Im Rahmen eines Mietverhältnisses kommt dem Mietzins als direkte Gegenleistung für die gemietete Sache sicher eine besondere Bedeutung zu. Nicht umsonst gilt er als ein wesentlicher Vertragsbestandteil für das Zustandekommen eines Mietvertrages. In einem Gewerbemietverhältnis stellt der Mietzins für den Mieter zudem aus betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise einen enormen finanziellen Faktor dar, der in die Kosten- Leistungskalkulation entsprechend einfließt. Er trägt somit zur Preisbildung eines Produktes entscheidend bei.
Aus Sicht des Vermieters hingegen ist der Mietzins mitunter eine primäre Einnahmequelle, die er zur Deckung seiner eigenen Kosten benötigt. Aus dieser Erkenntnis der enormen wirtschaftlichen Bedeutung der Miete entnommen, bedarf es einer zweckadäquaten Ausgestaltung des Mietzinses, die für beide Parteien akzeptabel erscheint. Des Weiteren ist unter dem Gesichtpunkt der Funktionsweise von Angebot und Nachfrage stets auch die Lage auf dem entsprechenden Gewerbeimmobilienmarkt zu berücksichtigen.
Trotz dieser rein ökonomischen Betrachtungsweise bedarf es selbstverständlich auch einer Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens bei der Ausgestaltung des Mietzinses. Denn nicht alles, was im Interesse der Vertragsparteien liegen mag ist zugleich auch rechtlich unbedenklich, auch wenn die mitunter strengen Vorgaben des Wohnraummietrechts im Gewerbebereich überwiegend nicht zur Anwendung kommen.
Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Mietzins
- 3. Mietzinsanpassung
- 4. Mietnebenkosten
- 5. Mietsicherheiten
- 6. Zusammenfassung
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit den finanziellen Aspekten eines Gewerberaummietvertrages, indem sie vermieterfreundliche und mieterfreundliche Gestaltungsmöglichkeiten für die wichtigsten Vertragsbestandteile aufzeigt und gegebenenfalls einen zweckadäquaten Kompromiss anstrebt.
- Mietzinsgestaltung im Gewerbemietrecht
- Mietzinsanpassung und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen
- Betriebskosten und ihre Berücksichtigung im Mietvertrag
- Mietsicherheiten und deren Zweck
- Zusammenspiel von wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten im Gewerbemietrecht
Zusammenfassung der Kapitel
2. Mietzins
Die Miete ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache. Im Gewerbemietrecht besteht weitgehend Vertragsfreiheit bei der Gestaltung der Miete, da es im BGB keine mietrechtsspezifischen Vorgaben gibt. Fraglich ist, ob das Zustandekommen eines Gewerbemietvertrages scheitert, wenn keine Vereinbarung über die Miethöhe getroffen wurde.
Die freie Vereinbarkeit der Miethöhe wird jedoch durch die Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB bei Wucher begrenzt. Eine überhöhte Miete allein reicht für Wucher nicht aus, sondern es müssen weitere Umstände vorliegen, wie das Ausnutzen einer Zwangslage oder Unerfahrenheit. Im Gewerberaummietvertrag werden solche Tatbestände regelmäßig nicht bejaht werden können, da jeder Unternehmer vor Abschluss eines Mietvertrages eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen kann.
Neben einer Miete in Geld kann auch eine Sachleistung vereinbart werden. Üblich sind Quadratmetermieten, da sie einen objektiven Vergleich mit anderen Mietobjekten ermöglichen. Im Gewerbebereich können auch umsatzabhängige Mieten vereinbart werden.
¹ Entsprechende Deutung des § 535 BGB.
Schlüsselwörter
Gewerbemietvertrag, Mietzins, Mietzinsanpassung, Mietnebenkosten, Mietsicherheiten, Vertragsfreiheit, Sittenwidrigkeit, Wucher, Quadratmetermiete, Umsatzabhängige Miete, Betriebskostenverordnung, BGB, Bundesgerichtshof.
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- Christian Quellmalz (Author), 2006, Finanzielle Komponenten eines Mietvertrages über Gewerberäume, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57188