Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Tausend Tarifverträge geschlossen. Angaben des Bundesministerium für Arbeit zufolge wurden allein im Jahr 2004 6.100 Tarifverträge neu registriert. Die Gesamtzahl der gültigen Tarifverträge wuchs damit auf 61.772 an . Schätzungsweise werden rund 84% aller Beschäftigungsverhältnisse vollständig oder überwiegend von Tarifverträgen bestimmt und rund 63% aller Unternehmen sind tarifgebunden . Diese Zahlen unterstreichen die enorme Wichtigkeit von Tarifverträgen in Deutschland, welche das Thema dieser Arbeit sind.
Die Arbeit unterteilt sich in sieben Teile. Die Kapitel 1 und 2 geben eine Einleitung in das Thema und stellen die Grundlagen des Tarifvertrags-rechts dar. Nach der Vorstellung der beteiligten Tarifvertragsparteien in Kapitel 3, wird in Kapitel 4 näher auf den Inhalt von Tarifverträgen an sich eingegangen. Das Kapitel 5 beschäftigt sich mit den Wirkungen eines geschlossenen Tarifvertrags. Bevor in Kapitel 7 im Fazit weitere Ausblicke gegeben werden wird in Kapitel 6 auf die Tarifvertragsverhandlungen und deren Ablauf eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlage des Tarifvertragsrechts
2.1 historische Entwicklung des Tarifvertragsrechts
2.2 Rechtsgrundlagen des Tarifvertrags
3 Tarifvertragsparteien
3.1 Tariffähigkeit
3.2 Gewerkschaften
3.3 Arbeitgeberverbände
4 Inhalt und Form des Tarifvertrags
4.1 Bestandteile
4.1.1 normativer Teil
4.1.2 schuldrechtlicher Teil
4.2 Arten des Tarifvertrags
4.2.1 Lohn- und Gehaltstarifverträge
4.2.2 Rahmentarifverträge
4.2.3 Manteltarifverträge
5 Wirkung des Tarifvertrags
5.1 Inkrafttreten des Tarifvertrags
5.2 Geltungsbereiche
5.3 Tarifbindung
5.3.1 Allgemeinverbindlichkeit
5.4 Beendigung des Tarifvertrags
6 Zustandekommen von Tarifverträgen
7 Fazit
Fußnoten
Literatur- und Quellverzeichnis
1 Einleitung
Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Tausend Tarifverträge geschlossen. Angaben des Bundesministeriums für Arbeit zufolge wurden allein im Jahr 2004 6.100 Tarifverträge neu registriert. Die Gesamtzahl der gültigen Tarifverträge wuchs auf 61.772 an. Schätzungsweise werden „…rund 84% aller Beschäftigungsverhältnisse vollständig oder überwiegend von Tarifverträgen bestimmt…“[i] und rund 63% aller Unternehmen sind tarifgebunden[ii].Diese Zahlen unterstreichen den starken Einfluss von Tarifverträgen auf Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Diese Arbeit gibt einen allgemeinen Überblick über die Tarifverträge in Deutschland.
Die Arbeit unterteilt sich in sieben Teile. Die Kapitel 1 und 2 geben eine Einleitung in das Thema und stellen die Grundlagen des Tarifvertragsrechts dar. Nach der Vorstellung der beteiligten Tarifvertragsparteien in Kapitel 3, wird in Kapitel 4 näher auf den Inhalt von Tarifverträgen an sich eingegangen. Das Kapitel 5 beschäftigt sich mit den Wirkungen eines geschlossenen Tarifvertrags. Bevor in Kapitel 7 im Fazit eine Bewertung des Tarifsystems gegeben wird, geht Kapitel 6 auf die Tarifvertragsverhandlungen und deren Ablauf ein.
2 Grundlage des Tarifvertragsrechts
„Das BVerfG sieht die verfassungsrechtliche Gewährleistung der TV-Autonomie als durch die das geschichtliche Geschehen begründet“[iii]. Es ist also zuerst notwendig die historischen Hintergründe, welche zum heutigen Tarifvertragsrecht führten, zu kennen, um näher auf die rechtlichen Grundlagen eingehen zu können.
2.1 historische Entwicklung des Tarifvertragsrechts
Erst im letzten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts setzte eine Tarifbewegung in Deutschland ein, obwohl bereits 1873 der erste Buchdruckertarifvertrag geschlossen wurde[iv]. Mit der Reichsgewerbeordnung wurde 1869 das, bis dahin noch faktisch bestehende, Koalitionsverbot aufgehoben und damit das Entstehen von Gewerkschaften ermöglicht[v].
Vollständige rechtliche Anerkennung erhielten die Gewerkschaften allerdings erst nach dem politischen Umbruch 1918. Es kam unmittelbar nach der Revolution im November 1918 zu einer Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dem so genannten „November“ oder auch „Stinnes-Legien-Abkommen“. Inhalt des Abkommens war unter anderem[vi]:
- die Anerkennung von Gewerkschaften als Vertreter der Arbeitnehmer
- ein Verbot zur Beschränkung der Koalitionsfreiheit
- Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiter durch Kollektivvereinbarungen, die Tarifverträge
Dieses Abkommen wurde von der Reichsregierung veröffentlicht und befürwortet.
Mit der Weimarer Verfassung von 1919 wurde die Koalitionsfreiheit garantiert. Ebenfalls wurde die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffene Vereinbarung in Art. 165 Abs. 1 Satz 2 anerkannt. Damit war die Tarifautonomie verfassungsrechtlich garantiert[vii]. Dies zeigte Wirkung: „Ende 1922 waren fast 900.000 Betriebe mit 14,6 Millionen Beschäftigten durch Tarife erfasst“[viii].
Diese Entwicklung geriet in Deutschland mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten in 1933 ins Stocken. Gewerkschaften wurden zerschlagen; Tarifverträge ersetzte man durch die staatlich verordneten „Tarifverordnungen“. Diese Verordnungen verschafften den Arbeitgebern große Handlungsspielräume bei der Lohngestaltung. Erst nach Kriegsende 1945 wurden die Tarifvereinbarungen durch die Alliierten wieder zugelassen. Eine echte Tarifvertragsfreiheit entstand allerdings erst 1948 mit der Aufhebung des Alliierten Kontrollrates[ix].
Der Wirtschaftsrat der deutschen Besatzungszonen erließ im April 1949 das Tarifvertragsgesetz (TVG), welches mit seinen knappen 13 Paragrafen später zum Bundesgesetz wurde. Dieses Tarifvertragsgesetz bildet die formal rechtlichen Rahmenbedingungen des heutigen Tarifrechts[x].
2.2 Rechtsgrundlagen des Tarifvertrags
Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen oder einzelnen Arbeitgebern geschlossen auf der Rechtsgrundlage des Tarifvertraggesetzes[xi]. Die beiden Tarifvertragsparteien sind Koalitionen im Sinne des Grundgesetzes (GG).
Dieses sichert gem. Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit mit dem Wortlaut: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet…“. Jedem Einzelnen ist die Freiheit garantiert Koalitionen gründen zu dürfen oder ihnen beizutreten (positive Koalitionsfreiheit). Auch die Möglichkeit des Fernbleibens oder Austrittes aus Koalitionen ist gewährleistet (negative Koalitionsfreiheit). Diesen Koalitionen sichert Art. 9 Abs. 3 GG ebenfalls die koalitionsmäßige Betätigung für wirtschaftliche Zwecke[xii].
Diese Betätigungen umfassen auch die Tarifautonomie. Die Tarifautonomie lässt sich also unmittelbar aus der Koalitionsfreiheit ableiten und umfasst das Recht der Arbeitgeber und Gewerkschaften, die Arbeits- und Einkommensbedingungen selbstständig und ohne staatliche Eingriffe zu regeln[xiii].
Die Tarifparteien können allerdings nicht vollkommen uneingeschränkt Normen setzen. Sie regeln nur einen bestimmten Sachbereich und müssen höherrangiges Recht beachten. Man unterscheidet diese Einschränkungen in interne und externe Schranken. Interne Schranken begrenzen den inhaltlichen Handlungsspielraum der Tarifverträge. Diese sind laut dem Grundgesetz auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen begrenzt. Als externe Schranken werden die höherrangigen Gesetzte bezeichnet, die von den Tarifparteien einzuhalten sind. Tarifverträge dürfen so z.B. nicht die Grundrechte einschränken. Bei einem Verstoß gegen eine der beiden Schranken wird der Tarifvertrag ungültig[xiv].
Die Rahmenbedingungen und Anforderungen an die Tarifparteien werden, genauso wie die für die Tarifverträge an sich, im Tarifvertragsgesetz festgelegt. Zu Arbeitskampfmaßnahmen, wie etwa dem Streik oder der Aussperrung, gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen[xv].
3 Tarifvertragsparteien
„Ein Tarifvertrag kommt dadurch zustande, wenn sich die Tarifvertragsparteien förmlich und inhaltlich wirksam über die Regelung von Fragen, welche nach §1 Abs.1 Gegenstand eines Tarifvertrages sein können.“[xvi] Diese Parteien müssen beide tariffähig sein. Es handelt es sich auf der Arbeitnehmerseite ausschließlich um Gewerkschaften und einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände auf der Arbeitgeberseite.
Diese beiden Koalitionen werden auch als „soziale Gegenspieler“ oder als „Sozialpartner“ bezeichnet[xvii].
3.1 Tariffähigkeit
Im Tarifvertragsgesetz werden zwar die Tarifvertragsparteien benannt, aber es liefert keine Legaldefinition für den Begriff Tariffähigkeit[xviii]. Es gibt in der Literatur unterschiedliche Meinungen darüber, ob der Begriff Tarifvertragspartei und der Begriff einer Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG deckungsgleich sind. Nach Meik leitet sich die Tariffähigkeit aus dem Art. 9 Abs. 3 GG her[xix].
Fuchs jedoch vertritt die Meinung, dass noch weitere Voraussetzungen zur Tariffähigkeit einer Koalition nach Art. 9 Abs. 3 GG notwendig sind[xx]:
Freiwilligkeit des Zusammenschlusses, auf Dauer angelegt, Gegnerfreiheit und -unabhänigkeit, überbetriebliche Organisation, Tarifwilligkeit, Arbeitskampfbereitschaft und Mächtigkeit sind notwendige Voraussetzungen um tariffähig zu sein[xxi].
3.2 Gewerkschaften
Erste Gewerkschaften entstanden in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie bildeten in der Zeit des Hochkapitalismus Solidargemeinschaften der Arbeiter, um sich gegen die Arbeitsverhältnisse, mit bspw. Kinderarbeit und einem 14 Stundentag, zu wehren[xxii]. Sie waren nach dem Berufsverbandsprinzip organisiert, was bedeutet, dass sie alle Mitglieder einer Berufsgruppe vertraten und zwar unabhängig in welchem Industriezweig diese arbeiteten[xxiii]. Dies änderte sich jedoch im Laufe der Geschichte, sodass Gewerkschaften heute nach dem Industrieverbandsprinzip organisiert sind. Gewerkschaften vertreten heute also einzelne Wirtschaftszweige nach dem Prinzip „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“. Dies hat den Vorteil, dass ein Betrieb immer nur mit einer Gewerkschaft verhandeln muss[xxiv].
[...]
Fußnoten
[i] Löwisch/Rieble (2005), S.8
[ii] vgl. Löwisch/Rieble (2005) 8
[iii] Müller (1987), S.19
[iv] vgl. Fuchs (2003), S.19
[v] vgl. Däubler (2003), S.5
[vi] vgl. Hagemeier/et. al (1984), S.51
[vii] vgl. Däubler (2003), S.11
[viii] Däubler (2003), S.11
[ix] vgl. Bispinck (2005), S.245
[x] vgl. Bispinck (2005), S.245
[xi] vgl. Hohmeister (2002), S.210
[xii] vgl. Löwisch/Rieble (2005), S.12
[xiii] vgl. Bispinck (2005), S.287
[xiv] vgl. Löwisch/Rieble (2005), S.19
[xv] vgl. Bispinck (2005), S.247
[xvi] Stein (1997), S.21
[xvii] vgl. Junker (2004), S.276
[xviii] vgl. Fuchs (2003), S.31
[xix] vgl. Meik (1987), S.154
[xx] vgl. Fuchs (2003), S.31
[xxi] vgl. Fuchs (2003), S.31ff
[xxii] vgl. Vetter (1974), S. 14f.
[xxiii] vgl. Junker (2004), S.277
[xxiv] vgl. Junker (2004), S.278
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