Analyse vorhandener Pflegevisitenprotokolle des Seniorenzentrums "Schloßblick"


Diplomarbeit, 2006

110 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Begriffsverzeichnis

1 Vorbetrachtungen
1.1 Formaler Hinweis
1.2 Zur Einrichtung Seniorenzentrum „Schloßblick“
1.3 Gesetzliche Grundlagen im Rahmen der Qualitätssicherung
1.4 Problemstellung / Fragestellungen
1.5 Der Umgang mit Pflegevisiten in der Einrichtung
1.6 Das Pflegevisitenprotokoll

2 Theoretische Grundlagen
2.1 Definition „Pflegevisite“
2.2 Der Pflegeprozess
2.2.1 Vorbetrachtung
2.2.2 Allgemeines
2.2.3 Informationssammlung
2.2.4 Probleme / Ressourcen feststellen
2.2.5 Pflegeziele festlegen
2.2.6 Maßnahmenplanung
2.2.7 Durchführung
2.2.8 Beurteilung / Bewertung
2.3 Voraussetzungen für den Einsatz von Pflegevisiten
2.4 Formen und Teilnehmer der Pflegevisite
2.5 Ziele der Pflegevisite
2.6 Aufbau und Durchführung der Pflegevisite
2.6.1 Vorbereitung
2.6.2 Durchführung
2.6.3 Auswertung
2.7 Die leitende Pflegefachkraft im Rahmen der Pflegevisite
2.8 Zeitpunkt und Intervall der Pflegevisite

3 Analyseergebnisse und Interpretation
3.1 Allgemeines bezüglich der Analyse
3.2 Auswertung der Pflegevisite mit der Bezugspflegekraft
3.3 Überprüfung der Pflegedokumentation
3.3.1 Umgang mit den Stammdaten (Stammblatt)
3.3.2 Umgang mit Freiheitsentziehenden Maßnahmen
3.3.3 Umgang mit der Pflegeanamnese
3.3.4 Umgang mit der Pflegeplanung
3.3.5 Umgang mit der Wunddokumentation
3.3.6 Umgang mit der Bradenskala
3.3.7 Umgang mit den Durchführungsnachweisen
3.3.8 Umgang mit ärztlichen Anordnungen
3.3.9 Umgang mit den Bewegungsplänen
3.3.10 Umgang mit Trink- und Bilanzierungsplänen
3.3.11 Umgang mit der Gewichtsmessung
3.3.12 Umgang mit Pflegestandards und -leitlinien
3.3.13 Erhebung der Klientenzufriedenheit
3.3.14 Umgang mit Prophylaxen
3.3.15 Nachvollziehbarkeit der Krankenbeobachtung
3.3.16 Übereinstimmung von Pflegestufe und Pflegebedarf
3.4 Beziehung zwischen der Ergebnisqualität und den Visiteuren
3.5 Beziehung zwischen der Ergebnisqualität und den Pflegestufen
3.6 Zusammenfassung

4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anlagen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Begriffsverzeichnis

An dieser Stelle sollen Begrifflichkeiten erläutert werden, die im weiteren Verlauf der Arbeit eine wichtige Rolle spielen und deren Verständnis im Vorfeld geklärt sein sollte. Die Erläuterung der einzelnen Begriffe spiegelt mein Verständnis dieser wider und hat die Sichtweise der stationären Altenhilfe zum Ursprung.

1. Blister

Sichtverpackung mit einer formstabilen Kunststofffolie zur kurzfristigen klientenbezogenen Aufbewahrung von Medikamenten, die durch Mitarbeiter einer Vertragsapotheke gestellt werden. Die Rückwand von Blistern besteht meist aus Karton oder Aluminium.

2. Dokumentationsvisite

Die Überprüfung der Pflegeprozessplanung und -umsetzung unter ausschließlicher Zuhilfenahme der Pflegedokumentation wird als Dokumentationsvisite bezeichnet. Sie ist ein einfaches und zeitsparendes Instrument, mit dem Pflegeprozesse beobachtet und optimiert werden können, wenn sie strukturiert durchgeführt wird.

3. Fortbildung

Unter Fortbildung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die zum Erhalt oder zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten von Mitarbeitern am vorhandenen Arbeitsplatz führen.

4. Klient

Der Klient ist ein informierter, autonomer Empfänger professioneller Pflege.

5. Patient

Der Patient: abgeleitet von patir (lat.): erdulden, leiden. Der Begriff verdeutlicht das hierarchische Abhängigkeitsverhältnis zwischen Pflegenden und zu Pflegenden. Der Begriff eignet sich daher nicht für die Bezeichnung von Pflegeempfängern.

6. Pflege

Pflege befasst sich mit Verhaltensweisen des Menschen, die auf die Erhaltung oder Förderung des Gesundheitszustandes der Klienten hinzielen. Dabei bietet Pflege ein breites Spektrum unterschiedlicher Funktionen und Maßnahmen an, die pflegerische Bedürfnisse befriedigen. Diese Funktionen und Maßnahmen werden bestimmt und beeinflusst durch persönliche, fachspezifische, medizinische, psychologische, soziologische, wirtschaftliche, juristische, kulturelle sowie ethische Aspekte des Lebens in ihrer Auswirkung auf Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Sterben. Pflege wirkt in der Gestaltung der Gesundheitspolitik sowie im Management des Gesundheitswesens und in der Bildung mit.

7. Pflegeanamnese

Die Pflegeanamnese ist das Ergebnis der pflegerischen Datensammlung. Sie beinhaltet alle pflegerelevanten Informationen über den Klienten.

8. Pflegefachgespräch

Das Pflegefachgespräch ist ein Teilschritt innerhalb der Pflegevisite. Es bietet den Pflegefachkräften die Möglichkeit der Reflexion ihres pflegerischen Handelns und des fachlichen Erfahrungsaustausches untereinander.

9. Pflegeleitlinie

Pflegeleitlinien sind trägerspezifische, wissenschaftlich begründete und praxisorientierte Handlungsempfehlungen, die zur Verminderung unerwünschter Qualitätsschwankungen im Bereich der pflegerischen Versorgung beitragen sollen.

Sie geben den Leistungserbringern, anders als bei Pflegestandards, einen persönlichen Handlungs- und Entscheidungskorridor und bieten damit die Möglichkeit, die pflegerischen Leistungen individuell dem Bedarf und den Wünschen der Klienten anzupassen.

Von Pflegeleitlinien darf bzw. muss in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ursachen können in besonderen Bedingungen liegen, die die Einhaltung der Pflegeleitlinie nicht zulassen.

10. Pflegeplanung

Die Pflegeplanung beinhaltet die individuelle, klientenzentrierte Formulierung von Pflegeproblemen, Ressourcen, Pflegezielen und -intentionen. Die Pflegemaßnahmen haben Verordnungscharakter und müssen eingehalten sowie evaluiert werden.

11. Pflegeprozess

Der Pflegeprozess stellt die geplante Pflege strukturiert unter Einbeziehung ersichtlicher und zu erwartender Pflegeprobleme und Ressourcen der Klienten sowie eventuell seiner Angehörigen bzw. Bezugspersonen dar.

12. Pflegestandards

Pflegestandards sind trägerspezifische, wissenschaftlich begründete und praxisorientierte Festlegungen zur Durchführung pflegerischer Leistungen. Neben der reinen Beschreibung der Durchführung dienen Pflegestandards auch zur Festschreibung der Qualität der zu erbringenden Leistung. Pflegestandards sind sehr konkrete und klare Handlungsanweisungen.

Sie engen absichtlich den persönlichen Entscheidungskorridor für den Leistungserbringer, anders als bei Pflegeleitlinien, sehr stark ein. Von Pflegestandards darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ursachen können in besonderen Bedingungen liegen, die die Einhaltung des Pflegestandards nicht zulassen.

13. Weiterbildung

Unter Weiterbildung wird die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer unterschiedlich ausgedehnten ersten Bildungsphase verstanden. Dabei haben die Lerninhalte berufsübergreifenden Charakter.

1 Vorbetrachtungen

1.1 Formaler Hinweis

In der vorliegenden Arbeit orientiert sich die Verwendung weiblicher und männlicher Sprachbegriffe vorrangig an der Verständlichkeit und sprachlichen Ästhetik des geschriebenen Wortes und sollte keinesfalls als Mangel an Wertschätzung gegenüber dem jeweils anderen Geschlecht missverstanden werden. Grundsätzlich sind immer beide Geschlechter gemeint, wenn dies im Text nicht ausdrücklich anders dargestellt ist.

1.2 Zur Einrichtung Seniorenzentrum „Schloßblick“

Das Seniorenzentrum „Schloßblick““ ist eine vollstationäre Pflegeeinrichtung mit einer Kapazität von 41 Betten ohne einen pflegespezifischen Schwerpunkt. Das Haus gliedert sich in zwei Wohnbereiche. Der Wohnbereich 1 betreut 17, der Wohnbereich 2 versorgt 24 Klienten.

Es bestehen gültige Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen über die Vergütung der Pflegesätze sowie für das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI für Leistungen der stationären Pflege. Das Seniorenzentrum „Schloßblick“ ist eine Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes. [vgl. MEIßNER 2003, 6]

Die Einrichtung gehört neben einem weiteren Seniorenzentrum, zweier Wohnheime für psychisch bzw. seelisch kranke Menschen sowie zweier Kliniken zur Henneberg-Kliniken gGmbH, die unter öffentlicher Trägerschaft steht.

Das Seniorenzentrum „Schloßblick“ wurde 1902 ursprünglich als Kranken- und Altenheim in Form einer Stiftung des gebürtigen Eisfelders, Max Michaelis, errichtet. 1927 erhielt das Haus die Bezeichnung „Städtisches Krankenhaus Eisfeld“. Seit 1950 setzte ein zielstrebiger Ausbau der Einrichtung ein. In den letzten Jahren wurde das Haus als internistische Abteilung der Henneberg-Kliniken gGmbH mit 55 Betten betrieben. Im Krankenhausplan für das Land Thüringen wurde eine Verlagerung dieser Abteilung an den Standort Hildburghausen und die Vereinigung mit der dortigen internistischen Abteilung festgelegt. Seit Januar 2003 wird die Einrichtung nicht mehr als Krankenhaus genutzt. Übergangsweise wird das Gebäude als Seniorenzentrum betrieben. In der Zwischenzeit soll das von den Henneberg-Kliniken gGmbH in Eisfeld geplante neue Seniorenzentrum mit einer Kapazität von etwa 80 Plätzen errichtet werden. Nach dem Umzug der Bewohner in das neue Haus wird das Gebäude nicht mehr für die Altenpflege genutzt werden. [vgl. MEIßNER 2003, 1]

Die Leitungsstruktur des Hauses ist der Anlage detailliert zu entnehmen (Organigramm Seniorenzentrum „Schloßblick“). Vorweggenommen sei gesagt, dass ich in der Funktion als Pflege- (75%) und Wohnbereichsleitung (25%) in der Einrichtung tätig bin.

Ausgehend vom ganzheitlichen Menschenbild begründet sich unsere pflegerische und psychosoziale Arbeit mit und an unseren Klienten auf dem Modell der ganzheitlich-fördernden Prozesspflege nach Monika Krohwinkel, das als Erweiterung und Weiterentwicklung des Pflegemodells nach Nancy Roper gesehen werden kann. [vgl. MEIßNER 2003, 3]

1.3 Gesetzliche Grundlagen im Rahmen der Qualitätssicherung

Die Pflegeeinrichtungen werden unmissverständlich durch den Gesetzgeber aufgefordert, sich an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen sowie in regelmäßigen Abständen die erbrachten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen. Der Gesetzgeber sieht - unabhängig vom Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen - die Pflegeeinrichtungen für die Qualität ihrer Institutionen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität in der Verantwortung. Die Abbildungen 1 bis 3 verdeutlichen, dass insbesondere das Sozialgesetzbuch (SGB) XI (§ 112 „Grundsätze“, § 72 „Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag“ und § 80 „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“) auf die Prinzipien der Qualitätssicherung eingeht.

[vgl. SGB XI 2005, 146]

Abb. 1: „Grundsätze“, § 112 SGB XI

§ 112 Grundsätze

(1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen nach § 80 sowie in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 80a.
(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen und in regelmäßigen Abständen die erbrachten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen; bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die soziale Betreuung, die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).

© Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)

[SGB XI 2005, 146]

Abb. 2: „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“, § 80 SGB XI

§ 80 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität

(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie unabhängiger Sachverständiger Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist. Sie arbeiten dabei mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen. Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

© Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)

[SGB XI 2005, 102]

Abb. 3: „Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag“, § 72 SGB XI

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1. den Anforderungen des § 71 genügen,
2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten,
3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 80 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln;

© Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)

[SGB XI 2005, 93]

Aber auch andere Gesetzlichkeiten beziehen sich auf die Notwendigkeit der Einführung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems, so beispielsweise das Heimgesetz (HeimG), das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) und auch das Sozialgesetzbuch (SGB) V. Die Abbildungen 4 - 7 geben auszugsweise einen kurzen Überblick über den Inhalt der erwähnten Gesetzlichkeiten.

Abb. 4: „Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit“, § 70 SGB V

(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.

[http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/ sgb_v. htm]

Abb. 5: „Verpflichtung zur Qualitätssicherung“, § 135a SGB V

(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

[http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_v. htm]

Abb. 6: „Leistungen des Heims“, § 3 Heimgesetz

(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

[http://www.geroweb.de/altenheim/heimgesetz-1.html]

Abb. 7: „Anforderung an den Betrieb eines Heims“, § 11 Heimgesetz

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3. eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht und
3. angemessene Entgelte verlangt und
4. ein Qualitätsmanagement betreibt.

[http://www.geroweb.de/altenheim/heimgesetz-1.html]

Die Einhaltung der eben genannten gesetzlichen Forderungen wird unter anderem durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und der Heimaufsicht kontrolliert. In regelmäßigen Begehungen, die immer öfter auch unangemeldet stattfinden, wird geprüft, in wie weit die Pflegeeinrichtungen ihrer Verpflichtung zur Qualitätssicherung nachkommen.

Die Pflegevisite ist ein mögliches Instrument, um zur Sicherung und Optimierung der Qualität in Pflegeeinrichtungen beizutragen. Sie ist die effektivste Methode aktiv den Prozess der Qualitätssicherung und -optimierung zu unterstützen. Die Pflegeprozessmethode und die Pflegedokumentation leisten einen weiteren Beitrag in diesem Rahmen.

Auch der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) weist darauf hin, dass Pflegevisiten unter der Voraussetzung einer umfassenden Pflegedokumentation ein geeignetes Mittel sind, die Erbringung der Pflege kontinuierlich nach der Methode des Pflegeprozesses zu gewährleisten und damit die Qualität der Pflege positiv zu beeinflussen. [vgl. MDS e.V. 2000, 77]

Die Durchführung der Pflegevisite wird gesetzlich nicht vorgeschrieben, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass mit der Realisierung der Pflegevisite nicht nur den fachlichen, sondern im Zweifelsfall auch den gesetzlichen Richtlinien in höchstem Maße entsprochen wird. [vgl. GÜLTEKIN 2003, 31]

1.4 Problemstellung / Fragestellungen

Die Planung von Fort- und Weiterbildungen wird im Seniorenzentrum „Schloßblick“ von verschiedenen Aspekten beeinflusst. Einerseits haben alle Mitarbeiter die Möglichkeit, Wünsche bezüglich möglicher Fort- und Weiterbildungsthemen zu äußern. Diese werden im Regelfall in der prospektiven Planung von Fort- und Weiterbildungen berücksichtigt. Andererseits ist es die Aufgabe der Leitungskräfte der Pflege, - insbesondere aber der Pflegedienstleitung - die notwendig erscheinenden Fort- und Weiterbildungen anzuregen und zu organisieren.

Diese Aufgabe ist nur zu erfüllen, wenn die Pflegedienstleitung die fachlichen und organisatorischen Problembereiche des Pflegeteams vollumfänglich kennt. Eine Möglichkeit diesen Kenntnisstand zu erlangen, ist die konsequente Analyse der Pflegevisitenergebnisse in Verbindung mit den erlangten Praxiserfahrungen.

Voraussetzung dafür ist, dass das Pflegevisitenprotokoll durch eine entsprechende inhaltliche und formale Gestaltung in der Lage ist, Fort- und Weiterbildungsbedarf aufzudecken.

Bisher wurden in der Einrichtung die Ergebnisse aus den Pflegevisiten zwar auf den einzelnen Protokollen erfasst aber nicht in ihrer Gesamtheit hinsichtlich eines erkennbaren Fort- und Weiterbildungsbedarfes untersucht und dargestellt.

Eine einmalige Analyse der Pflegevisitenergebnisse könnte Problemfelder im Rahmen des Pflegeprozesses aufdecken und so zur gezielten Planung von Fort- und Weiterbildungen beitragen. Eine regelmäßige Untersuchung könnte zukünftig ermöglichen, den Erfolg des Pflegevisitenprozesses zu ermitteln, die qualitative Weiterentwicklung der Einrichtung darzustellen sowie den jeweils aktuellen Fort- und Weiterbildungsbedarf zu erfassen.

Um Problembereiche und damit zusammenhängend Fortbildungsbedarf aufzudecken, ist es notwendig sich inhaltlich mit den Pflegevisitenprotokollen auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, ob der Umgang mit folgenden Schwerpunkten fachlich korrekt ist:

1. Stammdaten (Stammblätter)
2. Freiheitsentziehende Maßnahmen
3. Pflegeanamnesen
4. Pflegeplanungen
5. Wunddokumentationen
6. Bradenskala
7. Durchführungsnachweise
8. Medizinische Pflege / Ärztliche Anordnungen
9. Bewegungspläne
10. Trink- bzw. Bilanzierungspläne
11. Gewichtsmessung
12. Pflegestandards / Pflegeleitlinien
13. Zufriedenheit der Klienten
14. Prophylaxeneinsatz
15. Krankenbeobachtung
16. Übereinstimmung von Pflegebedarf und Pflegestufe

Die Analysearbeit würde jeden Rahmen sprengen, wenn beispielsweise die Pflegevisiten eines Jahres überprüft werden sollten. Hauptgrund dafür ist die häufige Durchführung der Pflegevisiten und das sehr umfangreiche Pflegevisitenprotokoll, das den gesamten Pflegeprozess beleuchtet. Es würde sich hierbei um knapp 300 Pflegevisitenprotokolle handeln, die jeweils 21 Items abfragen, die zum Teil noch weiter untergliedert sind.

Deshalb werden die oben genannten Punkte an einer Stichprobe überprüft. Im konkreten Fall wird das jeweils letzte Pflegevisitenprotokoll jedes Klienten, der zwischen Oktober und Dezember 2005 durchgängig in der Einrichtung war, der Analyse zugeführt.

Aufgrund der erstmaligen Durchführung der Analyse (fehlende Vergleichswerte) und der Einschränkung der Untersuchung durch die Auswahl der oben beschriebenen Stichprobe ist sicher nicht zu gewährleisten, dass die Ergebnisse vollumfänglich aussagekräftig sind. Es ist jedoch zu erwarten, dass Problembereiche in der Planung und Umsetzung des Pflegeprozesses erkannt werden und Thesen zu deren möglichen Ursachen aufgestellt werden können. Die Identifizierung solcher Problembereiche könnte später Anlass zu einer vertiefenden Studie geben.

1.5 Der Umgang mit Pflegevisiten in der Einrichtung

Pflegevisiten werden im Seniorenzentrum „Schloßblick“ seit Inbetriebnahme der Einrichtung im Jahr 2003 systematisch durchgeführt. Zu diesem Zweck wurde ein strukturiertes Pflegevisitenprotokoll entwickelt, das in den Jahren 2004 und 2006 der Revision zugeführt und aktualisiert wurde.

Die Intervalle zur Durchführung und auch die Person des Durchführenden der Pflegevisiten werden in der Einrichtung zum einen von der Pflegestufe und zum anderen von spezifischen Pflegesituationen abhängig gemacht. So werden die Pflegevisiten bei Klienten der Pflegestufe 3 sowie bei denen mit einem bestehenden Dekubitus oder einer liegenden PEG-Sonde - dann jeweils unabhängig von der Pflegestufe - durch den Pflegedienstleiter monatlich durchgeführt. Bei allen anderen Klienten wird die Pflegevisite einmal pro Quartal durch die Wohnbereichsleitung bzw. deren Stellvertretung übernommen, wobei die Wohnbereichsleitungen die Pflegevisiten auf dem jeweils anderen Wohnbereich übernehmen, um die potentiell vorhandene Gefahr der „Betriebsblindheit“ zu minimieren.

Die Termine für alle Pflegevisiten werden durch den Pflegedienstleiter festgelegt, wobei diese nicht als unveränderliches Muss gesehen werden sollten. Ziel der Terminvergabe ist in erster Linie die Sicherstellung der Durchführung der Pflegevisiten im festgelegten Intervall. Die Termine werden an den Visiteur übergeben. Die Pflegevisiten sollten dann zeitnah an diesem Termin erfolgen. Die genaue Festlegung trifft allein der Visiteur in Absprache mit dem Klienten und unter Beachtung der organisatorischen Abläufe des Wohnbereichs.

Die Pflegevisiten beginnen in der Regel mit einer intensiven Dokumentationsvisite, in der der Pflegeprozess in seiner Planung und Durchführung betrachtet wird.

Nach diesem einleitenden Schritt erfolgt der Besuch beim Klienten. Ziel soll es sein, in einem Gespräch zu ermitteln, ob die Zufriedenheit des Klienten in den verschiedenen Teilbereichen gegeben ist, so beispielsweise die Zufriedenheit mit dem Pflege- und Betreuungspersonal, mit der Speisenversorgung, mit dem Angebot der sozialen Betreuung, etc. Die Klienten werden in diesen Gesprächen regelmäßig motiviert, Wünsche und Probleme zu äußern.

Immer öfter jedoch treten bei der Befragung der Klienten Schwierigkeiten auf. Der Personenkreis der zu Pflegenden hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Zu einem großen Teil handelt es sich heute um schwerstpflegebedürftige Personen oder solche, die unter Demenzerkrankungen mit erheblichen Orientierungsstörungen leiden. Die Befragung gestaltet sich in diesen Fällen dementsprechend schwierig, da eine verbale Äußerung der Klienten oft nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt möglich ist.

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Rahmen dieses Besuches beim Klienten stellt die Hautbegutachtung dar, die unabhängig davon, ob ein Hautdefekt bekannt ist, bei jedem Klienten durchgeführt wird - soweit dessen Einverständnis in der konkreten Situation vorliegt.

Im Anschluss erfolgt die Auswertung der Pflegevisite, die nach Möglichkeit direkt mit der Bezugspflegefachkraft durchgeführt werden sollte. In einigen Fällen ist diese hausinterne Anforderung nur schwierig zu organisieren (Urlaub, Krankheit, Nachtdienste der Bezugspflegefachkraft, etc.). Dann findet die Auswertung alternativ mit der diensthabenden Pflegefachkraft statt. In der Auswertung werden insbesondere die Pflegeprozessplanung aber auch eventuell vorhandene Unterschiede zwischen der Pflegeprozessplanung und deren Durchführung thematisiert.

Die Auswertung erfolgt im Form eines Pflegefachgespräches, in dessen Verlauf die Probleme/Ressourcen, die Pflegeziele und -maßnahmen evaluiert werden. An dieser Stelle können notwendige Änderungen des Pflegeplanes angeregt werden.

Teilnehmer an der Pflegevisite sind grundsätzlich nur der Klient selbst und der Visiteur (abgesehen vom Auswertungsteil). Auf die Teilnahme weiterer Personen wird im Regelfall verzichtet, da mit jeder weiterem Teilnehmer ein ungünstiges Verhältnis zwischen einrichtungsinternen Mitarbeitern und dem Klienten entsteht, das erfahrungsgemäß die Offenheit und aktive Teilnahme der visitierten Person erheblich beeinträchtigt.

Das Hinzuziehen weiterer Personen im Rahmen des Auswertungsgespräches ist grundsätzlich möglich und erwünscht. Zu nennen sind hier beispielsweise die Diätassistentin, behandelnde Ärzte, Physiotherapeuten, etc. Ist eine Teilnahme der genannten Berufsgruppen am Auswertungsgespräch der Pflegevisite nicht möglich aber im Grunde erforderlich, ist es die Aufgabe der Bezugspflegefachkraft, die notwendigen Absprachen mit den externen Spezialisten zu treffen. Die vorherige Abstimmung aller Änderungen bezüglich des Pflegeplanes mit dem Klienten ist obligatorisch.

Die Ergebnisse der Pflegevisiten werden durch den Visiteur auf den Pflegevisitenprotokollen erfasst, notwendige Hinweise werden protokolliert. Das Original des Pflegevisitenprotokolls bekommt die Bezugspflegefachkraft - vorerst in ihre persönliche Ablage. Nach Bearbeitung der Hinweise wird das Protokoll in der Zweitakte des Klienten archiviert.

Die Pflegedienstleitung erhält eine Kopie des Protokolls. Diese Kopie ist auch dann erforderlich, wenn die Pflegedienstleitung die Pflegevisite nicht selbst durchgeführt hat. Zum einen besteht hier für die Pflegedienstleitung die Möglichkeit den Visiteur (beispielsweise die Wohnbereichsleitung oder deren Stellvertretung) bezüglich der Qualität der Pflegevisitendurchführung stichprobenartig zu überprüfen, zum anderen wird die Frist für die Bearbeitung der gegebenen Hinweise und der nächste Pflegevisitentermin durch die Pflegedienstleitung bekannt gegeben. Die Kontrolle, ob die Hinweise der Visiteure umgesetzt wurden, erfolgt grundsätzlich durch die Pflegedienstleitung.

Die Pflegevisiten dienen den Verantwortlichen der Einrichtung in erster Linie dazu, die Planung und Durchführung des Pflegeprozesses zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

1.6 Das Pflegevisitenprotokoll

Das Pflegevisitenprotokoll der 2. Revision vom 07.09.2004 stellt die Grundlage der weiteren Betrachtung dar, da dieses zum Zeitpunkt der Pflegevisitendurchführung der ausgewählten Stichprobe aktuell war. Inzwischen liegt nach der 3. Revision vom 31.01.2006 ein neueres Pflegevisitenprotokoll vor. Beide Protokolle sind der Arbeit als Anlage zu entnehmen.

Das vorliegende Pflegevisitenprotokoll betrachtet sehr intensiv die Pflegeprozessplanung, deren Umsetzung, die Pflegedokumentation und den derzeitigen Zustand des Klienten. Zu diesem Zweck wird der Umgang mit den einzelnen Dokumentationsbestandteilen abgefragt aber auch der aktuelle Zustand des Klienten erhoben.

Formal gesehen gibt es 21 Items, die teilweise weiter untergliedert wurden. Die meisten dieser Items sind in Form von Multiple-Choice-Abfragen gestaltet und geben zudem die Möglichkeit zu freitextlichen Einträgen.

Neben dem Namen des Klienten, dessen Geburtsdatum, Pflegestufe und Zeitpunkt des Einzuges werden auch die Teilnehmer an der Pflegevisite mit deren Qualifikation und die Namen der Bezugspflegekräfte erfasst. Das Pflegevisitenprotokoll bietet am Ende die Möglichkeit, den Termin für die Bearbeitung möglicher Mängel und den nächsten Pflegevisitentermin einzutragen. Die Auswertung des Protokolls wird durch die Unterschrift des Visiteurs und der teilnehmenden Pflegefachkraft unterzeichnet.

2 Theoretische Grundlagen

2.1 Definition „Pflegevisite“

Die Diskussion um die Pflegevisite begann erstmals in den 70er Jahren. So jung diese Materie auch ist, so unzählig und verschieden sind die Auffassungen bezüglich einer Definition. Exemplarisch stelle ich im weiteren Verlauf die bedeutendsten Definitionen vor.

„Die Pflegevisite ist ein Instrument zur Überprüfung von pflegerischen Leistungen und deren Qualität. Sie wird in festgelegten Abständen von den zuständigen Pflegemitarbeiter/innen als strukturierter Klientenbesuch durchgeführt. Die Teilnahme von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen sowie weiteren an der Betreuung beteiligten Berufsgruppen ist wünschenswert.“ [BÖLICKE, C. u.a. 2004, 6]

„Mit der Pflegevisite (bzw. dem Pflegefachgespräch) kann die fachliche Überprüfung der Pflege durch Pflegefachkräfte gewährleistet werden. […] Die Pflegevisite wird beim Pflegebedürftigen durchgeführt und dient u.a. der Erörterung des Befindens des Pflegebedürftigen, seiner individuellen Wünsche und seiner Zufriedenheit mit der Pflegeeinrichtung sowie der Erstellung, kontinuierlichen Bearbeitung und Kontrolle der Pflegeprozessplanung und -dokumentation. Gleichzeitig bietet sie die Möglichkeit, die Qualität der Pflege zu beurteilen und zu optimieren. Die Pflegevisite wird hier als klientenzentriertes Planungs- und Bewertungsinstrument verstanden, sie kann aber auch als mitarbeiterzentriertes Instrument verstanden werden.“ [BRÜGGEMANN 2002, S. 346]

„Die Pflegevisite ist ein regelmäßiger Besuch bei und ein Gespräch mit der/dem Klienten/in über ihren/seinen Pflegeprozess. Die Pflegevisite dient der gemeinsamen Benennung der Pflegeprobleme und Ressourcen beziehungsweise der Pflegediagnose, Vereinbarung der Pflegeziele, Vereinbarung der Pflegeinterventionen, Überprüfung der Pflege.“

[HEERING/HEERING 1994, S. 376; HEERING u.a. 1997, 20]

„Die Pflegevisite stellt ein Angebot dar, das durch regelmäßige Besuche beim Patienten als Kontaktstelle und zur organisatorisch gefestigten Möglichkeit der Beziehungsaufnahme dient. Ressourcen und Probleme werden für die Pflegepersonen erkenntlich und dienen dazu, hieraus sich ergebende Maßnahmen und Ziele für den Aufenthalt festzulegen und diese immer wieder zu überprüfen.“ [HOLLICK/KERRES 2004, 19]

„Das Pflegefachgespräch bzw. die Pflegevisite wird als Besuch beim Bewohner durchgeführt und dient u.a. der Erörterung des Befindens des Pflegebedürftigen, seiner individuellen Wünsche und seiner Zufriedenheit mit der Pflegeeinrichtung sowie der Erstellung, kontinuierlichen Bearbeitung und Kontrolle der Pflegeprozessplanung und -dokumentation. Gleichzeitig bildet sie eine Möglichkeit, die Qualität der Pflege zu beurteilen und zu optimieren. Die Pflegevisite ist ein bewohnerzentriertes Planungs- und Bewertungsinstrument.“ [MDS e.V. 2000, 77]

Einig sind sich alle Autoren darüber, dass die Pflegevisite einen Besuch beim Klienten darstellt. Weitgehende Einigkeit herrscht auch darüber, dass die Pflegevisite sich intensiv mit der Pflegeprozessplanung auseinandersetzt, als klientenzentriertes Planungs- und Bewertungsinstrument zu verstehen ist und dazu beiträgt, die Qualität der Pflege zu beurteilen bzw. zu optimieren. HOLLICK, dessen Definition eher aus dem Blickwinkel der stationären Krankenversorgung entstammt, sieht die Pflegevisite auch als Führungsinstrument und BRÜGGEMANN versteht sie ferner als mitarbeiterzentriertes Planungs- und Bewertungsinstrument.

BRÜGGEMANN lehnt sich deutlich erkennbar an die Definition des MDS an. Gemein ist beiden Begriffsbestimmungen auch die Gleichsetzung der Pflegevisite mit dem Pflegefachgespräch, wobei dieser Punkt kontrovers gesehen werden kann. So ist das Pflegefachgespräch für HEERING beispielsweise nur ein Teil der Pflegevisite. [vgl. HEERING 2004, 303]

Der MDS und BRÜGGEMANN sehen die Pflegevisite auch als Instrument zur Erhebung der Klientenzufriedenheit, seiner Wünsche und seines Befindens.

Mein Verständnis von der Pflegevisite weicht von dem der dargestellten Autoren zumindest in Teilbereichen ab.

In der stationären Altenhilfe hat das System der Bezugspflege inzwischen einen hohen Stellenwert erlangt. Im Einzelnen geht es dabei darum, dass jedem Klienten ab dem Zeitpunkt des Einzuges in eine stationäre Pflegeeinrichtung eine oder mehrere Bezugspflegekräfte zugeordnet werden, die als Hauptansprechpartner für alle Belange des Klienten fungieren. Meist bildet sich innerhalb kurzer Zeit ein intensives Vertrauensverhältnis heraus, das insbesondere für die Pflegeprozessplanung elementar ist.

Die Bezugspflegefachkraft ist es, die gemeinsam mit dem Klienten Pflegeprobleme und -ressourcen erörtert sowie Pflegeziele und -intentionen vereinbart. Aus diesem Grund ist die Teilnahme der Bezugspflegekraft zumindest an Teilen der Pflegevisite unabdingbar. Aussagen zu diesem Punkt sind in den vorangestellten Definitionen nicht getroffen worden.

[...]

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Details

Titel
Analyse vorhandener Pflegevisitenprotokolle des Seniorenzentrums "Schloßblick"
Hochschule
Hamburger Fern-Hochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
110
Katalognummer
V57392
ISBN (eBook)
9783638518659
ISBN (Buch)
9783640861088
Dateigröße
912 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Analyse, Pflegevisitenprotokolle, Seniorenzentrums, Schloßblick
Arbeit zitieren
Dipl.-Pflegewirt (FH) Markus Mitzenheim (Autor:in), 2006, Analyse vorhandener Pflegevisitenprotokolle des Seniorenzentrums "Schloßblick", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57392

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Titel: Analyse vorhandener Pflegevisitenprotokolle des Seniorenzentrums "Schloßblick"



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