Der Konflikt zwischen der islamischen und der westlichen Welt ist derzeit das außenpolitische Topthema der westlichen Medien. Vielfach wird in den Medien die komplexe Konfliktlage vereinfacht dargestellt und häufig bekommen wirdie Menschen im Westen - Verstöße gegen die Menschenrechte in den islamischen Ländern gemeldet. Einige gängige, von den Medien verstärkte, Vorurteile liegen darin, dass islamische Länder Frauenrechte unterdrücken und dass hier bereits ein Punkt liegt, warum Islam und Menschenrechte nicht miteinander vereinbar sind. In meiner Arbeit setze ich mich kritisch mit diesem Vorurteil auseinander und beantworte die Frage, ob der Islam in Hinsicht auf die Rechte der Frau mit den Menschenrechten vereinbar ist oder nicht. Nachdem ich auf die Begrifflichkeiten der Menschenrechte und des Islam eingegangen bin, werde ich in den folgenden Punkten die Stellung der Frau im Islam und den Zusammenhang mit den Menschenrechten klären. Die zwei wichtigsten Bücher dieser Arbeit sind von Schirrmacher und Spuler-Stegemann: Frauen und die Scharia und von Stefan Batzli u.a: Menschenbilder Menschenrechte.
Gliederung
1. Einleitung
2. Menschenrechte
2.1 Hintergrund
2.2 Menschenrechtsverletzungen im Westen
3. Der Islam
3.1 Abgrenzung zum Christentum
3.2 Das islamisches Recht
4. Die Stellung der Frau im Islam
4.1 Unterschiedlichkeit westlicher und islamischer Lebensweisen
4.2 Religiöse Gleichheit der Geschlechter im Islam
4.3 Rechtliche Gleichheit der Geschlechter im Islam
5. Konflikte zwischen Menschenrechten und dem Islam
5.1 Kollisionspunkte zwischen Menschenrechten und Scharia
5.2 Bezugspunkte der islamischen Welt auf die Menschenrechte
5.3 Konflikte zwischen Menschenrechten und Frauenrechten
6. Zusammenfassung
7. Literaturangaben
1. Einleitung
Der Konflikt zwischen der islamischen und der westlichen Welt ist derzeit das außenpolitische Topthema der westlichen Medien. Vielfach wird in den Medien die komplexe Konfliktlage vereinfacht dargestellt und häufig bekommen wir - die Menschen im Westen - Verstöße gegen die Menschenrechte in den islamischen Ländern gemeldet. Einige gängige, von den Medien verstärkte, Vorurteile liegen darin, dass islamische Länder Frauenrechte unterdrücken und dass hier bereits ein Punkt liegt, warum Islam und Menschenrechte nicht miteinander vereinbar sind. In meiner Arbeit setze ich mich kritisch mit diesem Vorurteil auseinander und beantworte die Frage, ob der Islam in Hinsicht auf die Rechte der Frau mit den Menschenrechten vereinbar ist oder nicht.
Nachdem ich auf die Begrifflichkeiten der Menschenrechte und des Islam eingegangen bin, werde ich in den folgenden Punkten die Stellung der Frau im Islam und den Zusammenhang mit den Menschenrechten klären.
Die zwei wichtigsten Bücher dieser Arbeit sind von Schirrmacher und SpulerStegemann: Frauen und die Scharia und von Stefan Batzli u.a: Menschenbilder Menschenrechte.
2. Menschenrechte
2.1 Hintergrund
Der historische Ausgangspunkt für unser gegenwärtiges Menschrechtsverständnis ist das Zeitalter der abendländischen Aufklärung. Menschenrechte gelten seit der Französischen Revolution als Leitnormen für Recht, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenwürde.1
Die Menschenrechte stellen ein Regelwerk dar, das allen Religionen, Kulturen, Gesetzgebungen etc. übergeordnet sein soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie diese ersetzen sollten. Menschenrechte basieren auf der gegenseitigen Anerkennung und Akzeptanz und sollen den Austausch verschiedener Kulturen und Religionen ermöglichen. Dazu bedarf es der Grundeinstellung, dass alle Menschen gleich vor dem Gesetz sind und gleiche Rechte in Anspruch nehmen können. Werthaltungen im Sinne der Menschenrechte beinhalten eine tolerante Haltung gegenüber Wertvorstellungen und religiösen Lebensweisen anderer Kulturen. So kann eine Einigung auf gemeinsame Ziele leichter gelingen.2
2.2 Menschenrechtsverletzungen im Westen
Amnesty International zeigt immer wieder auf, dass die Einhaltung der Menschenrechte keine alleinige Thematik von armen Ländern ist. Ein Beispiel dafür ist das in Deutschland erst 1997 unter Strafe gestellte Vergehen der Vergewaltigung in der Ehe. Aber auch die US-amerikanischen und britischen Folterskandale im Zusammenhang mit dem Irakkrieg zeigen, dass der Westen keine reine Weste hat.
3. Der Islam
3.1 Abgrenzung zum Christentum
Den Islam gibt es genauso wenig wie das Christentum. In beiden Religionen streiten sich verschiedene Gruppierungen, um den “richtigen Glauben” und in beiden Religionen gibt es sehr extreme und sehr weltliche Formen des Glaubens. Beide Religionen haben mit der Geschichte Abrahams, den selben Ursprung. Annhänger dieser Religionen, sind monotheistisch. Sie glauben an nur einen Gott. Das die Christen Vater, Sohn und heiliger Geist als Eins anerkennen, sehen Muslime als Widerspruch zum Monotheismus. Beide Religionen verweisen auf ein Buch, das eine sehr wichtige Rolle in der Religionsausübung spielt. Es gibt zwei fundamental wichtige Unterschiede in den Religionen.:
(a)Ein äußerst bedeutender Unterschied ist der, dass das heilige Buch der Muslime, der Koran, als Werk Gottes betrachtet wird. Der Prophet Muhammad war die Feder mit der Gott geschrieben hat. Es ist nicht der Prophet, der den Koran geschrieben hat, sondern Gott. “Der Koran ist nämlich das Wort Gottes in seiner ganz unmittelbaren und vollkommenen unverstellten Form.”3 Damit sind die Aussagen, des Korans ewig gültig und nicht zu kritisieren. Nur die Interpretationen können sich ändern. Von dem heiligen Buch der Christen, die Bibel, wissen die Christen, dass sie sehr lange nach dem Tod von Jesus Christus von Menschen nach mündlichen Überlieferungen geschrieben worden war. Damit kann das christliche Buch schnell in die Kritik geraten und nimmt eine deutlich weniger wichtige Stellung ein, als im Islam.
(b) Im Islam sind Religion und Recht, nicht voneinander zu trennen. Die Muslime haben genauso, wie die Christen, die Vorstellung von einem Gericht Gottes am Ende des Lebens, vor dem entschieden wird, ob sie ins Paradies kommen oder nicht bzw. wie schön ihr Leben nach dem Tod aussehen wird. Sie kennen, im Gegensatz zu den Christen, in Lebzeiten ein ausgeprägtes Rechtssystem: “Recht und Religion sind im Islam von Anfang an aufs engste miteinander verbunden gewesen. Muhammad war der religiöse Führer seiner Gemeinschaft, aber gleichzeitig auch ihr Gesetzgeber. Auch die Religionsausübung unterliegt dem Gesetz, denn das Gesetz definiert, wie die Religion praktiziert werden muss ... Religion und Gesetz sind untrennbar miteinander verbunden, ja die Ausübung der Religion findet unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften dazu statt.”4 Stefan Wild formuliert das so: “Der Islam war also nie direkt eine Theokratie, wollte es auch nicht sein, sondern der Islam war eher eine Monokratie, also nicht eine Gottesherrschaft, sondern eine Herrschaft des Gesetztes.”5 Im Christentum gibt es die zehn Gebote, die eine gesetzesähnliche Stellung einnehmen. Sie sind allerdings nur Gebote und werden später von Gott gerichtet. Das islamische Recht, die Scharia, weist dagegen Strafen schon zu Lebzeiten auf und führt an, wann Verbrechen bewiesen worden sind. Weil der Islam ein eigenes Gesetzsystem beinhaltet, hat es einen großen Einfluss auf den Umgang mit Staaten. Nicht jede Staatsform ist für den Islam geeignet. Für einen Muslim steht nichts über das ewig gültige Recht, das er von Gott empfangen hat. Eine Säkularisierung, wie sie in den westlichen Staaten, stattfand ist damit z.B. sehr viel weniger möglich. Die Säkularisierung in der Türkei ist eine Ausnahme.
3.2 Das islamisches Recht
Die Scharia, das islamische Recht, besteht aus den Rechtsquellen Koran, Sunna, Idschma und Qiyas.
- Der Koran gilt als die letzte Offenbarung Gottes, die heilige Schrift und ist die erste Quelle der Scharia.
- Die Sunna ist die Tradition des Propheten Muhammads. Sie enthält Aussprüche (Hadithe) des Propheten, die die Aussagen des Korans ergänzen.
- Der Idschma ist ein Konsens in juristischen Fragen, auf den sich die Rechtsgelehrten geeinigt haben. Es handelt sich dabei um Fragen, die der Koran und die Sunna nicht eindeutig klären.
- Der Qiyas ist ein Analogieschluss. Aus bestehenden Regeln können mit Hilfe des Qiyas neue Vorschriften abgeleitet werden. Der Qiyas ist allerdings abhängig von der Interpretation des Gelehrten. Folglich erhält sie keine vollständige Autorität.
Außerdem gibt es den Idschtihad, der es Rechtsgelehrten, die Muftis genannt werden, ermöglicht, historische islamische Quellen neu auszulegen und damit den Veränderungen innerhalb der Gesellschaft anzupassen. Dazu bedienen sich die Muftis des Qiyas. Absolute Autorität besitzen jedoch nur die ersten beiden Rechtsquellen Koran und Sunna.6 Weil das Gesetz von Gott gemacht wurde, wird es für alle Zeiten bindend anerkannt. Nur Neuinterpretationen, jedoch keine Gesetzesänderungen sind möglich. Der Koran behandele insgesamt nur sehr wenige Vergehen, wie beispielsweise Ehebruch, Diebstahl und Alkoholgenuss und muss für die heutigen Ansprüche von Rechtsgelehrten und staatlichen Stellen ergänzt werden.7
Im wesentlichen gibt es eine schiitische und vier sunnitische Rechtsschulen. Die sunnitischen Rechtsschulen sind nach ihren Gründern bzw. Schülern benannt worden, die das islamische Recht mit ihren normativen Auslegungen bis heute prägen: die schafiitische, malikitische, hanbalitische und hanafitische Rechtsschulen.8
4. Die Stellung der Frau im Islam
4.1 Unterschiedlichkeit westlicher und islamischer Lebensweisen
Für viele Menschen des Westens ist der Islam ein Paradebeispiel für die Unterdrückung der Frau. Nach geläufiger Meinung im Westen hat sich die Frau im Islam unterzuordnen, muss sich verschleiern und darf nichts ohne Erlaubnis ihres Mannes unternehmen.
Dabei wird im Westen die Lebensweise und Weltanschauung von Muslims wenig verstanden. Der Westen drängt auf Individualität. Die Menschen versuchen sich von ihren herkömmlichen Rollen zu emanzipieren. Es wird die Freiheit hochgeschrieben, sein Leben nach seinen eigenen Werten führen zu können, wodurch sich die Werthaltungen pluralisieren und eine Mannigfaltigkeit von Lebensstilen entstehen. Durch die Freiheit der Rollenwahl, gleichen sich die Geschlechterrollen aneinander an. Es werden Gesetze geschaffen, die Männern einen Kinderurlaub ermöglichen und Frauen entscheiden sich aufgrund einer beruflichen Karrierechance gegen Kinder. Frauen gehen in den Männerabteilungen einkaufen und Männer kaufen in Kosmetikabteilungen ein. Im Islam ist nicht die individuelle Andersartigkeit, sondern die Familie Kernstück des Lebens. Es herrscht nicht die Vorstellung, dass ein Individuum aus all seinen Herkunftsrollen herausschlüpfen kann, sondern dass insbesondere das Geschlecht, den Menschen Einschränkungen und Möglichkeiten gibt und damit Rollen in der Gesellschaft vorgibt. Von daher sind die Menschen auch nicht völlig gleich. Gerechtigkeit wird geschlechtsspezifisch angesehen. Männer und Frauen haben verschiedene Fähigkeiten, woraus sich auch verschiedene Aufgaben und Pflichten in der Gesellschaft und vor Gott ergeben, wie z.B. die Finanzierung der Familie durch den Mann und die Kindererziehung durch die Frau. Islamische Frauen sehen im Bild der westlichen Frau eigentlich kein gutes Vorbild. Die hohen Scheidungsraten im Westen, das Auseinanderbrechen der westlichen Familien, die häufig wechselnden Partner vor einer Ehe und das Opfern des Familienlebens für eine berufliche Karriere, werden im Westen meist positiv mit der Freiheit der Wahl zusammengebracht. Sie stehen den islamischen Werten aber stark entgegen. Deswegen wird auch die “westliche Auffassung von der Unterdrückung der Frau durch den Islam .. von Muslimen - auch von muslimischen Frauen - ..selten geteilt.”9 Frauenrechtlerinnnen sind im Gegensatz dazu meist davon überzeugt, dass “der Islam - wenn er nur seiner ursprünglichen Intention entsprechend verstanden und gelebt würde - der Frau volle Rechte zubilligte und sie in einer von wahrhaft islamischen Prinzipien bestimmten Gesellschaft geachtet und zufrieden leben könne ... Daher fordern Frauenrechtlerinnen muslimischer Länder in der Regel nicht die Abschaffung der Scharia oder eine Säkularisierung der Gesetzgebung, sondern lediglich die Rückkehr zum 'eigentlichen' Islam”10
[...]
1 Vgl. Gerhard, Ute 1994: Menschenrechte haben (k)ein Geschlecht, in:Batzli, Stefan u.a. (Hrsg.): Menschenbilder und Menschenrechte, Unionsverlag, Zürich, S.69-88.
2 Vgl. Schad, Ute 2000: Frauenrechte und kulturelle Differenz - das Geschlechtsverhältnis in Theorie und Praxis der interkulturellen Sozialen Arbeit, Luchterhand, Neuwied, S. 53 ff.
3 Wild, Stefan 1982: Der Islam: Mohammed, der Koran und das islamische Recht, in: Roest Crollius, Ary A. (Hrsg.): Islam und Abendland, Patmos Verlag, Düsseldorf, S.21.
4 Schirrmacher, Christine/ Spuler-Stegemann, Ursula 2004: Frauen und die Scharia - Die Menschenrechte im Islam, Heinrich Hugendubel Verlag, Kreuzlingen/München, S.56.
5 Wild, Stefan 1982: Der Islam: Mohammed, der Koran und das islamische Recht, in: Roest Crollius, Ary A. (Hrsg.) : Islam und Abendland, Patmos Verlag, Düsseldorf, S.28.
6 Vgl. Vauti, Angelika/ Sulbacher, Margot (Hrsg.) 1999: Frauen in islamischen Welten - eine Debatte zur Rolle der Frau in Gesellschaft, Politik und Religion, Afro-Asiatisches Institut, Graz, S. 35 ff.
7 Vgl. Schirrmacher, Christine/ Spuler-Stegemann, Ursula 2004: Frauen und die Scharia - Die Menschenrechte im Islam, Heinrich Hugendubel Verlag, Kreuzlingen/München, S.36ff.
8 Vgl. ebenda, S.29.
9 Vgl. ebenda, S.16.
10 Ebenda. S.17.
- Arbeit zitieren
- Tobias Düring (Autor:in), 2006, Die Frauen des Islam im Blick der Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56964
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