Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch


Term Paper (Advanced seminar), 2005

17 Pages, Grade: 2,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Verfassungswidrigkeit des Strafrechtsreformgesetztes

3. Schwangerschaftsabbruch – 1. Urteil
3.1 Schwangerschaftsabbruchverbot

4. Schutzbestimmungen durch das 1. Urteil

5. Schwangerschaftsabbruch – 2. Urteil
5.1 Wie kam es zu diesem zweitem Urteil?
5.2 Die Neuregelung der Strafbarkeit
5.3 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993
5.4 Die Folgen der Entscheidung

6. Schlussbemerkung

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Einige Entscheidungen, die durch das Bundesverfassungsgericht getroffen wurden, haben das Handeln in der Bundesrepublik Deutschland in politischer Hinsicht beeinflusst. Die Wirkungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgesetzes spiegeln sich ferner in den Gedankengängen und den Entscheidungen wider.

Das Bundesverfassungsgericht soll dem Bürger seine in der Verfassung verbürgten Grundrechte sichern.[1]

Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts besteht darin: „in strittigen Fragen des Freiheits- und Gemeinwohlverständnisses nach einer verfassungsrechtlichen Lösung zu suchen, die in einer breiten Öffentlichkeit, über die verschiedenen Gruppierungen hinweg, allgemein als plausibel und gerecht verstanden wird.“[2]

Als eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt der Schwangerschaftsabbruch, den das Gericht seit seiner Konstituierung 1951, als eine von 2250 Senatsentscheidungen getroffen hat. Seit mehreren Jahren wird die rechtliche Frage des Schwangerschaftsabbruchs in der Gesellschaft diskutiert. Natürlich wirft diese Frage des Soziallebens eine Reihe Probleme auf, die die Grundfragen der menschlichen Existenz berühren. Die Probleme sind:

- ­biologischer Art
- anthropologischer Art
- medizinischer Art
- gesellschaftspolitischer Art
- ethischer/ moraltheologischer Art etc.

Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, alle Argumente zu würdigen und zu berücksichtigen und durch spezielle rechtspolitische Überlegungen eine Grundlage zu gewinnen bzw. eine Entscheidung zu treffen, wie die Rechtsordnung darauf reagieren soll.

2. Die Verfassungswidrigkeit des Strafrechtsreformgesetztes

Das Gesetz bezüglich des Schwangerschaftsabbruchs wurde einmal geändert. Das erste Urteil wurde aufgrund des zweiten Urteils für nichtig erklärt. Das erste Urteil vom 25. Februar 1975 besagt, dass das 5. Strafrechtsreformgesetz mit der daraus folgenden Fristenregelung vom 18. Juni 1974 verfassungswidrig ist.

Bis zu diesem Zeitpunkt, war die Tötung der „Leibesfrucht“[3] einer Schwangeren eine Strafhandlung. Das 5. Strafrechtsreformgesetz brachte unter anderem die Änderung, dass derjenige bestraft wird, der eine Schwangerschaft später als am dreizehnten Tag nach der Empfängnis abbrach. Wenn der Abbruch durch einen Arzt vorgenommen wurde, mit der Einwilligung der Schwangeren war dies nicht strafbar, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 3 Monate verstrichen waren. Des weiteren war der Abbruch nicht strafbar, trotz abgelaufener Dreimonatsfrist, wenn sowohl ein Arzt diesen Abbruch vornahm, der Eingriff innerhalb von 22 Wochen nach der Empfängnis stattfand, die Einwilligung der Schwangeren vorlag und durch die medizinische Wissenschaft indiziert war, dass die Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben der Schwangeren darstellte. Dies galt aber nur, wenn die Gefahr nicht durch eine zumutbare Weise abgewendet werden konnte. Jeder Mensch, der eine Schwangerschaft abgebrochen hatte, ohne eine Beratungsstelle oder einen Arzt aufgesucht zu haben, wurde bestraft. Man musste sich sozial und ärztlich beraten lassen.

Des weiteren wurde der/diejenige bestraft, der nach Ablauf der zwölf Wochen die Schwangerschaft abgebrochen hatte, ohne eine Bestätigung einer dafür zuständigen Stelle zu haben, dass die „Voraussetzungen der medizinischen oder eugenischen Indikationen vorlagen.“[4]

Nicht bestraft wurde die Schwangere selbst.

Von 193 Mitgliedern des Bundestages, hinzukommend noch einigen Landesregierungen, wurde eine abstrakte Normenkontrolle gegen die Fristenlösung eingeführt. Dies führte dazu, dass das Bundesverfassungsgericht den § 218a StGB für nichtig erklärte und spezielle Formen einer Indikationslösung anordnete bis eine gesetzliche Neuregelung angeordnet wurde.

3. Schwangerschaftsabbruch – 1.Urteil

Das erste Urteil des Bundesverfassungsgesetzes besagt, dass das Leben welches sich im Mutterleib entwickelt unter dem Schutz der Verfassung steht. Es wird als selbstständiges Rechtsgut gesehen. Der Staat soll sich schützend vor dieses Leben stellen und verbietet unmittelbare staatliche Eingriffe in die Schwangerschaft. Das heißt der Staat soll das Ungeborene vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer schützen.

An diesem aufgestellten Gebot haben sich die differenzierten Bereiche der Rechtsordnung je nach ihrer Aufgabenstellung auszurichten. Die Schutzpflicht des Staates wird an den Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des Grundgesetz angepasst. Je höher der Rang in der Werteordnung ist, desto höher ist auch die Schutzpflicht des Staates. Da das menschliche Leben einen Höchstwert in der grundgesetzlichen Ordnung hat, ist auch die Werteordnung eine der Höchsten. „Es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Vorraussetzung aller anderen Grundrechte.“[5]

Die Verpflichtung, die der Staat gegenüber dem Ungeborenen hat, gilt auch gegenüber der Mutter. Als eine besonders geartete Beziehung stellt die Verbindung des Ungeborenen mit der Mutter dar. Es existieren keinerlei Parallelen in anderen Lebenssachverhalten. Zu der Intimsphäre der Frau wird die Schwangerschaft gezählt, deren Schutz durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.1 Abs. 1 Grundgesetz bestimmt ist.

Da der nasciturus (Embryo) ein menschliches, selbstständiges Wesen ist, welches zudem auch noch unter dem Schutz der Verfassung steht, wird der Schwangerschaftsabbruch zu einer sozialen Dimension. Somit für den Staat zugänglich. Die gesamte Schwangerschaft über hat das Ungeborene Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf niemals in Frage gestellt werden. Nicht nur durch die Strafordnung kann der Gesetzgeber die Missbilligung des Schwangerschaftsabbruchs in Frage stellen. Nur im äußersten Falle ist der Gesetzgeber dazu verpflichtet, das Strafrecht einzusetzen, wenn der Schutz für das sich entwickelte Leben auf keine andere Weise erlangt werden kann.

Nicht mehr zumutbar ist die Fortsetzung der Schwangerschaft, wenn eine Gefahr für das Leben der Schwangeren besteht oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei Belastungen die ähnlich schwer bzw. unzumutbar zu werten sind, den Schwangerschaftsabbruch nicht als strafwidrig zu werten.[6]

Aus den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht hervor:

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat in Artikel 2 festgelegt:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das gilt ausdrücklich auch für die ungeborenen Menschen.

Durch das Grundgesetz ist der Staat dazu verpflichtet das menschliche Leben zu schützen, darunter fällt auch das Leben des Ungeborenen. Die Menschenwürde kommt auch schon dem Ungeborenen zu. Menschenwürde kommt nicht nur ausgebildeten Persönlichkeiten zu oder erst dem Leben nach der Geburt. Die Rechte der Menschenwürde kommen ungeborenen Kindern, seit dem Zeitpunkt der Empfängnis zu.

[...]


[1] Vgl. Säcker, Horst. Das Bundesverfassungsgericht. S. 7. Bundeszentrale für politische Bildung. 6.Auflage. Bonn 2003

[2] Säcker, Horst. Das Bundesverfassungsgericht. S. 5. Bundeszentrale für politische Bildung. 6.Auflage. Bonn 2003

[3] Grimm, Dieterr, Kirchhof, Paul: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Studienauswahl 1. 1993. J.C.B. Mohr: S. 381

[4] Ebd. S. 382

[5] Ebd. S. 389

[6] Ebd. S 380 f.

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch
College
University of Duisburg-Essen
Course
Politische Funktionen des Bundesverfassungsgerichts
Grade
2,7
Author
Year
2005
Pages
17
Catalog Number
V56797
ISBN (eBook)
9783638513937
ISBN (Book)
9783656788386
File size
473 KB
Language
German
Notes
Diese Arbeit beschäftigt sich mit den beiden Urteilen des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch
Keywords
Urteile, Bundesverfassungsgerichts, Schwangerschaftsabbruch, Politische, Funktionen, Bundesverfassungsgerichts
Quote paper
Christina Zimmermann (Author), 2005, Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56797

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