Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Tesis, 2006

64 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung
2.1 Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsmacht
2.1.1 Allgemein
2.1.2 Verfügungsverbot des Schuldners
2.1.3 Leistungen an den Schuldner
2.1.4 Rechte und Pflichten des Verwalters im eröffneten Verfahren
2.2 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners
2.3 Erlöschen der Gesellschaften
2.4 Vollstreckungsverbot
2.5 Schwebende Prozesse im Insolvenzverfahren
2.5.1 Allgemein
2.5.2 Aktivprozesse
2.5.3 Passivprozesse
2.6 Aufrechnung im Insolvenzverfahren

3 Beiderseits noch nicht vollständig erfüllte Rechtsgeschäfte im eröffneten Insolvenzverfahren
3.1 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
3.2 Teilbare Leistungen
3.3 Eigentumsvorbehalt
3.4 Dauerschuldverhältnisse im Insolvenzverfahren
3.4.1 Miet- und Pachtverhältnisse unbeweglicher Gegenstände
3.4.1.1 Schuldner als Mieter
3.4.1.2 Schuldner als Vermieter
3.4.1.3 Veräußerung des Mietobjekts
3.4.1.4 Leasingverträge beweglicher Gegenstände
3.4.2 Arbeitsverhältnisse im eröffneten Insolvenzverfahren
3.4.2.1 Insolvenzverwalter als Arbeitgeber
3.4.2.2 Kündigung
3.4.2.3 Betriebsänderungen
3.4.2.4 Betriebsveräußerung
3.4.2.5 Betriebsvereinbarung
3.4.2.6 Arbeitnehmer als Gläubiger
3.4.3 Kreditwesen im eröffneten Insolvenzverfahren

4 Steuern im eröffneten Insolvenzverfahren
4.1 Allgemein
4.2 Einzelne Steuerarten im Überblick:
4.2.1 Einkommensteuer
4.2.2 Umsatzsteuer
4.2.3 Gewerbesteuer

5 Insolvenzanfechtung

6 Resümee

Anlage 1: Struktur der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland

Anlage 2: Beispiel für eine Öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger

Anlage 3: Beispiel für einen Vordruck zur Forderungsanmeldung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Gerichtentscheidungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Betrachtet man sich die wirtschaftliche Entwicklung, wird sehr schnell deutlich, dass das Insolvenzverfahren in Deutschland immer mehr an Bedeutung gewinnt. Zwar ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in den letzten beiden Jahren etwas zurückgegangen, aber immer noch auf sehr hohem Niveau angesiedelt. In Anhang 1 ist eine Kurzübersicht über das Ausmaß der letzten Jahre und dessen Strukturen zu finden.

Die zum 1.4.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung ersetzt die bis dato geltende Konkursordnung, und Vergleichsordnung sowie die in der ehemaligen DDR vorherrschende Gesamtvollstreckungsordnung. Die drei Einzelgesetze wurden zu einem zusammengefasst, womit nun für das gesamte Bundesgebiet eine einheitliche Regelung vorzufinden ist. Da vielfach Parallelen zu alten Regelungen zu ziehen sind, kann die Auslegung dieser Normen folglich auch auf die neue Insolvenzordnung angewandt werden.

Tritt einer der Eröffnungsgründe Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit ein, so kann über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet werden, falls es nicht mangels Masse abgelehnt wird. Ziel dessen ist zum einen eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch anteiliges und gleichmäßiges Verteilen des Vermögens, also eine Gesamtvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, zum anderen soll eine Sanierung ermöglicht werden (§ 1 S. 1 InsO). Der Interessenskonflikt ist klar ersichtlich, die Gläubiger möchten so viel wie möglich Ihrer Forderungen befriedigt sehen, gleichwohl strebt der Schuldner den Fortbestand des Unternehmens an.

Mit Eröffnungsbeschluss treten weit reichende Folgen ein, die sich aus einer Norm, nämlich des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsmacht (§ 80 InsO) auf den bestellten Verwalter, ableiten lassen.

In der Insolvenzordnung ist ein eigener Teil bezüglich der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzufinden, welcher sich in drei Abschnitte unterteilt: die allgemeinen Wirkungen (§ 80 – 102 InsO), die Erfüllung von Rechtsgeschäften bzw. die Mitwirkung des Betriebsrates (§ 103 – 128 InsO) und die Insolvenzanfechtung (§ 129 – 147 InsO).

Diese Arbeit soll Aufschluss über die Wirkungen des eröffneten Insolvenzverfahrens bezüglich des betroffenen Schuldners geben, unabhängig von Sanierung oder Liquidation. Die Behandlung von insolventen Gesellschaften und Einzelkaufleuten soll hierbei im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund wird weder auf das Verbraucherinsolvenzverfahren noch auf die Restschuldbefreiung eingegangen. Auch das europäische Insolvenzrecht soll außen Vor bleiben.

2 Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

2.1 Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsmacht

2.1.1 Allgemein

Die wohl bedeutendste Wirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens ist der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsmacht (§ 80 InsO) vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter (§ 56 InsO) nach Ergehen des Eröffnungsbeschlusses (§ 27 (1) InsO). Ab diesem Zeitpunkt, der aus dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen ist, ist der Schuldner nach § 80 (1) InsO nicht mehr berechtigt, über das zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO gehörende Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten. Oetker spricht hierbei von einer „partiellen Entmündigung[1] “. Der Verwalter kann neben der Geschäftseinrichtung auch die Geschäftsbücher (§ 36 (2) Nr. 1 InsO) des Schuldners, im heutigen Zeitalter folglich auch Computer inklusive sämtlicher erforderlicher Passwörter beschlagnahmen, damit die Fortführung des Geschäftsbetriebes gewährleistet ist. Ebenfalls besteht die Möglichkeit von Steuerberatern und Rechtsanwälten die bestehenden Handakten herauszufordern (§ 667 BGB i.V.m. 116 S. 1 InsO i.V.m. § 115 InsO). Über pfändungsfreies Vermögen (§ 36 InsO) und solche Gegenstände die der Verwalter aus der Masse aufgrund Unverwertbarkeit herausgegeben hat, kann der Schuldner jedoch weiterhin frei verfügen.[2]

Der Schuldner bleibt immer noch Eigentümer gem. § 903 BGB und mittelbarer Besitzer gem. § 868 BGB[3] der zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände. Der Verwalter erlangt nur den unmittelbaren Fremdbesitz nach § 872 BGB.[4]

2.1.2 Verfügungsverbot des Schuldners

- 81 InsO, welcher ein grundsätzliches Verfügungsverbot für den Schuldner aufstellt, verdeutlicht den bereits in § 80 InsO aufgezeigten Verlust der Verfügungsmacht des „Gemeinschuldners“, wie einige Autoren[5] den Schuldner im Insolvenzverfahren bezeichnen, da es sich beim Insolvenzverfahren um eine Gesamtvollstreckung handelt, bei der die Gläubiger gemeinsam befriedigt werden sollen.

Sollte der Schuldner oder ein Stellvertreter für ihn über einen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand verfügen, so ist das sich daraus ergebende Rechtsgeschäft unwirksam nach § 81 (1) InsO. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass das wenige vorhandene Vermögen nicht noch weiter geschmälert wird.[6] Die herrschende Meinung[7] spricht hier von absoluter Unwirksamkeit, die nach § 185 (2) S. 1 Alt. 1 BGB analog durch Genehmigung geheilt werden kann.

Auch leitet sich aus der Vorschrift ab, dass nur Verfügungsgeschäfte keine Wirkung entfalten, da Verpflichtungsgeschäfte schon aufgrund der Vorschrift des § 38 InsO nicht möglich sind[8]. Diverse Verfasser hingegen lassen Verfügungen des Schuldners bezüglich Gegenständen aus der Insolvenzmasse zu, allerdings mit der Maßgabe, dass dadurch eine persönliche Schuld gegen diesen begründet wird[9].

Da meist nicht genau bestimmt werden kann, ob das Geschäft vor oder nach Eröffnungsbeschluss stattgefunden hat, gibt das Gesetz nach § 81 (4) InsO eine Erleichterung vor, wenn es genau an diesem Tag abgeschlossen wurde. Es besteht dann die widerlegbare Vermutung, dass dieses Geschäft erst nach Eröffnungsbeschluss verwirklicht wurde (§ 81 (4) S. 1 InsO), mit der Folge, dass § 81 InsO anzuwenden und das Rechtsgeschäft unwirksam ist. Zu beachten ist weiterhin, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der gutgläubige Erwerb i.S.d. § 932 ff. BGB nicht möglich ist[10]. Ausnahmen hiervon stellen lediglich Grundstückserwerbe und denen gleichgestellte Rechte dar, was allerdings in der Praxis aufgrund der Eintragung eines Insolvenzvermerks beim Grundbuchamt gem. § 32 f. InsO kaum Anwendung findet.[11]

Vom Verfügungsverbot ausgenommen ist es, eine Erbschaft (§ 1922 (1) BGB) oder Vermächtnis (§ 2096 BGB), das vor oder während des Insolvenzverfahrens angefallen ist, als höchstpersönliches Recht, anzunehmen oder auszuschlagen.[12] Somit könnte die Erbschaft bzw. das Vermächtnis auf den Ersatzerben (§ 1939 BGB) übergehen und dient folglich nicht der Befriedigung der Gläubiger. Auch die Vorerbschaft (§ 2105 i.V.m § 2112 BGB) bleibt geschützt, so dass der Nacherbe nicht seines Vermögens beraubt wird. Weiterhin binden Vereinbarungen bezüglich des Ausschlusses einer Auflösung bzw. Auseinandersetzung von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit oder Bruchteilsgemeinschaften, den Verwalter nicht (§ 84 (2) S. 1 InsO). Wenn der Schuldner also Anspruch auf Auseinandersetzung hat, hat dies der Verwalter auch.[13]

2.1.3 Leistungen an den Schuldner

Dadurch, dass nun der Insolvenzverwalter die Verfügungsmacht des Schuldners an sich genommen hat, ergibt sich, dass auch nur befreiend an diesen erfüllt werden kann (§ 82 InsO). Der Schuldner soll so im Verfahren geschützt werden.[14]

Sollte eine Zahlung an den Schuldner persönlich erfolgt sein, kann unter Umständen trotzdem die befreiende Wirkung gegeben sein: Zum einen ist dies der Fall, wenn der Leistende die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte (§ 82 S. 1 InsO), wobei auch grob fahrlässige Unkenntnis nicht schadet.[15] Zum anderen wenn es für den Insolvenzverwalter einfacher ist, die Leistung vom Schuldner zur Insolvenzmasse herauszufordern, als eine schuldbefreiende Zahlung vom Leistenden zu verlangen,[16] da der Schuldner verpflichtet ist, das Erlangte herauszugeben.[17] Im ersten Fall sieht Satz 2 eine Vereinfachung vor: Vor der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mindestens einer Tageszeitung[18] nach § 30 InsO i.V.m. § 9 (1) S. 3 InsO wird vermutet, dass der Leistende die Eröffnung nicht kannte. Die Beweislast liegt insoweit beim Insolvenzverwalter. Nach der öffentlichen Bekanntmachung hingegen, ist vom Leistenden zu beweisen, dass er die Eröffnung nicht kannte oder kennen musste[19]. Dies wird im Einzelfall wohl sehr schwierig sein, da der Beschluss an die einzelnen Gläubiger des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter weitergeleitet (§ 8 (3) InsO), sowie in der Presse bekannt gegeben wird. Wurde nicht befreiend an den Schuldner erfüllt, ist folglich noch einmal an den Verwalter zu leisten.[20] Vom Schuldner ist der gezahlte Betrag durch den Gläubiger nur im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB zurückzufordern.

2.1.4 Rechte und Pflichten des Verwalters im eröffneten Verfahren

Resultierend aus dem Übergang ergeben sich unter anderem auch die folgenden Pflichten für den Verwalter: Zuerst muss die Insolvenzmasse in Besitz genommen werden und fortan verwaltet werden. Zunächst ist ein Massegegenstandsverzeichnis mit Liquidations- und Fortführungswert (§ 151 (2) S. 2 InsO), ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz (§ 153 InsO) zu erstellen.[21] Weiterhin ist ein Gläubigerverzeichnis anzufertigen (§ 152 InsO). Auch die Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten sind zu erfüllen, wobei die Kosten hierfür zu Lasten der Gläubiger gehen.[22] Soweit noch nicht geschehen, ist beim Registergericht oder Grundbuchamt ein Antrag auf Eintragung des Insolvenzvermerks (§ 32 (2) S. 2 InsO) zu stellen. Eine Berichtspflicht des Verwalters ist sowohl gegenüber dem Gericht, zumeist in halbjährlichen Zwischenberichten,[23] sowie gegenüber dem Gläubigerausschuss durch Mitteilung über Entwicklung und Aussichten des Verfahrens (§ 156 InsO) gegeben.[24] Um zu gewährleisten, dass der Verwalter seinen Aufgaben pflichtgemäß nachkommt, sieht das Gesetz eine Haftung für Genannten vor. Er haftet zum Beispiel für nicht erfüllbare Masseverbindlichkeiten, die durch ihn begründet wurden (§ 61 InsO). Des Weiteren kann allgemein eine Haftung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht in Frage kommen. Der Verwalter wird dementsprechend durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sein, die zumeist vom Gericht ausdrücklich verlangt wird.[25] Bei hohen Risiken ist eine zusätzliche Absicherung für ein einzelnes Verfahren möglich, um die Gläubiger zu schützen und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.[26]

2.2 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners

Aus den § 97 ff. der InsO ergeben sich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens. So hat er nach § 97 (1) InsO dem Verwalter und dem Gericht Auskünfte über alle Verhältnisse die das Verfahren betreffen zu geben, selbst dann, wenn dadurch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit aufgedeckt wird (§ 97 (1) S. 2 InsO). Allerdings dürfen diese Tatsachen dann im Strafverfahren selbst nicht gegen ihn oder Angehörige i.S.d. § 52 StPO als Beweismittel geltend gemacht werden (§ 97 (1) S. 3 InsO.[27] Durch diese Norm soll das Vermögen des Schuldners, von dem der Verwalter bisher nichts wusste, offen gelegt werden, wobei es sich hierbei häufig um Auslandskonten[28] handelt. Die Mitwirkungspflicht des Schuldners besteht hierin, dem Verwalter entsprechende Vollmachten zu erteilen[29], damit dieser über diese Konten frei verfügen kann, da in manchen Ländern die deutschen Insolvenzregeln keine Anwendung finden, man folglich auch keinen Übergang der Verfaltungs- und Verfügungsmacht vorfindet. Sollte der Schuldner seinen genannten Pflichten nicht nachkommen, kann das Insolvenzgericht zwangsweise Schritte gegen diesen einleiten, wenn dadurch Erfolg zu verzeichnen ist. Beispielsweise kann er nach § 98 (2) InsO dem Gericht zwangsweise vorgeführt oder in Haft genommen werden, wenn er die Mitwirkung verweigert (Nr. 1), sich durch Flucht dieser entziehen will (Nr. 2) oder das Gericht diesen Folgen vorbeugen möchte (Nr. 3). Erst wenn der Schuldner gefügig ist, also entsprechende Gefahren nicht mehr zu erwarten sind, ist der Haftbefehl aufzuheben (§ 98 (3) S. 2 InsO). Die Haft darf nach allgemeinen Vorschriften der ZPO (§ 913) höchstens sechs Monate dauern.[30] Daneben kann das Gericht vom Schuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, um eine wahrheitsgetreue und vollständige Angabe über die Vermögenslage zu erhalten[31]. Eine weitere Möglichkeit ist die in § 99 InsO angeführte Postsperre nach Anhörung des Insolventen. Demzufolge dürfen die Briefe nicht mehr diesem zugestellt werden, sondern sind direkt an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten. Die nicht die Insolvenzmasse betreffende Post, kommt dem Insolventen wieder zu, alles andere verbleibt beim Insolvenzverwalter, darf aber eingesehen werden § 99 (2) S. 3 InsO. Das Postgeheimnis ist normalerweise ein Grundrecht gem. Art. 10 GG, wird aber durch § 102 InsO insoweit aufgehoben. Von Bedeutung ist diese Norm jedoch nur bei Einzelkaufleuten, wenn zum Beispiel vermutet wird, dass der Schuldner noch weitere Vermögensgegenstände - etwa ein Ferienhaus am Meer - besitzt, das gewinnbringend veräußert werden kann. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit wird die Firmenpost dem Insolvenzverwalter ohnehin direkt zugestellt.[32] Zu beachten ist, dass diese Vorschrift nicht nur auf Postsendungen, sondern auch auf E-mail und Telefax anzuwenden ist, nicht jedoch beim Telefon.[33]

Bei Gesellschaften sind die Vertretungsorgane, wie Geschäftsführer, Vorstand oder Gesellschafter zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, sofern sie nicht schon vor mehr als zwei Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden sind (§ 101 (1) InsO). Gleiches gilt auch für Angestellte des Unternehmens (§ 101(2) InsO). Auf organschaftliche Vertreter der Gesellschaften sind die Vorschriften über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entsprechend anzuwenden.[34] Auch hier wäre Zwangsvorführung, Haft oder die Postsperre grundsätzlich ein Mittel, um diese Pflicht durchzusetzen. Bei den Angestellten hingegen ist eine derartige Vorgehensweise nicht möglich. Hier kann nur eine zivilrechtliche Klage bzw. eine Zeugenladung (§ 5 (1) S. 2 InsO) Erfolg versprechend sein.

2.3 Erlöschen der Gesellschaften

Mit der Verfahrenseröffnung tritt der „wirtschaftliche Tod“ der Gesellschaft ein – dies hat die Liquidation zur Folge, welche grundsätzlich auf Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens gerichtet ist.

Entsprechende Normen zur Auflösung finden sich jedoch nicht direkt in der Insolvenzordnung, sondern in den Einzelgesetzen zu den Gesellschaften:

GmbH: § 60 (1) Nr. 4 GmbHG

AG: § 262 (1) Nr. 3 AktG

OHG, KG, GmbH & Co. KG: § 131 (1) Nr. 3 u. § 161 (2) HGB

GbR: § 728 (1) BGB

e.V.: § 42 (1) S. 1 BGB[35]

Kapitalgesellschaften, die kein Vermögen mehr besitzen werden von Amts wegen nach Mitteilung an den Insolvenzverwalter im Handelsregister gelöscht § 141a (1) S. 2 FGG. Gleiches gilt für Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person Vollhafter ist (S. 3). Bei Personengesellschaften ist das Erlöschen durch Eintragung durch den Insolvenzverwalter in das Handelsregister anzumelden § 157 (1) HGB), es erfolgt keine Löschung von Amts wegen. Hiervon unterscheidet sich die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: eine Auflösung ist aufgrund einer Nichteintragung in das Handelsregister nicht publik zu machen.[36]

2.4 Vollstreckungsverbot

Mit Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens erlischt grundsätzlich das Recht zur Einzelvollstreckung nach § 89 InsO, da der Sinn des Insolvenzverfahrens die gemeinsame Befriedigung der Schuldner ist (§ 151 i.V.m. § 38 InsO), was hierdurch nicht gewährleistet würde.[37] Es darf deshalb weder in Firmen- noch in Privatvermögen des Schuldners vollstreckt werden.[38] Ebenfalls unter die Vorschrift fallen Arrest und einstweilige Verfügung,[39] obwohl dies nicht, im Gegensatz zur alten Regelung (§ 14 (1) KO), explizit erwähnt wurde.

Ausnahmen vom Einzelvollstreckungsverbot bilden gewisse Masseverbindlichkeiten, die so genannten okryierten, die dem Verwalter praktisch aufgezwungen wurden, also nicht durch ihn, sondern schon im Vorfeld der Eröffnung begründet wurden. Hier gilt dieses Vollstreckungsverbot aber nur für die ersten sechs Monate seit Eröffnung des Verfahrens (§ 90 (1) InsO), damit der Fortbestand des Unternehmens bei Sanierung nicht schon in der Anfangsphase durch zu hohe Kosten gefährdet ist.[40] Entstehende Nachteile werden dadurch kompensiert, dass in dieser Zeit entstehende Zinsen ebenfalls gegenüber der Masse geltend gemacht werden können.[41] Von dieser Ausnahme des Vollstreckungsverbotes gibt es wiederum Ausnahmen: Auf der einen Seite sind dies Dauerschuldverhältnisse nach Ablauf der 1. Frist zu der der Verwalter hätte kündigen können (§ 90 (2) Nr. 2 InsO), da diese ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgedrängt, sondern freiwillig gezahlt werden.[42] Auf der anderen Seite wird der gegenseitige Vertrag, bei dem Erfüllung durch Verwalter gewählt wurde (§ 90 (1) Nr. 1), ausgenommen. Dies ist zum Beispiel bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Aussprechen der Kündigung der Fall.[43] Das heißt, dass bei Nichtzahlung in diesen Fällen folglich kein Verbot der Einzelvollstreckung gilt.

Wird entgegen des Verbots der Einzelvollstreckung gepfändet, entsteht kein Pfändungspfandrecht.[44] Folglich sind die erlangten Sicherheiten zurückzugeben.[45] Bei öffentlich-rechtlichen Vollstreckungen, die nicht gelöscht werden, obwohl das Verbot von Amts wegen zu berücksichtigen ist,[46] ist sich im Wege des Rechtsbehelfsverfahrens, bei Mobiliarvollstreckungen durch Erinnerung (§ 766 ZPO) zu behelfen,[47] da die Vollstreckungsmaßnahme nicht nichtig ist. Die Zuständigkeit liegt dann beim Insolvenzgericht.[48] Auch beim Grundbuchamt ist eine eventuell eingetragene Zwangshypothek im Wege des Rechtsbehelfs zu beseitigen.[49]

Aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger werden von den §§ 88 und 89 InsO nicht beeinflusst. Eine Durchsetzung Ihrer dinglichen Rechte ist weiterhin möglich unter Einschränkung des § 166 InsO, wenn der Verwalter im Besitz der Sache ist.[50]

Zu beachten ist auch die Rückschlagsperre gem. § 88 InsO für durchgesetzte Vollstreckungen und erhaltene Vollstreckungstitel der Insolvenzgläubiger, die innerhalb eines Monats vor Antrag auf Eröffnung oder danach bewirkt wurden. Sie verlieren mit Verfahrenseröffnung ihre Wirkung. Sicherheiten, die aufgrund des erlangten Pfändungspfandrechtes herausgegeben werden mussten, sind zurückzugeben und die Forderung zur Tabelle[51] anzumelden.[52] Unter die Rückschlagsperre fällt aber nur die Sicherung an sich: Erlangt der Gläubiger innerhalb des einen Monats der Rückschlagsperre seine Befriedigung, z.B. durch Zahlung, ist diese wirksam.[53]

2.5 Schwebende Prozesse im Insolvenzverfahren

2.5.1 Allgemein

Mit Eröffnungsbeschluss werden die laufenden Prozesse des Schuldners bezüglich massezugehöriger Gegenstände gem. § 240 ZPO unterbrochen, da es sich hierbei um nichts anderes als den „wirtschaftlichen Tod“ dessen (§ 239 ZPO sinngemäß) handelt. Fortzuführen sind die noch nicht beendeten Prozesse vom Insolvenzverwalter, auf den die Prozessführungsbefugnis[54] mit Einsetzung dessen übergeht. Somit soll vor weiteren Handlungen des Schuldners geschützt werden, der zum Beispiel klagt, um weiteren Zahlungsaufschub zu gewinnen oder Vermögen vorspielt, das er gar nicht besitzt. Diese Prozesse kosten Geld und belasten unnötig die Masse.[55] Wirkung der Unterbrechung ist gem. § 249 ZPO zum einen das Unterbrechen der Frist, welche nach Aufnahme des Verfahrens wieder von vorne beginnt.[56] Zum anderen entfalten die Prozesshandlungen während der Schwebezeit keine Wirkung, was aber nach § 295 ZPO heilbar ist.[57] Öffentlich rechtliche Verfahren werden nach den folgenden Vorschriften unterbrochen: Verwaltungsgericht § 173 VwGO, Finanzgericht § 155 FGO, Sozialgericht § 202 SGG, Arbeitsgericht § 46 (2) ArbGG.[58] Für den weiteren Ablauf ist zwischen Aktiv- und Passivprozessen zu unterscheiden.

[...]


[1] Oetker Friedrich, in: Rostocker Juristenfakultät (Hrsg.), Festschrift zum fünfzigjährigen Doctorjubiläum von Bernhard Windscheid am 22. December 1888, Rostock 1888, S. 5

[2] Vgl.: Kübler Bruno (Hrsg.); Prütting Hanns (Hrsg.), InsO – Kommentar zur Insolvenzordnung, Köln 1998 ff., Loseblattsammlung, Stand 10/2005, § 80 RdNr. 7; Vgl.: Gottwald, Peter (Hrsg.), Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage, München 2001, S. 413

[3] Vgl.: Jaeger, Ernst (Begr.); Henckel Wolfram (Bearb.), Konkursordnung – Großkommentar, §§ 1 – 42, Berlin; New York 1997, § 6 RdNr. 47

[4] Vgl.: Gottwald, Peter (Hrsg.), a.a.O., S. 413

[5] Vgl.: Smid, Stefan, Grundzüge des Insolvenzrechts, 4. Auflage, München 2002 , S. 144 Fn. 2; Vgl.: Pape, Gerhard, Ablehnung und Erfüllung schwebender Rechtsgeschäfte durch den Insolvenzverwalter, in: Arbeitskreis für Insolvenz- und Schiedsgerichtwesen e.V. (Hrsg.), Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, Herne, Berlin 2000, S. 549

[6] Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Arbeitskreis für Insolvenz- und Schiedsgerichtwesen e.V. (Hrsg.), Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, Herne, Berlin 2000, S. 161

[7] Vgl.: Smid, Stefan, Grundzüge des Insolvenzrechts, a.a.O. S. 148; Vgl.: Kirchhof, Hans-Peter (Hrsg.); Lwowski, Hans-Jürgen (Hrsg.); Stürmer, Rolf (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung – Band 1, München, 2001, § 81 RdNr. 13, 17; Vgl.: Kübler Bruno (Hrsg.); Prütting Hanns (Hrsg.), a.a.O., § 81 RdNr. 14, 18; Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, a.a.O., S. 165, Gerhard. S. 213; Vgl.: Nerlich, Jörg (Hrsg.), Römermann, Volker (Hrsg.), Insolvenzordnung (InsO) – Kommentar, München 1999 ff., Loseblattsammlung, Stand 03/2005, § 81 RdNr. 12 ff.; Vgl.: Pape, Gerhard, Uhlenbruck, Wilhelm, Insolvenzrecht, München 2002, S. 423

[8] Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.), Insolvenzordnung (InsO), 2. Auflage, Stuttgart, Berlin, Köln 2001, 81 RdNr. 2; Vgl.: Jaeger, Ernst (Begr.); Henckel Wolfram (Bearb.), a.a.O., § 7 RdNr. 10

[9] Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 164; Vgl.: Kübler Bruno (Hrsg.); Prütting Hanns (Hrsg.), a.a.O., § 81 RdNr. 2

[10] Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 164

[11] Vgl.: Pape, Gerhard, Uhlenbruck, Wilhelm, Insolvenzrecht, a.a.O., S. 423

[12] Vgl.: Kirchhof, Hans-Peter (Hrsg.); Lwowski, Hans-Jürgen (Hrsg.); Stürmer, Rolf (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung – Band 1, München, 2001, § 83 RdNr. 1

[13] Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.), Insolvenzordnung, a.a.O., § 84 RdNr. 1

[14] Vgl.: Häsemeyer, Ludwig, Insolvenzrecht, 3. Auflage, Köln u.a. 2003, S. 230

[15] Vgl.: Kübler Bruno (Hrsg.); Prütting Hanns (Hrsg.), a.a.O., § 82 RdNr. 8

[16] Vgl.: Nerlich, Jörg (Hrsg.), Römermann, Volker (Hrsg.), a.a.O., § 82 RdNr. 5 m.w.N.

[17] Vgl.: Pape, Gerhard, Uhlenbruck, Wilhelm, Insolvenzrecht, a.a.O., S. 424

[18] Eine öffentliche Bekanntmachung kann in Anlage 3 dieser Arbeit eingesehen werden.

[19] Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.): Insolvenzordnung, a.a.O., § 82 RdNr. 5; Vgl.: Kübler Bruno (Hrsg.); Prütting Hanns (Hrsg.), a.a.O., § 82 RdNr. 8

[20] Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.): Insolvenzordnung, a.a.O., § 82 RdNr. 4

[21] Vgl.: Mitlehner, Stephan, Fortführungswert der Massegegenstände, in: ZIP 2000 S. 1825 ff.

[22] Vgl.: Heni, Bernhard, Rechnungslegung im Insolvenzverfahren – Zahlenfriedhöfe auf Kosten der Gläubiger, in: ZinsO, 1999, S. 609 ff.

[23] Vgl.: Frege, Michael; Keller, Ulrich; Riedel Ernst, Handbuch der Rechtsprechung – Band 3 – Insolvenzrecht, 6. Auflage, München 2002, S. 369

[24] Vgl.: Frege, Michael; Keller, Ulrich; Riedel Ernst, a.a.O., S. 374

[25] Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.): Insolvenzordnung, a.a.O., § 60 RdNr. 3

[26] Vgl.: Frege, Michael; Keller, Ulrich; Riedel Ernst, a.a.O., S. 403

[27] Vgl.: BT-Drucksache 12 / 2443 vom 15.04.1992, zu § 109 InsO, in: Balz, Manfred (Bearb.); Landfermann, Hans-Georg (Bearb.), Die neuen Insolvenzgesetze – Texte mit Einführung und den amtlichen Materialien, Düsseldorf 1995, S. 182

[28] Vgl.: Hanisch, Hans, Deutsches Internationales Insolvenzrecht in Bewegung, in: ZIP 1983, S. 1295 ff.; Vgl.: Kilger Joachim; Schmidt Karsten, Konkursordnung mit Gesamtvollstreckungsordnung, 16. Auflage, München 1993, § 100 RdNr. 1a

[29] Vgl.: BVerfG vom 06.06.1986, 1 BvR 574/86, ZIP 1986, S. 1336

[30] Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 189

[31] ebenda

[32] Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 190

[33] Vgl.: Böhm, Gideon; Münzel, Stephan, Postsperre für e-mail?, in: ZinsO 1998, S. 368; Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.), Insolvenzordnung, a.a.O., § 99 RdNr. 9

[34] Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 189

[35] Vgl.: Rebmann, Kurt (Hrsg.), Rixecker, Roland (Hrsg.); Säcker Franz Jürgen (Hrsg.), Münchener Kommentar BGB, Band 1, § 1 – 240, 4. Auflage, München 2001, § 42 RdNr. 1

[36] Vgl.: Smid, Stefan, Grundzüge des Insolvenzrechts, a.a.O., S. 146 f.

[37] Vgl.: Smid, Stefan, Grundzüge des Insolvenzrechts, a.a.O., S. 149

[38] Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.), Insolvenzordnung (InsO), a.a.O., § 87 RdNr. 2 f.; Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 169

[39] Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S.169 ; Vgl.: Gerhardt, Walter, Verfügungsbeschränkungen in der Eröffnungsphase und nach Verfahrenseröffnung, in: Arbeitskreis für Insolvenz- und Schiedsgerichtwesen e.V. (Hrsg.), Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, Herne, Berlin 2000, S. 215; Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.), Insolvenzordnung (InsO), a.a.O., § 89 RdNr. 2 f.

[40] Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 159

[41] Vgl.: BT-Drucksache 12 / 7302 vom 19.04.1994, zu § 101 InsO, in: Balz, Manfred (Bearb.); Landfermann, Hans-Georg (Bearb.), a.a.O., S. 171

[42] Vgl.: Gottwald, Peter (Hrsg.), Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage, München 2001, S. 467

[43] Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.), Insolvenzordnung (InsO), a.a.O., § 90 RdNr. 3, Vgl.: BT-Drucksache 12 / 2443 vom 15.04.1992, zu § 101 InsO, S. 138

[44] Vgl.: Kirchhof, Hans-Peter (Hrsg.); Lwowski, Hans-Jürgen (Hrsg.); Stürmer, Rolf (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, a.a.O., § 89 RdNr. 88

[45] Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.), Insolvenzordnung (InsO), a.a.O., § 89 RdNr. 22

[46] Vgl.: LG Oldenbourg, vom 06.08.1981, 5T 217/81, ZIP 1981, S. 1011 f.

[47] Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 172

[48] Vgl.: Gottwald, Peter (Hrsg.), a.a.O., S. 465

[49] Vgl.: Wimmer Klaus (Hrsg.), a.a.O., § 89 RdNr.16

[50] Vgl.: Gottwald, Peter (Hrsg.), a.a.O., S. 468; Vgl.: Nerlich, Jörg (Hrsg.), Römermann, Volker (Hrsg.), a.a.O., § 89 RdNr. 19

[51] Ein Vordruck zur Anmeldung der Forderungen befindet sich in Anlage 5 dieser Arbeit.

[52] Vgl.:

[53] Vgl.: Gottwald, Peter (Hrsg.), a.a.O., S. 469

[54] Vgl.: Wrobel, Jürgen, Umfang und Grenzen der Prozessführung durch den Zwangsverwalter, in KTS 1995, S. 19 ff.

[55] Vgl.: Pape, Gerhard, Uhlenbruck, Wilhelm, Insolvenzrecht, a.a.O., S. 428

[56] Vgl.: Hess, Harald; Weis, Michaela, Insolvenzrecht, 3. Auflage, Heidelberg 2005, S. 136

[57] Vgl.: BGH vom 08.04.1965, II ZR 197/62, KTS 1965, S. 220; Vgl.: Lüke, Gerhard (Hrsg.); Wax, Peter (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 1, § 1 – 354, 2. Auflage, München 2002, § 240, RdNr. 29

[58] Vgl.: Hess, Harald; Weis, Michaela, Insolvenzrecht, a.a.O., S. 135

Final del extracto de 64 páginas

Detalles

Título
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Universidad
University of Cooperative Education Mannheim  (Steuern und Prüfungswesen)
Curso
Insolvenzrecht
Calificación
2,3
Autor
Año
2006
Páginas
64
No. de catálogo
V56784
ISBN (Ebook)
9783638513821
ISBN (Libro)
9783638693646
Tamaño de fichero
710 KB
Idioma
Alemán
Notas
Diese Arbeit befasst sich mit den allgemeinen Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den Wirkungen auf gegenseitige Verträge sowie mit der Insolvenzanfechtung. Weiterhin wird der steuerliche Aspekt bezüglich der Verfahrenseröffnung beleuchtet. Letztlich wird ein kurzer Überblick über die geplanten Änderungen im Insolvenzrecht gegeben.
Palabras clave
Wirkungen, Eröffnung, Insolvenzverfahrens, Insolvenzrecht
Citar trabajo
Christina Pfleger (Autor), 2006, Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56784

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