Medienkonzentration - Übernahmeablehnung Springer Pro7Sat.1


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

35 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Die Springer AG und die Träume des Cross-Owner

2. Der gesetzliche Rahmen
2.1 Das GWB als normative Grundlage der Wettbewerbsaufsicht
2.1.1 Der sachliche und räumliche Markt
2.1.2 Marktbeherrschende Stellung
2.1.3 Eingreifkriterien
2.2 Die KEK als Kontrollorgan zur Sicherung der Meinungsvielfalt
2.2.1 Der sachliche und räumliche Markt
2.2.2 Vorherrschende Meinungsmacht
2.2.3 Eingreifkriterien und vielfaltssichernde Maßnahmen

3. Die Stellungnahmen von Kartellamt und KEK
3.1 Die Übernahmeablehnung durch das Kartellamt
3.1.1 Der Fernsehwerbemarkt
3.1.2 Der Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen
3.1.3 Bundesweiter Anzeigenmarkt für Zeitungen
3.1.4 Abhilfemaßnahmen
3.2 Die Übernahmeablehnung durch die KEK
3.2.1 Marktanteile und Aktivitäten von Pro7Sat.1 und Springer
3.2.2 Feststellung vorherrschender Meinungsmacht
3.2.3 Maßnahmen zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht
3.3 Ein Vergleich der Stellungnahmen
3.3.1 Marktabgrenzung
3.3.2 Die Verfahren zur Feststellung der kritischen Grenzen
3.3.3 Die unterschiedlichen Abhilfemaßnahmen

4. Die Kritik an dem Kartellamt & der KEK
4.1 Allgemeine Kritik an den Gesetzesgrundlagen
4.2 Kritik zur Springer/Pro7Sat.1 Übernahmeablehnung

5. Medienkonzentration, -vielfalt & -konvergenz

6. Literaturverzeichnis

1. Die Springer AG und die Träume des Cross-Owner

„Springer morgens in der Zeitung, mittags im Radio und abends im Fernsehen.“[1] Was für manche wie ein Horrorszenario klingt, ist für andere die Zukunft im Zeitalter der Konvergenz, in der durch dynamische Veränderungsprozesse neue crossmediale Möglichkeiten zu Tage treten. Die Gründe hierfür sind dabei vielfältig. In erster Linie suchen die globalisierten, nach Diversifikation strebenden Unternehmen nach neuen Zukunftsmärkten. Im Kontrast dazu haben die traditionellen Märkte, wie das Fernsehen oder der Zeitungsmarkt ihre Wachstumssgrenze erreicht. So stagnieren die Marktanteile im werbefinanzierten Fernsehen seit Jahren auf einem nahezu unverändert hohen Niveau. Folglich verteilen sich knapp 60% des Zuschauermarktes, den die privaten Rundfunkveranstalter insgesamt erreichen, fast ausschließlich auf die zwei großen Medienhäuser Bertelsmann und Pro7Sat.1. Auch im Fernsehwerbemarkt ist der Konzentrationsgrad auf anhaltend hohem Niveau. Hier beherrschen die Oligopolisten gemeinsam mehr als 90%.[2] In der Tagespresse sieht das Bild nicht anders aus. Auch wenn hier kein Oligopol besteht, ist die Konzentration dennoch hoch zu bewerten. So ist Springer seit Jahren unangefochtener Marktführer mit einem Marktanteil von deutlich über 20%.[3] Dies beruht nicht zuletzt auf der überragenden Alleinstellung des Springer Titels Bild auf dem Markt für Straßenverkaufszeitungen.[4] Doch nicht nur stagnierende Traditionsmärkte, auch gravierende Veränderungsprozesse in der Medienlandschaft führen zu einer Cross-Owner Orientierung. So steigt mit der zunehmenden Bedeutung des Internets, die Vielfalt multimedialer Angebote bis hin zum IP-TV. Parallel dazu erfolgt der Ausbau der Glasfasernetze durch die Telekom sowie der Mobilfunknetze. Gleichzeitig Drängen die großen Mobilfunkanbieter auf das Inhaltegeschäft. Darüber hinaus erfolgt eine rasante Vermehrung von Programmen via Satellit, begleitet von der aktuellen Digitalisierung im Kabel mit der resultierenden Erweiterung der Pay TV Angebote.[5] Ähnliche Synergiepotentiale will der Axel-Springer-Verlag durch die Übernahme der Anteile von Pro7Sat.1 nutzen. In einer Presseerklärung verdeutlicht der Konzern die resultierenden Vorteile. So steht die Transaktion unter dem Zeichen der „Profitabilität“, „Kontinuität“ und „Qualität“, sowie einer starken Marktpräsenz in den wichtigsten Segmenten Zeitungen, Zeitschriften, TV & anverwandte Märkte. Die Übernahme führt in der Folge für Springer zu „gute[n] Voraussetzungen für das digitale Zukunftsgeschäft“ sowie zu „guten Wachstums- und -ertragsperspektiven.“[6] Die strategischen Vorteile für Springer liegen somit auf der Hand. Zum einen kann die eigene Medienkompetenz und Unternehmensstärke auf das Fernsehsegment übertragen werden. Zum anderen können Cross-Ownerships helfen, die Medienkompetenz weiterzuentwickeln und auf die Erfordernisse des zukünftigen Medienmarktes vorzubereiten. Zugleich würde keine einseitige Abhängigkeit mehr von möglichen Werbeeinbrüchen im Print- oder Fernsehbereich bestehen.

Diese hier dokumentierte zunehmende Verflechtung von unterschiedlichen Medien und Inhalten wirft letztendlich aus konzentrationsrechtlicher Sicht eine Vielzahl von Fragen auf. Dies gilt insbesondere für die Verflechtung von Presse und Fernsehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits im Jahr 1986 die hohe Bedeutung der Medienkombination von Fernsehen und Zeitung betont und in diesem Zusammenhang auf die Gefahren für die Meinungsvielfalt und Entstehung vorherrschender Meinungsmacht hingewiesen.[7]

Vor diesem Hintergrund soll in der zugrunde liegenden Arbeit ein Vergleich der Stellungnahmen des Kartellamtes und der KEK anlässlich der Übernahme von Pro7Sat.1 durch den Springer Konzern erfolgen. Hier ergeben sich für die Gesetzgebung neue Herausforderungen, diesen intermedialen Zusammenschluss zu bewerten. Im Zentrum der Untersuchung stehen dabei die resultierenden Unterschiede in der Begründung, die sich durch die zwei getrennten Gesetzgebungen (GWB und RStV) ergeben. Im ersten Schritt erfolgt daher ein skizzenhafter Überblick über die relevanten Paragraphen und Vorschriften der jeweiligen Gesetzgebung anhand ausgewählter Gesichtspunkte, um vor diesem Hintergrund im zweiten Schritt die einzelnen Stellungnahmen von der KEK und dem Kartellamt zu analysieren und gegenüberzustellen. Im vierten Kapitel folgt letztlich ein kritischer Abriss sowohl zur Gesetzgebung, als auch zu den aktuellen Verfahren.

2. Der gesetzliche Rahmen

Konzentrationsprozesse im Medienbereich bedürfen einer Betrachtungsweise unter zwei Gesichtspunkten. Medienkonzerne sind einerseits als Wirtschaftsunternehmen zu betrachten, d.h. die Konzentration von Medienunternehmen unterliegt kartellrechtlichen Bestimmungen. Andererseits sind sie publizistische Einheiten, die Informationen vermitteln. Auch hier kann eine Konzentration erfolgen, die jedoch mit wirtschaftlichen Parametern nicht messbar ist. In der Folge bedarf es einer gesonderten, publizistischen Aufsicht und Kontrolle.

Die Ursachen dieses Dualismus haben ebenso eine kompetenzrechtliche Natur. Fragen des publizistischen Wettbewerbs regelt der Landesrundfunkgesetzgeber gemäß Art. 30, Abs. 70 I GG, während die Regulierung des wirtschaftlichen Wettbewerbs dem Bund, d.h. dem bundesweit agierenden Kartellamt gemäß Art. 74 I Nr. 11 und 16 GG unterliegt.[8] Diese Zieldivergenz von Kartell- und Medienkonzen-trationskontrolle, von Wirtschafts- und Rundfunkrecht führt in der Praxis jedoch zu Kontroversen in der Frage, ob die parallele Koexistenz eine unabdingbare Notwendigkeit darstellt. Zum einen ist umstritten, inwieweit kartellrechtliche Regelungen überhaupt auf Sachverhalte der Rundfunkkonzentration anwendbar sind. Kritiker führen an, dass vom „Anwendungsbereich her gesehen, [...] das Kartellrecht die Problematik nur unvollkommen [erfasst].“[9] Andere wiederum sind der Ansicht, dass „gerade die auf dem Mediensektor entscheidende publizistische Konzentration selbst nicht unwesentlich durch ökonomische Konzentrationsprozesse mitbestimmt wird.“[10] Ohne diese Kontroverse dialektisch weiterzuführen, soll hier festgehalten werden, dass die „Voraussetzungen für Meinungsvielfalt das Bestehen von sowohl wirtschaftlichem als auch publizistischem Wettbewerb“[11] sind. In diesem Sinne agieren das Bundeskartellamt und die KEK, zuständig für die Sicherung der Meinungsvielfalt[12], unabhängig voneinander. Während das Bundeskartellamt überwacht, ob marktbeherrschende Stellungen entstehen, prüft die KEK den Einfluss vorherrschender Meinungsmacht. Grundlage für das Bundeskartellamt ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), für die KEK der Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

2.1 Das GWB als normative Grundlage der Wettbewerbsaufsicht

Das materielle Prüfungskriterium der wettbewerblichen Kontrolle ist nicht nur auf den Rundfunk, sondern auf jegliche Unternehmen anwendbar. Entscheidend ist die aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben. Entsprechend dem Zweck des GWB, den Wettbewerb umfassend in allen Wirtschaftsbereichen und auf sämtlichen Wirtschaftsstufen zu schützen, wird der Unternehmensbegriff weit gefasst.

Nach gefestigter Rechtssprechung des BGH genügt jede selbständige, nicht rein private und außerhalb des Erwerbslebens liegende Tätigkeit in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerblichen Leistungen.[13]

So gesehen ist das GWB auf den privaten Rundfunk anwendbar, da durch die Herstellung, sowie den Vertrieb, wirtschaftliche Vorgänge betroffen sind. Dies gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Sender, die neben den privaten Anbietern am Wettbewerb um Zuschauer und Werbekunden teilnehmen und so Unternehmen im Sinne des GWB darstellen. Diese Auslegung ist mit der Aufnahme von Rundfunkunternehmen in die Medienklausel des § 38, Abs. 3 GWB bestätigt worden.

2.1.1 Der sachliche und räumliche Markt

Neben der Definition des Unternehmensbegriffes muss ferner auch operationalisiert werden, anhand welcher Kriterien der sachliche und geographische Markt zu ermitteln ist. „Nach dem Bedarfskonzept ist der Markt sachlich relevant, innerhalb dessen aus Sicht der Marktgegenseite Ausweichmöglichkeiten bestehen. Maßgeblich ist die funktionelle Austauschbarkeit der Waren und Leistungen.“[14] Funktionell austauschbar sind solche Güter und Leistungen, die nach dem Urteil des durchschnittlichen Konsumenten denselben Nutzen und Verwendungszweck befriedigen.[15] So einfach die Definition scheint, so kompliziert ist dennoch die Abgrenzung der Märkte im Rundfunk. Demgemäß lehnt die nationale Wettbewerbskontrolle einen einheitlichen Rezipientenmarkt für den werbefinanzierten Rundfunk ab. Der Gesetzgeber argumentiert, dass das „Fernsehprogramm unentgeltlich empfangen wird und dabei ein Leistungsaustausch, wie er für einen Markt im Sinne des GWB wesensimmanent ist“[16] fehlt. Auf diese Weise bleibt die Konzentration auf Programmmärkten unberücksichtigt. Sachlich differenziert wird dagegen zwischen den verschiedenen Märkten, d.h. zwischen Presse, Hörfunk, Fernsehen, sowie zwischen Pay-TV und Free-TV. Die räumliche Marktabgrenzung erfolgt in lokaler, regionaler und nationaler Hinsicht.

2.1.2 Marktbeherrschende Stellung

Der Begriff der marktbeherrschenden Stellung ist im § 19 GWB wie folgt definiert.

Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.[17]

Danach wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel für sich beansprucht[18]. Zwei oder drei Unternehmen gelten als gemeinsam marktbeherrschend, wenn sie einen Marktanteil von mehr als 50% innehaben.[19] Im Vorfeld einer Fusionskontrolle wird demnach jeweils geprüft, was sich durch die Fusion verändert und ob die Fusion zu marktbeherrschenden Stellungen führt oder eine solche verstärkt. Diese kann durch Marktanteilsaddition entstehen, wenn beide Unternehmen auf dem Markt schon tätig waren. Eine marktbeherrschende Position kann jedoch auch durch andere Elemente, wie beispielsweise durch ein finanzstarkes Unternehmen oder einen verbesserten Zugang zu Absatzmärkten erfolgen. Für den Bereich der intermediären Fusionskontrolle sieht die Rechtssprechung ergänzende Regelungen vor. So droht ein Eingreifen vor allem dann, wenn der zugrunde liegende marktübergreifende Zusammenschluss darauf ausgerichtet ist, den Subsitutionswettbewerb unter den Medien gezielt zu beseitigen, Wettbewerber systematisch von deren Versorgungs- bzw. Absatzkanälen abzuschneiden oder um erhebliche Abschreckungs- und Entmutigungseffekte bei der Konkurrenz hervorzurufen.[20] „Die Fusionskontrolle von marktübergreifenden Zusammenschlüssen trifft daher in der Hauptsache Unternehmen, die schon vor dem Zusammenschluss marktbeherrschend waren.“[21]

Ein Unternehmenszusammenschluss liegt per definitionem dann vor, wenn der Erwerb des Vermögens zu einem wesentlichen Teil erfolgt[22], ein Unternehmen die absolute Kontrolle über ein anderes Unternehmen gewinnt oder wenn mehrere Unternehmen die Kontrolle über ein Unternehmen übernehmen.[23] In erster Linie finden die regulierenden Vorschriften nur dann Anwendung, wenn die beteiligten Parteien insgesamt „weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro“ erzielt hat.[24] Unberücksichtigt bleibt das GWB, wenn sich ein nicht abhängiges Unternehmen mit weltweiten Umsatzerlösen von weniger als 10 Mio. Euro mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt[25] oder ein Markt betroffen ist, der seit mindestens fünf Jahren existiert und auf dem im Vorjahr weniger als 15 Mio. Euro umgesetzt wurden.[26] Für Zusammenschlüsse im Medienbereich liegen die kritischen Grenzwerte sogar niedriger. So sind gemäß §38 Abs. 3 GWB bei der Berechnung der relevanten Umsätze die erzielten Umsatzerlöse mit dem Faktor 20 zu multiplizieren. Faktisch erfolgt damit eine Absenkung der Umsatzschwelle für die Fusionskontrolle. Zugleich ist die Anschlussklausel gemäß § 35Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB im Pressebereich nicht anwendbar.[27] Erfolgt der Zusammenschluss in Form eines Anteilserwerbs[28] so definiert das GWB auch hier Mindestgrenzen. Nach § 37, Abs.1, Nr. 3 GWB liegt ein Zusammenschluss vor, wenn damit der Erwerb von mindestens 25% der Kapital- oder Stimmrechtsaktien verbunden ist.

2.1.3 Eingreifkriterien

„Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen.“[29] Sofern ein Unternehmen aber nachweisen kann, dass durch den Zusammenschluss Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten bzw. die Nachteile der Marktbeherrschung im Vergleich zu den Fortschritten geringeres Gewicht haben, kann eine Untersagung nach § 36, Abs. 1, 2. Hs. GWB unterbleiben. Zudem kann ein vom Bundeskartellamt abgelehnter Zusammenschluss dennoch vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlaubt werden

...wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.[30]

2.2 Die KEK als Kontrollorgan zur Sicherung der Meinungsvielfalt

Die KEK ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag dafür zuständig, die Einhaltung und Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten privaten Fernsehen zu gewährleisten. Statt jedoch, wie das Kartellamt, die Begründung und Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu ermitteln, fokussiert der Rundfunkstaatsvertrag allein den publizistischen Wettbewerb. Dessen wesentliches Kontrollindiz ist das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht eines oder mehrerer Unternehmen. Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen.[31] Die Sachverständigen sind weisungsfrei, so dass die KEK ein selbständiges Organ der jeweils für die Zulassung zuständigen Landesmedienanstalten bildet. Insoweit ist sie in die Organisation der Medienaufsicht einbezogen, beurteilt Fragestellungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt oder ist an der Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern beteiligt.[32]

2.2.1 Der sachliche und räumliche Markt

Nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist der Zuschaueranteil ein wesentliches Kriterium zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht. Damit unterscheidet sich die Betrachtung des sachlichen Marktes wesentlich von den Regelungen des GWB, das die Anerkennung eines einheitlichen Rezipientenmarktes verneint.[33] Dabei sind alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen sowie des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks mit einzubeziehen.[34] Erfasst werden auch Programme, die aus dem Ausland in deutscher Sprache gesendet werden.[35]

Eine ergänzende Betrachtung zu Cross-Ownerships im Rundfunkstaatsvertrag sieht darüber hinaus vor, zur Sicherung der Meinungsvielfalt auch medienrelevante Märkte zu berücksichtigen, auf denen Fernsehveranstalter tätig sind.[36] Dies ist ein gravierender Unterschied zu den Regelungen des GWB, das von getrennten Märkten für Fernseh-, Hörfunk- und Printmedien ausgeht.

Medienrelevanz ergibt sich daraus, ob der Markt für den Prozess öffentlicher Meinungsbildung von Bedeutung oder ob er geeignet ist, die Meinungsmacht im Fernsehen zu verstärken (vor- und nachgelagerte Märkte). [...] Entscheidend für die Einbeziehung eines ‚medienrelevanten Marktes’ ist es, welchen Grad von ‚Verwandtschaft’ er mit dem bundesweiten Fernsehen aufweist. [Dieser] ergibt sich aus den mit dem bundesweiten Fernsehen vergleichbaren Leistungsmerkmalen mit Bezug auf den Meinungsfluss. Dies sind gemäß der Rechtssprechung des BVerfG vorrangig Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität.[37]

Das Regelungsziel ist, die publizistische Vielfalt nicht nur auf den einzelnen Märkten, sondern intermediär zu sichern.

[...]


[1] Bettin, Grietje: Vielfalt trotz Fusion, Finanzinvestoren und eingekaufter Inhalte In: Bundestagsfraktion Bündnis 90 Die Grünen (Hrsg.): Medienkonzentration: Wie erhalten wir die Medienvielfalt? http://www. gruene-bundestag.de/cms/publikationen/dokbin/ 118/118890.pdf. Zugriff am 13.03.2006. S. 4

[2] Vgl., Springer AG (Hrsg.) Roadshow. Präsentation Axel Springer + ProSiebenSat.1. August 2005. http://www.axelspringer.de/inhalte/unterneh/inhalte/investor/praesentationen/pdf/roadshow_de.pdf. Zugriff am 13.03.2006. S. 25 (siehe Anhang)

[3] Vgl., ebd., S. 9 (s. A.)

[4] Vgl., ebd. S. 19 (s. A.)

[5] Vgl., Ring, Wolf-Dieter: Statement. In: Bündnis 90 Die Grünen (Hrsg.): Medienkonzentration: S. 15

[6] Vgl., Springer AG (Hrsg.) Roadshow. S. 1ff (s. A.)

[7] Vgl., Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich: Beschluss in der Rundfunkangelegenheit Sat.1, ProSieben, Kabel1, N24, 9Live wegen Veränderung der Beteiligungsverhältnisse. http://www.kek-online.de/kek/verfahren/kek293prosieben-sat1.pdf. Zugriff am 13.03.2006. S. 87

[8] Vgl., Wulff, Carsten: Rundfunkkonzentration und Verfassungsrecht. 2000. S. 98

[9] Landesmedienanstalten (Hrsg.): Sicherung der Meinungsvielfalt in Zeiten des Umbruchs. Schriftenreihe der Landesmedienanstalten Bd. 29. 2004. S. 51

[10] Clausen-Muradian, Elisabeth: Konzentrationstendenzen und Wettbewerb im Bereich des privaten kommerziellen Rundfunks und die Rechtsprobleme staatlicher Rundfunkaufsicht. 1998. S. 70

[11] Ebd., S. 36

[12] Vgl., ebd., S. 35

[13] Trafkowski, Armin: Medienkartellrecht. 2002. S. 22

[14] Tschon, Michaela S.: Cross-Ownership und publizistische Gewaltenteilung. 2002. S.282

[15] Vgl. Emmerich, Volker: Kartellrecht. 2001. S. 179

[16] Trafkowski, Armin: Medienkartellrecht. 2002. S. 33

[17] § 19, GWB

[18] Vgl., § 19 Abs. 3, GWB

[19] Vgl., § 19 Abs. 3, Nr. 1 GWB

[20] Vgl., Tschon, Michaela S.: Cross-Ownership und publizistische Gewaltenteilung. 2002 S.301

[21] Ebd.

[22] Vgl., § 37, Abs. 1 Nr. 1 GWB

[23] Vgl., § 37, Abs. 1 Nr. 2 GWB

[24] Vgl., § 35, Abs. 1 GWB

[25] § 35, Abs. 2Satz 1Nr. 1 GWB, Anschlussklausel

[26] § 35, Abs. 2Satz 1Nr. 2GWB, Bagatellmarktklausel

[27] § 35, Abs. 2 Satz 2 GWB

[28] Vgl., § 37, Abs. 1 Nr. 3 GWB

[29] § 36, Abs. 1, GWB

[30] Vgl., § 42, Abs. 1 GWB

[31] Vgl., Clausen-Muradian, Elisabeth: Konzentrationstendenzen und Wettbewerb im Bereich des privaten kommerziellen Rundfunks und die Rechtsprobleme staatlicher Rundfunkaufsicht. 1998. S. 170

[32] Vgl., Ebd., S. 171

[33] Vgl., Landesmedienanstalten (Hrsg.): Sicherung der Meinungsvielfalt in Zeiten des Umbruchs. Schriftenreihe der Landesmedienanstalten Bd. 29, 2004. S. 36

[34] Vgl., § 27, Abs. 1 RStV

[35] Vgl., Tschon, Michaela S.: Cross-Ownership und publizistische Gewaltenteilung. 2002 S.336

[36] Vgl., § 26, Abs. 2 Satz 2 RStV

[37] Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (Hrsg.): Beschluss. S. 81

Fin de l'extrait de 35 pages

Résumé des informations

Titre
Medienkonzentration - Übernahmeablehnung Springer Pro7Sat.1
Université
Television and Film Academy Munich
Cours
Seminar zur Struktur der Medienwirtschaft
Note
1,0
Auteur
Année
2006
Pages
35
N° de catalogue
V56901
ISBN (ebook)
9783638514668
ISBN (Livre)
9783656619871
Taille d'un fichier
557 KB
Langue
allemand
Annotations
Ein Vergleich der Stellungnahmen von Kartellamt und KEK zur Übernahme der Pro7Sat.1 Media AG durch den Springer Konzern
Mots clés
Medienkonzentration, Springer, Pro7Sat, Seminar, Struktur, Medienwirtschaft
Citation du texte
Bogdan Büchner (Auteur), 2006, Medienkonzentration - Übernahmeablehnung Springer Pro7Sat.1, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56901

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