Mit der zunehmenden internationalen Verflechtung hat auch die Zahl der Bundesbürger mit Vermögen im Ausland zugenommen. Insbesondere Spanien sei hier zu nennen, da es attraktiv ist in einem beliebten Urlaubsland Vermögen (z.B. Immobilien) zu besitzen. Im Erbfall kann es jedoch zu Problemen kommen, da der Erblasser meist auch Vermögen im Inland sein Eigen nennt und auch bei einer Übersiedlung häufig als Steuerinländer anzusehen ist. Dadurch kann sich eine Doppelbelastung ergeben, da die Finanzbehörden beider Staaten bestrebt sind, den steuerlichen Zugriff sicherzustellen.
Der spanische Gesetzgeber geht dabei ähnlich wie der deutsche Fiskus vor. So ist die spanische Erbschaftsteuer so wie die deutsche als Erbanfallsteuer ausgestaltet und nicht als Nachlasssteuer, was z.B. Auswirkungen auf die Höhe der Steuerzahlung hat, da die persönlichen Verhältnisse zum Erblasser bzw. Schenker berücksichtigt werden. Unterschiede ergeben sich freilich auch. Hier sind im Besonderen die sehr hohen spanischen Steuersätze zu nennen. Die folgende Darstellung soll einen Vergleich zwischen beiden Steuersystemen bieten und einen Teil der Probleme erörtern, die sich bei deutsch-spanischen Vermögensübergängen ergeben. Dabei wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei in erster Linie um Bundesbürger mit Vermögen in Spanien handelt. Aufgrund inhaltlicher Beschränkungen sollen im Weiteren zivilrechtliche Aspekte außer Acht gelassen werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Steuerpflicht
2.1 Persönliche Steuerpflicht
2.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
2.1.2 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
2.1.3 Beschränkte Steuerpflicht
2.1.4 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
2.2 Sachliche Steuerpflicht
2.2.1 Erwerbe von Todes wegen
2.2.2 Schenkungen unter Lebenden
3. Erbschaftsteuerliche Wertermittlung
3.1 Steuerpflichtiger Erwerb
3.2 Bewertung nach deutschem bzw. spanischem Recht
3.3 Sachliche Freibeträge
3.4 Persönliche Freibeträge
3.5 Nachlassverbindlichkeiten
4. Steuerermittlung
4.1 Steuerklassen
4.2 Steuertarif
5. Steueranrechnung
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Mit der zunehmenden internationalen Verflechtung hat auch die Zahl der Bundesbürger mit Vermögen im Ausland zugenommen. Insbesondere Spanien sei hier zu nennen, da es attraktiv ist in einem beliebten Urlaubsland Vermögen (z.B. Immobilien) zu besitzen. Im Erbfall kann es jedoch zu Problemen kommen, da der Erblasser meist auch Vermögen im Inland sein Eigen nennt und auch bei einer Übersiedlung häufig als Steuerinländer anzusehen ist. Dadurch kann sich eine Doppelbelastung ergeben, da die Finanzbehörden beider Staaten bestrebt sind, den steuerlichen Zugriff sicherzustellen.
Der spanische Gesetzgeber geht dabei ähnlich wie der deutsche Fiskus vor. So ist die spanische Erbschaftsteuer so wie die deutsche als Erbanfallsteuer ausgestaltet und nicht als Nachlasssteuer, was z.B. Auswirkungen auf die Höhe der Steuerzahlung hat, da die persönlichen Verhältnisse zum Erblasser bzw. Schenker berücksichtigt werden. Unterschiede ergeben sich freilich auch. Hier sind im Besonderen die sehr hohen spanischen Steuersätze zu nennen.[1]
Die folgende Darstellung soll einen Vergleich zwischen beiden Steuersystemen bieten und einen Teil der Probleme erörtern, die sich bei deutsch-spanischen Vermögensübergängen ergeben. Dabei wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei in erster Linie um Bundesbürger mit Vermögen in Spanien handelt. Aufgrund inhaltlicher Beschränkungen sollen im Weiteren zivilrechtliche Aspekte außer Acht gelassen werden.
2. Steuerpflicht
Sowohl das deutsche als auch das spanische Erbschaftsteuerrecht unterscheiden die persönliche und die sachliche Steuerpflicht. Die persönliche Steuerpflicht beschäftigt sich mit der Frage: „Wer ist steuerpflichtig?“. Im Gegensatz dazu stellt die sachliche Steuerpflicht die Frage: „Was ist steuerpflichtig?“, d.h. welche Tatbestände lösen Erbschaftsteuer aus.
2.1 Persönliche Steuerpflicht
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG-D ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker Steuerschuldner. Im Gegensatz dazu ist nach spanischem Recht generell nur der Erwerber Steuerschuldner, gem. Art. 5 ErbStG-E.
Bei Erbfällen mit Inlands und Auslandsvermögen unterscheiden das deutsche und das spanische Steuerrecht zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht.
2.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Ist der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber ein Inländer i.S.d. § 2 Abs.1 Nr. 1a ErbStG-D, so liegt unbeschränkte Steuerpflicht vor. Diese kann sich also nach der Person des Erblassers bzw. Schenkers oder nach der Person des Erwerbers richten.[2] Ist der Erblasser/Schenker Inländer erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Nachlass; ist lediglich der Erwerber Inländer, so unterliegt nur der auf ihn fallende Teil der unbeschränkten Steuerpflicht.[3] Als Inländer gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben. Was als Wohnsitz bzw. als gewöhnlicher Aufenthaltsort anzusehen ist regeln §§ 8 und 9 AO. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte Vermögen, inländisches und ausländisches, das zu dem Erwerbsvorgang gehört (Weltvermögensprinzip), R 3 Abs. 1 ErbStR.
Das spanische Steuerrecht knüpft nach Art. 6 Abs. 1 ErbStG-E lediglich an die Person des Erwerbers an, ist also nicht so weit gefasst, wie das deutsche. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Spanien hat.[4] Was als gewöhnlicher Aufenthaltsort anzusehen ist richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts, gem. Art. 6 Abs. 2 ErbStG-E i.V.m. Art. 9 des spanischen Einkommensteuergesetztes.[5]
2.1.2 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Die Möglichkeit sich, durch Übersiedlung in ein anderes Land dem Zugriff der deutschen Erbschaftsteuer zu entziehen, hat der Gesetzgeber durch § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStg-D eingeschränkt. Danach gelten auch deutsche Staatsangehörige weiter als Inländer, wenn sie keine Wohnung oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Inland haben, sich jedoch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Dies gilt nicht für Steuerinländer mit ausländischer Staatangehörigkeit, da an die deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft wird. Wird diese aufgegeben, erlischt die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht.[6]
Das spanische Erbschaftsteuerrecht, welches lediglich auf die Belegenheit der Vermögensgegenstände abstellt, kennt keine derartige Regelung.
2.1.3 Beschränkte Steuerpflicht
Sind weder der Erblasser z.Z. seines Todes bzw. der Schenker z.Z. der Ausführung der Schenkung noch der Erwerber z.Z. der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG-D) Inländer, so tritt die sog. beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG-D ein.[7] In diesen Fällen beschränkt sich die Besteuerung lediglich auf das Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG (R 3 Abs. 2 ErbStR). Hier befindet sich eine abschließende Aufzählung dessen, was als Inlandsvermögen zu verstehen ist. Der Begriff Inlandsvermögen ist also nicht gleichzusetzen mit im Inland befindliches Vermögen.[8] Dies führt dazu, dass Wertpapiere, Bank- und Sparguthaben bei inländischen Kreditinstituten sowie ungesicherte Forderungen nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.[9]
Es gilt zu beachten, dass nach § 10 Abs. 6 ErbStG-D i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG-D nur solche Schulden abzugsfähig sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Inlandsvermögen stehen. Des Weiteren stehen dem Steuerpflichtigen keine persönlichen Freibeträge, außer einem allgemeinen Freibetrag i.H.v. 1100 €, gem. § 16 Abs. 2 ErbStG-D zu.[10]
Das spanische Recht stellt bei der beschränkten Steuerpflicht allein auf die Belegenheit im Inland ab, was zur Folge hat, dass z.B. auch Kontoguthaben erfasst werden (Art. 7 ErbStG-E). Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen natürliche Personen ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort in Spanien (Art. 7 EStG-E).
Da das spanische Recht ausschließlich auf die Ansässigkeit der Rechtsnachfolger abstellt, können, auch wenn der Erblasser bzw. Schenker in Spanien lebte, eine oder mehrere Erwerber beschränkt steuerpflichtig sein.[11]
[...]
[1] Spanien hat mit 81 v.H. den höchsten Spitzensteuersatz in der EU
[2] Vgl. Ramb in SteuStud 10/2003 S. 543
[3] Vgl . Jüglicher in Troll/Gebel/Jüglicher, ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr.1 Tz. 6 ff.
[4] Vgl. Gebel, „Erbschaftsteuer bei deutsch-spanischen Nachlassen“ S. 63 f.
[5] Vgl. Herzig, Watrin, Walter in ZEV 12/2000 S. 474
[6] Vgl. Arlt, „Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung“ S. 52 f.
[7] Vgl. Schulz, „Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer“ S. 113 f.
[8] BFH vom 11.03.1966, HFR 1966, S. 401
[9] Vgl. Eisele, „Lehrbuch der Erbschaftsteuer“ S. 64 ff.
[10] Vgl. Jüglicher in Troll/Gebel/Jüglicher, ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Tz. 48
[11] Vgl. Gebel, „Erbschaftsteuer bei deutsch-spanischen Nachlässen“, S. 64 f.
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