Impairment Testing nach IFRS 3 und IAS 36


Dossier / Travail de Séminaire, 2006

28 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Einleitung
1.2 Gang der Untersuchung

2. Grundkonzeption und allgemeiner Ablauf der Folgebilanzierung des Goodwill nach dem Impairment-Only-Ansatz
2.1 Grundlagen des Impairment-Only-Ansatzes
2.2 Allgemeiner Ablauf des Impairment-Only-Ansatzes

3. Ermittlung der Buchwerten der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten
3.1 Strukturierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten als Ausgangspunkt der Werthaltigkeitsprüfung
3.2 Verteilung von Vermögenswerten auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten
3.3 Verteilung des Geschäfts- oder Firmenwertes auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten

4. Ermittlung der Vergleichswerten der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten
4.1 Ermittlung des Nettoveräußerungspreises (fair value less cost to sell)
4.2 Ermittlung des Nutzungswerts
4.2.1 Abgrenzung des Begriffs
4.2.2 Schätzung der künftigen Cashflows
4.2.3 Ermittlung des Diskontierungssatzes
4.3. Berücksichtigung der Minderheitsanteilen

5. Ermittlung und Verteilung des Wertminderungsaufwands

6. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis:

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Einleitung

Am 31.03.2004 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den neuen Standard IFRS 3 sowie in überarbeiteter Form IAS 36 (revised 2004) „Impairment of Assets“ und IAS 38 (revised 2004) „Intangible Assets“ veröffentlicht und damit die erste Phase seines Projekts „Business Combination“ abgeschlossen.[1] IFRS 3 sowie die überarbeiteten IAS 36 und IAS 38 sind verpflichtend für alle Unternehmenszusammenschlüsse nach dem 31.03.2004 anzuwenden. IAS 22, sowie SIC-9, SIC-22, SIC-28 treten somit außer Kraft. Mit den neuen Regelungen hat das IASB eine grundlegende Änderung in der bisherigen Bilanzierung und Bewertung des Goodwill sowie Unternehmenszusammenschlüssen vollzogen.[2] Beispielsweise dürfen Unternehmenserwerbe nur noch nach der Erwerbsmethode (Purchase Method) dargestellt werden. Die Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten wurde konkretisiert. Darüber hinaus darf Goodwill nicht mehr planmäßig abgeschrieben werden, sondern muss einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment Test) unterzogen werden. Die Abkehr von der planmäßigen Abschreibung des Goodwill hat fundamentale Folgen für nationale und internationale Konzerne, denn die Bilanzposition Goodwill stellt eine Schlüsselgröße im Konzernabschluss dar. So betrug im Jahr 2002 der Goodwill der HDAX-Unternehmen durchschnittlich 36 % des bilanziell erfassten Eigenkapitals.[3] Mit der Neufassung des Standards sollten zwei wesentliche Ziele erreicht werden: Einerseits sollte die Qualität der Rechnungslegung im Vergleich zu den vorherigen Vorschriften verbessert werden und andererseits eine Konvergenz zu den US-GAAP hergestellt werden. Das IASB hat jedoch in seinen Vorschriften eine deutliche Annäherung an die entsprechenden Regeln nach US GAAP (SFAS 141, 142) vollzogen, jedoch keine vollständige Übereinstimmung erzielt.[4]

1.2 Gang der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Darstellung und Würdigung der Neuregelungen des Impairment Tests des Goodwill nach IFRS 3 bzw. IAS 36. Dabei wird der Ablauf des Impairment Test für den Goodwill schrittweise systematisch beschrieben sowie die jeweiligen konzeptionellen Unterschiede in SFAS 142 erläutert. Kapitel 2 stellt die mit der Grundkonzeption des Impairment-Only-Ansatzes sowie dessen allgemeiner Vorgehensweise dar. Der Gegenstand des dritten Kapitels ist die Ermittlung des Buchwertes einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit sowie die Verteilung des Goodwill. Im Kapitel 4 wird auf die Ermittlung der Vergleichswerten sowie damit verbundenen Schwierigkeiten eingegangen. Dies wird anhand eines Zahlenbeispiels im Anhang veranschaulicht.

2. Grundkonzeption und allgemeiner Ablauf der Folgebilanzierung des Goodwill nach dem Impairment-Only-Ansatz

2.1 Grundlagen des Impairment-Only-Ansatzes

Im Gegensatz zu IAS 22[5] (1998) sieht IFRS 3 keine planmäßige Abschreibung des Goodwill über seine voraussichtliche Nutzungsdauer mehr vor. Nach IFRS 3 ist ausschließlich eine außerplanmäßige Abschreibung im Falle einer Wertminderung vorgesehen, so dass in diesem Zusammenhang eine unbegrenzte Nutzungsdauer zugewiesen wird. Diese Vorgehensweise wird als Impairment-Only-Approach bezeichnet. Demnach bleibt der Goodwill nach der Erstkonsolidierung so lange entsprechend seinem ursprünglichen Wertansatz aktiviert, bis ein in IAS 36 geregelter Niederstwerttest eine Wertminderung anzeigt. Den neuen Standard hat die IASB an den entsprechenden US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften[6] ausgerichtet, um eine Konvergenz zwischen den beiden Rechnungslegungswerken zu schaffen.

Der Niederstwerttest muss turnusmäßig in jährlichem Abstand durchgeführt werden und wird zusätzlich fallweise durch die in IAS 36.7-17 beschriebenen Indikatoren ausgelöst.[7]

2.2 Allgemeiner Ablauf des Impairment-Only-Ansatzes

Der Goodwill-Werthaltigkeitstest nach IAS 36 basiert auf einer einstufigen Konzeption (single step approach). Im Zuge des Impairment Tests wird der Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ihrem erzielbaren Betrag gegenübergestellt.[8] Der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der jeweils höhere Wert aus deren Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert. Liegt der Buchwert über dem erzielbaren Betrag, ergibt sich in Höhe der Differenz ein Wertminderungsaufwand. Dieser ist ergebniswirksam als Goodwill – Abschreibung zu buchen. Ein gegebenenfalls darüber hinausgehender Abschreibungsbedarf ist laut IAS 36.104 anschließend proportional auf die übrigen Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu verteilen.[9]

Verallgemeinernd lässt sich der Impairment Test des Goodwill nach IAS 36 in folgende Schritte einteilen:

- Identifikation der zahlungsmittelgenerierenden Einheit;
- Ermittlung des Buchwertes der zahlungsmittelgenerierenden Einheit;
- Ermittlung des Vergleichswertes der zahlungsmittelgenerierenden Einheit

a) Ermittlung des Nettoveräußerungspreises (fair value less costs to sell);

b) Ermittlung des Nutzungswertes (value in use);

- Vergleich des Buchwertes der zahlungsmittelgenerierenden Einheit mit deren Vergleichswert.[10]

Im Gegensatz zu dem oben beschriebenen einstufigen Impairment Test des Goodwill gemäß IFRS 3,[11] beruht der Werthaltigkeitstest nach SFAS 142 auf einer zweistufigen Vorgehensweise (two step approach). In dem ersten Schritt wird zunächst untersucht, ob ein Impairment dem Grunde nach vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Fair Value der Reporting Unit kleiner ist als ihr bilanzieller Buchwert inklusive Goodwill. In dem zweiten Schritt ist der Abschreibungsbetrag als Differenz zwischen dem Buchwert und dem implizierten Fair Value des Goodwill (nicht jedoch der erzielbare Wert wie nach IFRS) zu bestimmen. Letzter wird berechnet als Fair Value der Reporting Unit abzüglich des bilanziellen Eigenkapitals der Unit auf Fair Value-Basis ohne Goodwill. Damit wird die Annahme eines Neuerwerbs der Reporting Unit im Testzeitpunkt getroffen.[12] Die hierzu erforderlichen Neubewertungen auf der zweiten Teststufe verursachen einen erheblichen Arbeitsaufwand. Insofern hat sich das IASB aufgrund der Komplexität des zweistufigen Verfahrens zugunsten des einstufigen Werthaltigkeitstest des Goodwill entschieden.[13]

3. Ermittlung der Buchwerten der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten

3.1 Strukturierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten als Ausgangspunkt der Werthaltigkeitsprüfung

Nach der Auffassung des IASB ist bei dem Werthaltigkeitstest grundsätzlich den Einzelbewertungsgrundsatz[14] zu beachten. Dem zufolge soll für jeden einzeln zu bewertenden Gegenstand der erzielbare Betrag ermittelt werden. Dabei ist entscheidend, inwieweit einem Vermögenswert die Zahlungsströme aus der betrieblichen Nutzung zugeordnet werden können, die von den anderen Vermögenswerten unabhängig erzeugt werden.[15] In der Praxis jedoch kommt es häufig vor, dass die Einzahlungen dem Vermögensgegenstand nicht isoliert zugeordnet werden können.[16] In diesem Fall ist der erzielbare Betrag für eine Gruppe von Vermögensgegenständen, eine sogenannte zahlungsmittelgenerierende Einheit oder cash generating unit[17], gemeinsam zu ermitteln.[18] Eine CGU gemäß IAS 36.6 ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung erzeugt und die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderen Gruppen von Vermögenswerten ist.[19] Bei der Identifikation einer CGU für Zwecke des Impairmenttests sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

- Fähigkeiten einer Gruppe von Vermögensgegenständen, cash flows zu generieren;
- Weitgehende Unabhängigkeit der generierten cash inflows von den cash inflows anderer Vermögenswerten;
- niedrigstmögliche Aggregationsstufe zur Bildung von CGUs;
- Verwendung der Einheit im internen Berichtswesen zum „Monitoring“ des Goodwill.[20]

Die Abgrenzung von CGUs erfolgt grundsätzlich auf Basis der Steuerung des Unternehmens durch das Management oder auch Unternehmenstätigkeit. Hierbei gilt es von der Struktur des internen Berichtswesens auszugehen (Management Approach). Als Obergrenze gelten die Ebenen des primären und sekundären Berichtsformats des Unternehmens gemäß IAS 14.[21] Laut IAS 36.72 ist bei den bestehenden CGUs im Zeitablauf den Stetigkeitsgrundsatz zu beachten. Sofern im Einzelfall, etwa im Falle einer Änderung der Organisationsstruktur des Unternehmens, eine Änderung gerechtfertigt ist, ist diese umzusetzen und im Anhang zu erläutern.[22]

[...]


[1] Vgl. bspw. Hachmeister/Kunath (2005), S. 62-63.

[2] Mehr zu den neuen Regelungen zu den Unternehmenszusammenschlüssen s. bspw. Küting/Wirth

(2004), S. 167-177.

[3] Vgl. Focken/Plawky (2004), S. 299.

[4] Vgl. Deloitte (2005), S. 1-2.

[5] Gemäß IAS 22.44 war der Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig über seine Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Nutzungsdauer des Goodwill galt als begrenzt. Grundsätzlich galt die Vermutung, dass die Nutzungsdauer einen Zeitraum von 20 Jahren nicht überschreitet. Als Abschreibungsmethode war grundsätzlich die lineare Methode zu verwenden. Um eine eventuelle Wertminderung des Goodwill festzustellen, hatte das Unternehmen regelmäßig Niederstwerttest gemäß IAS 36 durchzuführen. Mehr zu der alten Regelung s. etwa Wagenhofer (2001), S. 331- 334.

[6] Dieser Ansatz wurde im Schrifttum heftig kritisiert. Vgl. etwa Busse von Colbe (2001), S. 879;

Hommel (2001), S. 1945-1948; Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 697; Wagenhofer (2005),

S.409-411.

[7] Vgl. Hoffmann in IAS/IFRS-Kommentar (2004) § 11 Rz. 25-27.

[8] Vgl. IAS 36.90.

[9] Vgl. etwa Bieker/Esser (2004), S. 452.

[10] Vgl. Brücks/Kerkhoff/Richter (2005), S. 1.

[11] Der zweistufige Impairment Test des Goodwill wurde vom IASB im IFRS 3 vorausgegangenen

Entwurf ED 3 vorgesehen. Ausführlich zu ED 3 s. etwa Brücks/Wiedergold (2003), S. 219-225;

Bieker/Esser (2003), S. 76-79 sowie Kütting/Dawo/Wirth (2003), S. 177-190.

[12] Vgl. ausführlich dazu Richter (2004), S. 101-105.

[13] Vgl. Bieker/Esser (2004), S. 453.

[14] Mehr zu dem Einzelbewertungsgrundsatz s. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S.149. Kritisch zu

dem Grundsatz der Einzelbewertung bzw. Gesamtbewertung in diesem Zusammenhang s.

Haaker (2006), S. 45-46, auch Lüdenbach/Frowein (2003), S. 222.

[15] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 171-172.

[16] Vgl. Budde (2005), S. 2567-2568.

[17] Im Weiteren CGU.

[18] Vgl. IAS 36.66.

[19] IAS 36.130d enthält eine exemplarische Aufzählung der möglichen CGU, so kann bspw. eine CGU als Produktlinie, Produktionsanlage, Geschäftsbereich, geografischer Gebiet sowie als ein Segment nach IAS 14 definiert werden. Vgl. ausführlich dazu Heyd/Lutz-Ingold (2004), S. 102-103. Laut empirischen Untersuchungen erfolgt die Abgrenzung von CGUs bei nach IFRS -bilanzierenden Unternehmen überwiegend anhand der Segmente nach IAS 14 (53 %), des Weiteren kommen auch die Kriterien „Produktlinien/-gruppen“ (44 %) sowie „Regionen“ mit 31 % in Betracht. Vgl. Deloitte (2005), S. 4-5.

[20] Vgl. weiterführend Brücks/Kerkhoff/Richter (2005), S. 2.

[21] Vgl. IAS 36.80.

[22] Vgl. Heyd/Lutz-Ingold (2005), S. 103.

Fin de l'extrait de 28 pages

Résumé des informations

Titre
Impairment Testing nach IFRS 3 und IAS 36
Université
University of Frankfurt (Main)  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften)
Cours
Internationale Konzernrechnungslegung
Note
2,0
Auteur
Année
2006
Pages
28
N° de catalogue
V56730
ISBN (ebook)
9783638513449
ISBN (Livre)
9783656772408
Taille d'un fichier
434 KB
Langue
allemand
Mots clés
Impairment, Testing, IFRS, Internationale, Konzernrechnungslegung
Citation du texte
Elena Wasiljewa (Auteur), 2006, Impairment Testing nach IFRS 3 und IAS 36, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56730

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