Das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht am Beispiel der Presseberichterstattung zum Fall Barschel


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2000

20 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Hauptteil
2.1 Rechtliche Probleme bei den „Spiegel“-Enthüllungen in der Kieler Affäre
2.1.1 Kritische Berichterstattung und ihre Grenzen
2.1.2 Das besondere Verhältnis zwischen Politikern und Presse
2.2 Rechtliche Probleme bei der Veröffentlichung des Fotos von Barschels Leiche
2.2.1 Öffentliches Informationsinteresse im Konflikt mit dem Privatsphärenschutz
2.2.2 Die Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen
2.2.3 Postmortales Persönlichkeitsrecht

3. Fazit

4. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Angesichts der Tatsache, dass im Medienbereich eine steigende Marktaggressivität sowie eine zunehmende Bereitschaft vieler Journalisten zur Anwendung fragwürdiger Recherchemethoden zu verzeichnen ist[1], gewinnt die Frage nach den Grenzen der im Grundgesetz verankerten Pressefreiheit[2], die immer wieder mit dem Persönlicheitsrecht von Einzelpersonen kollidiert, ständig an Bedeutung. Besonders bei Politikern, die in besonderem Maße im Blickpunkt des Medieninteresses stehen, kann es hier schnell zu Konfliktsituationen kommen, bei denen sich verschiedene Grundrechte gegenüberstehen.

Der Fall Barschel hat diese Problematik besonders deutlich zu Tage treten lassen und eine breite öffentliche Diskussion über journalistische Ethik angefacht. Die Kritik an der Presse konzentrierte sich hierbei vor allem auf den „Spiegel“, der im Vorfeld der schleswig-holsteinischen Landtagswahl im September 1987 schwere Anschuldigungen an den Ministerpräsidenten Uwe Barschel (CDU) gerichtet hatte, und auf einen „Stern“-Reporter, der am 11.Oktober 1987 in Barschels Hotelzimmer in Genf eingedrungen war und ein Foto von der Leiche des verstorbenen Politikers angefertigt hatte, welches daraufhin durch zahlreiche Veröffentlichungen für Furore sorgen sollte.

Meine erkenntnisleitende Fragestellung bei der Untersuchung dieses Problems lautet, ob in diesen beiden Fällen ein Missbrauch der Pressefreiheit vorliegt und ob Barschels Persönlichkeitsrechte hier auf unzulässige Art und Weise verletzt worden sind.

In der vorliegenden Arbeit werde ich mich mit dieser Frage befassen, indem ich zunächst die Rolle des „Spiegel“ und die damit verbundenen juristischen Problemfelder untersuche. Danach werde ich mich mit den rechtlichen Konflikten, die das Verhalten des „Stern“-Reporters hervorgerufen hat, befassen, um im Anschluss daran ein Fazit zu formulieren, in dem ich einen Rückbezug zu meiner Fragestellung herstellen werde.

Weitere Aspekte, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, wie die Rolle der Springer-Presse[3] oder die Bedeutung des Fernsehens[4] in der Barschel-Affäre werde ich vernachlässigen, da eine Auseinandersetzung mit diesen Themen den Rahmen dieser Arbeit übersteigen würde.

2. Hauptteil

2.1 Rechtliche Probleme bei den „Spiegel“-Enthüllungen in der Kieler Affäre

2.1.1 Kritische Berichterstattung und ihre Grenzen

Da die Pressefreiheit eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz und die Förderung eines kritischen Bewusstseins der Bevölkerung gegenüber dem Staat ist, stellt sie ein unverzichtbares Wesensmerkmal eines freiheitlichen Staates und einer modernen Demokratie dar[5]. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist dabei für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung geradezu konstituierend, und damit dieses Grundrecht gewährleistet werden kann, ist die Veröffentlichung kritischer Werturteile in der Presse grundsätzlich frei.[6] Ausgenommen wird dabei allerdings die Schmähkritik, welche in der Regel mit böswilliger, gehässiger, beleidigender oder ehrkränkender Absicht geäußert wird[7] und somit gegen den Art.5 II GG[8], der die Schranken der in Abs.1 festgelegten Rechte aufzeigt, verstößt. Es soll hierbei einerseits der Gefahr entgegengewirkt werden, dass der Staat oder einzelne Parteien entscheiden, welche Informationen an die Öffentlichkeit gelangen; und andererseits soll verhindert werden, dass ein Individuum zum Opfer einer gnadenlosen Berichterstattung wird.[9]

Etwas schwieriger als bei der Veröffentlichung von Werturteilen ist die Rechtslage bei der Äußerung von Tatsachenbehauptungen in der Presse, da diese nur dann zulässig sind, wenn sie wahr sind, während es bei Werturteilen kein Wahrheitsgebot gibt.[10] Tatsachenbehauptungen, welche die Persönlichkeitsrechte von Personen beeinträchtigen, können nur bei journalistischer Professionalität und handwerklicher Qualität akzeptiert werden, und somit unterliegt jeder Journalist bei der Recherche stets einer Sorgfaltspflicht.[11] Die Berichterstattung über politische Skandale muss also an der Wahrheit und auch an der Menschenwürde orientiert sein, wobei ein Skandal durch den Journalisten nur aufgedeckt, nicht aber geschaffen werden darf.[12] Da die Pressevertreter sich nicht in jedem Fall einwandfrei vergewissern können, ob ein von ihnen gründlich recherchierter Vorgang wirklich den Tatsachen entspricht, kann eine Veröffentlichung auch beim Vorhandensein erheblicher Zweifel vertretbar sein – vorausgesetzt, es besteht ein angemessenes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dieses öffentliche Informationsinteresse steht dabei oft im Konflikt mit den Persönlichkeitsrechten der Personen, über die in der Presse berichtet wird, und so muss der berichtende Journalist immer abwägen, welchem Interesse hier der Vorzug zu gewähren ist.

Falls der Journalist trotz sorgfältiger Recherchearbeit bei einer Tatsachenbehauptung keine Gewissheit über ihren Wahrheitsgehalt erlangen konnte, so muss er, wenn er diese Behauptung trotzdem veröffentlicht, den Verdacht als solchen kennzeichnen.[13] Dabei kann die Sorgfaltspflicht bei der Veröffentlichung von Tatsachenbehauptungen in bestimmten Situationen auch leicht eingeschränkt werden: „Duldet die Verbreitung keinen Aufschub, z.B. wegen bevorstehender Wahlen [...], kann hinsichtlich der Sorgfaltsmaßnahmen großzügiger verfahren werden. Selbst vage Verdachtsmomente können dann für eine Publikation des Verdachts ausreichen.“[14]. Allerdings müssen auch hier eventuelle Zweifel gemeldet werden.

[...]


[1] Vgl. Wolfgang Donsbach: Journalismus und journalistisches Berufsverständnis. In: Jürgen Wilke (Hg.): Mediengeschichte der Bundesrepublik Deutschland. Bonn, 1999, S.489-517

[2] Art. 5 I GG: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

[3] Vgl. Cordt Schnibben/ Volker Skierka: Macht und Machenschaften. Die Wahrheitsfindung in der Barschel-Affäre. Ein Lehrstück. Hamburg, 1988, S.287-292

[4] Vgl. Hans Janke: Barschel – Medienfall. In: Michael Schmid-Ospach: Tatort Staatskanzlei. Der Fall Barschel zwei Jahre danach. Wuppertal, 1989, S.68-75

[5] Vgl. Dieter Schmalz: Grundrechte. 3.Aufl., Baden-Baden, 1997, S.232

[6] Vgl. Bernd Rüthers: Persönlichkeitsrecht und Meinungskampf. Ungelöste Abwägungsprobleme zwischen Art.1 Abs.1 und Art.5 Abs.1 GG ? In: Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit (Hg.): Presserecht und Pressefreiheit. Festschrift für Martin Löffler zum 75.Geburtstag. München, 1980, S.303-317

[7] Ebd., S.312

[8] Art.5 II GG:„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

[9] Vgl. Marek Schmidt: Selbstkontrolle und Persönlichkeitsschutz in den Medien – Diskussionsbericht zum Symposium. In: Ernst-Joachim Mestmäcker (Hg.): Selbstkontrolle und Persönlichkeitsschutz in den Medien. Ein Symposium der Bertelsmann Stiftung. Gütersloh, 1990, S.89-106

[10] Vgl. Bernd Rüthers: a.a.O., S.309

[11] Vgl. Marek Schmidt: a.a.O., S.103

[12] Vgl. Herbert Schäfer: Pfeiffer contra Barschel. Zur Anatomie einer Beweisführung. Bremen, 1991, S.155

[13] Vgl. Karl Egbert Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung. Handbuch des Äußerungsrechts. 4.Aufl., Köln, 1994, S.323

[14] Ebd., S.324

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht am Beispiel der Presseberichterstattung zum Fall Barschel
Université
Free University of Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft)
Cours
PS Die Grundrechte in der Verfassungsordnung
Note
2,3
Auteur
Année
2000
Pages
20
N° de catalogue
V57300
ISBN (ebook)
9783638517997
ISBN (Livre)
9783638848787
Taille d'un fichier
469 KB
Langue
allemand
Mots clés
Spannungsverhältnis, Pressefreiheit, Persönlichkeitsrecht, Beispiel, Presseberichterstattung, Fall, Barschel, Grundrechte, Verfassungsordnung
Citation du texte
Torsten Halling (Auteur), 2000, Das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht am Beispiel der Presseberichterstattung zum Fall Barschel, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57300

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