S. 531.

[7] f.d.F. gilt: Mohr; a.a.O.; S. 407ff.

[8] König, Kai-Michael: „Die völkerrechtliche Legitimation der Strafgewalt internationaler Strafjustiz“; Nomos Verlagsgesellschaft; Baden-Baden; 1. Auflage; 2003; S. 23ff.

[9] Randelzhofer, Albrecht (Hrsg.): „Völkerrechtliche Verträge“; Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG; München; 9. Auflage; 2002; S. 2.

[10] Ipsen; S. 533.

[11] Ipsen; S. 534.

[12] König; S. 24.

Excerpt out of 24 pages

Details

Title
Völkerrechtliche Legitimitätsprobleme internationaler Strafgerichtshöfe
College
Free University of Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften)
Course
Einführung in das Völkerrecht in Krieg und Frieden und die Rolle der UNO
Grade
1,0
Author
Year
2004
Pages
24
Catalog Number
V56662
ISBN (eBook)
9783638512954
ISBN (Book)
9783656772323
File size
532 KB
Language
German
Keywords
Völkerrechtliche, Legitimitätsprobleme, Strafgerichtshöfe, Einführung, Völkerrecht, Krieg, Frieden, Rolle
Quote paper
Jens Wutzke (Author), 2004, Völkerrechtliche Legitimitätsprobleme internationaler Strafgerichtshöfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56662

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