Noch nach der Schaffung des EU-Vertrages (EUV) durch den Vertrag von Maastricht war die EG-Gerichtsbarkeit insoweit „homogen“ ausgestaltet, als innerhalb des EG-Vertrages (EGV) die Zuständigkeit des EuGH einheitlich galt und in der Zweiten und Dritten Säule der EU sowie in weiten Teilen des EUV die Gerichtsbarkeit des EuGH ausgeschlossen war (Art. L EUV a.F.). Durch den Vertrag von Amsterdam wurde die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, die bis dahin einheitlich als „Dritte Säule“ im EUV geregelt war, in Teilbereichen in den EG-Vertrag aufgenommen und andere Teilbereiche im EUV belassen. Dabei wurde einerseits der Rechtsschutz für die im EUV verbliebenen Bereiche („Titel VI. Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen“) erweitert (vgl. Art. 35 EUV) und andererseits der Rechtsschutz für die neu im EGV geregelten Bereiche („Titel IV. Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr“) eingeschränkt (vgl. Art. 68 EGV). Diese und weitere Sonderregelungen, die zumeist die Zuständigkeit des EuGH betreffen, lassen sich dadurch erklären, dass die Zusammenarbeit Justiz und Inneres den Kern staatlichen Hoheitshandeln betrifft und die Mitgliedsstaaten in diesem sensiblen Bereich nur unter großen Zugeständnissen seitens der EU bereit waren und auch noch sind, Kompetenzen und Kontrollbefugnisse abzugeben. Deutlich erkennbar wird diese Problematik auch in dem in Art. 64 EGV bzw. Art. 33 EUV geregelten, sehr weit gefassten „Ordre public“-Vorbehalt, der sämtliche Maßnahmen der Mitgliedsstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von der Zuständigkeit der EU ausnimmt. Bei einer zu weiten Auslegung dieses Vorbehalts könnten die gesamten Kompetenzen der EU im Bereich Justiz und Inneres in Frage gestellt werden, so dass die zukünftige Entwicklung in diesem Bereich - auch angesichts der stärker werdenden Bedrohung durch den internationalen Terrorismus in Europa - mit Spannung verfolgt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
A) EINLEITUNG: RECHTSSCHUTZ ALS ELEMENTARE GRUNDLAGE DER EUROPÄISCHEN UNION
I. Allgemeine Bedeutung
II. Bedeutung bei der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
B) DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM BEI DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ UND INNERES
I. Rechtsschutz durch den EuGH
1. Zuständigkeit des EuGH im Rahmen des EU-Vertrags
a) Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 35 Abs. 1 bis 4 EUV
b) Nichtigkeitsklage nach Art. 35 Abs. 6 EUV
c) Auslegungs- und Anwendungsstreitigkeiten nach Art. 35 Abs. 7 EUV
d) Anwendbarkeit der EGV-Verfahrensarten gemäß Art. 40 Abs. 3 EUV
e) Bewertung
2. Zuständigkeit des EuGH im Rahmen des EG-Vertrags
a) Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1 EGV
b) Abstraktes Auslegungsverfahren nach Art. 68 Abs. 3 EGV
c) Sonstige im EGV geregelte Verfahren
d) Bewertung
II. Rechtsschutz durch die nationalen Gerichte
III. Ergebnis
C) BESONDERE RECHTSSCHUTZDEFIZITE IM BEREICH DER ZUSAMMENARBEIT JUSTIZ UND INNERES
I. Grundrechtsschutz im Bereich der Zusammenarbeit Justiz und Inneres
1. Grundrechtsschutz durch den EuGH
a) Grundrechtsschutz im Rahmen des EG-Vertrags
b) Grundrechtsschutz im Rahmen des EU-Vertrags
2. Grundrechtsschutz durch die nationalen Gerichte
3. Grundrechtsschutz durch den EGMR
4. Ergebnis
II. Rechtschutz im Rahmen des Schengen-Besitzstands
III. Der „Ordre public“-Vorbehalt im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
1. „Ordre public“-Vorbehalt im Rahmen des EG-Vertrags: Art. 68 Abs. 2 EGV
a) Vom Anwendungsbereich des Art. 68 Abs. 2 EGV erfasste Maßnahmen
b) Vom Anwendungsbereich des Art. 68 Abs. 2 EGV erfasste Verfahren
2. „Ordre public“-Vorbehalt im Rahmen des EU-Vertrags: Art. 35 Abs. 5 EUV
a) Art. 35 Abs. 5 Alt. 1 EUV
b) Art. 35 Abs. 5 Alt. 2 EUV
3. „Ordre public“-Vorbehalt im Rahmen des Schengen-Besitzstands
a) Im EUV geregelter Schengen-Besitzstand
b) Im EGV geregelter Schengen-Besitzstand
4. Ergebnis
IV. Rechtsschutz gegen Europol
1. Rechtsschutzmöglichkeiten bei Europol
a) Rechtsschutz vor dem EuGH
b) Rechtsschutz vor der Gemeinsamen Kontrollinstanz
aa) Auskunftsanspruch
bb) Berichtigungs- bzw. Löschungsanspruch
c) Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten
2. Rechtsschutzdefizite bei Europol
a) Verfassungsrechtliche Bedenken
aa) Gerichtsqualität der Gemeinsamen Kontrollinstanz
bb) Verfahrensrechtliche Bedenken beim Verfahren vor der Gemeinsamen Kontrollinstanz
cc) Ersatzrechtsschutz durch nationale Gerichte
b) Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
c) Konflikt zwischen EuGH und GKI
3. Lösungsmodelle
a) Umgestaltung der GKI zu einer gerichtlichen Instanz
b) Kontrolle durch nationale „Clearing“-Stellen
c) Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft und Rechtswegeröffnung zum EuGH
4. Ergebnis
D) SCHLUSSBETRACHTUNG
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die Situation, bestehende Defizite sowie mögliche Lösungsmodelle für das Rechtsschutzsystem im Bereich der Zusammenarbeit Justiz und Inneres (ZJI) innerhalb der Europäischen Union.
- Rechtsschutzmöglichkeiten durch den EuGH und nationale Gerichte in der ZJI.
- Herausforderungen und Besonderheiten des Grundrechtsschutzes.
- Die Auswirkungen des „Ordre public“-Vorbehalts auf die richterliche Kontrolle.
- Rechtsschutzdefizite im Kontext von Europol und der Gemeinsamen Kontrollinstanz (GKI).
- Diskussion von Lösungsmodellen zur Verbesserung der justitiellen Kontrolle.
Auszug aus dem Buch
Die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres in der Europäischen Union
Noch nach der Schaffung des EU-Vertrages (EUV) durch den Vertrag von Maastricht war die EG-Gerichtsbarkeit insoweit „homogen“ ausgestaltet, als innerhalb des EG-Vertrages (EGV) die Zuständigkeit des EuGH einheitlich galt und in der Zweiten und Dritten Säule der EU sowie in weiten Teilen des EUV die Gerichtsbarkeit des EuGH ausgeschlossen war (Art. L EUV a.F.). Durch den Vertrag von Amsterdam wurde die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, die bis dahin einheitlich als „Dritte Säule“ im EUV geregelt war, in Teilbereichen in den EG-Vertrag aufgenommen und andere Teilbereiche im EUV belassen. Dabei wurde einerseits der Rechtsschutz für die im EUV verbliebenen Bereiche („Titel VI. Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen“) erweitert (vgl. Art. 35 EUV) und andererseits der Rechtsschutz für die neu im EGV geregelten Bereiche („Titel IV. Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr“) eingeschränkt (vgl. Art. 68 EGV). Diese und weitere Sonderregelungen, die zumeist die Zuständigkeit des EuGH betreffen, lassen sich dadurch erklären, dass die Zusammenarbeit Justiz und Inneres den Kern staatlichen Hoheitshandeln betrifft und die Mitgliedsstaaten in diesem sensiblen Bereich nur unter großen Zugeständnissen seitens der EU bereit waren und auch noch sind, Kompetenzen und Kontrollbefugnisse abzugeben.
Zusammenfassung der Kapitel
A) EINLEITUNG: RECHTSSCHUTZ ALS ELEMENTARE GRUNDLAGE DER EUROPÄISCHEN UNION: Einführung in die Bedeutung des Rechtsschutzes als Wesensmerkmal der europäischen Rechtsgemeinschaft und Darstellung der Veränderungen durch den Amsterdamer Vertrag.
B) DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM BEI DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ UND INNERES: Detaillierte Analyse der spezifischen Zuständigkeiten des EuGH sowohl im EU-Vertrag als auch im EG-Vertrag sowie die Rolle der nationalen Gerichte.
C) BESONDERE RECHTSSCHUTZDEFIZITE IM BEREICH DER ZUSAMMENARBEIT JUSTIZ UND INNERES: Untersuchung von Problemen beim Grundrechtsschutz, der Tragweite von „Ordre public“-Vorbehalten und den Herausforderungen für den Rechtsschutz gegen Europol.
D) SCHLUSSBETRACHTUNG: Zusammenfassende Bewertung der Entwicklung des Rechtsschutzsystems und Ausblick auf zukünftige Reformansätze im Rahmen der europäischen Integration.
Schlüsselwörter
Rechtsschutz, Europäischer Gerichtshof, ZJI, Europol, Grundrechtsschutz, Ordre public, Vorabentscheidungsverfahren, Amsterdamer Vertrag, Europäische Union, Rechtssicherheit, Datenschutz, Justizielle Kontrolle, Souveränität, Europäische Staatsanwaltschaft, Schengen-Besitzstand.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Analyse der Rechtsschutzmöglichkeiten und -defizite in der Zusammenarbeit der EU-Mitgliedsstaaten in Justiz- und Inneres-Angelegenheiten.
Welches sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen umfassen den Rechtsschutz durch den EuGH, den Grundrechtsschutz, den Schengen-Besitzstand sowie die Kontrolle der Tätigkeit von Europol.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, den Stand des Rechtsschutzes in einem sensiblen staatlichen Kernbereich zu untersuchen und aufzuzeigen, wie politische Kompromisse die Effektivität der richterlichen Kontrolle beeinflussen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die auf der Auswertung von Verträgen, Rechtsprechung und einschlägiger Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des allgemeinen Rechtsschutzsystems in der ZJI sowie eine vertiefende Analyse der besonderen Defizite, insbesondere in Bezug auf Grundrechte und Europol.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Rechtsschutz, EuGH, ZJI, Europol, Grundrechte, Ordre public, Schengen-Besitzstand, justizielle Kontrolle.
Wie problematisch ist die Rolle der Gemeinsamen Kontrollinstanz (GKI) bei Europol?
Die GKI ist aufgrund ihrer Verzahnung mit der Verwaltung von Europol in ihrer Unabhängigkeit kritisch zu hinterfragen, was den effektiven Rechtsschutz für Bürger einschränkt.
Welchen Einfluss haben die „Ordre public“-Vorbehalte auf die Arbeit des EuGH?
Sie dienen als Kompetenzschranken, die den EuGH von der Überprüfung bestimmter staatlicher Maßnahmen zur öffentlichen Ordnung ausschließen, was den effektiven Rechtsschutz in diesem Bereich einschränkt.
- Quote paper
- Ivo Holzinger (Author), 2003, Die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres in der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56723