Lauterkeitsrechtliche Aspekte des Wettbewerbs zwischen Ersatzkassen und Privatversicherungen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

43 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Die Ersatzkassen im System der deutschen Krankenversicherung
1.1 Definition und Überblick
1.2 Geschichtliche Entwicklung der Ersatzkassen
1.3 Die Rolle der Ersatzkassen heute

2. Die Private Krankenversicherung in Deutschland
2.1 Definition und Überblick
2.2 Geschichtliche Entwicklung der Privaten Krankenversicherung
2.3 Die Rolle der Privaten Krankenversicherung heute

3. Der Wettbewerb zwischen Ersatzkassen und Privatversicherungen
3.1 Die Verortung des Lauterkeitsrechts im Wettbewerbsrecht
3.1.1 Definition des Wettbewerbs
3.1.2 Zur Systematik des UWG
3.1.3 Wettbewerbshandlung als Anwendungsvoraussetzung des UWG
3.2 Gibt es einen Wettbewerb zwischen Ersatzkassen und Privatversicherungen ?
3.3 Ausgangssituation hinsichtlich Versicherungszwang und Beitragsgestaltung
3.4 Ausgangssituation hinsichtlich des Leistungsangebotes
3.5 Besonderheiten des Mitgliederwettbewerbs

4. Anwendung des nationalen und europäischen Wettebewerbsrechts
4.1 Überblick über wettbewerbsrechtliche Vorschriften
4.2 Anwendbarkeit des nationalen Wettbewerbsrechts auf Ersatzkassen
4.3 Anwendbarkeit des europäischen Gemeinschaftsrechts auf Ersatzkassen

5. Lauterkeitsrechtliche Aspekte im Wettbewerb zwischen Ersatzkassen und Privatversicherungen
5.1 Überblick
5.2 Rechtliche Aspekte hinsichtlich kundenbezogener Unlauterkeit
5.2.1 Unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
5.2.2 Verkaufsförderungsmaßnahmen (Wertereklame)
5.2.3 Belästigung
5.2.4 Irreführende Werbung
5.2.5 Zusammenfassung
5.3 Rechtliche Aspekte hinsichtlich mitbewerberbezogener Unlauterkeit
5.3.1 Kundenabwerbung
5.3.2 Kritisierende vergleichende Werbung

6. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Gesundheit als Zustand eines vollkommenen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens ist eine nahezu unerreichbare Illusion, der der Mensch seit jeher bemüht ist, so nah wie nur möglich zu kommen. Gesundheit ist mehr, als frei von Krankheiten und Gebrechen zu sein. (vgl. Definition der WHO: “Health is a state of complete physical, mental and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity”).1 Der Besitz des bestmöglichen Gesundheitszustandes bildet eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Anschauung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung. Doch dieses Grundrecht hat seinen Preis.

So hat sich Deutschland für ein zweigliedriges Krankenversicherungssystem mit zwei Säulen der Trägerschaft entschieden2. Der überwiegende Teil der deutschen Bevölkerung gehört dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an. Ein geringerer Teil hat die Möglichkeit, zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung zu wählen.

Ersatzkassen als Teil des gesetzlichen Krankenversicherungssystems, gekleidet in die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, nehmen hierbei eine besondere Rolle ein, da sie aufgrund ihrer geschichtlichen Wurzeln ebenfalls einen privatrechtlichen Charakter aufwiesen.3

Ziel dieser Ausarbeitung ist es, einen möglicherweise vorhandenen Wettbewerb zwischen Ersatzkassen und Privatversicherungen nach lauterkeitsrechtlichen Aspekten zu untersuchen. Hierzu bedarf es zunächst einer kurzen Vorstellung beider Systeme und einer Feststellung, ob ein Wettbewerb überhaupt vorhanden ist. Die ersten drei Kapitel werden sich diesen Themen zuwenden. Weiterhin gilt es, zuvor die Anwendbarkeit von einschlägigen lauterkeitsrechtlichen Wettbewerbsnormen zu bejahen, was im 4. Kapitel erfolgen soll. Anschließend werden im 5. Kapitel lauterkeitsrechtliche Aspekte aufgezeigt. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung und ein Ausblick.

1. Die Ersatzkassen im System der deutschen Krankenversicherung

1.1 Definition und Überblick

Ersatzkassen sind namentlich im § 4 Abs. 2 SGB V genannt und somit Teil des gesetzlichen Krankenversicherungssystems in der Bundesrepublik Deutschland. Sie haben den Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 SGB V) und sind mit der hoheitlichen Aufgabe der Durchführung der sozialen Kranken- und Pflegeversicherung4 betraut.

Es gibt zwei Arten von Ersatzkassen, zum einen die im VdAK e.V. zusammengeschlossenen Angestellten-Krankenkassen und die dem AEV e.V. angehörenden Arbeiter-Ersatzkassen.

Zum Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) zählen insgesamt 7 Einzelkassen mit insgesamt 22 Millionen Versicherten. Neben der BARMER, der mit ca. 7,5 Millionen Versicherten5 größten Ersatzkasse, gehören zu den Angestelltenkrankenkassen die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), die Techniker Krankenkasse (TK), die Kaufmännische Krankenkasse (KKH), die Hamburg-Münchener Krankenkasse (HMK), die Hanseatische Krankenkasse (HEK) und die Handelskrankenkasse (HKK).

Zum Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV), in welchem insgesamt 1,5 Millionen Menschen versichert sind, gehören die Gmünder Ersatzkasse (GEK), die ProfiKrankenkasse für Bauund Holzberufe (HZK) und die Krankenkasse Eintracht Heusenstamm (KEH).6

Der zwischenzeitlich obsoleten Einteilung in Angestellten- und Arbeiter-Ersatzkassen kommt nur noch eine organisatorische bzw. historische Rolle zu, da beide Personenkreise jeweils beide Kassenarten wählen können.

1.2 Geschichtliche Entwicklung der Ersatzkassen

Die Ersatzkassen haben ihren Ursprung in den Mitte des neunzehnten Jahrhunderts entstandenen Hilfskassen, die sich vor allem durch private Initiative in einzelnen beruflichen Gruppen und in genossenschaftlicher Selbsthilfe bildeten.

Bereits 1869 hatten versicherungspflichtige Bürger das Recht, anstelle der für sie vorgesehenen ortsstatuarischen Zwangskasse „ersatzweise“ eine der bestehenden, von Berufswegen für sie zuständigen eingeschriebenen Hilfskassen, zu wählen. Mit Einführung der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Jahre 1911 mussten Hilfskassen eine Zulassung als „Ersatzkasse“ beantragen und aus mindestens eintausend Mitgliedern bestehen, um eine Pflichtmitgliedschaft in einer reichsgesetzlichen Zwangskasse ersetzen zu können. Ihre privatrechtlichen Strukturelemente wurden zunehmend eliminiert und es erfolgte eine Eingliederung der Ersatzkassen in die gesetzliche Krankenversicherung.7

Es entwickelten sich zahlreiche Angestellten- und Arbeiter-Ersatzkassen, die bis 1996 auf ihre jeweiligen Berufsgruppen begrenzt waren. Mit dem im Jahre 1993 verabschiedeten Gesundheitsstrukturgesetz wurde eine Öffnung aller gesetzlichen Krankenkassen zum 01.01.1996 beschlossen, die zur Aufhebung dieser Beschränkung und zu einem allgemeinen Kassenwahlrecht für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte führte (§ 173 SGB V). Die Ersatzkassen stehen seither allen Berufszweigen und Personenkreisen offen, wobei sie eine satzungsmäßige Beschränkung der Zuständigkeit hinsichtlich des Beschäftigungs- oder Wohnorts vornehmen können (§ 173 Abs. 2 S.1 Nr. 2 SGB V).

Die Angestellten-Ersatzkassen sind durchgängig bundesweit geöffnet, mit Ausnahme der Handelskrankenkasse (HKK)8, deren Zuständigkeit sich auf die Bundesländer Bremen und Niedersachsen beschränkt. Auch die Arbeiter-Ersatzkassen, deren Zuständigkeit sich bei weitem nicht mehr nur auf die Klientel der Arbeiter bezieht, sind bundesweit zugänglich. Einzige Ausnahme bildet hier die Krankenkasse Eintracht Heusenstamm (KEH)9, die nur für Personen wählbar ist, die ihren Beschäftigungs- oder Wohnort in Hessen, Bayern oder Thüringen haben.

1.3 Die Rolle der Ersatzkasse heute

Der mit der Kassenöffnung einhergehende und nahezu ausschließlich auf der Beitragsseite initiierte Wettbewerb um die Gunst der Mitglieder des jeweils anderen Berufszweiges führte zu zahlreichen Verwerfungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. So buhlten die aufgrund ihrer geschichtlichen Entwicklung mit einer deutlich risikoärmeren Versichertenstruktur ausgestatteten Angestellten-Ersatzkassen verstärkt um die eher risikobehaftete und oft einkommensschwächere Arbeiterklientel. Gleichzeitig öffneten bzw. gründeten sich zahlreiche (gesetzliche) Betriebskrankenkassen, die den bestehenden Krankenkassen mit einem massiven Preiskampf und einer zwar rechtlich nicht zulässigen, aber dennoch ausgeübten Selektion die so genannten guten Risiken abwarben.

Ersatzkassen stellen die Leistungen ihren Versicherten gemäß ihres gesetzlichen Auftrages im Rahmen des Sachleistungsprinzips direkt zur Verfügung und schließen in diesem Zusammenhang entsprechende Verträge mit Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern (§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB V). Ersatzkassen finanzieren sich, wie für die GKV im § 3 SGB V festgeschrieben, solidarisch, d.h. es werden Beiträge nach der Leistungsfähigkeit des Einzelnen erhoben, wobei das jeweilige persönliche Risiko außer Betracht bleibt. Für den Kreis der Versicherungsberechtigten wird die finanzielle Zumutbarkeit mittels einer Beitragsbemessungsgrenze nach oben hin begrenzt (§ 223 i.V.m. § 6 Abs. 7 SGB V). Ob an dieser Stelle noch uneingeschränkt von einer solidarischen Finanzierung gesprochen werden kann, ist m.E. fraglich.

Gemäß § 13 Abs. 2 SGB V haben gesetzlich Versicherte seit einiger Zeit die Möglichkeit, anstelle des Sach- und Dienstleistungsprinzips die Kostenerstattung, wie sie bei privaten Krankenkassen seit je her üblich ist, zu wählen. Freiwillig Versicherten steht zusätzlich noch die Wahl eines Selbstbehalts offen, was auf der Beitragsseite zu entsprechenden Rabatten führen kann.10

Dieser Systemwechsel in der gesetzlichen Krankenversicherung ist Resultat immer größer werdender finanzieller Probleme innerhalb der GKV. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine bessere Wettbewerbsfähigkeit der gesetzlichen Kassen nicht zuletzt auch gegenüber der privaten Krankenversicherung. Gesetzliche Kassen, die im Hinblick auf versicherungsberechtigte Personen ausschließlich mit einer kostenlosen Familienversicherung und einer nicht stattfindenden Risikoprüfung aufwarten konnten, haben nun die Möglichkeit, zusätzlich mit Instrumenten wie Selbstbehalt und Beitragserstattung zu konkurrieren, um den Wettbewerbsnachteil hinsichtlich der Preisgestaltung gegenüber der PKV zu relativieren.

Demnach lässt sich feststellen, dass ein direkter Berührungspunkt zwischen Ersatzkassen und PKV insb. beim Kreis der nicht versicherungspflichtigen Personen in Betracht kommt.

Doch auch im Bereich der versicherungspflichtigen Personen hat sich seit dem letzten Gesundheitsmodernisierungsgesetz einiges getan. So dürfen gesetzliche Krankenkassen gem. § 194 Abs. 1a S.1 SGB V hinsichtlich der aus der GKV ausgegliederten Leistungen Zusatzversicherungen zwischen Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln. Insbesondere durch diese Vorschrift hat die Rolle der GKV eine völlig neue Dimension angenommen. So war es den gesetzlichen Kassen als Unternehmen der öffentlichen Hand bisher strikt untersagt, eine Vermittlerrolle zu Gunsten der PKV einzunehmen, da diese Tätigkeit nicht mehr im zugewiesenen Aufgabenbereich liegt (§ 30 SGB IV).11 Mit der neu geschaffenen Norm des § 194 SGB V wurde das Aufgabenspektrum der GKV um die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers erweitert, wobei gesetzlich Versicherte von speziellen Gruppentarifen profitieren können.

Insbesondere die Versichertengemeinschaft der BARMER Ersatzkasse kann aufgrund ihrer Größe im Rahmen des Kooperationsprogramms mit der HUK-Coburg von Beitragsrabatten bei Zusatzversicherungen profitieren. Die Ausgestaltung und der Umfang solcher Kooperationen zu Ungunsten der jeweils anderen privaten Versicherungsunternehmen sind aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten durchaus kritisch zu bewerten. Aufgrund der kurzen Lebensdauer solcher Kooperationen sind Rechtstreitigkeiten und greifbare lauterkeitsrechtliche Problemfelder allenfalls prognostizierbar.

2. Die private Krankenversicherung in Deutschland

2.1 Definition und Überblick

Ergänzend zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte sich in Deutschland als zweite Säule der Trägerschaft finanziellen Krankheitsrisikos die private Krankenversicherung (PKV). Sie ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Ziffer 11 GG Teil der privaten Wirtschaft. Private Krankenversicherungsunternehmen bieten als Konkurrenten zu gesetzlichen Krankenkassen Krankheitsvollversicherungen für den Kreis der nicht versicherungspflichtigen Personen an. Außerdem führen sie für diesen Personenkreis die Pflegepflichtversicherung durch und unterliegen gemäß § 110 SGB XI einem Kontrahierungszwang. Eine bedeutende Funktion kommt den privaten Krankenversicherungsunternehmen auch in Hinblick auf die Absicherung von aus der GKV ausgegliederten Leistungen zu. In diesem Bereich nehmen sie, wie bereits erwähnt, seit Schaffung von § 194 SGB V die Rolle eines Kooperationspartners der gesetzlichen Krankenkassen wahr.

Der Großteil der privaten Krankenversicherungsunternehmen ist im Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) zusammengeschlossen. Zu seinen 48 Unternehmen, die insgesamt 99 Prozent des gesamten Marktanteils innehaben, gehören unter anderem die Allianz Private Krankenversicherungs-AG, die Barmenia, die CENTRAL Krankenversicherung AG und die Deutsche Krankenversicherung (DKV).12

2.2 Geschichtliche Entwicklung der Privaten Krankenversicherung

Die Wurzeln der PKV liegen zum einen, ähnlich wie bei den Ersatzkassen , in berufsständischen Versicherungsunternehmen, die meist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gegründet wurden. Des Weiteren bestehen schon seit jeher allgemeine Krankenversicherungsgesellschaften, die nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen eine Krankenversicherung anbieten.

Erstmals fand die private Krankenversicherung Erwähnung im Jahre 1903 im Geschäftsbericht des Kaiserlichen Aufsichtsamtes. Aufgrund ihrer fehlenden wirtschaftlichen Bedeutung wurde sie im Versicherungsvertrag von 1908 gar nicht erst involviert. Durch den wirtschaftlichen Aufschwung in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts gründeten sich jedoch zahlreiche weitere Versicherungsunternehmen, wie beispielsweise die Deutsche Krankenversicherung (DKV), so dass die Bedeutung der PKV immer weiter zunahm.

Nach Ende des zweiten Weltkriegs kam es mit dem Zusammenbruch des Dritten Reiches auch zum Zusammenbruch der Krankenversicherung. In der Ostzone wurde ein generelles Verbot privater Krankenversicherungsunternehmen durchgesetzt und man ging den Weg der Einheitszwangsversicherung. Mit der Wiedervereinigung konnten die Privatkassen, genau wie die gesetzlichen Krankenkassen auch, nun auch in diesem Teil Deutschlands wieder am Markt auftreten und für den Personenkreis der Nicht-Versicherungspflichtigen einen Krankenversicherungsschutz anbieten.13

2.3 Die Rolle der privaten Krankenversicherung heute

Ungeachtet der Kritik am System der privaten Krankenversicherung leistet auch sie einen enormen Beitrag zur Finanzierung des Gesundheitswesens in Deutschland. Wo sich die gesetzliche Krankenversicherung über einen einkommensbezogenen Beitrag nach dem Umlageverfahren finanziert, so setzt die private Krankenversicherung auf einen wagnisbezogenen Beitrag nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren.14 Dieses Verfahren ist durch die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Zeiten wachsenden Risikos, insbesondere des steigenden Alters, gekennzeichnet. Diese Altersrückstellungen sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben für jeden privaten Krankenversicherungsvertrag vorgeschrieben, um Versicherte vor immensen Beitragssteigerungen im Alter zu bewahren.

Hinsichtlich des Leistungsumfangs kommt es vorwiegend auf die vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden an. Einzelne Leistungen können „hinzugebucht“ oder vom Versicherten selbst getragen werden bzw. mit einem Eigenanteil versehen sein. Je nach Ausgestaltung des Leistungsumfangs ergibt sich dann der individuell zu zahlende Beitrag.

Der Privatversicherte muss seinen Beitrag direkt an seine Versicherung abführen. Dies gilt zwar grundsätzlich auch für freiwillig Versicherte in der GKV, da sie gemäß § 250 Abs. 2 SGB V ihren Beitrag selbst tragen und somit gemäß § 252 S.1 SGB V zur eigenständigen Zahlung an die Krankenkasse verpflichtet sind. Allerdings verlagern die gesetzlichen Kassen den Einzug der freiwilligen Beiträge und somit auch die Verwaltungskosten mittels einer Vereinbarung mit dem Mitglied auf den Arbeitgeber. Dieser führt dann den Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Zuschuss zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse ab. Den gesetzlichen Kassen erwächst hieraus ein nicht unerheblicher Vorteil hinsichtlich der Verwaltungskosten sowie auch im Hinblick auf den zwangsweisen Einzug der Beiträge beim Arbeitgeber. Sie machen ihre Beitragsforderung im Regelfall nicht als privatrechtlicher Gläubiger im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend, sondern als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X im Wege eines Verwaltungsaktes, und zwar unter Anwendung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. Dieses Privileg steht der Privatkasse nicht zu. Sie ist stets bemüht, die Beiträge beim Versicherten direkt einzutreiben und kann nur auf Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten der Zivilprozessordnung zurückgreifen.

Hinsichtlich der Leistungsgewährung arbeiten die privaten Krankenkassen nach dem Kostenerstattungsprinzip, ganz im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen, die ihren Versicherungsschutz vorwiegend nach dem Sachleistungsprinzip gewähren. Der Kunde hat nach dem Erstattungsprinzip im Regelfall die Kosten seiner Krankenbehandlung zunächst direkt gegenüber dem Arzt zu begleichen und kann im Anschluss die Erstattung seiner Kosten entsprechend dem Umfang seines Krankenversicherungsvertrags verlangen.15 Der freiwillige gesetzlich Versicherte hat hingegen gemäß § 13 Abs. 2 SGB V ein Wahlrecht auf Kostenerstattung. Im Gegenzug haben Privatversicherungen jedoch grundsätzlich auch die Möglichkeit, Verträge mit Leistungserbringern abzuschließen und ihren Versicherten eine Art Sachleistungsprinzip anzubieten.

3. Der Wettbewerb zwischen Ersatzkassen und Privatversicherungen

3.1 Die Verortung des Lauterkeitsrechts im Wettbewerbsrecht

3.1.1 Definition des Wettbewerbs

Um die Frage nach dem Vorhandensein von Wettbewerb zwischen Ersatzkassen und Privatversicherungen beantworten zu können, lohnt zunächst ein Blick darauf, was Wettbewerb, so wie wir ihn heute verstehen, überhaupt bedeutet und aus welchen unterschiedlichen Sichtweisen er betrachtet werden kann.

Im Allgemeinen kann Wettbewerb als ein Synonym für Konkurrenz verstanden werden. Er ist ursprünglich auf den sportlichen Wettkampf16, der auf eine bessere Leistung abzielt zurückzuführen. Es steckt in der Urkraft des Menschen, sich fortzuentwickeln und nicht zu stagnieren. Anderenfalls wären wir heute vermutlich nicht da angekommen, wo wir sind.

Im wirtschaftlichen Sinne lässt sich Wettbewerb aus drei Perspektiven beobachten. Zum einen spricht man unter volkswirtschaftlicher Betrachtungsweise vom Wettbewerbsprinzip eines gesamten marktwirtschaftlichen Systems. Hier geht es vorrangig um die Konkurrenz zwischen einzelnen ersetzbaren Gütern und nicht um ein Wettbewerbsverhältnis zwischen konkreten Anbietern. Betrachtet man hingegen einen konkreten Markt für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, so geht es hierbei um die Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses auf diesem Markt, d.h. ob Alternativen für die jeweilige Marktgegenseite vorhanden sind.

Weiterhin kann man den Wettbewerbsbegriff auch auf ein einzelnes Unternehmen beziehen, wobei hier dessen konkretes Umfeld hinsichtlich Konkurrenzunternehmen in der horizontalen Wettbewerbsbeziehung einerseits, sowie den Gliedern der vor- und nachgelagerten Wirtschaftsstufen (Zulieferer, Abnehmer, Endverbraucher) in der vertikalen Wettbewerbsbeziehung andererseits unterschieden wird.17

Zwischen Ersatzkassen und Privatversicherungen besteht im Hinblick auf den Wettbewerb um freiwillige Mitglieder eine horizontale Wettbewerbsbeziehung. Bei eventuellen Kooperationsprogrammen mit Zusatzversicherungen handelt es sich wohl eher um eine vertikale Wettbewerbsbeziehung.

Ob ein Wettbewerb vorliegt, kennzeichnet sich dadurch, dass Mitbewerber vorhanden sind, die einem Unternehmen die Klientel streitig machen können. Dies ist im Verhältnis zwischen Ersatzkassen und Privatversicherungen theoretisch gegeben, da sich hier beide Unternehmen, sofern es sich jeweils um konkrete Unternehmen handelt, im Kampf um Mitglieder gegenseitig behindern können.

Aus Sicht des Kunden bzw. Versicherten ist Wettbewerb vorhanden, sobald er eine oder mehrere Alternativen zur Auswahl hat und er zwischen diesen, auch ohne größere Mühen, frei wechseln kann.18 Allerdings taugt das Vorhandensein von Mitbewerben nur als Indiz für die Annahme von Wettbewerb. Denn dort, wo Anbieter sich untereinander absprechen, wie beispielsweise am nationalen Strommarkt, kann von einem uneingeschränkten und freien Wettbewerb trotz vorhandener Wahlmöglichkeiten nicht die Rede sein.

Aus den beiden vorangestellten Blickweisen lässt sich ableiten, dass dem Wettbewerbsrecht also zweierlei Funktionen zukommen.19 Zum einen bedarf es des Schutzes des Wettbewerbs als solchem, d.h. das Wettbewerbsrecht muss hier in der Lage sein, koordinierte Verhaltensweisen zwischen einzelnen Anbietern, wie bspw. Preisabsprachen, zu verhindern. Diese Funktion kommt ausschließlich dem Kartellrecht als Teil des Wettbewerbsrechts zu und ist national im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.

Die Sicherung eines fairen Ablaufs des Wettbewerbs an sich ist Aufgabe des Lauterkeitsrechts. Es wird auch als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet. Hier geht es vorrangig darum, Mitbewerber, Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer vor faulen Tricks, d.h. vor unlauteren Methoden einzelner Anbieter zu bewahren. Das Lauterkeitsrecht ist auf nationaler Ebene im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in diversen Nebengesetzen geregelt. Des Weiteren ist in diesem Bereich im Rahmen der europäischen Einigung eine Harmonisierung der nationalen Rechtsnormen beabsichtigt. Dies kommt durch zahlreiche Richtlinien wie beispielsweise der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Ausdruck. Thema dieser Arbeit sind ausschließlich lauterkeitsrechtliche Aspekte, so dass auf kartellrechtliche Bestimmungen nicht eingegangen wird.

Wie bereits angedeutet, geht es beim Lauterkeitsrecht vornehmlich um den Schutz vor faulen Tricks, welche Mitbewerber, Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer und nicht zuletzt auch den Wettbewerb selbst behindern. Dies kommt durch § 1 UWG als Zweckbestimmung des UWG deutlich zum Ausdruck. Die im § 3 UWG enthaltene Generalklausel definiert ein Verbot von unlauteren Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

[...]


1 Definition abgerufen am 15.10.2005 unter: http://www.who.int/about/definition/en/ .

2 Fröck: Die GKV im Wettbewerb, S. 33.

3 Forster: Der Wettbewerb zwischen privater und gesetzlicher KV, S. 30.

4 Zur Gesetzlichen Pflegeversicherung: § 1 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 4 SGB V.

5 Abgerufen am 17.12.05 unter http://www.barmer.de (Die BARMER / auf einen Blick).

6 Abgerufen am 17.12.05 unter http://www.vdak.de/aufeinenblick.htm .

7 Zur Geschichte der Ersatzkassen: Forster: Der Wettbewerb zwischen Privater und GKV, S. 30.

8 Siehe Internetseite der HKK unter http://www.hkk.de - abgerufen am 17.12.2005.

9 Internetseite KEH http://www.krankenkasse-eintracht.de/mitgliedwerden/index.html am 17.12.2005.

10 Vgl. hierzu § 23a der Satzung der BARMER Ersatzkasse.

11 Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.01.1995 - I ZR 41/93 „Verwaltungsstellenleiter“ in GRUR 1999, S. 267.

12 Vgl. hierzu die Internetseite Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. http://www.pkv.de .

13 Zur Geschichte der PKV: Scheepker, Dirk, Wettbewerbsregeln für die PKV, S. 15 ff.

14 Finanzierungsunterschiede: Scheepker, Dirk, Wettbewerbsregeln für die PKV, S. 20.

15 Ausführlich zur PKV: Forster, Der Wettbewerb zwischen privater und gesetzlicher KV, S. 30.

16 Emmerich: Unlauterer Wettbewerb, 2002, S. 2.

17 Zu den Grundlagen des wirtschaftlichen Wettbewerbs: Baumbach, Kommentar, S. 15, Rn. 1.2-1.4.

18 Schulz, Manfred in Sodan, Helge: Krankenkassenreform und Wettbewerb, S.33.

19 Emmerich, Volker: Unlauterer Wettbewerb, 2002, S. 17.

Fin de l'extrait de 43 pages

Résumé des informations

Titre
Lauterkeitsrechtliche Aspekte des Wettbewerbs zwischen Ersatzkassen und Privatversicherungen
Université
University of Applied Sciences Berlin
Cours
Seminar: Die gesetzliche Krankenversicherung im Europäischen Binnenmarkt - zwischen Sozialauftrag und wettbewerbsrechtlicher Deregulierung
Note
2,0
Auteur
Année
2006
Pages
43
N° de catalogue
V56814
ISBN (ebook)
9783638514040
ISBN (Livre)
9783638720281
Taille d'un fichier
550 KB
Langue
allemand
Mots clés
Lauterkeitsrechtliche, Aspekte, Wettbewerbs, Ersatzkassen, Privatversicherungen, Seminar, Krankenversicherung, Europäischen, Binnenmarkt, Sozialauftrag, Deregulierung
Citation du texte
Christian Quellmalz (Auteur), 2006, Lauterkeitsrechtliche Aspekte des Wettbewerbs zwischen Ersatzkassen und Privatversicherungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56814

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