Das Phänomen der Pädosexualität. Möglichkeiten im sozialpädagogischen Umgang mit diesem Typus


Tesis, 2006

98 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

3. Definition Pädophilie
3.1. Nicht fachspezifische Definition
3.2. Fachspezifische Definition nach Krafft-Ebing
3.3. Medizinische und psychologische Definition nach ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und DSM-IV der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (APA)
3.3.1. Definition Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 und DSM-IV
3.3.2. Definition Pädophilie nach ICD-10
3.3.3. Definition Pädophilie nach DSM-IV
3.4. Definition Pädophilie (Pädosexualität) nach Martin Dannecker
3.5. Begriffsproblematik

4. Historische Kenntnisse

5. Gesetzliche Grundlagen gemäß des Strafgesetzbuches
5.1. Die Paragraphen des Dreizehnten Abschnitts

6. Erklärungsmodelle zur Entstehung/Ursachen der Pädosexualität
6.1. Psychoanalytischer Ansatz zur Pädosexualität
6.2. Ansatz der sozialen Lerntheorie
6.3. Das Vier-Faktoren-Modell nach Finkelhor

7. Typologien pädosexueller Täter
7.1. Typologie nach Groth
7.2. Typologie nach Simkins
7.3. Typologie nach Seibowski
7.4. Typologie nach Schorsch

8. Strategien pädosexueller Fremdtäter
8.1. Wahl der Opfer
8.2. Die Kontaktaufnahme
8.3. Vorbereitung bzw. Verführung des Opfers
8.4. Die Aufrechterhaltung

9. Pädosexuellenbewegung in Deutschland inklusive der Selbstdarstellung von der AG-Pädo
9.1. Die AG-Pädo

10. Vollzug/Therapie von Pädosexuellen
10.1. Strafaussetzung zur Bewährung und Führungsaufsicht
10.2. Sozialtherapeutische Behandlung im Vollzug gemäß § 9 StVollzG
10.2.1. Die Therapie
10.2.1.1. Die Therapiesziele
10.2.1.2. Die Therapie mit Medikamenten
10.3. Freiheitsentziehende Maßregeln

11. Darstellung des Sozialen Dienstes der JVA-Halle II (SothA)
11.1. Herangehensweise
11.2. Die Konzeption der JVA-Halle II (SothA)
11.3. Die Aufgaben der Diplom-SozialpädagogInnen des Sozialen Dienstes der JVA-Halle II (SothA)

12. Interview mit Herrn P. vom 24. März 2006
12.1. Herangehensweise
12.2. Das Interview
12.3. Persönliche, kritische Beurteilung des Herrn P.

13. Zusammenfassung

14. Literaturverzeichnis

15. Danksagung

1. Einleitung

„Ich komme mehr und mehr zu der Auffassung, dass erwachsene Männer, die sich an kleinen Mädchen vergehen, nicht therapierbar sind … Deswegen kann es da nur eine Lösung geben: Wegschließen - und zwar für immer!“ Diese Worte gebrauchte der im Jahr 2001 amtierende Bundeskanzler Ger- hard Schröder nach einem unglaublich brutalen, grausamen Mord an einem wehrlosen Kind in der „Bild am Sonntag“. Er sprach hiermit vermutlich aus dem Herzen des Großteils der Bevölkerung. Dennoch wurde Gerhard Schrö- der auf das Grundgesetz vereidigt und hatte somit, aufgrund dieser Aussage, viele Fachleute nicht mehr auf seiner Seite. Diese „bequeme“ Antwort ent- hebt ferner die Menschen der schweren Aufgabe, darüber nachzudenken, was wir wirklich tun können.

Der Richtungspunkt dieser Diplomarbeit ist es, einen Denkansatz zu geben, das Problem und immer noch Tabuthema der Pädophilie/Pädose- xualität nicht zu eindimensional zu sehen, obwohl dieses Thema das eigene seelische Erleben unmittelbar berührt. Hierbei schlage ich eine Haltung vor, die offen für ein neues Wissen ist. Ebenfalls soll eine Einstellung vermittelt werden, sich diesen schwierigen Menschen, welche auch eine sehr absto- ßende Seite haben, anzunähern. Es wird keine vollständige Klärung dieses Phänomens stattfinden, da dies von mir, aufgrund der Verschiedenheit jedes einzelnen Pädosexuellen, nicht wirklich gelingen kann. Auch wird ein wichti- ges Element in dieser Arbeit nicht angesprochen: die Opferseite. Diese sen- sible Seite blende ich komplett aus, da ich auf die Darstellung nur rudimentär eingehen könnte, was aufgrund der Schwere der Last, die sie tragen müssen für sie erniedrigend wäre. Schließlich würde es den Umfang und Rahmen dieser Arbeit sprengen. Diese Thematik wurde von den Opferschutzorganisa- tionen, sowie im Laufe der Vorlesungen des Studiums, breit behandelt.

Die Täterseite hingegen ist nur schwach durchleuchtet. Ich habe mir dieses Thema, auf welches ich im Rahmen meines 20-wöchigen Praktikums beim Sozialen Dienst der Justiz als Bewährungshelferin gestoßen bin, gezielt ausgesucht. Anfangs konnte ich mit diesem Klientel nicht umgehen und ebenso vertrat ich die Meinung der Gesamtbevölkerung, „für immer wegsper- ren“ oder „kastrieren“. Dennoch bin ich der Auffassung, dass der Aspekt der Täterbehandlung für die präventive Arbeit sehr wichtig ist. Denn die Täterar- beit ist der beste Opferschutz. Diese Diplomarbeit bezieht sich auf männliche Täter, speziell die Fremdtäter, welche gemäß § 176 StGB, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, verurteilt werden.

Den Leser erwartet bei dieser Diplomarbeit eine breite Thematisierung des Phänomens der Pädosexualität in Form einer definitorischen Klärung des Begriffs. Dann erfolgt ein kurzgefasster historischer Rückblick in das antike Griechenland. Im Anschluss gehe ich auf die rechtlichen Aspekte ein. Ferner wird auf unterschiedliche Erklärungsmodelle zur Entstehung von Pädophilie/Pädosexualität und die jeweiligen Tätertypen eingegangen. Für essentiell hielt ich, mir bezüglich der Strategien und der Selbstdarstellung der Pädosexuellenbewegung, Wissen anzueignen. Danach folgt die Behandlung des Pädosexuellen im Vollzug und in der Therapie.

Nachdem der theoretische Teil abgeschlossen ist, beinhaltet des Weiteren diese Diplomarbeit den praktischen Teil, in dem ich die JVA-Halle II (SothA) darstelle und ein von mir geführtes Interview mit einem Pädosexuellen wiedergebe und kritisch betrachte.

In dem Schlusskapitel wird von mir kein reales Ergebnis sondern Vorschläge für die weiteren Vorgehensweisen und Möglichkeiten des sozialpädagogischen Umgangs mit dieser Klientel präsentiert.

Anerkennenswert war bei den Recherchen zu dieser Diplomarbeit die Bedeutung des Internets, da es zu diesem Phänomen Pädophilie/ Pädosexualität nicht wirklich viel, jedenfalls aktuelle, Literatur gibt. Somit war das Internet bei der Erstellung dieser Arbeit von größter Bedeutung.

Mir standen bei dem praktischen Teil dieser Diplomarbeit eine Diplom- Sozialpädagogin der JVA-Halle II (SothA), ein Diplom-Sozialpädagoge des Sozialen Dienstes der Justiz und ein Interviewpartner, helfend zur Seite.

Vor der Aneignung praktischer Fähigkeiten beabsichtigte ich erst einmal theoretisches Wissen zu erlangen, so dass dies einen umfangreichen Teil dieser Diplomarbeit ausmacht.

Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Lesen und hoffe, dass diese Diplomarbeit verständlich, inhaltlich korrekt und vom Aufbau und Schreibstil aufschlussreich geschrieben ist.

3. Definition Pädophilie

Der Fachausdruck der Pädophilie ist in der Literatur sehr uneinheitlich definiert, so dass im Verlauf dieses Abschnitts auf diverse Definitionen sowohl hinsichtlich der nicht fachspezifischen als auch der fachspezifischen, medizinischen und psychologischen Definitionen eingegangen wird.

Des Weiteren wird eine zusammenfassende Begriffsproblematik erfasst und erklärt, weswegen im Verlauf der Diplomarbeit der Fachausdruck der „Pädosexualität“ von Martin Dannecker verwendet wird.

3.1. Nicht fachspezifische Definition

Im „Wahrig 2005“ die deutsche Rechtschreibung wird Pädophilie kurz und knapp als „Unzucht mit Kindern“ beschrieben. Im „Der Brockhaus“, der 8. vollständig überarbeiteten und aktualisierten Auflage von 1998, wird der Beg- riff der Pädophilie gar nicht erwähnt, nicht definiert und tritt sozusagen auch nicht in Erscheinung. Doch hier wurde mindestens eine Definition des Begrif- fes Unzucht gegeben. Es ist die „veraltete, im Sexualstrafrecht nicht mehr verwendete Bezeichnung für sexuelle Handlungen.“ Zusammengefasst aus Wahrig und Brockhaus ist also Pädophilie eine veraltete sexuelle Handlung mit Kindern, welche im Sexualstrafrecht auch nicht mehr in Erscheinung tritt?

Diese individuelle Interpretation wurde zweifellos falsch verstanden, man gibt sich natürlich mit dieser nicht zufrieden und jeder Sexualwissenschaftler, Psychologe, Psychiater, Soziologe, Wissenschaftler, Angehörige einer Kinderschutzorganisation u. a. werden dies bestätigen.

3.2. Fachspezifische Definition nach Krafft-Ebing

Ursprünglich stammt der Begriff Pädophilie aus der griechischen Sprache. Er setzt sich aus paidos = Kind/Knabe und philia = Liebe/Freundschaft1 zusammen. Somit wird im Sinne der wörtlichen Übersetzung die „Liebe zu Kindern“ gemeint.2

Der Begriff der Pädophilie geht auf den Wiener Gerichtspsychiater Richard von Krafft-Ebing, einer der ersten großen Sexualwissenschaftler, zurück, der 1886 in seinem erstmals veröffentlichen Werk „psychopathia se- xualis“ verschiedene Typen von Menschen beschreibt, die Kinder sexuell missbrauchen. Er unterschied in nicht-pathologische und pathologische Fälle und fasste unter die erste Kategorie „Wüstlinge“, deren Motiv für Miss- brauchshandlungen die Begierde nach neuartigen sexuellen Situationen sei. Der Wüstling vergreift sich an Kindern aus Gründen einer willkommenen Ab- wechslung und/oder der einfachen Verfügbarkeit. Dieser ist aber nicht primär an Kindern interessiert ist. Zu dieser Kategorie gehören ebenso Jugendliche, deren Mut noch fehle, um sich einer erwachsenen Frau sexuell anzunähern und schließlich unzüchtige Dienstmägde, Kindermädchen und weibliche Ver- wandte. Zur zweiten Kategorie zählte er einerseits die „originär oder durch spätere Hirnerkrankung geistig-sittlich Geschwächten“ und die „durch eine episodische Sinnesverwirrung zu Schändern von Kindern Gewordenen.“ In diese Kategorie ordnete er aber auch Täter mit einer primären Neigung zu unreifen Personen ein, bei denen er eine „krankhafte Disposition, eine psy- chosexuelle Perversion“ als ursächlich annahm. Dieser Perversion gab er den Namen „paedophilia erotica“ und wurde somit zum Urheber der Be- zeichnung „Pädophilie“.

Als Kriterien dieser sexuellen Abweichung, der „paedophilia erotica“, nannte Krafft-Ebing die primäre Neigung zu unreifen Personen, normabweichende erotische Phantasien, Unerregbarkeit durch sexuelle Reize Erwachsener und die vorwiegende Beschränkung der sexuellen Handlungen auf gegenseitiges Betasten der Kinder und Onanieren mit den Kindern, ohne dass es zum Geschlechtsverkehr kommt.3,4

Im Wesentlichen ist es bei der Definition von Krafft-Ebing geblieben. Für Pädophilie werden darauf basierend folgende Merkmale aufgeführt:

- „Das sexuelle Interesse gilt Kindern, die sich vor oder zu Beginn der Pubertät befinden.
- Das sexuelle Interesse ist dabei primär, d.h. ausschließlich bzw. überwiegend und ursprünglich auf Kinder ausgerichtet.
- Das sexuelle Interesse ist zeitlich überdauernd. Zusätzlich wird bisweilen in den Definitionen ein Altersunterschied von mindestens fünf Jahren aufgeführt, um so sexuelles Interesse von Kindern und Jugendlichen nicht zu pathologisieren.5

3.3. Medizinische und psychologische Definitionen nach ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und DSM-IV der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (APA)

Aus der Sicht der Mediziner und Psychologen handelt es sich bei der Pädo- philie um eine sexuelle Störung, die in die „Persönlichkeitsstörungen“ einge- ordnet ist.6

Um in dieser Kategorie weiter zu verfahren, wird dem Begriff der Per- sönlichkeitsstörungen Aufmerksamkeit und Beachtung geschenkt. Infolge- dessen wird dieser anfangs in medizinischer und psychologischer Hinsicht mit Hilfe der beiden Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV definiert.

3.3.1. Definition Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 und DSM-IV

Es geht hier um Störungen der Persönlichkeit, welche vor Gericht, in der Psychiatrie und im Strafvollzug eine große Rolle spielen.7

Persönlichkeitsstörungen sind lang dauernde Zustände, bei denen Persönlichkeitszüge so unflexibel oder fehlangepasst sind, dass sie zu schweren sozialen Beeinträchtigungen und einer erheblichen Belastung, wenn nicht des Betroffenen, so doch seiner Umgebung, führen.8

Die Definition Persönlichkeitsstörungen der WHO ICD-10 (Dilling et al, 1993, S.225) lautet: Die spezifischen Persönlichkeitsstörungen „umfassen tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind zumeist stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichen Leiden und gestörter Funktionsfähigkeit einher.9

Die WHO (ICD-10) unterscheidet acht spezifische Persönlichkeitsstörungen: die paranoide, die schizoide, die dissoziale, die emotional instabile (mit den beiden Untergruppen impulsiver Typus und Borderline Typus), die histrionische, die anankastische, die ängstlich (vermeidende) und die abhängige Persönlichkeitsstörung.10

Um in diesem Abschnitt weiter zu verfahren, wird eine Kurzdefinition der jeweiligen Persönlichkeitsstörungen wiedergegeben.

- Paranoid (ICD-10: F60.0): diese ist gekennzeichnet durch Misstrauen bis hin zur häufigen Annahme von Verschwörungen, um Ereignisse zu erklären, Streitsucht, dauernden Groll und starke Selbstbezogenheit. Handlungen bzw. Äußerungen anderer Personen werden hierbei häufig als feindlich gedeutet.11
- Schizoid (ICD-10: F60.1): diese Persönlichkeitsstörung ist gekennzeichnet durch einen Rückzug von affektiven, sozialen, und anderen Kontakten mit übermäßiger Vorliebe für Phantasie, einzelgängerisches Verhalten und in sich gekehrte Zurückhaltung. Hier besteht nur ein begrenztes Vermögen, Gefühle auszudrücken und Freude zu erleben.[11]
- Dissozial (ICD-10: F60.2): typisch für diese Form sind Verantwortungs- losigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, fehlendes Selbstbewusstsein sowie geringes Einfühlungsvermögen in andere. Es besteht eine niedrige Schwelle für aggressives bzw. gewalttätiges Verhalten, eine geringe Frustrationstoleranz sowie mangelnde Lernfähigkeit aufgrund von Erfahrung. Beziehungen zu anderen Personen werden eingegangen, sind jedoch nicht stabil.[11]

- Emotional instabil (ICD-10: F60.3): diese Persönlichkeitsstörung ist gekennzeichnet durch impulsives Handeln ohne Rücksicht auf die Konse- quenzen, ständig wechselnde, oft unvorhersehbare und launenhafte Stimmungslagen, Unfähigkeit zur Vorausplanung, heftige Zornesausbrüche mit teilweise gewalttätigem Verhalten und mangelnde Impulskontrolle. Au- ßerdem besteht eine Tendenz zu streitsüchtigen Verhalten und Konflikten mit anderen, insbesondere wenn impulsive Handlungen durchkreuzt oder behindert werden. Es werden zwei Erscheinungsformen unterschieden. Der impulsive Typus, welcher vorwiegend durch emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle gekennzeichnet ist und ein Borderline-Typus, die Borderline Persönlichkeit.12

- Borderline-Persönlichkeit (ICD-10: F60.31): diese ist eine schwere Persönlichkeitsstörung, die sich durch sehr wechselhafte Stimmungen, gestörte zwischenmenschliche Beziehungen, mangelndes Selbstvertrauen und autoaggressive Verhaltensweisen äußert.[12]

- Histrionisch (ICD-10: F60.4): Früher wurde diese Persönlichkeitsstörung als hysterische bezeichnet. Kennzeichnend sind Übertreibung, theatra- lisches Verhalten, Tendenz zur Dramatisierung, Oberflächlichkeit, labile Stimmungslage, gesteigerte Beeinflussbarkeit, dauerndes Verlangen nach Anerkennung und der Wunsch, stets im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stehen, erhöhte Kränkbarkeit, sowie ein übermäßiges Interesse an körperlicher Attraktivität.[12]

- Anankastisch (ICD-10: F60.5): diese Persönlichkeitsstörung ist gekennzei- chnet durch Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebene Gewissen- haftigkeit, ständige Kontrolle, allgemein große Vorsicht und Starrheit in Den- ken und Handeln, die sich als Unflexibilität, Pedanterie und Steifheit zeigt. Typisch ist des Weiteren die übermäßige Beschäftigung mit Details und Regeln, so dass die eigentliche Aktivität oftmals in den Hintergrund tritt. Die Fähigkeit zum Ausdruck von Gefühlen ist häufig vermindert, z.B. wirken die Betroffenen in zwischenmenschlichen Beziehungen oft kühl und rational. Die Anpassungsfähigkeit an die Gewohnheiten und Eigenheiten der Mit- menschen ist eingeschränkt. Die eigene Prinzipien- und Normentreue wird von den anderen erwartet.[12]

- Ängstlich (vermeidende) (ICD-10: F60.6): Kennzeichen dieser Persönlichkeitsstörung sind übermäßige Sorge bis hin zur Überzeugung, abgelehnt zu werden, unattraktiv oder minderwertig zu sein. Folgen sind andauernde Angespanntheit, Besorgtsein und der Lebensstil ist wegen des starken Bedürfnisses nach Sicherheit starken Einschränkungen unterwor- fen. Teilweise sind die Betroffenen überempfindlich gegenüber Kritik und Ablehnung.[13]

- Abhängig (ICD-10: F60.7): diese Persönlichkeitsstörung ist gekennzei- chnet durch eine mangelnde Fähigkeit zu eigenen Entscheidungen, ständiges Appellieren an die Hilfe anderer, der Abhängigkeit von und unverhältnismäßige Nachgiebigkeit gegenüber anderen, Angst, nicht für sich selbst sorgen zu können und der Angst, von einer nahe stehenden Person verlassen zu werden und hilflos zu sein.13

Gemäß der „Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien“ werden folgende allgemeine Kriterien einer Persönlichkeitsstörung angegeben.14

1. „Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskon- trolle, Wahrnehmen und Denken sowie in Beziehungen zu anderen.
2. Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt.
3. Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönli- chen und sozialen Situationen eindeutig unpassend.
4. Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter.
5. Die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal erst im späteren Verlauf.15
6. Die Störung ist meistens mit deutlichen Einschränkungen der berufli- chen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden.16

Die Definition der APA DSM-IV von 1994 lautet: „Persönlichkeitszüge sind überdauernde Formen des Wahrnehmens, der Beziehungsmuster und des Denkens, und zwar im Hinblick auf die Umwelt und auf sich selbst. Sie kommen in einem breiten Spektrum von wichtigen sozialen und persönlichen Situationen und Zusammenhängen zum Ausdruck. Wir sprechen von Pers ö n lichkeitsst ö rungen nur dann, wenn Persönlichkeitszüge unflexibel und wenig angepasst sind und die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt oder zu subjektiven Beschwerden führen.17

Die APA stellt eine Persönlichkeitsstörung auch als „ein überdauerndes Muster von innerem Erleben dar, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweicht, tiefgreifend und unflexibel ist, seinen Beginn in der Adoleszenz oder im frühen Erwachsenenalter hat, im Zeitverlauf stabil ist und zu Leid oder Beeinträchtigungen führt.18

Das „Diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen, DSM-IV“ geht davon aus, dass Persönlichkeitsstörungen qualitativ unter- scheidbare klinische Syndrome darstellen. Die Unterscheidung in zehn Per- sönlichkeitsstörungen und einer „Restkategorie“ werden in drei Gruppen un- terteilt.19

Das „Cluster A“ umfasst die paranoide, die schizoide und die schizoty- pische Persönlichkeitsstörung. Die jeweiligen gemeinsamen Merkmale dieser Gruppe sind, dass diese Personen oft als sonderbar und exzentrisch er- scheinen.[19]

Das „Cluster B“ enthält die antisoziale, die Borderline, die histrionische und die narzisstische Persönlichkeitsstörung. Diese Personen erscheinen oft als dramatisch, emotional oder launisch.[19]

Das „Cluster C“ fasst die vermeidend-selbstunsichere, die dependente und die zwanghafte Persönlichkeitsstörung zusammen. Das gemeinsame Merkmal dieser Personen ist, dass sie häufig ängstlich oder furchtsam er- scheinen.20

3.3.2. Definition Pädophilie nach ICD-10

Nach der „Internationalen Klassifikation psychischer Störungen. ICD-10 Kapi- tel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien“, welches in Deutschland vorrangi- ge Anwendung findet, wird die sexuelle Abweichung der Pädophilie der Klas- sifikation F6 den „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ zugeordnet.21, 22

Hier wird unterschieden zwischen „Störungen der Geschlechtsidentität“ (F64), „Störungen der Sexualpräferenz“ (F65) und „psychischen und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Entwicklung und Orientierung“ (F66). Die Pädophilie ist dem Bereich F65, mit der Klassifikation F65.4, zugehörig, welche strafrechtlich relevant werden.[22]

F65 Störungen der Sexualpräferenz

F65.0 Fetischismus

F65.1 fetischistischer Transvestismus

F65.2 Exhibitionismus

F65.3 Voyeurismus

F65.4 Pädophilie

F65.5 Sadomasochismus

F65.6 multiple Störungen der Sexualpräferenz

F65.8 sonstige Störungen der Sexualpräferenz

F65.9 nicht näher bezeichnete Störung der Sexualpräferenz[22]

Die allgemeinen Diagnosekriterien der Pädophilie bzw. für die Störungen der Sexualpräferenz (F65) sind im Einzelnen:[22]

„G1. Wiederholt auftretende intensive sexuell erregende Impulse und Phantasien, die sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitä- ten beziehen und sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltenswei- sen, die sexuelle Handlungen mit einem präpubertären Kind oder Kin- dern (in der Regel 13 Jahre oder jünger) beinhalten.

G2. Handelt entsprechend den Impulsen oder fühlt sich durch sie deutlich beeinträchtigt, d.h. die Phantasien, sexuell dranghaften Bedürfnisse oder Verhaltensweisen verursachen in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.

G3. Diese Präferenz besteht seit mindestens sechs Monaten.23, 24

Um die Diagnose nach den Forschungskriterien der ICD-10 einer Pädophilie erstellen zu können, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:

„A. Die allgemeinen Kriterien für eine Störung der Sexualpräferenz (F65) müssen erfüllt sein.

B. Anhaltende oder dominierende Präferenz für sexuelle Handlungen mit einem oder mehreren Kindern vor deren Pubertät.

C. Die Betroffenen sind mindestens 16 Jahre alt und mindestens fünf Jahre älter als das Kind oder die Kinder.[24]

ICD 10 versteht unter Pädophilie die „sexuelle Präferenz für Kinder, Jungen oder Mädchen oder Kinder beiderlei Geschlechts, die sich“ entweder zumeist noch in der Vorpubertät oder bereits in einem frühen Stadium der Pubertät befinden.25

3.3.3. Definition Pädophilie nach DSM-IV

Das „Diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen, DSM-IV“ unterscheidet in der diagnostischen Kategorie zwischen „Sexuelle und Geschlechtidentitätsstörungen“, Sexuellen Funktionsstörungen, Störungen der Geschlechtsidentität und Paraphilien. Die Pädophilie ist dem Bereich 302. der Paraphilien mit Punkt 302.2 zugehörig.26

Paraphilien sind gekennzeichnet durch „wiederkehrende intensive se- xuell dranghafte Bedürfnisse, Phantasien oder Verhaltensweisen, die sich auf ungewöhnliche Objekte, Aktivitäten oder Situationen beziehen und verur- sachen in klinisch bedeutsamer Weise Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.27

302. Paraphilien nach DSM-IV (APA 1994)

302.81 Fetischismus

302.89 Transvestitischer Fetischismus

302.4 Exhibitionismus

302.82 Voyeurismus

302.2 Pädophilie

302.83 Sexueller Masochismus

302.84 Sexueller Sadismus

302.89 Frotteurismus

302.9 nicht näher bezeichnete28

DSM-IV beschreibt Pädophilie folgendermaßen: Die Betroffenen suchen se- xuelle Befriedigung durch Beobachten, Berühren oder sexuelle Handlungen von und an präpubertären Kindern, die gewöhnlich nicht älter als 13 sind. Die Belästigung geht von jemandem aus, der mindestens 16 Jahre alt und min- destens 5 Jahre älter als das Kind ist. Einige können durch den Konsum von Kinderpornographie bereits ihre Befriedigung finden, andere wollen wieder- um ihren Trieb ausleben, Kinder zu beobachten, zu streicheln oder mit ihnen sexuell zu verkehren.29, 30

Hier werden zwei Typen unterschieden. Es gibt den „Ausschließlichen Typus“, welcher ausschließlich sexuell auf Kinder orientiert ist und den „Nicht Ausschließlichen Typus“, welcher gelegentlich auch auf Erwachsene orien- tiert ist.30

3.4. Definition Pädophilie (Pädosexualität) nach Martin Dannecker

Martin Dannecker sieht den in der Literatur und in der Alltagssprache aus- schließlich verwendeten Begriff der Pädophilie als eine besondere Form se- xueller Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern. Dieser verschlei- ert seiner Ansicht nach, dass es sich „bei dieser Liebe der Erwachsenen zu Kindern um eine ihr immer unterlegte bewusstseinsfähige und häufig auch bewusste Sexualisierung der Kinder durch die Erwachsenen handelt.31

Er ist seit 1996 der Auffassung, dass der Begriff der Pädophilie in den Begriff der Pädosexualität zu ersetzen ist, da das bewusste sexuelle Interesse an Kindern das Spezifische dieser Form der sexuellen Beziehung zwischen Erwachsenen und Kindern ist. Das einzig Gemeinsame der Pädosexuellen ist das auf Kinder gerichtete sexuelle Interesse. Ferner bietet die Pädosexualität wie andere Sexualitäten eine Vielfalt an Begehrungsmodalitäten, sexuellen Praktiken und Beziehungsformen.32

Dennoch gibt es gravierende Unterschiede zu anderen Formen der Sexualität. Dannecker meint, dass das Machtungleichgewicht zwischen dem Erwachsenen und dem Kind die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes gefährdet und bedroht. Außerdem sind der Pädosexuelle und sein kindliches Sexualobjekt durch eine völlig unterschiedliche Strukturierung ihrer Sexualität voneinander getrennt. In der pädosexuellen Beziehung gibt es nur einen Partner, der über ein Sexualobjekt verfügt, d.h. dem Kind darf keine sexuelle Liebe zu Erwachsenen unterstellt werden.33

„Der Pädosexuelle ist zur Befriedigung seiner sexuellen und erotischen Wünsche an nicht erwachsene Objekte gebunden und er behandelt seine kindlichen Sexualobjekte zugleich so, als ob sie erwachsen und reif für sexuelle Beziehungen wären.34

3.5. Begriffsproblematik

Bei den nicht-fachspezifischen Definitionen ist deutlich zu erkennen, dass der Begriff der Pädophilie nicht anschaulich genug oder gar nicht erläutert ist. Gerade Menschen, die laut ICD-10 und DSM-IV unter der Persönlich- keits-Störung der Pädophilie leiden, lassen sich gern als pädophil bezeich- nen, da dieser Begriff wörtlich übersetzt „Liebe zu Kindern“ bedeutet.35 Durch Rüdiger Lautmann, der eine Klassifikation zwischen dem Ideal- typ des Pädophilen und dem sexuellen Missbraucher prägt, machen sich die Pädosexuellen den Begriff der Pädophilie sozusagen als „Schlachtruf“ zu Eigen.36

Pädophilie drückt nun die „Liebe zu Kindern“ aus, welches einem eine positive erotisch-sexuelle Beziehung zwischen Erwachsenen und Kindern einredet und die Gesichtspunkte der sexuellen Gewalt, durch welche die se- xuellen Interaktionen zwischen Erwachsenen und Kindern bestimmt sind, außer Acht lässt.37 Auch ist die Sexualität mit Kindern immer von selbstsüch- tigen, eigennützigen, sozusagen narzisstischen Motiven, Handlungsmustern und Wünschen geprägt, was nichts mehr mit „Liebe zu Kindern“ zu tun hat.38

Da es bei einer sexuellen Orientierung gegenüber Kindern sich nicht um Liebe zu Kindern handelt, sondern um die Liebe einschließlich des sexu- ellen Verlangens von Erwachsenen zu Kindern, wird im weiteren Verlauf die- ser Diplomarbeit der spezifische Begriff der Pädosexualität gemäß Danne- cker verwendet.39, 40

4. Historische Kenntnisse

Pädosexualität ist kein Merkmal der Moderne. Im Gegenteil, sexuelle Handlungen von Erwachsenen mit Kindern hat es immer in verschiedenen Kulturen gegeben, sozusagen waren Jungen und Mädchen die gesamte Geschichte hindurch von sexueller Gewalt betroffen.41

Dreitausend Jahre alte Schriften der Sumerer, Babyloner und Israeli- ten, sowie noch erhaltene Zeugnisse der klassischen Antike, also der Grie- chen und Römer, belegen den Missbrauch an Kindern.[41] In der damaligen Zeit hatten Kinder keinerlei Rechte, und bis zum 4. Jhd. n. Chr. wurde in Griechenland und Rom weder der Kindesmord, geschweige denn der Miss- brauch von dem Gesetz verboten, noch in der öffentlichen Meinung als etwas Unrechtes angesehen.42

Ebenso war zu diesen frühen Zeiten die gesellschaftliche Akzeptanz der sexuellen Beziehungen von Männern mit Kindern wesentlich größer. Die- se wurden meist mit religiösen Alibis gerechtfertigt. Quasi konnte von einer Illegalität zu diesen Zeiten keine Rede sein. Z.B. steht im wichtigsten Leitfa- den der Juden, dem Talmud (Heilige Schrift), dass „ein Mädchen von drei Jahren und einem Tag durch Beiwohnung angetraut wird“. Sexuelle Hand- lungen an Kindern unter drei Jahren galten ferner nicht als Verbrechen.[41]

Sexueller Missbrauch von Kindern war in der Antike weit verbreitet, galt als legitim und sogar als lobenswert. Teil der sexuellen und geistigen Bildung war im antiken Griechenland die so genannte Knabenliebe. Der Begriff dafür ist die Päderastie. Dieser entstammt dem griechischen und setzt sich zusammen aus pais: Kind und erastes: Liebhaber. Unter der Obhut eines älteren Mannes wurde der Heranwachsende zu einem reifen Staatsbürger erzogen. Wohlhabende Herren durften Beziehungen mit Jungen ab zwölf Jahren eingehen. Ebenso bei sexuellen Kontakten mit Jüngeren musste jedoch kaum jemand mit hohen Strafen rechnen. [41]

In Athen konnte man per Vertrag einen Knaben mieten und im alten Rom gab es spezielle Knabenbordelle. Männer hielten sich Sklavenjungen dort, wo homosexueller Kontakt mit freien Knaben gesetzlich verboten war.43

Sowohl Jungen als auch Mädchen wurden zur Prostitution verkauft.44 Sogar für die Armee gab es gesetzliche Regelungen, welche ihnen sexuelle Übergriffe erlaubten. Da sie die anvertrauten Jungen in der Waffen- und Reitkunst schulten, durften sie sich als Entlohnung und Anerkennung an den Körpern der Jungen bedienen.45

Im Mittelalter war ein Kind nach Ansicht der Kirchenfürsten ab dem Alter von sieben Jahren reif für die geschlechtliche Ehe. Sieben Jahre waren das Übergangsalter von der Kindheit zum Erwachsensein und das gesetzli- che Mindestalter für die Verlobung. Jene Kindes-Ehen wurden meist dann eingegangen, wenn dadurch ein Machtzuwachs oder Geldgewinn garantiert war.[44]

Im 16. Jahrhundert, zu Zeiten des Bourbonenkönigs Ludwig XIII, wurden Säuglinge und Kleinkinder kastriert, um in Bordellen von Männern missbraucht zu werden.[44]

Seit dem 18. Jahrhundert gilt Kindesmissbrauch zunehmend als schweres Delikt und somit musste seitdem mit harten Strafen, wie Arbeitsla- ger, Festungshaft und Landesverweis, gerechnet werden. Der Staat fühlt sich ebenso in die Pflicht genommen, sich den Umgang zwischen den Familien- mitgliedern, zu seiner Angelegenheit zu machen. Das gemeinsame Nächti- gen von Geschwistern und Eltern in einem Bett wird verboten. Doch die im 18. Jahrhundert einsetzende Strafrechtsreformdebatte sieht den Inzest als ein Begehren, das auf gegenseitiger sexueller Anziehung beruht[44]. In Bekanntmachungen von Pädosexuellen wird oft auf die griechische Antike Bezug genommen: „überall, wo Pädophilie heimisch ist, werden ge-nauso wie in Griechenland ihre günstigen Auswirkungen nachdrücklich ver-meldet.[45] “ Jene Pädosexuellen leugnen die sexuelle Ausbeutung der Kinder und den gesellschaftlichen Zwang, der auf die Jugendlichen ausgeübt wurde. Ebenso romantisieren sie die Knabenliebe.46

5. Gesetzliche Grundlagen gemäß des Strafgesetzbuches

Leben Pädosexuelle ihre Phantasien aus, greift der Staat über die Strafverfolgungsbehörden ein. Das Strafgesetzbuch unterscheidet nach der Art der Übergriffe, sieht aber für alle denselben Strafrahmen vor. Für den Staat sind die Motive des Täters somit unrelevant.47

Das deutsche Sanktionensystem ist zweispurig. Es gibt Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung. Auf die Sanktionssysteme der Freiheitsstrafe und der Maßregeln wird im späteren Verlauf dieser Arbeit noch präziser eingegangen, da dies bedeutsam und wissenswert für den strafrechtlichen Umgang mit Pädosexuellen und deren Behandlung in Vollzug und Therapie ist (siehe Kapitel 10.).

Neue Entwicklungen hinsichtlich der Sanktionen gab es durch das 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998, welches eine „Harmonisierung“ der Strafrahmen angestrebt hat, um das Ungleichgewicht der Strafdrohungen zum Schutz der Person einerseits und von Vermögenswerten andererseits aufzuheben. Dies hat vor allem Strafrahmenverschärfungen und neue Kriminalisierungen im Bereich der Sexualdelikte gebracht. Allen voran war das Delikt des sexuellen Missbrauchs von Kindern, bei denen die Strafrahmen unter Anhebung der Mindeststrafe erhöht wurden.48

Über die wesentlichen Inhalte, des „Gesetzes zur Änderung über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 27. Dezember 2003 wird im Punkt 5.1. informiert.

5.1. Die Paragraphen des Dreizehnten Abschnitts

Für Pädosexuelle ist der dreizehnte Abschnitt des Strafgesetzbuches maß- gebend, in welchem die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geregelt sind49. Wichtige Paragraphen sind, hinsichtlich des sexuellen Miss- brauchs an Kindern und Jugendlichen, § 174 StGB, § 176 StGB, § 176a StGB, § 176b StGB, § 180 StGB, § 182, §184 StGB und § 184b StGB.50

Im Umfang dieser Arbeit ist der § 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 180 StGB: Förderung sexueller Handlungen Minder- jähriger, § 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften und § 184b StGB: Verbreitung, Er- werb und Besitz kinderpornographischer Schriften nicht weiter relevant, da der Vielfalt der Möglichkeiten der Pädosexualität nicht gerecht werden kann und die pädosexuellen Fremdtäter, welche sich auf Kinder (Person unter vierzehn Jahren) spezialisieren, thematisiert werden. Daher wird diesen Pa- ragraphen auch nicht wesentliche Beachtung geschenkt (vgl. Einleitung).

§ 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern. (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vor- nehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Dar- stellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat durch den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzu- weisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat ve- rabredet51

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.52

Dieser Paragraph ist wohl der wichtigste im Zusammenhang und im Umgang mit der Pädosexualität, da prinzipiell jede sexuelle Handlung mit einem Kind unter 14 Jahren verboten ist. Dasselbe gilt auch für gewaltfreie sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern. Für das Gesetz sind ge- mäß § 184f StGB sexuelle Handlungen, nur solche, die in der Wahrnehmung eines anderen als ein solches empfunden werden und die auf das jeweils geschützte Rechtsgut von erheblicher Bedeutung sind.53, 54, 55

Weiter ist aus diesem Paragraphen (Absatz 1: … an sich vornehmen lässt) ersichtlich, dass ein Pädosexueller sich nicht darauf berufen kann, sich passiv verhalten zu haben, denn schon das Dulden einer solchen Handlung ist strafbar.[54]

Mit dem „Gesetz zur Änderung über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 27. Dezember 2003, trat eine Verschärfung der Sexualdelikte, insbesondere der Missbrauchsdelikte, ein. Für sämtliche Missbrauchsdelikte wurde die Mindeststrafe auf mindestens drei Monate, wo vorher Geldstrafe vorgesehen war, angehoben. Daher sind die Geldstrafen für diese Diplomarbeit nicht mehr bedeutungsvoll. Beim sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB wurde der minder schwere Fall und die Geldstrafe abgeschafft. In einem neu geschaffenen Absatz 3 ist stattdessen ein besonders schwerer Fall mit einer Mindeststrafe von einem Jahr eingeführt worden.56

§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern. (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs.1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fäl- len des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand ei- ner pornographischen Schrift (§11 Abs. 3) zu machen, die zum § 184 b Abs.

1 oder 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt

1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) 1 In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht angerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 2 Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutlichem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.57

§ 176 b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge. Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.58

Diese beiden Paragraphen sind als Erweiterung des in § 176 StGB beschrie- benen sexuellen Missbrauch von Kindern, aufgenommen worden.59 Aufgrund des „Gesetztes zur Änderung über die Straftaten gegen die sexuelle Selbst- bestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 27. Dezember 2003 ist in § 176 a Abs. 2 StGB die Mindeststrafe von 1 Jahr auf 2 Jahre an- gehoben worden.60

Die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes wird, laut der Einführung in dem Strafgesetzbuch, welche von Professor Dr. iur. Thomas Weigend ver- fasst wurde, in umfangreicher Weise gegenüber einer unzulässigen Ausnut- zung einer verfassungsmäßigen und situativen Widerstandschwäche ge- schützt. Zugleich hat der Gesetzgeber in den „letzten Jahren auch mit wach- sender Sensibilität die berechtigten Forderungen nach einem Ausbau des strafrechtlichen Schutzes von Kindern und abhängigen Personen gegenüber sexuellen Zumutungen (§§ 174, 176 bis 176b, § 180, auch §184 b über Kin- derpornographie) aufgenommen und auch die Strafdrohungen zum Teil er- heblich angehoben.61

Die Strafrahmen der Eigentums- und Vermögensdelikte wurden dage- gen nicht herabgesetzt.62 Vergleicht man gewissermaßen die Strafzumes- sung mit dem Neunzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches, dem Bereich der Diebstähle, erscheint das Strafmaß des Abschnittes dreizehn sehr gering und nicht gerechtfertigt. Bei einem schweren Diebstahl (§ 243 StGB) kann die Freiheitsstrafe ebenfalls bis zu zehn Jahren ausgesprochen werden.63

6. Erklärungsmodelle zur Entstehung/Ursachen der Pädosexualität

„Über die Entstehung und die Ursachen von Pädosexualität ist nur wenig be- kannt und die Suche nach den Ursachen gleicht einem Puzzle. Einzelne Tei- le ergeben für sich noch keine umfassende Erklärung. Setzt man sie aber zusammen, so wird das Bild deutlicher.64 “ Es stellt sich ebenso die Frage, warum bei einem Teil der Menschen diese Neigung vorhanden ist.

Naheliegend ist, dass das Zusammentreffen einer Vielzahl von Faktoren die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass ein Individuum diese oder jene spezifische sexuelle Identität und Praxis erlebt.65 Es gibt unterschiedliche Erklärungsmodelle zur Entstehung der Pädosexualität, von denen hier einige in diesem Kapitel vorgestellt werden. Es wird versucht hinreichend auf die Faktoren einzugehen und die Ursachen zu klären.

6.1. Psychoanalytischer Ansatz zur Pädosexualität

Die klassische Psychoanalyse Freuds versteht unter einem Pädosexuellen ein „feiges, impotent gewordenes Individuum“, bei dem der Missbrauch einer Ersatzhandlung entspricht. Triebimpulse heben sich dort als bedeutsame Einflussfaktoren hervor. Die Pädosexualität wird hierbei als Folge einer un- vollständigen Integration und/oder einer unbewussten Abwehr kindischer (in- fantiler) bzw. triebhafter Wünsche gedeutet. Es wird angenommen, dass die psychosexuelle Entwicklung von Pädosexuellen auf einem bestimmten kind- lichen Niveau stehen geblieben ist, da ödipale Konflikte bzw. Kastrations- ängste nicht angemessen bezwungen werden konnten.66

Der psychoanalytische Ansatz heutzutage geht davon aus, dass durch jene Entwicklungsstörungen in der frühen Kindheit die normabweichenden Sexualpräferenzen (hier Pädosexualität) bedingt sind. Bei der Perversion in der Form der Pädosexualität handelt es sich um eine Stabilisierungsfunktion. Diese Stabilisierung bindet die aus der Störung resultierenden Ängste67, 68 und Verunsicherungen im Bereich der Sexualität und schafft somit eine Ent- lastung der Konflikte.

[...]


1 Vgl. Brandt 2003, Seite 11

2 Vgl. Brandt 2003, Seite 11

3 Vgl. Bundschuh 2001, Seite 18

4 Vgl. Billaud 2004, Seite 14

5 http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion

6 Vgl. Brandt 2003, Seite 12

7 Vgl. Lübcke-Westermann 2003, Seite 23

8 Vgl. Microsoft-Encarta-Enzyklopädie Professional 2003 8

9 Fiedler 1998, Seite 38

10 Vgl. Lübcke-Westermann 2003, Seite 33

11 Vgl. http://de.wikipedia.org./wiki/Persönlichkeitsstörung 9

12 Vgl. http://de.wikipedia.org./wiki/Persönlichkeitsstörung 10

13 Vgl. http://de.wikipedia.org./wiki/Persönlichkeitsstörung

14 Vgl. Lübcke-Westermann 2003, Seite 33

15 Vgl. Lübcke-Westermann 2003, Seite 34

16 Lübcke-Westermann 2003, Seite 34

17 Fiedler 1998, Seite 37

18 Lübcke-Westermann 2003, Seite 35

19 Vgl. Lübcke-Westermann 2003, Seite 36

20 Vgl. Lübcke-Westermann 2003, Seite 36

21 Vgl. Brandt 2003, Seite 15

22 Vgl. Lübcke-Westermann 2003, Seite 66

23 Saß, Wittchen, Zandig 1998, Seite 598

24 Lübcke-Westermann 2003, Seite 67

25 Vgl. Brandt 2003, Seite 13

27 Lübcke-Westermann 2003, Seite 67

28 Vgl. Bundschuh 2001, Seite 24

29 Vgl. Brandt 2003, Seite 14

30 Vgl. Saß, Wittchen, Zandig 1998. Seite 598

31 Bange, Körner 2002, Seite 390, zit. Dannecker 1996

32 Vgl. Bange, Körner 2002, Seite 391

33 Vgl. Bange, Körner 2002, Seite 392

34 Bange, Körner 2002, Seite 393, zit. Dannecker 1996 16

35 Vgl. Brandt 2003, Seite 17

36 Vgl. Ohlmes 2006, Seite 13

37 Vgl. Bundschuh 2001, Seite 25

38 Vgl. Ohlmes 2006, Seite 13

39 Vgl. Brandt 2003, Seite 17

40 Vgl. Bundschuh 2001, Seite 17

41 Vgl. http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt.html

42 Vgl. Brandt 2003, Seite 21

43 Vgl. http://www.zdf.de/ZDFd/inhalt.html

44 Vgl. Brandt 2003, Seite 21

45 Vgl. Brandt 2003, Seite 20

46 Vgl. Brandt 2003, Seite 20

47 Vgl. Billaud 2004, Seite 75

48 Vgl. Gaenslen 2005, Seite 61

49 Vgl. Brandt 2003, Seite 23

50 Vgl. http://www.onmeda.de/Sexualitaet_und_Partnerschaft/lexikon_paedophilie.html 20

51 StGB - Strafgesetzbuch 2005, Seite 91

52 StGB - Strafgesetzbuch 2005, Seite 91

53 StGB - Strafgesetzbuch 2005, Seite 98

54 Vgl. Brandt 2003, Seite 25

55 Vgl. Brandt 2003, Seite 24

56 Vgl. Gaenslen 2005, Seite 61

57 StGB - Strafgesetzbuch 2005, Seite 92

58 StGB - Strafgesetzbuch 2005, Seite 92

59 Vgl. Brandt 2003, Seite 26

60 Vgl. Gaenslen 2005, Seite 62

61 StGB - Strafgesetzbuch 2005, Seite XXVI

62 Vgl. Gaenslen 2005, Seite 62

63 Vgl. Brandt 2003, Seite 27

64 http://www.praevention.org/ursachen.html

65 Vgl. Bundschuh 2001, Seite 95

66 Vgl. Bundschuh 2001, Seite 106

67 Vgl. Bundschuh 2001, Seite 110

68 Vgl. Brandt 2003, Seite 32

Final del extracto de 98 páginas

Detalles

Título
Das Phänomen der Pädosexualität. Möglichkeiten im sozialpädagogischen Umgang mit diesem Typus
Universidad
University of Applied Sciences Magdeburg
Calificación
1,7
Autor
Año
2006
Páginas
98
No. de catálogo
V56971
ISBN (Ebook)
9783638515238
Tamaño de fichero
728 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Phänomen, Pädosexualität, Möglichkeiten, Umgang, Typus
Citar trabajo
Stephanie Funke (Autor), 2006, Das Phänomen der Pädosexualität. Möglichkeiten im sozialpädagogischen Umgang mit diesem Typus, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56971

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