Dolmetschereinsätze in gerichtlichen Verfahren und in der Alltagspraxis gewinnen im Zuge der Globalisierung immer mehr an Dimension. Dieser Essay gibt Aufschluss über die rechtlichen Grundlagen in gerichtlichen Verfahren, im Gesundheitswesen sowie im täglichen Umgang.
Oftmals ist es den Betroffenen gar nicht bekannt, dass sie kostenfrei einen Dolmetscher in gerichtlichen Verfahren hinzuziehen können. Ebenso ist nicht bekannt, dass die Hinzuziehung eines Dolmetschers aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist.
Dieser Aufsatz möchte Anstöße geben, gesetzliche Normen zu kennen und diese Rechte auch einzufordern.
Elmar Kiefert:
Rechtliche Dimensionen von Dolmetschereinsätzen
Der Einsatz von Dolmetschern ist vielen rechtlichen Grundlagen unterworfen. Mal ist er notwendig, aber rechtlich nicht geboten. Mal ist er rechtlich geboten, aber nicht finanzierbar.
Interessant ist und beleuchtet werden soll der Unterschied der Bedeutung von Dolmetschereinsätzen im Sozial- und Gesundheitswesen gegenüber dem Einsatz im Justizwesen.
Die nachfolgende Abhandlung will Aufschluss über die rechtliche Situation von Dolmetschereinsätzen geben:
Übernahme von Dolmetscherkosten für Krankenbehandlung
OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2002 – 4 MA 1/02, 4 B 136/01
Betroffen ist in der vorgenannten Entscheidung eine türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit (Klägerin), die, genau wie ihr Ehemann, von Sozialhilfe lebt; hier nach §2 Asylbewerberleistungsgesetz. Die gesetzliche Krankenversicherung hat aufgrund einer vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin in einer Einzelfallentscheidung sich bereit erklärt, die Übernahme der Kosten für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie für 40 Sitzungen in Höhe der jeweils gültigen Vertragssätze zu übernehmen.
Die Klägerin beantragte beim Sozialhilfeträger die Übernahme von Dolmetscherkosten für einen Dolmetscher für die Sprache kurdisch-kurmanci, da Familienangehörige und andere freiwillig helfende Personen für das Dolmetschen nicht mehr zur Verfügung stünden. Der Antrag wurde durch den Sozialhilfeträger abgelehnt, weil neben den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kein weiterer Bedarf gesehen wurde.
Nach Auffassung des OVG Lüneburg besteht ein Anspruch der Klägerin , weil es im SGB keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Dolmetscherkosten gibt. Die gesetzliche Krankenversicherung ist demnach nicht zur Übernahme der Dolmetscherkosten verpflichtet. Eine Verpflichtung gibt es lediglich beim Sozialhilfeträger durch § 37 BSHG; der Krankenhilfe. Hier sind Dolmetscherkosten ausdrücklich mit erfasst.
Die Entscheidung hat praktische Bedeutung dahin gehend, dass jemand, der sich für die notwendige Psychotherapie keinen Dolmetscher leisten kann, diesen aber benötigt, aus Mitteln der Sozialhilfe einen Dolmetscher rekrutieren kann. Wichtig ist, dass das BSHG angewandt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde der Fall unter § 2 Asylbewerberleistungsgesetz subsumiert; d. h. die Klägerin ist länger als 36 Monate in Deutschland und fällt damit, was die Krankenhilfe betrifft, nicht mehr unter das Asylbewerberleistungsgesetz sondern unter das Bundessozialhilfegesetz, so dass hier auf Krankenhilfe nach § 37 BSHG zu entscheiden ist.
Auch das VG Saarland 4 K 66/99, Urteil vom 29.12.2000, hat die Übernahme von Dolmetscherkosten zur Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung durch den Sozialhilfeträger bejaht.
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- Quote paper
- Elmar Kiefert (Author), 2003, Rechtliche Dimensionen von Dolmetschereinsätzen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56959
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