Zur Finanzierung des Personalabbaus in der Insolvenz


Diploma Thesis, 2006

206 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis:

Symbolverzeichnis:

1. Einleitung
1.1. Problemaufriss
1.2. Aktuelle Beispiele des Stellenabbaus in Deutschland
1.3. Aktuelle Beispiele deutscher Insolvenzfälle
1.4. Zielsetzung der Arbeit

2. Grundlagen und terminologische Aspekte zur Insolvenzproblematik
2.1. Zum Begriff der Insolvenz
2.2. Die deutsche Insolvenzordnung
2.2.1. Zur Entwicklung der Insolvenzordnung
2.2.2. Definition der Begriffe Schuldner und Gläubiger
2.2.3. Praktische Auslegung des § 1 InsO
2.2.4. Kodifizierte Grundsätze der InsO
2.3. Aufgaben des Insolvenzgerichtes
2.3.1. Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes
2.3.2. Allgemeine Aufgaben des Insolvenzgerichtes
2.4. Aufgaben des Insolvenzverwalters
2.4.1. Bestellung des Insolvenzverwalters
2.4.2. Anordnung auf Eigenverwaltung
2.4.3. Allgemeine Aufgaben des vorläufigen (starken) Insolvenzverwalters
2.4.4. Zur Stellung des vorläufigen (starken) Insolvenzverwalters als Arbeitgeber
2.4.5. Allgemeine Aufgaben des endgültigen Insolvenzverwalters
2.4.6. Zur Stellung des endgültigen Insolvenzverwalters als Arbeitgeber

3. Zur Personalstruktur vor und während der Insolvenz
3.1. Übernahme des Personalbestandes
3.2. Zur Arbeit mit Organisationsmodellen
3.3. Personal als Erfolgsfaktor
3.4. Struktur der Personalkosten
3.5. Veränderungen der Personalstruktur im Zuge der Insolvenz

4. Personalkosten in der Insolvenzentwicklung
4.1. Wirkung der Insolvenzeröffnung auf die Arbeitsverhältnisse sowie die Anwendung des allg. Arbeitsrechtes
4.2. Personalkosten vor und nach Insolvenzeröffnung
4.2.1. Behandlung der entstandenen Personalkosten vor Insolvenzeröffnung
4.2.2. Personalkosten während der Fortführung des Unternehmens
4.2.3. Personalkosten bei vorläufiger Stilllegung des Unternehmens

5. Kündigung der Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz
5.1. Kündigungsvorschriften außerhalb der InsO
5.1.1. Grundsätzliches zu Arbeitsverhältnissen
5.1.2. Kündigung des Arbeitsverhältnisses
5.1.3. Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
5.1.4. Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB
5.1.5. Zu Aufhebungsverträgen
5.1.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens
5.2. Kündigungsvorschriften innerhalb der InsO
5.2.1. Kündigung einzelner Arbeitnehmer nach § 113 InsO
5.2.2. Kündigung mehrerer Arbeitnehmer (Massenentlassungen)

6. Kosten des Interessenausgleiches
6.1. Zu den Voraussetzungen eines Interessenausgleiches (Betriebsänderung)
6.2. Zu den Inhalten des Interessenausgleiches
6.3. Zeitlicher Ablauf eines Interessenausgleiches
6.4. Zur Sanktionswirkung des § 113 BetrVG in der Insolvenz
6.5. Interessenausgleich nach § 125 InsO
6.6. Zu den finanziellen Auswirkungen des Interessenausgleiches in der Insolvenz

7. Kosten eines Sozialplanes
7.1. Zu den Inhalten des Sozialplanes
7.2. Zeitliche Rahmen zur Ausarbeitung des Sozialplanes
7.3. Zur Wirkung des § 112a BetrVG in der Insolvenz
7.4. Zur Verteilung des Sozialplanvolumens sowie zur möglichen Höhe des Sozialplanvolumens
7.5. Zu den finanziellen Auswirkungen des Sozialplans in der Insolvenz

8. Kosten eines Insolvenzplanes
8.1. Grundsätzliches zum Insolvenzplan
8.2. Zum Aufbau des Insolvenzplanes
8.3. Mögliche arbeitsrechtliche Bestimmungen im Insolvenzplan
8.4. Zu den finanziellen Auswirkungen des Insolvenzplanes

9. Gründung und Finanzierung einer Auffanggesellschaft
9.1. Zu den Aufgaben und Zielen von Auffanggesellschaften
9.2. Zur Finanzierung einer Auffanggesellschaft

10. Zusammenfassung

Gesetzessammlung:

Aktiengesetz (AktG):

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG):

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG):

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG):

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG):

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG):

GmbH-Gesetz (GmbHG):

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG):

Handelsgesetzbuch (HGB):

Insolvenzordnung (InsO):

Kündigungsschutzgesetz (KSchG):

Mutterschutzgesetz (MuSCHG):

Sozialgesetzbuch III (SBG III):

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX):

Strafgesetzbuch (StGB):

Zivilprozessordnung (ZPO):

Literaturverzeichnis:

Quellenverzeichnis:
Tageszeitungen:
Magazine:
Fachzeitschriften:
Broschüren:
Pressemitteilungen:
Internetmeldungen:

Gerichtsurteile:
BAG:
LAG:

Abbildungsverzeichnis:

Abb. 1: Jahresarbeitszeitstatistik EU-Staaten

Abb. 2: Lohnstückkosten 2004

Abb. 3: Arbeitslosenstatistik 2002 - 2005

Abb. 4: Entwicklung der Insolvenzen von 1950 bis heute

Abb. 5: Symptome für die Entwicklung einer Unternehmenskrise

Abb. 6: Verfahren der Insolvenzordnung

Abb. 7: Ausschnitt aus einem Organisationsmodell

Abb. 8: Wirkung inner- und außerorganisatorischer Faktoren auf die

Organisationsstruktur

Abb. 9: Gliederung der Personalkosten

Abb. 10: Entwicklung der Personalkosten in Deutschland

Abb. 11: 10 Punkte-Prüf-Schema des BAG

Abb. 12: Anzeigepflichtige Entlassungen nach § 17 KSchG

Abb. 13: Wesentliche Nachteile, welche die Vorschrift nach § 111 BetrVG erfüllen

Abb. 14: Detaillierte Inhalte eines möglichen Interessenausgleiches

Abb. 15: Vermittlungsverfahren des Interessenausgleiches/ Sozialplanes

nach § 113 BetrVG

Abb. 16: Mögliche Inhalte eines Sozialplanes

Abb. 17: Übersicht - Erzwingbarkeit des Sozialplanes nach § 112a BetrVG

Abb. 18: Mögliche Berechnungsformel für einen Abfindungsbetrag

Abb. 19: Mögliche Abfindungstabelle mit festen Werten

Abb. 20: Mögliche Punktetabelle für eine Abfindungsberechnung

Abb. 21: Übersicht der Gestaltungsmöglichkeiten des Insolvenzplanverfahrens

Abb. 22: Ablauf eines Verfahrens zum Insolvenzplan

Abb. 23: Gesetzlicher Inhalt eines Insolvenzplanes

Abb. 24: Voraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld

nach § 216b SGB III

Abb. 25: Mögliche Träger oder Gesellschafter einer Auffanggesellschaft

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Problemaufriss

Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses geht unweigerlich mit der Beendigung des gleichen einher. So bedient sich die Wirtschaft der Arbeitsleistung des Einzelnen nur für einen gewissen Zeitraum. Demzufolge ist die Beendigung eines jeden Arbeitsverhältnisses irgendwann unausweichlich und muss nicht zwingend im negativen Zusammenhang gesehen werden.

Werden jedoch Arbeitsverhältnisse aufgrund wirtschaftlicher Zwänge vor Erreichen des Ruhestandes oder anderweitigen Wunsches des Arbeitnehmers beendigt, führt dies häufig zu weitreichenden Auswirkungen für den Arbeitnehmer. Neben oft erheblich finanziellen Einbußen für den Arbeitnehmer sowie für dessen abhängige Familienmitglieder[1] sind in diesem Kontext psychosoziale Beeinträchtigungen anzuführen, die sich z. B. in familiären Problemen oder gesellschaftlicher Diskriminierung äußern.[2] Zudem gestaltet sich eine Neuaufnahme einer anderen Beschäftigung auf der aktuell angespannten Arbeitsmarktlage als äußerst schwer. Nicht selten kann eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für ältere Arbeitnehmer das gänzliche Ausscheiden aus dem Berufsleben bedeuten mit finanziellen Einschränkungen für den gesamten Ruhestand.

Parallel erhöht eine steigende Arbeitslosigkeit die gesamt-gesellschaftlichen Kosten, durch Lohnsteuer- und Sozialversicherungsausfälle, Zahlungen für Arbeitslosenunterstützung sowie staatliche Übernahmen für die soziale Absicherung von Arbeitslosen.[3]

Da jedoch der Gesetzgeber zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen umfangreiche Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen hat, kann meist von einer Willkür der Arbeitgeber bei der Entlassung von Arbeitnehmern nicht ausgegangen werden. Jedoch sind die einzelnen Wirtschaftsobjekte gezwungen auf Veränderungen zu reagieren, was oftmals mit Einschnitten zu Lasten der Personalstruktur einhergeht. Während bei der Anpassung eines Unternehmens an Marktveränderungen Spielräume für den Arbeitgeber zum Erhalt von Arbeitsplätzen bestehen, ist bei einer Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens der Verlust aller bzw. eines Großteils der Arbeitsplätze unausweichlich.

Da der Marktaustritt von Unternehmen genauso Teil des Wirtschaftskreislaufes ist, wie die Neugründung von Unternehmen, hat der Gesetzgeber auch hierzu umfangreiche Regelungen geschaffen. Diese bestimmen im Falle der wirtschaftlichen Aufgabe eines Unternehmens die Behandlung des Unternehmens als Schuldner, die Ansprüche der Gläubiger sowie den Rahmen für einen Personalabbau.

Aufgrund dessen, dass sich Politik und Wirtschaft gegenseitig beeinflussen, existiert seit mehreren Jahren eine rege Diskussion der Politik- und Wirtschaftsvertreter hinsichtlich der Entwicklung von Besteuerungssystemen, sowie der Reformierung der Sozialversicherungssysteme. So wirkt sich insbesondere die Entwicklung des Sozialsystems auf die Zusammensetzung der Personalkosten bzw. der Personalnebenkosten aus.

Die in Deutschland bestehenden Tarifverträge bewirken ein im Vergleich zu anderen europäischen Ländern hohes Lohnniveau bei einer durchschnittlichen Produktivität.[4] Die durchschnittliche Jahresarbeitszeit der deutschen Arbeitnehmer befindet sich ebenfalls auf einem vergleichsweise mittleren Niveau innerhalb der EU, wenn man die tariflichen Jahresarbeitszeiten in den Vergleich mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden setzt[5], wie Abb. 1 zeigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 : Jahresarbeitszeitstatistik EU-Staaten

(Quelle: Institut Arbeit und Technik in wirtschaft & weiterbildung, 11./ 12. 2005, S. 20)

Dennoch zählen die deutschen Arbeitsplätze aufgrund ihrer umfangreichen Lohnzusatzkosten mit zu den teuersten weltweit.[6] Dieser Arbeitskostennachteil schlägt trotz eines hohen Produktivitätsniveaus auf die Lohnstückkosten durch, wie ein Vergleich mit anderen Industriestaaten in Abb. 2 darstellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 : Lohnstückkosten 2004

(Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft in IW-Trends, 03/ 2005, S. 68)

Zusammen mit einem im internationalen Vergleich stark ausgeprägten Kündigungsschutz entstehen somit Standortnachteile, welche die deutsche Wirtschaft aktuell nur schwer verkraftet.[7] So kommt eine aktuelle Studie des Instituts für Wirtschaft (IW) zu dem Ergebnis, dass Deutschland im Vergleich zu 28 anderen Industriestaaten mit die meisten staatlichen Eingriffe aufweist (Deutschland: Platz 21), insbesondere im Regulierungsgebiet des Arbeitsmarktes.[8]

Daher versuchen selbst gesunde, in Deutschland ansässige, Unternehmen ihre Personalkosten durch Arbeitsplatzverlagerung ins lohnbilligere Ausland oder erhöhte Automatisierung zu senken.

Im Zusammenwirken mit dem sich immer stärker vernetzenden grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt der Europäischen Union sowie der voranschreitenden allgemeinen Globalisierung ist ein Trend der Verlagerung der deutschen Arbeitsplätze ins Ausland beinahe schon regelmäßig zu beobachten und in der Tagespresse zu verfolgen. Das Lohngefälle innerhalb der Europäischen Union sowie die Unterschiede bei den Lohnnebenkosten lassen für einige Unternehmen eine Verlagerung der Arbeitsplätze ins Europäische Ausland attraktiv erscheinen, zumal damit der weitere Zugang zum Binnenmarkt der Europäischen Union besteht. So verdienen z. B. Arbeitnehmer im EU-Mitgliedsstaat Ungarn nur ein Siebtel des Lohns ihrer deutschen Kollegen.[9]

Das noch stärker ausgeprägte Lohngefälle außerhalb der Europäischen Union sowie das teilweise gänzliche Fehlen von Sozialversicherungssystemen und Arbeitsschutzvorschriften lassen für andere Unternehmen Produktionsstätten in vornehmlich asiatischen Regionen sowie in Nord- und Südamerika profitabel erscheinen.[10]

Der Trend zur Arbeitsplatzverlagerung ins lohnbilligere Ausland, was auch als Offshoring bezeichnet wird, entwickelt sich stetig.[11] Immer häufiger fallen die Arbeitskosten bei der Auswahl des Produktionsstandortes ausschlaggebend ins Gewicht.[12] Des Weiteren geben Unternehmen immer wieder an, gleichzeitig mit der Produktionsverlagerung nicht nur Kosten sparen zu wollen, sondern auch anstreben, dadurch neue Zielmärkte zu erschließen.[13] Daher ergibt sich ein doppelter Standortnachteil, da verlagernde Unternehmen sowohl die neuen Marktchancen als auch die Faktorkostenreduktion nutzen wollen.

So ist das Volumen der Direktinvestitionen deutscher Unternehmen im Ausland in den letzten 20 Jahren von 33 auf 623 Milliarden € angestiegen. Dies ließ parallel die Zahl der durch Auslandsinvestitionen geschaffenen Arbeitsplätze von 1,7 auf 4,2 Millionen steigen, wovon seit 1993 allein 800.000 in Mittel- und Osteuropa entstanden sind.[14]

Um neue Arbeitsplätze im Ausland zu schaffen, müssen sich deutsche Unternehmer zuvor von ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern trennen. Dies führt teilweise dazu, dass Unternehmer unbeabsichtigt oder mitunter auch gewollt mit ganzen Unternehmen oder Unternehmensteilen in die Insolvenz gehen, um sich von Arbeitsverträgen zu lösen.

Die Rationalisierungsentscheidungen erscheinen jedoch oftmals in einem verzerrten Licht, da den Personaleinsparungen in Deutschland häufig sehr hohe Aufwendungen für Sozialpläne und Abfindungszahlungen gegenüberstehen.[15] Zudem werden die Kosten des Personalabbaus in Deutschland häufig falsch eingeschätzt, was die Vergleichsrechnung zu einer Produktion im Ausland von falschen Parametern ausgehen lässt. Dem gegenüber stehen geschönte bzw. unvollständige Projektionen der Kosten einer Alternativproduktionsstätte im Ausland. Häufig werden nicht alle Risiken, wie unterschätzter Krankenstand, Qualitätsprobleme und doppelte Prüfkosten, Mitarbeiterverfügbarkeit, unsichere Rahmenbedingungen, Know-how-Verlust und begünstigte Produktpiraterie ausreichend im Standortvergleich angesetzt.[16]

Dies kann in letzter Konsequenz zu einer Vernichtung von Arbeitsplätzen im deutschen Markt sowie zu einer universellen Unternehmensaufgabe führen, falls die Abwicklungskosten der deutschen Arbeitsplätze unvorhersehender Weise die Kapitalbasis der Unternehmen übermäßig belasten.

1.2. Aktuelle Beispiele des Stellenabbaus in Deutschland

Die aktuelle Problematik der deutschen Wirtschaft, insbesondere des Arbeitsmarktes, ist in allen Lebensbereichen bekannt und gibt oft Anlass zu regen Diskussionen. Redlich beschäftigen sich auch die verschiedensten Organe der Politik mit der Thematik. Das mangelnde Vertrauen in eine erfolgreiche Arbeitsmarktpolitik brachte den vorzeitigen Fall der Bundesregierung unter Gerhart Schröder und ist erklärter Schwerpunkt der vorzeitig neu gewählten Regierungskoalition unter einer Bundeskanzlerin Angela Merkel.

Die Hauptaufgabe der neuen Regierungskonstellation besteht in der Senkung der Arbeitslosenzahlen.[17] Seit dem 01.01.2005 wird allerdings durch die Einführung der Hartz IV-Gesetze ein neuer Berechnungsschlüssel zugrunde gelegt, da Teile der Sozialhilfeempfänger nun in die Statistik für Arbeitslose fallen. Der steigende Trend ist jedoch über die vergangenen Jahre trotz geänderter Berechnungsmethoden weiterhin zu beobachten, wie Abb. 3 verdeutlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Arbeitslosenstatistik 2002 - 2005

(Quelle: Handelsblatt, Nr. 226 vom 22.11.2005, S. 10)

Diese Entwicklung ist für jeden Einzelnen in den fast schon täglich erscheinenden Pressemitteilungen nachzuvollziehen. So ist die Liste der namhaften Unternehmen, die die Entwicklung der steigenden Arbeitslosenzahlen forcieren, schier endlos: Reifenhersteller Continental plant den Abbau von 320 Arbeitsplätzen im Stammwerk Hannover[18], Kosmetikhersteller Beiersdorf (Nivea) steht vor massivem Stellenabbau (ca. 1.200 Arbeitsplätze) in Europa[19], die Deutsche Telekom will 32.000 Stellen einsparen[20] und rechnet hierfür mit einem Sonderaufwand von ca. 3,3 Milliarden €[21], Siemens streicht 2.400 Arbeitsplätze in Deutschland[22], der Technikhersteller Panasonic will bis März 2006 das Röhrenwerk in Esslingen schließen, was das Aus für ca. 600 Arbeitsplätze bedeutet[23], Norsk Hydro beschließt endgültig die Schließung der Hamburger Aluminiumwerke mit ca. 800 Angestellten[24] und steht dem Abbau von weiteren 5.000 Stellen im Werk Neuss nicht ablehnend gegenüber.[25]

Auch der dänische Spielzeughersteller LEGO will sein Distributionszentrum im schleswig-holsteinischen Hohenwestedt schließen[26], BP will 2.500 Stellen in Europa streichen, davon rund 600 in Deutschland[27], die SMS Group schließt das Spritzgießmaschinenwerk in Meinerzhagen mit 470 Beschäftigten[28], Infineon baut im Dresdner Werk 285 Stellen ab[29], der Berliner Aufzugshersteller Otis will 230 Jobs streichen[30], 535 Stellen werden bei dem Schienenfahrzeughersteller Bombardier abgebaut[31], Wegfall von 4.000 bis 6.000 Stellen in der Bahnindustrie[32], Sony plant siebenprozentigen Stellenabbau in Europa[33], Hewlett-Packard beginnt im Januar 2006 mit dem Abbau von ca. 1.500 deutschen Stellen[34], 1.000 Arbeitsplätze werden bei Neckermann und Quelle verschwinden[35],die Bundesbank streicht 1.100 Jobs[36], die Versicherungsgruppe Hamburg-Mannheimer plant eine Umstrukturierung des Vertriebs mit einem verbundenen Personalabbau von ca. 1.000 Stellen[37] während der Konkurrent Aachen-Münchener Versicherungsgesellschaft 178 Arbeitsplätze in Frankfurt am Main abbauen möchte.[38]

Die Deutsche Bank hat den Abbau von 1.900 deutschen Arbeitsplätzen beschlossen[39], die Allianz von ca. 10.000 Stellen bis Ende 2008[40], wobei ca. 3.000 Stellen auf den Konzernteil der Dresdner Bank entfallen.[41] Der Hamburger Mobilfunk-Dienstleister Mobilcom will in den ersten 6 Monaten 2006 ca. 200 Stellen streichen[42] und möchte durch die Maßnahme die Personalkosten um 15 % senken[43], JVC plant die Schließung des Berliner Werks im Märkischen Viertel mit 235 Beschäftigten zum 31.01.2006.[44] Auch das Berliner Visteon-Werk des US-Unternehmens steht vor der Schließung. Sollten die Kosten nicht zeitnahe im größeren Umfang gesenkt werden, könnten 610 Festbeschäftigte sowie 200 Leiharbeiter in die Arbeitslosenstatistik wechseln.[45] Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) rechnet für 2006 mit einem Abbau von 60.000 bis 80.000 Stellen.[46] 7.000 Stellen davon entfallen wahrscheinlich auf den Baukonzern Heitkamp-Deilmann-Haniel, dessen Insolvenzanmeldung nur noch eine Frage der Zeit ist, nachdem Verhandlungen zur Rettung des Unternehmens endgültig gescheitert sind.[47]

Insbesondere die Automobilindustrie, eines der Kernindustriegebiete deutscher Industrie, ist von einem Personalabbau betroffen. So plant Ford 1.300 Stellen in Deutschland zu streichen[48], Opel baut im härtesten Sanierungsprogramm seit Bestehen 9.000 Stellen ab[49] und zahlt im Durchschnitt pro Arbeitnehmer einen Abfindungsbetrag von 100.000 €[50], Mercedes-Benz wollte innerhalb von 12 Monaten 8.500 Arbeitsplätze einsparen und verplante dafür Abfindungen von ca. 1 Milliarde €[51], die neue Konzernführung unter Dieter Zetsche weitete nun die Vorhaben zum deutschen Stellenabbau auf 16.500 Mitarbeiter bis 2008 aus[52], was jede 12. Mercedes-Benz-Stelle in Deutschland umfassen wird.[53] Bei VW sollen 10.000 Jobs in Gefahr sein.[54] Hierbei plant der VW-Konzern im Durchschnitt eine Abfindungszahlung von ca. 60.000 € pro abgebauter deutscher Stelle.[55]

Dabei darf nicht vergessen werden, dass nur die Meldungen der großen Unternehmen mit entsprechendem Bekanntheitsgrad ihren Weg in die Schlagzeilen finden, während der schleichende Personalabbau in kleinen und mittelständigen Unternehmen in der Regel unerwähnt bleibt. So verliert der Mittelstand seine Bedeutung als Stabilisator des Arbeitsmarktes immer mehr und geht ebenfalls den Weg des verstärkten Personalabbaus.[56]

Einige der Unternehmen begründen ihre Entscheidung zum Personalabbau mit der zu hohen Personalkostenstruktur in Deutschland und kommunizieren die Verlagerung von Arbeitsplätzen offen. So hat z. B. der taiwanesische Konzern BenQ die Verlagerung der Forschungs- und Entwicklungsabteilungen der von Siemens übernommenen Handysparte angekündigt.[57] Die deutschen Chemiekonzerne BASF, Bayer und Degussa investieren zunehmend in den chinesischen Markt und schaffen dort Arbeitsplätze für Chemie-Facharbeiter, welche durchschnittlich gerade mal 6.300 € pro Jahr verdienen gegenüber deutschen Chemie-Facharbeitern mit durchschnittlich 47.700 € pro Jahr.[58] Auch die Siemens AG strebt gen Osten und geht dort ein Joint Venture mit der chinesischen Jiangsu ein. In dem gemeinsam projektierten Werk sollen 1.500 chinesische Arbeiter in Lohn und Brot kommen, während in Deutschland stetig Personal abgebaut wird.[59] Die Siemens-Tochter Osram hat trotz ihres Rekordgewinns 2004/ 05 bereits ihre Beschäftigungszahlen in Deutschland um 200 Mitarbeiter gesenkt und möchte jetzt vor allem in Asien und Osteuropa wachsen.[60]

Der norwegische Konzern Norsk Hydro, welcher gerade die Hamburgischen Aluminiumwerke mit 800 Beschäftigten schließen will, investiert gleichzeitig in den Bau einer neuen großen Aluminiumhütte im Golfstaat Katar mit der Kapazität aller 5 verbliebenen deutschen Aluminiumhütten.[61] Der deutsche Chiphersteller Infineon, welcher ein Werk in München-Perlach mit 800 Arbeitnehmern bis Anfang 2007 schließen lässt[62] und weitere Stellen im Dresdner Werk abbaut[63], plant den Bau mehrerer Fabriken in Asien mit höheren Kapazitäten.[64] Der Mutterkonzern Elektrolux hält an der Schließung des AEG-Hausgerätewerks in Nürnberg mit 1.750 Beschäftigten fest[65] und verhandelt momentan über einen Sozialplan. Als Grund für den Personalabbau gibt die schwedische Unternehmensleitung die hohen Kosten in Deutschland an. Die Produktion von Waschmaschinen, Geschirrspülern und Trockner wird daher stufenweise nach Polen und Italien verlagert.[66] Der Konkurrent Bosch-Siemens produziert bereits kostengünstig Hausgeräte mit 3.000 Beschäftigten in Polen und der Türkei.[67] Der Baumaschinenhersteller CNH (Case and New Holland) möchte das Berliner Produktionswerk für Radlader, Radbagger und Papiermaschinen ohne die 500 deutschen Mitarbeiter nach Italien verlagern.[68]

In den USA dagegen schaffen deutsche Unternehmen schon seit Jahren vermehrt Arbeitsplätze und zählen zu den beliebtesten ausländischen Arbeitgebern. Ein Großteil der rund 675.000 „deutschen“ Arbeitsplätze in den Vereinigten Staaten werden von Großunternehmen, wie Tengelmann mit 50.000 und Fresenius mit 31.200 US-Jobs sowie der Deutschen Post mit 30.000 amerikanischen Beschäftigten geschaffen. Der Löwenanteil entfällt jedoch auf den DaimlerChrysler-Konzern mit 98.119 US-Angestellten und auf die Siemens AG mit ca. 70.000 amerikanischen Angestellten, welche jeweils in Deutschland momentan Personal abbauen.[69]

Der in Deutschland stellenabbauende Autozulieferer Continental kündigt hingegen die weitere Verlagerung von Arbeitsplätzen in „Billiglohnländer“ offen an.[70] Die Schließung des Hannoveraner Werkes mit 320 Arbeitsplätzen Ende 2006 ist vom Vorstand verfügt,[71] obwohl das Werk mit rund 40 Millionen € Gewinn pro Jahr profitabel arbeitet. Die Belegschaft hatte erst kürzlich einer Betriebsvereinbarung zugestimmt, wonach eine Lohnerhöhung ausgeschlossen ist und die Arbeitnehmer pro Woche 2½ Stunden unbezahlt mehr arbeiten, um den Standort und damit die eigenen Arbeitsplätze zu erhalten.[72]

Continental gilt als einer der Vorreiter des Offshoring und hat bisher nicht nur konstant Produktionsstandorte in Billiglohnländer geschaffen sondern bereits im rumänischen Sibiu ein Forschungszentrum eröffnet, indem 180 Ingenieure Anwendungselektronik entwickeln.[73]

Währenddessen baut der VW-Konzern in Deutschland erheblich Stellen ab und plant die künftige Produktion des neuen Geländewagens „Marrakesch“ im portugiesischen Werk.[74] Dazu steigt der Wertschöpfungsanteil in Osteuropa für VW-Fahrzeugkomponenten stetig.[75] So wird aktuell die Errichtung eines neuen russischen Werkes in Stupino südlich von Moskau geplant. Für den Bau des neuen Produktionswerkes ist bisher eine Investitionssumme von 330 Millionen € vorgesehen.[76]

Auch der amerikanische GM-Konzern verlagert sich nach Osteuropa. So wurde die Produktionslinie des Mittelklassewagens „Astra“ aus dem deutschen Opel-Werk in Eisenach ausgegliedert und ins polnische Werk Gliwicé verlegt. Dort wurden aktuell 700 neue Arbeitnehmer mit einem monatlichen Durchschnittslohn von ca. 700 € (brutto) eingestellt, während das Produktionswerk in Bochum 3.000 Arbeiter mit einem Durchschnittslohn von 3.200 € (brutto) abbaut.[77]

Eine Umfrage der Fachzeitschrift „AUTOMOBIL-PRODUKTION“ ergab, dass 56 % sowohl der Automobilhersteller als auch der Zulieferer mit einer Verlagerung von Produktions- und Entwicklungsleistungen ins Ausland rechnen. Dabei zieht es 58 % nach China, ein Drittel sieht Standorte in Tschechien oder der Slowakei als attraktiv an und jeweils ein Fünftel interessiert sich für Polen, Rumänien/ Bulgarien oder die USA (Mehrfachnennungen waren möglich).[78]

Aktuell erzielen die DAX-Firmen ca. 66 % ihrer Umsatzerlöse im Ausland. Spitzenreiter wie die DaimlerChrysler AG, die Bayer AG oder die Schering AG verdienen sogar über 85 % ihrer Umsätze im Ausland[79] und konnten damit ihre Gewinne im Jahr 2005 um ca. 35 % steigern.[80] Diese globale Umsatzverteilung fordert auch eine logistische Umverteilung von Arbeitsplätzen in jene Weltmärkte, aus denen die Rückflüsse regeneriert werden. Die Unterschiede der einzelnen regionalen Lohnniveaus sind hier nicht der einzige Faktor, der die Globalisierung der Wertschöpfungsketten vorantreibt, jedoch häufig ein sehr ausschlaggebender Faktor.

Aber auch der Mittelstand nutzt den Export. Jedes vierte mittelständige Unternehmen ist bereits außerhalb der deutschen Grenzen temporär tätig wobei teilw. Exportquoten von 80 – 90 % erreicht werden. Dies führt auch hier zur dauerhaften Verlagerung von Arbeitsplätzen mittelständiger Unternehmen um weiterhin Kostenvorteile zu nutzen.[81]

1.3. Aktuelle Beispiele deutscher Insolvenzfälle

Leider ist auch bei der Zahl der Insolvenzen seit den 70er Jahren ein Ansteigen zu beobachten. Insbesondere seit den 90er Jahren ist der Anstieg der Kurve noch dramatischer geworden, wie die Kurve in Abb. 4 erkennen lässt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Abb. 4 : Entwicklung der Insolvenzen von 1950 bis heute

(Quelle: Seefelder, 2003, S. 6)

Die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG geht für das aktuelle Jahr 2005 von einer einprozentigen Steigerung der Unternehmensinsolvenzen mit geschätzten 39.600 Anmeldungen aus. Auch für das Jahr 2006 wird ein steigender Trend mit ca. 40.000 Anmeldungen erwartet.[82] Hauptsächlich werden Pleiten bei mittelständigen Unternehmen des Baugewerbes, des Dienstleistungssektors sowie des verarbeitenden Gewerbes erwartet.[83] Der Verband der Inkasso-Unternehmen geht jedoch von einer Trendwende bei den Unternehmensinsolvenzen mit einer dreiprozentigen Senkung auf ca. 38.000 Anmeldungen für 2005 aus. Dies würde weiterhin den Verlust von ca. 530.000 Arbeitsplätzen pro Jahr in Deutschland bedeuten.[84]

Die Praxis jedoch beweist bei all den genannten Beispielen auch, dass Unternehmenskrisen und Unternehmensinsolvenzen nicht immer den Verlust aller Arbeitsplätze bedeuten müssen.

Als positives Beispiel kann die Leica Camera AG genannt werden, deren Vorstandsvorsitzender von der Sanierungsfähigkeit des überschuldeten Unternehmens überzeugt ist. Durch die Zustimmung der Aktionäre zu einem „Rettungspaket“ in Form von frischen Finanzmitteln soll die Anmeldung der Insolvenz vermieden werden, so dass das Unternehmen zum Geschäftsjahr 2006/ 2007 die Verlustzone mit einem reduzierten Personalbestand wieder verlassen kann.[85]

Der auch durch Personalabbau außerhalb der Insolvenzordnung sanierte Opel-Konzern berichtet von einem nun erreichten Aufwärtstrend, der sogar Neueinstellungen in einigen Bereichen, wie etwa bei der Designabteilung, ermöglicht.[86]

Eine der namhaftesten Insolvenzen der letzen Zeit, dürfte die Abwicklung des Traditionsunternehmens Agfa Photo sein. Nach der Insolvenzanmeldung der Agfa Photo GmbH im Mai 2005[87] versuchte der Insolvenzverwalter Andreas Ringstmeier vorerst das Unternehmen als Ganzes zu erhalten und 400 der 1.100 Arbeitsplätze zu retten.[88] Da dieses scheiterte, wird das Unternehmen jetzt nach Beschluss durch die Gläubigerversammlung in einzelnen Teilen verwertet.[89] Während der japanische Fotohersteller Fuji vorerst nur Interesse für die Großlaborgeräte-Produktion im bayerischen Peitingen mit 60 Beschäftigten bekundet hat[90], haben die Potsdamer a&o Gruppe das Chemie-Werk Vaihingen mit 50 Beschäftigten[91] und die britische PhotoMe Teile des Unternehmens mit 70 Beschäftigten übernommen.[92] Weitere 750 Mitarbeiter sind unterdessen in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt.[93]

Dass der Sanierungserfolg dauerhaft sein kann, zeigt die im Jahr 2003 angemeldete Insolvenz des TV- und Radiogeräteherstellers Grundig. Die Nachfolgefirma Grundig Intermedia konnte mit ihrem reduzierten Personalbestand für das Rumpfjahr Mai – Dezember 2004 einen Umsatz von 360 Millionen € erwirtschaften und besteht auch heute noch erfolgreich am Markt.[94]

Auch das Berliner Traditionsunternehmen Herlitz meldete am 03.04.2002 Insolvenz an und konnte mittels zweier Insolvenzpläne erfolgreich saniert werden.[95] Das jetzt wirtschaftlich stabile Unternehmen wurde nach Gesundung sogar zu 67,7 Prozent an den US-Finanzinvestor Advent International veräußert.[96]

Mit der Borsig GmbH konnte ein weiteres Berliner Unternehmen im Insolvenzverfahren saniert werden. Das seit 168 Jahren bestehende Unternehmen hatte 2002 Insolvenzantrag gestellt. Nach einer erfolgreichen Sanierung werden heute wieder Aufträge weltweit angenommen und neue Arbeitsplätze geschaffen.[97]

Ebenso vermeldet auch die Kögel Fahrzeugwerke AG, dass der Turnaround nach der Insolvenz und Sanierung im Jahre 2004 überwunden ist. Mit steigenden Zulassungszahlen und einem gestiegenen Marktanteil nach einer Vertriebsoffensive[98] kann das Unternehmen wieder positiv mit gesicherten Arbeitsplätzen in die Zukunft sehen.

Aber auch kleine Unternehmen können erfolgreich saniert werden. Die ehemalige Jenaer Fullservice-Agentur Alberti & Partner firmiert heute nach Beendigung des Insolvenzverfahrens unter dem neuen Namen Alberti-Kommunikation und konnte 4 der ehemals 15 Arbeitsplätze erhalten.[99]

Diese Praxisbeispiele etablierter Unternehmen in Deutschland verdeutlichen, dass Sanierungsbemühungen innerhalb und außerhalb der angemeldeten Insolvenz auch erfolgreich das Unternehmen bzw. Unternehmensteile retten können und somit die Weiterbeschäftigung des Personals in verminderter Form ermöglichen.

1.4. Zielsetzung der Arbeit

Im Falle einer Insolvenzanmeldung eines Unternehmens sind zunächst mehrere Fragen zu klären. Neben der Befriedigung der einzelnen Gläubiger und dem Schicksal des Schuldners stehen jeweils eine Vielzahl von Arbeitsplätzen auf dem Spiel. Da Unternehmen zur Leistungserstellung auf die Arbeitsleistungen ihres Personals angewiesen sind, gilt die Personalstruktur als einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren.

Unausgewogene Strukturen bei einem zu hohen Personalbestand in der Vergangenheit werden von Unternehmern mitunter gerne als insolvenzauslösende Tatbestände angeführt.[100] Somit geht die Bewältigung von wirtschaftlichen Krisensituationen immer mit einem Personalabbau einher.[101] Eine Betriebsfortführung kommt für Unternehmer oftmals nur in Verbindung mit einer umfangreichen Reduzierung der Lohn- und Personalkosten in Betracht.[102]

Der gesetzliche Rahmen des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der deutschen Insolvenzordnung vom 01.01.1999 regelt nach Eröffnung des Verfahrens die entsprechenden Ansprüche der Gläubiger sowie die Haftung des Schuldners für seine Verbindlichkeiten.

Die Behandlung von Arbeitsverhältnissen orientiert sich während des Verfahrens sowohl an den Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts als auch an den Sondervorschriften des Insolvenzarbeitsrechts.[103]

Jedoch muss die Insolvenz eines Unternehmens nicht zwingend den Verlust aller Arbeitsplätze bedeuten. Der gesetzliche Rahmen der Insolvenzordnung erklärt die Sanierung des Schuldnerunternehmens ebenso zum Ziel des Verfahrens[104] wie die Abwicklung des Unternehmens und ist mit vielen Schutzbestimmungen auf die Chancenwahrung der Sanierungsmöglichkeit ausgelegt.[105] Als Sanierung kann die Gesamtheit aller Maßnahmen verstanden werden, welche unternehmenspolitischer, führungstechnischer, organisatorischer, finanz- und leistungswirtschaftlicher Natur sind und der Wiederherstellung von existenzerhaltenden und gewinnversprechenden Grundlagen eines Unternehmens dienen.[106]

Im Vergleich zu der durch die Insolvenzordnung abgelösten Konkursordnung steht nunmehr die Möglichkeit einer Unternehmenssanierung durch Insolvenz als gleichberechtigtes Ziel zur Verfügung.[107]

Leider wird dieses Instrument der Arbeitsplatzerhaltung in der Praxis teilweise falsch eingeschätzt. So ist fraglich, ob sich Unternehmen bei der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland des Kostenverhältnisses zwischen dem Abbau der deutschen Arbeitsplätze und der Produktionsverlagerung im Gegensatz zu einer Sanierung mittels der Insolvenz bewusst sind. Oftmals werden die Chancen eines zukünftigen Unternehmenserfolges mit verbundener Arbeitsplatzerhaltung in Deutschland durch Sanierung unterschätzt, während die Kosteneffizienz einer Produktionsverlagerung ins Ausland hingegen häufig überschätzt wird.

Dies liegt mitunter auch an der Unüberschaubarkeit der Kosten, welche durch den Personalabbau in der Insolvenz verursacht werden kann. So kann eine genaue Darstellung der Kosten helfen, die Sanierung des Unternehmens und den Erhalt eines Teils der Arbeitsplätze profitabler erscheinen zu lassen als den Stellenabbau und die Verlagerung von Arbeitsplätzen.

Die folgende Arbeit zeigt auf, welche unterschiedlichen Kosten die einzelnen Möglichkeiten des Personalabbaus in der Insolvenz verursachen können. Es wird der Versuch unternommen, die Thematik anhand der Gesetzeslage darzustellen sowie die finanziellen Auswirkungen zu skizzieren. Im Sinne der Insolvenzordnung werden jeweils die Möglichkeiten des Personalabbaus sowie des teilweisen Personalerhalts in der Insolvenz betrachtet.

Da es sich bei der vorliegenden Arbeit um ein sehr komplexes Thema handelt und sich die realen finanziellen Folgen von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden, können an dieser Stelle keine universellen Modelle verwandt werden. Aus diesem Grund wird in dieser Arbeit auf die konkrete Darstellung von Zahlenbeispielen verzichtet.

Letztlich soll die vorliegende Arbeit helfen, einen realistischen Überblick der möglichen Kosten eines Personalabbaus in der Insolvenz zu schaffen, um Vergleichsrechnungen zu Produktionsverlagerungen ins Ausland zu Gunsten eines Arbeitsplatzerhaltes in Deutschland attraktiver erscheinen zu lassen.

2. Grundlagen und terminologische Aspekte zur Insolvenzproblematik

2.1. Zum Begriff der Insolvenz

Der wörtliche Begriff der Insolvenz leitet sich von dem lateinischen Begriff „solvent“ ab, welches im Ursprung wörtlich „lösend“ im Sinne von „Schulden einlösend“ bedeutete[108] und in der Moderne als zahlungsfähig[109] gedeutet wird. Die Vorsilbe „In“ verdreht die Bedeutung in einen Zustand, in welchem die Zahlungsfähigkeit nicht gegeben ist. Dieses entspricht auch dem allgemeinen sowie dem rechtlichen Verständnis des Wortes Insolvenz.

Die eigentliche Insolvenz eines Unternehmens ist kein grundloser und noch weniger ein überraschender Zustand. Der Verlust der Zahlungsfähigkeit ist in der Regel das Resultat einer längerfristigen Unternehmenskrise. Sie entsteht häufig durch verschiedene unternehmensinterne als auch -externe Faktoren, wie in Abb. 5 aufgelistet, die sich geschäftshemmend entwickeln. Reagiert der Unternehmer oder die Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft nicht frühzeitig auf die Verschlechterung der Umwelt, kann aus der sich ergebenden Strategiekrise eine Ertrags- und Erfolgskrise werden, in deren weiterer Verschlechterung sich letztlich eine Liquiditätskrise anschließt.[110] Die ersten beiden Stadien der Krisenentwicklung (Strategiekrise sowie mittel- und kurzfristige Verschlechterung der Ertrags- und Erfolgslage) stellen eine betriebswirtschaftliche Krise dar, welche noch ohne Insolvenzeintritt abgewehrt werden kann. Erst das dritte Stadium der Entwicklung kann als Insolvenz verstanden werden und erfordert Handlungen nach den insolvenzrechtlichen als auch strafrechtlichen Vorschriften.[111]

Wird die Insolvenz ordentlich durch den Schuldner oder einen berechtigten Gläubiger angemeldet, werden die Vorschriften der Insolvenzordnung für die Abwicklung des Unternehmens bzw. für dessen Sanierung wirksam. Jedoch stehen die Vorschriften in Wechselwirkung mit tangierenden Polizei- und Ordnungsrechten[112] sowie mit den umfangreichen Vorschriften des Arbeitsrechts und der betrieblichen Mitbestimmung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Symptome für die Entwicklung einer Unternehmenskrise

(Quelle: Feldbauer-Durstmüller/ Schlager, 2002, S. 165)

Die Dauer des Rechtszustands der Insolvenz eines Unternehmens ist zeitlich begrenzt und mit einer klaren Zielvorgabe versehen. Am Schluss des Verfahrens wird durch die gerichtliche Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) die gesonderte Behandlung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung beendet. Je nach Entscheidung der Verfahrensbeteiligten wird das Unternehmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit liquidiert und vom Markt genommen oder der Schuldner saniert und der teilweise Erhalt von Unternehmen und Betrieben ermöglicht.[113]

2.2. Die deutsche Insolvenzordnung

2.2.1. Zur Entwicklung der Insolvenzordnung

Das Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 ist das Ergebnis langjähriger Bemühungen aus Wirtschaft und Politik.

So folgte einem ersten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahre 1985 ein zweiter im Jahre 1986. 1988 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechtes. Der daraus entwickelte Regierungsentwurf vom 15. April 1992 wurde durch einen Rechtsausschuss nochmals gestrafft und am 21. April 1994 als Insolvenzordnung durch den Deutschen Bundestag verabschiedet.[114] Der Gesetzgeber schuf damit eine Neuregelung, welche die Konkursordnung und Vergleichsordnung für die Gebiete der alten Bundesländer und die Gesamtvollstreckungsordnung sowie das Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz für die neuen Bundesländer ersetzte.[115]

Mit der Umsetzung des Gesetzentwurfes reagierte der Gesetzgeber auf die steigende Zahl von Verfahren, die mangels Masse nicht verhandelt bzw. vorzeitig wieder eingestellt wurden. So zeigt ein Vergleich der Jahre 1998 und 2001 deutlich, dass die Neuregelungen in der Insolvenzordnung der Befriedigung der Gläubiger durch Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens gerechter werden als zuvor. Wurden 1998 noch 72 % aller Verfahren gegen Unternehmen mangels Masse abgewiesen, sank die Zahl im Jahre 1999 auf 64 %, im Jahre 2000 auf 58 % und im Jahre 2001 auf 54 %.[116] So ist mit der Einführung der Insolvenzordnung ein Sinken des Prozentsatzes festzustellen auf ein Niveau, auf welchem immer noch knapp die Hälfte der dokumentierten Insolvenzen masselos sind.[117]

Das Insolvenzverfahren selbst regelt im Falle eines wirtschaftlichen Zusammenbruches die Vermögens- und Haftungsverhältnisse eines Schuldners.[118] Die Insolvenzordnung definiert hierzu als rechtlicher Rahmen normierte Bedingungen für den Marktaustritt des Schuldners für den Fall, dass aufgrund eines Vermögensverfalls einzelne oder alle Gläubigerinteressen gefährdet sind.[119]

Innerhalb der Insolvenzordnung stehen mehrere mögliche Verfahren zur Abwicklung oder Sanierung des Schuldners zur Verfügung, wie Abb. 6 darstellt.

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird auf die Verfahren und die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens und des Insolvenzplanverfahrens eingegangen sowie auf die Eigenverwaltung. Die Regelungen für das Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 – 303 InsO) und das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 – 314 InsO) definieren rechtliche Prozesse für die Entschuldung von Privatpersonen und werden deshalb im Verlauf dieser Arbeit nicht berücksichtigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6 : Verfahren der Insolvenzordnung

(Quelle: Müssig, 2002, S. 504)

2.2.2. Definition der Begriffe Schuldner und Gläubiger

Als oberstes Ziel wurde in § 1 InsO die anteilige Befriedigung aller Gläubiger mittels eines geordneten und kontrollierten Verfahrens zur Liquidation oder Sanierung des Unternehmens definiert. Das Insolvenzrecht reguliert somit das Verhältnis eines Schuldners zu seinen Gläubigern und ersetzt damit die zivilrechtliche Haftungsordnung.[120]

Die Begriffe „Gläubiger“ und „Schuldner“ sind juristische Fachtermini des Zivil- und Öffentlichen Rechts, welche Parteien eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses sind.[121]

Aufgrund des positiven Merkmals der Rechtsfähigkeit kommen als Gläubiger natürliche Personen nach § 1 ff. BGB, juristische Personen nach § 21 ff. BGB sowie teilrechtsfähige Personengesellschaften nach § 124 HGB in Frage.

Die eigentliche Insolvenzfähigkeit, also die rechtliche Fähigkeit Schuldner in einem Insolvenzverfahren zu sein, ist im § 11 InsO umfassend geregelt.

Unzulässig ist dagegen die Zulassung als Gläubiger bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen juristische Personen des öffentlichen Rechtes nach § 12 InsO.

2.2.3. Praktische Auslegung des § 1 InsO

Die Formulierung des § 1 InsO stellt die Möglichkeit der Liquidation des Unternehmens der Sanierung gleich.[122] Eine dritte Möglichkeit der Verwirklichung der Vermögenshaftung ergibt sich aus der Kombination in Form einer sanierenden Liquidation (oder auch übertragenden Sanierung), bei der sanierungsfähige Teile auf neue Rechtsträger übertragen werden während nicht sanierungsfähige Teile liquidiert werden.[123] Die erzielten Erlöse werden anteilig auf die Gläubiger verteilt.

Eine Neuerung gegenüber der alten Konkursordnung ist die Miteinbeziehung aller Gläubiger zur Erreichung der Zielstellung zur Befriedigung durch Liquidation oder Sanierung des Unternehmens.[124] Eine Einteilung in Insolvenzgläubiger bzw. die Behandlung der Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger findet erst in den §§ 38 und 217 InsO statt. Die Chance zur erfolgreichen Sanierung wird durch die Einbeziehung dinglicher Sicherheitsrechte erhöht. Eine Aushöhlung der Unternehmensmasse durch die vorzeitige Befriedigung einzelner absonderungsberechtigter Gläubiger soll durch den § 1 InsO vermieden werden, da dieses der wirtschaftlichen Weiterführung des insolventen Unternehmens bis zur gemeinschaftlichen Beschlussfassung durch die gesamte Gläubigerversammlung entgegen steht.

Somit hat der Gesetzgeber in der Formulierung des § 1 InsO die beiden Hauptfunktionen der Insolvenzordnung klar definiert. Nicht mehr konkurrenzfähige Unternehmen können mittels eines geregelten Planverfahrens abgewickelt und liquidiert werden, während gleichbedeutend die Möglichkeit genutzt werden kann, Not leidende, jedoch sanierungsfähige Unternehmen fortzuführen.[125]

Auf die verschiedenen Aspekte, besonders in Bezug auf den Personalabbau bei der Liquidation versus einer Weiterbeschäftigung von Teilen des Personals bei einer Sanierung, wird im Folgenden noch vergleichend eingegangen.

2.2.4. Kodifizierte Grundsätze der InsO

Im Wesen der Insolvenzordnung sind 6 Grundsätze festgeschrieben, welche das Verfahren der Abwicklung maßgebend bestimmen.

Als einer der wichtigsten kann der Grundsatz der Gläubigerautonomie gesehen werden. Die Form der Verwertung der Unternehmenswerte und Befriedigung der Gläubiger unterliegt nach § 157 InsO allein dem autonomen Organ der Gläubigervertretung.

Dem steht der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zur Seite. So soll die Befriedigungsfunktion des Insolvenzverfahrens sicherstellen, dass die Gläubiger nach dem Anteil ihrer Forderungshöhen keine Ungerechtigkeit erfahren.[126] Dies kommt unter anderem auch in § 77 InsO Abs. (1) zum Ausdruck.

Der schon zitierte § 1 InsO bestimmt in Satz 1 die Einbeziehung aller Gläubiger und kodifiziert somit maßgeblich den Grundsatz der Universalität. Damit wird die Möglichkeit untersagt, einzelne Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens zu befriedigen.[127]

Weiterhin setzt das Insolvenzrecht den Grundsatz der Geldliquidation um, wonach durch den Insolvenzverwalter die Vermögensgegenstände des Schuldners am Markt zu verwerten sind oder vergleichbar monetär in der Verteilung berücksichtigt werden müssen, wie unter anderem der § 151 InsO Abs. (2) vorschreibt.

Die Form der Befriedigung unterliegt dem Formalisierungsprinzip, wonach Forderungsansprüche schriftlich dem Insolvenzverwalter zugehen müssen.[128]

Letztlich ist der Grundsatz der Entschuldung durch den § 1 InsO S. 2 ausdrücklich anerkannt.[129] Dies findet Umsetzung für natürliche Personen durch das Restschuldbefreiungsverfahren gem. §§ 286 ff. InsO.

2.3. Aufgaben des Insolvenzgerichtes

2.3.1. Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes

Das zuständige Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners besitzt nach Antragstellung eine Verfügungsgewalt zur Abweisung oder Durchführung eines Verfahrens sowie eine Aufsichtsfunktion bis zur Beendigung des Verfahrens. Für die ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen ist der Registersitz zuständigkeitsbegründend.[130]

Das Insolvenzgericht selbst ist eine Teileinheit des örtlichen Amtsgerichts, welche nach dem Geschäftsverteilungsplan für Insolvenzverfahren zuständig ist. In aller Regel sind diese Gerichte gemäß § 22 GVG mit einem Einzelrichter besetzt.[131] Bei größeren Unternehmensinsolvenzen kann der Richterstand jedoch erweitert werden.

2.3.2. Allgemeine Aufgaben des Insolvenzgerichtes

Das Insolvenzgericht führt die Abwicklung der Insolvenz nicht selbst durch.[132] Dieses unterliegt dem Handeln des Insolvenzverwalters und der Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung.

Dem Insolvenzgericht obliegt nach § 26 InsO nach Eingang eines Insolvenzeröffnungsantrages die Prüfung, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Die Auslegung des Absatzes (1) bezieht sich sowohl auf die Finanzierbarkeit des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzvermögen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung als auch auf die Dauer des Verfahrens. Ist durch das Insolvenzverfahren eine nachteilige Veränderung der Vermögensmasse zu erwarten, welche die Kosten voraussichtlich nicht deckt, muss das Gericht die Eröffnung ablehnen.[133]

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt (siehe Kapitel 3.5), erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO und schafft damit einen prozessualen Rahmen, der erst wieder durch die gerichtliche Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO oder nach § 207 InsO geschlossen wird.

Mit der Ernennung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geht die aktive Gestaltung des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter und die Gläubigervertretung über.[134] Somit erhält das Insolvenzgericht durch eigenen Beschluss nur noch eine allgemeine Kontrollfunktion[135], welche der Gesetzgeber in Bezug auf den Insolvenzverwalter in § 58 InsO unstrittig definiert hat. Die Kontrolle der Gläubigerversammlung beschränkt sich nach § 78 InsO nur auf masseschädigende Beschlüsse, welche der Gleichbehandlung aller Gläubiger entgegenstehen.[136]

Vergleichbar dem Insolvenzverwalter (Vgl. § 59 InsO) unterliegen auch nach § 70 InsO die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, der unter bestimmten Voraussetzungen gebildet werden kann, der Aufsicht durch das Insolvenzgericht.[137]

Die Bestimmung für die Termine der Gläubigerversammlungen fallen nach § 29 InsO ebenfalls in den Aufgabenbereich des Insolvenzgerichtes.

Des Weiteren besitzt das Gericht formale Funktionen, wie die Bestellung des endgültigen Insolvenzverwalters, die Feststellung der Schuldnermasse, die Zurückweisung bzw. Bestätigung oder Ablehnung des Insolvenzplanes sowie die Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung durch den Schuldner.[138] Letztlich legt das Insolvenzgericht auch die Höhe der Vergütung fest, welche der Insolvenzverwalter erhält.[139]

2.4. Aufgaben des Insolvenzverwalters

2.4.1. Bestellung des Insolvenzverwalters

Eine der zentralen Vorschriften des Insolvenzrechts ist der Übergang der Verfügungsgewalt über die Unternehmensmasse auf den Insolvenzverwalter nach § 80 InsO, womit dieser zur zentralen Figur des Insolvenzverfahrens wird.[140] Jedoch muss vor diesem zweiten Schritt der Zeitraum bis zur Eröffnung des Verfahrens überbrückt werden.

Hierzu kann das Gericht nach Eingang des Insolvenzantrages einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 InsO ernennen und dem Schuldner ein Verfügungsverbot auferlegen bzw. dieses einschränken. Der Insolvenzverwalter selbst wird durch das Gericht frei ausgewählt und bestimmt[141] und hat vorwiegend gutachterliche Funktionen für das Gericht zu übernehmen.[142]

Der § 22 InsO ermöglicht, je nach Einschätzung des Gerichtes, die Ernennung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters nach Abs. (1) oder eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters nach Abs. (2).

Die Rechtsstellung des starken Verwalters nach § 22 InsO Abs. (1) entspricht somit der eigentlichen Form des Insolvenzverwalters.[143] Er übernimmt die Funktion der Unternehmensleitung ersetzend für den Schuldner und ist mit der vorläufigen Fortführung der Geschäfte treuhändisch betraut. Der Schuldner ist von der Unternehmensleitung entbunden und hat im Gegenzug Auskunftspflichten zu erfüllen.

Davon zu unterscheiden ist die Ernennung eines schwachen Verwalters nach § 22 InsO Abs. (2). Seine Bestellung erfolgt ohne dass dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis genommen wird. Diese abweichende Form der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters ist sinnvoll, wenn der Schuldner mitwirkungsbereit und die Veruntreuung des schuldnerischen Vermögens nicht zu befürchten ist.[144] Dem schwachen Insolvenzverwalter obliegen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kontrollrechte und Genehmigungspflichten über Entscheidungen aus der fortführenden Unternehmensleitung durch den Schuldner selbst. Auch nimmt der schwache Verwalter abweichend vom starken Verwalter nicht das schuldnerische Vermögen in Besitz.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht wird parallel nach § 27 InsO Abs. (1) S. 1 ein endgültiger Insolvenzverwalter bestimmt. In aller Regel werden die vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund der schon erfolgten Einarbeitung als endgültige Insolvenzverwalter übernommen. Somit wird oft einer Vorauswahl des Insolvenzgerichtes gefolgt. Jedoch können die Gläubiger auf der ersten einberufenen Gläubigerversammlung nach § 57 InsO S. 1 einen ablösenden Insolvenzverwalter wählen. Das Insolvenzgericht ist grundsätzlich an diese Wahlentscheidung gebunden und kann nach § 57 InsO S. 3 einen durch Wahlbeschluss bestimmten Insolvenzverwalter nur ablehnen, wenn es diesen für ungeeignet hält.

Sowohl für endgültige als auch für schwache und starke vorläufige Insolvenzverwalter definiert der § 56 InsO unstrittig die Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters. In der Praxis werden die Ämter überwiegend durch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer übernommen.[145] Ebenso möglich, jedoch in der Praxis wesentlich seltener vertreten, können auch Steuerberater, Unternehmensberater, ehemalige Rechtspfleger, Notare und Gerichtsvollzieher als Insolvenzverwalter in Frage kommen.[146]

Die Bestellung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter ist im Rahmen der Insolvenzordnung nicht zulässig.[147]

Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters nach § 56 InsO fordert, dass die einzusetzende Person nicht im Vorfeld als freier Berater, Sanierungsberater oder in anderer Weise für das insolvente Unternehmen oder seine Gesellschafter tätig war.[148]

2.4.2. Anordnung auf Eigenverwaltung

Abweichend vom Regelfall sieht der Siebente Teil der Insolvenzordnung ein Ausnahmeverfahren für die Unternehmensfortführung in der Insolvenz vor. Nach § 270 InsO kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Eigenverwaltung beantragt und durch das Insolvenzgericht verfügt werden.

Der Antrag kann nach § 270 InsO Abs. (2) Nr. 1. vom Schuldner selbst gestellt werden und ist mit Zustimmung des Insolvenzgerichtes verfügt. Nach Auslegung des Gesetzestextes muss dieser Antrag nicht gesondert begründet werden.[149] Wurde der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger gestellt, ist seine Zustimmung zur Eigenverwaltung nach § 270 InsO Abs. (2) Nr. 2. zwingend.

Der Antrag auf Eigenverwaltung i. V. m. § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit) ist in der aktuellen Literatur nicht unumstritten. So bestehen Befürchtungen, dass durch geschickte Wahl des Eröffnungszeitraumes der Schuldner vor Vollstreckung durch die Gläubiger zwar geschützt wird, seine weitere unternehmerische Kontrolle über das Insolvenzvermögen sich jedoch gravierend negativ auswirken kann. Dieses kann durch die frühzeitige Beantragung teilweise erst im Nachhinein für die geschädigten Gläubiger erkennbar sein.[150]

Im Fall der Eigenverwaltung verliert der Schuldner nicht sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht.[151] Er ist im Sinne des Insolvenzverfahrens mit der Fortführung des Unternehmens beauftragt, dessen Ziel es vorerst bleibt, das Schuldnervermögen zugunsten der Gläubiger zu verwerten.[152] Abweichend kann jedoch auch das Ziel einer Sanierung des Unternehmens in der Gläubigerversammlung beschlossen werden.

Die Stellung eines Insolvenzverwalters wird der übernehmenden Geschäftsleitung bei der Eigenverwaltung nicht eigen. Sie handelt nur Anstelle eines Insolvenzverwalters.[153] Der § 270 Abs. (1) sieht als Kontrollorgan die Bestellung eines Sachwalters vor, der neben der Überwachungsfunktion über die Geschäftsleitung auch die Anfechtungsinteressen des Insolvenzschuldners vertritt, wie z. B. die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen Gesellschafter oder Schadensersatzansprüche wegen Verminderung der Insolvenzmasse.[154] Nach Rechtsauslegung der Absätze (1) und (2) des § 274 InsO kommt der Sachwalter der Stellung des Insolvenzverwalters am nächsten, da er die grundlegenden Rechte und Aufgaben dessen übernimmt. Da der Sachwalter damit nach § 60 InsO auch in der Haftung gleich dem Insolvenzverwalter steht, setzt diese Regelung ein hohes Maß an Vertrauen in die Eigenverwaltung voraus und soll auch als Ausnahme zum Regelverfahren verstanden sein.[155]

Auch für die Gläubiger kann die Eigenverwaltung gefährlich sein, da der geschäftsführende Schuldner gravierende Schäden zu Lasten der Insolvenzmasse verursachen kann.[156] Daher hat das Insolvenzgericht bei Anordnung der Eigenverwaltung nach § 270 InsO Abs. (2) Nr. 3. zu prüfen, ob die Anordnung sich negativ für die Gläubigerinteressen auswirken kann.

Bei einer Ablehnung durch das Insolvenzgericht kann die Eigenverwaltung nachträglich durch die erste Gläubigerversammlung beschlossen werden, welche dann durch das Insolvenzgericht verfügt wird. Eine Aufhebung der Eigenverwaltung erfolgt durch das Insolvenzgericht, wenn entsprechende Anträge nach § 272 InsO Abs. (1) durch die Gläubigerversammlung, einem einzelnen Gläubiger oder durch den Schuldner selbst gestellt werden. Dem Sachwalter dagegen steht ein solches Antragsrecht nicht zu. Er hat lediglich nach § 274 Abs. (3) Informationspflichten gegenüber den Gläubigern und dem Insolvenzgericht.

Dennoch macht die Anordnung auf Einzelverwaltung bei einigen Insolvenzverfahren Sinn, da Kenntnisse, Erfahrungen sowie Geschäftskontakte der bisherigen Geschäftsleitung vorteilhaft genutzt werden können.[157] Ebenso können die spezielle Branchenerfahrung und das technische Know-how genutzt werden.[158] Darüber hinaus besteht im Gegensatz zu einem Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Kostenersparnis durch wegfallende Einarbeitung und eine geringere Vergütung eines Sachwalters gegenüber einem Insolvenzverwalters.[159] Letztlich schafft eine Eigenverwaltung mit Sachwalter auch ein größeres Vertrauen in die Gesundung und erfolgreiche Weiterführung des Unternehmens.[160]

2.4.3. Allgemeine Aufgaben des vorläufigen (starken) Insolvenzverwalters

Die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich hauptsächlich, da eine Person die dem Schuldner entzogenen Befugnisse wahrnehmen muss.[161] Diese Aufgabe zusammen mit zwei weiteren Hauptaufgaben hat der Gesetzgeber klar im § 22 InsO Abs. (1) S. 2 definiert. Somit bestimmt sich aus Abs. (1) Nr. 2. eindeutig die Übertragung der Geschäftsfortführung. Die Kompetenzen des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechen in Teilen denen des endgültigen Insolvenzverwalters.

Jedoch bestehen Einschränkungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber der Form eines endgültigen Insolvenzverwalters. Der § 22 InsO Abs. (1) S. 2 Nr. 1. definiert den grundsätzlichen Unterschied zwischen beiden Stellungen, da der vorläufige Verwalter das Vermögen im Sinne der Gläubigerbefriedigung nicht verwerten darf. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter dafür Sorge zu tragen, dass die Aus- und Absonderungsrechte nicht vor der Verfahrenseröffnung durchgesetzt werden.[162] Dies wird durch den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gefordert und soll die Sanierungschancen des Unternehmens bis zur ersten Gläubigerversammlung wahren. Nur in Notfällen, etwa bei verderblichen Waren, darf der vorläufige Insolvenzverwalter Teile der Unternehmensmasse verwerten.[163] Möhlmann-Mahlau (2005) gelangt zu der Ansicht, dass eine weitere Einschränkung des Verwertungsverbotes für Unternehmensgüter besteht, welche nicht zur Fortführung des Geschäftsbetriebes notwendig sind, jedoch die Liquiditätssituation verbessern würden.[164]

Zur Förderung der vorläufigen Verwaltung hat der Gesetzgeber eine zweite Unterscheidung mit dem § 55 InsO Abs. (2) geschaffen. Darin wird definiert, dass Verbindlichkeiten, welche durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter begründet werden, als Masseforderungen gegen die Insolvenzmasse gelten, obwohl sie noch vor der eigentlichen Eröffnung des Verfahrens entstehen. Dieser gesonderte Schutz soll es dem vorläufigen Insolvenzverwalter ermöglichen, bis zur eigentlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Geschäfte mit Gläubigern abzuschließen.[165] Würden diese Verbindlichkeiten als bloße Insolvenzforderungen gewertet, würde kaum jemand Kontrakte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter abschließen, was dem Ziel einer möglichen Sanierung des Unternehmens entgegensteht.

Im Gegensatz zum endgültigen Insolvenzverwalter darf der vorläufige Insolvenzverwalter sich noch nicht von schwebenden Verträgen befreien[166], sondern ist verpflichtet, diese vorerst zu erfüllen.

Des Weiteren kann nach § 22 InsO Abs. (1) S. 2 Nr. 2. der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts auch die Stilllegung des Unternehmens bzw. von Unternehmensteilen verfügen[167], wenn dieses bei Unterlassung zu einer wesentlichen Verschlechterung der Insolvenzmasse führen würde. Dieser Antrag muss durch den vorläufigen Insolvenzverwalter begründet werden, da das Insolvenzgericht auf der Grundlage der Begründung seine Zustimmung erteilt oder verwehrt.[168] Jedoch ist hier eine Abwägung der Vor- und Nachteile durch das Gericht zu prüfen, da auch die Stilllegung eines Betriebes zu irreversiblen Verhältnissen führen kann, was die spätere Verwertung mindern kann.[169]

Ebenso gehen nach § 24 InsO Abs. (2) die Prozessführungsbefugnisse auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.[170]

Auf einen schwachen Insolvenzverwalter treffen diese Aufgaben nicht zu. Er ist lediglich eine Art „Berater“ des Schuldners ohne eigene Verfügungsmacht.[171] Nach § 22 InsO treffen ihn nur Pflichten, die explizit durch das Insolvenzgericht bestimmt werden, wie z. B. Zustimmungs- und Überwachungspflichten.

Beiden Formen der vorläufigen Insolvenzverwaltung kommen zusätzlich gutachterliche Funktionen zu.[172] So unterliegt es unabhängig von der Ausübung der Unternehmensfortführung nach § 22 InsO Abs. (1) S. 2 Nr. 3. dem vorläufigem Insolvenzverwalter zu prüfen, ob die Unternehmensmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt. Das hierzu erstellte Gutachten dient dem Gericht als Entscheidungsgrundlage, darüber zu verfügen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

Der Insolvenzverwalter ist zur Wahrnehmung der Geschäftsfortführung und Gutachten- erstellung nach § 22 InsO Abs. (3) berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners uneingeschränkt zu betreten und seine Bücher einzusehen und zu nutzen.

Weiterführend kann das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Prüfung des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes beauftragen sowie mit der Beurteilung der Erfolgsaussichten bei Unternehmensfortführung.[173]

Die Erstellung des Insolvenzgutachtens sowie die vorläufige Insolvenzverwaltung sind zwei getrennte Verfahrensvorgänge, die zwar zeitgleich ablaufen, jedoch auf gerichtliche Anweisung zwei verschiedenen Personen übertragen werden können.[174] In der Praxis bleibt dies jedoch die Ausnahme.

2.4.4. Zur Stellung des vorläufigen (starken) Insolvenzverwalters als Arbeitgeber

Eine der zentralen Vorschriften für die Regelungen vor der Eröffnung der Insolvenz als auch für die Unternehmensweiterführung nach Verfahrenseröffnung ist der § 108 InsO, welcher die Fortführung von Dauerschuldverhältnissen des Schuldners bzw. des Schuldnerunternehmens regelt. Für das Thema dieser Arbeit sind in diesem Zusammenhang nur die Bestimmungen zu den Dienstverhältnissen von Relevanz. Auf das Fortführen von Miet- und Pachtverhältnissen wird daher nicht näher eingegangen.

Die Wirkung dieser Regelungen während der vorläufigen Insolvenz ergibt sich aus den bereits beschriebenen Vorschriften der § 22 und § 21 InsO. Wird dem Schuldner ein allgemeines Verwaltungs- und Verfügungsverbot durch das Insolvenzgericht auferlegt, rückt der vorläufige Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein[175], mit allen Rechten und Pflichten und unabhängig davon, ob diese auf gesetzlicher, tarifvertraglicher, betriebsverfassungsrechtlicher oder einzelvertraglicher Grundlage basieren.[176] Zu den wichtigsten Pflichten des Insolvenzverwalters zählt hier die Fortzahlung von Lohn- und Gehaltsleistungen für wirksame Arbeitsverträge. Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort, was er grundsätzlich laut § 22 InsO Abs. (1) Nr. 2. soll, ist er auf die Arbeitsleistungen der Mitarbeiter angewiesen. Diese Lohn und Gehaltszahlungen stellen nach § 55 InsO Abs. (2) S. 2 Masseverbindlichkeiten dar und können ggf. die Insolvenzmasse noch vor Befriedigung der restlichen Masseforderungen vollständig aufzehren.[177]

Sinz und Hefermehl (2001) kommen zu der Überzeugung, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nach § 55 InsO Abs. (2) S. 2 sogar die Pflicht zur Prüfung hat, ob die durch Weiterbeschäftigung entstehende Masseschuld aus der Insolvenzmasse gedeckt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer freistellen, um nicht durch die Inanspruchnahme der Gegenleistung eine Masseschuld in Form von Lohn- und Gehaltszahlungen zu begründen.[178]

Dies war für starke Insolvenzverwalter bisher sehr brisant, da sie nach § 61 InsO somit in die Haftung genommen werden konnten für Masseforderungen, welche nicht durch die Masse gedeckt waren. In der Praxis führte dieses Risiko zu der Tendenz, dass starke Insolvenzverwalter Unternehmen oft stilllegen ließen, um ihre Haftung für verursachte Lohn- und Gehaltszahlungen auszuschließen.

Mit der Einführung des § 55 InsO Abs. (3) zum 01.12.2001 gelten diese Verbindlichkeiten jedoch nur noch als Insolvenzforderungen, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Lohnforderungen in Form von Insolvenzgeldzahlungen übernimmt[179], was für den starken Insolvenzverwalter eher zu verantworten ist.

Als Arbeitgeber treffen den Insolvenzverwalter auch die Rechte zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen.[180] In aller Regel stellen die Lohn- und Gehaltsaufwendungen für erbrachte Arbeitsleistungen mit den größten Teil der laufenden Kosten dar.[181] Frühzeitige Kündigungen bzw. die frühzeitige Einleitung von Kündigungsprozessen haben somit erheblichen Einfluss auf die Liquiditätsentwicklung eines insolventen Unternehmens und können daher dessen Sanierungschancen verbessern.[182]

Da das Insolvenzrecht und das Arbeitsrecht zwei getrennte Rechtsgebiete darstellen, hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des allgemeinen Arbeitsrechts.[183] Der vorläufige Insolvenzverwalter kann in der Wahrnehmung seiner Rechtsstellung als Arbeitgeber nötigenfalls Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse rechtswirksam kündigen[184], solange die Kündigung aufgrund einzelvertraglicher, tarifvertraglicher oder betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften erfolgt.

In der aktuellen Diskussion ist das Kündigungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters ebenfalls nicht unumstritten, da er durch § 22 InsO Abs. (1) S. 2 Nr. 2. verpflichtet ist, das Unternehmen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterzuführen. Jedoch muss man dem Insolvenzverwalter ein Kündigungsrecht zubilligen, wenn die vorzunehmende Prüfung der Sanierungsfähigkeit nach § 22 InsO Abs. (1) S. 2 Nr. 3. ergibt, das die Fortführung des Unternehmens nicht wirtschaftlicher ist, gegenüber einer Abwicklung des Unternehmens.[185] Hierbei würden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigungen dem Zusammenhalt der Insolvenzmasse und somit dem Ziel der Gläubigerbefriedigung nach § 1 InsO gerecht werden.

Ebenso ergibt sich ein Kündigungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters aus der gerichtlichen Zustimmung zu einer Betriebs- oder teilweisen Betriebsstilllegung nach § 22 InsO Abs. (1) Nr. 2., welche zwangsläufig nicht ohne betriebsbedingte Kündigungen durchführbar sind. Zur Verminderung der Insolvenzmasse kommen auch in diesem Fall die allgemeinen Kündigungsvorschriften zur Anwendung.[186]

Ist ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Beteiligungs- und Informationsrechte des Betriebsrates uneingeschränkt zu beachten.[187] Jedoch kann die Kündigung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter verantwortet werden.

Die besonderen Bestimmungen des § 113 InsO über den beschränkten Kündigungsschutz[188] bzw. die §§ 120 – 128 InsO zu den speziellen Regelungen für Betriebsvereinbarungen, Betriebsänderungen, Sozialplänen und Interessenausgleichen gelten erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens[189] und sind für den Zeitraum vor Eröffnung nicht anwendbar.[190]

2.4.5. Allgemeine Aufgaben des endgültigen Insolvenzverwalters

Grundlegend stimmen die Aufgaben des endgültigen Insolvenzverwalters mit der in § 1 InsO S. 1 postulierten Zielstellung überein. Im Gegensatz zum vorläufigen Insolvenzverwalter, der nur die Sicherung der Insolvenzmasse für einen begrenzten Zeitraum übernimmt, obliegt es dem endgültigen Insolvenzverwalter, die Gläubiger abschließend zu befriedigen. Hierzu soll eine möglichst umfangreiche, vollständige und auch zügige Abwicklung des Insolvenzverfahrens stattfinden, in dem die Grundsätze der gleichmäßigen und bestmöglichen Gläubigerbefriedigungen gewahrt werden.[191] Abweichend dazu können auch Maßnahmen für eine Sanierung des Unternehmens durchgesetzt werden.

Ähnlich dem § 22 InsO verfügt der § 80 InsO Abs. (1) den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsmacht auf den Insolvenzverwalter. Eine explizite Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes für den Schuldner analog dem § 21 InsO Abs. (2) Nr. 2. ist nicht erforderlich.

Durch die Verfügung kann der Insolvenzverwalter als Partei Kraft Amtes gesehen werden, da er zwar im eigenen Namen handelt, jedoch mit Wirkung für oder gegen die Insolvenzmasse bzw. den Gemeinschuldner.[192] Unabhängig vom Willen des Gemeinschuldners übt der Insolvenzverwalter seine Tätigkeiten aufgrund der eigenen Rechtsstellung aus.[193] Dies steht dem Prinzip des § 903 BGB entgegen, wonach ein Inhaber eines (Eigentums-) Rechtes auch fähig und befugt ist, über dieses nach Belieben zu verfügen. Hier wird die Verfügungsmacht vom (Eigentums-) Recht abgespalten und dem Insolvenzverwalter zugewiesen.[194]

Neben der Verwaltungs- und Verfügungsmacht erhält der Insolvenzverwalter durch den § 80 InsO die Prozessführungsbefugnis für das Insolvenzvermögen. Er tritt bei gerichtlichen Verfahren ebenfalls als Partei Kraft Amtes in der gesetzlichen Prozessstandschaft auf, während der Schuldner seine eigene Prozessführungsbefugnis durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren hat.[195]

Gerichtsprozesse, welche bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind und sich auf die Insolvenzmasse beziehen, werden durch den § 240 ZPO unterbrochen[196] um dem eingesetzten Insolvenzverwalter die Gelegenheit zu geben, über die Fortführung der Prozesse zu entscheiden.[197]

Im Zuge der Prozessführungsbefugnis hat der Insolvenzverwalter auch die Aufgabe, Ansprüche auf Einzahlungen von rückständigen Einlagen gegen GmbH-Gesellschafter, Nachschüsse auf das Stammkapital von Aktiengesellschaften, Schadensersatzansprüche wegen gesellschafts- oder gläubigerschädigenden Verhaltens sowie Ansprüche aus eigenkapitalersetzenden Darlehen gerichtlich geltend zu machen.[198]

Parallel dazu nimmt der endgültige Insolvenzverwalter nach § 148 InsO Abs. (1) nach Eröffnung des Verfahrens die gesamte Insolvenzmasse in Besitz. Als Insolvenzmasse definiert der § 35 InsO im Sinne der Universalinsolvenz das gesamte Vermögen des Schuldners. Dieses umfasst sowohl Altvermögen, welches vor Insolvenzeröffnung schon vorhanden war, als auch Neuvermögen, welches erst nach Insolvenzeröffnung erwirtschaftet wurde.[199]

Durch diese Befugnisse rückt der endgültige Insolvenzverwalter in die Stellung der Geschäftsführung ein. Selten jedoch ersetzt der endgültige Insolvenzverwalter den Schuldner direkt, da er in der Praxis die Geschäftsfortführung vom vorläufigen Insolvenzverwalter übernimmt. In der Mehrheit aller Fälle wird der vorläufige zum endgültigen Insolvenzverwalter ernannt.[200]

Der Zweck dieser vollständigen Geschäftsübernahme durch den Insolvenzverwalter ist es, das als Haftungsmasse zugewiesene Schuldvermögen zu sichern[201], z. B. vor dem Zugriff des Schuldners selbst oder vor den unberechtigten Zugriffen einzelner Gläubiger. So sind gesonderte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen separater Gläubiger nicht zulässig.[202] Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nach Verfahrenseröffnung nur im Rahmen der Insolvenzordnung nach § 38 InsO verfolgen.[203] Ebenso gehört es auch zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, die Masse vor den alltäglichen Gefahren wie Diebstahl oder Feuer zu schützen.[204]

Weiterhin hat der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse zu bereinigen[205], d. h. Besitztümer, welche zwar der Masse angehören, sich jedoch nicht im unmittelbaren Besitz des Schuldners befinden, einzufordern und somit der Masse zukommen zu lassen.[206] Parallel müssen Besitztümer, welche sich in der Verfügung des Schuldners befinden, nicht aber in seinem Eigentum stehen, an die rechtlichen Eigentümer übergeben werden.[207] Einzelne Gegenstände der Insolvenzmasse können mit Vorzugsrechten belegt sein, wie das Recht zur abgesonderten Befriedigung für einzelne Gläubiger.[208] Dieses ist bei der Verwertung der Insolvenzmasse zu beachten. Die so bereinigte Masse stellt den Vermögenswert dar, von welchem bei Verwertung die Gläubiger zu befriedigen sind.

Neben der Weiterführung des Tagesgeschäftes treffen den Insolvenzverwalter spezifische Aufgaben, welche die Insolvenzordnung vorschreibt.

Als eine der ersten Aufgaben hat der Insolvenzverwalter nach § 155 InsO eine Eröffnungsbilanz zum Datum der Verfahrenseröffnung zu erstellen[209], da die Verfahrenseröffnung als neues Geschäftsjahr gewertet wird.

Weitere Aufgaben des Insolvenzverwalters sind bis zum durch das Insolvenzgericht bestimmten ersten Berichtstermin zu erledigen. Hierzu zählt nach § 151 InsO das Erstellen eines Masseverzeichnisses, welches nach § 154 InsO eine Woche vor dem Berichtstermin[210] zur Einsicht erstellt sein muss. Bei der Erstellung hat der Insolvenzverwalter die entsprechenden Vermögensgegenstände nach § 151 InsO Abs. (2) zum Wert bei Fortführung oder Wert bei Stilllegung anzugeben, sofern dieser Wert sich unterscheidet.

Des Weiteren zur Einsicht einzureichen sind nach § 152 InsO das Gläubigerverzeichnis sowie nach § 153 InsO eine Vermögensübersicht, welche ebenfalls durch den Insolvenzverwalter erstellt wird.

Zur Führung des Tagesgeschäftes entscheidet der Insolvenzverwalter über das Schicksal schwebender Vertragsbeziehungen.[211] Der § 103 InsO verfügt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht über die Erfüllung, von zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllten Verträgen. Jedoch beschränkt sich die Anwendung des § 103 InsO auf zweiseitige, also gegenseitige Verträge mit wechselseitig zu erfüllenden Leistungspflichten[212], wie Kauf-, Versicherungs- oder Darlehensverträge.

Vollwirksam zustande gekommene Miet- und Pachtverträge darf der endgültige Insolvenzverwalter nach § 109 InsO unbeachtet vertraglicher Laufzeiten kündigen. Hierbei sind jedoch die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Auch die Kündigung von arbeitsrechtlichen Verträgen und Vereinbarungen stehen dem Insolvenzverwalter zu, welche in den folgenden Kapiteln gesondert behandelt werden.

Auch höchstpersönliche Pflichten treffen den Insolvenzverwalter bei der Wahrnehmung seines Amtes. So ist seine persönliche Anwesenheit im Berichtstermin unabdingbar[213], da nur seine Person die Auskunftspflicht nach § 79 InsO erfüllen kann. Der Insolvenzverwalter hat nach § 156 InsO zu diesem Termin einen Bericht über die insolvenzverursachenden Umstände sowie über die aktuellen Verhältnisse des Schuldners vorzulegen. Ebenso muss er Auskunft über die Chancen geben, welche bestehen, um das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen zu erhalten.

Ebenso ist seine persönliche Anwesenheit unabdingbar zum Prüfungstermin sowie zum Schlusstermin[214], in dem der Insolvenzverwalter seine Schlussrechnung nach § 155 InsO vorzulegen hat. Eine Vertretung des Insolvenzverwalters durch seine Mitarbeiter zur Erfüllung der Pflicht ist nicht zulässig.[215]

Letztlich trifft den Insolvenzverwalter nach erfolgtem Beschluss der Gläubigerversammlung auch die Pflicht zur Verwertung der Insolvenzmasse nach § 159 InsO.

2.4.6. Zur Stellung des endgültigen Insolvenzverwalters als Arbeitgeber

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht hat keine direkten Wirkungen auf die durch den Schuldner geschlossenen Arbeitsverträge.[216] Das heißt, dass der Eröffnungsbeschluss nicht automatisch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse bedingt.[217] Auch der schon zitierte § 108 InsO schreibt klar vor, dass sämtliche Dauerschuldverhältnisse weiter bestehen. Dieses trifft auch für Dauerschuldverhältnisse in Form von Arbeitsverträgen zu, welche ohne Intervention nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Einschränkung weiter bestehen.[218]

Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsmacht nach § 80 InsO tangiert ebenfalls die Rechtsbeziehung zu den Arbeitsverhältnissen. So rückt der Insolvenzverwalter durch den Eintritt in die Geschäftsführungsposition auch parallel in die Stellung des Arbeitgebers.[219] Als solcher hat er alle Rechte und Pflichten wahrzunehmen, welche das allgemeine Arbeitsrecht als auch die speziellen Vorschriften der Insolvenzordnung zu Arbeitsverträgen betrifft. So tritt der Insolvenzverwalter als Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern auf.

Als eine der Hauptpflichten muss der Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer zunächst weiter beschäftigen und auch entsprechend den Vereinbarungen entlohnen.[220] Nach § 55 InsO sind die daraus entstehenden Zahlungsbeträge Masseverbindlichkeiten[221] und schmälern die Insolvenzmasse.

Ferner besitzt der Insolvenzverwalter das höchstpersönliche Recht, im Rahmen der Insolvenzordnung die Kündigungen einzelner Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmergruppen auszusprechen. Dieses Recht ist nur durch den Insolvenzverwalter wahrzunehmen und wird wirksam mit der Eröffnung des Verfahrens.[222] Eine Vertretung durch Beauftragte ist hier nicht zulässig.

Sollte aufgrund der verschlechterten Auftragslage oder anderer Umstände der Unternehmer die Mitarbeiter während der Kündigungsfrist nicht beschäftigen können, so kann er diese von der Arbeit freistellen und die Lohn- und Gehaltszahlung für diesen Zeitraum einstellen.[223]

Ferner tritt er aber auch als Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat auf. Hierbei muss er alle Beteiligungsrechte des Betriebsrates wahren und Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträge gegen sich wirken lassen, wie dies beim Schuldner der Fall gewesen wäre.[224] Diese werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht automatisch gekündigt oder eingeschränkt.[225]

Nach § 120 InsO steht es dem Insolvenzverwalter zu, durch den Schuldner geschlossene Betriebsvereinbarungen, welche zu Sonderleistungen verpflichten und die Insolvenzmasse belasten[226], mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen oder im gegenseitigen Einverständnis mit dem Betriebsrat ggf. zu ändern.

Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter die Pflicht, im Zuge von Betriebsänderungen und Kündigungsprozessen Interessenausgleiche und Sozialpläne aufzustellen und rechtswirksam abzuschließen, worauf im Folgenden der Arbeit noch detaillierter eingegangen wird.

[...]


[1] Vgl. Kittner/ Zwanziger, 2003, S. 1259

[2] Vgl. Marr/ Steiner, 2003, S. 5

[3] Vgl. Marr/ Steiner, 2003, S. 5

[4] Vgl. Lüttich in: Das IndustrieMagazin, Nr. 43/ 2005, S. 18

[5] Vgl. wirtschaft & weiterbildung, 11./12.2005, S. 20

[6] Vgl. ifo Schnelldienst, Nr. 20/ 2005, S. 43

[7] Vgl. Schulz, 2002, S. 22

[8] Vgl. Handelsblatt, Nr. 210 vom 31.10.2005, S. 1 sowie Berger in ifo Schnelldienst, Nr. 17/ 2005, S. 5

[9] Vgl. Berger in ifo Schnelldienst, 17/ 2005, S. 3

[10] Vgl. Mitbestimmung, 03/ 2005, S. 31

[11] Vgl. Mitbestimmung, 03/ 2005, S. 29

[12] Vgl. IW-Trends, 03/ 2005, S. 64

[13] Vgl. Mitbestimmung, 03/ 2005, S. 33

[14] Vgl. Berger in ifo Schnelldienst, Nr. 17/ 2005, S. 3

[15] Vgl. Marr/ Steiner, 2003, S. 5

[16] Vgl. ZWF, Jahrg. 100/ 2005/ 5, S. 248

[17] Vgl. Der Spiegel, Nr. 28 vom 11.07.2005, S. 38 ff.

[18] Vgl. Handelsblatt, Nr. 225 vom 21.11.2005, S. 18

[19] Vgl. Handelsblatt, Nr. 227 vom 23.11.2005, S. 12

[20] Vgl. http://www.Spiegel.de/wirtschaft/0,1518,382907,00html, Stand 02.11.2005, 13:48 Uhr

[21] Vgl. Handelsblatt, Nr. 234 vom 2./3./4.12.2005, S. 21

[22] Vgl. Financial Times Deutschland vom 23.09.2005, S. 11

[23] Vgl. Handelsblatt, Nr. 233 vom 01.12.2005

[24] Vgl. Der Tagesspiegel, Nr. 19 006 vom 05.11.2005, S. 19

[25] Vgl. Berliner Zeitung vom 26.10.2005, S. 13

[26] Vgl. Berliner Zeitung vom 01.09.2005, S. 14

[27] Vgl. Handelsblatt, Nr. 210 vom 31.10.2005, S. 13

[28] Vgl. Handelsblatt, Nr. 221 vom 15.11.2005, S. 10

[29] Vgl. Berliner Zeitung vom 19.10.2005, S. 13

[30] Vgl. Berliner Morgenpost vom 18.11.2005, S. 6

[31] Vgl. Berliner Zeitung vom 23.05.2005. S. 14

[32] Vgl. Berliner Zeitung vom 14.04.2005

[33] Vgl. Financial Times Deutschland vom 23.09.2005, S. 11

[34] Vgl. Handelsblatt, Nr. 244 vom 16./ 17./ 18.12.2005, S. 16

[35] Vgl. Berliner Zeitung vom 22.11.2005, S. 9

[36] Vgl. Berliner Zeitung vom 18.04.2005, S. 10

[37] Vgl. Financial Times Deutschland vom 31.12.2005, S. 21

[38] Vgl. Berliner Morgenpost vom 19.11.2005, S. 6

[39] Vgl. Berliner Zeitung vom 12./13.11.2005, S. 11

[40] Vgl. Berliner Zeitung vom 12./13.11.2005, S. 11

[41] Vgl. Berliner Zeitung vom 26./ 27.12.2005, S. 16

[42] Vgl. Der Spiegel, Nr. 51. vom 19.12.2005

[43] Vgl. Handelsblatt, Nr. 245 vom 19.12.2005, S. 16

[44] Vgl. Berliner Morgenpost vom 02.11.2005, S. 7

[45] Vgl. Berliner Zeitung vom 14.11.2005, S. 10

[46] Vgl. Berliner Zeitung vom 08.11.2005, S. 10

[47] Vgl. Der Spiegel, Nr. 51 vom 19.12.2005, S. 75

[48] Vgl. Der Tagesspiegel, Nr. 19 006 vom 05.11.2005, S. 21

[49] Vgl. Berliner Zeitung vom 04.07.2005, S. 11

[50] Vgl. Handelsblatt, Nr. 234 vom 2./ 3./ 4.12.2005, S. 21

[51] Vgl. Handelsblatt, Nr. 234 vom 2./ 3./ 4.12.2005, S. 21

[52] Vgl. Handelsblatt, Nr. 248 vom 22.12.2005, S. 15

[53] Vgl. Berliner Zeitung vom 12./13.11.2005, S. 11

[54] Vgl. Handelsblatt, Nr. 215 vom 07.11.2005, S. 11 sowie Der Spiegel, Nr. 36 vom 05.09.2005, S. 69

[55] Vgl. Berliner Morgenpost vom 05.11.2005, S. 9

[56] Vgl. Marr/ Steiner, 2003, S. 1

[57] Vgl. Berliner Zeitung vom 17.10.2005, S. 12

[58] Vgl. Berliner Zeitung vom 17.10.2005, S. 12

[59] Vgl. Handelsblatt, Nr. 241 vom 13.12.2005, S. 16

[60] Vgl. Berliner Zeitung vom 25.11.2005, S. 15

[61] Vgl. Financial Times Deutschland vom 31.10.2005, S. 12

[62] Vgl. Berliner Zeitung vom 15.09.2005, S. 14

[63] Vgl. Berliner Zeitung vom 19.10.2005, S. 13

[64] Vgl. Berliner Zeitung vom 01.11.2005, S. 9

[65] Vgl. Financial Times Deutschland vom 31.10.2005, S. 12

[66] Vgl. Handelsblatt, Nr. 241 vom 13.12.2005, S. 17

[67] Vgl. Handelsblatt, Nr. 241 vom 13.12.2005, S. 17

[68] Vgl. Berliner Zeitung vom 24.11.2005, S. 11

[69] Vgl. Handelsblatt, Nr. 235 vom 05.12.2005

[70] Vgl. Handelsblatt, Nr. 230 vom 28.11.2005, S. 24 sowie Berliner Morgenpost vom 27.11.2005, S. 5

[71] Vgl. Berliner Zeitung vom 30.12.2005, S. 9

[72] Vgl. Der Spiegel, Nr. 50 vom 12.12.2005, S. 94

[73] Vgl. AUTOMOBIL-PRODUKTION, 08/ 2005, S. 20

[74] Vgl. Der Spiegel, Nr. 36 vom 05.09.2005

[75] Vgl. Financial Times Deutschland vom 23.09.2005, S. 11

[76] Vgl. Berliner Zeitung vom 3./ 4.12.2005, S. 11

[77] Vgl. Der Spiegel, Nr. 25 vom 20.06.2005, S. 110 ff.

[78] Vgl. AUTOMOBIL-PRODUKTION, 08/ 2005, S. 20 f.

[79] Vgl. Berger in ifo Schnelldienst, Nr. 17/ 2005, S. 4

[80] Vgl. Berliner Zeitung vom 30.12.2005, S. 9

[81] Vgl. Die Sparkassen Zeitung, Nr. 27 vom 08.07.2005, S. 3

[82] Vgl. Berliner Zeitung vom 23.06.2005, S. 14

[83] Vgl. Berliner Zeitung vom 27.12.2005, S. 12

[84] Vgl. Berliner Zeitung vom 04.11.2005, S. 11

[85] Vgl. Berliner Zeitung vom 01.06.2005, S. 12

[86] Vgl. Berliner Morgenpost vom 22.10.2005, S. 8

[87] Vgl. Berliner Zeitung vom 18.10.2005, S. 9

[88] Vgl. Berliner Zeitung vom 20.10.2005, S. 13

[89] Vgl. Financial Times Deutschland vom 31.10.2005, S. 4

[90] Vgl. Berliner Morgenpost vom 22.10.2005, S. 7

[91] Vgl. IT-Business News, Nr. 45 vom 07.11.2005, 15. Jahrgang, S. 1

[92] Vgl. Handelsblatt, Nr. 210 vom 31.10.2005, S. 14

[93] Vgl. Berliner Morgenpost vom 22.10.2005, S. 7

[94] Vgl. Medienbote, Ausgabe 124/2005, Vol. 2, S. 3

[95] Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 255 f.

[96] Vgl. http://www.lz-net.de, Stand 21.09.2005, 13:52 Uhr

[97] Vgl. Berliner Morgenpost vom 27.11.2005, S. 5

[98] Vgl. DVZ, Nr. 128 vom 27.10.2005 (o. Seitenangabe)

[99] Vgl. Werben & Verkaufen, Nr. 47 vom 24.11.2005, S. 60 (Artikelnr. 0042-9538)

[100] Vgl. Bilanz/ Buchhaltung (Zeitschrift für Rechnungswesen und Steuern), Ausgabe 12/ 02, S. 25

[101] Vgl. Feldbauer-Durstmüller/ Schlager, 2002, S. 1077

[102] Vgl. Arend, 1998, S. 1 sowie Schmeisser/ Hofmann, 2004, S. 10

[103] Vgl. Schmeisser/ Hofmann, 2004, S. 71

[104] Vgl. Schmeisser/ Hofmann, 2004, S. 17

[105] Vgl. Bork, 2002, S. 7

[106] Vgl. Harz/ Hub/ Schlarb, 1999, S. 30

[107] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 89 sowie Schulz, 2002, S. 20

[108] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenz , Stand 09.12.2005, 08:54 Uhr

[109] Vgl. Schill, 1992, S. 251

[110] Vgl. Feldbauer-Durstmöller/ Schlager, 2002, S. 162

[111] Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 129

[112] Vgl. Blum, 2001, S. 15

[113] Vgl. Arend, 1998, S. 4

[114] Vgl. Bork in InsO (Einführung), 2004, S. 1

[115] Vgl. Arend, 1998, S. 4

[116] Vgl. Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes v. 13.03.2002

[117] Vgl. Engel, 2004, S. 46

[118] Vgl. Ritter von Onciul, 2000, S. 1

[119] Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 195

[120] Vgl. Smid, 2002, S. 1

[121] Vgl. Engel, 2002, S. 39

[122] Vgl. Schmeisser/ Hofmann, 2004, S. 12

[123] Vgl. Bork in InsO (Einführung), 2004, S. 2

[124] Vgl. Smid, 2002, S. 6 f.

[125] Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 195

[126] Vgl. Smid, 2002, S. 9

[127] Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 196

[128] Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 196

[129] Vgl. Smid, 2002, S. 10

[130] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 202

[131] Vgl. Bork, 2002, S. 18

[132] Vgl. Glaser, 1999, S. 31

[133] Vgl. Smid, 2002, S. 110

[134] Vgl. Bork, 2002, S. 18

[135] Vgl. Glaser, 1999, S. 31

[136] Vgl. Smid, 2002, S. 259

[137] Vgl. Smid, 2002, S. 249

[138] Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Kessler/ S. 196

[139] Vgl. Glaser, 1999, S. 34

[140] Vgl. Bork, 2002, S. 23

[141] Vgl. Glaser, 1999, S. 34

[142] Vgl. Smid, 2002, S. 90

[143] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 207

[144] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 208

[145] Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 197

[146] Vgl. Holzer, 2004, S. 52 f.

[147] Vgl. Sinz/ Hefermehl, 2001, S. 134

[148] Vgl. Sinz/ Hefermehl, 2001, S. 134

[149] Vgl. Seefelder, 2003, S. 166

[150] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 172

[151] Vgl. Smid, 2002, S. 31

[152] Vgl. Bork, 2002, S. 192

[153] Vgl. Bork, 2002, S. 190

[154] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 118

[155] Vgl. Bork, 2002, S. 190

[156] Vgl. Bork, 2002, S. 191

[157] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 172

[158] Vgl. Seefelder, 2003, S. 166

[159] Vgl. Bork, 2002, S. 192

[160] Vgl. Bilanz/ Buchhaltung (Zeitschrift für Rechnungswesen und Steuern), Ausgabe 12/ 02, S. 29

[161] Vgl. Foerste, 2003, S. 50

[162] Vgl. Seefelder, 2003, S. 154

[163] Vgl. Bork, 2002, S. 50

[164] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 110

[165] Vgl. Foerste, 2003, S. 51

[166] Vgl. Pape/ Uhlenbruck, 2002, S. 481

[167] Vgl. Gänßbauer, 2002, S. 8

[168] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 111

[169] Vgl. Foerste, 2003, S. 50

[170] Vgl. Breuer, 1998, S. 45

[171] Vgl. Bork, 2002, S. 49

[172] Vgl. Smid, 2002, S. 90

[173] Vgl. Holzer, 2004, S. 114

[174] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 101

[175] Vgl. Pape/ Uhlenbruck, 2002, S. 316 sowie Schulz, 2002, S. 60 sowie Kittner/ Zwanziger, 2003,

S. 1662

[176] Vgl. Staak, 2004, S. 99

[177] Vgl. Foerste, 2003, S. 51

[178] Vgl. Sniz/ Hefermehl, 2001, S. 65

[179] Vgl. Foerste, 2003, S. 52

[180] Vgl. Kittner/ Zwanziger, 2003, S. 1662

[181] Vgl. Schmeisser/ Hofmann, 2004, S. 10

[182] Vgl. Schulz, 2002, S. 30

[183] Vgl. Staak, 2004, S. 99

[184] Vgl. Smid, 2002, S. 100

[185] Vgl. Pape/ Uhlenbruck, 2002, S. 316

[186] Vgl. Pape/ Uhlenbruck, 2002, S. 313

[187] Vgl. Kittner/ Zwanziger, 2003, S. 1662

[188] Vgl. Smid, 2002, S. 268

[189] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 119

[190] Vgl. Sinz/ Hefermehl, 2001, S. 64

[191] Vgl. Staak, 2004, S. 61

[192] Vgl. Holzer, 2004, S. 125

[193] Vgl. Smid, 2002, S. 182

[194] Vgl. Foerste, 2003, S. 77

[195] Vgl. Bork, 2002, S. 89

[196] Vgl. Foerste, 2003, S. 129

[197] Vgl. Bork, 2002, S. 89

[198] Vgl. Ritter von Onciul, 2000, S. 56

[199] Vgl. Foerste, 2003, S. 73

[200] Vgl. Seefelder, 2003, S. 154

[201] Vgl. Staak, 2004, S. 61

[202] Vgl. Ritter von Onciul, 2000, 55

[203] Vgl. Müssig, 2002, S. 505

[204] Vgl. Foerste, 2003, S. 78

[205] Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 197

[206] Vgl. Pape/ Uhlenbruck, 2002, S. 369

[207] Vgl. Pape/ Uhlenbruck, 2002, S. 370

[208] Vgl. Ritter von Onciul, 2000, S. 55

[209] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 124

[210] Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 197 sowie Seefelder, 2003, S. 157

[211] Vgl. Ritter von Onciul, 2000, S. 56

[212] Vgl. Pape/ Uhlenbruck, 2002, S. 482

[213] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 126

[214] Vgl. Smid, 2002, S. 178

[215] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 126

[216] Vgl. Breuer, 1998, S. 71

[217] Vgl. Schmeisser/ Hofmann, 2004, S. 71 sowie Schulz, 2002, S. 60

[218] Vgl. Staak, 2004, S. 100

[219] Vgl. Neumann, 2002, S. 7 sowie Schulz, 2002, S. 60

[220] Vgl. Bork, 2002, S. 84

[221] Vgl. Staak, 2004, S. 100 sowie Bork, 2002, S. 84

[222] Vgl. LAG Hamm, Urteil vom 10.12.2003, AktZ. 2a Sa 1472/ 03 sowie LAG Hamburg, Urteil vom

16.10.2003, Aktz. 8 Sa 63/03

[223] Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 122

[224] Vgl. Neumann, 2002, S. 8

[225] Vgl. Schulz, 2002, S. 60

[226] Vgl. Bork, 2002, S. 86 sowie Uhlenbruck, 1998, S. 90

Excerpt out of 206 pages

Details

Title
Zur Finanzierung des Personalabbaus in der Insolvenz
College
University of Applied Sciences Berlin  (Fachhochschule)
Course
F & I
Grade
1,7
Author
Year
2006
Pages
206
Catalog Number
V57223
ISBN (eBook)
9783638517362
ISBN (Book)
9783656783282
File size
1244 KB
Language
German
Keywords
Finanzierung, Personalabbaus, Insolvenz
Quote paper
Chris Wodke (Author), 2006, Zur Finanzierung des Personalabbaus in der Insolvenz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57223

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Title: Zur Finanzierung des Personalabbaus in der Insolvenz



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