Praktikumsbericht mit Unterrichtseinheit zum Thema 'Kinderrechte'


Praktikumsbericht / -arbeit, 2003

35 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Sachanalyse

2. Bedingungsfeldanalyse

3. Didaktische Reduktion
3.1 Didaktische Perspektive
3.2 Thema
3.3 Erläuterung von Perspektive und Thema
3.4 Methodische Entscheidung
3.5 Aufbau der Unterrichtseinheit

4. Planung und Auswertung der einzelnen Unterrichtsstunden
4.1 4. Stunde: Gewalt in der Erziehung
4.2 5. Stunde: Kinderarbeit in Deutschland
4.3 6. Stunde: Kinderarbeit in der Dritten Welt – Fallstudie
4.4 7. Stunde: Kinderarbeit in der Dritten Welt
4.5 8. Stunde (ausführliche Planung): Kindersoldaten – Fallstudie
4.6 9. Stunde: Kindersoldaten

5. Auswertung der gesamten Unterrichtseinheit

6. Quellenverzeichnis

1. Sachanalyse

Die Idee der Menschenrechte wurde im Wesentlichen im Zuge der europäischen Aufklärung geboren, als die Unveräußerlichkeit, die Universalität und die Vernunftgebundenheit bestimmter Rechte (z. B. Freiheit und Gleichheit aller Menschen, Leben, Streben nach Glück und Wohlfahrt auf Erden, Eigentum, Meinungsfreiheit, Volkssouveränität etc.) postuliert wurden.[2] Hiermit wurde der Boden bereitet für die erstmalige Umsetzung derartiger Vorstellungen in positives Recht, wie es etwa bei der amerikanischen „Virginia Bill of Rights“ (1776) oder der französischen Deklaration der Menschenrechte (1789) der Fall war. Ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte diese Entwicklung am 10. Dezember 1948 mit der von den neu gegründeten Vereinten Nationen verkündeten „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, die seither durch zahlreiche Konventionen zu einzelnen Themen wie Völkermord (1948), politische Rechte der Frau (1953), Rechte von Flüchtlingen (1967), Folter (1984) oder Kinderrechte (1989) präzisiert wurde. In zahlreichen nationalen Verfassungen, wie auch im deutschen Grundgesetz, sind Menschenrechte heute als elementare Grundrechte verankert.[3] Unterschieden wird bei diesem Grundrechten zwischen Schutzrechten (Schutz des Individuums vor Übergriffen durch den Staat oder durch Mitbürger), Teilhaberechten (Recht auf Beteiligung an den Belangen einer Gemeinschaft) und sozialen Rechten (Anspruch auf Beteiligung am materiellen Wohlstand einer Gemeinschaft).[4][1]

Trotz des unbestrittenen Erfolgs der Idee der Menschenrechte gibt es auf der Welt noch immer nur wenige Staaten, die keine Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen haben. Die Verfolgung Andersdenkender, die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, materielle Ausbeutung, Völkermord, Folter, Todesstrafe und andere Verstöße gegen elementare Rechte des Menschen sind vielerorts an der Tagesordnung. Von diesen Missständen sind Kinder in besonderem Maße betroffen.

Bei der Betrachtung der UN-Menschenrechtscharta fällt auf, dass zwar eine breite Palette von Diskriminierungsverboten aufgeführt ist, wobei jedoch die Dimension der Diskriminierung aufgrund des Alters ausgespart wurde. Somit stellt sich die Frage, ob Kinder überhaupt als vollwertige Menschen und damit auch als Träger von Menschenrechten angesehen werden, oder ob Menschenrechte im Grunde genommen „Erwachsenenrechte“ sind.[5] Selbst in Staaten, welche die wesentlichen Menschenrechte in ihre Verfassung aufgenommen haben, müssen Kinder unter Benachteiligungen leiden, da sie hier permanent innerhalb paternalistischer Strukturen in Familie und Schule leben müssen und dabei kaum über eigene Teilhaberechte oder soziale Rechte verfügen. Auch in den freiheitlichen Gesellschaften der westlichen Welt können Kinder also als eine in gewissem Maße diskriminierte Gruppe angesehen werden.[6]

Gleichzeitig ist aber auch zu bedenken, dass eine Einschränkung der Rechte von Kindern durchaus in deren Interesse liegen kann. So gewährleistet etwa das deutsche Jugendarbeitsschutzgesetz den Schutz von Kindern vor wirtschaftlicher Ausbeutung, indem es ihnen die Erwerbsarbeit nur für „leichte“ Tätigkeiten gestattet und strikte Grenzen beim Alter der Kinder sowie bei der zulässigen Arbeitszeit festlegt. So wird verhindert, dass Kinder starken Gefährdungen hinsichtlich ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer persönlichen Entwicklung und ihrer schulischen Leistung ausgesetzt werden. Gleichzeitig gibt ihnen das Recht aber auch die Möglichkeit, durch die Übernahme bestimmter Erwerbstätigkeiten zu mehr Unabhänigkeit, Selbstvertrauen und Verantwortungsbewusstsein zu gelangen.

Ein weiteres Problemfeld bei der Frage der Kinderrechte in Deutschland ist der Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, vor allem vor sexuellem Missbrauch. Gewalt gegen Kinder wird vorwiegend in der Familie ausgeübt, was zu großen rechtlichen Schwierigkeiten führt, da hier das Erziehungsmonopol der Eltern mit den Grundrechten der Kinder in Konflikt gerät. Im Jahr 2000 wurde das entsprechende Gesetz durch Beschluss des Deutschen Bundestags zugunsten der Rechte der Kinder verändert: Sah das bis dahin geltende Gesetz lediglich die Unzulässigkeit „entwürdigender Erziehungsmaßnahmen“, also besonders brutaler Züchtigungsmethoden, vor, so enthält das neue Gesetz ein generelles Recht auf gewaltfreie Erziehung, welches den Eltern jede Form von Gewaltanwendung gegenüber ihren Kindern untersagt. Hierbei stellt sich die Frage, ob die neue Regelung nicht zu weit geht und den Eltern möglicherweise wichtige Instrumente zur Kindererziehung aus der Hand nimmt, indem sie sogar einen Klaps auf die Hand oder eine leichte Ohrfeige für unzulässig erklärt.

Derartige Streitfragen, die für die Situation von Kindern in Ländern wie Deutschland von Bedeutung sind, verblassen allerdings angesichts der dramatischen Kinderrechtsverletzungen, die in weiten Teilen der Dritten Welt anzutreffen sind. Neben religiös motivierten Gewaltmaßnahmen gegenüber Kindern, wie etwa der Durchführung von Genitalverstümmelungen bei Mädchen in islamischen Ländern, ist vor allem das Problem der ausbeuterischen Kinderarbeit aus wirtschaftlichen Interessen ein schwerwiegendes Problem. Schätzungen gehen davon aus, dass weltweit etwa 300 Millionen Kinder zur Arbeit gezwungen werden, wobei diese sehr unterschiedliche Erscheinungsformen haben kann: Häufig anzutreffen ist die Ausbeutung der Arbeitskraft von Kindern in der Textilindustrie in Ländern wie Indien oder Pakistan; die Arbeit in Bergwerken, z. B. in Kolumbien; die Zwangsarbeit in Fabriken oder in der Landwirtschaft, wie in Südasien oder Brasilien, die Rekrutierung als Soldat für Armeen oder Guerillatruppen in Schwarzafrika oder Süd- und Mittelamerika sowie die Kinderprostitution in Südostasien.[7] Die Folgen sind sowohl für die Persönlichkeitsentwicklung und den Bildungsgrad als auch für die körperliche Verfassung der Kinder verheerend.

Die UN-Kinderrechtskonvention, die unter anderem das Recht auf Leben und Entwicklung, das Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit, das Recht auf Bildung und das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung beinhaltet, wurde zwar von nahezu allen Staaten der Welt ratifiziert, aber nur unzureichend in die Tat umgesetzt.[8] Weitgehende Maßnahmen zur Sicherung der Kinderrechte, wie sie von zahlreichen internationalen Organisationen wie UNICEF, Terre des Hommes, Amnesty International oder Human Rights Watch gefordert werden, sind also unbedingt notwendig. Kaum umstritten ist hierbei die Ansicht, dass ein wirksamer Schutz der Kinderrechte in den Entwicklungsländern nur dann erreicht werden kann, wenn die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse sich erkennbar bessern, weil nur in diesem Fall überhaupt die Möglichkeit besteht, Mittel für die gesundheitliche Besorgung, die behördliche Erfassung, die ausreichende Betreuung und die Schulbildung von Kindern bereitzustellen. Ohne eine deutliche Besserung der wirtschaftlichen Lage ist bei diesen Staaten ein Verzicht auf die wirtschaftliche Ausbeutung von Kindern und die verstärkte Gewährleistung von Bürgerrechten kaum zu erwarten. Da die meisten Entwicklungsländer hierzu aus eigener Kraft nicht fähig sind, trägt die Staatengemeinschaft die Verantwortung, durch Schuldenerlasse, erhöhte Ausgaben für Entwicklungshilfe und die Öffnung der eigenen Märkte für Erzeugnisse aus Ländern der Dritten Welt einen Beitrag zur Vermehrung des Wohlstands in diesen Ländern zu leisten.[9] Hier existieren allerdings große Widerstände, da viele Regierungen der westlichen Welt nicht bereit sind, die negativen Auswirkungen derartiger Maßnahmen auf die eigenen Staatshaushalte zu tragen.

Häufig anzutreffen ist auch der Aufruf zum Boykott von durch Kinderarbeit hergestellten Produkten, um dadurch die Erzeuger zu zwingen, auf die Ausbeutung von Kindern zu verzichten oder zumindest deren Arbeitsbedingungen merklich zu verbessern. Einwenden lässt sich hier jedoch, dass viele Kinder durch einen derartigen Boykott ihrer einzigen Lebensgrundlage beraubt würden und dadurch der Gefahr des Hungertods oder der Hinwendung zu noch schlimmeren Arbeiten ausgesetzt würden, wie etwa der Prostitution, der Tätigkeit als Soldat oder der Arbeit für kriminelle Organisationen.[10] Es erscheint also notwendig, bei der weltweiten Durchsetzung von Kinderrechten eine gewisse Flexibilität zuzulassen, um den sehr unterschiedlichen sozialen Gegebenheiten, denen Kinder ausgesetzt sein können, Rechnung zu tragen.

2. Bedingungsfeldanalyse

Die Lerngruppe ist eine aus 29 Schülern (15 Mädchen, 14 Jungen) bestehende 8. Klasse eines Gymnasiums. Trotz der relativ hohen Schülerzahl herrscht meist – zumindest in den ersten Stunden des Schultages – ein relativ ruhiges und konfliktfreies Arbeitsklima. Problematisch wirkt sich auf den Unterricht die unzureichende Größe des Klassenraums aus, da die räumliche Enge die methodischen Spielräume verringert. So dürfte es hier kaum möglich sein, Rollenspiele mit mehreren Schülern zu veranstalten, da hierfür genügend Platz benötigt würde, um eine Art „Bühne“ zu schaffen. Ansonsten ist der Raum ausgestattet mit einem Fernsehgerät mit Videorecorder und einem OH-Projektor. Kassettenrecorder und CD-Player können im Sekretariat ausgeliehen werden.

3. Didaktische Reduktion

3.1 Didaktische Perspektive

Die Schüler sollen mit den wichtigsten Menschenrechten, und in diesem Zusammenhang vor allem mit den Rechten der Kinder, vertraut gemacht werden. Dabei sollen sie sich mit Ursachen, Erscheinungsformen und Entwicklungen der rechtlichen Benachteiligung von Kindern in Deutschland und in der Dritten Welt auseinander setzen, die Auswirkungen auf die Betroffenen kennenlernen und sich dabei mit den Fragen beschäftigen, ob Kinder auf der Welt überhaupt als vollwertige Träger von Menschenrechten angesehen werden und inwieweit angemessene Lösungsansätze für die jeweiligen Probleme auf der rechtlichen, der wirtschaftlichen und der politischen Ebene existieren.

3.2 Thema

Kinderrechte = Menschenrechte?

3.3 Erläuterung von Perspektive und Thema

Die Beschäftigung mit den Rechten der Kinder soll hier aus einer problemorientierten Perspektive heraus geschehen, da die Ursachen, Erscheinungsformen und Entwicklungen bei der rechtlichen Diskriminierung von Kindern sehr vielfältig sind und viel Stoff für eine ausführliche Analyse bieten. Im Vordergrund werden also einerseits die Polity-Dimension, also die rechtlichen Grundlagen des Themas, und andererseits die Policy-Dimension, also die ihaltlichen Handlungsprogramme, stehen. Auch ein konfliktorientierter Ansatz, der vor allem politische Konflikte und Debatten zu der Thematik in den Vordergrund rücken würde, wie etwa die deutsche Diskussion über das Recht auf gewaltfreie Erziehung oder den internationalen Streit über die Zweckmäßigkeit von Boykottaufrufen für durch Kinderarbeit hergestellte Waren, wäre hier denkbar. Derartige Fragen können allerdings erst dann behandelt werden, wenn die Schüler einen Überblick über die äußerst komplexe Problematik bekommen haben. Die Beschäftigung mit den Konflikten soll hier also nur als Ergänzung zur Beschäftigung mit dem ihnen zugrunde liegenden Problem stattfinden. Ein entscheidungsorientierter Ansatz bietet sich hier eher nicht an, da – zumindest in internationaler Perspektive – aufgrund der hochgradig komplexen Interessenkonflikte zwischen einzelnen politischen und wirtschaftlichen Akteuren nur sehr wenige konkrete Entscheidungen zustande gekommen sind, die Lösungen für eine stärkere Beachtung der Kinderrechte anbieten. Trotzdem darf ein problemorientierter Unterricht nicht darauf völlig darauf verzichten, auch Lösungsansätze, wie sie etwa bei der Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention zu erkennen sind, zu thematisieren.

Die Formulierung des Themas soll den Schülern vor Augen führen, dass es hier vor allem um die rechtliche Stellung von Kindern und die damit verbundenen Probleme gehen soll. Die provozierende Fragestellung, ob Kinderrechte auch Menschenrechte seien, soll die Schüler motivieren und sie auf Frage hinweisen, ob Kinder in rechtlicher Hinsicht nur wie „Menschen zweiter Klasse“ behandelt werden. Die offene Fragestellung soll zur Bildung eines eigenen Urteils über die Stellung von Kindern in der Gesellschaft anregen.

3. 4 Methodische Entscheidung

Die für neun Stunden konzipierte Unterrichtseinheit soll im Wesentlichen in drei Teile gegliedert werden. Am Anfang steht eine theoretische Einführung, welche die Schüler mit wesentlichen Menschenrechten sowie mit deren Entstehung und Hauptmerkmalen vertraut macht. Hierbei sollen die wichtigsten Menschenrechtserklärungen sowie die UN-Kinderrechtskonvention im Vordergrund stehen. Diese Einführung ist unverzichtbar, da sie das notwendige Instrumentarium liefert, um die im Folgenden behandelten Erscheiungsformen der Kinderrechteproblematik in Bezug auf rechtliche Bedingungen hin analysieren zu können, anstatt ausschließlich moralische Kategorien anzuwenden. Die UN-Kinderrechtskonvention kann hier als roter Faden dienen, der dann im Laufe der späteren Beschäftigung mit konkreten rechtlichen Problemen immer wieder herangezogen werden soll.

Für eine umfassende Behandlung des Themas „Kinderrechte“ ist es unumgänglich, sowohl die nationale als auch die internationale Perspektive zu wählen. Während der zweite Teil also die rechtliche Stellung von Kindern in Deutschland zum Thema haben soll, so soll im dritten Teil die Situation in den Entwicklungsländern behandelt werden. Da Kinderrechtsverletzungen in Ländern der Dritten Welt wesentlich schwerwiegender sind als in Deutschland, sollte der Schwerpunkt eher auf der internationalen Ebene liegen.

Bei der Betrachtung rechtlicher Probleme, denen Kinder in Deutschland ausgesetzt sind, wird das Herstellen von Interesse seitens der Schüler relativ leicht fallen, da die hiermit verbundenen Probleme sie selbst unmittelbar tangieren. Diese Betroffenheit kann bei der Untersuchung der Zustände in Ländern der Dritten Welt natürlich nicht so direkt hergestellt werden – hier dürfte es notwendig sein, durch Erzeugung von emotionaler Betroffenheit und Empathie das Interesse der Schüler zu gewinnen. Hierfür eignet sich vor allem die Auseinandersetzung mit Fallbeispielen, die den Schülern die Möglichkeit zur Einfühlung in die Gefühlslage betroffener Altersgenossen in Drittweltländern geben. Im Vordergrund soll also nicht eine möglichst umfassende Behandlung aller Facetten des Themas stehen, sondern vielmehr die Betrachtung exemplarischer Einzelfälle. Bei der Beschäftigung mit Kinderrechtsverletzungen ist aber darauf zu achten, dass die erwünschte Betroffenheit der Schüler nicht in Resignation und Ohnmachtsgefühle hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Menschenrechten und der eigenen politischen Einflussmöglichkeiten umschlägt. Deshalb empfiehlt es sich, den Schülern Initativen vorzustellen, die Ansätze zu einer Bewältigung oder Linderung des Problems darstellen.

Für die Behandlung der rechtlichen Situation von Kindern in Deutschland sind zwei Stunden vorgesehen, die jeweils einen thematischen Schwerpunkt haben sollten. Um einen einigermaßen guten Überblick über das Thema zu liefern, sollten hier einmal ein Schutzrecht und einmal ein Teilhaberecht im Vordergrund stehen. Ersterem ist der Schutz vor Gewalt in der Erziehung zuzuordnen. Dieses Thema bietet sich gerade deshalb für die Behandlung im Unterricht an, weil es vor nicht langer Zeit zur Verabschiedung eines neuen Gesetzes gekommen ist, welches die rechtliche Stellung von Kindern deutlich verändert. Aufgrund des aktuellen Bezugs ist diesem Aspekt also der Vorzug vor der Beschäftigung mit anderen Schutzrechten zu geben, wie etwa dem Schutz vor sexuellem Missbrauch, vor Kriminalität oder vor Drogen.

Für die Betrachtung eines Teilhaberechts bieten sich die Frage der politischen Partizipationsmöglichkeiten von Kindern oder auch das Recht von Kindern auf Arbeit an. Ich habe hier Letzterem den Vorzug gegeben, weil es im weiteren Verlauf des Unterrichts die Möglichkeit bietet, einen Vergleich zwischen der in Deutschland anzutreffenden Kinderarbeit und der Kinderarbeit in der Dritten Welt anzustellen.

[...]


[1] Die Sachanalyse wurde im Wesentlichen im Sinne des erweiterten Politikzyklus durchgeführt (vgl. Peter Massing: Wege zum Politischen. In: Peter Massing/ Georg Weißeno (Hg.): Politik als Kern der politischen Bildung. Wege zur Überwindung unpolitischen Politikunterrichts. Opladen (Schriften zur politischen Didaktik, Band 24) 1995, S. 61-98).

[2] Vgl. Axel Herrmann: Idee der Menschenrechte. In: Informationen zur politischen Bildung 210 (1998), S. 4-7, hier: S. 7

[3] Vgl. Axel Herrmann: Kampf um die Menschenrechte. In: Informationen zur politischen Bildung 210 (1998), S. 7-11

[4] Vgl. Axel Herrmann: Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat. In: Informationen zur politischen Bildung 210 (1998), S. 11-14, hier: S. 11f.

[5] Helmut Wintersberger: Sind Kinder eine Minderheitsgruppe? Diskriminierung von Kindern gegenüber Erwachsenen. In: Maria Rauch-Kallat/ Johannes W. Pichler (Hg.): Entwicklungen in den Rechten der Kinder im Hinblick auf das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Wien/ Köln/ Weimar 1994, S. 73-104, hier: S. 73

[6] Ebd., S. 82f.

[7] Vgl. Axel Herrmann: Menschenrechtsverletzungen weltweit. In: Informationen zur politischen Bildung 210 (1998), S. 14-27, hier: S. 23f.

[8] Ebd., S. 24

[9] Vgl. Deutsches Komitee für UNICEF (Hg.): Kinder bewegen die Welt. Zur Situation der Kinder in der Welt 2002. Frankfurt a. M. 2001, S. 78

[10] Vgl. Axel Herrmann: Menschenrechtsverletzungen weltweit. In: Informationen zur politischen Bildung 210 (1998), S. 14-27, hier: S. 24

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Praktikumsbericht mit Unterrichtseinheit zum Thema 'Kinderrechte'
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Unterrichtspraktikum Sozialkunde vom 17.2. bis 15.3. 2003 an der Pasteur-Oberschule (Bezirk Berlin-Pankow)
Autor
Jahr
2003
Seiten
35
Katalognummer
V57296
ISBN (eBook)
9783638517959
ISBN (Buch)
9783638665261
Dateigröße
715 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Praktikumsbericht, Unterrichtseinheit, Thema, Kinderrechte, Unterrichtspraktikum, Sozialkunde, Pasteur-Oberschule, Berlin-Pankow)
Arbeit zitieren
Torsten Halling (Autor:in), 2003, Praktikumsbericht mit Unterrichtseinheit zum Thema 'Kinderrechte', München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57296

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