Kann das Europäische Parlament seinen Parlamentsfunktionen gerecht werden?


Hausarbeit, 2003

22 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Allgemeine Beschreibung des Europäischen Parlaments
2.1 Entstehung und Entwicklung
2.2 Zusammensetzung und Sitz
2.3 Die Europäischen Parteien
2.4 Die Repräsentation der europäischen Bürger und der Mitgliedstaaten

3 Definition der Parlamentsfunktionen

4 Die Funktionen und Befugnisse des Europäischen Parlaments
4.1 Der Einfluss auf die Wahl der Regierung der EU
4.2 Rechtsetzungsbefugnisse
4.2.1 Das Verfahren der Anhörung
4.2.2 Das Verfahren der Zustimmung
4.2.3 Das Verfahren der Zusammenarbeit
4.2.4 Das Verfahren der Mitentscheidung
4.3 Kontrollrechte
4.4 Haushaltsbefugnisse
4.5 Kommunikations- und Repräsentationsfunktion

5 Fazit und Ausblick

6 Bibliographie

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Im Jahre 1999 zählt die Europäische Union, ausgehend von den fünfzehn Mitgliedstaaten, etwa 376 Millionen Menschen.[1] Mit dem Beitritt von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern am 1. Mai 2004 erfolgt eine weitere größere Ausdehnung der EU auf 25 Mitgliedsstaaten. So werden auch in diesen zehn neuen Mitgliedsstaaten die Bürger dazu angehalten neben den Wahlen zu ihren nationalen Volksvertretungen auch an denen eines Europäischen Parlaments (EP) teilzunehmen. Doch was können die Menschen in den einzelnen Mitgliedstaaten von diesem Parlament erwarten hinsichtlich dessen Befugnisse und Kompetenzen, schließlich ist es die einzige von den Bürgern der EU direkt legitimierte Institution?

So meinte Elmar Brok, Vertreter des EP, 1997 auf der Amsterdamer Regierungskonferenz: „Durch die Fortentwicklung der Parlamentsrechte sei das Europäische Parlament jetzt ein entscheidender Faktor der europäischen Politik und ein vollgültiges Parlament geworden [und] keine wichtige Entscheidung könne mehr ohne Zustimmung oder Mitentscheidung des EP getroffen werden...“[2].

Gegenstand dieser Arbeit soll sein zu betrachten, ob das EP auch wirklich einem „voll- gültigen“ Parlament entspricht, wie man es in einer parlamentarischen Demokratie vorfindet und inwiefern es seinen Parlamentsfunktionen gerecht wird.

Für eine erste Annäherung an dieses Thema empfiehlt sich Werner Weidenfeld „Europa-Handbuch“ oder Fritzler / Unser „Die Europäische Union“. Desweiteren sind auch Neuhold „Das Europäische Parlament im Rechsetzungsprozess der EU“, Saalfrank „Funktionen und Befugnisse des Europäischen Parlaments“ sowie Sebaldt „Parlamentarismus im Zeitalter der Europäischen Integration“ von Bedeutung für diese Arbeit. Die Literatur hierzu ist sehr breit gefächert und ich möchte mich aufgrund der Aktualität dieses Themas bzw. des noch immerwährenden Prozesses lediglich auf die Entwicklungen bis zum Vertrag von Nizza im Jahre 2000 beschränken.

Zuerst möchte ich mit einer kurzen Betrachtung der Geschichte und der Entwicklung des EP beginnen, bevor auf die Europäischen Parteien eingegangen werden soll. Desweiteren folgt eine allgemeine Definition der Parlamentsfunktionen, nach der sich die Analyse der Befugnisse und Funtionen des EP anschließt. Zuletzt folgen dann noch Verbesserungs- möglichkeiten zur Stärkung des EP.

2 Allgemeine Beschreibung des Europäischen Parlaments

2.1 Entstehung und Entwicklung

Bereits nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Beginn des europäischen Integrationsprozesses war man sich darüber im Klaren, dass eine transnationale parlamentarische Vertretung not- wendig sei. So wurde schon im Jahre 1948 auf dem Haager Kongress der Europäischen Bewegung der Vorschlag für ein direkt gewähltes EP gemacht.[3]

Die Geschichte des EP ist fast genauso alt wie die der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union selbst. Mit der Unterzeichnung des Vertrages zur Gründung der Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahre 1951 durch die sechs Gründerstaaten Frankreich, Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland war der Startschuss gefallen für eine erste supranationale europäische Organisation nach dem 2. Weltkrieg. Die EGKS hatte zur Folge, dass die gesamte Kohle- und Stahlproduktion eines Landes einer zentralen Aufsichtsbehörde, der Hohen Behörde[4], unterstellt war. Hauptmotive waren aber wohl die Versöhnung der beiden „Erbfeinde“ Frankreich und Deutschland.[5]

Zwei Monate nach In-Kraft-Treten des EGKS-Vetrages folgte dann die Bildung einer „Gemeinsamen Versammlung“. Diesem Abgeordnetengremium gehörten zunächst nur 78 Mitglieder an, welche aus den Parlamenten der EGKS-Staaten entsandt wurden. Zum ersten Präsidenten wurde der Belgier Paul-Henri Spaak gewählt, welcher maßgeblich an der Unter- zeichnung der Römischen Verträge im Jahre 1957 beteiligt war, aus welchen die Gründung der Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom) resultierte.[6] Mit der EWG wurde eine Zollunion angestrebt, in der ein gemeinsamer Markt und gemeinsame Außenzölle verwirklicht werden sollten. Die Förderung zur Entwicklung und zum Aufbau der Nuklearindustrie lagen dem EAG zu Grund.[7]

Nach Gründung der nunmehr drei Europäischen Gemeinschaften erhöhte sich die Zahl der Abgeordneten auf 142 Mitglieder. Doch erst im März 1962 nahm die „Gemeinsame Versammlung“ den Titel „Europäisches Parlament“ an, auch wenn diese Bezeichnung an- fangs eher noch symbolischen Charakter besaß. Obwohl die Direktwahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP) schon in den Römischen Verträgen anvisiert worden war, erklärten sich die Staats- und Regierungschefs dazu erst auf einer Gipfelkonferenz 1974 bereit. Weitere fünf Jahre später, im Juni 1979, erfolgte dann die erste unmittelbare Wahl des EP durch die Bürger der einzelnen Mitgliedstaaten, die nach nationalem Wahlrecht des betreffenden Landes erfolgte.[8]

2.2 Zusammensetzung und Sitz

Mit der Anzahl der Mitgliedstaaten erhöhte sich auch die Zahl der Abgeordneten. Ein An- wachsen der Gemeinschaft von sechs auf fünfzehn Staaten von 1958 bis 1999 ging mit einer Zunahme von insgesamt 142 auf 626 Parlamentariern einher. Jedoch wurde auf der Kon- ferenz der EU in Nizza im Dezember 2000 festgelegt, dass auch mit einem Anwachsen der Union auf möglicherweise 27 Staaten die Anzahl der Abgeordneten 732 nicht überschreiten solle.[9] Das Zuteilungsverhältnis der Mandate an die einzelnen Länder ergibt sich aus der Bevölkerungsgröße, jedoch sind kleinere Staaten, wie Luxemburg oder Irland überproportional repräsentiert. Deutschland erhält als bevölkerungsreichstes Land der Union zwar die meisten Abgeordneten (99 Sitze), jedoch repräsentiert ein Parlamentarier aus Luxemburg (6 Sitze) lediglich 67.000 Bürger, so sind dies immerhin 800.000 Bürger für einen Deutschen. Es muss jedoch angemerkt werden, dass bei einer Änderung der Mandatsver- teilung, hin zu einer größeren Stimmengerechtigkeit, die kleineren Länder nur durch eine massive Aufstockung der Abgeordnetenzahl proportional vertreten werden könnten.[10]

Der Sitz des EP verteilt sich auf drei Orte in drei verschiedenen Ländern. Auf Drängen Frankreichs finden die Plenartagungen in Straßburg statt, welches eigentlich nur als provi- sorischer Ort für die „Gemeinsame Versammlung“ vorgesehen war.[11] Erst im Jahre 1992 legte der Europäische Rat (ER) dies als offiziellen Sitz fest. Damit wurde gleichzeitig ein 30 Jahre andauerndes Provisorium beseitigt.[12] Zusätzliche Plenartagungen werden in Brüssel abgehalten, wo sich noch weitere wichtige Organe der EU befinden, wie z.B. die Europäische Kommission (EK) oder der Rat der Europäischen Union (kurz: Rat)[13]. Das Generalsekretariat befindet sich in Luxemburg und für die Arbeit in den etwa zwanzig Ausschüssen müssen sich die Abgeordneten von Straßburg nach Brüssel begeben. So scheint es offensichtlich, dass ein alleiniger Sitz in Brüssel die Arbeit der MdEP erleichtern würde, welche auch noch zusätzlich zwischen oben genannten Orten und ihren Heimatorten pendeln.[14] Darüberhinaus könnten dem „europäischen Steuerzahler“ jährlich etwa 170 Millionen Euro eingespart werden, wenn man den Arbeitsort des EP endgültig nach Brüssel verlegen würde, welcher ohnehin der von den Parlamentariern bevorzugte Ort sei.[15] Auch die Entscheidung des Europäischen Rats mindestens zwölf Plenartagungen in Straßburg abzuhalten, kann wohl dauerhaft nicht verhindern, dass vermehrt Brüssel als Tagungsort herangezogen wird.[16]

[...]


[1] Wessels: Das politische System der EU, in: Weidenfeld: Europa-Handbuch, S. 329

[2] Vgl. www.europarl.eu.int/ppe/tree/press/pcommun/com032_de.htm (Stand: 10.4.2003)

[3] Sebaldt: Parlamentarismus im Zeitalter der Europäischen Integration, S. 6

[4] Die Hohe Behörde bildete den Vorläufer der EK und mit dem Fusionsvertrag von 1967 wurde zusammen mit

den Kommissionen der EWG und der EAG eine einzige Kommission geschaffen.

Vgl. Diedrichs: Europäische Kommission, in: Weidenfeld / Wessels: Europa von A bis Z, S. 142-143.

[5] Weidenfeld: Europäische Einigung im historischen Überblick, in: Weidenfeld / Wessels:

Europa von A bis Z, S. 14

[6] Fritzler / Unser: Die Europäische Union, S. 42

[7] Weidenfeld: Europäische Einigung im historischen Überblick, in: Weidenfeld / Wessels:

Europa von A bis Z, S. 16

[8] Fritzler / Unser: Die Europäische Union, S. 44

[9] Pfetsch: Die Europäische Union - Eine Einführung, S. 150-164

[10] Fritzler / Unser: Die Europäische Union, S. 43/44

[11] Fritzler / Unser: Die Europäische Union, S. 48-50

[12] Borchardt: Die rechtlichen Grundlagen der europäischen Union, S. 111

[13] Der Rat der Europäischen Union ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat. So ist der Rat der

Europäischen Union ein Treffen der Minister der Mitgliedstaaten, welcher je nach Sachgebiet in anderer

Zusammensetzung auftritt (z.B. Rat der Agrarminister, Rat der Verkehrsminister, usw.), wohingegen der

Europäische Rat ein Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs darstellt.

Vgl. Fritzler / Unser: Die Europäische Union, S. 40/50

[14] Fritzler / Unser: Die Europäische Union, S. 48-50

[15] O.V.: „Drei Arbeitsorte des Parlaments zu teuer“, in: FAZ vom 10.10.2002, S. 5

[16] Borchardt: Die rechtlichen Grundlagen der europäischen Union, S. 112

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Kann das Europäische Parlament seinen Parlamentsfunktionen gerecht werden?
Hochschule
Universität Passau  (Lehrstuhl Politikwissenschaft I)
Veranstaltung
Einführung in das Studium der politischen Systeme
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
22
Katalognummer
V57247
ISBN (eBook)
9783638517492
ISBN (Buch)
9783656785835
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kann, Europäische, Parlament, Parlamentsfunktionen, Einführung, Studium, Systeme
Arbeit zitieren
Oliver Zürn (Autor:in), 2003, Kann das Europäische Parlament seinen Parlamentsfunktionen gerecht werden?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57247

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